Urteil
4 K 945/18
VG Freiburg (Breisgau) 4. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen in Algerien stattfindender Verfolgung durch den Staat und private Akteure für einen homosexuellen Mann, der seine sexuelle Orientierung öffentlichkeitswirksam lebt.
Tenor
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Ziffern 1 und 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 18.01.2018 werden aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen in Algerien stattfindender Verfolgung durch den Staat und private Akteure für einen homosexuellen Mann, der seine sexuelle Orientierung öffentlichkeitswirksam lebt. Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Ziffern 1 und 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 18.01.2018 werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Über die Klage entscheidet die Berichterstatterin als Einzelrichterin, da die Kammer ihr den Rechtsstreit mit Beschluss vom 01.06.2018 zur Entscheidung übertragen hat (vgl. § 76 Abs. 1 AsylG). Die Einzelrichterin konnte auch verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht anwesend war, da sie in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO). I. Da der Kläger seine Klage hinsichtlich der Anerkennung als Asylberechtigter in der mündlichen Verhandlung – mit Stellung der Anträge – zurückgenommen hat, wird das Verfahren insoweit gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt. Einer Einwilligung der Beklagten in die Teilklagerücknahme bedurfte es nicht (vgl. § 92 Abs. 1 Satz 2 VwGO). II. Die im Übrigen aufrechterhaltene Klage ist als kombinierte Verpflichtungs- und Anfechtungsklage statthaft (vgl. § 42 Abs. 1 Alt. 1 und 2 VwGO) und auch sonst zulässig; insbesondere wurde sie fristgerecht erhoben. Denn da der angegriffene Bescheid des Bundesamts vom 18.01.2018 gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG (erst) am 22.01.2018 als zugestellt galt, erfolgte die Klageerhebung am 26.01.2018 noch innerhalb der einwöchigen Klagefrist des § 74 Abs. 1 Halbs. 2 i.V.m. § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG. III. Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag auch begründet. Denn der Kläger hat in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG) einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (hierzu unter 1.). In der Folge sind neben der Ziffer 1 auch die Ziffern 3 bis 6 des Bundesamtsbescheids vom 18.01.2018 aufzuheben, da der angegriffene Bescheid insoweit rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO (hierzu unter 2.). 1. Der Kläger hat gemäß § 3 Abs. 1 AsylG einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, da er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet und dessen Schutz nicht in Anspruch nehmen kann bzw. wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Er ist nach Überzeugung des Gerichts homosexuell, wobei er seine sexuelle Orientierung in Deutschland mittlerweile auch offen lebt (hierzu unter 1.1.). Seine Furcht, wegen seiner sexuellen Orientierung in Algerien menschenrechtswidrigen Handlungen durch den Staat und nichtstaatliche Akteure ausgesetzt zu sein, ist begründet, da ihm eine solche Verfolgung aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände (zur Erkenntnislage unter 1.2.) und in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, droht, ohne dass hiergegen wirksamer staatlicher Schutz zu erlangen wäre oder eine interne Schutzmöglichkeit bestünde (zur individuellen Verfolgungsprognose unter 1.3.). 1.1. Der Kläger hat zur Überzeugung des Gerichts glaubhaft gemacht, dass er homosexuell ist und seine sexuelle Orientierung (mittlerweile) offen auslebt. Geht es um die Wahrheitsfindung im Hinblick auf das Vorbringen eines Schutzsuchenden, der geltend macht, vor Verfolgung in seinem Heimatland geflohen zu sein, ist zu beachten, dass er sich typischerweise in Beweisnot befindet, soweit es sein individuelles Verfolgungsschicksal betrifft. Daher kommt es entscheidend auf die Glaubhaftigkeit seiner Schilderung und die Glaubwürdigkeit seiner Person an; seinem persönlichen Vorbringen und dessen Würdigung ist gesteigerte Bedeutung beizumessen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.05.2002 - 1 B 392/01 -, juris Rn. 5; VGH Bad.-Württ., Urt. v.11.04.2018 - A 11 S 924/17 -, juris Rn. 33). Dem Schutzsuchenden obliegt es dabei, unter Angabe von Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, der bei verständiger Würdigung geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen (vgl. nur VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.08.2013 - A 12 S 2023/11 -, juris Rn. 35). Nationalrechtlich ist diese Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheit in § 15 Abs. 1 und 2, § 25 Abs. 1 und 2 AsylG sowie § 86 Abs. 1 VwGO geregelt (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 26.10.1989 - 9 B 405.89 -, juris Rn. 8; BVerfG, Beschl. v. 07.04.1998 - 2 BvR 253/96 -, juris Rn. 4; BVerwG, Beschl. v. 10.05.2002 - 1 B 392.01 - juris Rn. 5). Unionsrechtlich (stärker) konturiert findet sich eine Kombination aus verfahrensspezifischer Beibringungsobliegenheit und Untersuchungsmaxime in Art. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (sog. Qualifikationsrichtlinie, im Folgenden: QRL). Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen unter anderem Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Schutzsuchenden berücksichtigt werden. Daneben kommt es für die Glaubhaftigkeit des Vorbringens auch auf die Detailtiefe, Individualität und Übereinstimmung der Angaben des Schutzsuchenden mit den relevanten und verfügbaren Erkenntnismitteln an (vgl. Art. 4 Abs. 5c QRL und hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v.11.04.2018 - A 11 S 924/17 -, juris Rn. 35). Seinen Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten aus Art. 4 Abs. 5 QRL ist der Kläger nachgekommen: Er hat unmittelbar nach seiner Einreise in Deutschland im Mai 2015 einen Asylantrag gestellt (vgl. Art. 4 Abs. 5d QRL) und diesen zum frühestmöglichen Zeitpunkt, d.h. bei seiner Bundesamtsanhörung im August 2017, umfassend begründet und auch bereits damals geltend gemacht, homosexuell zu sein und deshalb in Algerien Verfolgung zu befürchten (vgl. Art. 4 Abs. 5a QRL). Der Umstand, dass der Kläger zwei Jahre nach seiner Asylantragstellung sogar Bescheidungsuntätigkeitsklage erhoben hat, um vom Bundesamt angehört zu werden, belegt ebenfalls sein offenkundiges Bemühen im Sinne von Art. 4 Abs. 5a QRL. Die Angaben des Klägers beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung zu seiner Homosexualität und seinen damit zusammenhängenden Erlebnissen in Algerien und Deutschland sind unter Berücksichtigung seiner Persönlichkeitsstruktur, seiner kulturellen, gesellschaftlichen und religiösen Prägung sowie der „Sensibilität des Themas“ auch stimmig und glaubhaft (vgl. Art. 4 Abs. 5c QRL). Bei der Glaubhaftigkeitsprüfung im Zusammenhang mit einer behaupteten Homosexualität gilt es zu berücksichtigen, dass das Bewusstwerden der eigenen Homosexualität, das Offenbaren dieser Tatsache gegenüber dem Umfeld und das Ausleben der Homosexualität intrapersonalen, kulturellen, gesellschaftlichen und religiösen Einflüssen unterliegt und daher individuell sehr unterschiedlich verlaufen kann (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 21.03.2017 - A 5 K 3670/16-, juris Ls. 1 und Rn. 25 ff.). Die Bildung und Entdeckung der eigenen sexuellen Identität stellt einen komplexen Prozess dar, der nur begrenzt überindividuell feststellbaren, „typisierten“ Mustern folgt (vgl. Berlit/Dörig/Storey, ZAR 2016, 332, 333; zur Glaubhaftigkeitsprüfung bei geltend gemachter Homosexualität unter Vermeidung von Stereotypen und Achtung der Intimsphäre). a) Der Kläger hat die Entdeckung und Entwicklung seiner homosexuellen Identität in der mündlichen Verhandlung glaubhaft geschildert. Er schilderte dort detailliert, emotional und insgesamt sehr eindrücklich, wie er im Alter von 13 Jahren den damals 18-jährigen X auf einem Jugendausflug kennenlernte, sich in der Folgezeit in ihn verliebte und sich dadurch erstmals seiner eigenen Homosexualität bewusst wurde. Er berichtete weiter nachvollziehbar und glaubhaft, welche Fragen und inneren Konflikte diese Entdeckung der eigenen „Andersartigkeit“ bei ihm auslösten, wie er sich X einige Monate nach ihrem Kennenlernen offenbarte und sie schließlich ein Paar wurden. Zu den Umständen ihres Kennenlernens führte er aus: Er habe im Sommer 2012 an einem vom Jugendzentrum organisierten Ausflug teilgenommen. Das Jugendzentrum habe jedes Jahr etwas geplant; in diesem Jahr sei es eine Reise ans Meer gewesen. An dem Ausflug hätten insgesamt etwa 30 bis 35 Personen (Betreuer und Jugendliche) teilgenommen, darunter auch ein junger Mann namens X, der bei ihm im Viertel gewohnt habe, den er bis dahin aber nur vom Sehen gekannt habe. Sie seien mit einem Reisebus ans Meer gefahren und hätten dort in großen Zelten übernachtet; in jedem Zelt hätten etwa 14 Jugendliche geschlafen. X sei in demselben Zelt untergebracht gewesen wie er. Sie hätten sich auf dem Ausflug lange unterhalten und Ball gespielt; außerdem habe X ihm das Schwimmen beigebracht. Neben der Detailtiefe und Individualität seiner Angaben spricht auch der Umstand, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung immer wieder (vermeintlich) nebensächliche Details erwähnte, dafür, dass sich das Kennenlernen zwischen ihm und X so zugetragen hat. So gab er etwa an, dass sie auf Klappbetten geschlafen hätten und es sich um sog. „Hochzeitszelte“ gehandelt habe. Auch seine zurückhaltende und dennoch offene Art in der mündlichen Verhandlung und die bei seinen Aussagen gezeigte Gestik und Mimik, die in der Sitzungsniederschrift naturgemäß nicht zum Ausdruck kommt, haben das Gericht von der Glaubwürdigkeit seiner Person und der Glaubhaftigkeit seiner Angaben überzeugt. Beispielsweise beschrieb der Kläger von sich aus und dabei sichtlich emotional bewegt, was ihm auf dem Ausflug an dem fünf Jahre älteren X so faszinierte hatte: „Er war sehr gut zu mir. Er hat mit mir gesprochen und mich ernst genommen, mich nicht herablassend behandelt, obwohl ich ja jünger war als er.“ Die darin zum Ausdruck kommende Verwunderung des Klägers und seine Dankbarkeit dafür, dass X ihn trotz ihres (deutlichen) Altersunterschieds wertschätzte und mit ihm Gespräche auf Augenhöhe führte, ist vor dem Hintergrund, dass der Kläger dem Gericht zuvor eindrücklich beschrieben hatte, wie er, seine Mutter und seine drei Geschwister jahrelang unter einem gewalttätigen und drogensüchtigen Stiefvater gelitten haben, der regelrecht über die Familie „geherrscht“ und sie geschlagen habe, wenn ihm etwas „nicht gepasst“ habe, so dass man sich gefühlt habe wie bei einem „Diktator“, umso verständlicher. Im weiteren Verlauf der mündlichen Verhandlung machte der Kläger auch überzeugende Angaben dazu, dass und wie nach dem Ausflug zwischen X und ihm zunächst eine enge Freundschaft entstanden ist und diese sich über mehrere Monate (Sommer 2012 bis Frühling 2013) zu einer Liebesbeziehung weiterentwickelt hat. Er machte hierzu im Wesentlichen folgende Angaben: Ihr Kontakt habe sich nach dem Ausflug im Sommer 2012 zunehmend intensiviert. Am Anfang habe er „dieses Gefühl“ noch nicht für X gehabt. Sie seien einfach Freunde gewesen und hätten viel miteinander unternommen, beispielsweise seien sie zusammen Eis essen gegangen oder er habe X beim Fußballtraining zugeschaut. Er habe auch auf dessen Sachen aufgepasst, wenn X trainiert habe, etwa auf sein Handy. X sei damals nicht sein einziger aber sein „bester Freund“ gewesen. Etwa einen Monat nach dem Ausflug, an einem Tag nach Ramadan im Jahr 2012, habe er realisiert, dass X mehr für ihn sei. Er sei sich seiner Gefühle am Anfang aber nicht sicher gewesen bzw. habe sich gefragt, warum er so fühle („Ein Mann mit einem Mann?“). Deshalb sei er zunächst ins Internetcafé gegangen, um sich zu informieren. Er habe dort Dinge erfahren, die er vorher nicht gewusst habe. Er habe etwa in Erfahrung gebracht, dass auch andere Leute so fühlten wie er. Dennoch habe er X von seinen Gefühlen zunächst nichts gesagt, weil er Angst vor dessen Reaktion gehabt habe; X habe damals auch noch eine Freundin gehabt. Etwa zwei bis drei Monate nach dem Ausflug habe er ihm seine Gefühle offenbart. Er habe zu ihm gesagt, dass er ihn möge und gerne „so weitermachen“ würde, dass sich X aber zwischen ihm und seiner Freundin entscheiden müsse. X habe darauf zunächst nicht reagiert. Erst am nächsten Morgen habe er ihm eine SMS geschrieben und ihm mitgeteilt: „Wir können so weitermachen.“ Später an diesem Tag hätten sie sich auf einem Platz im Viertel, auf dem sie sich häufiger getroffen hätten, wiedergesehen. Bei diesem Wiedersehen sei die Situation zwischen ihnen zunächst komisch gewesen; sie hätten nicht mehr über die Sache gesprochen und weitergemacht wie gewohnt. In der Folgezeit hätten sie sich noch häufiger getroffen und teilweise den ganzen Tag miteinander verbracht. Beispielsweise habe X ihn daheim abgeholt und sie seien gemeinsam ans Meer gelaufen. Wenn sie sich nicht gesehen hätten, habe X ihn auch angerufen und sie hätten miteinander telefoniert. Ein paar Tage nachdem X ihm die SMS geschickt habe, habe er ihm erzählt, dass er sich von seiner Freundin getrennt habe. Den wohl durch diese Trennung eingeleiteten Übergang von ihrem bis dahin rein platonischen Verhältnis in eine erotische Liebesbeziehung mit gegenseitiger körperlicher Anziehung beschrieb der Kläger anschließend wie folgt: „Irgendwann hatte ich das Gefühl, dass auch ich ihm gefalle, dass auch er mich sehr mag.“ Sie hätten zwar nicht ausdrücklich darüber ausgesprochen, aber für ihn (den Kläger) sei es eine Beziehung gewesen. Er gehe davon aus, dass X genauso für ihn gefühlt habe und er für ihn auch dessen Freund gewesen sei. Auf Frage des Gerichts, woran er dieses Gefühl konkret festgemacht habe, führte der Kläger überzeugend aus: „Sein Verhalten mir gegenüber hat sich verändert. Er hat mich beispielsweise in den Arm genommen, am Kopf gekrault, mir den Arm um die Schulter gelegt und auf mich gewartet, nach der Schule, damit wir gemeinsam nach Hause gehen können.“ X habe ihn auch einmal geküsst. Der Kuss habe sich sehr gut angefühlt. Auch die konkreten Umstände dieses besonderen Moments konnte der Kläger auf Nachfrage des Gerichts anschaulich und schlüssig schildern. Er gab an, dass es sich um einen Abend im Frühling 2013 gehandelt habe und sie zusammen an der Promenade am Meer gewesen seien; es sei schon dunkel gewesen und sie hätten dort niemanden mehr gesehen. Offenkundig bedauernd fügte er in der mündlichen Verhandlung hinzu, dass es danach zu keinem weiteren Kuss mehr gekommen sei, weil sie an diesem Abend von einem Nachbarn namens X gesehen worden seien. X sei ein Bekannter seines Stiefvaters gewesen und habe sie an diesen verraten. Die Angaben des Klägers hinsichtlich Ort und Zeitpunkt des Kusses und seine Schilderung des „Aufliegens“ ihrer Liebesbeziehung durch einen Nachbarn entsprachen im Wesentlichen seinem Vorbringen beim Bundesamt, nennenswerte Widersprüche und Ungereimtheiten sind nicht feststellbar. Die Aussage des Klägers, dass X zunächst eine Beziehung zu einer Frau gehabt habe, steht der Schlüssigkeit seines Vorbringens nicht entgegen. Denn gerade der scheinbare normale Kontakt zum anderen Geschlecht dient homosexuellen Personen in einer feindlichen Umgebung oftmals zur Tarnung. Dass der Kläger vermeintlich Widersprüchliches nicht bewusst weggelassen hat, wertet das Gericht daher vielmehr als einen weiteren Beleg für seine Glaubwürdigkeit. b) Der Kläger machte auch zur weiteren Entwicklung nach seinem ungewollten Coming-out im Frühjahr 2013 überzeugende Angaben. Er berichtete anschaulich und nachvollziehbar emotional, wie sein Stiefvater ihn bereits am Tag nach der Entdeckung des Nachbarn zur Rede gestellte hatte, er aus Furcht vor den Konsequenzen eines Outings aber alles abgestritten und auf eine Verwechslung verwiesen hatte. Ein paar Tage später habe sich die Information, dass er von einem Nachbarn bei homosexuellen Handlungen beobachtet worden sei, aber bereits herumgesprochen gehabt. Sein Stiefvater sei darüber so erbost gewesen, dass er ihm im Zorn eine heiße Gabel auf den linken Unterarm gedrückt habe. Er habe eine schmerzhafte Verbrennung erlitten, die im Krankenhaus versorgt worden sei. Der Kläger entblößte bei diesen Angaben in der mündlichen Verhandlung den besagten Unterarm, auf dem ein Tattoo zu sehen war und fügte erklärend hinzu, dass er sich die betroffene Stelle nach seiner Ausreise in der Türkei bewusst habe übertätowieren lassen, da die Narbe „nicht besonders schön“ gewesen sei und er den Vorfall so auch habe vergessen wollen. Der Kläger berichtete weiter, dass nach Bekanntwerden seiner Homosexualität die physischen und psychischen Übergriffe seines Stiefvaters ihm gegenüber noch weiter zugenommen hätten. Dieser sei bei jeder Kleinigkeit handgreiflich geworden und habe ihn beschimpft. Wenn er (der Kläger) etwas gesagt habe, auch in normalen Gesprächen, habe sein Stiefvater ihm befohlen „die Schnauze zu halten“ und ihn in sein Zimmer geschickt. Er habe ihn praktisch nicht mehr am Familienleben teilhaben lassen. Er habe ihn auch unter Hausarrest gestellt; er habe lediglich zur Schule gehen dürfen. Der Hausarrest sei eine Art Bestrafung gewesen und habe zudem bezweckt, dass die Leute aus der Nachbarschaft ihn nicht mehr sehen und so weniger reden würde. X habe er nach ihrem Kuss nicht mehr wiedergesehen. Er habe ihn noch an dem Abend, als sein Stiefvater ihn zur Rede gestellt habe, angerufen und ihm berichtet, was passiert sei. Er habe ihn natürlich wieder sehen wollen, ihm sei aber klar gewesen, dass das nicht gehe. Sie hätten beschlossen, den Kontakt abzubrechen, weil alles andere zu gefährlich gewesen wäre. X habe ebenfalls Angst vor seinem Vater gehabt. Sie hätten sich später auch nicht mehr telefonisch kontaktieren können, weil sein Stiefvater ihm das Handy und die SIM-Karte, die er von X bekommen habe, weggenommen habe. Sein Bedauern über den Verlust des Freundes drückte der Kläger zusammenfassend wie folgt aus: „Ich habe ihn von einem auf den anderen Tag verloren, es war als wäre meine zweite Hälfte verloren gegangen.“ Überzeugend beschrieb er auch den weiteren, durch sein ungewolltes Coming-out ausgelösten Leidensdruck, insbesondere in der Schule. Es sei eine sehr schwierige Situation für ihn gewesen. Seine Mitschüler hätten Bescheid gewusst. Er sei von ihnen ausgelacht, gehänselt und beispielsweise als „Homo“ beschimpft worden. Er habe deshalb auch mit seiner Lehrerin gesprochen; diese habe aber entgegnet, dass es besser für ihn sei, wenn er sich ganz nach hinten setze. Von da an sei er alleine in der letzten Reihe des Klassenraumes gesessen. Nach seinem ungewollten Coming-out sei er noch ein bis zwei Monate zur Schule gegangen, dann hätten die großen Schulferien begonnen. Im September 2013 habe die Schule wieder angefangen, zwei Monate später (im November 2013) sei er mit seiner Mutter und seinen Geschwistern bereits ausgereist. Der Kläger fügte relativierend hinzu, dass die Situation in der Schule nach den Ferien etwas besser gewesen sei, was er damit erklärte, dass einige seiner damaligen Mitschüler auf andere Klassen verteilt worden seien und die neu hinzukommenden Schüler noch nichts von seiner Homosexualität gewusst hätten. Diese Auskunft zur (leicht) verbesserten Situation in der Schule nach den Schulferien belegt beispielhaft den in der Sitzung gewonnenen Eindruck des Gerichts, dass der Kläger stets bemüht war, seine Erlebnisse ohne Übertreibungen zu schildern. c) Unter Nennung verschiedener Einzelheiten und spontaner Vorlage seines Mobiltelefons schilderte der Kläger in der mündlichen Verhandlung außerdem glaubhaft sein Leben als offen homosexueller Mann in Deutschland. Er gab an, dass seine Situation hier in Deutschland „viel besser“ sei als in Algerien, wirkte dabei offenkundig gelöst und bezog sich erkennbar auf die neu gewonnene Freiheit zum Ausleben seiner Homosexualität. Er schilderte detailliert sein Coming-out auf Facebook im Jahr 2016. Sein Freundeskreis an der Gewerbeschule habe durchweg positiv darauf reagiert, was ihn umso mehr verwundert und gefreut habe als neben Deutschen auch ein Afghane, ein Türke, ein Kurde und ein Iraker zu seinem Freundeskreis gehörten und manche von ihnen zuvor Vorbehalte gegenüber Homosexuellen gehabt hätten. Seit sie wüssten, dass er homosexuell sei und weil sie ihn dennoch als „normal“ empfänden, hätte sich bei ihnen Vieles in der Anschauung verändert. Sein gesamtes Umfeld wisse, dass er homosexuell sei. Alle seien normal zu ihm, auch auf der Arbeit. Der Kläger gab weiter an, dass er seit dem Jahr 2016 die Dating-App „Grindr“ benutze, um Kontakte zu Homosexuellen zu knüpfen und über diese App schon viele Männer kennengelernt habe, mit denen er teilweise Liebesbeziehungen bzw. sexuelle Affären eingegangen sei. Er habe Männer unterschiedlichster Nationalitäten getroffen. Meist hätten die Treffen in Wohnungen stattgefunden. Insbesondere deutsche homosexueller Männer hätten aber auch kein Problem damit, ihn auf offener Straße zu küssen. Hingegen seien Männer aus dem arabischen Raum in dieser Hinsicht zurückhaltender. Aktuell sei er „Single“ und warte auf „den Richtigen“. Er suche eine ernsthafte Beziehung und habe „keinen Bock“ mehr auf nur kurze, sexuelle Treffen. Zur Veranschaulichung seiner Dating-Aktivitäten legte der Kläger in der mündlichen Verhandlung spontan sein Mobiltelefon vor und zeigte dem Gericht sein (öffentliches) Profil bei der Dating-App „Grindr“, die sich speziell an LGBTI-Personen richtet. Da das Profilfoto unverkennbar den Kläger zeigte, die hinterlegte Personenbeschreibung auf ihn zutraf und während der Inaugenscheinnahme des Profils sogar Nachrichten und neue „Matches“ eingingen, hat das Gericht keinerlei Zweifel daran, dass der Kläger auf der genannten Dating-App tatsächlich aktiv ist (wenn auch unter einem anderen Namen). Beispielhaft beschrieb der Kläger unter Vorlage eines SMS-Chatverlaufs auch eine etwa zwei Monate andauernde Beziehung zu einem kurdischen Iraker namens X, den er im Jahr 2017 auf „Grindr“ kennengelernt habe. Sie seien damals zusammen ausgegangen und hätten auch miteinander geschlafen. In der Öffentlichkeit hätten sie keine Zärtlichkeiten ausgetauscht, da X wegen seines ebenfalls in Deutschland lebenden Bruders, der nichts von dessen Homosexualität gewusst habe und dies abgelehnt hätte, insoweit Hemmungen gehabt habe. Dass der Kläger X Namen im Rahmen seiner Anhörung beim Bundesamt im August 2017 noch nicht genannt hatte, obwohl er ausdrücklich nach homosexuellen Beziehungen in Deutschland und den Namen etwaiger Partner gefragt worden war, stellt die Glaubhaftigkeit seiner diesbezüglichen Angaben nicht infrage. Denn der Kläger konnte diesen vermeintlichen Widerspruch nachvollziehbar erklären: X habe nicht gewollt, dass er seinen Namen beim Bundesamt nenne, weshalb er dies auch nicht getan habe. X Wunsch nach Geheimhaltung ist angesichts seiner soeben beschriebenen familiären Situation verständlich. Dass der Kläger auf diesen Wunsch X zunächst Rücksicht nahm, erscheint mit Blick auf die Sensibilität des Themas und die Tabuisierung von Homosexualität im arabischen Raum nicht als abwegig. 1.2. Die Auswertung der verfügbaren Erkenntnismittel ergibt für Algerien folgendes Bild zur Lage von homosexuellen Personen: Gleichgeschlechtliche Beziehungen und homosexuelle Handlungen sind nach Art. 333 und 338 des algerischen Strafgesetzbuches (Code Pénal) strafbar und können mit Haftstrafen bis zu drei Jahren und Geldstrafe geahndet werden. Nach Angaben von LGBTI-Aktivisten in einem Bericht von 2019 erlaubt die vage Begrifflichkeit der vom Gesetz unter Strafe gestellten „homosexuellen Akte“ (Art. 333) und der „Akte gegen die Natur“ (Art. 338) pauschale Beschuldigungen, die zu zahlreichen Verhaftungen wegen gleichgeschlechtlicher Beziehungen führten. Auch nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes finden beide Strafbestimmungen in der Rechtspraxis „regelmäßig Anwendung“, wobei die Zahl anhängiger Verfahren nicht überprüfbar sei. Insbesondere Art. 333, der eine qualifizierte Strafbarkeit für die Erregung öffentlichen Ärgernisses mit Bezügen zur Homosexualität vorsieht, werde von den Polizei- und Strafverfolgungsbehörden zur Verhinderung der Gründung von Schutzorganisationen homosexueller Person herangezogen. Nichtregierungsorganisationen, die sich der Unterstützung von Homosexuellen widmen, sind in Algerien kaum vorhanden. Die Möglichkeit zur Bildung und Registrierung einer LGBTI-Organisation ist durch ein Gesetz über Vereinigungen, das im Jahr 2012 erlassen wurde, stark eingeschränkt worden. Nach Angaben von LGBTI-Aktivisten schrecken die algerischen Behörden auch nicht davor zurück, ihre Arbeit etwa durch gezielte Drohungen zu behindern; viele von ihnen haben das Land verlassen. Eine systematische Verfolgung homosexueller Personen (verdeckte Ermittlungen etc.) findet nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes zwar nicht statt; Homosexualität wird für die algerischen Behörden aber dann strafrechtlich relevant, wenn sie offen ausgelebt wird. Homosexualität ist in Algerien ein Tabuthema. Dass es homosexuelle Personen gibt, ist in Algerien zwar bekannt; das Thema wird in der Familie und der Öffentlichkeit aber weitgehend vermieden. Wenn Homosexualität in der öffentlichen Berichterstattung erwähnt wird, dann wird sie meist als Krankheit oder Abartigkeit dargestellt, die einer psychiatrischen Behandlung oder der Intervention eines Imams bedarf. In arabischen Zeitungen, unter anderem in der auflagenstarken Tageszeitung „Echourouk“, erscheinen vereinzelt Hassartikel. Es könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass Homosexuelle aufgrund ihrer als „unislamisch“ empfundenen Lebensweise durch islamistische Gruppierungen gefährdet sind. Nach Berichten von Betroffenen duldet die algerische Polizei Diskriminierungen und gewalttätige Übergriffe auf Homosexuelle; solche Übergriffe kämen regelmäßig vor. Bekannt wurde etwa der Fall eines jungen Medizinstudenten, der im Februar 2019 in seinem Zimmer in einem Studentenwohnheim in Algier tot aufgefunden wurde; an den Wänden stand geschrieben: „He is gay“. Betroffene solcher Übergriffe verzichten aus Angst vor Offenlegung ihrer sexuellen Orientierung und aus Angst, sonst selbst verhaftet zu werden, häufig auf eine Anzeige bei der Polizei. Zudem berichten LGBTI-Aktivisten in der Vergangenheit neben willkürlichen Verhaftungen auch von physischer und sexualisierter Gewalt durch Polizeibeamte an „verdächtig“ gewordenen Homosexuellen. Viele LGBTI-Personen lebten ihre Sexualität in Algerien nicht offen aus, um Belästigungen und Übergriffe, familiäre und gesellschaftliche Ausgrenzung und andere Nachteile (etwa auf dem Arbeitsmarkt und der Wohnungssuche) zu vermeiden (siehe zum Ganzen: UK Home Office, Country Policy and Information Note, Algeria: Sexual orientation and gender identity, Version 3.0, Stand: Mai 2020, S. 12 ff.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Algerien, Stand: 26.06.2020, S. 25 f.; Auswärtiges Amt, Lagebericht zu Algerien v. 11.07.2020, Stand: Juni 2020, S. 15 bis 17; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport 11, Algerien, Marokko, Tunesien, Stand: Juni 2019, S. 3 f.). 1.3. Bei zusammenfassender Würdigung der Erkenntnislage und der individuellen Verhältnisse des Klägers ist das Gericht davon überzeugt, dass dieser bei einer Rückkehr nach Algerien wegen seiner offen gelebten Homosexualität mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Repressionen durch den Staat und nichtstaatliche Akteure zu befürchten hätte, sofern er seine sexuelle Orientierung nicht aus Angst vor Verfolgung unterdrücken und verheimlichen würde, was ihm allerdings nicht zumutbar ist. Im Einzelnen: a) In der Person des Klägers liegt der Verfolgungsgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG vor. Nach § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG gilt eine Gruppe insbesondere dann als eine „bestimmte soziale Gruppe“, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten (Nr. 4a) und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (Nr. 4b); als eine bestimmte soziale Gruppe kann auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet. Homosexuelle Personen bilden in Algerien eine „bestimmte soziale Gruppe“ im Sinne von § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG. Beide Voraussetzungen der Norm sind hier erfüllt: Die sexuelle Orientierung stellt ein Merkmal dar, dass so bedeutsam für die Identität der betroffenen Person ist, dass sie nicht gezwungen werden sollte, darauf zu verzichten (vgl. § 3b Abs. 1 Nr. 4a AsylG). Diese Auslegung wird durch § 3b Abs. 1 Nr. 4b Halbs. 2 AsylG und den – darin umgesetzten – Art. 10 Abs. 1d QRL bestätigt, wonach je nach den Gegebenheiten im Herkunftsland als eine soziale Gruppe auch eine Gruppe gelten kann, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet (vgl. zu Art. 10 der Vorgänger-QRL: EuGH, Urt. v. 07.11.2013 - C-199/12 bis C-201/12 -, juris Rn. 46). Die Qualifikationsrichtlinie ordnet das Merkmal der sexuellen Orientierung weder den angeborenen noch den unveränderbaren, sondern den Merkmalen zu, die so bedeutsam für die Identität sind, dass der Betroffene nicht gezwungen werden sollte, auf dieses zu verzichten. Sie ist damit offener als das bisherige nationale Recht, welches eine unentrinnbar festgelegte homosexuelle Neigung im Sinn eines „unveränderbaren“ Merkmals voraussetzte. Darauf, ob der Betroffene auf Homosexualität „unentrinnbar schicksalhaft festgelegt“ ist und er insoweit „irreversibel geprägt“ ist, kommt es nach der herrschenden Meinung daher nicht mehr an (so bereits VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.03.2013, - A 9 S 1873/12 -, juris Rn. 38). Ausweislich der oben dargestellten Erkenntnislage hat die Gruppe der homosexuellen Personen in Algerien auch eine deutlich abgegrenzte Identität, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (vgl. § 3b Abs. 1 Nr. 4b AsylG). Dies folgt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bereits aus der Existenz strafrechtlicher Bestimmungen, die spezifisch Homosexuelle betreffen (vgl. EuGH, Urt. v. 07.11.2013 - C-199/12 bis C-201/12 -, juris Rn. 48). Solche Bestimmungen liegen hier mit Art. 333 und 338 des algerischen Strafgesetzbuches vor (s.o.). b) Der Kläger hätte wegen seiner Homosexualität in Algerien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen gemäß § 3a AsylG durch den Staat (§ 3c Nr. 1 AsylG) und durch nichtstaatliche Akteure (§ 3c Nr. 3 AsylG) zu rechnen. Macht ein Schutzsuchender – wie hier – geltend, er werde wegen seiner sexuellen Orientierung verfolgt, gelten hinsichtlich der Verfolgungsprognose Besonderheiten (vgl. hierzu und zum Folgenden: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.03.2013 - A 9 S 1873/12 -, juris Rn. 54 und 56): Je mehr ein Schutzsuchender mit seiner sexuellen Ausrichtung in die Öffentlichkeit tritt, desto mehr erhöht dies die Wahrscheinlichkeit, dass der Betreffende verfolgt werden wird. Bei der Prüfung und Würdigung des Schutzbegehrens sind das bisherige Leben des Schutzsuchenden in seinem Heimatland, sein Leben hier in Deutschland sowie sein zu erwartendes Verhalten bei einer Rückkehr in den Blick zu nehmen. Wie oben dargestellt, lebt der mittlerweile 22-jährige Kläger seine Homosexualität in Deutschland offen und seit nunmehr über fünf Jahren aus. Er ist auf Dating-Apps aktiv, trifft regelmäßig andere homosexuelle Männer im privaten und öffentlichen Raum und tauscht dabei auch in der Öffentlichkeit Zärtlichkeiten aus. Sein starkes emotionales und sexuelles Bedürfnis nach anderen Männern hat sich mittlerweile in mehreren Liebesbeziehungen und sexuellen Affären niedergeschlagen. Vor diesem Hintergrund steht zu erwarten, dass der Kläger, der Algerien als Jugendlicher verlassen hat und nun als junger Mann dorthin zurückkehrte, seine Homosexualität dort deutlich öffentlichkeitswirksamer ausleben würde als er dies noch vor seiner Ausreise getan hat. (aa) Hiervon ausgehend droht dem Kläger in Algerien wegen seiner Homosexualität von staatlicher Seite Verfolgung, insbesondere unverhältnismäßige und diskriminierende Strafverfolgung (ebenso VG Würzburg, Urt. v. 05.06.2020 - W 8 K 20. 30255 - juris Rn. 40 ff. m.w.N.; a.A. noch VG Frankfurt, Urt. v. 05.03.2020 - 3 K 2341/19. F. A - juris Rn. 30 ff. und VG Cottbus, Urt. v. 04.10.2017 - 5 K 1908/16.A - juris Rn. 24 ff.). Nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 AsylG kann als Verfolgung unter anderem eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung gelten. Freiheitsstrafen für homosexuelle Handlungen stellen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Bestrafung im Sinne von Art. 9 Abs. 2c QRL dar (vgl. hierzu und zum Folgenden: EuGH, Urt. v. 07.11.2013 - C-199/12 bis C-201/12 -, juris Rn. Rn. 55 ff.). Das bloße Bestehen einer Rechtsnorm, die homosexuelle Handlungen unter Freiheitstrafe stellt (hier: Art. 333 und 338 des algerischen Strafgesetzbuches), genügt allerdings noch nicht für die Annahme einer Verfolgungshandlung; hierfür bedarf es vielmehr auch einer entsprechenden Verfolgungspraxis. Eine staatliche Verfolgungshandlung gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 3 AsylG kann daher erst angenommen werden, wenn die angedrohte Strafe in der Praxis auch tatsächlich verhängt wird. Die oben dargestellte Erkenntnislage zu Homosexualität in Algerien ist zwar in Teilen lückenhaft und vermittelt kein einheitliches und eindeutiges Bild zur aktuellen Strafverfolgungs- und Bestrafungspraxis. In einer Gesamtschau der verfügbaren Erkenntnismittel geht aus diesen nach Auffassung des Gerichts aber hinreichend belastbar hervor, dass Homosexuelle auf Anzeige von Familien, Nachbarn oder sonstigen Privatpersonen regelmäßig strafrechtlich verfolgt werden, es in den letzten Jahren zu zahlreichen Verhaftungen wegen gleichgeschlechtlicher Beziehungen gekommen ist und teilweise (wohl) auch zu Verurteilungen. So hält das Auswärtige Amt in seinem jüngsten Lagebericht ausdrücklich fest, dass Art. 333 und 338 des algerischen Strafgesetzbuches in der Rechtspraxis „regelmäßig Anwendung“ finden (Auswärtiges Amt, Lagebericht zu Algerien v. 11.07.2020, Stand: Juni 2020, S. 15). Über die genaue Zahl von anhängigen Verfahren, Verurteilungen und Inhaftierungen wegen homosexueller Handlungen ist zwar nichts bekannt. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass es eine entsprechende Strafverfolgungspraxis in Algerien nicht gäbe. Vielmehr dürfte der Umstand, dass konkrete Beispiele von Verurteilungen in den beigezogenen Erkenntnismitteln nicht dokumentiert sind, darauf zurückzuführen sein, dass es wegen der Tabuisierung von Homosexualität in Algerien an einer statistischen Erfassung der Strafverfolgungs- und Bestrafungspraxis fehlt und Nichtregierungsorganisationen, die sich der Unterstützung von Homosexuellen widmen und über entsprechende Fälle berichten könnten, dort nur sehr eingeschränkt arbeiten können. Die Dunkelziffer an nicht dokumentierten Fällen von Verhaftungen und Verurteilungen dürfte daher hoch sein (so i.E. auch VG Würzburg, Urt. v. 15.06. 2020 - W 8 K 20. 30255 - juris Rn. 40). Nicht zuletzt dürfte eine Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen eine der genannten Strafbestimmungen in vielen Fällen auch am erforderlichen Beweis des homosexuellen Geschlechtsverkehrs scheitern. Vor diesem Hintergrund verwundert es nicht, dass die Erkenntnismittel – übereinstimmend – zwar von zahlreichen Verhaftungen wegen Homosexualität berichten und zugleich aber angeben, dass über Verurteilungen bzw. den Ausgang des Verfahrens nichts bekannt sei. Die Kriminalisierung von Sexualität in Algerien führt über die Strafverfolgung hinaus auch zu weiteren Übergriffen, die dem Staat zuzurechnen sind. So wird in den Erkenntnismitteln ausgeführt, dass Polizeibeamte und Strafverfolgungsbehörden die geltenden Strafbestimmungen mitunter benutzten, um Homosexuelle festzunehmen, zu belästigen, zu erpressen, einzuschüchtern oder sexuell zu misshandeln. So berichten die Erkenntnisquellen nahezu einhellig davon, dass – gleichsam begleitend zur drohenden Strafverfolgung – Homosexuelle wegen ihrer sexuellen Orientierung leicht Opfer von polizeilicher Erpressung, Nötigung und Missbrauch werden. Diese Feststellungen genügen zur Überzeugung des Gerichts, um im Falle des Klägers eine ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende staatliche Verfolgung anzunehmen, wenn er, wovon wie dargelegt auszugehen ist, in der Öffentlichkeit bzw. durch die Öffentlichkeit entdeckte homosexuelle Handlungen begeht bzw. solcher verdächtigt wird. Das Konzept einer Gruppenverfolgung gelangt hierbei nicht zur Anwendung (zur Unterscheidung zwischen der Annahme einer Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer „sozialen Gruppe“ und dem Konzept der staatlichen Gruppenverfolgung: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.03.2013 - A 9 S 1873/12 -, juris Rn. 59 und 119). (bb) Beachtlich wahrscheinlich ist eine Verfolgung des Klägers bei einer Rückkehr nach Algerien schließlich auch durch nichtstaatliche Akteure. Aus der Erkenntnislage ergibt sich, dass homosexuelle Personen in Algerien regelmäßig Opfer von Diskriminierungen und tätlichen Übergriffen werden, wenn sie ihre sexuelle Orientierung offen ausleben, wovon beim Kläger auszugehen ist. Die Gesellschaft ist insgesamt homophob eingestellt. Dem Kläger kommt insoweit zudem die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 QRL zugute. Denn er hat zur Überzeugung des Gerichts glaubhaft gemacht, dass er wegen seiner Homosexualität von seinem Stiefvater beschimpft, körperlich misshandelt (Schläge, Verbrennung am Unterarm) und für mehrere Monate unter eine Art Hausarrest gestellt wurde. Außerdem schilderte der Kläger glaubhaft einen tätlichen Übergriff auf ihn durch einen Mitschüler im Sommer 2013, verbale Anfeindungen und Beleidigungen („Homo“) in der Schule sowie auf offener Straße, die soziale Ausgrenzung im Klassenverband (alleine in der letzten Reihe) sowie in der Nachbarschaft nach Bekanntwerden seiner Homosexualität. Jedenfalls in der Kumulierung dieser Handlungen geht das Gericht davon aus, dass sie die Schwelle zu einer menschenrechtswidrigen Verfolgungshandlung überbeschreiten (vgl. § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Damit hat der Kläger in Algerien bereits Vorverfolgung erlitten, so dass gemäß Art. 4 Abs. 4 QRL eine tatsächliche Vermutung dahingehend besteht, dass sich entsprechende Repressalien bei einer Rückkehr wiederholen werden. Stichhaltige Gründe dagegen, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr erneut von solch diskriminierenden Handlungen bedroht sein würde, liegen nicht vor. Vielmehr ist ernsthaft damit zu rechnen, dass er seine Homosexualität in Algerien deutlich öffentlichkeitswirksamer ausleben würde als er dies vor seiner Ausreise getan hat (s.o.) und damit umso mehr in den Fokus homophob gesinnter Personen geraten könnte. Wirksamer Schutz im Sinne von § 3d Abs. 2 AsylG gegen die beschriebenen Verfolgungshandlungen durch nichtstaatliche Akteure ist in Algerien nicht gegeben (so i.E. auch VG Würzburg, Urt. v. 15.06. 2020 - W 8 K 20. 30255 -, juris Rn. 40; VG Cottbus, Urt. v. 04.10.2017 - 5 K 1.9.2008/16. A -, juris Rn. 36). Nach Satz 1 der Vorschrift muss der Schutz vor Verfolgung wirksam und nicht nur vorübergehender Art sein. Generell ist ein solcher Schutz nach Satz 2 der Vorschrift gewährleistet, wenn die genannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahnung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Nach der Auskunftslage können Homosexuelle, denen Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure droht, keinen Schutz vom algerischen Staat erwarten. Es gibt in Algerien keine Gesetze zum Schutz von Homosexuellen und auch sonst keine schutzbereiten und schutzwilligen staatlichen Stellen. Die Polizei duldet vielmehr Diskriminierungen und gewalttätige Übergriffe auf Homosexuelle. Zudem steht umgekehrt zu befürchten, dass sich Homosexuelle durch ein Schutzgesuch selbst der Gefahr einer staatlichen Verfolgung aussetzen. c) Es ist damit anzunehmen, dass der Kläger Verfolgung in Algerien allenfalls dann vermeiden könnte, wenn es ihm dort gelänge, seine Homosexualität zu verheimlichen; dies wäre ihm jedoch nicht zumutbar (hierzu unter aa). Lebte der Kläger seine Homosexualität hingegen offen aus, stünde ihm auch im großstädtischen Bereich keine zumutbare, interne Schutzmöglichkeit zur Verfügung (hierzu unter bb). aa) Dem Kläger ist es vor dem Hintergrund seiner offen gelebten Homosexualität, die für ihn identitätsprägend ist, nicht zuzumuten, die Gefahr einer Verfolgung dadurch zu vermeiden, dass er seine homosexuelle Orientierung in Algerien geheim hält, Zurückhaltung beim Ausleben seiner sexuellen Ausrichtung übt oder gar vorgibt, heterosexuell zu sein (vgl. EuGH, Urt. v. 07.11.2013 - C-199/12 bis C-201/12 -, juris Rn. 75 f. und hierzu VG Würzburg, Urt. v. 15.06.2020 - W 8 K 20. 30255 -, juris Rn. 42 und 46 m.w.N.; a.A. aber offenbar VG Frankfurt, Urt. v. 05.03.2020 - 3 K 2341/19.F.A. -, juris Rn. 34 ff.: Ein Verzicht auf Umarmungen und Küsse in der Öffentlichkeit sei zumutbar). Denn ein solches Verständnis widerspräche der Anerkennung der sexuellen Orientierung als ein für die Identität so bedeutsames Merkmal, dass der Betroffene nicht gezwungen werden darf, auf es zu verzichten. Auch das Bundesverfassungsgericht hat Anfang des Jahres 2020 ausdrücklich klargestellt, dass der Verweis auf die Geheimhaltung der sexuellen Orientierung (sog. Diskretionsgebot) vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs „schlechthin unvertretbar“ sei und die Willkürschwelle überschreite (BVerfG, Beschl. v. 22.01.2020 - 2 BvR 1870/19 -, juris Rn. 19). bb) Mit dieser Rechtsprechung ist der Einwand des Bundesamts, dass der Kläger auf die Möglichkeit eines „diskret“ bzw. „verdeckt“ geführten Sexuallebens im anonymen, großstädtischen Bereich verwiesen werden könne (siehe Bescheid S. 5), nicht vereinbar. Zwar mag es sein, dass die Verfolgungsgefahr für Homosexuelle in einer anonymen Großstadt geringer ist als in ländlichen Gebieten mit einer tendenziell konservativeren Bevölkerung. Auch in einer algerischen Großstadt müsste der Kläger aber, wovon das Bundesamt selbst ausgeht, das Wissen über seine Homosexualität auf den engsten Privatbereich beschränken und könnte diese gerade nicht öffentlich ausleben. Die vom Bundesamt aufgezeigte Möglichkeit, bei Wahrung von absoluter Diskretion in einer Großstadt (womöglich) ein weitgehend unbehelligtes Leben führen zu können, genügt im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen unter aa) somit gerade nicht für die Annahme einer zumutbaren, internen Schutzmöglichkeit nach § 3e Abs. 1 AsylG (a.A. noch VG Trier, Urt. v. 29.10.2010 - 1 K 907/10.TR -, juris). Vielmehr besteht für den Kläger, wenn und weil er seine Homosexualität offen auslebt, landesweit eine konkrete Verfolgungsgefahr (so i.E. auch, für eine offen bisexuell lebende Person, VG Würzburg, Urt. v. 15.06.2020 - W 8 K 20. 30255 -, juris Rn. 40 und 48). 2. Über die Hilfsanträge hinsichtlich der Gewährung von subsidiärem Schutz und der Feststellung eines Abschiebungsverbots ist nicht mehr zu entschieden. Aufzuheben sind neben der dem erfolgreichen Klagebegehren entgegenstehenden Ziffer 1 des Bescheids (Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft) gleichwohl auch die Ziffern 3 bis 6 des Bescheids. Denn da dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist, bleibt für die negative Feststellung des Bundesamts zum subsidiären Schutz (Ziffer 3 des Bescheids) und zu nationalen Abschiebungsverboten (Ziffer 4 des Bescheids) kein Raum mehr (vgl. § 31 Abs. 3 und Abs. 5 AsylG). Auch die Abschiebungsandrohung (Ziffer 5 des Bescheids) ist rechtswidrig und aufzuheben, da die Voraussetzung des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht (mehr) vorliegt. Für das Einreise- und Aufenthaltsverbot (Ziffer 6 des Bescheids) gilt Entsprechendes, da mit der Aufhebung der Abschiebungsandrohung die Voraussetzung des § 11 Abs. 2 Satz 2 AufenthG weggefallen ist. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Das Teilunterliegen des Klägers durch die Klagerücknahme hinsichtlich der Anerkennung als Asylberechtigter (vgl. § 155 Abs. 2 VwGO) erweist sich im Hinblick darauf, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist und er folglich mit seiner Klage zum ganz überwiegenden Teil Erfolg hat, als geringfügig, weshalb der Beklagten die Kosten des Verfahrens ganz auferlegt werden. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei. Der Kläger begehrt Flüchtlingsschutz. Am 11.06.2015 nahm das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) seinen Asylantrag förmlich auf. Dabei gab dieser zu seiner Person an: Er sei am X.1998 in X geboren, algerischer Staatsangehöriger vom Volk der Berber und islamischen Glaubens. Auf einem Fragebogen des Bundesamts zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats gab der Kläger unter anderem an: Er habe sein Herkunftsland Algerien am 06.11.2013, im Alter von 15 Jahren, verlassen und sei über die Türkei nach Griechenland gereist und von dort über die Balkanroute am 19.05.2015 nach Deutschland gekommen. 2015 habe er bereits in Ungarn und Österreich einen Asylantrag gestellt. Nachdem der Kläger am 15.05.2017 beim Verwaltungsgericht X Bescheidungsuntätigkeitsklage erhoben hatte, wurde er am 23.08.2017 vom Bundesamt zu seinen Asylgründen angehört. Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung gab er im Wesentlichen an: Er sei mit seiner Mutter, seinem jüngeren Bruder und zwei Schwestern aus Algerien ausgereist. Seine ältere Schwester sei in der Türkei geblieben und habe dort geheiratet. Bis zu seiner Ausreise habe er mit seiner Mutter, seinen drei Geschwistern, seinem Stiefvater und der Adoptivmutter seiner Mutter in einem Haus in der Stadt X gelebt. Seine Mutter habe sich zur Ausreise entschieden, da es familiäre Probleme mit seinem drogenabhängigen und gewalttätigen Stiefvater gegeben habe. Dieser habe seine Mutter körperlich misshandelt und später auch ihn geschlagen und bedroht. Die Übergriffe auf seine Mutter hätten unmittelbar nach der Geburt seiner jüngeren Halbschwester im Jahr 2010 begonnen, weil sein Stiefvater das Kind nicht gewollt habe. Die Übergriffe auf ihn selbst hätten im Jahr 2012 begonnen, nachdem sein Stiefvater mitbekommen habe, dass er homosexuell sei. Er habe erstmals auf einem Ausflug mit anderen Jugendlichen im Sommer 2012 festgestellt, dass er sich zu Männern hingezogen fühle und Frauen auf ihn keine Anziehungskraft hätten. Bei diesem Ausflug habe er einen Jungen aus der Nachbarschaft, der damals bereits 18 Jahre alt gewesen sei, näher kennengelernt. Sie hätten sich während des Ausflugs gut verstanden und viel Zeit miteinander verbracht. Nach dem Ausflug habe sich ihr Kontakt intensiviert; sie hätten oft telefoniert und sich besucht; sie seien Freunde geworden. Er habe lange darüber nachgedacht, ob und wie er ihm sagen solle, was er für ihn fühle und sich ihm Ende des Jahres 2012 anvertraut. Sein Freund habe das angenommen, obwohl er damals noch eine Freundin gehabt habe. Diese habe er später für ihn verlassen. Sie seien dann ein Paar geworden. In der Öffentlichkeit hätten sie weiterhin so getan, als seien sie nur Freunde. Sein Stiefvater habe dennoch Verdacht geschöpft, weil sie häufig auf der Straße zusammen gesehen worden seien. Sie hätten deshalb versucht, sich im Viertel nicht mehr so oft zusammen „blicken“ zu lassen und beschlossen, sich außerhalb der Stadt zu treffen. Im April 2013 seien sie an der Küste gewesen, wo sie ein Mann aus der Nachbarschaft dabei „erwischt“ habe, wie sie sich geküsst hätten. Dadurch sei alles rausgekommen. Sein Stiefvater habe noch am gleichen Tag von dem Kuss erfahren, ihn am Abend zur Rede gestellt und ihn im Zuge dessen mit einer heißen Gabel am Arm verbrannt. Danach sei sein Verhalten ihm gegenüber noch aggressiver und brutaler geworden, er habe ihn oft geschlagen und beschimpft und ihm vorgehalten, dass er sich seinetwegen schäme, da viele Leute im Viertel nun Bescheid wüssten. In der Folgezeit hätten auch weitere Leute aus der Nachbarschaft und seine Mitschüler von seiner Homosexualität erfahren. Die männlichen Nachbarn hätten nicht mehr mit seiner Familie gesprochen. Er selbst sei in der Schule gehänselt und beschimpft worden; manchmal sei ihm so etwas auch auf der Straße passiert. Einmal sei es zu einer körperlichen Auseinandersetzung mit einem Jungen gekommen, der ihn zuvor beschimpft habe und auf ihn losgegangen sei. In den Schulferien zwischen der 10. und 11. Klasse habe sein Stiefvater ihm verboten, das Haus zu verlassen. Er habe die Beziehung zu seinem Freund schließlich beendet. Seine Mutter habe trotz Allem weiter hinter ihm gestanden. Im Oktober oder November 2013 habe sie sich dazu entschieden, mit ihm und seinen Geschwistern das Land zu verlassen. Sie hätten die Gelegenheit zur Flucht genutzt, als sein Stiefvater für einen etwa zweiwöchigen Besuch zu seiner Mutter gefahren sei. In diesem Zeitraum habe seine Mutter das Haus verkauft, ihre Reisepässe beantragt und die Flugtickets in die Türkei gebucht. Seine Mutter habe in der Gastronomie gearbeitet und von ihrem Lohn den Lebensunterhalt der Familie mit finanzieller Unterstützung ihrer mittlerweile verstorbenen Adoptivmutter bestritten. Sein leiblicher Vater lebe noch in Algerien; er habe allerdings wieder geheiratet und dort eine eigene Familie. Seine ältere Schwester und er hätten ihn wegen der Probleme mit ihrem Stiefvater damals auch gebeten, sie beide aufzunehmen, was ihr Vater mit Verweis auf das alleinige Sorgerecht ihrer Mutter jedoch abgelehnt habe. Auf ein Informationsersuchen des Bundesamts nach Art. 34 der Dublin-III-Verordnung vom 06.11.2017 an Ungarn und Österreich teilten die ungarischen Behörden unter dem 13.11.2017 mit, dass der Kläger am 17.04.2015 einen Asylantrag in Ungarn gestellt habe, der als unzulässig abgelehnt worden sei. Die österreichischen Behörden antworteten nicht auf das Informationsersuchen des Bundesamts. Mit bestandskräftigen Bescheiden vom 19.08.2016 und 21.09.2016 erkannte das Bundesamt der Mutter, dem Bruder und der Halbschwester des Klägers den subsidiären Schutzstatus zu. In den Gründen der Bescheide führte das Bundesamt aus, dass ihnen durch den (zweiten) Ehemann bzw. Stiefvater, der sie über Jahre hinweg geschlagen und mit dem Tode bedroht habe, ein ernsthafter Schaden drohe. Mit Bescheid vom 18.01.2018 (Az. 6174287-221), als Einschreiben am 19.01.2018 zur Post gegeben, lehnte das Bundesamt die Anträge des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 1), auf Asylanerkennung (Ziff. 2) sowie auf subsidiären Schutz (Ziff. 3) als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziff. 4). Weiterhin forderte es den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheids zu verlassen; für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde ihm die Abschiebung nach Algerien angedroht (Ziff. 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziff. 6). In der Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus: Der Kläger habe offensichtlich keinen Anspruch auf Flüchtlingsschutz oder subsidiären Schutz. Er habe Algerien unverfolgt verlassen. Die vorgetragenen familiären Gründe für die Ausreise, insbesondere die schlechte Behandlung durch den Stiefvater, wiesen keinerlei flüchtlingsrechtliche Relevanz auf. Es lägen auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger wegen seiner behaupteten Homosexualität durch den algerischen Staat oder nichtstaatliche Akteure eine Verfolgung zu befürchten hätte. Ungeachtet dessen, dass bereits Zweifel an der Glaubhaftigkeit seines Vortrags bestünden, ließe sich selbst bei unterstellter Homosexualität eine begründete Furcht im Sinne von § 3 AsylG nicht annehmen. Die Vornahme homosexueller Handlungen sei nach dem algerischen Strafrecht zwar strafbar, männliche Homosexuelle unterlägen in Algerien jedoch keiner staatlichen Verfolgung. Die Strafvorschrift ziele in erster Linie darauf ab, die durch religiöse Vorschriften geprägten herrschenden Moral- und Ordnungsvorstellungen zu schützen. Bei einem diskret geführten Sexualleben, wie dies auch bei heterosexuellen Beziehungen in Algerien üblich sei, ergebe sich zumindest im großstädtischen Milieu keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für Verfolgungsmaßnahmen. Da der Kläger selbst angegeben habe, seine homosexuelle Beziehung in Algerien verdeckt geführt zu haben, sei es ihm zuzumuten, seine homosexuelle Veranlagung auch weiterhin nicht in der Öffentlichkeit zu leben, sondern das Wissen darüber auf den Bereich seines engsten persönlichen Umfeldes zu beschränken. Zumindest in anonymen Großstädten wie Oran und Algier sollte es ihm möglich sein, unauffällig und unbehelligt von gesellschaftlichen Verfolgungstendenzen zu leben. Mangels konkreter Anhaltspunkte sei auch nicht davon auszugehen, dass der drogenabhängige Stiefvater des Klägers eine Strafverfolgung durch staatliche Organe herbeiführen oder ihn landesweit suchen würde. Der Kläger hat am 26.01.2018 Klage erhoben und einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. Zur Begründung seines Eilantrags hat er schriftlich vorgetragen, dass er homosexuell sei und deshalb in Algerien staatliche (Straf-)Verfolgung sowie gesellschaftliche Ausgrenzung zu befürchten habe. Er habe in Deutschland sein Coming-out auf Facebook gefeiert und lebe seine Homosexualität mittlerweile offen aus. So habe er in X bereits eine Beziehung zu einem Iraker geführt, den er über die Dating-App „Grindr“ kennengelernt habe. An der Gewerbeschule in X, die er besuche, sei allgemein bekannt, dass er homosexuell sei. Es sei ihm nicht zuzumuten, seine Homosexualität in Algerien geheim zu halten oder diese auf einen engen privaten Rückzugsraum zu beschränken, um eine Verfolgung zu vermeiden. Mit Beschluss vom 25.05.2018 (A 4 K 946/18) hat das Gericht dem Antrag des Klägers nach § 80 Abs. 5 VwGO stattgegeben und die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid vom 18.01.2018 angeordnet. In der mündlichen Verhandlung vom 08.10.2020 hat der Kläger seine Klage zurückgenommen, soweit diese auf die Anerkennung als Asylberechtigter gerichtet war. Der Kläger beantragt (zuletzt noch), die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 AufenthG vorliegt und den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 18.01.2018 aufzuheben, soweit er dieser Verpflichtung entgegensteht. Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich), die Klage abzuweisen. Sie verteidigt den angegriffenen Bescheid und verweist auf dessen Begründung. Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört. Wegen der Einzelheiten seiner Angaben wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Dem Gericht liegt ein Ausdruck der Bundesamtsakte des Klägers (Az. 6174287-221, 167 Seiten) sowie pdf-Auszüge der elektronisch geführten Bundesamtsakten seiner Mutter und seiner Halbschwester (Az. 5910776-221, 144 Seiten) sowie seines Bruders (Az. 604226-221, 107 Seiten) vor. Auf die beigezogenen Verwaltungsakten und die Gerichtsakten in den Verfahren A 4 K 945/18 und A 4 K 946/18 wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands ergänzend Bezug genommen.