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Urteil

3 K 599/19

VG Freiburg (Breisgau) 3. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die Obliegenheit des Beamten, Ansprüche zeitnah geltend zu machen, gilt nicht für den auf die Mehrarbeitsbestimmung gestützten Anspruch auf Dienstbefreiung oder Mehrarbeitsvergütung wegen angeordneter oder genehmigter Mehrarbeit (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung VG Freiburg, Urteil vom 27.04.2017 - 3 K 1344/14 -, juris Rn. 19). (Rn.24) 2. Möchte ein Beamter „Rufbereitschaftszeiten“ abweichend von der bisherigen Praxis vollumfänglich als Arbeitszeit und damit als ausgleichspflichtige Mehrleistung ausgeglichen haben, obliegt es ihm, diesen Anspruch zeitnah gegenüber dem Dienstherrn geltend zu machen.(Rn.41)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Obliegenheit des Beamten, Ansprüche zeitnah geltend zu machen, gilt nicht für den auf die Mehrarbeitsbestimmung gestützten Anspruch auf Dienstbefreiung oder Mehrarbeitsvergütung wegen angeordneter oder genehmigter Mehrarbeit (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung VG Freiburg, Urteil vom 27.04.2017 - 3 K 1344/14 -, juris Rn. 19). (Rn.24) 2. Möchte ein Beamter „Rufbereitschaftszeiten“ abweichend von der bisherigen Praxis vollumfänglich als Arbeitszeit und damit als ausgleichspflichtige Mehrleistung ausgeglichen haben, obliegt es ihm, diesen Anspruch zeitnah gegenüber dem Dienstherrn geltend zu machen.(Rn.41) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. I. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft und auch sonst zulässig. Der Anspruch auf Ausgleich von Mehrleistungen (Mehrarbeit, Vorausarbeit, rechtswidrige Zusatzarbeit einschließlich unionsrechtswidriger Zuvielarbeit, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.05.2018 - 4 S 2069/17 -, juris Rn. 28) ist mittels einer Leistungsklage geltend zu machen (vgl. BVerwG, Urteile vom 16.06.2020 - 2 C 8.19 und 2 C 20.19 -, juris Rn. 9, jeweils zum Ausgleichsanspruch aus unionsrechtlicher Zuvielarbeit; ebenso zuvor bereits Bayerischer VGH, Beschluss vom 14.09.2018 - 3 BV 15.2492 -, juris Rn. 19; anders noch VG X, Urteile vom 27.04.2017 - 3 K 1344/17 -, juris Rn. 15 und vom 18.09.2018 - 3 K 229/17 -, EAS 8). Entscheidend dafür spricht die Zielrichtung des einheitlichen - stufenweise auf Freizeit und Geld - gerichteten Ausgleichsanspruchs. Der Ausgleich von Mehrleistung betrifft vorrangig nicht den Status des Beamten, sondern den Dienstbetrieb, der durch Dienstpläne zu organisieren ist. Die Regelung der internen Abläufe bei einer Behörde - hier der Polizei -, durch Gestaltung der Dienstpläne hat aber keinen Regelungscharakter im Sinne des § 35 LVwVfG und erfolgt nicht in Form eines Verwaltungsaktes gegenüber dem einzelnen Beamten (vgl. BVerwG, Urteile vom 16.06.2020 - 2 C 8.19 und 2 C 20.19 -, juris Rn. 10 f.). Arbeitszeitüberschreitende Mehrleistungen sind grundsätzlich durch Dienstbefreiung auszugleichen, eine Vergütung von Mehrleistung kommt lediglich nachrangig in Betracht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.05.2018 - 4 S 2069/17 -, juris Rn. 36). II. Die Klage ist nicht begründet. Die Verfügung des Polizeipräsidiums X vom 08.09.2017 und dessen Widerspruchsbescheid vom 10.01.2019 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verurteilung des Beklagten zur weitergehenden Anrechnung und Abgeltung der Rufbereitschaftszeiten als Arbeitszeit. Der Kläger kann sich für den geltend gemachten Anspruch auf einen Ausgleich von geleisteter Arbeitszeit in Freizeitausgleich und ggf. auch in Geld weder auf die Mehrarbeitsbestimmung des § 90 Abs. 2 Satz 2 und 3 LBG a.F. (bis zum 31.12.2010) bzw. (seither) § 67 Abs. 3 Satz 2 und 3 LBG (dazu 1.), noch auf einen im öffentlichen Recht begründeten Anspruch nicht-vermögensrechtlicher Art wegen sonstiger arbeitszeitrelevanter Mehrleistung (dazu 2.), noch auf einen Ausgleichsanspruch aus § 242 BGB analog bzw. einen unionsrechtlichen Haftungsanspruch wegen Überschreitung der zulässigen Höchstarbeitszeit berufen (dazu 3.). 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Dienstbefreiung oder Ausgleich in Geld auf Grundlage der Mehrarbeitsbestimmung des § 90 Abs. 2 Satz 2 und 3 LBG a.F. (bis zum 31.12.2010) bzw. (seither) § 67 Abs. 3 Satz 2 und 3 LBG für den Zeitraum 2009 bis 2013. Dem Anspruch steht zwar nicht entgegen, dass es an einer zeitnahen Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs fehlt (dazu a.). Die gesetzlichen Voraussetzungen der Mehrarbeitsbestimmung sind jedoch nicht erfüllt (dazu b.). a. Dem Ausgleichsanspruch aus § 90 Abs. 2 Satz 2 und 3 LBG a.F. bzw. § 67 Abs. 3 Satz 2 und 3 LBG steht nicht entgegen, dass der Kläger seinen Anspruch erst mit Schreiben vom 21.11.2013 geltend gemacht hat. Denn das Erfordernis einer zeitnahen Geltendmachung besteht bei angeordneter oder genehmigter Mehrarbeit nicht. (Besoldungs-)Ansprüche des Beamten, deren Festsetzung und gegebenenfalls Zahlung sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, bedürfen einer vorherigen Geltendmachung, denn hier ist eine vorgängige behördliche Prüfung über Grund und Umfang des Anspruchs geboten. Diese Obliegenheit ergibt sich für den Beamten unmittelbar aus dem Beamtenverhältnis als wechselseitigem Treueverhältnis. Anders als bei dem Einwand unzureichender Alimentation, der grundsätzlich auf ein Haushaltsjahr bezogen ist und bei dem sich folglich die Geltendmachung solcher Ansprüche zwingend auf das gesamte laufende Haushaltsjahr beziehen muss, hat die Geltendmachung von sonstigen Ansprüchen nur Bedeutung für die Zeit ab dem Folgemonat (stRspr., vgl. BVerwG, Urteile vom 17.09.2015 - 2 C 26.14 -, juris Rn. 25 ff., vom 19.04.2018 - 2 C 40.17 -, juris Rn. 25 und vom 16.06.2020 - 2 C 8.19 -, juris Rn. 14 m.w.N.; vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 20.11.2018 - 4 S 1000/18 -, juris Rn. 27 ff., und vom 11.03.2019 - 4 S 277/18 -, EAS 9 f.). Diese Obliegenheit des Beamten gilt aber nicht bezogen auf den auf die Mehrarbeitsbestimmung gestützten Anspruch auf Dienstbefreiung oder Mehrarbeitsvergütung wegen angeordneter oder genehmigter Mehrarbeit. An ihrer gegenteiligen Auffassung (Kammerurteile vom 27.04.2017 - 3 K 1344/14 -, juris Rn. 19, und vom 18.09.2018 - 3 K 229/17 -, EAS 10) hält die Kammer nicht mehr fest. Bei dem auf § 90 Abs. 2 Satz 2 und 3 LBG a.F. und § 67 Abs. 3 Satz 2 und 3 LBG gestützten Anspruch auf Dienstbefreiung oder Mehrarbeitsvergütung bei angeordneter oder genehmigter Mehrarbeit handelt es sich um einen Anspruch, dessen Festsetzung und Ausgleich sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Denn diese Vorschriften regeln, dass den Beamten, die durch dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht werden, innerhalb eines Jahres für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren ist. Nur wenn Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich ist, kann nach den Voraussetzungen der §§ 2 f. MVergV bzw. des § 65 LBesG Mehrarbeitsvergütung gewährt werden (§ 90 Abs. 2 Satz 3 LBG a.F. bzw. § 67 Abs. 3 Satz 3 LBG). Mit dem Erfordernis einer zeitnahen Geltendmachung eines Ausgleichsanspruchs soll die dem Beamten zur Wahrung seiner Erholungsinteressen nötige zeitnahe Herbeiführung eines Freizeitausgleichs eröffnet werden und der Dienstherr vor nachträglicher Konfrontation mit überraschenden Forderungen ohne Abhilfemöglichkeiten geschützt werden. Eine zeitnahe Herbeiführung eines Freizeitausgleichs wird bereits dadurch sichergestellt, dass Dienstbefreiung innerhalb eines Jahres zu gewähren ist. Die Gefahr, dass der Dienstherr nachträglich mit hohen Ausgleichsforderungen belastet wird, besteht aber im Fall eines Anspruchs auf Ausgleich wegen angeordneter oder genehmigter Mehrarbeit nicht im gleichen Maße wie bei einem Haftungsanspruch wegen rechtswidriger Zuvielarbeit. Denn ein Ausgleichsanspruch aus § 90 Abs. 2 Satz 2 und 3 LBG a.F. bzw. § 67 Abs. 3 Satz 2 und 3 LBG besteht von vornherein nur bei angeordneter oder genehmigter Mehrarbeit. Er setzt mithin eine individuelle Entscheidung des Dienstherrn über Anordnung und Umfang der Mehrarbeit voraus (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 17.11.2016 - 2 C 23.15 -, BVerwGE 156, 262 Rn. 13 f., zu § 88 Satz 2 BBG, und Urteil vom 19.04.2018 -, BVerwGE 161, 377 Rn. 13, zur inhaltsgleichen Vorschrift des sächsischen Beamtengesetzes; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 13.01.2020 - 4 S 1990/19 -, juris Rn. 9, und vom 28.01.2020 - 4 S 2981/19 -, juris Rn. 58). Es würde die Obliegenheiten des Beamten aus dem beamtenrechtlichen Treueverhältnis ohne Grund überdehnen, wenn auch in diesem Fall eine zeitnahe Geltendmachung seines Anspruchs auf Dienstbefreiung oder Mehrarbeitsvergütung gefordert würde. Eine zeitliche Begrenzung des Anspruchs wird letztlich über das Institut der Verjährung gewährleistet. Ein Ausgleichsanspruch des Klägers aus § 90 Abs. 2 Satz 2 und 3 LBG a.F. bzw. § 67 Abs. 3 Satz 2 und 3 LBG kommt daher nicht nur bezogen auf den Monat Dezember 2013 als dem Folgemonat nach Geltendmachung des Anspruchs gegenüber dem Beklagten mit Schreiben vom 21.11.2013 in Betracht, sondern grundsätzlich für den gesamten Zeitraum 2009 bis 2013. b. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Abgeltung angeordneter Mehrarbeit sind jedoch nicht erfüllt. Es liegt keine angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit im Sinne von § 90 Abs. 2 Satz 2 LBG a.F. bzw. § 67 Abs. 3 Satz 2 LBG vor. Maßgebliche Vorschrift ist für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2010 § 90 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 3. Mai 2005 und für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2013 § 67 Abs. 3 LBG in der Fassung vom 9. November 2010. Diese Vorschriften bestimmen in ihren Sätzen 1 bis 3, dass die Beamtinnen und Beamten verpflichtet sind, ohne Vergütung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern. Werden sie durch dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, ist ihnen innerhalb eines Jahres für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Falls Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich ist, kann Mehrarbeitsvergütung gewährt werden. Mehrarbeit ist der Dienst, den der einer Arbeitszeitregelung unterliegende Beamte aufgrund dienstlicher Anordnung oder Genehmigung zur Wahrnehmung der Obliegenheiten des Hauptamts oder, soweit ihm ein Amt nicht verliehen ist, zur Erfüllung der einem Hauptamt entsprechenden Aufgaben über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus - d.h. nicht im Rahmen des normalen Arbeitsumfangs - verrichtet. Die Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit unterliegt keinem Schriftformerfordernis, sie muss sich aber auf konkrete und zeitlich abgegrenzte Mehrarbeitstatbestände beziehen; nicht erforderlich ist, dass im Zeitpunkt der Anordnung oder Genehmigung die Anzahl der zu leistenden oder bereits geleisteten Mehrarbeitsstunden bekannt ist. Der Dienstherr entscheidet über die Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit nach Ermessen. Dabei hat er insbesondere zu prüfen, ob nach dienstlichen Notwendigkeiten überhaupt Mehrarbeit erforderlich ist und welchem Beamten sie übertragen werden soll (stRspr., vgl. BVerwG, Urteile vom 17.11.2016 - 2 C 23.15 -, BVerwGE 156, 262 Rn. 13 f., zu § 88 Satz 2 BBG, und vom 19.04.2018 - 2 C 40.17 -, BVerwGE 161, 377 Rn. 13, zur inhaltsgleichen Vorschrift des sächsischen Beamtengesetzes; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 13.01.2020 - 4 S 1990/19 -, juris Rn. 9, und vom 28.01.2020 - 4 S 2981/19 -, juris Rn. 10 m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 13.02.2020 - 1 A 1673/18 -, Rn. 58 und - 1 A 1512/18 -, juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 10.12.2013 - 3 ZB 09.531 -, juris Rn. 6 und 14). Dies bedeutet, dass eine Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit immer von einem entsprechenden Willen des Dienstherrn getragen sein muss; er muss sich dessen bewusst sein, dass er „Mehrarbeit“ anordnet bzw. genehmigt, und sich mit den besonderen Voraussetzungen hierfür in der konkreten Situation auseinandersetzen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 28.01.2020 - 4 S 2981/19 -, juris Rn. 10 m.w.N. und 13.01.2020 - 4 S 2981/19 -, juris Rn. 9 m.w.N.). Rechtmäßige Mehrarbeit darf nach der gesetzlichen Bestimmung nur verfügt oder erteilt werden, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. Danach zeichnet sich Mehrarbeit - neben der Notwendigkeit einer (zwangsläufig) individuellen Ermessensentscheidung, ob überhaupt, und falls ja, von wem Mehrarbeit zu leisten ist - vor allem dadurch aus, dass sie auf Ausnahmefälle beschränkt ist und über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgeht (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 19.04.2018 - 2 C 40.17 -, BVerwGE 161, 377 Rn. 14 m.w.N.). Daraus folgt, dass die regelmäßige Arbeitszeit nicht zugleich Mehrarbeit sein kann. Auch eine rechtswidrig zu hoch festgesetzte regelmäßige Arbeitszeit oder eine ungleichmäßige Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit sind keine Mehrarbeit im Sinne der genannten Vorschriften. Etwaige Ausgleichsansprüche können sich insoweit allenfalls unter dem Aspekt rechtswidrig geleisteter Zuvielarbeit aus dem unionsrechtlichen Haftungsanspruch oder dem beamtenrechtlichen Ausgleichsanspruch aus § 242 BGB analog oder aus § 71 LBesG ergeben. Wegen des normierten Vorrangs des Ausgleichs von Mehrarbeit durch Dienstbefreiung vor der Zahlung von Mehrarbeitsvergütung ist es zudem sachgerecht und geboten, bereits bei der Anordnung oder Genehmigung der Mehrarbeit zu prüfen, ob diese voraussichtlich durch Dienstbefreiung innerhalb der gesetzlich bestimmten Frist ausgeglichen werden kann (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.05.2018 - 4 S 2069/17 -, juris Rn. 39 m.w.N.). Individualität, Ausnahmecharakter und die Ausübung von Einzelfallermessen sind konstitutive Merkmale für die Qualifizierung als Mehrarbeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.04.2018 - 2 C 40.17 -, BVerwGE 161, 377 Rn. 17). Gemessen an diesen Maßstäben fehlt es hier an den gesetzlichen Voraussetzungen für eine Abgeltung angeordneter Mehrarbeit. Denn Mehrarbeit muss nach der gesetzlichen Bestimmung ausdrücklich als solche angeordnet werden, hier liegen den streitgegenständlichen (Ruf-)Bereitschaftszeiten jedoch nur allgemeine Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen und Dienstpläne zugrunde, die grundsätzlich keine Anordnung von Mehrarbeit begründen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 15.05.2018 - 4 S 2069/17 -, juris Rn. 42 m.w.N. und vom 20.11.2018 - 4 S 1000/18 -, juris Rn. 23, sowie Beschlüsse vom 11.03.2019 - 4 S 2771/18 -, EAS 8, vom 13.01.2020 - 4 S 1990/19 -, juris Rn. 10 m.w.N., und vom 28.01.2020 - 4 S 2981/19 -, juris Rn. 10 m.w.N.). Es liegt auch keine (nachträgliche) Genehmigung der Rufbereitschaftszeiten als Mehrarbeit vor. Des Weiteren sind keine zwingenden dienstlichen Verhältnisse, d.h. außergewöhnliche Umstände, gegeben, durch die Mehrarbeit geboten gewesen wäre. Durch das Erfordernis der Anordnung bzw. Genehmigung und dem Vorliegen einer Ausnahmesituation unterscheidet sich die Mehrarbeit im Sinne von § 90 Abs. 2 LBG a.F./ § 67 Abs. 3 LBG von Mehrleistungen, die aufgrund von Dienstplänen erbracht werden, auf einer langfristig ungleichmäßigen Verteilung beruhen und ggf. nach § 71 LBesG auszugleichen sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.05.2018 - 4 S 2069/17 -, juris). Etwas anders ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen des Klägers. Er macht geltend, der „KT-Bereitschaftsdienst“, wie er in Nr. 2 DV Kriminaltechnik genannt werde, solle die Rund-um-die-Uhr-Verfügbarkeit außerhalb des regulären Tagesdienstes gewährleisten und somit seien Arbeitszeiten außerhalb der Rahmenarbeitszeit der Anordnung immanent, ebenso wie die damit notwendigerweise verbundene Mehrarbeit. In Nr. 2 DV Kriminaltechnik werde „KT-Bereitschaftsdienst“ schriftlich und formal durch den Leiter der Polizeidirektion angeordnet. Die Anordnung werde durch die Dienstpläne für den konkreten Beamten verpflichtend. Dem ist nicht zu folgen. Nach Nr. 1.3.5 DV Arbeitszeit ist Mehrarbeit i.S. von § 90 Abs. 2 LBG diejenige Arbeitszeit, die durch den Leiter der Polizeidirektion X als solche angeordnet oder nachträglich genehmigt wird. Zu Präsenz- und Erreichbarkeitszeiten sieht Nr. 2 DV Kriminalpolizei vor, dass die Arbeitsfähigkeit grundsätzlich von Montag bis Donnerstag von 07.30 Uhr bis 16.00 Uhr, am Freitag von 07.30 Uhr bis 15.30 Uhr zu gewährleisten ist, soweit nicht in der Folge eine abweichende Regelung getroffen ist, und dass das Wochenende grundsätzlich dienstfrei ist; jedoch im Rahmen des bestehenden Wochenenddienstes (Rufbereitschaft) unaufschiebbare Aufgaben wahrgenommen werden, die vom Kriminaldauerdienst nicht geleistet werden können. Es werden Rufbereitschaftszeiten für LD-K und Wochenenddienst definiert und auf die Geltung abweichender Regelungen u.a. für das Dezernat ... und die als Anlage beigefügte Dienstvereinbarung über die Arbeitszeit des Dezernats ... verwiesen. Diese bestimmt in Nr. 2, dass der „KT-Bereitschaftsdienst“ von Montag bis Freitag, jeweils von 15.30 bis 07.00 Uhr, am Samstag und Sonntag / Feiertag von 07.00 bis 07.00 Uhr dauert. In Nr. 5 DV Kriminalpolizei heißt es, angeordnete Einsatzzeiten (auch nachträglich) außerhalb der Rahmenarbeitszeit sind Mehrarbeit. Mehrarbeit kann jederzeit mit dem Jahresarbeitszeitkonto verrechnet werden. Diese Regelungen genügen auch in Verbindung mit den Dienstplänen nicht den genannten Anforderungen an eine hinreichend individualisierte Ermessensentscheidung und sind auch ihrem Ausgangspunkt und Regelungsgehalt nach nicht als solche konzipiert. Der Annahme des Klägers, in Nr. 2 DV Kriminaltechnik sei eine Anordnung von Mehrarbeit durch den Leiter der ehemaligen Polizeidirektion X enthalten, steht entgegen, dass allgemeine Dienstvereinbarungen über die Arbeitszeitgestaltung ebenso wie reguläre Dienstpläne (gerade) nicht der Anordnung von Mehrarbeit dienen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.05.2018 - 4 S 2069/17 -, juris Rn. 42 m.w.N.; Adam, in: Brinktrine/Hug, BeckOK Beamtenrecht Baden-Württemberg, 15. Edition Stand: 01.06.2020, LBG § 67 Rn. 50). Der Kläger übersieht ferner, dass nach Nr. 5 DV Kriminalpolizei nur „angeordnete Einsatzzeiten“ Mehrarbeit sind. Einsatzzeiten umfassen aber nicht die gesamte Zeit der Rufbereitschaft, sondern nur die Zeiten des Einsatzes nach Aufruf des in Rufbereitschaft befindlichen Beamten, d.h. die Zeiten der tatsächlichen Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft. Dies wird insbesondere durch die Verwendung des Begriffs Einsatzzeiten deutlich. Nichts anderes ergibt sich, soweit die Regelungen in den Dienstvereinbarungen im Lichte der gesetzlichen Bestimmungen und der dazu ergangenen, bereits angeführten Rechtsprechung auszulegen sind, wonach Mehrarbeit ausdrücklich anzuordnen oder zu genehmigen ist, dies eine Ermessensentscheidung des Dienstherrn voraussetzt und nicht allein in Form allgemeiner Dienstanweisungen oder Dienstpläne zu erfolgen hat. In Konkretisierung der gesetzlichen Regelung zur Mehrarbeit bestimmt Nr. 1.3.5 DV Arbeitszeit, dass Mehrarbeit im Sinne der gesetzlichen Vorschrift diejenige Arbeitszeit ist, die durch den Leiter der Polizeidirektion X als solche angeordnet oder nachträglich genehmigt wird. Eine solche Anordnung oder Genehmigung ist entgegen der Ansicht des Klägers in Nr. 2 DV Kriminaltechnik nicht enthalten. Denn diese Bestimmung legt lediglich allgemein und abweichend von den in Nr. 3 DV Kriminalpolizei genannten Zeiten den Zeitraum fest, in dem Beamte der Kriminaltechnik Rufbereitschaft zu leisten haben. Soweit sich der Kläger für seine Auffassung auf den in Nr. 2 DV Kriminaltechnik verwendeten Begriff „KT-Bereitschaftsdienst“ anstelle von Rufbereitschaft stützt, lässt sich aus der bloßen Begrifflichkeit eine Anordnung von Mehrarbeit für die gesamte Zeit der Rufbereitschaft nicht herleiten. Der Beklagte hat schlüssig und nachvollziehbar eingeräumt, dass in älteren Dienstvereinbarungen und Dienstanweisungen nicht immer strikt zwischen Bereitschaftsdienst im Sinne von Arbeitszeit und Rufbereitschaft im Sinne von Ruhezeit unterschieden und Bereitschaftsdienst teilweise als Oberbegriff verwendet worden ist. Hieraus und auch sonst ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Dienstherr darüber bewusst gewesen wäre, dass er von dem bzw. den angewiesenen Beamten im Einzelfall - wie vom Kläger angenommen - eine Überschreitung der regelmäßigen Arbeitszeit verlangt hat oder dass er solches zumindest billigend in Kauf genommen hätte. Auch eine nachträgliche Genehmigung von Mehrarbeit, die grundsätzlich denselben Anforderungen wie eine Anordnung unterliegt, lässt sich nicht feststellen. Ob Mehrarbeit nur im Wege der Einzelweisung angeordnet werden oder unter Umständen eine Anordnung an die Einheit genügen kann, bedarf hier keiner Klärung. Denn in jedem Fall fehlt es hier an einer Anordnung/Genehmigung, die sich auf konkrete und zeitliche abgrenzbare Mehrarbeitstatbestände bezieht und auf Ausnahmefälle beschränkt. Insoweit unterscheidet sich die vorliegende Konstellation auch von der Sondersituation eines polizeilichen Großeinsatzes, im Rahmen dessen die in Einsatzbefehlen und Dienstplänen enthaltene dienstliche Anordnung für die Einheit auch den einzelnen Beamten als deren Mitglied ggf. hinreichend konkret erfasst (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 13.02.2020 - u.a. 1 A 1512/18 -, juris, zum G7-Gipfel, sowie die Revisionszulassung BVerwG, Beschluss vom 28.07.2020 - 2 B 26/20, 2 B 6/20 -, juris). Soweit der Kläger pauschal vorträgt, die Anordnung von Mehrarbeit habe sich auch aus den persönlichen, konkreten Anweisungen ergeben, blieb das Vorbringen auch in der mündlichen Verhandlung vage und ließ insbesondere Angaben dazu vermissen, welcher Vorgesetzte ihm gegenüber wann Mehrarbeit für die Rufbereitschaftszeiten angeordnet hat. Des Weiteren setzt eine rechtmäßige und nach § 90 Abs. 2 LBG a.F. bzw. § 67 Abs. 3 LBG auszugleichende Mehrarbeit stets zwingende dienstliche Verhältnisse, d.h. außergewöhnliche Umstände, für die Anordnung oder Genehmigung voraus. Auch hieran fehlt es vorliegend. Die Einrichtung und Ausgestaltung der Rufbereitschaft in Nr. 3 DV Kriminalpolizei/ Nr. 2 DV Kriminaltechnik diente dazu, dass die (unaufschiebbaren) Aufgaben der Polizei auch außerhalb der regulären Arbeitszeit bei Bedarf wahrgenommen werden können. Sie beruhte aber ersichtlich nicht auf außergewöhnlichen Umständen, die die Anordnung von Mehrarbeit (ausnahmsweise) gebieten würden (vgl. VG X, Urteil vom 18.09.2018 - 3 K 229/17 -, EAS 10, für die Rufbereitschaft bei der Kriminaltechnik der ehemaligen Polizeidirektion Y). Es fehlt an Individualität, Ausnahmecharakter und der Ausübung von Einzelfallermessen als konstitutive Merkmale einer Qualifizierung als Mehrarbeit. Wollte man hingegen dem Ansatz des Klägers folgen, würde das bedeuten, dass der Beklagte regelhaft Mehrarbeit über die arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen und die unionsrechtlich zulässige Höchstarbeitszeit hinaus angeordnet hätte. Ein solcher Erklärungswille aber lässt sich gerade nicht annehmen, vielmehr wollte der Beklagte ersichtlich keine arbeitszeitrelevante Mehrarbeit im Sinne einer Volldienstzeit, sondern bloße, arbeitszeitneutrale Rufbereitschaftszeit anordnen. Das war bei lebensnaher Auslegung der Dienstvereinbarungen in Verbindung mit ihrer jahrelang unbeanstandeten Handhabung auch für die betroffenen Beamten ausreichend klar erkennbar. 2. Dem Kläger steht auch im Übrigen kein Anspruch auf Ausgleich der geltend gemachten Rufbereitschaftszeiten in Freizeit oder - nachrangig - in Geld wegen arbeitszeitrelevanter Mehrleistung zu. Arbeitszeitüberschreitende Mehrleistungen - auch rechtswidrig angeordnete - sind grundsätzlich durch Dienstbefreiung auszugleichen. Der entsprechende Anspruch des Beamten auf einen zeitlichen Ausgleich für Mehrleistungen ist dabei ein im öffentlichen Recht begründeter Anspruch nicht-vermögensrechtlicher Art zur Erhaltung der durch § 67 LBG und die Vorschriften der Arbeitszeitverordnung geschützten Arbeitskraft des Beamten (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.05.2018 - 4 S 2069/17 -, juris Rn. 36 m.w.N.). Eine Vergütung von Mehrleistungen kommt lediglich nachrangig in Betracht und scheidet regelmäßig aus, wenn der Beamte den vorrangigen Zeitausgleich aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht in Anspruch genommen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.09.2011 - 2 B 33.11 -, juris Rn. 7). Da Ausgleichszahlungen für arbeitszeitüberschreitende Mehrleistungen zu den Besoldungsbestandteilen zählen (§ 1 Abs. 2 Nr. 5 und 6 LBesG), dürfen sie nach § 3 Abs. 1 LBesG zudem nur gewährt werden, soweit sie im Landesbesoldungsgesetz geregelt sind. Entsprechende Regelungen enthalten § 65 und § 71 LBesG. Soweit deren Voraussetzungen nicht vorliegen, kann die Verpflichtung bestehen, eine normative Grundlage für einen angemessenen, finanziellen Ausgleich zu schaffen, wenn der Dienstherr Arbeitszeit langfristig ungleichmäßig verteilt hat, ein vorgesehener Ausgleichsmechanismus gestört wird und auch ein besonderer zeitlicher Ausgleich nicht mehr in Betracht kommt. Im Übrigen scheidet eine finanzielle Abgeltung - abgesehen von der unionsrechtswidrigen Zuvielarbeit - auch in Form des Schadensersatzes aus, weil zusätzlicher Dienst eines Beamten kein „Schaden“ im Sinne des allgemeinen Schadensersatzrechtes ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.05.2018 - 4 S 2069/17 -, juris Rn. 36 m.w.N.). Ausgehend von diesen Grundsätzen sind die hier geltend gemachten Rufbereitschaftszeiten nicht als arbeitszeitüberschreitende Mehrleistungen auszugleichen. Denn es fehlt, soweit die Zeiträume vor Dezember 2013 betroffen sind, an einer zeitnahen Geltendmachung des Anspruchs (dazu a.). Im Übrigen stellen die geltend gemachten Rufbereitschaftszeiten keine Arbeitszeit dar und erfüllen daher - insgesamt - nicht die Voraussetzungen für einen Ausgleich (dazu b.). a. Dem Anspruch des Klägers auf Ausgleich der Rufbereitschaftszeiten auf der Grundlage des beschriebenen nicht-vermögensrechtlichen Anspruchs bzw. als Arbeitszeitguthaben im Sinne von § 71 LBesG steht bereits entgegen, dass es - mit Ausnahme der im Dezember 2013 geleisteten Dienste - an einer zeitnahen Geltendmachung des Anspruchs fehlt. Gemäß § 71 Abs. 1 LBesG wird ein Arbeitszeitguthaben aus einer langfristig angelegten, ungleichmäßigen Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit durch eine Ausgleichszahlung abgegolten, wenn der dienstrechtlich zustehende Arbeitszeitausgleich wegen bestimmter Ereignisse (Störfälle) nicht oder nicht in vollem Umfang gewährt werden kann. Arbeitszeitguthaben im Sinne von § 71 LBesG sind regelmäßig Gutschriften auf Arbeitszeitkonten. Auf Arbeitszeitkonten werden die jeweiligen, bezogen auf die vorgegebene Arbeitszeit, Mehr- bzw. Minderleistungen erfasst und saldiert. Grundsätzlich unerheblich ist insoweit, wie diese Konten gestaltet sind (elektronisch, Formularaufschriebe etc.). Arbeitszeitkonten, die von § 71 LBesG vorausgesetzt werden, werden zur Gewährleistung des herzustellenden Arbeitszeitausgleichs eingerichtet und geführt, z.B. bei Gleit- und Schichtarbeit, aufgrund vereinbarter oder normierter besonderer Arbeitszeitmodelle oder bei einer abweichenden Einteilung der Arbeitszeit aufgrund von Dienstplänen oder Einzelanordnungen. Mittels Arbeitszeitkontos werden - quasi buchhaltungstechnisch - Ist- und Soll-Zeiten, d.h. die vom Beamten in Erfüllung seiner Dienstleistungspflicht tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden den für ihn geltenden Arbeitszeitvorgaben gegenübergestellt. Wird ein solches Konto geführt, besteht auch ein Anspruch auf Zeitgutschrift vorgeleisteter Arbeitsstunden auf dem Arbeitszeitkonto in Höhe des tatsächlich erbrachten Arbeitsumfangs (vgl. zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.05.2018 - 4 S 2069/17 -, juris Rn. 46). Zwar dürfte nach den vorgelegten Unterlagen für den Kläger ein entsprechendes Arbeitszeitkonto geführt worden sein, jedoch geht es vorliegend nicht um den Ausgleich ungleichmäßig verteilter Arbeitsleistungen innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit im Sinne von § 71 LBesG, sondern um den Ausgleich von Mehrleistungen über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus. Der Kläger hat den Ausgleichsanspruch für die Rufbereitschaftszeiten gegenüber dem Dienstherrn erst mit Schreiben vom 21.11.2013 geltend gemacht, so dass ein Anspruch wegen arbeitszeitüberschreitender Mehrleistung allenfalls für die im Dezember 2013 geleisteten Rufbereitschaftszeiten in Betracht kommt, wobei es insoweit an einer Einstufung als Arbeitszeit fehlt (dazu bei b.). Für die davor liegenden Zeiträume fehlt es an einer zeitnahen Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs. Dieses Erfordernis ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Ansprüche des Beamten, deren Festsetzung und Zahlung sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, bedürfen - wie bereits ausgeführt - der zeitnahen Geltendmachung. Ein Anspruch kommt, soweit nicht eine neu erlassene Rechtsgrundlage dies vorsieht oder sich die Verpflichtung zur rückwirkenden Leistungsgewährung aus verfassungsrechtlichen Gründen ergibt, nur für Dienstzeiten in Betracht, die ab dem auf die erstmalige Geltendmachung folgenden Monat - hier also ab Dezember 2013 - geleistet wurden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.09.2015 - 2 C 26.14 -, ZBR 2016,199; zum Erfordernis der vorherigen Geltendmachung eines Auslandszuschlags BVerwG, Urteil vom 04.05.2017 - 2 C 60.16 -, ZBR 2018, 202; zur Geltendmachung altersdiskriminierender Besoldung nur für die Zukunft BVerwG, Urteil vom 16.11.2017 - 2 C 11.17 -, juris m.w.N.; vgl. im Zusammenhang mit der finanziellen Abgeltung unionsrechtswidriger Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten BVerwG, Urteil vom 20.07.2017 - 2 C 31.16 -, juris m.w.N.; zu unionsrechtliche Haftungsansprüchen und Ansprüchen analog § 242 BGB im Zusammenhang mit einer unionsrechtswidrigen Zuvielarbeit eines Kriminaltechnikers VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.03.2019 - 4 S 2771/18 -, EAS 9; zum unionsrechtlichen Haftungsanspruch und zum Ausgleichsanspruch eines im Rahmen des Nato-Gipfels eingesetzten Polizeibeamten VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.11.2018 - 4 S 1000/18 -, juris Rn. 27). Dies folgt aus der sich aus dem Beamtenverhältnis ergebenden Pflicht, auf die Belange des Dienstherrn Rücksicht zu nehmen und diesem die Möglichkeit zu geben, sich auf die gegen ihn erhobenen Ansprüche einzustellen. Liegt wie hier kein Verfassungsverstoß vor - eine verfassungswidrige Unteralimentierung ist weder vorgetragen worden noch erkennbar -, hält auch das Bundesverfassungsgericht nur eine Rückwirkung für erforderlich, die einen Anspruch auf Nachzahlung „ab dem Zeitpunkt seiner erstmaligen Beanspruchung“ einräumt (Beschluss vom 19.06.2012 - 2 BvR 1397/09 -, BVerfGE 131, 239). Der Dienstherr hat ein berechtigtes Interesse daran, nicht nachträglich mit hohen Ausgleichsforderungen belastet zu werden. Hiervon unabhängig ist es einem Beamten in dem von gegenseitiger Rücksichtnahme geprägten gegenseitigen Dienst- und Treueverhältnis zu seinem Dienstherrn zuzumuten, seinem Begehren frühzeitig Ausdruck zu verleihen, zumal an einen solchen Antrag keine hohen Anforderungen zu stellen sind. Erforderlich ist (lediglich) die Einhaltung der Schriftform (stRspr., vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 19.04.2018 - 2 C 40.17 -, BVerwGE 161, 377, vom 17.09.2015 - 2 C 26.14 -, ZBR 2016, 199 und vom 29.09.2011 - 2 C 32.10 -, BVerwGE 140, 351; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.2014 - 4 S 169/13 -, juris, jeweils m.w.N.). Die Rügeobliegenheit folgt aus der allgemein für Rechtsverletzungen geltenden Schadensminderungspflicht des Gläubigers und ist zugleich Ausdruck des Grundsatzes, dass Beamte auf die finanziellen Belastungen des Dienstherrn und - auch in Bezug auf Freistellungsbegehren - auf dessen Gemeinwohlverantwortung Rücksicht nehmen müssen. Sie dient dazu, eine Prüfung des Dienstherrn mit dem Ziel herbeizuführen, die Belange des Beamten zu berücksichtigen und die Dienstpläne entsprechend anzupassen. Zugleich muss sich der Dienstherr darauf einstellen können, dass ab diesem Zeitpunkt möglicherweise Ausgleichsansprüche auf ihn zukommen. Der Beamte wird durch das Erfordernis der zeitnahen schriftlichen Geltendmachung des Anspruchs gegenüber seinem Dienstherrn auch nicht unzumutbar belastet. Nicht maßgeblich ist, ob sich der Dienstherr im Ablehnungsbescheid darauf berufen hat, dass der Anspruch hätte zeitnah geltend gemacht werden müssen. Denn unabhängig hiervon kann der Beklagte nur dann zur begehrten Anerkennung bzw. Gutschrift geleisteter Arbeitszeit verpflichtet werden, wenn der Kläger einen Anspruch auf diese Verpflichtung hat (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.03.2019 - 4 S 2771/18 -, EAS 9). Diese Grundsätze gelten auch in den Fällen, in denen Beamte - wie der Kläger - auf der Grundlage von allgemeinen Dienstvereinbarungen und Dienstplänen „Rufbereitschaft“ geleistet haben, die entsprechend der (bislang) geübten Praxis nicht als Arbeitszeit erfasst und abgerechnet wurden. Möchte der Beamte diese „Rufbereitschaftszeiten“ abweichend von der bisherigen Praxis vollumfänglich als Arbeitszeit und damit als ausgleichspflichtige Mehrleistung ausgeglichen haben, obliegt es ihm, diesen Anspruch zeitnah gegenüber dem Dienstherrn geltend zu machen. Dies folgt aus der sich aus dem Beamtenverhältnis ergebenden Pflicht, auf die Belange des Dienstherrn Rücksicht zu nehmen und diesem die Möglichkeit zu geben, sich auf die gegen ihn erhobenen Ansprüche einzustellen und hierauf gegebenenfalls mit einer Anpassung der Arbeitszeitgestaltung und Dienstpläne zu reagieren. Andernfalls würde dem Dienstherrn die ihm obliegende Möglichkeit genommen, zu entscheiden, ob und wie ein Ausgleich (jenseits einer finanziellen Abgeltung) geschaffen oder dem Anspruch durch organisatorische Maßnahmen und einer Änderung der Dienstpläne begegnet werden kann. Dem Dienstherrn muss auch in dieser Konstellation eine vorherige Prüfung ermöglicht werden, ob er eine Änderung der bisherigen, unbestrittenen Handhabung herbeiführt (vgl. zur Annahme einer Verwirkung des Ausgleichsanspruchs Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 05.10.2016 - 3 ZB 14.2464 - und vom 20.11.2018 - 6 CE 18.2332 -, jeweils juris). Ansonsten wäre er nachträglich ohne Abhilfemöglichkeit mit überraschenden Forderungen konfrontiert. Im hier zu prüfenden Fall bedarf zudem gerade der geltend gemachte Freizeitausgleich für den Beamten erkennbar einer zeitnahen Herbeiführung, um die dahinterstehenden Ausgleichs- und Erholungsinteressen sachgerecht zu wahren (vgl. zu diesem Gedanken VG X, Urteile vom 27.04.2017 - 3 K 1344/14 -. juris, vom 21.11.2017 - 3 K 2458/15 -, vom 12.12.2017 - 3 K 1046/15 - und vom 18.09.2018 - 3 K 229/17 -, EAS 11 f.; s.a. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.11.2018 - 4 S 1000/18 -, juris Rn. 24; Hessischer VGH, Beschluss vom 13.06.2017 - 1 A 2475/16 -, juris m.w.N.). Will ein Beamter eine andere Handhabung als die bislang auf der Grundlage einer Dienstvereinbarung einvernehmlich praktizierte Anrechnung von Dienstzeiten, muss er dies zeitnah und mit Wirkung für die Zukunft geltend machen, um dem Dienstherrn zu ermöglichen, die Frage zu prüfen und darauf zu reagieren. Diese Anforderung verletzt weder Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG noch Art. 3 Abs. 1 GG, sondern entspricht den beamtenrechtlichen (Pflichten-)Bindungen. Entgegen der Auffassung des Klägers wird der Beamte hierdurch nicht unzumutbar belastet; zumal an die Geltendmachung, wie dargelegt, keine hohen Anforderungen gestellt werden. Dies gilt unabhängig davon, ob er davon ausgehen kann, dass sein Antrag von vornherein keine Aussicht auf Erfolg haben wird. Denn diese Obliegenheit dient einer zeitnahen, ggf. auch gerichtlichen Klärung des Bestehens eines Anspruchs (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.03.2019 - 4 S 2771/18 -, EAS 9 f.). Der Beamte kann nicht erwarten, dass er aus Anlass der neu gewonnenen Rechtserkenntnis gewissermaßen ohne eigenes Zutun nachträglich in den Genuss der Befriedigung eines womöglich jahrelang zurückliegenden Bedarfs kommt, den er selbst gegenüber seinem Dienstherrn nicht zeitnah geltend gemacht hat (BVerwG, Urteil vom 17.09.2015 - 2 C 26.14 -, ZBR 2016, 199 Rn. 29). Vielmehr kann eine Korrektur nur für den Zeitraum ab Geltendmachung gefordert werden. Das vorliegende Verfahren zeigt ebenso wie die bei der Kammer anhängigen Parallelverfahren zudem anschaulich, dass eine rückwirkende Anrechnung von nicht näher dokumentierten Rufbereitschaftszeiten über mehrere Jahre hinweg mit nicht unerheblichen Ermittlungsschwierigkeiten verbunden ist. Der Einwand des Klägers, der Beklagte hätte seit den zur Feuerwehr ergangenen Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 14.07.2005 (-C-52/04 -, juris) und vom 25.11.2010 (- C-429/09 -, juris) sowie des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 26.06.2013 (- 4 S 94/12 -, juris) von sich aus aktiv werden können, geht insoweit fehl, als dies seine eigene Rügeobliegenheit nicht entfallen lässt (vgl. VG X, Urteil vom 18.09.2018 - 3 K 229/17 -, EAS 11 f.). Nicht zuletzt zeigt der vorliegende Rechtsstreit, dass von den Beamten und ihrem Dienstherrn aus den genannten Entscheidungen unterschiedliche Folgerungen für den konkreten Sachverhalt gezogen werden. Auch aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn lässt sich daher nicht herleiten, dieser hätte von sich aus die damalige Praxis ändern oder einen Ausgleich schaffen müssen. Unerheblich ist auch, dass der Beklagte sich im Ablehnungsbescheid nicht auf die fehlende zeitnahe Geltendmachung berufen hat. Soweit sich der Kläger auf Schreiben des Innenministeriums sowie auf Schreiben des Polizeipräsidiums X vom 04.12.2013 beruft und geltend macht, diese beinhalteten eine materielle Verzichtserklärung auch bezogen auf das Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung, dringt er damit nicht durch. Zunächst entlasten die Schreiben den Kläger nicht von der Obliegenheit, seine Ansprüche für den streitgegenständlichen Zeitraum von 2009 bis 2013 zeitnah geltend zu machen. Die Schreiben konnten schon aufgrund des Zeitablaufs keinen Einfluss auf das frühere Verhalten des Klägers bzw. auf vergangene Ausgleichsansprüche, die nicht zeitnah geltend gemacht worden sind, entfalten. Des Weiteren lässt sich den Schreiben auch kein materieller Verzicht bezüglich der erstmaligen Geltendmachung solcher Ansprüche bzw. ein dafür notwendiger Rechtsbindungswille entnehmen (vgl. hierzu auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.11.2018 - 4 S 1000/18 -, juris Rn. 37 m.w.N.). Der Kläger kann sich schließlich auch nicht mit Erfolg auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 23.08.2017 (1 K 2410/16) berufen, da hier keine angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit im Rechtssinne vorliegt. b. Die Voraussetzungen für einen öffentlich-rechtlichen Ausgleichsanspruch wegen arbeitszeitrelevanter Mehrleistung liegen nicht vor. Die geltend gemachten Rufbereitschaftszeiten stellen keine Arbeitszeit dar. Zwar sind Zeiten des (echten) Bereitschaftsdienstes voll als Arbeitszeit anzurechnen (vgl. BVerwG, Urteile vom 17.11.2016 - 2 C 28.15 und 2 C 23.15 -, vom 26.07.2012 - 2 C 29.11 - und vom 29.09.2011 - 2 C 32.10 -, jeweils nach juris), doch handelt es sich bei den hier streitgegenständlichen Rufbereitschaftszeiten nicht um Bereitschaftsdienst, sondern um „echte Rufbereitschaft“ und damit nicht um Arbeitszeit. Das geltende, unionsrechtlich überlagerte Regelungsgefüge unterteilt die Zeit des Beamten in Arbeitszeit oder Ruhezeit, d.h. die Bereitschaftszeit, die ein Beamter im Rahmen seiner für den Dienstherrn erbrachten Tätigkeiten erbringt, ist entweder der Arbeitszeit oder der Ruhezeit zuzuordnen (vgl. EuGH, Urteile vom 21.02.2018 - C-518/15 -, juris Rn. 55 und vom 01.12.2005 - C 14/04 -, juris Rn. 42 ff. m.w.N.; Schlussanträge des Generalanwalts vom 06.10.2020 - C-344/19 und C-580/19 -, juris Rn. 50 ff. bzw. Rn. 49 ff. m.w.N.). Die Einstufung als Arbeitszeit oder Ruhezeit ist anhand objektiver Kriterien unter Berücksichtigung des Regelungszusammenhangs und des Zwecks der maßgeblichen Vorschriften zu bestimmen (vgl. EuGH, Urteil vom 21.02.2018 - C-518/15 -, juris Rn. 62 m.w.N.). aa. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist Rufbereitschaft die Pflicht, sich außerhalb des Arbeitsplatzes bereitzuhalten, um bei Bedarf sofort zu Dienstleistungen abgerufen werden zu können (Urteile vom 17.11.2016 - 2 C 28.15 - und vom 30.10.2018 - 2 A 4.17 -, jeweils juris; s.a. Nr. 40.6 BeamtVwV bzw. Nr. 3.2 VwV-LBG zu § 90 LBG a.F.). Rufbereitschaft bedeutet - im Gegensatz zum Bereitschaftsdienst -, dass der Beamte sich zu Hause oder an einem anderen frei wählbaren und wechselbaren Ort zwecks alsbaldiger Dienstaufnahme erreichbar halten muss; sie bedeutet also - jedenfalls in erster Linie - allein eine gewisse Einschränkung der Bewegungsfreiheit des Beamten während der Freizeit (BVerwG, Urteil vom 25.10.1979 - 2 C 7.78 -, BVerwGE 59, 45). Demgegenüber liegt Bereitschaftsdienst vor, wenn der Beamte sich an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb des Privatbereichs zu einem jederzeitigen unverzüglichen Einsatz bereitzuhalten hat (BVerwG, Urteile vom 25.10.1979 - 2 C 7.78 -, BVerwGE 59, 45 , vom 12.12.1979 - 6 C 96.78 -, BVerwGE 59, 176 , vom 09.05.1985 - 2 C 20.82 -, vom 29.01.1987 - 2 C 14.85 -, vom 21.03.1996 - 2 C 24.95 -, vom 29.04.2004 - 2 C 9.03 -, vom 22.01.2009 - 2 C 90.07 -, jeweils juris, und vom 17.11.2016 - 2 C 23.15 -, BVerwGE 156, 262Rn. 15). Dabei ist unter dem Begriff des Privatbereichs nicht zwingend der Wohnsitz oder der häusliche Bereich des betroffenen Beamten zu verstehen, vielmehr wird mit der Wendung "außerhalb des Privatbereichs" zum Ausdruck gebracht, dass der Beamte während des Bereitschaftsdienstes seinen privaten Aufenthaltsort - sei es sein Zuhause oder einen anderen Ort - nicht frei wählen und wechseln kann (vgl. nunmehr ausdrücklich BVerwG, Beschluss vom 20.10.2020 - 2 B 36.20 -, juris Rn. 20 m.w.N.). Die entscheidende Rechtfertigung für die Bewertung des Bereitschaftsdienstes als Arbeitszeit ist darin zu sehen, dass die Pflicht des Beamten, sich im Interesse des Dienstherrn an einer von diesem bestimmten Stelle aufzuhalten, damit er im Bedarfsfall die Arbeit aufnehmen kann, eine Zuordnung zur Privatsphäre des Beamten ausschließt und ihn deshalb in seiner individuellen Lebensführung maßgeblich beeinträchtigt. Demgegenüber sind Zeiten einer Rufbereitschaft mit Ausnahme der Zeiten der Heranziehung zur Dienstleistung infolge ihres geringeren Grades der dienstlichen Inanspruchnahme und der geringfügigeren Beeinträchtigung der individuellen Lebensführung keine Arbeitszeit. Während der Rufbereitschaft braucht der Beamte, soweit er nicht zu einem Einsatz herangezogen wird, nicht nur keine dienstlichen Aufgaben wahrzunehmen, er ist in der freien Gestaltung dieser Zeit auch im Übrigen deutlich weniger erheblichen Einschränkungen unterworfen. Er kann in einem räumlichen Bereich, innerhalb dessen er den Dienst kurzfristig aufnehmen kann, seinen Aufenthalt frei wählen und wechseln. Im Unterschied zum Bereitschaftsdienst ist die Rufbereitschaft daher der Privatsphäre des Beamten zuzuordnen. In diese greift die Rufbereitschaft zwar insoweit ein, als sich der Beamte während ihrer Dauer nicht beliebig weit vom Dienstort entfernen darf und seinen Aufenthalt so wählen muss, dass er erreichbar ist. Auch die Pflicht des Beamten, seine Dienststelle über seinen Aufenthalt zu unterrichten, berührt seine Privatsphäre. Diese Einschränkungen der grundsätzlichen Befugnis des Beamten, außerhalb der regelmäßigen Dienstzeit frei über seine Zeit verfügen zu können, greifen aber objektiv betrachtet nur in sehr geringem Maße in die individuelle Lebensführung des Beamten ein (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 12.12.1979 - 6 C 96.78 -, BVerwGE 59, 176). Nach diesen Grundsätzen handelt es sich im vorliegenden Fall um Rufbereitschaft. Es fehlt hier für eine Einordnung als Bereitschaftsdienst nicht nur daran, dass die Rufbereitschaft nicht an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb des Privatbereichs zu leisten war, sondern auch daran, dass sich der Kläger nicht zu einem jederzeitigen unverzüglichen Einsatz bereit zu halten hatte (vgl. zu vergleichbaren Fallkonstellationen VG X, Urteil vom 27.04.2017 - 3 K 1344/14 -, juris, zum Kommissar vom Dienst, und Urteil vom 18.09.2018 - 3 K 229/17 -, zur Kriminaltechnik und zum Anzeigendienst bei der ehemaligen Polizeidirektion Y, und nachgehend VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 08.03.2018 - 4 S 1657/17 -, juris, und vom 11.03.2019 - 4 S 2771/18 -, unveröffentlicht). Nicht von maßgeblicher Bedeutung ist, dass in den einschlägigen Dienstvereinbarungen nicht strikt zwischen Rufbereitschaft im Sinne von Ruhezeit und Bereitschaftsdienst im Sinne von Arbeitszeit differenziert wird. Der Beklagte hat plausibel dargelegt, dass in älteren Dienstvereinbarungen und Dienstanweisungen der Begriff „Bereitschaftsdienst“ auch also Oberbegriff verwendet wurde. Die Tatsache, dass in Nr. 2 DV Kriminaltechnik der insoweit untechnische Begriff „KT-Bereitschaftsdienst“ verwendet wird, bedeutet nicht, dass der Beklagte die Zeiten der Rufbereitschaft insgesamt als Arbeitszeit bewertet hat und bewerten wollte. Dies widerspräche - abgesehen davon, dass ein solches, regelhaft arbeitszeitwidriges Modell nicht gewollt sein kann - auch der tatsächlichen Ausgestaltung der Dienste mit der Wahrnehmung lediglich unaufschiebbarer Maßnahmen und einer 1/8-Ausgleichsregelung, worauf der Beklagte zutreffend hingewiesen hat. aaa. Die Rufbereitschaft war nicht an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb des Privatbereichs zu leisten. Eine schriftliche oder ausdrückliche Anordnung für die KT-Beamten, sich während der Rufbereitschaft zu Hause oder an einem sonst durch den Dienstherrn zuvor bestimmten Aufenthaltsort aufzuhalten, bestand im maßgeblichen Zeitraum nicht. Eine solche Verpflichtung ergibt sich auch nicht aus den den Dienst ausgestaltenden dienstrechtlichen Vorgaben. Der Kläger macht insoweit geltend, durch das faktisch stets mitzuführende Dienstfahrzeug und das generelle Verbot von Privatfahrten sei der Aufenthalt allein auf den Wohnort beschränkt gewesen. Damit dringt er aber selbst dann nicht durch, wenn er mit Wohnort das eigene Haus oder die eigene Wohnung meint. Denn zwar trifft zu, dass ein Dienstfahrzeug mit nach Hause genommen und nicht für Privatfahrten genutzt werden durfte (vgl. etwa Nr. 5.2.1 der Anordnung des Innenministeriums über den Kraftfahrzeugbetrieb der Polizei des Landes vom 26.11.2012), aber weder war eine Mitnahme eines Dienstfahrzeugs verpflichtend noch war dienstrechtlich vorgegeben, dass sich der KT-Beamte im Fall der Mitnahme eines Dienstfahrzeugs ausschließlich zu Hause aufhalten durfte. Letzteres behauptet auch der Kläger letztlich nicht (mehr). Er hat in der mündlichen Verhandlung vielmehr anschaulich beispielhaft beschrieben, dass er während der Rufbereitschaft zwar nicht zu einem Samstagseinkauf drei Häuserblocks, wohl aber zum Bäcker einen Häuserblock weiter mit dem Privatfahrzeug gefahren sei. Er war auch dem eigenen Vorbringen zufolge zwar nicht unerheblich in seinem Bewegungsradius eingeschränkt, jedoch nicht allein auf sein Zuhause als einzigen Aufenthaltsort festgelegt. Er konnte sich jedenfalls in der näheren Umgebung seiner Wohnung frei bewegen. Darüber hinaus bestand keine schriftliche oder ausdrückliche Anordnung, das Dienstfahrzeug mitzuführen, und auch sonst liegen unter Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass die Mitnahme eines Dienstfahrzeugs verpflichtend vorgegeben gewesen wäre. Der Kläger meint, der Umstand, dass das Mitführen eines Dienstfahrzeugs für den Kripo-Leiter vom Dienst detailliert geregelt worden sei, lasse auf ein Mitführen nur in Ausnahmefällen schließen, und demgegenüber sei die Erforderlichkeit eines Mitführens des Dienstfahrzeugs beim KT-Bereitschaftsdienst für den Beklagten vermutlich so offenkundig gewesen, dass eine weitere Erwähnung in der Dienstvereinbarung des Dezernats ... entbehrlich erschienen sei. Dies überzeugt die Kammer ebenso wenig wie der weitere Einwand des Klägers, die Mitnahme des Dienstfahrzeugs sei der Sache nach notwendig gewesen. Wäre eine Mitnahme eines Dienstfahrzeugs vom Dienstherrn als notwendig angesehen worden, hätte es aus Sicht der Kammer vielmehr näher gelegen, dass dies entsprechend geregelt worden wäre. Dies gilt umso mehr, als auch eine konkrete zeitliche Vorgabe, innerhalb der der jeweilige KT-Beamte am Einsatzort zu sein hatte, nicht existierte. Auch aus der im gerichtlichen Verfahren abgegebenen Stellungnahme des damaligen Leiters der Kriminalpolizei X vom 11.05.2020 sowie den Ausführungen des ehemaligen stellvertretenden Leiters der Kriminalpolizei X in der mündlichen Verhandlung ergibt sich nicht, dass die Mitnahme eines Dienstfahrzeugs verbindlich angeordnet oder zwingend notwendig gewesen wäre. Beide stellten zwar nicht in Frage, dass eine Mitnahme des Dienstfahrzeugs auch im Interesse der Dienststelle lag, um eine schnellstmögliche Verfügbarkeit der Beamten zu gewährleisten. Sie verwiesen aber auch darauf, dass das Zurverfügungstellen eines Dienstfahrzeugs auch von Interesse für die Beamten war, um insbesondere ihre zeitliche Inanspruchnahme so gering wie möglich zu halten. Eine zwingende Notwendigkeit bzw. verbindliche Vorgabe, dass ein Dienstfahrzeug stets mitzunehmen war, ist ihren Ausführungen jedoch nicht zu entnehmen. Der damalige Leiter der Kriminalpolizei X hat in seiner Stellungnahme von einer „Ermöglichung“ der Mitnahme des Dienstfahrzeugs gesprochen, was gegen eine Pflicht zur Mitnahme spricht. Er hat ferner ausgeführt, ihm sei nicht in Erinnerung, dass konsequent darauf geachtet worden wäre, dass der Beamte das Dienstfahrzeug stets mit nach Hause genommen habe. Dass eine unterbliebene Mitnahme dienstrechtliche Konsequenzen für den Beamten gehabt hätte, lässt sich den Stellungnahmen ebenfalls nicht entnehmen. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, er und seine Kollegen hätten das Dienstfahrzeug immer mit nach Hause genommen, stellt dies zunächst eine bloße tatsächliche Gegebenheit dar. Aus dieser - ihre Richtigkeit unterstellt - kann für sich genommen nicht auf eine rechtliche Vorgabe seitens des Dienstherrn geschlossen werden, zumal mit der Zurverfügungstellung durch den Dienstherrn ebenso wie mit dem Gebrauchmachen von dieser Möglichkeit durch den Beamten unterschiedliche Ziele verfolgt werden konnten. Die Ausführungen des Klägers, eine Beschränkung auf die eigene Wohnung als einzigen Aufenthaltsort habe sich (auch) aus der Mitnahme der Dienstwaffe und deren ständigen Beisichführens ergeben, überzeugen ebenfalls nicht. Denn weder bestand eine dienstrechtliche Vorgabe, die Dienstwaffe während der Rufbereitschaft mit nach Hause zu nehmen, noch bedeutete eine Mitnahme der Dienstwaffe, dass diese ununterbrochen vom Beamten mit sich zu führen war. Der damalige Leiter der Kriminalpolizei X hat hierzu in seiner Stellungnahme vom 11.05.2020 nachvollziehbar ausgeführt, ein ununterbrochenes Führen der Waffe am Körper sei weder durch die einschlägige Vorschriftenlage noch durch die Dienststelle gefordert gewesen. Da eine Pflicht zum sofortigen, unmittelbaren Anfahren des Einsatzortes nicht bestand (dazu sogleich unter bbb.), folgt auch daraus - auch bei einem Mitführen des Dienstfahrzeugs und einer Untersagung dessen Nutzung für private Fahrten - keine Begrenzung des Aufenthaltsorts allein auf die eigene Wohnung. Einschränkungen in der Bewegungsfreiheit ergaben sich zwar daraus, dass sich der Kläger von der Wohnung und dem Dienstwagen lediglich soweit entfernen durfte, dass er den Einsatzort noch in vertretbarer Zeit erreichen konnte. Die damit verbundenen Einschränkungen sind aber nicht vergleichbar mit denen, die bei einer Anwesenheitspflicht an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb des Privatbereichs eintreten und bei einer Vorgabe, binnen Minuten abfahrbereit im Fahrzeug und/oder in einer bestimmten kurz bemessenen Zeit am Einsatzort zu sein. Dabei ist nicht zu verkennen, dass die Rufbereitschaft für die Beamten mit Einschränkungen in ihrer Bewegungsfreiheit und ihrer Freizeitgestaltung verbunden war. Allerdings konnte sich der Kläger in den fraglichen Zeiten innerhalb des (großen) Zuständigkeitsbezirks grundsätzlich frei bewegen, wobei er nicht nur selbstbestimmt über seinen Aufenthaltsort entscheiden konnte, sondern es ihm im Unterschied zu einem Aufenthalt an der Dienststelle auch möglich war, Freunde und Bekannte zu treffen, sich der Familie zu widmen und alltäglichen Dingen im eigenen Lebenskreis nachzugehen. Soweit er hierbei bedingt durch die zu gewährleistende Einsatzbereitschaft gewisse Einschränkungen hinnehmen musste, weil etwa eine erhebliche Entfernung vom Dienstfahrzeug und die Aufnahme einer nicht jederzeit beendbaren Tätigkeit den Zweck der Rufbereitschaft hätten gefährden können, behinderten diese Umstände ihn in einem deutlich geringeren Maße als die Anwesenheitspflicht an einem vom Dienstherrn bestimmten Aufenthaltsort (vgl. zu vergleichbaren Fällen etwa Kammerurteile vom 18.09.2018 - 3 K 229/17 -, EAS 11 und vom 27.04.2017 - 3 K 1344/14 -, juris und nachfolgend VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 08.03.2018 - 4 S 1657/17 -, und vom 08.01.2018 - 4 S 1385/17 -, jeweils juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 18.01.2017 - 6 A 2609/15 -, vom 22.12.2016 - 6 A 2565/15 - und vom 08.11.2016 - 6 A 2476/15 -, jeweils juris). bbb. Der Kläger musste zwar während der Rufbereitschaft stets erreichbar sein, anders als beim Bereitschaftsdienst hatte er sich aber nicht zu einem jederzeitigen unverzüglichen, d.h. sofortigen Einsatz bereit zu halten. Für die Kriminaltechnik der ehemaligen Polizeidirektion X gab es in dem hier maßgeblichen Zeitraum keine schriftliche oder ausdrückliche Anordnung eines sofortigen Ausrückens und einer sofortigen Dienstaufnahme. Auch finden sich in den einschlägigen Dienstvereinbarungen keine konkreten Zeitvorgaben, innerhalb der sich der in Rufbereitschaft befindliche Beamte nach Aufruf an der Einsatzstelle oder im Auto zur Anfahrt an die Einsatzstelle einzufinden hatte. Die Kammer sieht auch aufgrund der mündlichen Verhandlung keine Grundlage für die Annahme, dass jenseits einer ausdrücklichen Anordnung dienstrechtlich vorgegeben war, sich jederzeit sofort einsatzbereit zu halten oder sich innerhalb einer bestimmten kurzen Zeitspanne an der Einsatzstelle oder im (Dienst-)Fahrzeug einzufinden. Der Kläger trägt insoweit vor, eine unverzügliche Einsatzfähigkeit, also Anfahrt zum Tatort und Übernahme des objektiven Tatbefundes, sei erwartet und verlangt worden, er habe also sofort zu dem Einsatzort zu kommen gehabt. Eine klare Abgrenzung zwischen einer dienstrechtlichen Vorgabe und einer „bloßen“ Erwartungshaltung ist diesem Vorbringen nicht zu entnehmen. Das Vorbringen verdeutlicht, dass eine unverzügliche Aufnahme des Dienstes der gelebten Praxis sowie einer allgemeinen Erwartungshaltung entsprach. Auch den Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung ließ sich weder entnehmen, wann und von welchem Dienstvorgesetzten ein sofortiges Ausrücken verbindlich kommuniziert worden ist, noch eine konkrete Zeitvorgabe, innerhalb der die in Rufbereitschaft befindlichen Beamten am Einsatzort bzw. abfahrbereit zu sein hatten. Vielmehr hat der Kläger sowohl in der Klagebegründung als auch in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass es eine konkrete Zeitvorgabe nicht gegeben habe. Der Kläger begründet sein sofortiges Tätigwerden im Wesentlichen mit den (unaufschiebbaren) Aufgaben eines Kriminalbeamten und der Personalknappheit bei der Schutzpolizei. Das darin zum Ausdruck kommende Verantwortungsbewusstsein des Klägers ist aber nicht gleichbedeutend mit einer vom Dienstherrn angeordneten sofortigen Reaktionszeit. Maßgeblich ist die dienstliche Anordnung oder (dienstrechtliche) Vorgabe des Vorgesetzten und nicht eine allgemeine Erwartungshaltung oder das (ehrenwerte) berufliche Ethos des einzelnen Beamten (vgl. VG X, Urteil vom 18.09.2018 - 3 K 229/17 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.03.2018 - 4 S 1657/17-, juris Rn. 15). Aus den den KT-Bereitschaftsbeamten übertragenen Aufgaben kann ebenfalls nicht die Schlussfolgerung auf eine (mittelbare) dienstrechtliche Vorgabe einer sofortigen Einsatzbereitschaft gezogen werden. Zwar haben sowohl der damalige Leiter der Kriminalpolizei X in seiner Stellungnahme vom 11.05.2020 als auch der damalige stellvertretende Leiter der Kriminalpolizei X in der mündlichen Verhandlung erklärt, es sei in der Natur der Rufbereitschaft angelegt, dass der Beamte erreichbar und verfügbar gewesen sei, und im Einsatzfall sei ein schnellstmögliches Abrücken erfolgt. Damit umschreiben sie aber letztlich das, was jeder Rufbereitschaft immanent ist. Der damalige stellvertretende Leiter der Kriminalpolizei X hat in der mündlichen Verhandlung zudem konkretisierend ausgeführt, dass die dem Beamten verbleibende Reaktionszeit nach dem jeweiligen Einsatzanlass zu differenzieren gewesen sei; so sei etwa das Zeitfenster bei einem Wohnungseinbruch größer als bei einem Suizid auf der Bahnstrecke. Dem KT-Beamten habe sich, nachdem er sich im Rahmen des Anrufs einen ersten Überblick verschafft habe, gezeigt, wie eng der zeitliche Rahmen jeweils gewesen sei. Dies deckt sich im Wesentlichen mit den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung. Denn er hat ausgeführt, er habe im Fall einer Bahnleiche zwar ca. zehn Minuten nach dem Aufruf im Auto gesessen, es habe aber auch weniger dringliche Fälle gegeben, etwa wenn bei einem Einbruch eine Spurensicherung nachts unnötig gewesen sei. In solchen Fällen habe man morgens Kontakt mit dem Schlüsselträger aufgenommen und einen Termin vereinbart; solche Termine seien typisch für Samstag- oder Sonntagvormittag gewesen. Dass ein sofortiges Ausrücken stets angeordnet oder erforderlich war, behauptet mithin auch der Kläger nicht. Sofern er anführt, er habe sich stets für den dringlichsten Fall bereithalten müssen, kann auch hieraus nicht auf das Vorliegen einer generellen dienstlichen Verpflichtung zu einer sofortigen, d.h. minutenschnellen Dienstaufnahme geschlossen werden. Selbst für den dringlichsten Fall gab es auch nach den Erkenntnissen aus der mündlichen Verhandlung keine dienstrechtliche Vorgabe eines sofortigen Ausrückens und keine konkrete zeitliche Vorgabe, innerhalb der sich der Beamte an der Einsatzstelle oder im Fahrzeug einzufinden hatte. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, er habe in einem solchen Fall etwa zehn Minuten nach dem Anruf im Auto gesessen, um zur Einsatzstelle zu fahren, beschreibt dies zwar die durch großes Verantwortungsbewusstsein getragene Handhabung durch den Kläger, rechtfertigt aber für sich genommen nicht die Annahme einer dienstlich vorgegebenen sofortigen Dienstaufnahme. Der Kläger hat im Übrigen an anderer Stelle ausgeführt, dass es nicht um ein oder zwei Minuten gegangen sei, dass man sich aber auch keine halbe Stunde habe Zeit lassen können, um loszufahren. Es ging damit selbst bei den dringlichsten Fällen auch nach Auffassung des Klägers nicht um Minuten (vgl. hierzu auch die parallel gelagerten Kammerurteile vom 27.04.2017- 3 K 1344/14 -, juris Rn. 36 m.w.N., und vom 18.09.2018 - 3 K 229/17 -, EAS 17). Eine konkrete Ausrückzeit ergibt sich auch weder aus der schriftlichen Stellungnahme des damaligen Leiters der Kriminalpolizei X noch aus den Ausführungen des damaligen stellvertretenden Leiters der Kriminalpolizei X in der mündlichen Verhandlung. Gegen die Annahme einer dienstrechtlich vorgegebenen sofortigen Einsatzbereitschaft spricht ferner, dass der damalige Leiter der Kriminalpolizei X in seiner Stellungnahme ausgeführt hat, es sei ihm weder erinnerlich, ob eine unverzügliche Dienstaufnahme durch einen Vorgesetzten als Beamtenpflicht kommuniziert worden sei, noch, ob sich Mitarbeiter bei nicht sofortiger Verfügbarkeit hätten erklären müssen, noch habe er Kenntnis darüber, dass es bei Verspätungen Ärger gegeben haben solle. Gegen eine dienstrechtlich vorgegebene sofortige Einsatzbereitschaft spricht ferner, dass die Mitnahme eines Dienstfahrzeugs nicht verpflichtend war (siehe dazu oben bei aaa.), und der Dienstherr damit Verzögerungen in Kauf nahm, die durch das Abholen des Dienstfahrzeugs an der Dienststelle entstehen konnten. Die Zurverfügungstellung eines Dienstfahrzeugs diente im Übrigen zwar der Ersparnis von Zeit, führte aber nicht zu engeren Zeitvorgaben und damit nicht zu einer weitergehenden Beschränkung der privaten Entfaltungsmöglichkeiten (vgl. Kammerurteil vom 18.09.2018 - 3 K 229/17 -, EAS 17). Auch der Einsatz von Sondersignalen stand bei den Dienstfahrzeugen zwar grundsätzlich zur Verfügung, jedoch war deren Nutzung weder vorgegeben, noch wurden diese nach den Ausführungen des Klägers regelmäßig genutzt, was ebenfalls gegen eine gesteigerte Dringlichkeit und eine dienstrechtlich vorgegebene sofortige Einsatzbereitschaft spricht. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass ein reibungsloser Ablauf und die Gewährleistung einer möglichst effektiven Polizeiarbeit maßgeblich auch auf dem großen Berufsethos des Klägers und seiner Kollegen beruhten. Soweit das niedersächsische Oberverwaltungsgericht in einer neueren Entscheidung, in der es bei einem Kriminalbeamten die Voraussetzungen für einen (echten) Bereitschaftsdienst angenommen hat, mangels ausdrücklicher Regelungen maßgeblich auf die „gelebte Praxis“ abstellt (Urteil vom 11.03.2020 - 5 LB 48/18 -, juris Rn. 74 ff.), überzeugt dies nur insoweit, als sich in der gelebten Praxis dienstrechtliche Vorgaben widerspiegeln (vgl. hierzu auch BVerwG, Beschluss vom 20.10.2020 - 2 B 36.20 -, juris Rn. 21). Dies nimmt das Oberverwaltungsgericht für den von ihm zu entscheidenden Sachverhalt an, indem es seiner Entscheidung zugrunde legt, dass die Vorgabe galt, in maximal 30 Minuten nach einer Alarmierung am Einsatzort einzutreffen (Rn. 76). Eine vergleichbare Vorgabe lässt sich im vorliegenden Fall aber gerade nicht feststellen und wäre angesichts des großen Zuständigkeitsbezirks auch nicht zu gewährleisten gewesen. Soweit sich der Kläger auf den Bescheid des Polizeipräsidiums X vom 29.08.2019 bezieht, in dem seine Bereitschaftsdienstzeiten für die Jahre 2014 bis 2016 als Arbeitszeit anerkannt worden sind, ist zwar zuzugeben, dass die dortige Begründung jedenfalls missverständlich formuliert ist. Die genannten objektiven Umstände begründen aber für die Rufbereitschaftszeiten bis Ende 2013 gerade keine Einstufung als Arbeitszeit. Hinzu kommt, dass die Polizeistrukturen einschließlich der „Bereitschaftsdienste“, wie vom Beklagten ausgeführt, zum 01.01.2014 umfassend neu gestaltet worden sind (vgl. etwa Nr. 3 der Dienstanweisung des Polizeipräsidiums X zur Ausgestaltung der Spurensicherung und Einführung der Zentralen Kriminaltechnik vom 04.02.2014), so dass eine Einordnung als Bereitschaftsdienst im Sinne von Arbeitszeit für die Zeit ab dem Jahr 2014 keine Aussage für den davor liegenden, hier streitgegenständlichen Zeitraum beinhaltet. bb. Nichts anderes ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, die im Ergebnis die gleiche Abgrenzung vornimmt (vgl. nunmehr ausdrücklich BVerwG, Beschluss vom 20.10.2020 - 2 B 36.20 -, juris; so bereits VG X, Urteile vom 27.04.2017 - 3 K 1344/17 -, juris und vom 18.09.2018 - 3 K 229/17 - sowie nachgehend VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 08.03.2018 - 4 S 1657/17 -, juris und vom 11.03.2019 - 4 S 2771/18 -, EAS 13; für eine unionsrechtskonforme Reduzierung Niedersächsisches OVG, Urteil vom 11.03.2020 - 5 LB 48/18 -, juris Rn. 82, 91 f.). Danach ist für die Einordnung als „Arbeitszeit“ entscheidend, dass sich der Arbeitnehmer an dem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufhalten und diesem zur Verfügung stehen muss, um gegebenenfalls sofort die geeigneten Leistungen erbringen zu können (EuGH, Urteil vom 21.02.2018 - C-518/15 -, juris). Zwar kann insoweit auch zu Hause zu verbringende Bereitschaftszeit „Arbeitszeit“ sein, es bleibt aber beim Erfordernis einer wertenden Gesamtbetrachtung. Im dortigen Fall musste der Kläger (Feuerwehr) während seines Bereitschaftsdienstes nicht nur erreichbar sein. Zum einen war er verpflichtet, einem Ruf seines Arbeitgebers zum Einsatzort innerhalb von acht Minuten Folge zu leisten, und zum anderen musste er an einem von seinem Arbeitgeber bestimmten Ort - konkret seinem Wohnsitz - persönlich anwesend sein. Die Verpflichtung, persönlich an dem vom Arbeitgeber bestimmten Ort anwesend zu sein, sowie die Einschränkung, die sich aus geografischer und zeitlicher Sicht aus dem Erfordernis ergibt, sich innerhalb von acht Minuten am Arbeitsplatz einzufinden, können nach Auffassung des Gerichtshofs der Europäischen Union objektiv die Möglichkeiten des Arbeitnehmers einschränken, sich seinen persönlichen und sozialen Interessen zu widmen. Unter diesen Umständen ist der Begriff „Arbeitszeit“ in Art. 2 der Richtlinie 2003/88 dahin auszulegen, dass eine Situation darunter fällt, in der ein Arbeitnehmer verpflichtet ist, die Zeit des Bereitschaftsdienstes zu Hause zu verbringen, für seinen Arbeitgeber verfügbar zu sein und sich innerhalb von acht Minuten an seinem Arbeitsplatz einfinden zu können. Beides ist vorliegend nicht der Fall. Der Kläger war weder verpflichtet, die Zeit der Rufbereitschaft zu Hause oder einem sonst vom Dienstherrn zuvor festgelegten Ort zu verbringen, noch war er verpflichtet, in einem bestimmten Zeitfenster von weniger als zehn Minuten und/oder als Erster am Einsatzort einzutreffen, weil die Schutzpolizei bereits vor Ort war bzw. alle unaufschiebbaren Sofortmaßnahmen durchgeführt hat (vgl. zu einem vergleichbaren Fall eines Kriminaltechnikers der ehemaligen Polizeidirektion Y VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.03.2019 - 4 S 2771/18 -, EAS 13). Damit kommt es auf die Frage des Umfangs der Einsatztage und Einsatzzeiten des Klägers nicht maßgeblich an (vgl. Kammerurteile vom 27.04.2017 - 3 K 1344/17 -, juris und vom 18.09.2018 - 3 K 229/17 -; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 11.03.2020 - 5 LB 48/18 -, juris Rn. 92). Entscheidend ist, dass sich der Kläger während der Rufbereitschaftszeiten ungeachtet der genannten faktischen Einschränkungen nicht an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort aufhalten und sich auch nicht minutenschnell am Arbeitsplatz (Einsatzort) einfinden musste. Die ständige Erreichbarkeit begründet auch nach Unionsrecht für sich genommen noch keine Arbeitszeit. Selbst wenn der jeweilige Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber in dem Sinne zur Verfügung steht, dass er erreichbar sein muss, kann er in dieser Situation doch freier über seine Zeit verfügen und eigenen Interessen nachgehen, so dass nur die Zeit, die für die tatsächliche Erbringung von Leistungen aufgewandt wird, als Arbeitszeit im Sinne der Richtlinie anzusehen ist (vgl. EuGH, Urteile vom 09.09.2003 - C-151/02 -, DVBl. 2003, 1379 und vom 03.10.2000 - C-303/98 -, ZBR 2001, 29; s.a. Beschluss vom 04.03.2011 - C-258/10 -, Slg. 2011, I-20; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.08.2015 - 1 A 421/14 -, juris; vgl. zur Anwendbarkeit der Richtlinie auf Polizeibeamte BVerwG, Beschluss vom 25.04.2014 - 2 B 93.12 -, juris). Allerdings kann nach Auffassung des Generalanwalts auch in Fällen, in denen die vorgegebene Reaktionszeit kurz, aber nicht auf wenige Minuten beschränkt ist, die Zeit der Rufbereitschaft unter Umständen als Arbeitszeit zu qualifizieren sein (Schlussanträge vom 06.10.2020 in zwei weiteren beim EuGH anhängigen Verfahren C-344/19 und C-580/19, juris). Dabei ist die Gesamtwirkung zu berücksichtigen, die alle Bedingungen der Durchführung in einem System der Rufbereitschaft auf die Ruhezeit des Arbeitsnehmers haben können. Zu prüfen ist, ob die insgesamt auferlegten Einschränkungen die Möglichkeiten des Arbeitnehmers, seine persönlichen und familiären Interessen und seine Freiheit, sich vom Arbeitsplatz wegzubewegen, wahrzunehmen, begrenzen oder ob sie die Möglichkeit, anderen Tätigkeiten nachzugehen, erheblich einschränken (vgl. EuGH, Urteil vom 21.02.2018 - C-518/15 -, juris Rn. 66) bzw. diese geeignet sind, diesen nahezu absolut entgegenzustehen (Schlussanträge des Generalanwalts vom 06.10.2020 - C-344/19 und C-580/19 -, juris Rn. 109 bzw. Rn. 100). Unter Berücksichtigung der Ziele der Richtlinie ist Art. 2 der Richtlinie 2003/88 nach Auffassung des Generalanwalts dahin auszulegen, dass für die Einstufung einer Zeit der Rufbereitschaft als Arbeitszeit oder Ruhezeit der entscheidende Faktor die Intensität der Einschränkungen ist, die sich aus der Unterwerfung des Arbeitnehmers unter die Weisungen des Arbeitgebers ergeben, und insbesondere die Reaktionszeit auf den Ruf des Arbeitgebers. Für den Fall, dass die Reaktionszeit auf den Ruf des Arbeitgebers kurz, aber nicht so kurz ist, dass die freie Wahl des Ortes, an dem der Arbeitnehmer die Zeit der Rufbereitschaft verbringt, völlig verhindert wird, können zusätzliche Kriterien herangezogen werden. Diese ergänzenden Kriterien müssen sich aus der Ausübung der Weisungsbefugnis des Arbeitgebers ergeben - und dem damit verbundenen Zustand der Abhängigkeit des Arbeitnehmers, der in der Beziehung der Schwächere ist - und dürfen sich nicht aus objektiven Situationen ergeben, die nichts mit dem Kontrollbereich des Arbeitgebers zu tun haben. Sie können z. B. bestehen im Handlungsspielraum des Arbeitnehmers gegenüber dem Ruf des Arbeitgebers, in den Folgen, die im Fall der Verspätung oder des unterlassenen Tätigwerdens bei einem Ruf zum Einsatz vorgesehen sind, in der Notwendigkeit, Funktionskleidung für die Arbeit zu tragen, in der Verfügbarkeit eines Dienstwagens für die Erreichung des Einsatzorts, in der zeitlichen Festlegung und der Dauer der Zeit der Rufbereitschaft sowie in der mutmaßlichen Häufigkeit der Einsätze (vgl. zum Ganzen Schlussanträge des Generalanwalts vom 06.10.2020 - C-344/19 und C 580/19 -, juris Rn. 114 ff. bzw. Rn. 105 ff.). Das Vorabentscheidungsverfahren C-344/19 betrifft einen Sendetechniker, der an geografisch abgeschiedenen und schwierig zu erreichenden Sendeanlagen eingesetzt war, die so weit von seinem Wohnort entfernt waren, dass es unmöglich war, jeden Tag von einer dieser Anlagen zum eigenen gewöhnlichen Wohnsitz zurückzukehren. Während seiner Rufbereitschaftsdienste konnte er sich von der Sendeanlage entfernen und sich ohne Einschränkungen an einen anderen Ort begeben, musste jedoch im Fall des Rufs zum Einsatz erreichbar und, falls erforderlich, innerhalb einer Stunde am Arbeitsplatz sein, wobei nur dringende Arbeiten sofort zu erledigen waren, während alle anderen Arbeiten auch am darauffolgenden Tag ausgeführt werden konnten. Der Generalanwalt schlägt insoweit vor, dass die Zeit der Rufbereitschaft vorbehaltlich der Tatsachenfeststellungen, die auf der Grundlage der dargelegten Kriterien Sache des nationalen Gerichts sind, nicht als Arbeitszeit einzustufen sein dürfte. Zu einem anderen Ergebnis kommt der Generalanwalt in der auf Vorlage des Verwaltungsgerichts Darmstadt anhängigen Rechtssache C-580/19. Dort geht es um einen Feuerwehrbeamten, der regelmäßig Rufbereitschaft zu leisten, dabei ständig erreichbar zu sein und sofort unter Inanspruchnahme von Sonderrechten zur Einsatzstelle auszurücken hat. Während dieses Dienstes muss er seine Einsatzkleidung mit sich führen, ein vom Arbeitgeber zur Verfügung gestelltes Einsatzfahrzeug bereithalten und seinen Aufenthaltsort so wählen, dass er im Fall des Einsatzes in Einsatzkleidung und mit dem Einsatzfahrzeug innerhalb von 20 Minuten die Stadtgrenze, an der sich seine Dienststelle befindet, erreicht. In diesem Fall könnten, so der Generalanwalt, die Zeiten der Rufbereitschaft als Arbeitszeit eingestuft werden, wenn die Tatsachenfeststellungen, die Sache des nationalen Gerichts sind, das Vorliegen einiger der Indizien ergeben sollten, die zusammen mit der Dauer der Reaktionszeit dazu führen, dass die tatsächliche Ruhezeit des Arbeitnehmers nicht sichergestellt ist. Der vorliegende Fall unterscheidet sich von diesen Fallgestaltungen bereits deshalb, weil dem Kläger eine Reaktionszeit bzw. eine Ankunftszeit am Einsatzort nicht vorgegeben war (siehe oben bei aa.bbb.). Sinn und Zweck der Rufbereitschaft der KT-Beamten entsprach es, dass diese in einer vertretbaren Zeit am Einsatzort eintrafen, ohne dass es konkrete Anweisungen oder klare Zeitvorgaben etwa hinsichtlich des Eintreffens am Einsatzort oder des Einfindens im (Dienst-)Fahrzeug gab. Die ersten und damit dringlichsten polizeilichen Maßnahmen vor Ort oblagen nicht den KT-Beamten, sondern den Beamten der Schutzpolizei. Auch in der Gesamtwirkung beschränkten die den Beamten der KT-Rufbereitschaft vom Beklagten auferlegten Einschränkungen die Möglichkeit, andere Tätigkeiten wahrzunehmen und persönlichen und familiären Interessen nachzugehen, nicht in der Weise, dass sie geeignet sind, diesen nahezu absolut entgegenzustehen oder diese erheblich einzuschränken. Neben dem Fehlen einer dienstrechtlich vorgegebenen sofortigen Dienstaufnahme hat der Beklagte auch nicht den konkreten Aufenthaltsort des jeweiligen Beamten in Rufbereitschaft festgelegt. Es bestand ebenfalls abweichend zum Verfahren C-580/19 auch weder eine Vorgabe noch eine Notwendigkeit, aufwändig anzuziehende Dienstkleidung beim Einsatz zu tragen, was die Reaktionszeit verkürzen würde. Ein Dienstfahrzeug stand zur Verfügung, ohne dass dessen Mitnahme oder die Inanspruchnahme von Sonderrechten angeordnet war. Dienstrechtliche Folgen für die Beamten bei „verspätetem“ Eintreffen konnten ebenfalls nicht festgestellt werden. Nach den vom Beklagten ermittelten Zahlen und den Angaben des Klägers kam es zwar relativ häufig, insbesondere an Wochenenden, zu Einsätzen während der Rufbereitschaft, allerdings führen diese weder für sich genommen noch bei einer Betrachtung der Gesamtwirkung der (dienstrechtlichen) Bedingungen der KT-Rufbereitschaf zu einer Einstufung als Arbeitszeit (vgl. näher unter cc.). cc. Ebenfalls nichts anderes ergibt sich im Ergebnis für den vorliegenden Fall, wenn auf die bereits wiederholt angeführte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zum Einsatzleiter vom Dienst (EvD) bei der Feuerwehr (Urteil vom 26.06.2013 - 4 S 94/12 -, juris) abgestellt und eine wertende Gesamtbetrachtung der Einzelfallumstände vorgenommen wird unter Berücksichtigung des Regelungszusammenhangs und des Zwecks der Richtlinie 2003/88/EG, die Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeitszeitgestaltung aufstellt. Im dortigen Fall wurde die Bereitschaftszeit als Arbeitszeit und nicht als bloße Rufbereitschaft eingeordnet, obwohl sich der Einsatzleiter vom Dienst während des Dienstes auch zu Hause oder an anderer Stelle aufhalten konnte. Der dortige Kläger hatte nach seinem täglich um 17 Uhr endenden regulären Dienst im Durchschnitt mehr als einmal wöchentlich für die Nacht bis zum nächsten Dienstbeginn um 7 Uhr morgens „Alarmbereitschaft“ als Einsatzleiter vom Dienst, zudem etwa an jedem sechsten Wochenende einen Wochenenddienst. Während der Alarmbereitschaft musste er ein dafür bereit gestelltes Dienstfahrzeug mitführen, durfte faktisch den Bereich um die Gemeinde nicht verlassen, musste ständig ein empfangsbereites Funkgerät mitführen und sofort einsatzbereit sein. Während des Wochenendes fielen durchschnittlich ca. ein bis zwei Einsätze pro Tag an. Während der Woche fielen etwa sechs bis acht Einsätze auf zehn EvD-Dienste an. Der hier vorliegende Fall ähnelt dieser Fallgestaltung zwar hinsichtlich der Einsatzhäufigkeit, im Übrigen unterscheidet er sich aber wesentlich von ihr. Der Kläger im vorliegenden Fall hatte sich bereits nicht zu einem jederzeitigen unverzüglichen Einsatz bereit zu halten (siehe oben unter aa.bbb.). Nach den einschlägigen Dienstvereinbarungen hat der Rufbereitschaftsdienst die Wahrnehmung aller unaufschiebbaren kriminalpolizeilichen Aufgaben außerhalb der Präsenzzeit zu gewährleisten, ohne dass weitergehende konkrete Vorgaben gemacht werden. Tatsächlich war nach Sinn und Zweck des in Rede stehenden Rufbereitschaftsdienstes eine angemessene Zeitspanne zwischen Verständigung und Einsatz sicherzustellen. Die einschlägigen Dienstvereinbarungen treffen dazu keine Aussage und bestimmten auch keine konkrete Zeitvorgabe, innerhalb derer sich der in Rufbereitschaft befindliche Beamte der Kriminaltechnik nach einer Alarmierung an den Einsatzort begeben musste. Maßgeblich sind insoweit die dienstliche Anordnung sowie die dienstrechtlichen Vorgaben und nicht eine allgemeine Erwartungshaltung oder das (ehrenwerte) berufliche Ethos des einzelnen Beamten (VG X, Urteil vom 18.09.2018 - 3 K 229/17 -; vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.03.2018 - 4 S 1657/17-, juris Rn. 15). Vor diesem Hintergrund ist schon deshalb keine dem Ersteinsatz der Feuerwehr vergleichbare Dringlichkeit gegeben, weil die Schutzpolizei bereits vor Ort war und alle unaufschiebbaren Sofortmaßnahmen durchführte. Ein angemessenes zeitnahes Erreichen des Einsatzortes durch die Kriminaltechnik wurden vom Beklagten deshalb auch unter Berücksichtigung dessen, dass die qualifizierten Arbeiten der Kriminaltechnik nicht durch die Schutzpolizei vorgenommen werden konnten, für ausreichend erachtet. Die Einrichtung eines Rufbereitschaftsdienstes hatte maßgeblich den Zweck, dass Spuren gesichert und Ermittlungen möglichst zügig und nicht erst von der nächsten regulären Tagesschicht aufgenommen werden konnten. Nach den übereinstimmenden Ausführungen des Klägers und des damaligen stellvertretenden Leiters der Kriminalpolizei X variierte die Eilbedürftigkeit je nach Einsatzanlass. So hat es nach Aussage des Klägers Fälle gegeben, wo ein Ausrücken erst tagsüber erforderlich gewesen ist (etwa bei Einbrüchen), während er bei den dringlichsten Fällen (wie etwa einer Bahnleiche) innerhalb von etwa zehn Minuten losgefahren ist. Dabei sei es zwar nicht auf ein oder zwei Minuten angekommen, aber eine halbe Stunde habe er sich nicht Zeit lassen dürfen. Ungeachtet dessen, dass es an einer konkreten zeitlichen Vorgabe des Beklagten fehlte, ging es damit selbst bei den dringlichsten Fällen auch nach Auffassung des Klägers anders als (häufig) beim Einsatzleiter vom Dienst nicht um Minuten (vgl. Kammerurteile vom 18.09.2018 - 3 K 229/17 -, EAS 17 und vom 27.04.2017 - 3 K 1344/14 -, juris Rn. 36 m.w.N.). Eine sofortige bzw. unverzügliche Anfahrt unter Vorgabe eines engen Zeitrahmens war (gerade) nicht gefordert und angesichts des großen örtlichen Zuständigkeitsbereichs auch nicht zu gewährleisten. Soweit dem Kläger der KT-Wagen zur Verfügung stand, ergibt sich daraus aus den bereits ausgeführten Erwägungen keine andere Bewertung. Damit wurde dem Beamten ermöglicht, im Falle einer Alarmierung direkt von zu Hause aus zu starten, ohne erst zur Dienststelle fahren zu müssen. Das diente zwar der Ersparnis von Zeit, führte aber nicht zu engeren Zeitvorgaben und damit nicht zu einer weitergehenden Beschränkung der privaten Entfaltungsmöglichkeiten (vgl. VG X, Urteile vom 18.09.2018 - 3 K 229/17 -, und vom 27.04.2017 - 3 K1344/14 -, juris und nachgehend VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.03.2019 - 4 S 2771/18 -, EAS 12 f. sowie Schlussanträge des Generalanwalts vom 06.10.2020 - C-344/19 und C-580/19 -, juris Rn. 121, 123 bzw. Rn. 112, 114). Soweit der Kläger Einschränkungen im Hinblick auf das Mitführen der Dienstwaffe geltend macht, sind die damit verbundenen Einschränkungen aus den ebenfalls bereits genannten Gründen überschaubar. Es stand dem Kläger frei, die Waffe zu Hause sicher zu verwahren und im Falle eines Einsatzes von seinem privat gewählten Aufenthaltsort abzuholen. Sofern der Kläger geltend macht, der Dienstherr habe keine Aufbewahrungsboxen zur Verfügung gestellt, hat der damalige Leiter der Kriminalpolizei X in seiner Stellungnahme nachvollziehbar erläutert, dass eine sichere Aufbewahrung der Dienstwaffe dem jeweiligen Beamten oblag und ihm nicht bekannt sei, dass ein Bereitstellen von Aufbewahrungsboxen beantragt worden sei. Allein aus der Häufigkeit der dienstlichen Inanspruchnahme des Klägers während der streitgegenständlichen Rufbereitschaft ergibt sich keine Einordnung als Bereitschaftsdienst und damit als Arbeitszeit (vgl. hierzu bereits grundlegend VG X, Urteile vom 18.09.2018 - 3 K 229/17 - und 27.04.2017 - 1344/14 -, juris). Auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg stellt in seiner Entscheidung zum Einsatzleiter vom Dienst (a.a.O.) maßgeblich darauf ab, dass zu dem zeitlichen Moment eine Häufigkeit der dienstlichen Inanspruchnahme während des Dienstes hinzugekommen sei, die dieser das Gepräge eines Bereithaltens für einen jederzeit möglichen Einsatz gebe (vgl. auch die Schlussanträge des Generalanwalts vom 06.10.2020 - C-344/19 und C-580/19 -, juris Rn. 125 ff. bzw. Rn. 116 ff. zur Häufigkeit der Einsätze als ein zusätzliches Element bei der Gesamtbetrachtung ohne jeden Automatismus). Damit kommt es - jedenfalls im hier vorliegenden Fall eines nicht unverzüglich anzutretenden Dienstes von zu Hause aus - nicht allein maßgeblich auf die Häufigkeit des Einsatzes an. Eine abweichende Einschätzung ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die vorliegend nicht unerhebliche Einsatzhäufigkeit der Kriminaltechnik. Maßgeblich kann insoweit nur die Belastung sein, die im Durchschnitt auf einen Beamten der Dienststelle auf einem vergleichbaren Dienstposten zukommt, nicht aber eine personenbezogene Betrachtungsweise (vgl. zur Rufbereitschaft BVerwG, Urteil vom 25.10.1979 - 2 C 7.78 -, BVerwGE 59, 45; Kammerurteile vom 27.04.2017 - 3 K 1344/14 -, juris Rn. 39, und vom 18.09.2018 - 3 K 229/17 -, EAS 18; zu eng VG Düsseldorf, Urteile vom 24.09.2015 - 2 K 4012/14 und 2 K 4312/14 -, juris). Nicht abzustellen ist daher auf die (rückwirkend für einen abgeschlossenen Zeitraum ermittelte) jeweilige Belastungssituation des Beamten, die abhängig ist von erheblichen zufallsabhängigen Schwankungen und individuellen Besonderheiten. Das Gericht kann vielmehr die für die Dienststelle ermittelten Durchschnittswerte zugrunde legen, soweit das Zahlenmaterial repräsentativ ist. Es reicht deshalb aus, die tatsächlichen Ermittlungen auf einen überschaubaren, repräsentativen Zeitraum zu beschränken, der eine typisierende Gesamtbetrachtung ermöglicht (BVerwG, Urteil vom 22.01.2009 - 2 C 90.07 -, Buchholz 240.1 BBesO Nr. 31). Die vom Beklagten vorgenommene Auswertung der Rufbereitschaftszeiten von 18 Beamten der ehemaligen Polizeidirektion X ist geeignet, eine typisierende Gesamtbetrachtung zu ermöglichen und eine durchschnittliche Belastung zu ermitteln. Der Kläger dringt mit seinen Rügen gegen die Erhebung im Ergebnis nicht durch. Zunächst ist festzuhalten, dass entgegen der Auffassung des Klägers eine vollständige Auswertung der Rufbereitschaftszeiten aller KT-Beamten nicht erforderlich war, um repräsentative Zahlen zu ermitteln. Die händische Auswertung von Arbeitszeitblättern von 18 zufällig ausgewählten Beamten bei insgesamt 38 Anträgen (also etwa 47 % aller Anträge) genügt, um ein hinreichend repräsentatives Ergebnis zu erlangen. Dem ohne nähere Begründung erhobenen Vorwurf, der Beklagte habe gezielt wenig belastete Beamte ausgewählt, ist der Beklagte entgegengetreten. Hierfür gibt es auch keine Anhaltspunkte. Soweit der Kläger die Auswertung anhand der Arbeitszeitblätter als ungeeignet rügt, stellt dies die Auswertung ebenfalls nicht durchgreifend in Frage. Die insoweit erhobenen Rügen zeigen im Übrigen anschaulich die erheblichen praktischen Schwierigkeiten, wenn rückwirkend für mehrere Jahre eine Änderung der Einstufung als Arbeitszeit anstatt als Ruhezeit begehrt wird, ohne dass diese Praxis zuvor beanstandet worden war. Nachvollziehbar hat der Beklagte dargelegt, weshalb er abweichend von der Regelung in DV Kriminaltechnik von einem Beginn der Rufbereitschaft um 17 Uhr anstatt um 15.30 Uhr ausgegangen ist; denn der Beginn der Rufbereitschaft sei von den Beamten mit zwischen 15 und 19 Uhr höchst unterschiedlich angegeben worden, da Einsätze teilweise der Gleitzeit zugeordnet worden seien (vgl. v.a. Stellungnahme vom 15.05.2020, GAS 612). Soweit der Beklagte bei der Auswertung zwischen kurzen und langen (über drei Stunden) Einsätzen unterschieden hat, hat er eingeräumt, dass weder ausgeschlossen noch feststellbar sei, dass den sogenannten langen Einsätzen unter Umständen auch zwei Einsätze zugrunde gelegen hätten. Der Kläger hat insoweit die Schwächen der vom Beklagten gewählten Methode zur Ermittlung der Einsatzzahlen schlüssig aufgezeigt. Diese führen aber nicht zur Untauglichkeit der ermittelten Zahlen für die Bewertung der Belastung. Der Beklagte hat plausibel dargelegt, dass zwei aufeinanderfolgende Einsätze die Ruhezeit nur einmal unterbrechen und sich insoweit als weniger belastend gestalten. Die aufgezeigten Schwächen liegen im Übrigen auch maßgeblich darin begründet, dass eine entsprechend differenzierte Dokumentation als Grundlage für eine exakte Ermittlung der Einsatzhäufigkeit fehlte und hierfür bis zur nachträglich begehrten Einstufung als Arbeitszeit auch kein Anlass bestand. Schließlich unterscheiden sich die vom Beklagten ermittelten Zahlen nicht wesentlich von den Zahlen, die der Kläger anhand seiner Dienste bzw. aus den Jahresberichten des damaligen Dezernats ... ermittelt hat. Der Beklagte hat ausgeführt, zur Ermittlung der Einsatzhäufigkeit seien für jede ehemalige Polizeidirektion die durchschnittlichen Aufrufe pro Dienst, die Einsatzdauer sowie die Anzahl der Rufbereitschaften pro Jahr ermittelt worden. Die erneute Überprüfung ergab zuletzt folgende Zahlen: Aufrufe pro Dienst 2009 2010 2011 2012 2013 Insgesamt 0,8 0,8 0,8 (0,7) 0,8 (0,6) 0,8 Werktage 0,5 0,4 0,3 0,4 (0,3) 0,4 Wochenendtage 1,4 (1,5) 1,5 1,7 (1,4) 1,6 (0,9) 1,5 (1,3) Feiertage 1,8 (0,4) 1,9 (1,7) 1,0 (1,1) 1,5 2,0 (1,6) Arbeitsquote/ Einsatzdauer 2009 2010 2011 2012 2013 Insgesamt 19,9 % (20,8) 17,9 % (17,6) 18,0 (16,7) 18,7 % (10,7) 20,2 % (19,8) Werktage 14 % (17) 10 % (11) 9 % 10 % (9) 12 % (13) Wochenendtage 25 % (27) 25 % (23) 27 % (23) 28 % (11) 28 % (24) Feiertage 44 % (42) 43 % (37) 24 % (28) 32 % 46 % (40) Dienste pro Jahr in Tagen 2009 2010 2011 2012 2013 16,8 18,8 (16,9) 16,3 (17,6) 16,4 (16,7) 18,1 (18,6) Der Beklagte kommt - wie auch der Kläger selbst - zu einer hohen Einsatzhäufigkeit, insbesondere an Wochenenden und Feiertagen. Nach den Berechnungen des Beklagten kam es zwischen 2009 und 2013 zu 0,8 Aufrufen pro Dienst, wobei die Aufrufe an Werktagen (zwischen 0,3 und 0,5) deutlich seltener waren als die Aufrufe an Wochenendtagen (zwischen 1,4 und 1,7) und Feiertagen (zwischen 1,0 und 2,0). Der Kläger hat bei Konkretisierung seines Antrags gegenüber der Behörde und in der Klagebegründung erklärt, er habe bei 88 Wochenenddiensten 83 Einsätze gehabt, was eine Einsatzwahrscheinlichkeit von 94 % bedeute. Diese Zahlen liegen sogar unter den vom Beklagten ermittelten Durchschnittszahlen für die Wochenenden. Soweit der Kläger auf die in den Jahresberichten genannten Zahlen abstellt (im Jahr 2009: 349 Einsätze, Jahr 2010: 315 Einsätze, Jahr 2011: 298 Einsätze, Jahr 2012: 332 Einsätze) und daraus eine Einsatzwahrscheinlichkeit von 96 % für das Jahr 2009, 86 % für das Jahr 2010, 82 % für das Jahr 2011 und 91 % für das Jahr 2012 ableitet, liegen diese leicht oberhalb der vom Beklagten ermittelten Zahl von 80 %, ohne davon wesentlich abzuweichen. Gemessen an diesen Zahlen musste der KT-Bereitschaftsbeamte bei prognostischer Betrachtung zwar an Wochenendtagen und Feiertagen regelmäßig mit ein bis zwei Einsätzen rechnen (vgl. zur Regelmäßigkeit dienstlicher Einsätze als Abgrenzungskriterium auch BVerwG, Urteile vom 12.12.1979 - 6 C 96.78 -, BVerwG 59, 176, und vom 22.01.2009 - 2 C 90.07 -, Buchholz 240.1 BBesO Nr. 31; vgl. auch Niedersächsisches OVG, Urteil vom 11.03.2020 - 5 LB 48/18 -, juris Rn. 66 ff.). Die Einsatzwahrscheinlichkeit an Werktagen lag jedoch deutlich niedriger. Hier war in der Mehrzahl der Dienste nicht mit einem Einsatz zu rechnen. Die durchschnittliche Einsatzhäufigkeit lag mit 0,8 ähnlich hoch wie in dem von der Kammer bereits rechtskräftig entschiedenen Fall eines Kriminaltechnikers der ehemaligen Polizeidirektion Y, bei dem es in 88 Rufbereitschaftsdiensten zu 81 Einsätzen kam. Im dortigen Fall konnte jedoch festgestellt werden, dass es in 55 und damit in der Mehrzahl der Dienste keine Ausrückeinsätze gab (VG X, Urteil vom 18.09.2018 - 3 K 229/17 -, EAS 19). Eine solche Feststellung konnte vorliegend nicht getroffen werden, da eine Differenzierung zwischen „echten“ Ausrückzeiten und sonstigen Zeiten wie Dienstübergaben und nur telefonischem Tätigwerden nicht vorgenommen werden konnte. Neben der Einsatzhäufigkeit hat der Beklagte indes für die Ermittlung der Belastung der Beamten überzeugend auch die Einsatzdauer und die Anzahl an Diensten pro Jahr berücksichtigt. Er hat eine Einsatzdauer/Arbeitsquote um die 20 % ermittelt, wobei die Einsatzdauer an Werktagen mit zwischen 9 und 14 % gering ausfiel, an Wochenendtagen bei zwischen 25 und 28 % lag und an Feiertagen teilweise hohe Einsatzzeiten (bis 46 %) auftraten. In der ganz überwiegenden Zahl der Dienste überwogen damit deutlich die Zeiten außerhalb von Einsätzen. Einen Ausreißer nach oben stellt lediglich die Einsatzdauer an Feiertagen in den Jahren 2009, 2010 und 2013 dar, die mit 44 %, 43 % und 46 % angegeben wird. Diese sehr punktuellen Zahlen, die lediglich einzelne Dienste betreffen, weichen jedoch nicht nur erheblich von der Einsatzdauer an Werktagen und Wochenendtagen ab, sondern auch von der Einsatzdauer an den Feiertagen in den Jahren 2010 bis 2012 (25, 24, 32 %), so dass allein daraus keine allgemeine Bewertung der KT-Rufbereitschaftszeiten in den Jahren 2009 bis 2013 als Arbeitszeit abzuleiten ist. Der Kläger selbst gibt an, er habe von 1.462,73 Stunden eine Einsatzzeit von 208,05 Stunden, also von 14,2 % gehabt. Da in dieser Zeit nicht alles erfasst und zu Gunsten des Dienstherrn aufgeschrieben worden sei, sei davon auszugehen, dass die Einsatzzeit mindestens 20 % betragen habe. Auch daraus lässt sich nicht schlussfolgern, dass auch die ganz überwiegenden Zeiten außerhalb von Einsätzen als Arbeitszeit zu bewerten sind. Hinzu kommt, dass die Beamten pro Jahr an etwa 16 bis 19 Tagen KT-Rufbereitschaft leisteten, was im Vergleich zur Heranziehung zu Rufbereitschaften an anderen Dienststellen eher im unteren Bereich liegt. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall auch deutlich von dem Fall des Einsatzleiters vom Dienst, der einmal wöchentlich sowie an jedem sechsten Wochenende „Alarmbereitschaft“ zu leisten hatte. Allein aus der Häufigkeit der dienstlichen Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft ergibt sich insgesamt trotz der erhöhten Einsatzwahrscheinlichkeit an Wochenendtagen und Feiertagen noch keine Einordnung als Bereitschaftsdienst und damit als Arbeitszeit. Ein solcher Ausnahmefall, in dem allein aufgrund der Häufigkeit der dienstlichen Inanspruchnahme eine Einordnung als Arbeitszeit geboten ist, lässt sich im Hinblick auf die Einsatzwahrscheinlichkeit an Werktagen, an denen es prognostisch in weniger als der Hälfte der Dienste zu einem Einsatz kam, der ermittelten Einsatzdauer und der relativ niedrigen Anzahl an Rufbereitschaftstagen pro Jahr nicht begründen. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall nicht wesentlich von anderen Rufbereitschaften. Bei Einbeziehung der Häufigkeit der dienstlichen Inanspruchnahme in die gebotene Gesamtbetrachtung der Einzelfallumstände unter Berücksichtigung des Regelungszusammenhangs und des Zwecks der Richtlinie 2003/88/EG ergibt sich ebenfalls keine abweichende Einschätzung. Denn die im Regelfall zu erwartende Häufigkeit der dienstlichen Inanspruchnahme während der Rufbereitschaftszeiten ist angesichts des vorliegenden Zahlenmaterials nicht derart, dass unter Berücksichtigung der bereits ausgeführten weiteren Umstände von einer fehlerhaften Einordnung der streitgegenständlichen Dienstzeit als Rufbereitschaft auszugehen wäre. Im Hinblick auf die Tatsache, dass der Schutzzweck der Arbeitszeitvorschriften darin liegt, die Arbeitskraft zu erhalten und dem Arbeitnehmer bzw. Beamten Freizeit und Muße zur Entfaltung seiner Persönlichkeit zu sichern, hängt die Zuordnung eines bestimmten Bereitschaftsdienstes zur Arbeit oder zur Ruhezeit letztlich davon ab, in welchem Maße dieser Dienst in seiner konkreten Ausprägung den Betroffenen bindet und entlastet, ob der Beamte während des Bereitschaftsdienstes „in einem Zustand innerer Anspannung“ lebt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.1988 - 1 C 11.85 -, BWGZ 1989, 57) und ob die mit dem Dienst verbundenen Einschränkungen eine Wahrnehmung privater Interessen und familiärer Angelegenheiten nahezu unmöglich machen (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts vom 06.10.2020 - C-344/19 und C-580/19 -, juris). Das war hier nach einer Würdigung der Gesamtumstände auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Klägers noch nicht der Fall. Nicht zuletzt angesichts dessen, dass weder ein Aufenthaltsort noch eine Reaktionszeit vorgegeben war, dass den Beamten eine gewisse Flexibilität hinsichtlich der Option, den Dienstwagen mitzunehmen, ermöglicht war und die Einsätze sich auch bezogen auf die Eilbedürftigkeit unterschieden haben, ist insgesamt nicht zu erkennen, dass Ruhe und Erholung derart in den Hintergrund getreten wären, dass eine Anordnung als Rufbereitschaft fehlerhaft wäre. Der diensthabende Beamte konnte sich grundsätzlich (noch) darauf einstellen, privaten Tätigkeiten nachgehen und sich ausreichend erholen zu können. Insbesondere spricht nichts dafür, dass er regelmäßig in einem Umfang aus der Rufbereitschaft zu Einsätzen herangezogen wurde, der eine sinnvolle Freizeitbeschäftigung nicht möglich erscheinen ließ. Der Kläger machte zwar deutlich, dass er seine Tätigkeiten und sein Verhalten während der Rufbereitschaft entsprechend angepasst und einen inneren Druck gefühlt habe. Allerdings konnte er sich auch bei Mitnahme des Dienstfahrzeugs zu Hause und in der näheren Umgebung frei bewegen, konnte sich privaten Interessen und persönlichen und familiären Angelegenheiten widmen (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts - C- 344/19 - juris Rn. 84 ff., auch zur Bedeutung moderner Technologien dabei, mit seinen Familienangehörigen und seinen Neigungen verbunden zu bleiben). Der bloße Umstand, dass der Beamte darin beschränkt, aber nicht vollständig daran gehindert war, sich Freizeitaktivitäten und familiären Angelegenheiten zu widmen, ist mit dem Begriff der angemessenen Ruhezeit vereinbar (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts - C- 344/19 -, juris Rn. 87). Vorliegend gingen die dienstrechtlich vorgegebenen räumlichen und zeitlichen Beschränkungen der persönlichen Entfaltungsfreiheit insgesamt noch nicht über das hinaus, was einer Rufbereitschaft typischerweise immanent ist (vgl. auch die Schlussanträge des Generalanwalts - C-344/19 und C-580/19 -, juris, zur Maßgeblichkeit allein der Einschränkungen, die sich aus der Ausübung der Weisungsbefugnis des Arbeitgebers ergeben). 3. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf einen Ausgleichsanspruch aus § 242 BGB analog und einen unionsrechtlichen Haftungsanspruch wegen Überschreitung der zulässigen Höchstarbeitszeit berufen. Diesen Ansprüchen steht für den Zeitraum von Januar 2009 bis November 2013 die fehlende zeitnahe Geltendmachung entgegen. Im Übrigen sind die Anspruchsvoraussetzungen - insgesamt - nicht erfüllt, denn es handelt sich bei der Rufbereitschaft nicht um Arbeitszeit, weshalb eine rechtswidrige Überschreitung der Höchstarbeitszeit nicht gegeben ist. Dem Anspruch aus § 242 BGB analog und dem unionsrechtlichen Haftungsanspruch wegen Überschreitung der zulässigen Höchstarbeitszeit steht - mit Ausnahme der im Dezember 2013 geleisteten Rufbereitschaftszeiten - bereits entgegen, dass der Kläger diese nicht zeitnah geltend gemacht hat. Der unionsrechtliche Haftungsanspruch wegen rechtswidriger Zuvielarbeit setzt wie der nationale dienstrechtliche Ausgleichsanspruch analog § 242 BGB voraus, dass er vom Beamten zuvor geltend gemacht worden ist. Auszugleichen ist die rechtswidrige Zuvielarbeit, die ab dem auf die erstmalige Geltendmachung folgenden Monat - hier also Dezember 2013 - geleistet worden ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 17.09.2015 - 2 C 26.14 -, ZBR 2016, 199, vom 20.07.2017 - 2 C 31.16 -, juris m.w.N. und vom 16.11.2017 - 2 C 11.17 -, juris m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.03.2019 - 4 S 2771/18 -, EAS 9; Urteil vom 20.11.2018 - 4 S 1000/18 -, juris Rn. 27). Bezüglich des unionsrechtlichen Haftungsanspruchs wegen rechtswidriger Zuvielarbeit stehen dem Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch der Äquivalenz- und Effektivitätsgrundsatz des Unionsrechts nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urteile vom 16.06.2020 - 2 C 8.19 -, juris Rn. 15 ff. m.w.N. und vom 19.04.2018 - 2 C 40.17 -, BVerwGE 161, 377 Rn. 26 ff. m.w.N.). Das Bundesverfassungsgericht sieht die Rechtslage im Hinblick auf das zur Arbeitszeitrichtlinie ergangene Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 25.11.2010 (- C-429/09 -, juris) zwar weniger eindeutig, geht aber im Ergebnis davon aus, dass das Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis noch vertretbar von einem „acte éclairé“ ausgegangen sei (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 22.07.2019 - 2 BvR 1702/18 -, juris). Das Bundesverwaltungsgericht stützt seine Auffassung auf jüngere, zu anderen Richtlinien ergangene Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union. Seine Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht zuletzt ausdrücklich bekräftigt und ausgeführt (Urteil vom 16.06.2020 - 2 C 8.19 -, juris Rn. 24): „Wenn aber - wie den o.a. Aussagen des Europäischen Gerichtshofs und des Generalanwalts zu den vom Senat angeführten Richtlinien zu entnehmen ist - das Erfordernis zeitnaher Geltendmachung (zumal in Gestalt einer auch formal niederschwelligen Obliegenheit, wie nach der Rechtsprechung des Senats geboten) nicht geeignet ist, die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung in den anderen Richtlinien verliehenen Rechte praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren, dann ist nicht ersichtlich, dass und warum im Fall der Arbeitszeitrichtlinie aus dem alle Richtlinien überwölbenden Effektivitätsgrundsatz qualitativ andere Anforderungen folgen sollen und dieser Grundsatz verletzt sein soll.“ Dem ist der Kläger nicht substantiell entgegengetreten. Die Kammer sieht vor diesem Hintergrund keinen Anlass, von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abzuweichen. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union kommt ungeachtet dessen auch deshalb nicht in Betracht, weil Voraussetzung hierfür wäre, dass es auf diese Frage entscheidungserheblich ankäme (vgl. Art. 267 AEUV), was hier nicht der Fall ist, da die in Rufbereitschaft geleisteten Zeiten nicht als Arbeitszeit anzusehen sind (siehe oben bei 2.b.). Im Übrigen sind die Voraussetzungen für einen nationalen Ausgleichsanspruch gemäß § 242 BGB analog und einen unionsrechtlichen Haftungsanspruch nicht erfüllt, da die Rufbereitschaft keine Arbeitszeit ist und daher eine rechtswidrige bzw. unionsrechtswidrige Überschreitung der Höchstarbeitszeit nicht vorliegt. Auf die obigen Ausführungen bei 2.b. wird verwiesen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Ein Grund, die Berufung zuzulassen (vgl. § 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO), ist nicht gegeben. Insbesondere kommt es auf die grundsätzliche Frage, ob ein Anspruch aus § 90 Abs. 2 LBG a.F. bzw. § 67 Abs. 3 LBG zeitnah geltend zu machen ist, nicht entscheidungserheblich an, da ein Anspruch hier auch deshalb ausscheidet, weil die Rufbereitschaft nicht als Arbeitszeit einzustufen ist. Beschluss vom 18.02.2021 Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 19.313,11 EUR festgesetzt (Mehrarbeitsvergütung der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 für gerundet 1.097 Stunden Mehrarbeit in den Jahren 2009 bis 2013 gem. Anlage 15 zu § 65 LBesG bzw. § 90 Abs. 2 LBG a.F. i.V.m. § 4 MVergV in der jeweils gültigen Fassung). Der Kläger begehrt die Anerkennung der von ihm in den Jahren 2009 bis 2013 geleisteten Rufbereitschaft als Arbeitszeit. Der Kläger steht als Kriminaloberkommissar (A 10) im Dienst des beklagten Landes. In den Jahren 2009 bis 2013 verrichtete er regelmäßig sogenannte Rufbereitschaftsdienste als Kriminaltechniker (KT) im Dezernat ... der ehemaligen Polizeidirektion X. Die Ableistung der Dienste beruhte auf der Dienstvereinbarung über die Regelung der Arbeitszeit für die Beamten und Beamtinnen der Polizeidirektion X vom 01.06.2005 (DV Arbeitszeit), der Vereinbarung zwischen dem Leiter der Polizeidirektion X und dem Personalrat über die Arbeitszeitregelung bei der Kriminalpolizei vom 08.09.2005 (DV Kriminalpolizei) sowie der Vereinbarung zwischen dem Leiter der Polizeidirektion X und dem Personalrat über die Arbeitszeitregelung beim Dezernat ... der Kriminalpolizei vom 08.09.2005 (DV Kriminaltechnik). Für die Zeiten der Rufbereitschaft wurde zu einem Achtel Freizeitausgleich gewährt. Tatsächliche Einsatzzeiten während der Rufbereitschaft wurden als Mehrarbeitsstunden voll als Arbeitszeit angerechnet. Mit Schreiben vom 21.11.2013, das am 25.11.2013 beim Polizeipräsidium X eingegangen ist, beantragte der Kläger unter Hinweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 26.06.2013 zum Einsatzleiter des Feuerwehrdienstes (Az. 4 S 94/12), die von ihm als Bereitschaftsdienst geleisteten Bereitschaftszeiten „rückwirkend so weit wie möglich“ als Arbeitszeit anzuerkennen und mit den bereits zum Ausgleich der Rufbereitschaft gutgeschriebenen Achtel-Anteilen bzw. Einsatzzeiten zu verrechnen. Mit Schreiben vom 21.01.2014 konkretisierte er seinen Antrag unter Vorlage von Arbeitszeitaufschrieben und einer Aufstellung der Bereitschaftszeiten in den Jahren 2009 bis 2013. Mit Bescheid des Polizeipräsidiums X vom 08.09.2017wurde der Antrag auf Anerkennung von Rufbereitschaftszeiten in den Jahren 2009 bis 2013 als Arbeitszeit abgelehnt. Rufbereitschaft sei weder nach europäischem Recht noch nach den beamtenrechtlichen Bestimmungen in Baden-Württemberg als Arbeitszeit zu bewerten. Maßgeblich für die Differenzierung von Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst sei, dass beim Bereitschaftsdienst der Aufenthaltsort von der Dienststelle festgelegt werde und der Beamte seinen Dienst bei Bedarf jederzeit unverzüglich aufnehmen könne. Der Kläger habe sich nicht an einem vom Dienstherrn vorgegebenen Ort aufzuhalten und den Dienst auch nicht unverzüglich anzutreten gehabt. Die Belastung sei während der Rufbereitschaft im Durchschnitt nicht so hoch, dass eine andere Bewertung vorgenommen werden müsste. Den dagegen eingelegten Widerspruch des Klägers vom 02.10.2017 wies das Polizeipräsidium X mit Widerspruchsbescheid vom 10.01.2019, dem Kläger am 21.01.2019 ausgehändigt, zurück. Es führte aus: In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedeute Rufbereitschaft - im Gegensatz zum Bereitschaftsdienst -, dass der Beamte sich zu Hause oder an einem anderen frei wählbaren und wechselbaren Ort zwecks alsbaldiger Dienstaufnahme erreichbar halten müsse; sie bedeute also - jedenfalls in erster Linie - allein eine gewisse Einschränkung der Bewegungsfreiheit des Beamten während der Freizeit. Bereitschaftsdienst liege vor, wenn der Beamte sich an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb des Privatbereichs zu einem jederzeitigen unverzüglichen Einsatz bereit zu halten habe und erfahrungsgemäß mit einer dienstlichen Inanspruchnahme zu rechnen sei. Während der Rufbereitschaftszeiten habe der Kläger sich an einem von ihm frei wählbaren Ort außerhalb des Arbeitsplatzes aufhalten können. Eine Festlegung auf einen Bereitschaftsort sei nicht erfolgt. Die mit der Rufbereitschaft verbundene Einengung des Aktionsradius und der Gestaltungsmöglichkeiten seien nicht so erheblich gewesen, dass der Ruhe- und Erholungsfaktor in den Hintergrund gedrängt worden wäre. Der der Rufbereitschaft immanenten Einschränkung der Bewegungsfreiheit werde dadurch Rechnung getragen, dass die Ruhezeiten während der Rufbereitschaft zu einem Achtel durch Dienstbefreiung zu anderer Zeit ausgeglichen worden seien. Die während der Rufbereitschaft geleisteten Dienstzeiten seien ab Aufruf als Volldienst bewertet und ausgeglichen worden. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Tatsache, dass das Dienstfahrzeug habe mitgeführt werden dürfen. Das Dienstfahrzeug habe dem Kläger die Anfahrt über den Dienstort ersparen und damit den Aufwand verringern sollen. Es sei ihm unbenommen gewesen, das Dienstfahrzeug nicht zu benutzen, wenn es für seine private Planung einfacher gewesen sei, mit dem privaten Pkw unterwegs zu sein und zunächst die Dienststelle anzufahren, um das Dienstfahrzeug abzuholen. Aus der Tatsache, dass die Dienstwaffe mitzuführen gewesen sei, wenn der Einsatzort in der Rufbereitschaft von Zuhause angefahren worden sei, ergebe sich ebenfalls keine so große Einschränkung, dass die Rufbereitschaft das Gepräge der Bereitschaftszeit erhalte. Ebenso wie bei der Zurverfügungstellung des Dienstfahrzeugs habe die Erlaubnis, die Waffe mit nach Hause zu nehmen, der Entlastung und der Aufwandsminimierung gedient. Ein sofortiger Einsatz sei nicht gefordert gewesen. Auch aus der konkreten Tätigkeit des Klägers in der Kriminaltechnik ergebe sich nicht die Notwendigkeit des sofortigen, unverzüglichen Einsatzes innerhalb von wenigen Minuten. Dies ergebe sich nur für die Beamten, die als Erste am Tatort einträfen und im Rahmen des sogenannten ersten Angriffs alle unaufschiebbaren Sofortmaßnahmen durchführten, zu denen beispielsweise das Errichten von Absperrungen, das Leisten erster Hilfe bzw. die Alarmierung des Rettungsdienstes, Identitätsfeststellungen, der Zugriff auf bewaffnete und gewaltbereite Personen oder die Festsetzung verdächtigter oder flüchtiger Personen gehörten und die dementsprechend durch eine besondere Dringlichkeit gekennzeichnet seien. Für diese ersten Maßnahmen sei nicht der Kläger zuständig gewesen. Dessen Einsatz sei nicht durch eine qualifizierte Dringlichkeit geprägt in dem Sinne, dass er „alles stehen und liegen lassen“ müsse, um sich sofort, möglichst innerhalb von Minuten, zum Tatort zu begeben, denn dieser sei bereits durch andere Kollegen gesichert worden. Vom Kläger sei lediglich erwartet worden, den Einsatzort zeitnah aufzusuchen, um mit der qualifizierten Aufgabenwahrnehmung zu beginnen. Hierbei seien keine Mindestzeiten vorgegeben worden. Allein aus der ermittelten Häufigkeit der Einsätze während der Rufbereitschaft ergebe sich noch keine Bewertung der Rufbereitschaft als Bereitschaftszeit. Zur Ermittlung der Einsatzhäufigkeit seien für jede ehemalige Polizeidirektion die durchschnittlichen Aufrufe pro Dienst, die Einsatzdauer sowie die Anzahl der Rufbereitschaften pro Jahr ermittelt worden. Ausgewertet worden seien dazu die Rufbereitschaftszeiten von jeweils ca. 30 % der Anträge pro Polizeidirektion. Die ermittelte Anzahl der Aufrufe pro Dienst sei nicht so hoch, dass die Rufbereitschaft das Gepräge der Bereitschaft erhalte. Für die Polizeidirektion X ergebe sich, dass durchschnittlich weniger als ein Aufruf pro Rufbereitschaft erfolgt sei, wobei die Einsatzzeiten am Wochenende höher seien. Dieses Ergebnis bestätige auch eine genauere Betrachtung der Einsatzdauer. Es überwögen die Phasen der Ruhe, die Einsätze nähmen im Durchschnitt nur etwa 10,7-20,8 % der Dauer der Rufbereitschaft in Anspruch. Eine Vergleichbarkeit mit dem Urteil vom 26.06.2013 sei nicht gegeben, da die Belastungszahlen dort höher gelegen hätten und der dortige Beamte der Feuerwehr die Einsätze habe leiten müssen, also innerhalb von Minuten den Einsatz habe übernehmen müssen. Der Beamte der Feuerwehr habe im Durchschnitt einmal die Woche Dienst gehabt, während bei der Kriminaltechnik im Durchschnitt nur alle zwei Wochen ein Dienst in der Rufbereitschaft anstehe. Es sei dem Dienstherrn bewusst, dass es sich bei der Tätigkeit der Kriminaltechnik um eine psychisch und physisch sehr belastende Arbeit handeln könne und diese sehr wichtige Aufgabe nehme der Kläger voller Engagement und Fachkompetenz war. Am 15.02.2019 hat der Kläger Klage erhoben. Er macht im Wesentlichen geltend: Der Anspruch auf volle Berücksichtigung geleisteter Stunden der KT-Bereitschaft ergebe sich aus § 90 Abs. 2 Satz 2 und 3 LBG a.F. bzw. § 67 Abs. 3 Satz 2 und 3 LBG. Die Rufbereitschaft der KT-Bereitschaft habe das Gepräge eines Bereitschaftsdienstes und sei daher als volle Arbeitszeit zu werten. Es handele sich bei der KT-Bereitschaft um die unaufschiebbare Spurensicherung bei Todesfällen, Opferdelikten, Haftsachen sowie weiteren priorisierten Delikten. Die KT-Bereitschaft habe sich stets erreichbar und jederzeit einsatzbereit zu halten gehabt. Von der Regelung „Rufbereitschaft“ sei die Arbeitszeit des Dezernats ... ausgenommen gewesen und in der ergänzenden Vereinbarung sei ausdrücklich von KT-Bereitschaftsdienst gesprochen worden. Bei der Arbeitszeiterfassung habe er die KT-Bereitschaftsdienste als Arbeitszeit dargestellt und ausdrücklich als KT-B bezeichnet. Es habe eine indirekte Ortsangabe bzw. Ortsanweisung gegeben. Die KT-Bereitschaft sei unter Mitführung eines KT-Einsatzfahrzeugs, der Dienstwaffe und eines (dienstlichen) Handys nach Dienstende der regulären Arbeitszeit übergangslos von zu Hause aus verrichtet worden. Privatfahrten und die Mitnahme von Privatpersonen seien in dem Einsatzfahrzeug untersagt gewesen. Die Anfahrt über den Dienstort habe erspart werden sollen, jedoch nicht um ihn zu entlasten, sondern letztlich um eine schnellere Verfügbarkeit zu ermöglichen. Durch das faktisch stets mitzuführende Dienstfahrzeug und das generelle Verbot von Privatfahrten sei der Aufenthalt allein und ultimativ auf den Wohnort beschränkt gewesen. Die Waffe sei während der KT-Bereitschaft mitzuführen gewesen. Dies habe sämtliche private Aktivitäten erheblich beeinträchtigt. Es sei eine unverzügliche Einsatzfähigkeit erwartet und verlangt worden. Er habe sofort zu dem Einsatzort zu kommen gehabt, um die Spuren zu sichern und um weitere Schäden zu verhindern. Es sei innerdienstlich mehrfach kommuniziert worden, dass eine beschleunigte Anfahrt auch zum Herauslösen von Polizeikräften, die für die Tatort-Absperrung eingesetzt gewesen seien, erforderlich gewesen sei, wenn diese für weitere dringliche Einsätze benötigt worden seien. Die Bewertung, dass inhaltlich nicht die Notwendigkeit zu einem sofortigen, unverzüglichen Einsatz bestanden habe, sei irrig. Die nicht so dringlichen Einsätze seien nicht vom Bereitschaftsdienst übernommen worden. Die Kollegen, die nicht sofort verfügbar gewesen seien, hätten sich gegenüber dem Vorgesetzten zu erklären gehabt. Dies gelte auch dann, wenn man das Dienstfahrzeug nicht mitgenommen habe. Er habe selbstverständlich „alles stehen und liegen“ zu lassen gehabt. Es seien zwar keine Mindestzeiten bis zum Einsatz vorgegeben gewesen, aber der sofortige, unmittelbare Einsatz sei erwartet worden. Entscheidungserheblich für die Einstufung als Bereitschaftsdienst komme es auf die Häufigkeit der dienstlichen Inanspruchnahme an. Bereitschaftsdienst sei anzunehmen, wenn die Einsatzalarmierung während der (häuslichen) Alarmbereitschaft die Regel und nicht die Ausnahme darstelle, da sich die an sich als dienstfrei vorgesehene Zeit nicht verlässlich so gestalten lasse, dass der Beamte in hinreichendem Maße Ruhe und Erholung finden könne. Dies müsse aber in Anbetracht des Schutzzwecks der Richtlinie 2003/88/EG das maßgebliche Abgrenzungskriterium sein. Die Einsätze während der KT-Bereitschaft seien sehr regelmäßig gewesen. Er habe bei 88 Diensten am Wochenende 83 Einsätze gehabt. Dies bedeute eine Einsatzwahrscheinlichkeit von 94 %. Unter der Woche sei die Einsatzhäufigkeit fast genauso hoch. Da die KT-Bereitschaft wochentags ab 15.30 Uhr begonnen habe, sei Mehrarbeit bei einer laufenden Spurensicherung mit Gleitzeit abgedeckt worden. Dies bedeute, dass zahlreiche Einsätze statistisch nicht erfasst worden seien. Die Häufigkeit der Einsätze sei vom Dienstherrn nicht zutreffend ermittelt worden. In dem Meldebogen gebe es nur die Zeilen zur Darstellung der Einsätze, d.h. die Einsätze seien zusammengefasst worden. Der Beklagte sei bei ca. 1/3 aller Alarmierungen von langen Einsätzen von mehr als drei Stunden und höchstens sechs Stunden ausgegangen. Tatsächlich dürfte es sich in der ganz überwiegenden Mehrzahl der Fälle um mindestens zwei eigenständige Einsätze gehandelt haben. Die Statistik des Beklagten zur Aufrufhäufigkeit sei nicht als Maßstab geeignet, weil alle Beamten der KT-Bereitschaft hätten berücksichtigt werden müssen. Selbst die vom Beklagten ermittelten Werte seien höher als die Einsatzwahrscheinlichkeit des Feuerwehrbeamten in der Feuerwehrentscheidung gewesen. Aus den Jahresberichten des damaligen Leiters ergäben sich die Einsatzzahlen. Auch die vom Beklagten ermittelten Einsatztage im Jahr seien nicht richtig, diese hätten im Schnitt eher höher gelegen. Die Einsatzzeit habe mindestens 20 % betragen. Es sei vorher nicht ersichtlich gewesen, wann die Ruhezeit stattfinde, und man sei in jederzeitiger Bereitschaft auch nachts gewesen. Allein die Habachtstellung und Anspannung für die Bereitschaft hindere die Erholung massiv. Erkennbar sei die Belastung auch dadurch, dass entsprechend der Dienstanweisung vom 04.02.2014 ein Bereitschaftsdienst für die ehemaligen Zeiten der Rufbereitschaft festgelegt worden sei und im Anerkennungsbescheid vom 29.08.2019 ausgeführt werde, dass sich der im Jahr 2014 eingeführte Bereitschaftsdienst nicht von der zuvor in den Polizeidirektionen praktizierten Rufbereitschaft unterscheide. Die Ausgestaltung des Dienstes habe das Gepräge eines Bereitschaftsdienstes. Die Mehrarbeit sei auch angeordnet gewesen. Dies ergebe sich nicht nur aus den Dienstplänen, sondern auch aus den persönlichen konkreten Anweisungen. Verspätungen hätten „Ärger“ gegeben. Durch den Dienstplan sei die in der DV Kriminalpolizei vorgenommene Anordnung konkret persönlich geworden. In Nr. 5 DV Kriminalpolizei stehe, dass angeordnete Einsatzzeiten Mehrarbeit seien. Diese Anordnung erfasse nicht nur die Einsätze. Eine zeitnahe Geltendmachung des Anspruchs sei nicht erforderlich, weil es sich um Mehrarbeit handele und sich der Anspruch direkt aus dem Gesetz ergebe. Der Beklagte als Dienstherr hätte aus dem beamtenrechtlichen Treueverhältnis auch von sich aus, nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Jahr 2005 sowie des Feuerwehrurteils die Bewertung der geleisteten Mehrarbeit ändern müssen. Hilfsweise habe er einen Anspruch auf Freizeitausgleich aus dem beamtenrechtlichen Ausgleichsanspruch (§ 242 BGB) und aus einem unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch. Seinen Anspruch habe er rechtzeitig geltend gemacht bzw. enthalte ein entsprechendes Schreiben des Innenministeriums Baden-Württemberg neben dem Verzicht auf die Einrede der Verjährung auch einen konkludenten Verzicht auf das Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung eines Anspruchs. Dies ergebe sich auch aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Ein Berufen auf eine fehlende Rechtzeitigkeit wäre durch die systematische Überbeanspruchung der Beamten der KT-Bereitschaft rechtsmissbräuchlich und würde den Schutzpflichten des Dienstherrn zuwiderlaufen. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihm bislang nicht ausgeglichene 7/8 Ruhestunden für geleistete Rufbereitschaftsdienste aus der KT-Rufbereitschaft im Zeitraum 01.01.2009 bis 31.12.2013 vollumfänglich in das Arbeitszeitkonto einzustellen und über den bereits anteilig gewährten Freizeitausgleich hinaus Freizeitausgleich in Höhe von weiteren 1.097 Stunden und 18 Minuten, hilfsweise eine entsprechende Mehrarbeitsvergütung zu gewähren sowie den Bescheid des Polizeipräsidiums X vom 08.09.2017 in der Fassung dessen Widerspruchsbescheids vom 10.01.2019 aufzuheben, soweit diese dem entgegenstehen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wird ausgeführt: Es fehle an einer zeitnahen Geltendmachung des Anspruchs. Die Annahme des Klägers, Mehrarbeit sei durch Dienstpläne und „persönlich konkrete Anweisungen“ angeordnet gewesen, gehe fehle. Das Vorliegen persönlich konkreter Anweisungen werde vom ihm behauptet, jedoch nicht belegt oder konkretisiert. Der Dienstvereinbarung der Kriminalpolizei sei eine solche Anordnung nicht zu entnehmen. Aus Nr. 5, wonach angeordnete Einsatzzeiten Mehrarbeit seien, werde deutlich, dass die Einsätze innerhalb der Rufbereitschaft als Mehrarbeit bewertet worden seien. Aus dem Umstand, dass in der Dienstvereinbarung teilweise von Bereitschaft die Rede sei, könne nicht auf eine entsprechende Anordnung des Dienstherrn geschlossen werden. Dass Rufbereitschaft angeordnet worden sei, sei auch der tatsächlichen Ausgestaltung der Dienste zu entnehmen (Dienstort zuhause bzw. frei wählbar, telefonische Erreichbarkeit, keine Angabe zur Einsatzzeit, 1/8-Vergütung). Mehrarbeit könne nicht konkludent oder durch Dienstpläne angeordnet werden. Der erklärte Verzicht des Innenministeriums auf die Geltendmachung der Einrede der Verjährung enthalte nicht konkludent einen Verzicht auf das Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung. Er beziehe sich nur auf bereits entstandene Ansprüche und nicht etwa auf die erstmalige Behauptung bzw. Geltendmachung solcher Ansprüche. Der Vorhalt des Klägers, der Vorgesetzte habe gewusst, dass er den Kläger „rechtsgrundlos zur Arbeit verpflichtet“ habe, werde zurückgewiesen. Der Kläger habe keine Bereitschaft, sondern Rufbereitschaft geleistet. Soweit sich der Kläger auf die Formulierung in der DV Kriminaltechnik berufe, sei zwar tatsächlich zu beobachten, dass in älteren Dienstvereinbarungen häufig die Formulierung „Bereitschaftsdienst“ als allgemeiner Begriff für die Rufbereitschaft gewählt worden sei. Aus der Ausgestaltung und Vergütung des Dienstes werde jedoch die Absicht des Dienstherrn deutlich, Rufbereitschaft anzuordnen. Trotz der Formulierungen seien sich alle Beteiligten viele Jahre lang einig gewesen, dass Rufbereitschaft angeordnet und von allen gelebt worden sei. Der DV Kriminaltechnik könne lediglich entnommen werden, in welchen Zeiträumen die KT-Rufbereitschaft angeordnet gewesen sei. Angaben zum Aufenthaltsort, zum Dienstfahrzeug und zur Frage, wie schnell der Dienst ab Alarmierung habe aufgenommen werden müssen, könnten ihr nicht entnommen werden. Dass man in der Rufbereitschaft ständig habe telefonisch erreichbar sein müssen, ergebe sich aus dem Sinn dieser Art des Dienstes, daraus folge aber nicht der sofortige Einsatzbeginn. Die Beamten der Schutzpolizei könnten die Tätigkeit der Kriminaltechnik nicht vornehmen, sie seien zuständig für die ersten Maßnahmen vor Ort und müssten daher schnell vor Ort sein, was durch den 24/7-Schichtdienst und die Revier- und Postenstruktur gewährleistet werden könne. Die Kriminaltechnik sei dagegen räumlich nicht so organisiert, um die ersten Sofortmaßnahmen zu treffen, dies sei auch nicht erforderlich. Aus den Neuregelungen ab 2014 könnten keine Schlüsse auf den Zeitraum 2009 bis 2013 gezogen werden. Zum Jahr 2014 sei die Polizei Baden-Württemberg komplett umgestaltet worden. Organisation der Rufbereitschaft und Tätigkeitsumfang seien anders als damals, Dienstvereinbarungen und Zahlen daher nicht vergleichbar. Eine hohe Belastung in der Rufbereitschaft führe für sich genommen noch nicht dazu, dass diese als Bereitschaftsdienst zu qualifizieren wäre. Bei der Polizeidirektion X seien von insgesamt 38 Anträgen Arbeitszeitblätter von 18 zufällig ausgewählten Beamten ausgewertet worden. Es seien somit ungefähr 47 % aller Anträge ausgewertet worden. Die erneute Überprüfung habe nur leicht abweichende Zahlen gegenüber dem Widerspruchsbescheid ergeben. Bestritten werde, dass die Arbeitszeitaufschriebe immer zugunsten des Dienstherrn erfolgt seien. Im Übrigen könne nur solche Arbeitszeit zahlenmäßig erfasst und bewertet werden, die der Kläger damals angegeben habe. Aus Art und Aufbau der Arbeitszeitblätter könne nicht auf die Art der geleisteten Dienste geschlossen werden. Es handele sich um eine verwaltungstechnische Erfassung von Zeiten, nicht jedoch um eine rechtliche Bewertung, um welche Art der Arbeitszeit es sich handele. Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört. Dem Gericht liegen die einschlägigen Akten des Beklagten (ein Band) sowie die Personalakten des Klägers (zwei Bände) vor. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf diese sowie die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.