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Beschluss

A 13 K 4642/19

VG Freiburg (Breisgau) 13. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Art. 8 Abs. 2 Dublin III-VO (juris: EUV 604/2013) dient auch dem Individualschutz des minderjährigen Antragstellers.(Rn.26) 2. Voraussetzung dafür, dass ein Verwandter im Sinne des Art. 8 Abs. 2 Dublin III-VO (juris: EUV 604/2013) für einen unbegleiteten Minderjährigen sorgen kann, ist, dass er zur umfassenden Übernahme der erzieherischen Verantwortung und Fürsorge für ihn in der Lage ist. Daneben setzt das Sorgenkönnen nur ein Mindestmaß an wirtschaftlicher Fähigkeit zur Versorgung des Minderjährigen voraus. Erforderlich ist insbesondere, dass der zur Verfügung stehende Wohnraum den Anforderungen des Kindeswohls genügt. Die Inanspruchnahme von Sozialleistungen steht dem Sorgenkönnen nicht entgegen.(Rn.29) 3. Der humanitären Klausel des Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (juris: EUV 604/2013) kommt die Funktion einer Auffangregelung für Familienangehörige im weiteren Sinne zu. (Rn.42) 4. Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (juris: EUV 604/2013) vermittelt dem Asylantragsteller ein einklagbares subjektives Recht.(Rn.44) 5. Das Ermessen des Mitgliedstaats im Rahmen des Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (juris: EUV 604/2013) ist auf Null reduziert, wenn über das bloße Interesse an der Familienzusammenführung hinausgehende Umstände vorliegen, welche ausnahmsweise die Annahme eines Härtefalls begründen und jede andere Entscheidung unvertretbar erscheinen lassen (hier bejaht). (Rn.50)
Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, sich unter Aufhebung ihrer Ablehnungen vom 19.10.2018, vom 03.05.2019 und vom 04.07.2019 des Aufnahmegesuchs Griechenlands (Ministry of Migration policy - Asylum Service - Department National Dublin Unit) - für den Asylantrag des Antragstellers zu 1 für zuständig zu erklären. Im Übrigen wird der Antrag des Antragstellers zu 1 abgelehnt. Der Antrag der Antragstellerin zu 2 wird abgelehnt. Die Antragstellerin zu 2 und die Antragsgegnerin tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens jeweils zur Hälfte.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Art. 8 Abs. 2 Dublin III-VO (juris: EUV 604/2013) dient auch dem Individualschutz des minderjährigen Antragstellers.(Rn.26) 2. Voraussetzung dafür, dass ein Verwandter im Sinne des Art. 8 Abs. 2 Dublin III-VO (juris: EUV 604/2013) für einen unbegleiteten Minderjährigen sorgen kann, ist, dass er zur umfassenden Übernahme der erzieherischen Verantwortung und Fürsorge für ihn in der Lage ist. Daneben setzt das Sorgenkönnen nur ein Mindestmaß an wirtschaftlicher Fähigkeit zur Versorgung des Minderjährigen voraus. Erforderlich ist insbesondere, dass der zur Verfügung stehende Wohnraum den Anforderungen des Kindeswohls genügt. Die Inanspruchnahme von Sozialleistungen steht dem Sorgenkönnen nicht entgegen.(Rn.29) 3. Der humanitären Klausel des Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (juris: EUV 604/2013) kommt die Funktion einer Auffangregelung für Familienangehörige im weiteren Sinne zu. (Rn.42) 4. Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (juris: EUV 604/2013) vermittelt dem Asylantragsteller ein einklagbares subjektives Recht.(Rn.44) 5. Das Ermessen des Mitgliedstaats im Rahmen des Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (juris: EUV 604/2013) ist auf Null reduziert, wenn über das bloße Interesse an der Familienzusammenführung hinausgehende Umstände vorliegen, welche ausnahmsweise die Annahme eines Härtefalls begründen und jede andere Entscheidung unvertretbar erscheinen lassen (hier bejaht). (Rn.50) Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, sich unter Aufhebung ihrer Ablehnungen vom 19.10.2018, vom 03.05.2019 und vom 04.07.2019 des Aufnahmegesuchs Griechenlands (Ministry of Migration policy - Asylum Service - Department National Dublin Unit) - für den Asylantrag des Antragstellers zu 1 für zuständig zu erklären. Im Übrigen wird der Antrag des Antragstellers zu 1 abgelehnt. Der Antrag der Antragstellerin zu 2 wird abgelehnt. Die Antragstellerin zu 2 und die Antragsgegnerin tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens jeweils zur Hälfte. I. Die Antragsteller sind afghanische Staatsangehörige. Die Antragstellerin zu 2 - im folgenden Antragstellerin - ist die Tante väterlicherseits des am ...2005 geborenen Antragstellers zu 1 - im folgenden Antragsteller. Sie lebt mit ihrem Ehemann und ihren fünf Kindern in Deutschland. Sie ist ihren eigenen Angaben bei der Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zufolge - entgegen dem jetzigen Vorbringen beider Antragsteller - bereits am 03.10.2015 in das Bundesgebiet eingereist, nachdem sie Afghanistan im September 2015 verlassen hat. Seit 07.11.2017 ist sie Inhaberin einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG. Der Antragsteller reiste seinen Angaben zufolge gemeinsam mit einer anderen Tante mütterlicherseits im Mai 2018 vom Iran über die Türkei nach Griechenland und stellte dort am 29.06.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Tante mütterlicherseits sei von dort weiter nach Deutschland gereist. Seine Eltern und seine vier Geschwister würden sich im Iran aufhalten. Die griechischen Asylbehörden richteten am 27.09.2018 ein erstes Übernahmeersuchen bezüglich des Antragstellers an die Antragsgegnerin zusammen mit einer Stellungnahme des Vormundes vom griechischen Schutznetzwerk für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge, welches die Antragsgegnerin am 19.10.2018 ablehnte. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass ein offizieller Beweis für die Verwandtschaftsbeziehung zwischen den Antragstellern benötigt werde. Nach Vorlage weiterer Dokumente könne der Vorgang erneut geprüft werden. Am 09.11.2018 legten die griechischen Asylbehörden den Fall der Antragsgegnerin zur neuerlichen Prüfung vor und teilten mit, dass die Antragsteller der Durchführung eines DNA-Tests zugestimmt und bereits ein entsprechendes Labor kontaktiert hätten. Sie kündigten an, die Ergebnisse der Antragsgegnerin zu übermitteln, sobald sie ihnen vorlägen. Am 04.04.2019 übermittelten die griechischen Asylbehörden der Antragsgegnerin die Ergebnisse des DNA-Tests, wonach eine hohe Wahrscheinlichkeit für eine familiäre Beziehung bestehe. Am 03.05.2019 lehnte die Antragsgegnerin das Übernahmeersuchen erneut ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass eine Überprüfung der familiären Situation der Antragstellerin zu 2. durch einen staatlich anerkannten Sozialarbeiter und das örtliche Jugendamt ergeben hätten, dass ernsthafte Bedenken bestünden, dass die Familie in Deutschland mit der Aufnahme eines weiteren Kindes überfordert sei. Eine Zusammenführung mit seinen Verwandten diene daher nicht dem Wohl des minderjährigen Antragstellers. Am 24.05.2019 baten die griechischen Behörden die Antragsgegnerin um eine erneute Überprüfung des Falles im Hinblick auf eine Stellungnahme der Antragstellerin zu 2., welche erklärt habe, dass sie willens und in der Lage sei, sich um den Antragsteller zu 1. zu kümmern. Am 04.07.2019 lehnte die Antragsgegnerin das Übernahmeersuchen endgültig ab, da die Situation unverändert sei. Unter dem 31.07.2019 wandte sich der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller an die Antragsgegnerin und beantragte Akteneinsicht, die ihm mit Schreiben vom 15.08.2019 gewährt wurde. Die Antragsteller haben am 26.11.2019 den vorliegenden Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt und beantragen, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, sich unter Aufhebung der ergangenen Ablehnungen des Aufnahmegesuchs sowie der Wiedervorlagen durch das griechische Migrationsministerium - Nationales Dublin Referat für den Asylantrag des Antragstellers für zuständig zu erklären und auf seine Überstellung hinzuwirken. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Mit Beschluss vom 10.12.2019 hat der Einzelrichter das Verfahren auf die Kammer übertragen, die es mit Beschluss vom 12.12.2020 dem Bundesverwaltungsgericht zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts vorgelegt hat; dieses hat mit Beschluss vom 06.01.2020 - 1 AV 7.19 - das Verwaltungsgericht Freiburg als zuständiges Gericht bestimmt. Dem Gericht liegen die einschlägigen Akten des Bundesamts zum Aufnahmegesuch hinsichtlich des Antragstellers und zum Asylverfahren der Antragstellerin und ihrer Familie vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt dieser Akten und die Gerichtsakte verwiesen. II. Die Kammer ist gemäß § 76 Abs. 4 Satz 2 VwGO zur Entscheidung berufen, nachdem der gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG zunächst originär zuständige Einzelrichter das Verfahren durch Beschluss vom 10.12.2019 auf die Kammer übertragen hat. Bei der von den Antragstellern begehrten einstweiligen Anordnung handelt es sich um eine Streitigkeit nach dem Asylgesetz (vgl. BVerwG, Beschluss vom 02.07.2019 - 1 AV 2.19 -, juris Rn. 5). Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sind ganz überwiegend zulässig (1.). Allerdings ist lediglich der Antrag des Antragstellers begründet (2.), während der Antrag der Antragstellerin unbegründet ist, da sie einen eigenen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat (3.). 1. Die Anträge sind ganz überwiegend zulässig. Insbesondere ist das Verwaltungsgericht Freiburg aufgrund der Zuständigkeitsbestimmung des Bundesverwaltungsgerichts mit Beschluss vom 06.01.2020 - 1 AV 7.19 - örtlich zuständig. Beide Antragsteller sind zudem jeweils antragsbefugt analog § 42 Abs. 2 VwGO. Ein Anspruch aus Art. 8 Abs. 2 oder Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO und die sich daraus ableitende Antragsbefugnis auch der in der Bundesrepublik Deutschland aufhältigen Antragstellerin für den auf Zusammenführung mit dem Antragsteller im Dublin-Verfahren gerichteten Rechtsschutzantrag ist jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen. Insoweit wird auf die Ausführungen im Beschluss der Kammer vom 12.12.2019 Bezug genommen, mit dem das Bundesverwaltungsgericht zur Bestimmung des örtlichen Gerichts im vorliegenden Verfahren angerufen wurde (vgl. hierzu auch BVerwG, Beschluss vom 06.01.2020 - 1 AV 7.19 - Rn. 10 f.). Soweit die Antragsteller allerdings begehren, dass die Antragstellerin nicht nur verpflichtet wird, sich für den Asylantrag des Antragstellers zuständig zu erklären, sondern darüber hinaus auch dazu, auf seine Überstellung zur Antragstellerin hinzuwirken, sind ihre Anträge mangels Rechtsschutzinteresse unzulässig. Denn die Antragsgegnerin hat bereits im Verfahren zu erkennen gegeben, dass sie im Fall ihrer Zuständigkeit entsprechende Schritte veranlassen würde. Gründe, daran zu zweifeln, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 2. Der Antrag des Antragstellers ist, soweit er zulässig ist, auch begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Der Antragsteller muss also die Gefährdung eines eigenen Individualinteresses an der Eilentscheidung (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines Rechts oder rechtlich geschützten Interesses (Anordnungsanspruch) geltend und außerdem die dafür zur Begründung erforderlichen Tatsachen glaubhaft machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Eine auch nur teilweise Vorwegnahme der Hauptsache ist nur ausnahmsweise und nur in solchen Fällen gerechtfertigt, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten ist und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.04.2013 - 10 C 9.12 -, juris Rn. 22 m. w. N.). Dies ist hier der Fall. a. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch hinreichend glaubhaft gemacht. Der Antragsteller hat einen Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin sich unter Aufhebung ihrer Ablehnungen gegenüber den griechischen Asylbehörden für seinen Asylantrag für zuständig erklärt. Zwar dürfte sich dieser Anspruch nicht bereits aus Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO ergeben (aa.). Es spricht aber schon einiges für einen Anspruch aus Art. 8 Abs. 2 Dublin III-VO (bb). Liegen die Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 2 Dublin III-VO nicht vor, ergibt sich ein entsprechender Anspruch mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit jedenfalls aus Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (cc.). aa. Ein Zuständigkeitsübergang auf die Antragsgegnerin nach Art. 22 Abs.7 Dublin III-VO dürfte wohl nicht eingetreten sein. Allerdings dürfte entgegen der Behauptung der Antragsgegnerin auch kein Fall der Zuständigkeit Griechenlands infolge von Fristversäumnis nach Art. 21 Abs. 1 UAbs. 3 Dublin III-VO vorliegen. Denn die griechischen Asylbehörden haben ihr Gesuch um Aufnahme des Antragstellers am 27.09.2018 und mithin innerhalb der Frist von drei Monaten gemäß Art. 21 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO nach der Asylantragstellung des Antragstellers am 29.06.2018 an die Antragsgegnerin gerichtet. Da die Antragsgegnerin dieses Gesuch aber am 19.10.2018 und somit innerhalb der Frist von zwei Monaten gemäß Art. 22 Abs. 1 Dublin III-VO abgelehnt hat, dürfte die Zuständigkeit nicht nach Art. 22 Abs.7 Dublin III-VO auf sie übergegangen sein. Die knappe ablehnende Antwort unter Hinweis auf das Fehlen eines offiziellen Beweises für die Verwandtschaftsbeziehung zwischen den Antragstellern dürfte auch nicht als rein formale Antwort anzusehen sein, welche einem Fristablauf und entsprechenden Zuständigkeitsübergang wohl nicht entgegenstünde (vgl. EuGH, Urteil vom 13.11.2018 - C-47/17, C-48/17 -, juris Rn. 67; vgl. auch VG Karlsruhe, Beschluss vom 30.07.2019 - A 1 K 4345/19 -, BeckRS 2019, 25456 Rn. 50 ff.). Angesichts der mit dem Aufnahmegesuch vorgelegten Indizien (Kopien von Identitätsnachweisen der Antragstellerin und der Eltern des Antragstellers, welche die Namensähnlichkeit belegen, sowie ein nach seinen eigenen Angaben entworfener Stammbaum und Lichtbilder, welche den Antragsteller bzw. dessen Familienmitglieder zusammen mit der Antragstellerin bzw. ihren Familienmitgliedern zeigen) erscheint die Anforderung offizieller Beweise für das Verwandtschaftsverhältnis zwischen den Antragstellern vor dem Hintergrund der Art. 22 Abs. 4 und 5 Dublin III-VO zwar nicht zwingend. Da die von der Kommission nach Art. 22 Abs. 3 Dublin III-VO erlassenen Vorschriften über die sachdienlichen Beweismittel und Indizien im Verfahren zur Zuständigkeitsbestimmung in Anhang II zur Dublin-DVO (Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 02.09 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, ABl. Nr. L 222 S. 3, zuletzt geändert durch Art. 1 ÄndDVO (EU) 118/2014 vom 30.01.2014, ABl. Nr. L 39 S. 1) aber bei Fehlen von Dokumenten zum Nachweis des Verwandtschaftsverhältnisses ausdrücklich ersatzweise und erforderlichenfalls auch DNA-Analysen als Beweise nennen (A.I.1., 4. und 5. Spgstr. des Anhangs II zur Dublin-DVO), dürfte die Anforderung weiterer Nachweise für das Vorliegen der zentralen Voraussetzung eines Verwandtschaftsverhältnisses zwischen den Antragstellern andererseits auch nicht als sachlich derart ungerechtfertigt anzusehen sein, dass der allein darauf gestützten, entsprechend knappen ablehnenden Antwort der Antragsgegnerin ein rein formaler Charakter zukäme. Ein Zuständigkeitsübergang auf die Antragsgegnerin wurde auch nicht dadurch begründet, dass sie auf das fristgerechte Ersuchen um neuerliche Prüfung der griechischen Asylbehörde vom 09.11.2018 nicht binnen der Zweiwochenfrist gemäß Art. 5 Abs. 2 Satz 3 Dublin-DVO reagiert hat, sondern erst am 03.05.2019 nach Vorlage der Ergebnisse des angekündigten DNA-Tests. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ergibt sich, dass der Ablauf der nach Art. 5 Abs. 2 Satz 3 Dublin-DVO vorgesehenen Antwortfrist von zwei Wochen das zusätzliche Verfahren der neuerlichen Prüfung endgültig abschließt, gleich ob der ersuchte Mitgliedstaat innerhalb dieser Frist auf das Ersuchen um neuerliche Prüfung des ersuchenden Mitgliedstaats geantwortet hat oder nicht. Dabei bezweckt diese Vorschrift nicht, eine Rechtspflicht zur Beantwortung eines Ersuchens um neuerliche Prüfung mit der Folge zu begründen, dass im Fall der Nichtbeantwortung die Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz auf ihn überginge (vgl. EuGH, Urteil vom 13.11.2018 - C-47/17, C-48/17 -, juris Rn. 86 u. 77). bb. Es spricht einiges dafür, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 2 Dublin III-VO hier erfüllt sind. Verbleibende Zweifel stehen aber der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit eines diesbezüglichen Anspruchs des Antragstellers entgegen. Art. 8 Abs. 2 Dublin III-VO bestimmt: Ist der Antragsteller ein unbegleiteter Minderjähriger, der einen Verwandten hat, der sich rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat aufhält, und wurde anhand einer Einzelfallprüfung festgestellt, dass der Verwandte für den Antragsteller sorgen kann, so führt dieser Mitgliedstaat nach Art. 8 Abs. 2 Dublin III-VO den Minderjährigen und seine Verwandten zusammen und ist der zuständige Mitgliedstaat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient. Dabei ist anerkannt, dass Art. 8 Dublin III-VO - wie bereits seine Vorgängerbestimmung in der Dublin II-VO - auch dem Individualschutz des minderjährigen Antragstellers dient (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.11.2015 - 1 C 4.15 -, juris Rn. 24 f. m.w.N.; Koehler, Praxiskommentar zum Europäischen Asylzuständigkeitssystem, 2018, Art. 8 Dublin III-VO Rn. 7). Der heute fünfzehnjährige Antragsteller war zum grundsätzlich maßgeblichen Zeitpunkt seiner Asylantragstellung (Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO) ein unbegleiteter Minderjähriger im Sinne der Art. 2 lit. i und j Dublin III-VO, da er zuvor von seiner ihn bei der Einreise begleitenden anderen Tante mütterlicherseits ohne Begleitung zurückgelassen wurde. Die in Deutschland lebende Antragstellerin ist als Tante auch eine Verwandte des Antragstellers im Sinne des Art. 2 lit. h Dublin III-VO. Sie hielt und hält sich zudem rechtmäßig in Deutschland auf, da sie seit 07.11.2017 Inhaberin einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG ist. Zudem dürfte davon auszugehen sein, dass die Antragstellerin für den Antragsteller jedenfalls vorübergehend sorgen kann. In Ermangelung einer verbindlichen Festlegung der Kriterien zur Beurteilung der diesbezüglichen Fähigkeit eines Verwandten durch die Kommission nach Art. 8 Abs. 5 Dublin III-VO bedarf dieser unbestimmte Rechtsbegriff der konkretisierenden Auslegung. Gewisse Anhaltspunkte für die maßgeblichen Kriterien ergeben sich insoweit aus dem Standardblatt für den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten nach Anhang VIII der Dublin-DVO. Darin werden zum Nachweis der Fähigkeit einer Person, für das Kind zu sorgen „materielle Nachweise“, wie Angaben zu finanzieller Lage und Berufstätigkeit, und „andere Nachweise“, wie solche zur Bereitschaft, für das Kind zu sorgen, zur sozialen und psychologischen Eignung und zur Sorge für das betreffende Kind in der Vergangenheit, verlangt. Dementsprechend muss die spezifische charakterliche und soziale Fähigkeit und Möglichkeit, für den unbegleiteten Minderjährigen den Anforderungen und Bedürfnissen seines konkreten Alters entsprechend zu sorgen, festgestellt werden (vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, Loseblatt, Stand: April 2017, § 29, Rn. 93). Neben der Fähigkeit zur umfassenden Übernahme der erzieherischen Verantwortung und Fürsorge setzt das Sorgenkönnen nach überzeugender Auffassung allerdings nur ein Mindestmaß an wirtschaftlicher Fähigkeit zur Versorgung der minderjährigen Person voraus (vgl. Funke-Kaiser, a.a.O.; Hailbronner, in: Hailbronner [Hrsg.], Ausländerrecht, Loseblatt, Stand: Januar 2019, § 29, Rn. 92). Obwohl rein begrifflich gesehen auch die wirtschaftliche Fähigkeit zur Leistung des erforderlichen Unterhalts zur „Sorge“ gerechnet werden könnte, ist zu bedenken, dass der oder die unbegleitete Minderjährige im aktuellen Aufenthaltsstaat bei typisierender Betrachtungsweise regelmäßig Sozialleistungen in Anspruch nehmen wird. Wenn es aber Sinn und Zweck Vorschrift ist, humanitären und familiären Aspekten Rechnung zu tragen, so steht dem eine solche Sichtweise entgegen, hätte sie doch zur Folge, dass diese Aspekte nicht der eigentliche Beweggrund der Zusammenführung wären, sondern das Streben nach Kostenminimierung (vgl. Funke-Kaiser, a.a.O.; Pertsch, »Dublin reversed« vor Gericht, Asylmagazin 2019, 287 [292 f.]; a.A. wohl Koehler, a.a.O., Art. 8 Dublin III-VO Rn. 24). „Sorgen“ beinhaltet auch einen räumlichen Aspekt, dass nämlich Wohnraum, der wenigstens bestimmten Mindestanforderungen, insbesondere unter dem Aspekt des Kindeswohls, genügen muss, zur Verfügung steht. Es darf zu keiner sozialunverträglichen oder gar eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit begründenden Überbelegung von Wohnraum kommen (vgl. Funke-Kaiser, a.a.O.). Im Hinblick auf die gemäß Art. 6 Abs. 1 Dublin III-VO stets vorrangig zu berücksichtigenden Belange des Kindeswohls wird insoweit abweichend von Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO jedenfalls auch auf die aktuelle Sachlage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abgestellt werden müssen. Nach diesen Maßstäben hat der Antragsteller vorliegend lediglich glaubhaft gemacht, dass die Antragstellerin in der Lage ist, vorübergehend für ihn zu sorgen. Obwohl viel dafür spricht, dass im Hinblick auf die zeitlich begrenzte Dauer des Asylverfahrens keine dauerhafte Sorgefähigkeit erforderlich ist, um das Sorgenkönnen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 Dublin III-VO Aufenthalt zu bejahen, lässt sich ein Anspruch des Antragstellers vor diesem Hintergrund nicht mit der zur Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit feststellen. Für die Fähigkeit der Antragstellerin, für den Antragsteller sorgen zu können, spricht zunächst, dass sie als Mutter von fünf Kindern (geb. ...2004, ...2006, ...2009, ...2011 und ...2017) beachtliche Erfahrung mit der Fürsorge und Erziehung von Kindern hat. Ihre ältesten beiden Kinder sind zudem in einem ähnlichen Alter wie der Antragsteller (geb. ...2005), so dass sie mit den Aufgaben und Herausforderungen, die mit seiner Aufnahme und Erziehung voraussichtlich einhergehen, auch angesichts des gemeinsamen familiären und kulturellen Hintergrunds hinlänglich vertraut ist. Der Antragsteller dürfte sich daher auch in die Altersstruktur ihrer Kinder einfügen, was eine gelungene Aufnahme weiter begünstigen dürfte. Hinzu kommt, dass die Antragstellerin bereits während der Kindheit des Antragstellers acht Jahre lang mit ihm im Familienverbund zusammengelebt und mit für ihn gesorgt hat. Die Antragsteller haben nach ihren glaubhaften Angaben, die durch die von ihnen vorgelegten Lichtbilder gestützt werden, bis vor etwa sieben Jahren in ihrem Herkunftsland Afghanistan im engen Familienverband miteinander gelebt. Die Familie der Antragstellerin und des Antragstellers haben demnach gemeinsam in einem Gebäude gelebt, so dass die Kinder - Geschwistern ähnlich - gemeinsam aufgewachsen sind und oft wechselseitig von den jeweiligen Eltern betreut wurden. Die Antragsteller haben ihren glaubhaften Angaben zufolge auch nach dem Wegzug des Antragstellers in den Iran wohl im Jahr 2013 Kontakt gehalten, unter anderem durch einen Besuch der Antragstellerin und ihrer Familie im Iran. Der Antragsteller hat dargelegt, dass er noch immer einen engen Bezug zur Antragstellerin und ihrer Familie hat. Die Kinder der Antragstellerin sind ihm noch immer vertraut und ihm sind Einzelheiten ihrer Lebensumstände wie etwa die Spiele, die sie spielen, bekannt. Der Antragsteller hat insbesondere eine gute Beziehung zu seinem ältesten Cousin. Zudem stehen die Antragsteller nach eigenen Angaben in ständigem Kontakt, seitdem der Antragsteller im Mai 2018 den Iran verlassen hat, um zur Antragstellerin nach Deutschland zu gelangen. Die Antragsteller haben dementsprechend wiederholt ihren Wunsch nach einer Zusammenführung bekundet. Die Antragstellerin hat sich mit beachtlichem persönlichen Einsatz trotz der wiederholten Ablehnungen seitens der Antragsgegnerin um diese Zusammenführung bemüht, seit der Antragsteller von einer anderen Tante, die ihn bei der Einreise begleitet hatte, unbegleitet in Griechenland zurückgelassen wurde. Insbesondere hat die Antragstellerin offenbar eng mit den griechischen Asylbehörden zusammengearbeitet, einen Rechtsanwalt mandatiert, eine DNA-Analyse zum Nachweis des Verwandtschaftsverhältnisses vorgelegt und begonnen, für den Fall der Zusammenführung mit dem Antragsteller eine größere Wohnung zu suchen. Ihrem eigenen Bekunden nach würde die von ihr „sehr erwünschte“ Aufnahme des Antragstellers für sie und ihre Familie „überhaupt keine Belastung“ darstellen. Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass trotz der mehrjährigen Trennung der Antragsteller noch immer eine intakte Beziehung zwischen ihnen besteht. Auch verfügt die Antragstellerin ersichtlich über die grundsätzliche Bereitschaft und die entsprechenden emotionalen Fähigkeiten, um den Antragsteller bei sich aufzunehmen und ihm zugewandt und fürsorglich zu begegnen. Zudem ist festzustellen, dass der inzwischen fünfzehnjährige Antragsteller keinen besonders intensiven Betreuungsbedarf aufweisen dürfte. Dem Aufnahmegesuch der griechischen Behörden und dem damit übermittelten Bericht des für den Antragsteller zuständigen Betreuers in Griechenland zufolge ist der Antragsteller - trotz eines nicht näher spezifizierten Schilddrüsenleidens - in guter gesundheitlicher Verfassung. Er stammt aus einer intakten Familie und weist eine gute Bindung zu seinen Eltern und Geschwistern auf. Gewisse psychische Belastungen des Antragstellers während seines Aufenthalts in Griechenland werden vor allem auf den fehlenden Anschluss zu seiner (Groß-)Familie und insbesondere die Verzögerung seiner Weiterreise nach Deutschland sowie die Unterbringungssituation zurückgeführt. Zugleich wird mitgeteilt, dass der Antragsteller sich durch eine positive Einstellung, einen guten Charakter und gutes Verhalten auszeichne. Im Iran sei er ein guter Schüler gewesen, insbesondere in den Fächern Mathematik, Grammatik und Staatsbürgerkunde. Er selbst betont, dass es sein Ziel sei, in Deutschland zur Schule zu gehen und eine gute Bildung zu erlangen. Sicherlich bringt er wegen seiner Erlebnisse im Iran, wo er als Afghane Anfeindungen seiner Mitschüler ausgesetzt war und zuletzt einen Messerangriff erlitten hat, und seines nunmehr rund eineinhalbjährigen Aufenthalts in Griechenland, wo er als unbegleiteter Minderjähriger unter schwierigen Bedingungen gelebt hat, auch einige Belastungen mit. Nach den Ausführungen seines griechischen Betreuers ist aber davon auszugehen, dass er im Fall einer Zusammenführung mit der Antragstellerin und ihrer Familie nach einer entsprechenden Eingewöhnungszeit keiner besonders intensiven Begleitung und Fürsorge bedürfte, sondern weitgehend und zunehmend eigenständig seinen Alltag bei Sprachkursen, in der Schule und mit Freizeitaktivitäten gemeinsam mit seinem Cousin oder anderen Altersgenossen bestreiten könnte. Zweifel an der dauerhaften Fähigkeit der Antragstellerin, für den Antragsteller zu sorgen, werden vor allem durch die von der Antragsgegnerin eingeholten Stellungnahmen des Allgemeinen Sozialen Dienstes des Jugendamts ... vom 26.04.2019 und des die Familie der Antragstellerin betreuenden Sozialpädagogen vom Kreissozialamt ... vom 12.04.2019 begründet. Der Allgemeine Soziale Dienst des Jugendamts teilt mit, dass die Familie der Antragstellerin mit der Förderung und Erziehung ihrer fünf Kinder sehr stark gefordert sei und dass darüber hinaus seit längerem Schwierigkeiten bestünden, die die Familie nicht ohne Hilfe des Jugendamtes bewältigen könne. Daher bestünden große Bedenken dahingehend, dass die Familie mit der Betreuung eines weiteren Familienmitgliedes möglicherweise überfordert sei. Der die Familie der Antragstellerin seit April 2018 betreuende und mithin sachnähere Sozialpädagoge schätzt die Familie als selbstständig mit eher geringem Hilfebedarf ein. Lediglich die älteste Tochter der Familie stelle für die Eltern die größte erzieherische Herausforderung dar, da sie aufgrund ihres starken Übergewichts sehr zurückgezogen lebe und nicht bereit sei, die Schule regelmäßig zu besuchen, da sie immer wieder von Mitschülern „gemobbt“ werde. Die Eltern seien mit dieser Situation sehr überfordert, weshalb eine Mitarbeiterin des Jugendamts sich des Falls angenommen habe. Aus diesem Grund, aber auch wegen der vier weiteren Kinder, die die Familie zu versorgen und erziehen habe, empfiehlt der Sozialpädagoge, dass die Aufnahme des Antragstellers nur vorübergehend erfolgen sollte und er langfristig in einer Maßnahme für unbegleitete minderjährige Ausländer untergebracht werden sollte. Dies sei der Familie der Antragstellerin zumutbar. Die Antragsteller tragen hierzu ergänzend vor, dass der regelmäßige Unterstützungsbedarf seitens des Sozialpädagogen fortbestehe. Die Tochter der Antragstellerin besuche aber inzwischen wieder die Schule. Diese Einschätzungen der zuständigen Fachbehörden sind insoweit nachvollziehbar, als die Gesamtumstände der Familie der Antragstellerin eine besondere Belastungssituation erkennen lassen. Daher bestehen Bedenken, dass die Antragstellerin trotz ihrem gegenteiligen Bekunden mit einer mehrjährigen Aufnahme eines weiteren Kindes in ihren Haushalt überfordert sein könnte. Zudem ist auch nicht geklärt, ob die aktuelle Wohnsituation der Antragstellerin geeignet ist, dem Antragsteller einen angemessenen Wohnraum zur Verfügung zu stellen. Die Familie der Antragstellerin lebt derzeit zu siebt in einer ca. 100m² umfassenden Wohnung. Sie selbst hat bereits im Mai 2019 angegeben, sich um eine größere Wohnung zu bemühen, war dabei bislang jedoch nicht erfolgreich. Vor diesem Hintergrund geht die Kammer davon aus, dass die Antragstellerin zwar in der Lage ist, den Antragsteller vorübergehend bei sich aufzunehmen und für ihn zu sorgen, dass sie aber mit einer langfristigen Aufnahme möglicherweise überfordert wäre. Insofern ist festzustellen, dass Art. 8 Abs. 2 Dublin III-VO nicht zu entnehmen ist, für welche genaue Dauer die Fähigkeit des Verwandten, für den Antragsteller zu sorgen, gewährleistet sein muss. Viel spricht dafür, dass die Sorgefähigkeit nur für die voraussichtliche Dauer des Asylverfahrens vorausgesetzt wird, da sich daran entweder eine Rückführung in den Herkunftsstaat oder ein dauerhafter Aufenthalt unter grundsätzlich geänderten aufenthaltsrechtlichen Bedingungen anschließt. Im Hinblick darauf, dass ein Asylverfahren innerhalb von einigen Monaten abgeschlossen sein sollte, erscheint es daher durchaus denkbar, dass die Antragstellerin lange genug für den Antragsteller sorgen könnte, um die Durchführung des Asylverfahrens zu ermöglichen, zumal der Betreuungsbedarf des Antragstellers mit zunehmendem Alter und nach einer ersten Eingewöhnung noch weiter abnehmen dürfte. Andererseits sind die tatsächlichen Unwägbarkeiten, die mit der weiteren Entwicklung der Belastungssituation der Familie der Antragstellerin wie auch der Dauer eines Asylverfahrens bis zum endgültigen Abschluss nach einem etwaigen Klageverfahren verbunden sind, nicht von der Hand zu weisen. Deshalb ist vorliegend die Fähigkeit der Antragstellerin, für den Antragsteller im Sinn des Art. 8 Abs. 2 Dublin III-VO zu sorgen, nicht mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht. Keine Zweifel hat die Kammer allerdings daran, dass eine Zusammenführung der Antragsteller dem Wohl des minderjährigen Antragstellers dient. Die vom betreuenden Sozialpädagogen wie auch vom Jugendamt geäußerten Bedenken betreffen die Familie der Antragstellerin, befassen sich aber nicht mit den Belangen des minderjährigen Antragstellers. Für diesen ist eine enge emotionale, durch ein achtjähriges Zusammenleben im Kindesalter fundierte Bindung zu der Antragstellerin glaubhaft gemacht. Insofern ist zu berücksichtigen, dass gelebte familiäre Bindungen auch jenseits der Kernfamilie europarechtlich grundrechtlich geschützt sind (vgl. EGMR, Urteil vom 13.06.1979 - 6833/74 -, juris Rn. 45 ; Meyer-Ladewig, EMRK, 3. Aufl. 2011, Art. 8 Rn. 50; Hofmann, in: BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch [Hrsg.], 23. Edition, Stand: 01.08.2019, Art. 8 EMRK Rn. 19 zu Beziehungen zwischen Großeltern und Enkeln oder Geschwistern im Rahmen des Art. 8 Abs. 1 EMRK; vgl. auch EGMR, Urteile vom 04.12.2012 - 7017/09 -, abrufbar unter: http://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-115012, Rn. 76 sowie vom 25.11.2008 - 14414/03 -, abrufbar unter: http://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-89813, Rn. 27 , zu besonders engen Beziehungen zwischen Tante, Onkel, Nichte und Neffe bei Abwesenheit der Eltern; vgl. auch Jarass, Charta der Grundrechte der EU, 3. Auflage 2016, Art. 7 Rn. 19 zur Einstufung der Beziehungen zwischen Tanten und Neffen als nach Art. 7 GRCh geschütztes Familienleben). Daher dürfte jedenfalls die ursprünglich besonders enge Beziehung zwischen den Antragstellern vom grundrechtlichen Schutz umfasst gewesen sein, da die Antragstellerin für den Antragsteller nach ihren substantiierten Schilderungen in den ersten acht Jahren seines Lebens eng zusammengelebt hat und ihm hierbei eine elternähnliche Bezugsperson war. Wenngleich diese Beziehung durch die mehrjährige Trennung gelockert ist, könnten hier noch grundrechtliche Implikationen im Hinblick auf den anhaltenden und in den letzten Jahren seit der Ausreise des Antragstellers aus Afghanistan wieder intensivierten Kontakt bestehen. Ebenso ist glaubhaft gemacht, dass die Antragstellerin, selbst wenn sie den Antragsteller nur vorübergehend und nicht dauerhaft in ihren Haushalt aufnehmen können sollte, bereit und in der Lage ist, ihm mütterliche Zuwendung zukommen zu lassen und den Antragsteller in ihren Familienverband zu integrieren. Abgesehen davon spricht einiges dafür, dass die Zusammenführung eines unbegleiteten Minderjährigen mit einem Verwandten regelmäßig dem Kindeswohl entspricht (s. zur Frage einer Regelvermutung OVG Bremen, Beschluss vom 07.10.2019 - 1 LA 213/19 - juris Rn. 15 m. w. N.). Der EuGH hat erst jüngst entschieden, dass unter anderem aus den Bestimmungen des Art. 6 Abs. 3 Buchst. a und Abs. 4 Dublin III-VO hervorgeht, dass die Achtung des Familienlebens und spezieller die Wahrung der Einheit des Familienverbunds grundsätzlich dem Wohl des Kindes dient (EuGH, Urteil vom 23.01.2019, a. a. O., Rn. 89). Da dennoch Zweifel am Vorliegen sämtlicher tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 2 Dublin III-VO verbleiben, kann offen bleiben, ob einer Zuständigkeit der Antragsgegnerin für den Asylantrag des Antragstellers nach Art. 8 Abs. 2 Dublin III-VO zudem entgegensteht, dass die Antragsgegnerin auf das fristgerechte Ersuchen um neuerliche Prüfung der griechischen Asylbehörden vom 09.11.2018 nicht binnen der Zweiwochenfrist gemäß Art. 5 Abs. 2 Satz 3 Dublin-DVO reagiert hat, sondern erst am 03.05.2019 nach Vorlage der Ergebnisse des DNA-Tests. Zwar hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden, dass in diesem Fall grundsätzlich der ersuchende Mitgliedstaat als für die Prüfung des betreffenden Antrags auf internationalen Schutz zuständig anzusehen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 13.11.2018, a.a.O., Rn. 87). Ob diese - im Kontext des Rechtsschutzes gegen eine trotz Fristablauf ergangene Überstellungsentscheidung entwickelte - Auslegung auf die vorliegende Konstellation übertragbar ist, oder ob sich im Hinblick auf die andere Interessenlage des Antragstellers und die etwaige mit dem Zuständigkeitsübergang verbundene Einschränkung materieller Rechte etwas anderes ergibt (vgl. hierzu etwa VG Berlin, Beschluss vom 15.03.2019 - 23 L 706.18 A -, juris rn. 28 ff. m.w.N.), kann hier jedoch letztlich dahinstehen. Entsprechendes gilt für die Frage, ob es der Antragsgegnerin verwehrt wäre, sich im vorliegenden Fall auf den Fristablauf zu berufen, wenngleich hierfür einiges spricht, da die strengen Fristvorgaben in Verfahren im Zusammenhang mit der Unterbringung von Minderjährigen nach Art. 12 Abs. 2 Dublin-DVO gelockert sind (vgl. hierzu Funke-Kaiser, a.a.O., Rn. 99). Zudem hat die Antragsgegnerin bei ihrer ersten Ablehnungsentscheidung schon in Aussicht gestellt, dass nach Vorlage der von ihr geforderten weiteren Dokumente eine erneute Prüfung erfolgen könne (vgl. zur Treuwidrigkeit der Berufung auf die Frist auch VG Münster, Beschluss vom 20.12.2018 - 2 L 989/18.A -, juris Rn. 65). cc. Liegen die Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 2 nicht vor, ergibt sich ein Anspruch des Antragstellers darauf, dass sich die Antragsgegnerin gegenüber Griechenland - unter Aufhebung der ergangenen Ablehnungen - für die Prüfung seines Asylantrages des Antragstellers für zuständig erklärt, vorliegend aus Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO. Danach kann der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO vermittelt dem Asylantragsteller nach ganz herrschender und überzeugender Auffassung ein einklagbares subjektives Recht, so dass eine hiermit nicht in Einklang stehende Entscheidung der Antragsgegnerin auch gerichtlich überprüft werden kann (hierzu ausführlich etwa VG Ansbach, Beschluss vom 26.11.2019 - AN 18 E 19.50958 -, juris Rn. 30 ff., VG Berlin, Beschluss vom 08.11.2019 - 37 L 462.19 A -, juris Rn. 22, Pertsch, Asylmagazin 2019, 287, 291, Vogt/Gonzalez Mendez de Vigo, JAmt 2019 128, 122, 128, Nestler/Vogt, ZAR 2017, 21, 27, Heusch, in: Heusch/Haderlein/Schönenbroicher [Hrsg.], Das neue Asylrecht, 1. Auflage 2016, C. Das Dublin-Verfahren Rn. 286, jew. m.w.N.). Der so genannten humanitären Klausel des Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO kommt gerade mit Blick auf den 17. Erwägungsgrund der Dublin III-VO die Funktion einer Auffangregelung für Familienangehörige im weiteren Sinne zu, die eine flexible Subsumtion verschiedenster Sachverhalte mit familiärem Bezug ermöglichen soll (vgl. auch VG Berlin, Beschluss vom 17.06.2019 - 23 K L 293.19 A -, juris Rn. 23). Sie kann ihr Ziel nur erreichen, wenn sie den Betroffenen ein subjektives Recht vermittelt (vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 26.11.2019, a.a.O., Rn. 30); dies entspricht auch dem Grundsatz effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes als einem Grundsatz des Unionsrechts (Art. 47 GRC, vgl. EuGH, Urteil vom 23.01.2019 - C-661/17 -, juris Rn. 77). Die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO (vgl. EuGH, Urteil vom 23.01.2019 - C-661/17 -, juris Rn. 72), wonach Art. 6 Abs. 1 Dublin III-VO einen Mitgliedstaat, der nach den in dieser Verordnung genannten Kriterien für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz unzuständig ist, nicht dazu verpflichtet, das Wohl des Kindes zu berücksichtigen und diesen Antrag in Anwendung des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO selbst zu prüfen, steht der Annahme eines einklagbaren Rechts aus Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO nicht entgegen. Art. 17 Abs. 1 und Abs. 2 Dublin III-VO haben verschiedene Anwendungsbereiche. Bei der Regelung des Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO handelt es sich, im Gegensatz zu der Regelung des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO, gerade nicht um einen Selbsteintritt. Vielmehr bedarf es zunächst eines Übernahmeersuchens eines anderen Mitgliedstaats, welches angenommen werden kann (vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 26.11.2019, a.a.O., Rn. 31 m.w.N.). Während die Frage des Selbsteintritts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO europarechtlich völlig undeterminiert gelassen wurde, setzt Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO einen materiellen Rahmen für die Ermessensausübung (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Stand 01.02.2014, Art. 17, K19). Hinzu kommt, dass die Weigerung eines Mitgliedstaates, Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO anzuwenden, gegebenenfalls im Rahmen eines Rechtsbehelfs nach Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO gegen die Überstellungsentscheidung angefochten werden kann. Dagegen befindet sich der Ausländer in den von Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO erfassten Konstellationen gerade nicht in dem Mitgliedstaat, welcher das Übernahmeersuchen nach Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO abgelehnt hat, so dass es auch keine Überstellungsentscheidung geben wird, die angegriffen werden kann. Der Ausländer wäre dann entgegen dem Grundsatz effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes rechtschutzlos gestellt, könnte er die Ablehnung des Aufnahmegesuchs nach Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO nicht gerichtlich überprüfen lassen (so auch VG Ansbach, Beschluss vom 26.11.2019, a.a.O., Rn. 32). Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO sind gegeben. Ein entsprechendes Ersuchen der griechischen Behörden an die Bundesrepublik Deutschland, den Antragsteller aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, zur Familienzusammenzuführung (Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung) aufzunehmen, ist zumindest konkludent gestellt worden, auch wenn es nicht explizit auf Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO gestützt wurde. Ein entsprechendes Ersuchen könnte bereits in dem ersten Aufnahmegesuch der griechischen Asylbehörden vom 27.09.2018 zu sehen sein. Dieses wurde zwar formal lediglich auf Art. 8 Abs. 2 Dublin III-VO gestützt, was aber daran liegen mag, dass im hierfür vorgesehenen Formular eine alternative Begründung nicht vorgesehen zu sein scheint. Die griechischen Asylbehörden hatten jedoch bereits damals die schriftliche Zustimmung der Antragsteller eingeholt, welche im Falle des Art. 8 Abs. 2 Dublin III-VO nicht erforderlich ist. Dies spricht dafür, dass hilfsweise zugleich ein Antrag nach Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO gestellt werden sollte, zumal die materiellen Voraussetzungen der beiden Bestimmungen in der vorliegenden Konstellation eng miteinander zusammenhängen. Zudem baten die griechischen Behörden die Antragsgegnerin am 24.05.2019 nach Abschluss des in Art. 5 Dublin-DVO eröffneten Überprüfungsverfahrens um eine nochmalige Überprüfung des Falles im Hinblick auf eine Stellungnahme der Antragstellerin, welche erklärt habe, dass sie willens und in der Lage sei, sich um den Antragsteller zu kümmern. Spätestens damit haben die griechischen Behörden um die Überprüfung einer Aufnahme des Antragstellers auch unabhängig von der Zuständigkeitsbestimmung nach Art. 8 bis 11 und 16 und damit nach Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO ersucht. Griechenland war zur Stellung dieses Gesuchs auch ermächtigt, denn dort hat der Antragsteller am 29.06.2018 einen Asylantrag gestellt, Art. 17 Abs. 2 UAbs. 1 Satz 1 Alt. 1 Dublin III-VO. Das Aufnahmegesuch nach Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO kann „jederzeit“ gestellt werden. Es ist daher unerheblich, ob es innerhalb der Frist des Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO an Deutschland übermittelt wurde. Ebenso liegen die nach Art. 17 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 2 Dublin III-VO erforderlichen schriftlichen Zustimmungserklärungen zur Familienzusammenführung vor. Die in Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO geforderten humanitären Gründe, die sich insbesondere aus dem familiären Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, sind gegeben. Zunächst ist festzustellen, dass die geforderten verwandtschaftlichen Beziehungen hier vorliegen. Die Antragsteller sind Neffe und Tante. Bei den genannten humanitären Gründen handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der so auszulegen ist, dass dem hohen Stellenwert des Kindeswohls und der Familieneinheit, wie er sich aus Art. 6 und den Erwägungsgründen 13 bis 17 der Dublin III-VO ergibt, Rechnung getragen wird. Hier ist aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Falles vom Vorliegen humanitärer Gründe aus dem familiären Kontext auszugehen. Maßgeblich dafür sind die oben dargelegte familiäre Verbundenheit zwischen den Antragstellern, das Alter des Antragstellers und seine bereits mehr als eineinhalbjährigen Trennung von seinen Verwandten. Liegen damit die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO vor, besteht allerdings grundsätzlich nur ein Anspruch auf die pflichtgemäße Ausübung des Ermessens der Antragsgegnerin. Die Kammer kann hier aber dennoch über den Antrag abschließend entscheiden, denn vorliegend ist das Ermessen auf Null reduziert. Grundsätzlich kann eine derartige Ermessensreduktion nach der Konzeption der Vorschrift nur in besonders gelagerten Fallkonstellationen in Betracht kommen. Entgegen dem Vorbringen der Antragsgegnerin können die Voraussetzungen des Art. 16 Dublin III-VO, der bei abhängigen Personen unter bestimmten Voraussetzungen im Regelfall eine Familienzusammenführung vorsieht, vorliegend nicht maßgeblich zur Auslegung des Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO herangezogen werden. Wie der Antragsteller zu Recht ausführt, steht der fristgebundene Art. 16 in einem anderen systematischen Kontext als die ausdrücklich unabhängig von den Kriterien der Art. 8 bis 11 und 16 stehende Auffangregelung des Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO. Zudem haben beide Vorschriften spezifische Tatbestandsvoraussetzungen, so dass ihre potentiellen Anwendungsbereiche sich zwar überschneiden, Rückschlüsse von den in Art. 16 genannten Fallgruppen auf die Ermessensausübung in Art. 17 Abs. 2 aber nur bedingt möglich sein dürften. Insbesondere ist zu betonen, dass Art. 16 gerade nicht die Minderjährigkeit eines der betreffenden Familienmitglieder voraussetzt, so dass sich der Vorschriften kaum gesetzgeberische Wertungen hinsichtlich den Anforderungen an eine Ermessensreduktion im Zusammenhang mit Erwägungen aus Gründen des Kindeswohls entnehmen lassen dürften. Allerdings reicht namentlich die bloße Existenz eines humanitären Grundes, der den Anwendungsbereich des Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO überhaupt erst eröffnet, noch nicht für eine Ermessensreduktion aus. Liegen aber wie hier in Bezug auf den minderjährigen Antragsteller über das bloße Interesse an der Familienzusammenführung hinausgehende Umstände vor, welche ausnahmsweise die Annahme eines Härtefalls begründen und jede andere Entscheidung unvertretbar erscheinen lassen, ist das Ermessen hin zu einer Pflicht zur Übernahme des Asylverfahrens des Antragstellers reduziert (vgl. dazu auch VG Ansbach, Beschluss vom 26.11.2019, a.a.O., Rn. 39 m.w.N.). Bei einer Gesamtbetrachtung der Besonderheiten des vorliegenden Falls ist hier ein solcher Härtefall anzunehmen. Dabei fallen vor allem die Aspekte des Kindeswohls des minderjährigen Antragstellers ins Gewicht. Diese sind anhand einer Gesamtschau der jeweiligen Umstände des konkreten Einzelfalls zu ermitteln. Insoweit ist hier zunächst auf die Ausführungen oben unter bb. zu verweisen. Hinzu kommt die besondere Belastungssituation des alleine in Griechenland lebenden Antragstellers. Er ist erst knapp fünfzehn Jahre alt ist und seit nunmehr eineinhalb Jahren von jeglichen Verwandten getrennt, nachdem ihn seine mit ihm zunächst nach Griechenland eingereiste Tante dort zurückgelassen hat. Er befindet sich dort zwar derzeit in einer Aufnahmeeinrichtung für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge. Seine dortige Situation ist jedoch dem Kindeswohl abträglich. So gab der für den Antragsteller zuständige griechische Betreuer bereits im September 2018 an, dass der Antragsteller dort zusammen mit 25 anderen Minderjährigen aus verschiedenen Ländern lebe. Er teile ein Zimmer mit drei anderen Minderjährigen aus Afghanistan, die deutlich älter seien als er. Das Gebäude sei altersbedingt in einem zu schlechten Zustand, um unbegleitete Minderjährige aufzunehmen und es biete den Bewohnern keine Privatsphäre. Zwischen den Minderjährigen bestünden Spannungen. Der Antragsteller könne aufgrund seines jungen Alters das Gebäude nicht alleine verlassen und verbleibe daher teilweise tagelang im Gebäude. Die Unterbringung berge daher nach Auffassung des Betreuers ein erhebliches Risiko für die Sicherheit des Antragstellers und er befürchte für den Fall eines längeren Aufenthalts psychologische Probleme. Dementsprechend hat die für den Antragsteller zuständige Sozialarbeiterin im vorliegenden Verfahren vorgetragen, dass er inzwischen Zeichen emotionaler Instabilität aufweise, wie Schlafstörungen und Angstzustände. Im Gespräch mit einem Psychologen habe er angegeben, dass er besonders unter der Trennung von seinen Verwandten leide und eines liebevollen Familienumfelds bedürfe. Dieses Umfeld wird der Antragsteller nach dem oben unter bb. Ausgeführten bei der Antragstellerin und ihrer Familie finden, selbst wenn er bei einer längeren Dauer seines Asylverfahrens langfristig nicht mehr in ihrem Haushalt wohnen können sollte. Jedenfalls vor dem Hintergrund der psychischen Verfassung des Antragstellers und dem daraus resultierenden dringenden Handlungsbedarf scheidet auch ein Verweis auf eine spätere Familienzusammenführung nach Abschluss des Asylverfahrens in Griechenland aus (vgl. auch VG Berlin, Beschluss vom 08.11.2019 - 37 L 462.19 A -, juris Rn. 11 zur potentiell langen Dauer bis zum Abschluss einer aufenthaltsrechtlichen Familienzusammenführung und eines Visumverfahrens). Abgesehen davon bestehen nach den vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen zweier griechischer Rechtsanwälte Zweifel, ob in Griechenland eine Unterbringung des Antragstellers in einer Einrichtung für Minderjährige für die Dauer des Asylverfahrens und eines anschließenden Verfahrens zur Familienzusammenführung gewährleistet wäre. b. Der Antragsteller hat zudem einen Anordnungsgrund im Sinne einer besonderen Dringlichkeit einschließlich eines drohenden Rechtsverlustes glaubhaft gemacht. Dieser ergibt sich daraus, dass nach den gescheiterten Versuchen des griechischen Dublin-Referats auf Übernahme des Antragstellers durch die Antragsgegnerin eine Sachentscheidung über das Asylbegehren des Antragstellers durch die griechischen Asylbehörden zu befürchten ist, womit diese nicht mehr dem Anwendungsbereich der Dublin-III-VO unterfielen (vgl. auch VG Münster, Beschluss vom 20.12.2018 - 2 L 989/18.A - juris Rn. 69; VG Berlin, Beschluss vom 15.03.2019 - 23 L 706.18 A - juris Rn. 36; VG Ansbach, Beschluss vom 26.11.2019, a.a.O., Rn. 44 m.w.N.). Die mit dieser Anordnung verbundene Vorwegnahme der Hauptsache ist hier zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG, Art 47 GRC) ausnahmsweise zulässig, da ansonsten ein nicht umkehrbarer Übergang der Zuständigkeit auf Griechenland zu befürchten ist und die Familieneinheit der Antragsteller - jedenfalls basierend auf der Dublin III-VO - nicht mehr herbeigeführt werden könnte. Dies ist unzumutbar und auch nicht mehr rückgängig zu machen. Zudem besteht, wie bereits ausgeführt, eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen in der Hauptsache. 3. Der Antrag der Antragstellerin ist hingegen unbegründet. Ein Anordnungsanspruch ist nicht gegeben. Da nicht sämtliche Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 2 Dublin III-VO mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht sind, kann dahinstehen, ob sich die Antragstellerin hierauf überhaupt berufen könnte (vgl. dazu wiederum den Beschluss der Kammer vom 12.12.2019, BVerwG, Beschluss vom 06.01.2020 - 1 AV 7.19 - Rn. 10 f.). Ein Anspruch der Antragstellerin aus Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO besteht ebenfalls nicht, da ein dafür erforderlicher besonderer Härtefall bezogen auf ihre Person nicht ersichtlich ist. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Angesichts des ganz überwiegenden Obsiegens des Antragstellers sind ihm keine Kosten aufzuerlegen. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83b AsylG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).