Urteil
A 1 K 10261/17
VG Freiburg (Breisgau) 1. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Es gibt keine Palästinensische Staatsangehörigkeit i.S.v. AsylG (juris: AsylVfG 1992) § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a AsylG (juris: AsylVfG 1992), weil es sich bei den Palästinensischen Autonomiegebieten faktisch und völkerrechtlich nur um teil-autonome Gebiete handelt.(Rn.34)
2. Palästinenser, die im Juli 1988 im Westjordanland gelebt und deshalb die Jordanische Staatsangehörigkeit besaßen, haben diese durch die Loslösung des Westjordanlandes von Jordanien verloren.(Rn.47)
3. Sie sind, wenn sie nicht eine andere Staatsangehörigkeit erworben haben, staatenlos i.S.v. AsylG (juris: AsylVfG 1992) § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b AsylG (juris: AsylVfG 1992).(Rn.47)
4. Allein die Möglichkeit, eine Staatsangehörigkeit zu erwerben, führt nicht dazu, dass sich der Betroffene auf den Schutz des fraglichen Staates verweisen lassen muss.(Rn.47)
5. Palästinenser sind in Libyen i.d.R. besonders gefährdet, Opfer eines innerstaatlichen Konflikts i.S.v. § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG (juris: AsylVfG 1992) zu werden, weil sie nicht auf den Schutz eines Stammes zurückgreifen können.(Rn.82)
Tenor
Soweit die Kläger ihre Klage zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt.
Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern den subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen.
Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 08.11.2017 wird hinsichtlich der Ziffern 2 bis 5 aufgehoben.
Die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens tragen die Kläger jeweils zu 1/12 und die Beklagte zu 2/3.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es gibt keine Palästinensische Staatsangehörigkeit i.S.v. AsylG (juris: AsylVfG 1992) § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a AsylG (juris: AsylVfG 1992), weil es sich bei den Palästinensischen Autonomiegebieten faktisch und völkerrechtlich nur um teil-autonome Gebiete handelt.(Rn.34) 2. Palästinenser, die im Juli 1988 im Westjordanland gelebt und deshalb die Jordanische Staatsangehörigkeit besaßen, haben diese durch die Loslösung des Westjordanlandes von Jordanien verloren.(Rn.47) 3. Sie sind, wenn sie nicht eine andere Staatsangehörigkeit erworben haben, staatenlos i.S.v. AsylG (juris: AsylVfG 1992) § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b AsylG (juris: AsylVfG 1992).(Rn.47) 4. Allein die Möglichkeit, eine Staatsangehörigkeit zu erwerben, führt nicht dazu, dass sich der Betroffene auf den Schutz des fraglichen Staates verweisen lassen muss.(Rn.47) 5. Palästinenser sind in Libyen i.d.R. besonders gefährdet, Opfer eines innerstaatlichen Konflikts i.S.v. § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG (juris: AsylVfG 1992) zu werden, weil sie nicht auf den Schutz eines Stammes zurückgreifen können.(Rn.82) Soweit die Kläger ihre Klage zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern den subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 08.11.2017 wird hinsichtlich der Ziffern 2 bis 5 aufgehoben. Die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens tragen die Kläger jeweils zu 1/12 und die Beklagte zu 2/3. Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO). I. Soweit die Kläger ihre Klage in der mündlichen Verhandlung vor Stellung der Anträge zurückgenommen haben, ist das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO). II. Die anhängig gebliebene Klage ist als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage, hinsichtlich der Abschiebungsandrohungen und der Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots als Anfechtungsklage statthaft. Bei den letztgenannten Regelungen handelt es sich um belastende Verwaltungsakte, an deren Aufhebung sie ein rechtliches Interesse haben. III. Die Klage ist auch begründet. Die Kläger haben Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus. Insoweit ist der Bescheid vom 08.11.2017 rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Mit der Zuerkennung subsidiären Schutzes entbehren auch die Ziffern 3 bis 5 des Bescheids ihrer Grundlage (vgl. § 34 Abs. 1 AsylG, § 75 Nr. 12 AufenthG; näher BVerwG, Urteil vom 25.07.2017 - 1 C 10.17 -, juris, Rn. 23) und unterliegen der Aufhebung, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 1. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus liegen vor. a) Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Herkunftsland ist nach der Legaldefinition des § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b AsylG bei Staatenlosen das Land des vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts. Als ernsthafter Schaden gilt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Vom Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ist auszugehen, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als „bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist“, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass – über die Beurteilung des Grads der im betreffenden Gebiet herrschenden Gewalt hinaus – eine Bewertung der Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, des Organisationsgrades der bewaffneten Gruppen oder der Dauer des Konflikts anzustellen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 30.01.2014 - C-285/12 -, juris, Rn. 18 ff.). Allerdings wird das Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts nur dann zur Gewährung subsidiären Schutzes führen können, wenn die Auseinandersetzungen ausnahmsweise als ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der Person angesehen werden können, weil der Grad willkürlicher Gewalt bei diesen Konflikten ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 30). Das Bundesverwaltungsgericht hat dahin erkannt, dass sich eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zugleich die entsprechenden Voraussetzungen des Art. 15 Buchstabe c der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sogenannte Qualifikationsrichtlinie) erfüllt, auch aus einer allgemeinen Gefahr für eine Vielzahl von Zivilpersonen im Rahmen eines bewaffneten Konflikts ergeben kann, wenn sich die Gefahr in der Person des Ausländers verdichtet. Eine solche Verdichtung bzw. Individualisierung kann sich aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Ausländers ergeben, die den Antragsteller von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil er von Berufs wegen – z.B. als Arzt oder Journalist – gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Möglich sind aber auch solche persönlichen Umstände, aufgrund derer der Antragsteller als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte – etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit – ausgesetzt ist. Sie kann unabhängig davon ausnahmsweise auch bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betreffenden Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, juris, Rn. 18 f.). Bei der Ermittlung des erforderlichen Niveaus willkürlicher Gewalt in einem bestimmten Gebiet sind nicht nur solche Gewaltakte der Konfliktparteien zu berücksichtigen, die gegen die Regeln des humanitären Völkerrechts verstoßen, sondern auch andere Gewaltakte der Konfliktparteien, durch die Leib oder Leben von Zivilpersonen wahllos und ungeachtet ihrer persönlichen Situation verletzt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 4.09 -, BVerwGE 136, 360 = juris, Rn. 34). Dabei ist für die Frage der stichhaltigen Gründe für den drohenden ernsthaften Schaden („real risk“) der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen, der eine qualifizierende Würdigung der „Zumutbarkeit“ der Rückkehr des Antragstellers umfasst (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 - 1 C 33.18 -, juris, Rn. 15; Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, juris, Rn. 20). Im Rahmen der begründeten Furcht vor Verfolgung hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass entscheidend ist, ob in Anbetracht der Gesamtumstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, BVerwGE 146, 67 = juris, Rn. 32 m.w.N.). Eine in diesem Sinne wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis könne auch dann vorliegen, wenn bei einer „quantitativen“ oder mathematischen Betrachtungsweise ein Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 % für dessen Eintritt besteht. In einem solchen Fall reiche zwar die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht aus; ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ergäben jedoch die Gesamtumstände des Falles die „reale Möglichkeit" einer Verfolgung, werde auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Bei der Abwägung aller Umstände sei die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in die Betrachtung einzubeziehen. Bestehe bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung, mache es auch aus der Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied, ob er z.B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber die Todesstrafe riskiere. Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit; sie bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr „beachtlich“ ist (BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 - 1 C 33.18 -, juris, Rn. 15). Die Ausführungen gelten für die Frage, ob stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass dem Antragsteller ein ernsthafter Schaden i.S.d. § 4 AsylG droht, entsprechend (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, juris, Rn. 20). Für die Bestimmung der für den subsidiären Schutz hinreichenden Gefahrendichte greift das Bundesverwaltungsgericht im Ansatz auf den in seiner früheren Rechtsprechung für die Gruppenverfolgung entwickelten methodischen Ansatz einer „Relationsbetrachtung“ zurück. Hierfür bedarf es auch einer quantitativen Betrachtung (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, juris, Rn. 23). Neben der quantitativen Ermittlung ist eine wertende Gesamtbetrachtung des statistischen Materials mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung erforderlich. Hierzu gehört jedenfalls auch die Würdigung der medizinischen Versorgungslage in dem jeweiligen Gebiet, von deren Qualität und Erreichbarkeit die Schwere eingetretener körperlicher Verletzungen mit Blick auf die den Opfern dauerhaft verbleibenden Verletzungsfolgen abhängen kann. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass jedenfalls ein Risiko von 1:800 bzw. 0,125 %, in dem betreffenden Gebiet im Laufe eines Jahres verletzt oder getötet zu werden, so weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt ist, dass auch eine wertende Gesamtbetrachtung eine individuelle Bedrohung nicht mehr zu begründen vermag (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, juris, Rn. 22 f.). Dabei können allerdings bereits im Rahmen der quantitativen Ermittlung der Gefahrendichte schwer quantifizierbare „Sicherheitszuschläge“ bei der Risikoeinschätzung vorzunehmen sein, welche den unvermeidlichen Unsicherheiten bei der Tatsachenfeststellung Rechnung tragen (vgl. Berlit, Die Bestimmung der „Gefahrendichte“ im Rahmen der Prüfung der Anerkennung als Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigter, ZAR 2017, 110 [119] m.w.N.). b) Hieran gemessen können die Kläger subsidiären Schutz beanspruchen. Die Kläger sind staatenlos (aa); ihr Herkunftsland ist Libyen (bb). Dort herrscht zur Überzeugung des Gerichts derzeit ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt (cc), aus welcher sich für die Kläger eine ernsthafte individuelle Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt ergibt (dd). Die Kläger können auch nicht auf internen Schutz verwiesen werden (ee). aa) Die Kläger sind staatenlos im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b AsylG. Staatenloser im Sinne dieser Vorschrift ist eine Person, die kein Staat aufgrund seines Rechts als Staatsangehörigen ansieht, sog. De-jure-Staatenloser, und nicht gerade eine Ausbürgerung oder Nichtanerkennung als asylrechtlich relevante Verfolgungsmaßnahme in Rede steht (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.02.2009 - 10 C 50.07 -, BVerwGE 133, 203 = juris, Rn. 25). (1) Dabei ist zunächst festzuhalten, dass eine palästinensische Staatsangehörigkeit nicht besteht und es deshalb nicht darauf ankommt, ob die Kläger von der palästinensischen Autonomiebehörde oder von anderen Staaten (etwa von Jordanien, dazu sogleich) als Staatsangehörige eines palästinensischen Staates betrachtet und behandelt werden. Das gilt selbst dann, wenn es hierfür auf die Frage der im Falle von Palästina fehlenden Anerkennung durch die Bundesrepublik Deutschland und der Mehrzahl der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, unter ihnen Frankreich, Italien und Spanien, sowie den Vereinigten Staaten und Japan (vgl. hierzu Wissenschaftlicher Dienst des Bundestages, Zur Staatenlosigkeit von Palästinensern und zur Anerkennung Palästinas und der von seinen Behörden ausgegebenen Reisedokumente, WD 2-3000-057/18, Stand: 07.05.2018, S. 2 f.,11; vgl. auch BT-Drs. 19/2083, S. 23: „Die Palästinensischen Gebiete vermitteln keinen der deutschen Staatsangehörigkeit vergleichbaren ausländischen Status [...].“), die von der Anerkennung der von der palästinensischen Autonomiebehörde ausgestellten Reisepässe als Dokument der Identitätsfeststellung zu Reisezwecken zu unterscheiden ist (vgl. Wissenschaftlicher Dienst des Bundestages, a.a.O., S. 9), nicht ankommen sollte, und sich die Frage der Staatsangehörigkeit einer Person wie im Bereich des Internationalen Privatrechts in Übereinstimmung mit Art. 1 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28.09.1954 (BGBl. II 1977 S. 235) – das für die unter dem Schutz der UNRWA stehenden Flüchtlinge nach Art. 1 Abs. 2 UAbs. 1 freilich keine Anwendung findet (vgl. hierzu BVerwG, Urteil v. 23.02.1993 - 1 C 45.90 -, BVerwGE 92, 116 = juris, Rn. 15) – nach dem Recht des Staates richtet, dessen Staatsangehörigkeit in Frage steht. Dies wird für das Internationale Privatrecht damit begründet, dass im Ausgangspunkt jeder Staat selbst bestimmt, wen er als seinen Staatsangehörigen betrachtet (vgl. nur Lorenz, in: BeckOK BGB, Art. 5 EGBGB Rn. 2). Ob diese durch den Gedanken des Vertrauensschutzes im Rechtsverkehr begründete Betrachtungsweise (vgl. v. Hein, in: MüKo-BGB, Bd. 12, 8. Aulf. 2020, Einleitung IPR Rn. 51), bei der es auf die diplomatische Anerkennung eines Staates durch die Bundesrepublik nicht ankommt, auf den hiesigen Kontext ohne weiteres übertraten werden kann, bedarf keiner Entscheidung. Denn die Bestimmung der Staatsangehörigkeit nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates setzt voraus, dass es ein anderes Gemeinwesen gibt, das die konstitutiven Merkmale eines Staates (Staatsgewalt, Staatsvolk, Staatsgebiet) erfüllt (vgl. G. Schulze, in: Heidel u.a., BGB Allgemeiner Teil, Art. 5 EGBGB Rn. 7). Dies ist bei Palästina nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich lediglich um teil-autonome Gebiete (vgl. VG Magdeburg, Beschluss vom 17.10.2018 - 8 B 183/18 -, juris, Rn. 12 m.w.N.), und zwar nicht nur in tatsächlicher, sondern auch in (völker-)rechtlicher Hinsicht: Nach den beiden sogenannten Osloer Abkommen (Israel-Palestine Liberation Organization Agreement vom 13.09.1993 [Oslo I]; Israel-Palestinian Negitiotions. Interim Agreement on the West Bank and the Gaza Strip vom 28.09.1995 [Oslo II]) ist die Herrschaftsgewalt gerade noch nicht vollständig auf die Palästinensische Autonomiebehörde übergegangen (Art. IV Oslo I, Art. XI § 2 Oslo II: „except for issues that will be negotiated in the permanent status negotiations“), vielmehr ist Israel weiterhin für die äußere Sicherheit (einschließlich der Grenzen nach Ägypten und Jordanien) und für die Sicherheit der Israelis und Siedler im Allgemeinen zuständig (Art. VIII Oslo I, Art. XII Oslo II). Die Pflege auswärtiger Beziehungen ist, jedenfalls im Ausgangspunkt, ebenfalls nicht auf die Palästinensische Autonomiebehörde übergegangen (vgl. Art. IX § 5 Oslo II). Zwar ist es ihr erlaubt, Personenstandsregister zu führen und Dokumente auszustellen (Art. IX § 2 a.E. Oslo II), ein Selbstbestimmungsrecht über die Staatsangehörigkeit ist jedenfalls nicht ausdrücklich übertragen worden. (2) Das Gericht ist auf Grundlage der vom Kläger zu 1) und seiner Ehefrau im Verwaltungsverfahren sowie in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben und unter Berücksichtigung der hierzu verfügbaren Erkenntnismittel davon überzeugt, dass die Kläger nicht die jordanische Staatsangerhörigkeit besitzen. (a) Dabei kommt – anders als das Bundesamt offenbar meint – eine Vermittlung der jordanischen Staatsangerhörigkeit durch ihre Ehefrau und Mutter selbst dann nicht in Betracht, wenn diese – entsprechend den Angaben in den Geburtsurkunden der Kläger zu 2) bis 4) (VAS 130 ff.) – die jordanische Staatsangehörigkeit besitzen sollte. Denn nach dem jordanischen Gesetz Nr. 6/1954 über die jordanische Staatsangehörigkeit (vgl. Salama, Länderbericht Jordanien, in: Bergmann u.a., Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht mit Staatsangehörigkeitsrecht, Länderbericht Jordanien, Stand 22.04.2020; zu den Regelungen auch ACCORD, Anfragebeantwortung zu Jordanien: Verweigerung der jordanischen Staatsbürgerschaft für Kinder eines staatenlosen Palästinensers und einer jordanischen Staatsbürgerin vom 05.12.2014) kann diese zwar – mit Zustimmung des Innenministers – nach einer Eheschließung mit einem Jordanier, nicht aber umgekehrt auf Grund einer Heirat mit einer Jordanierin erworben werden (Art. 8). Kinder von jordanischen Väter sind kraft Gesetzes Jordanier (Art. 9); von einer jordanischen Mutter kann die Staatsangehörigkeit nur dann an ihr Kind weitergegeben werden, wenn dieses in Jordanien geboren wurde, was nur auf den Kläger zu 4) zutrifft, und dessen Vater von unbekannter Staatsangehörigkeit oder staatenlos ist oder dessen Abstammung gegenüber seinem Vater nicht gesetzlich festgestellt wurde (Art. 3 Nr. 4). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass das Gesetz von der Existenz einer palästinensischen Staatsangerhörigkeit ausgeht (vgl. Art. 3 Nr. 2). Deshalb kommt auch im Falle des Klägers zu 4) ein Erwerb der jordanischen Staatsangehörigkeit von seiner Mutter nicht in Betracht. (b) Der Kläger zu 1) hat auch im Übrigen nicht die jordanische Staatsangehörigkeit. Er stammt aus dem Westjordanland. Für die dort ansässigen Palästinenser geht das Gericht mit Blick auf die Jordanische Staatsangehörigkeit von folgendem aus (Donath/Schmidt, Die jordanische Staatsangerhörigkeit von Palästinensern, ZAR 2010, 391 [391 f.] m.w.N.): Sowohl das Westjordanland (West Bank) als auch das Gebiet östlich des Jordans (East Bank, Transjordanien) waren bis zum Ende des Ersten Weltkrieges Teil des Osmanischen Reiches und wurden nach dessen Niederlage im Ersten Weltkrieg britischem Mandat unterstellt. Bereits 1923 wurde jedoch die Verwaltung der East Bank von der Verwaltung der West Bank abgekoppelt und 1946 entstand aus dem östlich des Jordans gelegenen Transjordanien das heutige Haschemitische Königreich Jordanien. Nach dem Ersten Arabisch-Israelischen Krieg übernahm Jordanien im Zusammenhang mit der Entstehung Israels zunächst die Verwaltung des Westjordanlandes und gliederte dieses im April 1950 in sein Staatsgebiet ein. In dieser Zeit erhielten alle Palästinenser, die im damaligen Königreich Jordanien lebten – das heißt, sowohl im Gebiet östlich als auch westlich des Jordans – die jordanische Staatsangehörigkeit. Aus den Gebieten, die zu Israel gehörten, flüchteten zudem ebenfalls Palästinenser in jordanisches Staatsgebiet. Als Israel nach dem Sechstagekrieg 1967 das Westjordanland besetzte, flüchteten wiederum Tausende Palästinenser, die bereits die jordanische Staatsangehörigkeit besaßen, weiter nach Osten über den Jordan. Trotz israelischer Besetzung erhielt das Königreich Jordanien seinen Souveränitätsanspruch über das Westjordanland zunächst weiterhin aufrecht und verlieh auch entsprechend die jordanische Staatsangehörigkeit an die dort lebenden Palästinenser. Dies änderte sich erst im Juli 1988, als der jordanische König Hussein die Loslösung des Westjordanlandes von Jordanien verfügte. Als Folge dieser Entscheidung verloren die Palästinenser im Westjordanland auf einen Schlag die jordanische Staatsangehörigkeit. [...] Das jordanische Staatsangehörigkeitsgesetz von 1949 und 1954 sah gemäß seinem Ergänzungsgesetz Nr. 56 Ziffer 2 vor, dass den Palästinensern im Westjordanland die jordanische Staatsangehörigkeit verliehen wird. Während die palästinensischen Flüchtlinge aus dem Gazastreifen lediglich einen Flüchtlingsstatus in Jordanien erhielten, wurden die Palästinenser aus dem Westjordanland mit allen staatsbürgerlichen Rechten und Pflichten in das Königreich Jordanien integriert. Daran änderte sich auch nach dem Sechstagekrieg 1967 nichts. Ein 1983 eingeführtes jordanisches Ausweissystem sah vor, dass Einwohner des Westjordanlandes oder solche, die zwar aus dem Westjordanland stammten, aber es nach 1983 dauerhaft und nicht in das jordanische Staatsgebiet östlich des Jordans verließen, grüne Reisedokumente erhielten und Palästinenser, die im Königreich Jordanien östlich des Jordans lebten, jedoch ursprünglich aus dem Westjordanland stammten, gelbe Reisedokumente erhielten. Neben diesen zur Reise nötigen Dokumenten wurden den Palästinensern zum Nachweis der jordanischen Staatsangehörigkeit Familienbücher erstellt. Dieses System, das ursprünglich dem erleichterten Reisen über den Jordan dienen sollte, kann sich – wie noch näher gezeigt werden wird – heute oft zum Nachteil für viele Palästinenser auswirken, die auf die jordanische Staatsangehörigkeit angewiesen sind. Nach der Entscheidung König Husseins, das Westjordanland vom Königreich Jordanien loszulösen, konkretisierten die darauf folgenden »Disengagement Rules« in Art. 2: »Every person residing in the West Bank before the date of 31/7/1988 will be considered as a Palestinian citizen and not as Jordanian.« Gemäß Art. 13 dieser Rules wurden alle Familienbücher der palästinensischen Bewohner des Westjordanlandes annulliert und nach Art. 15 durften sich Inhaber grüner Reisedokumente nicht mehr länger als einen Monat im Königreich Jordanien aufhalten. Diese Darstellung deckt sich mit anderen Erkenntnismitteln. So führt etwa das United States Department of State aus (Jordan 2019 Human Rights Report, S. 37 f.): Four groups of Palestinians resided in the country [...]. Those who migrated to the country and the Jordan-controlled West Bank after the 1948 Arab-Israeli war received full citizenship, as did those who migrated to the country after the 1967 war and held no residency entitlement in the West Bank [...] Refugees who fled Gaza after 1967 were not entitled to citizenship, and authorities issued them temporary travel documents without national numbers. Auch der Danish Immigration Service (Country of Report. Palestinien Refugee, Stand: Juni 2020, S. 58) hält fest: Following the 1988 detachment of the West Bank from Jordan, Palestinian residents in the West Bank were no longer considered Jordanian citizens. Palestinian residents in Jordan retained their citizenship. Das bedeutet, dass Palästinenser wie der Kläger zu 1), die 1988 im Westjordanland gelebt haben, ihre zuvor innegehabte jordanische Staatsangehörigkeit verloren haben. Dieser Verlust, der nicht als Verfolgungsmaßnahme geltend gemacht wird, führte nicht nur zu einer bloßen De-facto-Staatenlosigkeit, sondern zu einer De-jure-Staatenlosigkeit, weil es insofern maßgeblich darauf ankommt, wie der fragliche Staat sein eigenes Staatsangehörigkeitsrecht versteht. Haben deutsche Gerichte ausländisches Recht anzuwenden, ist dessen Inhalt so zu ermitteln, wie es tatsächlich im Ausland gilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.07.2012 - 10 C 2.12 -, BVerwGE 143, 369 = juris, Rn. 14; allgemein Prütting, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 293 ZPO Rn. 17). Das muss für die ähnlich gelagerte Frage, wen ein Staat nach seinem Recht als Staatsangehöriger ansieht, entsprechend geltend. Die obersten jordanischen Gerichte haben entschieden, dass die königliche Entscheidung von 1988 einschließlich der die Abspaltung konkretisierenden Dekrete als unüberprüfbarer Akt des Souveräns ihrer Gerichtsbarkeit entzogen seien (vgl. Donath/Schmidt, ZAR 2010, 391 [394] m.w.N.). Vor diesem Hintergrund ist der Umstand, dass die Vereinbarkeit dieser Maßnahmen, mit denen die im Westjordanland lebenden Palästinenser aus der jordanischen Staatsverbund ausgeschlossen wurden, mit der jordanischen Verfassung und dem Völkerrecht bezweifelt wird (hierzu Donath/Schmidt, ZAR 2010, 391 [393 f.]), irrelevant. Vor diesem Hintergrund ist auch zwanglos zu erklären, warum der Kläger zu 1), der frühestens 1991 das erste Mal nach Jordanien gezogen ist, angegeben hat, er hätte wie sein Vater über einen jordanischen Pass verfügt. Auch der Umstand, dass der Kläger zu 1) angegeben hat, zuletzt über ein „vorläufiges jordanisches Dokument“ bzw. einen „Sonderpass für Palästinenser“ verfügt zu haben, spricht nicht notwendig dafür, dass er die jordanische Staatsangerhörigkeit besitze. Er ist vielmehr ohne Weiteres mit den Erkenntnissen über die Praxis der jordanischen Behörden vereinbar. So führt das United States Department of State (Jordan 2019 Human Rights Report, S. 37) aus: Those still holding residency in the West Bank after 1967 were no longer eligible to claim full citizenship, but they could obtain temporary travel documents without national identification numbers, provided they did not also carry a Palestinian Authority travel document. Gleichsinnig die Auskunft von ACCORD (Anfragebeantwortung zu Jordanien: Status eines palästinensischen Vaters in Jordanien [...] vom 15.01.2018): BADIL veröffentlicht im Jahr 2010 ein Interview eines Mitarbeiters von BADIL mit Anis F. Kassim, einem Experten im Bereich Internationales Recht, der als Rechtsanwalt in Jordanien tätig sei. Laut Kassim gebe es derzeit in Jordanien für Palästinenser fünf verschiedene Aufenthaltstitel mit jeweils unterschiedlichen Ausweisdokumenten. Die ersten zwei Kategorien seien in den 1980er-Jahren entstanden, als man Palästinensern, die gewöhnlich im Westjordanland gelebt hätten, grüne Ausweisdokumente ausgestellt habe. Palästinenser, die in Jordanien gelebt aber familiäre oder materielle Beziehungen zum Westjordanland gehabt hätten, seien mit gelben Ausweisdokumenten ausgestattet worden. Als sich Jordanien 1988 offiziell vom Westjordanland losgesagt habe, seien die grünen und gelben Ausweispapiere ein Kriterium geworden, um die Staatsangehörigkeit von Palästinensern festzulegen. Besitzer einer grünen Karte hätten von nun an als „palästinensische Bürger“ gegolten, während Besitzer von gelben Karten zu jordanischen Staatsbürgern erklärt worden seien. Mehr als eineinhalb Millionen Palästinenser seien durch diese Maßnahme staatenlos geworden. Eine dritte Kategorie seien Palästinenser mit gelben Ausweispapieren, die zwar nach der Lossagung Jordaniens vom Westjordanland ihre jordanische Staatsbürgerschaft behalten hätten, die jedoch seit Kurzem von der Aufhebung ihrer jordanischen Staatsangehörigkeit und der mit ihr verbundenen Rechte betroffen seien. Die vierte Kategorie seien Palästinenser mit blauen Ausweisdokumenten. Hierbei handle es sich um Palästinenser, die 1967 aus Gaza nach Jordanien geflohen seien und nie Staatsbürgerschaftsrechte erlangt hätten. [...] Laut einer Auskunft der jordanischen Botschaft in Ottawa würden Nicht-Jordaniern Reisedokumente ausgestellt, die allgemein als „zeitlich begrenzte Reisepässe“ bezeichnet würden und die nur für Reisezwecke verwendet würden. Palästinenser aus dem Westjordanland oder aus Gaza, die keinen Reisepass oder eine Staatsangehörigkeit eines anderen Landes besitzen würden, könnten ein solches Reisedokument beantragen. Einem Bericht des in Beirut und Amman ansässigen Think Tanks Al Quds Center for Political Studies zufolge gebe es drei Kategorien von Palästinensern in Jordanien. Zum einen gebe es Jordanier palästinensischer Abstammung, die über einen fünf Jahre gültigen Reisepass und eine nationale Identitätsnummer verfügen würden. Die zweite Kategorie seien Palästinenser aus dem Westjordanland, die ein fünf Jahre gültiges Reisedokument ohne nationale Identifikationsnummer besitzen würden. Der Besitzer eines solchen Reisedokuments gelte nicht als jordanischer Staatsbürger und verfüge zudem über eine grüne Karte für den Grenzübergang ins Westjordanland. Die dritte Kategorie bestehe aus Gaza-Palästinensern, die ein Reisedokument mit einer Gültigkeit von zwei Jahren ausgestellt bekommen würden, das ihnen den Zugang zu den Dienstleistungen für Staatsbürger verwehre. Damit decken sich die Angaben des Klägers in dem zum Zwecke der Sprachanalyse mit dem Dolmetscher geführten Gespräch, wonach er einen auf fünf Jahre gültigen „provisorischen jordanischen Passes“ gehabt habe (VAS 168). (cc) Hat der Kläger zu 1) nach alledem die jordanische Staatsangehörigkeit im Jahr 1988 verloren, konnte er sie auch den Klägern zu 2) bis 4) nicht nach Art. 9 des jordanischen Gesetzes Nr. 6/1954 über die jordanische Staatsangehörigkeit vermitteln. bb) Bei der Prüfung, ob der Antragsteller stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm ein ernsthafter Schaden droht, ist auf sein Herkunftsland abzustellen. Dies ist bei Staatenlosen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b AsylG das Land, in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt „hatte”. Durch diese Formulierung ist zunächst klargestellt, dass es insoweit nicht auf den gegenwärtigen gewöhnlichen Aufenthalt ankommt (hier: Deutschland), sondern das Land des früheren gewöhnlichen Aufenthalts maßgeblich ist. Der gewöhnliche Aufenthalt im Sinne dieser Bestimmungen setzt nicht voraus, dass der Aufenthalt des Staatenlosen rechtmäßig war. Es genügt vielmehr, dass der Staatenlose in dem betreffenden Land tatsächlich seinen Lebensmittelpunkt gefunden hat, dort also nicht nur vorübergehend verweilt, ohne dass die zuständigen Behörden aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen ihn einleiten; dabei kann ein Jahr Aufenthalt als sinnvoller Abgrenzungsstandard angesehen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.02.2009 - 10 C 50.07 –, BVerwGE 133, 203 = juris, Rn. 30 ff.). Nach diesen Maßstäben ist vorliegend die Republik Libyen das Land des letzten gewöhnlichen Aufenthalts der Kläger. Dort haben die Kläger vor ihrer Flucht über Jahre hinweg gelebt. Der nur wenige Tage dauernde Transit, namentlich durch Italien, im Sommer 2014 hat nicht dazu geführt, dass die Kläger dort einen neuen Lebensmittelpunkt gefunden hätten. cc) Im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung herrscht in Libyen ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt (vgl. zuvor bereits VG Freiburg, Urteil vom 08.04.2019 - A 8 K 3779/18 -, Urteil vom 20.10.2020 - A 1 K 6643/18 -; jeweils n.v.). Das Gericht schließt sich den nachfolgenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Berlin in seinem Urteil vom 15.09.2020 - 19 K 63/20 A - (juris, Rn. 26 unter Verweis auf Bundesamt, Länderreport 19. Libyen, Stand: Oktober 2019, S. 1 und 3; OVG Sachsen, Urteil vom 25.10.2018 - OVG 5 A 51/16.A -, Rn. 21; VG Dresden, Urteil vom 23.04.2019 - VG 12 K 2990/16.A -, juris, UA S. 10 ff.; VG Halle, Urteil vom 12.03.2019 - VG 2 A 138/17 HAL -, juris, UA S. 7 ff.; VG Aachen, Urteil vom 08.03.2019 - VG 3 K 1069/16.A -, juris Rn.130; VG Köln, Urteil vom 13.12.2018 - VG 6 K 13735/17.A -, juris, Rn. 26; VG Chemnitz, Urteil vom 01.11.2018 - VG 7 K 3509/16.A -, juris, Rn. 22 ff.) an: Seit dem Sturz des langjährigen Machthabers Gaddafi im Jahr 2011 kommt es in Libyen zu gewaltsamen Kämpfen rivalisierender Milizen, die um die Vorherrschaft und die Kontrolle insbesondere der reichhaltigen Ölvorkommen kämpfen. Mitte 2014 entstanden zwei konkurrierende Lager: Das im Juni 2014 gewählte Parlament (Rat der Volksvertreter/House of Representatives – HoR) mit der Regierung Abdallah al-Thani zog sich im August 2014 unter dem Eindruck der Offensive westlibyscher Milizen in die ostlibyschen Städte Tobruk (Parlament, HoR) bzw. Beida (Regierung) zurück und integrierte die militärischen Kräfte, die sich ab Mai 2014 unter Führung von General Khalifa Haftar unter dem Namen „Würde“ (Karama) formiert hatten. Im Westen ließ die „Morgenröte“ (Fajr) genannte militärische Allianz aus Milizen und Revolutionären aus der Hafenstadt Misrata den im Juni 2014 abgewählten Allgemeinen Volkskongress (General National Congress – GNC) wieder auferstehen und bildete eine Gegenregierung „der Nationalen Rettung“. Keine der beiden Regierungen konnte politisch oder militärisch großräumig effektive Macht ausüben. Libyen fragmentierte in zahlreiche Kampfzonen mit jeweils eigener Dynamik. Am 17. Dezember 2015 wurde das Politische Abkommen (Libyan Political Agreement – LPA) in Skhirat, Marokko, unterzeichnet, welches im März 2016 zur Einrichtung eines neunköpfigen Präsidialausschusses sowie des Government of National Accord (GNA) unter der Leitung von Premier Fayez Serraj führte, das international überwiegend als einzige legitime Vertretung Libyens anerkannt wurde. Die bisherigen Machtblöcke legitimierten das neue Kabinett jedoch nicht. Die Einheitsregierung in Tripolis ist schwach und hat weite Teile des Landes nicht unter Kontrolle. Zu einer Umsetzung des LPA kam es nicht. Im April 2019 begann eine massive Offensive der Nationalarmee (LNA) von Khalifa Haftar, während sich im Süden des Landes Luftschläge der USA gegen den sog. Islamischen Staat – im Folgenden: IS – richteten. Weite Teile des Landes werden von den Kämpfen zwischen der Libyschen Nationalarmee (LNA) von Khalifa Haftar und der Regierung der Nationalen Übereinkunft (GNA), die von der UN unterstützt wird, dominiert. An vielen Orten Libyens kommt es zu bewaffneten Auseinandersetzungen und zur Tötung unbeteiligter Zivilisten (vgl. dazu mehr unter b. und c.). Zwischen April 2019 und Januar 2020 erfolgten 1.330 Luftangriffe durch Drohnen und sowohl libysche als auch ausländische Kampfflugzeuge. Allen Konfliktparteien wird die Beteiligung an schweren Verletzungen der internationalen Menschenrechtsnormen und des humanitären Völkerrechts vorgeworfen (vgl. zu alledem Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand: 21. November 2019 – im Folgenden: BfA, Länderinformationsblatt –, S. 5 ff., 11 ff. m.w.N.; Auswärtiges Amt, Lagebericht [Stand: Dezember 2019], S. 4 f., 6; Amnesty International, Human Rights in the Middle East and North Africa. Libya. Review of 2018, 26. Februar 2019, S. 1; UNHCR, Position on returns to Libya – Update II –, September 2018; im Folgenden: UNHCR, Returns to Libya), Rn. 3 ff.; UN Security Council, UNSMIL Report of the Secretary General, 15. Januar 2020, S. 4 f.). Auch der IS ist in Libyen weiter aktiv und stellt vor allem im Süden Libyens eine Bedrohung der Sicherheitslage dar (vgl. UN Security Council, UNSMIL Report of the Secretary General, a.a.O., S. 7). Die dargestellte, seit Jahren ohne (positive) Veränderungen schlechte und durch intensive Kampfhandlungen gekennzeichnete Lage hat sich auch durch die Vereinbarung einer Waffenruhe auf der Libyen-Konferenz in Berlin im Januar 2020 nicht nachhaltig verbessert. In seinem Bericht vom 5. Mai 2020 registriert der UN-Sicherheitsrat bis zum 21. April 2020 mehr als 850 Verstöße gegen den Waffenstillstand, die mit einem beispiellosen Anstieg von Kampfhandlungen in zivilen Gebieten einhergingen (vgl. UN Security Council, UNSMIL Report of the Secretary General, 5. Mai 2020, S. 1). Auch ein auf Betreiben der UN Mitte März ausgehandelter Waffenstillstand wurde bereits nach zwei Tagen durch neue Militäroffensiven beendet (ebd., S. 3). Vor diesem Hintergrund geht die Kammer jedenfalls auch für die nähere Zukunft davon aus, dass in Libyen ein bewaffneter Konflikt besteht. Dazu, dass dieser Konflikt nicht nur in der Region um Tripolis, sondern landesweit besteht, hat das Verwaltungsgericht Berlin in seinem Urteil vom 15.09.2020 - 19 K 63/20 A - (juris, Rn. 33 ff.) ausgeführt: So führt das Auswärtige Amt in seinem aktuellen Lagebericht zur Sicherheitslage wie folgt aus (vgl. S. 4, 7 f.): „Zivilisten werden häufig Opfer bewaffneter Auseinandersetzungen, insbesondere bei unpräzisen Waffeneinsätzen, v. a. seit Beginn der Offensive der LNA auf Tripolis... Fast überall in Libyen nehmen weitgehend eigenständig agierende bewaffnete Gruppen de facto Funktionen staatlicher Sicherheitsorgane wahr, ohne sich an Recht und Gesetz gebunden zu fühlen. ... Bewaffnete Gruppen und Konfliktparteien in Libyen operieren mit Handfeuerwaffen, aber auch Mörser- und Artilleriegranaten sowie zuletzt oft Drohnen-basierten Luftangriffen und nehmen dabei zivile Opfer in Kauf. Kampfmittel wie Minen und Sprengfallen werden genutzt. Die VN haben zwischen April und Ende November 2019 242 unbeteiligte zivile Todesopfer bewaffneter Kampfhandlungen gezählt, das Internationale Komitee des Roten Kreuzes schätzt die Zahl ziviler Verletzter auf mindestens 400. Aufgrund teils stark begrenzten Zugangs humanitärer Helfer ist von einer nicht unerheblichen Dunkelziffer an zivilen Opfern auszugehen. ... Es kommt regelmäßig zu Angriffen auf und Plünderungen von medizinischen Einrichtungen. Die VN haben bis Mitte November 2019 mindestens 60 überwiegend durch die LNA begangene Angriffe auf Krankenhäuser, Feldlazarette und medizinisches Personal registriert, dabei wurden mindestens 74 Angestellte und Patienten getötet und 48 Personen verletzt. Es kommt auch zu Angriffen auf die zivile Infrastruktur wie bspw. Banken und Elektrizitätswerke.“ In einer Pressemitteilung vom 8. Oktober 2019 beklagte der stellvertretende UN-Sonderbotschafter und Humanitäre Koordinator für Libyen El-Hillo, hunderttausende Zivilisten seien von dem Konflikt betroffen. Der Angriff auf Gesundheitseinrichtungen sei ein wachsendes Phänomen im libyschen Konflikt und betreffe das Herzstück des humanitären Völkerrechts (vgl. UNSMIL, Pressemitteilung vom 8. Oktober 2019). Nach Angaben des Australischen Außenministeriums sind im ganzen Land Blindgänger, Landminen und andere gefährliche Rückstände kriegerischer Auseinandersetzungen vorhanden (vgl. Australian Government, DFAT Country Information Report Libya, 14. Dezember 2018 – im Folgenden: DFAT –, Rn. 2.37). UNHCR führt in seiner Stellungnahme von September 2018 aus, die Situation sei charakterisiert von Gesetzlosigkeit, unregelmäßigen, aber zunehmenden Kämpfen zwischen rivalisierenden bewaffneten Gruppen, darunter mit dem GNA bzw. General Haftar verbündete Truppen, lokale Milizen, Stämme und Verbündete des IS bzw. Al Qaeda, und weit verbreiteten Entführungen zu kriminellen und politischen Zwecken. Die Anwesenheit ausländischer Söldnertruppen, transnationaler Dschihadistengruppen und krimineller Netzwerke führe zu einer weiteren Destabilisierung. 2017 habe der bewaffnete Konflikt direkte Auswirkungen auf das Leben von 25 % der Zivilbevölkerung gehabt (vgl. UNHCR, Returns to Libya, Rn. 1). Nach Erkenntnissen des BfA können Kämpfe überall ohne Vorwarnung ausbrechen, auch zwischen lokalen Milizgruppen, und können sporadische Zusammenstöße zwischen bewaffneten Gruppen auch in städtischen Gebieten zu schweren Kämpfen führen. Es bestehe ein hohes Risiko, dass Zivilisten willkürlich in allen Gebieten, in denen gekämpft wird, in Schusswechsel oder Granatenbeschuss, einschließlich Luftangriffe, geraten (BfA, Länderinformationsblatt, S. 5 f.). Auch diese Ausführungen macht sich das Gericht nach eigener Prüfung zu eigen. Die jüngeren Erkenntnismittel bestätigen den Befund einer immer wieder gravierenden Veränderungen unterliegenden, nicht auf längere Sicht auf bestimmte Landesteile beschränkten Bedrohungslage für die Zivilbevölkerung. Diese ist zum einen durch eine vergleichsweise rasche Verschiebung der „allgemeinen“ Frontlinie zwischen den – jeweils von mächtige Ausländischen Akteuren auch personell und durch Waffenlieferungen unterstützten – Truppen der Einheitsregierung (GNA) und den mit General Haftar verbundenen Truppen gekennzeichnet – zuletzt in Richtung Osten des Landes, in dem die Herkunftsregion der Kläger liegt – (ACCORD, Anfragebeantwortung zu Libyen – Allgemeine Sicherheitslage, vom 18.08.2020; Konrad-Adenauer-Stiftung, Länderbericht Libyen, August 2020). Zum anderen ist sie durch den Umstand geprägt, dass mit dem sogenannten „Islamischen Staat“ ein weiterer Akteur über Rückzugsräume verfügt und – gerade auch im Osten des Landes, der zuletzt von den vorgenannten Auseinandersetzungen verschont geblieben war – die Fähigkeit besitzt, Anschläge durchzuführen, so etwa im Jahr 2019 in Bengasi, dem Herkunftsort der Kläger, und Zivilisten zu töten, etwa in der nordöstlich von Bengasi gelegenen Stadt Derna (Auswärtiges Amt, Lagebericht, S. 8). Dass vor wenigen Tagen (erneut) ein Waffenstillstand vereinbart worden sein soll (https://www.spiegel.de/politik/ausland/libyen-und-der-waffenstillstand-der-lange-weg-zum-frieden-a-f686ef98-39eb-4d53-b766-b91dc41f96ff; Meldung vom 27.10.2020), führt zu keiner abweichenden Beurteilung, weil allein im Jahr 2020 zweimal Waffenstillstandsvereinbarungen getroffen und wieder gebrochen worden sind (https://www.reuters.com/article/us-libya-security/both-sides-accuse-each-other-of-violating-ceasefire-in-libya-idUSKBN1ZB06R - Meldung vom 12.01.2020; https://www.spiegel.de/politik/ausland/libyen-konferenz-teilnehmer-einigen-sich-auf-waffenembargo-und-ende-der-militaerischen-unterstuetzung-a-d72247b2-bc49-444e-9315-8eeeca1cb675 - Meldung vom 19.02.2020). bb) Das Verwaltungsgericht Berlin ist nach Auswertung einer Vielzahl von Erkenntnismitteln zu dem Schluss gekommen, dass die Bedrohungslage für Zivilisten durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Anknüpfend an die im vorstehenden Abschnitt wiedergegebene Passage hat es ausgeführt (Urteil vom 15.09.2020 - 19 K 63/20 A - Rn. 35 ff.): Vor diesem Hintergrund und auf Grundlage ausführlicher Sachverhaltsermittlung hat das für Länderleitentscheidungen zuständige Obergericht des Vereinigten Königreichs (UK Upper Tribunal – UKUT) bereits 2017 festgestellt, dass in Libyen landesweit für Zivilpersonen eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts vorliegt (vgl. Upper Tribunal Immigration and Asylum Chamber, Urteil vom 28. Juni 2017, ZMM [Article 15c] Libya CG [2017] UKUT 263 [IAC]), weswegen die unverändert geltenden behördlichen Leitlinien die Zuerkennung subsidiären Schutzes vorsehen (vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note, Security and Humanitarian Situation, Libya, Januar 2018, Rn. 3.1.3, bestätigt in UK Home Office, Country Policy and Information Note, Libya: Actual or perceived supporters of former President Gaddafi, April 2019, Rn. 2.6.4). Auch UNHCR spricht sich in seinem Bericht von September 2018 gegen die zwangsweise Rückführung nach Libyen aus, solange sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage dort nicht erheblich verbessert hat. Aufgrund der Volatilität der Situation, der Fragmentierung staatlicher Kontrolle und der Vielzahl bewaffneter Gruppen fehle es auch an einer internen Fluchtalternative (vgl. UNHCR, Returns to Libya, Rn. 37; so auch UKUT, Urteil vom 28. Juni 2017, a.a.O., Rn. 93). Allerdings begegnet die Gewinnung verlässlicher Zahlen ziviler Opfer in Bezug auf Libyen erheblichen Schwierigkeiten. Mangels staatlicher Strukturen und aufgrund der omnipräsenten Gefährdungslage, die den Zugang unabhängiger Beobachter einschränkt, fehlt es an Stellen, die umfassende und zuverlässige Zahlen ziviler Betroffener zur Verfügung stellen (so auch OVG Sachsen, Urteil vom 25. Oktober 2018, a.a.O., Rn. 28). Die bisher vom Austrian Centre for Country Origin and Asylum Research and Documentation (ACCORD) auf Grundlage der Daten des Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED) erstellten Übersichten über Konfliktvorfälle nebst räumlicher Zuordnung wurden Ende 2018 eingestellt. Anhaltspunkte für die aktuelle Lage bieten indes die Zahlen von UNSMIL, welche nach Angaben der Mission Mindestzahlen sind und auf Angaben von Menschenrechtsorganisationen, von Zeugen und auf Medienberichten beruhen (vgl. UNSMIL, Human Rights Report on Civil Casualties – 1st to 31st January 2019, 6. März 2019, a.E.). Sie beinhalten Tötungen und Verletzungen von Zivilpersonen, die nicht selbst direkt an Gefechten beteiligt waren, während laufender Kampfhandlungen, jedoch keine „indirekten“ Folgen von Gefechten wie Hinrichtungen nach Gefangennahme, Folter und Entführungen; ihre Vollständigkeit schätzt UNSMIL selbst als unwahrscheinlich ein (ebd.). Nach diesen Zahlen hatte der bewaffnete Konflikt in Libyen im Jahr 2017 mindestens 371 zivile Opfer gefordert (vgl. Australian Government, DFAT, Rn. 2.37). Zwischen Ende August 2017 und Ende 2018 kam es nach Angaben von UNSMIL zu mindestens 282 zivilen Toten und 186 zivilen Verletzten (vgl. UN Security Council, UNSMIL Report of the Secretary General vom 12. Februar 2018, S. 7, vom 7. Mai 2018, S. 6, vom 24. August 2018, S. 6 und vom 7. Januar 2019, S. 1 und 6) und von Januar 2019 bis Mitte Januar 2020 mindestens zu 312 zivilen Toten und 445 zivilen Verletzten (vgl. UN Security Council, UNSMIL Report of the Secretary General, 15. Januar 2020, S. 1; UNSMIL, Civilian Casualties Report from February 1st to March 31st 2019, 22. Mai 2019; UNSMIL, Human Rights Report on Civil Casualties – 1st to 31st January 2019, 6. März 2019). Im ersten Quartal 2020 registrierte UNSMIL 64 Tote und 67 verletzte Zivilpersonen (vgl. UN Security Council, UNSMIL Report of the Secretary General, 5. Mai 2020, S. 1), was einem Anstieg der zivilen Opfer von 45 % im Vergleich zum Vorquartal entspricht (vgl. UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs – OCHA –, Libya: Covid-19. Situation Report No. 2, 21. April 2020, S. 2). Aus den zitierten Berichten ergibt sich, dass der Großteil der zivilen Opfer gerade in Tripolis zu beklagen ist, es jedoch auch in anderen Landesteilen zu erheblichen Opferzahlen kam, weswegen die Kammer von einem landesweiten Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ausgeht (vgl. dazu c.). (1) Unter Würdigung der im Folgenden ausgeführten Erkenntnisse ist die Kammer der Überzeugung, dass – auch wenn konkrete Zahlen nicht zu ermitteln sind – die Wahrscheinlichkeit, in Libyen Opfer willkürlicher konfliktbedingter Gewalt zu werden, die vom Bundesverwaltungsgericht angenommene Erheblichkeitsschwelle deutlich übersteigt. Denn bei den zugrundeliegenden Opferzahlen sind zu berücksichtigen: eine aufgrund der eingeschränkten Aussagekraft der genannten Zahlen zu veranschlagenden Dunkelziffer (a) sowie die hohe Gefahr, Opfer von Landminen (b) oder anderer Übergriffe der Milizen zu werden (c), was für die Zivilbevölkerung ein Ausweichen in ruhigere Landesteile – sofern es diese überhaupt gibt, unten (c) – zudem stark einschränkt. Zudem spricht vieles dafür, auch gravierende psychische Verletzungen in die Betrachtung mit einzubeziehen (d). Im Einzelnen: (a) Zunächst sind die von UNSMIL ermittelten Zahlen – die nach den Maßstäben von UNSMIL direkte Opfer bewaffneter Auseinandersetzungen betreffen – um eine Dunkelziffer zu ergänzen. UNSMIL selbst geht davon aus, dass die tatsächlichen Zahlen unvollständig sind (vgl. UNSMIL, Human Rights Report on Civil Casualties – 1st to 31st January 2019, 6. März 2019, a.E.), eine Einschätzung, die allgemein geteilt wird (vgl. nur Auswärtiges Amt, Lagebericht, S. 7: nicht unerhebliche Dunkelziffer) und ihre Ursache in der durch die schlechte Sicherheitslage bedingten fehlenden Zugänglichkeit umkämpfter Gebiete findet. Nicht enthalten in den Zahlen von UNSMIL sind Betroffene, die kein Krankenhaus aufgesucht oder die Verletzung sonst gemeldet haben, sowie Betroffene in abgelegenen Gebieten (vgl. UKUT, Urteil vom 28 Juni 2017, a.a.O., Rn. 75). Diskutiert werden in Bezug auf Libyen diverse mathematische Faktoren, die allesamt zu einer ganz deutlichen Erhöhung der dokumentierten Opferzahl führen (vgl. OVG Sachsen, Urteil vom 25. Oktober 2018, a.a.O., Rn. 28: mehr als das Doppelte; VG Würzburg, Urteil vom 17. Januar 2018 - VG W 2 K 17.33587 -, juris Rn. 41: Verdreifachung; VG Dresden, Urteil vom 22. September 2017 - VG 12 K 2300/16.A -, juris Rn. 73: Vervierfachung; weitergehend VG Ansbach, Urteil vom 29. März 2018 - VG AN 10 K 16.32482 -, juris Rn. 36: ein darüber hinausgehendes Vielfaches; UKUT, Urteil vom 28 Juni 2017, a.a.O., Rn. 77, unter Berücksichtigung der unter (b) und (c) genannten Faktoren: deutlich mehr als das Zehnfache). Auch die Kammer geht davon aus, dass die von UNSMIL ermittelten Zahlen für zivile Opfer unmittelbarer Kampfhandlungen erheblich zu erhöhen sind. b) Den um eine Dunkelziffer erhöhten, von UNSMIL genannten Zahlen der Opfer unmittelbarer Kampfhandlungen sind zudem die Opfer von Landminen hinzuzurechnen. Bei dem Einsatz von Landminen handelt es sich um ein konflikttypisches Kampfmittel; aus ihnen resultierende Verletzungen sind als unmittelbare Folgen des Konflikts anzusehen (so auch Marx, AsylG, 10. Aufl. 2019, § 4 Rn. 49). Gleichwohl werden diese nicht in den von UNSMIL ermittelten Opferzahlen erfasst (vgl. UNSMIL, Human Rights Report on Civil Casualties – 1st to 31st January 2019, 6. März 2019, a.E.; bei den von UNSMIL erfassten explosiven Kampfmittelrückstände handelt es sich um Blindgänger und ähnliches – Explosive Remnants of War/ERW –, nicht aber um Landminen). In den Jahren 2015 bis 2017 wurden in Libyen 2.798 Opfer von Landminen und explosiven Kampfmittelrückständen dokumentiert (vgl. Landmine & Cluster Munition Monitor, Libya, Stand: 21. Oktober 2018), wobei der Anteil von Verletzungen durch ERW gering ist (2017: 4 von 184 Vorfällen). Bemerkenswert ist, dass mangels 2017 verfügbarer Angaben des Internationalen Komitees des Roten Kreuzes (IKRK) die Zahl von 2017 (um ca. 90 %) hinter der von 2016 (einschließlich der Zahlen des IKRK) zurück bleibt, was dazu führt, dass die tatsächlichen Zahlen für 2017 als deutlich höher eingeschätzt werden müssen (vgl. ebd.). (c) Bei den von UNSMIL ermittelten Zahlen ferner nicht berücksichtigt sind solche schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen, die durch Milizen außerhalb der unmittelbaren Kampfhandlungen begangen werden. Nach dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes würden in Libyen immer wieder Menschen von staatlichen Stellen sowie von bewaffneten Gruppen ohne Verfahren bzw. Einhaltung ihrer justiziellen Rechte zum Teil jahrelang ihrer Freiheit beraubt, oft ohne Begründung. Die meisten Gefängnisse würden von Milizen kontrolliert, der Einfluss entsprechender Behörden der Einheitsregierung sei begrenzt. Bei kommerziell motivierten Entführungen würden für die Freilassung der Geiseln von ihren Familien große Geldsummen verlangt und bei Nichtzahlung die Opfer teilweise ermordet. Weder Entführungen noch Verschwindenlassen zögen in der Regel rechtliche Konsequenzen nach sich. Aufgrund der volatilen Sicherheitslage und fragmentierten, teils von wechselseitigen Abhängigkeiten gekennzeichneten Akteurslandschaft sei es in Libyen kaum möglich, präzise zwischen staatlicher Repression und Repressionen Dritter zu unterscheiden. Die genannten Repressionen seien nicht auf bestimmte Landesteile beschränkt. Folter sei in Libyen weit verbreitet und bleibe in der Regel straflos. Sie komme insbesondere bei Festnahmen, Entführungen und Haft in offiziellen und inoffiziellen Gefängnissen vor sowie in den offiziellen und inoffiziellen Haftzentren, in denen Migranten und Flüchtlinge festgehalten würden (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, S. 11 ff.). Nach den Erkenntnissen der australischen Behörden sind Entführungen in Libyen weit verbreitet, und haben Milizen, kriminelle Banden und Stämme eine unbekannte Zahl von Personen verschwinden lassen, oftmals für politischen Vorteil oder Lösegeld; die Leichen Hunderter seien in Straßen, Krankenhäusern und auf Müllhalden gefunden worden, viele mit von Folter stammenden Verletzungen und Schusswunden (Australian Government, DFAT, Rn. 4.8). Obgleich konkrete Zahlen nicht zu ermitteln sind, wird die Gefahr, Opfer der beschriebenen Misshandlungen zu werden, allgemein als hoch eingeschätzt (vgl. auch BfA, Länderinformationsblatt, S. 6: landesweit sehr hohes Risiko). Das Upper Tribunal des Vereinigten Königreichs nennt exemplarisch den UNSMIL-Bericht von Dezember 2016, der für den Berichtszeitraum 38 in Kampfhandlungen getötete Zivilpersonen nennt, aber 26 im gleichen Zeitraum entführte Personen und 19 in den Straßen Tripolis gefundene Leichen mit Folterspuren nicht erwähnt (UKUT, Urteil vom 28 Juni 2017, a.a.O., Rn. 76). Die durch Milizen außerhalb der unmittelbaren Gefechte begangenen Handlungen sind nach Überzeugung der Kammer bei der Ermittlung der ernsthaften individuellen Bedrohung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG zu berücksichtigen, weil diese unmittelbar den Konfliktparteien zuzurechnen sind und gerade der Fortsetzung des mit militärischen Mitteln verfolgten Machtzuwachses – sei es durch Einschüchterung von Zivilpersonen, durch Erpressung von finanziellen Mitteln oder zum Austausch von Gefangenen (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, S. 12) – dienen (vgl. zur Einbeziehung krimineller Handlungen Marx, AsylG, a.a.O., § 4 Rn. 51. m.w.N; die von den Konfliktparteien begangenen kriminellen Handlungen berücksichtigend auch Bergmann, in: ders./Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, AsylG § 4 Rn. 14 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14. August 2013 - VGH A 11 S 688/13 -, juris Rn. 26; vgl. mit Nachweisen zur Praxis anderer EU-Staaten EASO, Art. 15 Buchst. c der Anerkennungsrichtlinie (2011/95/EU) – Eine richterliche Analyse, Dezember 2014, S. 19 f.). Für die Einbeziehung dieser Handlungen spricht bereits der weit gefasste Wortlaut der Norm, der nicht von Folgen unmittelbarer Kampfhandlungen, sondern von willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts spricht. Es handelt sich hier nicht nur um allgemeine kriminelle Handlungen, deren Einbeziehung in die Betrachtung umstritten ist (vgl. ebd.), sondern um unmittelbare Folgen des bewaffneten Konflikts. Allerdings würde die Kammer zu keinem anderen Ergebnis gelangen, wenn die beschriebenen Handlungen nicht als willkürliche Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts angesehen würden. Denn dann stellten diese einen ernsthaften Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG dar, auf dessen Grundlage – in Kumulation mit den direkten Folgen bewaffneter Kampfhandlungen – ein ernsthafter Schaden gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG drohen würde. (d) Schon nach dem bisher Gesagten ist nach der Überzeugung der Kammer die Erheblichkeitsschwelle hinsichtlich der Opferzahlen deutlich überschritten. Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich in den dokumentierten Opferzahlen nicht die erheblichen psychischen Auswirkungen widerspiegeln, die der bewaffnete Konflikt auf die Betroffenen hat. Der Konflikt, der maßgeblich auch in dicht bevölkerten Landesteilen herrscht, führt zu einer großen Zahl betroffener Zivilpersonen (vgl. insofern zum Indikator der Binnenvertriebenen unten, (2)(b)). Es ist davon auszugehen, dass eine große Zahl von Personen, die sich in der Nähe der Kampfhandlungen oder in vom Konflikt immer wieder betroffenen Schulen und Krankenhäusern (vgl. UNHCR, Returns to Libya, Rn. 11) aufhalten, erhebliche psychische Traumatisierungen erleiden (so UN General Assembly, Report of the Special Rapporteur on the human rights of internally displaced persons on her visit to Libya, 10. Mai 2018, S. 16), die in den schlimmeren Fällen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit darzustellen vermögen (so auch UKUT, Urteil vom 28 Juni 2017, a.a.O., Rn. 81), ohne dass diese in den offiziellen Statistiken genannt werden. (2) Lässt nach dem Gesagten bereits die quantitative Bewertung der Gefahrenlage auf eine individuelle Bedrohung von Zivilpersonen schließen, so führt jedenfalls die qualitative Betrachtung der Gefahrenlage unter Berücksichtigung der desolaten medizinischen Lage (a) und der hohen Zahl von Binnenvertriebenen (b) zur Zuerkennung subsidiären Schutzes. (a) Die prekäre Lage des libyschen Gesundheitssystems steht grundsätzlich einer angemessenen Versorgung der zivilen Opfer des bewaffneten Konflikts entgegen. Die Gesundheitsversorgung ist wegen des bewaffneten Konflikts, der immer wieder zu bewaffneten Übergriffen auf und Zerstörung von Gesundheitseinrichtungen führt (vgl. oben unter b. sowie ausführlich OHCHR/UNSMIL, Libya: Health-Care under Attack, 22. Mai 2018), wegen der konfliktbedingten Wirtschaftskrise, des Medikamentenmangels und Krankenhausschließungen in einem sehr prekären Zustand und wurde bereits 2017 und damit vor der Großoffensive durch General Haftar als mangelhaft bezeichnet (vgl. BfA, Länderinformationsblatt, S. 20 m.w.N.). UNSMIL berichtet von einer deutlichen weiteren Verschlechterung des Gesundheitssektors in der zweiten Jahreshälfte 2019. Etwa ein Viertel der Gesundheitseinrichtungen seien wegen des Konflikts oder Elektrizitätsmangels geschlossen worden, in vielen weiteren sei es zu Unterbrechungen gekommen (vgl. UN Security Council, UNSMIL Report of the Secretary General, 15. Januar 2020, S. 13), wobei in unmittelbaren Konfliktregionen mehr als 80 % der Gesundheitseinrichtungen geschlossen waren (vgl. Australian Government, DFAT, Rn. 2.20). Die schlechte Sicherheitslage, Straßensperrungen und Verzögerungen an Checkpoints verhindern häufig den Zugang zu Gesundheitseinrichtungen. Es kommt gehäuft zu Angriffen auf Gesundheitseinrichtungen, Plünderungen und Wegnahme von medizinischer Ausrüstung und Gewalt gegenüber Personal (vgl. OHCHR/UNSMIL, Libya: Health-Care under Attack, 22. Mai 2018). Das Bundesamt beschreibt das libysche Gesundheitssystem in seinem Länderreport als „praktisch nicht funktionierend“ (vgl. Bundesamt, Länderreport 19. Libyen, Stand: 10/2019, S. 2; s.a. UNHCR, Returns to Libya, Rn. 30: am Rande des Zusammenbruchs). Hilfsorganisationen haben nur eingeschränkt Zugang zu den betroffenen Gebieten (vgl. European Commission, European Civil Protection and Humanitarian Aid Operations, Libya, 21. Oktober 2019, S. 1). Nach einer Umfrage der IOM hatten Ende 2015 80 % der Befragten keinen Zugang zu regulärer Gesundheitsversorgung (vgl. Humanitarian Policy Group, Protection of Displaced Libyans, August 2019, S. 13), nach Angaben der World Health Organisation 1,3 Millionen (vgl. Australian Government, DFAT, Rn. 2.20). Auch nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes hat sich die medizinische Grundversorgung 2014-2019 stark verschlechtert und herrschen begrenzte finanzielle und personelle Ressourcen, auch durch Abwanderung von häufig nicht-libyschem Fachpersonal sowie einem Mangel an Medikamenten, grundlegender Ausstattung und medizinischem Gerät (Lagebericht, S. 14 f.). (b) Stichhaltige Gründe für die Annahme einer ernsthaften individuellen Bedrohung ergeben sich zudem aus der steigenden Zahl von Binnenvertriebenen, welche auf die Wahrnehmung der Kampfhandlungen als tatsächliche und nicht nur entfernte Gefahr für die Zivilbevölkerung hindeuten (so auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. November 2019, a.a.O., Rn. 20; s.a. EASO, Art. 15 Buchst. c der Anerkennungsrichtlinie (2011/95/EU) – Eine richterliche Analyse, a.a.O., S. 33 mit Verweis auf niederländische Rechtsprechung). Nach den Erhebungen der Internationalen Organisation für Migration (IOM) gab es in Libyen im Dezember 2019 ca. 356.000 Binnenvertriebene, die ihre Herkunftsregion ganz überwiegend (zu 97%) aufgrund der Verschlechterung der Sicherheitslage verlassen hatten. Bemerkenswert ist dabei, dass Zahl der Binnenvertriebenen auch nach dem zu massiven Vertreibungen führenden Höhepunkt des Angriffs Haftars auf Tripolis im April 2019 noch erheblich und kontinuierlich anstieg (von April 2019 bis Dezember 2019 um ca. 30 %), während die Anzahl der Rückkehrer aufgrund der Sicherheitssituation stagnierte (vgl. zu alledem IOM, Libya IDP and Returnee Report. November-December 2019, 2020, S. 2 f.). Bereits 2017/2018 hatte Libyen – trotz damals niedrigerer Zahlen – eine der höchsten IDP-Raten Afrikas (vgl. UNHCR, Returns to Libya, Rn. 24). Das erkennende Gericht kann die Frage, ob zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für eine allgemeine Bedrohungslage erforderliche Gefahrendichte in Libyen in jedem Landesteil erreicht ist, oder dies für Regionen jenseits der Front zwischen den Truppen der GNA und den unter dem Kommando von Haftar stehenden oder mit ihm verbundenen Milizen zu verneinen ist, im vorliegenden Fall offenlassen. Denn die Kläger gehören als (staatenlose) Palästinenser in Libyen einer in besonderer Weise vulnerablen Personengruppe an, für die sich die nach dem Vorstehenden bereits allgemein bestehende Gefahrenlage nochmals deutlich zuspitzt (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 23.07.2020 - A 9 K 5762/18 -, n.v. unter Verweis auf die Urteile vom 23.10.2019 - A 9 K 16518/17; A 9 K 14858/17; A 9 K 5064/15 -; VG Berlin, Urteil vom 27.05.2019 - 19 K 84.19 A -, juris, Rn. 45). Denn anders als viele Libyer können Palästinenser nicht auf den Schutz eines bestimmten Stammes zurückgreifen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Palästinensische Flüchtlinge. Themenpapier, 31.10.2017, S. 12). Der sich aus der Stammeszugehörigkeit ergebende Schutz des Einzelnen ist in Libyen mangels funktionierender staatlicher Strukturen aber von ganz besonderer Bedeutung (vgl. Mohamed Ben Lamma, The Tribal Structure in Libya: Factor for Fragmentation or Cohesion?, September 2017, S. 3 ff.; vgl. auch Auswärtiges Amt, Lagebericht, S. 12: „Der soziale und wirtschaftliche Schutz der eigenen Familie und des eigenen Stammes fällt dann [d.i. im Falle einer Flucht im Inland] weg.“). Palästinenser sind damit besonders bedroht, Opfer von Gewalt, Entführungen oder Diebstahl zu werden (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, a.a.O.). Auch ist für Palästinenser die Bewegungsfreiheit in Libyen in besonderem Maße eingeschränkt. Besteht schon allgemein die Gefahr willkürlicher Inhaftierung an den über das ganze Land verteilten offiziellen und inoffiziellen Checkpoints, so ist diese für Migranten und Palästinenser besonders hoch (vgl. Lifos / Swedish Migration Agency, Thematic Report: Palestinians & Syrians in Libya, 23.02.2016, S. 20). Hieraus folgt, dass für Palästinenser die Möglichkeiten, ein durch den Konflikt gefährdetes Gebiet kurzfristig zu verlassen, besonders eingeschränkt sind. Das ist in die Beurteilung einzubeziehen, weil der Konflikt in Libyen – wie dargelegt – durch eine besonders volatile Sicherheitslage und eine fragmentierte Akteurslandschaft gekennzeichnet ist, so dass jederzeit mit einer Frontverschiebung bzw. in allen Landesteilen mit einem Aufflammen bewaffneter Kämpfe und der Intervention auswärtiger Mächte gerechnet werden muss. Anders als in anderen Konfliktregionen kann Libyen nicht in Zonen erhöhter Gefahrendichte einerseits und relativer Sicherheit andererseits, in denen es bislang nicht zu nennenswerten Kampfhandlungen gekommen ist, eingeteilt werden. Vielmehr war die Heimatstadt der Kläger, Bengasi, bereits Hauptkampfplatz des Bürgerkriegs und ist immer noch von erneuten Angriffen durch den IS bedroht. Im Hinblick auf die Kläger hat sich die Gefahrenlage daher in einer Weise verdichtet, die die Annahme einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit ernsthafter Schäden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG auch unabhängig von der allgemein sehr hohen Gefahrenlage rechtfertigt. Darüber hinaus kommt den Klägern die in Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie vorgesehene Beweiserleichterung zugute, wonach die Tatsache, dass ein Antragsteller vor der Ausreise bereits einen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf ist, dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von einem solchen Schaden bedroht wird (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 4.09 -, BVerwGE 136, 360 = juris, Rn. 31; Urteil vom 01.06.2011 - 10 C 25.10 -, BVerwGE 140, 22 = juris, Rn. 22). Denn der Kläger zu 1) und seine Ehefrau haben glaubhaft vorgebracht, dass die von der Familie in Bengasi zuletzt bewohnte Wohnung im Juni 2014 im Zuge der Kämpfe zwischen den Truppen unter Haftar und dem IS von einer Rakete zerstört worden ist, als sie zufällig beim Sohn des Klägers zu 1) aus erster Ehe zu Besuch waren, und dass sie später gehört hätten, ihre Wohngegend sei vom IS eingenommen worden. Dies deckt sich mit den Angaben auf Wikipedia (https://de.wikipedia.org/wiki/Bürgerkrieg_in_Libyen_seit_2014), wonach der Bürgerkrieg in Libyen im Mai 2014 mit einer Offensive von Haftars Streitkräften in Bengasi begonnen habe und die dortigen Kämpfe bis Ende Februar 2015 andauerten. Im Juni 2014 sollen Haftars Truppen verschiedene Angriffe auf Bengasi gestartet haben, ohne dass es ihnen gelungen sei, die Stadt einzunehmen. Im Juli 2014 sollen die Truppen von Ansar al-Scharia Bengasi erobert und dort ein Emirat ausgerufen haben, während sich die Regierungstruppen hätten zurückziehen müssen. Soweit der Kläger zu 1) gegenüber dem Dolmetscher in dem zum Zwecke der Sprachanalyse geführten Gespräch angegeben hat, das Haus sein eingestürzt sei, ohne die Ursache zu benennen, sieht das Gericht hierin keinen Widerspruch, der die Glaubhaftigkeit des Vorbringens in Zweifel zu ziehen geeignet wäre. Denn zum einen handelt es sich, wenn überhaupt, um eine Auslassung und keinen Widerspruch, weil keine alternative Ursache für den Einsturz benannt wurde. Zum anderen handelt es sich nur um die Zusammenfassung des Gesprächsinhalts durch den Gutachter, dessen Augenmerk entsprechend seines Auftrags nicht auf den Einzelheiten des Vorbringens, sondern auf der Analyse der Sprache und den Äußerungen mit landeskundlichem Bezug lag, weshalb bereits nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Gutachter mit seiner anderthalbseitigen Zusammenfassung des Gesprächs, das 51 Minuten gedauert hat, eine erschöpfende Wiedergabe der Angaben zum asylrechtlich relevanten Vorbringen vorgelegt hat. Die Kläger sind nach alledem zur Überzeugung des Gerichts aufgrund einer wohlbegründeten Furcht vor einem ernsthaften Schaden aus Libyen geflohen. cc) Dieser Gefahrenlage können sich die Kläger auch nicht in zumutbarer Weise durch Inanspruchnahme internen Schutzes entgehen. Denn dies setzt voraus, dass sie – auch wenn eine vergleichbare Gefahrendichte nicht in allen Landesteilen bestehen sollte – sicher und legal in diesen Landesteil reisen könnten, dort aufgenommen würden und vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie sich dort niederließen (§ 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Auch insoweit folgt das Gericht nach eigener Prüfung der ausführlich begründeten Einschätzung des Verwaltungsgerichts Berlin in seinem Urteil vom 27.05.2020 – 19 K 84.19 A –. Dieses hat ausgeführt (Rn. 49 ff.): Zunächst ist nicht ersichtlich, dass Personen aus Kriegsgebieten überhaupt in vermeintlich sichere Landesteile reisen können. Die libyschen Flughäfen stehen unter Kontrolle verschiedener Milizen und es ist davon auszugehen, dass zurückkehrende Libyer Aufmerksamkeit und ggf. Misstrauen erwecken und bei der Einreise strengen Kontrollen unterzogen werden, wobei eine anschließende Inhaftierung insbesondere am Flughafen Mitiga (Tripolis) nicht auszuschließen ist. Die Hauptstraßen des Landes, einschließlich des Küstenstraßenabschnitts von Tunesien nach Ägypten, weisen hohe Kriminalitätsraten und Kontrollpunkte auf, die teilweise von irregulären bewaffneten Gruppen kontrolliert werden. Jede Reisebewegung auf dem Landweg stellt ein sehr hohes Risiko dar. Es besteht landesweit ein sehr hohes Risiko, Opfer von Entführungen und willkürlicher Inhaftierung durch lokale Milizen zu werden; zudem ist in den meisten Gebieten ein Anstieg der Kriminalität zu verzeichnen. Die geringe Präsenz von Sicherheitskräften in ländlichen Gebieten, insbesondere im Süden des Landes, hat die Bildung krimineller und terroristischer Gruppen gefördert (vgl. zu alledem und m.w.N. BfA, Länderinformationsblatt, S. 2, 5 f., 15; s.a. UKUT, Urteil vom 28 Juni 2017, a.a.O., Rn. 93 ff.). Die beschriebene Lage spiegelt sich in der aktuellen Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes wieder, der zufolge die Lage in weiten Teilen des Landes sehr unübersichtlich und unsicher ist, und landesweit die Gefahr, zum Opfer von bewaffneten Raubüberfällen und „car-jacking“ zu werden, besteht (vgl. Auswärtiges Amt, Libyen: Reisewarnung, gültig ab 5. März 2020). Unabhängig davon kann auch aufgrund der prekären humanitären Lage von Rückkehrern nicht vernünftigerweise erwartet werden (vgl. § 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG), sich in einem anderen Landesteil ohne substanzielle familiäre Unterstützung niederzulassen (s.a. VG Köln, Urteil vom 18. Februar 2020 – 6 K 7872/17.A –, juris Rn. 50 ff., welches aufgrund der humanitären Lage ein Abschiebungsverbot annimmt). Die Ausweitung der Kampfhandlungen in dicht bevölkerten Gebieten hat zu weiteren Vertreibungen und einer weiteren Verschärfung der humanitären Krise geführt; zu den libyschen Binnenvertriebenen kommen mehr als 636.000 Flüchtlinge und Migranten, die häufig ebenfalls von humanitärer Hilfe abhängig sind (vgl. UN Security Council, UNSMIL Report of the Secretary General, 15. Januar 2020, S. 12 f.). Seit 2014 haben viele Hilfsorganisationen ihre Mitarbeiter aus Libyen abgezogen oder deutlich reduziert (vgl. UNGA, IDP Report, Rn. 18). Nach letzten Angaben von OCHA bedürfen mindestens 800.000 Personen humanitärer Hilfe und sind 554.000 Personen auf medizinische humanitärer Hilfe angewiesen. Die Finanzierung von OCHA in Höhe von 202 Millionen USD ist nur zur Hälfte gesichert, wobei vor allem in den Bereichen Gesundheit, Ernährungssicherheit, Bildung, Wasser/sanitäre Einrichtungen/Hygiene erhebliche Finanzierungslücken von 76 % bis 92 % bestehen (vgl. OCHA, Humanitarian Dashboard (January-November 2019), 7. Januar 2020). Nach Angaben des Welternährungsprogramms bleibt Ernährungsunsicherheit trotz der Bemühungen verschiedener Akteure eine große Herausforderung, insbesondere aufgrund konfliktbedingt rückläufiger Nahrungsproduktion und Zugangsschwierigkeiten (vgl. World Food Programme (WFP), WFP Libya Country Brief, Dezember 2019). Die öffentliche Infrastruktur und die öffentlichen Dienstleistungen sind stark beeinträchtigt, was zu Stromausfällen, Wasser-, Kraftstoff-, Nahrungsmittel- und Geldmangel, Mangel an Medikamenten und hoher Inflation geführt hat (vgl. BfA, Länderinformationsblatt, S. 6). Die auch in Libyen ergriffenen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie haben zu weiteren Einkommensverlusten, Reduzierung staatlicher Ausgaben, Nahrungsmittelknappheit, Preisanstiegen und Behinderungen humanitärer Hilfe bei gleichzeitigem extrem hohen Risiko des Pandemieausbruchs geführt (UN Security Council, UNSMIL Report of the Secretary General, 5. Mai 2020, S. 2). Dabei sind Binnenvertriebene von der angespannten Lage besonders betroffen (vgl. UNGA, IDP Report, Rn. 18 ff.), auch, weil sie aufgrund ihrer Herkunftsregion an ihrem neuen Aufenthaltsort häufig als Gegner der lokalen Machthaber angesehen werden (vgl. UNHCR, Returns to Libya, Rn. 13). Gleiches gilt für den Kläger, wenn er in einen anderen Landesteil als seine Heimatregion zurückkehrt. Sowohl Binnenvertriebene als auch Rückkehrer haben große Schwierigkeiten, ihre Grundbedürfnisse zu decken (IOM, Libya IDP and Returnee Report. November-December 2019, 2020, S. 12). Wie schwierig es für in Libyen vom bewaffneten Konflikt betroffene Personen ist, in vermeintlich sichere Landesteile auszuweichen, lässt sich zusammenfassend aus der Lage der Binnenvertriebenen ableiten, wie sie die UN-Sonderberichterstatterin zur Menschenrechtslage der Binnenvertriebenen in ihrem Bericht über ihren Besuch in Libyen schildert (UN General Assembly, Report of the Special Rapporteur on the human rights of internally displaced persons on her visit to Libya, 10. Mai 2018 (im Folgenden: UNGA, IDP Report), Rn. 38 ff.): Viele Binnenvertriebene, die ständige Unsicherheit in ihrer Herkunftsregion erlebten, müssten die schwierige Entscheidung treffen, nicht in ihre Häuser zurückzukehren, was insbesondere Binnenvertriebene aus dem Osten des Landes betreffe. Diese sähen sich jetzt, nach ihrer Vertreibung, noch größeren Verletzungen ausgesetzt. Personen aus Bengasi könnten wegen Sicherheitsbedenken, Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der Furcht, Opfer von Menschenrechtsverletzungen zu werden, einschließlich willkürlicher Inhaftierung, Folter, außergesetzlicher Tötung, willkürlichen Angriffen, Verschwindenlassen und Zwangsvertreibung, nicht in ihre Herkunftsregion zurückkehren. Viele der Binnenvertriebenen, mit denen die Sonderberichterstatterin sprach, hätten davon berichtetet, sich auch in den Städten, in denen sie jetzt lebten, unsicher zu fühlen und dort tägliche Diskriminierung zu erleben, die ihre Möglichkeiten, für sich und ihre Familien das Überleben zu sichern, einschränke. Mehrere IDPs berichteten der Sonderberichterstatterin, dass sie aufgrund des nach ihrer Vertreibung bestehenden Missbrauchsrisikos und angesichts des Fehlens von Schutz und Lebensgrundlagen ernsthaft darüber nachdächten, das Land zu verlassen bzw. dass einige sich schließlich auf gefährliche Migrationsrouten begeben hätten, um Schutz außerhalb des Landes zu finden. Während des Besuchs sei vielfach von Festnahmen und Inhaftierungen von IDPs, der Anwendung von Folter und schlechten Haftbedingungen berichtet worden. Eine Untersuchung der Lage in Bengasi wurde der Sonderberichterstatterin von den dortigen Behörden im letzten Moment verwehrt. Auch dabei tritt im Falle der Kläger erschwerend hinzu, dass sie als Palästinenser, wie bereits ausgeführt, nicht auf die Unterstützung eines Stammes zurückgreifen können. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Die Kläger sind Palästinenser. Der Kläger zu 1) stammt aus Palästina. Er ist am ... 1960 in ... geboren worden, das im Gouvernement Tulkarem liegt. Seine Ehefrau, die Mutter der Kläger zu 2) bis 4), deren Klage nach Abtrennung vom hiesigen Verfahren unter dem Aktenzeichen A 1 K 3504/20 fortgeführt wird, wurde am ... 1974 in Aman, Jordanien, als Tochter palästinensischer Eltern geboren. Sie hat eine UNRWA-Registrierungskarte vorgelegt (VAS 156). Für die Kläger zu 2) bis 4) wurden palästinensische Geburtsurkunden vorgelegt. Danach sind die Kläger zu 2) und 3) am ... 2001 bzw. ... 2003 in Bengasi, Libyen, und der Kläger zu 4) am ... 2008 in Amman, Jordanien, geboren worden. Im Sommer 2014 reisten die Kläger von Italien kommend in das Bundesgebiet ein. Am 31.03.2015 wurden ihre Asylanträge aufgenommen. Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 09.11.2016 gab der Kläger zu 1) an, er habe Palästina 1991 erstmals verlassen und sei zunächst für fünf bis sechs Monate nach Jordanien gegangen. Einen jordanischen Reisepass habe er, wie bereits sein Vater, schon länger besessen. Schließlich sei er nach Bengasi, Libyen, gezogen, wo er als Gipser gearbeitet habe. Einen Aufenthaltsstatus habe er nicht gehabt, so etwas habe es nicht gegeben. Im August 2014 habe er Libyen verlassen. Grund hierfür sei der Bürgerkrieg gewesen; er und seine Frau hätten Angst um ihre Kinder gehabt. Während die Familie im Juni 2014 bei seinem Sohn aus erster Ehe, ..., zu Besuch gewesen sei, habe eine Rakete das Haus, in dem sie eine Mietwohnung bewohnt hätten, zerstört. Sie seien dann zu seinem Sohn zurückgegangen. Von welcher Kriegspartei die Rakete abgefeuert worden sei, könne er nicht sagen, damals hätten dort der IS und die libysche Armee unter General Haftar gekämpft. Infolge des Angriffs seien auch die Personalpapiere, die Reisepässe sowie die libyschen Geburtsurkunden, verloren gegangen. Er habe zwischenzeitlich über seine in Palästina lebenden Verwandten einen neuen Personalausweis beantragt. Zur Familie seiner Frau erklärte er, diese sei 1948 aus Palästina ausgewandert, später nach Libyen. Vielleicht lägen auch noch andere Länder dazwischen. Sie habe jedenfalls einen jordanischen Pass besessen. Er selbst könne nach Palästina einreisen, nicht aber seine Frau. Bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt am 09.11.2016 gab die Ehefrau des Klägers zu 1) an, ihre Familie habe Palästina im Jahr 1948 verlassen. Sie sei nach der Scheidung ihrer Eltern im Jahr 1986 mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern zu Verwandten der Mutter nach Libyen gezogen. Sie habe einen jordanischen Reisepass und eine jordanische Geburtsurkunde besessen, beides sei verbrannt. Im August 2014 sei die Familie wegen des Krieges über Italien nach Deutschland geflohen, weil sie Angst um ihre Kinder gehabt habe. Sie habe Angst, dass der IS zu ihnen nach Hause komme und sie köpfe. Ihre Wohnung sei, während sie bei ihrem Stiefsohn zu Besuch gewesen seien, durch eine Rakete zerstört worden. Wer diese abgeschossen habe, das libysche Militär oder der IS, wisse sie nicht. Sie seien dann zunächst zu ihrem Stiefsohn zurückgekehrt. Sie hätten gehört, dass der IS die Kontrolle über das Gebiet übernommen habe, in dem ihre Wohnung gelegen habe. Ihre noch in Libyen lebenden Verwandten hätten berichtet, dass in ihrer Nachbarschaft Häuser bombardiert und zerstört worden seien. Während sie, als Angehörige einer Familie, die 1948 aus Palästina nach Jordanien geflohen sei, nach Jordanien zurückkehren könne, gelte dies nicht für ihren Ehemann. Jordanien stelle Palästinensern, deren Familien 1967 geflohen seien, nur zeitliche befristete Reisepässe zur Durchreise aus, gewähre ihnen aber kein Aufenthaltsrecht in Jordanien. Umgekehrt könne sie nicht nach Palästina reisen, weil ihre Familie bereits 1948 geflohen sei und Israel ein Rückkehrrecht verneine. Das Bundesamt hat einen Gutachter mit einer Sprach- und Textanalyse eines von einem Dolmetscher mit dem Kläger zu 1) und seiner Ehefrau zu diesem Zweck geführten Gesprächs beauftragt. Über den Inhalt des Gesprächs mit dem Kläger zu 1) teilt der Gutachter – soweit hier von Interesse – mit, dass der Kläger angegeben habe in .... geboren zu sein. Von dort aus sei er später nach Jordanien und schließlich nach Libyen gegangen, wo er 22 Jahre gelebt habe. Während des Bürgerkrieges sei das Haus, in dem sie gelebt hätten, eingestürzt und alles, was darin gewesen sei, verloren gegangen. Er habe einen provisorischen jordanischen Pass gehabt, der fünf Jahre gültig gewesen sei und den man habe verlängern können. Daneben habe er auch einen israelischen Ausweis gehabt. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass es sich ohne Zweifel um einen Palästinenser handele, bei dem sich auch der angeblich lange Aufenthalt in Libyen in der Aussprache niedergeschlagen habe. Er könne sowohl aus der West Bank (also dem Westjordanland) als auch aus Jordanien stammen. Über den Inhalt des Gesprächs mit der Ehefrau des Klägers zu 1) teilte der Gutachter – soweit hier von Interesse – mit, dass sie angegeben habe, aus Jordanien zu stammen, wo sie zwanzig Jahre gelebt habe, bevor sie nach Libyen gegangen sei. Zu ihrem Geburtsort .... erklärte er, dass es sich um einen Vorort von Amman handele, der zur Hälfte von Palästinensern bewohnt sei, die dorthin 1948 und 1967 geflohen seien. Sie habe weiter angegeben, zunächst in einem Flüchtlingslager, später in Amman gelebt zu haben. Nach der Trennung ihrer Eltern sei sie nach Libyen gezogen, weil das Leben dort besser gewesen sei. Dort habe sie nur Kontakt zu ihrer Großmutter und ihren Tanten mütterlicherseits gehabt. Sie habe erklärt, dass ihre Familie, die ursprünglich aus Hebron stamme, 1948 nach Jordanien geflohen sei. Der Gutachter kommt zu dem Ergebnis, dass sie ein palästinensisches Arabisch spreche, das einen sehr gemischten Eindruck mache, wie man das meist bei Palästinensern feststelle, die außerhalb Palästinas lebten. Dies erkläre sich dadurch, dass in den Flüchtlingslagern oder in Städten wie Amman Sprecher aus den verschiedensten Gegenden zusammengekommen seien und sich ihre Dialekte gemischt hätten. Es bestünden keine Zweifel, dass sie Palästinenserin sei. Es bestehe die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass sie aus Jordanien stamme. Libysche Einflüsse seien nicht nachweisbar. Mit Bescheid vom 08.11.2017, den Klägern zugestellt am 09.11.2017, lehnte das Bundesamt die Anträge Kläger auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzstatus ab (Ziffern 1 und 2), stellte das Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten fest (Ziffer 3), drohte der Klägerin unter Setzung einer Ausreisefrist von 30 Tagen die Abschiebung nach Jordanien an (Ziffer 4) und befristete „das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG“ auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 5). Zur Begründung führte es aus, die Kläger seien Jordanier. Flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung hätten sie nicht vorgetragen. Auch die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus komme nicht in Betracht. Es könne daher dahinstehen ob ihnen in Libyen ein ernsthafter Schaden drohe, denn dies sei jedenfalls in Jordanien nicht der Fall. Eine Abschiebung der Kläger sei möglich. Die Ehefrau des Klägers zu 1) stamme laut Sprach- und Textanalysegutachten aus Jordanien und habe selbst vorgetragen, jordanische Papiere besessen zu haben. Beim Kläger zu 1) könne zumindest davon ausgegangen werden, dass er über einen hinreichend sicheren Aufenthaltstitel für Jordanien verfüge. Diesen könne ihm seine Ehefrau vermitteln. Auch hätten er und sein Vater jordanische Reisepässe besessen. Schließlich sei es nicht überzeugend, dass der Kläger zu 1) sich während der Geburt des Klägers zu 4) nicht in Jordanien aufgehalten haben wolle. Es sei auch bei ihm von einem verfestigten Aufenthalt in Jordanien auszugehen. Mit Blick auf Jordanien lägen keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG vor. Am 23.11.2017 haben die Kläger gegen diesen Bescheid Klage erhoben. In der mündlichen Verhandlung haben sie diese, soweit sie auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichtet war, vor Stellung der Anträge zurückgenommen. Sie beantragen zuletzt, die Beklagte zu verpflichten, ihnen den subsidiären Schutz zuzuerkennen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass ein nationales Abschiebungsverbot (§ 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG) mit Blick auf Jordanien und Libyen vorliegt, und das Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 AufenthG aufzuheben, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, über dessen Dauer unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, sowie den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 08.11.2017 insoweit aufzuheben, als er mit den beiden zunächst genannten Verpflichtungsanträgen unvereinbar ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf die Begründung des angegriffenen Bescheids. Der Kläger zu 1) und seine Ehefrau wurden in der mündlichen Verhandlung angehört. Wegen des Ergebnisses wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift verwiesen. Mit Beschluss vom 05.11.2020 wurde die Klage der Ehefrau des Klägers zu 1) abgetrennt und unter dem Aktenzeichen A 1 K 3504/20 fortgeführt. Dem Gericht liegen die Gerichtsakten und die Akten des Bundesamts vor. Hierauf wird wegen der weiteren Einzelheiten ergänzend Bezug genommen. Diese Akten waren ebenso wie die in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel Gegenstand der mündlichen Verhandlung.