Beschluss
7 K 3936/20
VG Freiburg (Breisgau) 7. Kammer, Entscheidung vom
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert für das Verfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert für das Verfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt. A) Der Antrag des Antragstellers, „bezüglich der für den X.2020 von X bis X Uhr auf dem Platz „X“ in X angemeldeten Kundgebung zur Thematik „X“ die aufschiebende Wirkung des noch einzulegenden Rechtsbehelfs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 15.12.2020 herzustellen“, hat keinen Erfolg. I. Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist er nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Für den X.2020 sind bei der Antragsgegnerin zwei Versammlungen – vom Antragsteller eine Versammlung auf dem ehemaligen Landesgartenschaugelände und von Herrn B.R. ein ab X Uhr von der Versammlung ausgehender „Aufzug“ – angemeldet worden. Hierzu finden sich auf dem „bundesweiten Kalender aller Demos von X“ und auf der Homepage von „X“ folgende Informationen (siehe X): - X Der Antragsteller und B.R. hatten mehrfach erklärt, sie wollten beide Veranstaltungen getrennt behandelt haben. Mit Bescheid vom 15.12.2020 untersagte die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller die Durchführung der Versammlung „X“ sowie jegliche Ersatzversammlung (Aufzug, Kundgebung) am X.2020 im Stadtgebiet X. Ebenfalls mit Bescheid vom 15.12.2020 untersagte sie zum anderen gegenüber B. R. die Durchführung der Versammlung „X“ in der Form eines Aufzugs am X.2020 in X sowie jegliche Ersatzversammlung (Aufzug, Kundgebung) am X.2020 im Stadtgebiet X. Bezüglich des gegenüber B. R. ergangenen Bescheids ist bislang kein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz eingegangen. In beiden Bescheiden wurde außerdem angeordnet, dass die Untersagung seitens des Veranstalters bekannt zu geben sei und dass er dabei jedenfalls die gleichen sozialen Medien zu nutzen habe wie bei der Bewerbung der Veranstaltung. Die sofortige Vollziehung des Bescheids wurde jeweils angeordnet. Der Antrag des Antragstellers ist statthaft. Es kann dahinstehen, ob er tatsächlich auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines noch zu erhebenden Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO oder aber bei sachdienlicher Auslegung auf deren Anordnung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1, Abs. 2 VwGO zu richten ist. Ersteres wäre dann der Fall, wenn das Verbot auf § 15 Abs. 1 VersG beruhen würde, weil dann die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs erst durch die unter Ziffer 3 des Bescheids angeordnete sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO entfallen würde. Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung wäre dagegen dann einschlägig, wenn als Ermächtigungsgrundlage auf § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 i.V.m. § 28a Abs. 1 Nr. 10 IfSG abgestellt würde, weil dann einem Widerspruch des Antragstellers kraft Gesetzes nach § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG keine aufschiebende Wirkung zukäme (vgl. VG Neustadt, Beschl. v. 20.11.2020 - 5 L 1030/20.NW -, juris Rn. 16 f.). Diese Frage muss hier nicht entschieden werden, weil der Antrag letztlich ohne Erfolg bleibt. Dass der Antragsteller noch keinen Widerspruch erhoben hat, steht der Zulässigkeit eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht entgegen (siehe dazu OVG NRW, Beschl. v. 28.12.2018 - 12 B 1838/18 -, juris Rn. 4). II. Der Antrag ist aber unbegründet. Das Gericht kann gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherstellen bzw. anordnen, wenn das private Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts das gegenläufige öffentliche Interesse überwiegt. Dies ist grundsätzlich dann der Fall, wenn der Hauptsacherechtsbehelf anhand einer vorläufigen Prüfung der Rechtslage, der eine summarische Prüfung der Sachlage zugrunde liegt, voraussichtlich Erfolg haben wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.02.2018 - 1 VR 11.17 -, juris Rn. 15). Lässt sich dies nicht eindeutig feststellen, bedarf es einer weiteren Abwägung der Interessen im Einzelfall, wobei die Folgen, die eintreten würden, wenn die Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes versagt würde, das Verfahren in der Hauptsache hingegen Erfolg hätte, mit den Nachteilen zu vergleichen sind, die entstünden, wenn die aufschiebende Wirkung angeordnet würde, dem Rechtsbehelf in der Hauptsache aber der Erfolg versagt würde (Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 80 Rn. 87 ff.). Hier überwiegt das Vollzugsinteresse der Allgemeinheit das Suspensivinteresse des Antragstellers bzw. der potentiellen Teilnehmer an der Versammlung. Dies folgt bereits daraus, dass Überwiegendes dafür spricht, dass der angegriffene Bescheid vom 15.12.2020 rechtmäßig ist und ein Widerspruch oder eine nachfolgende Klage daher keinen Erfolg haben würde (dazu unter 1.). Aber selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die Erfolgsaussichten eines Widerspruchs als offen zu beurteilen wären, würde eine Interessenabwägung dazu führen, dass das private Interesse des Antragstellers zurücktreten muss (2.). 1. Nach derzeitiger Sach- und Erkenntnislage spricht Überwiegendes dafür, dass die gegenüber dem Antragsteller ergangenen Untersagungsverfügungen – deren sofortige Vollziehung unter Ziffer 3 des Bescheids vom 15.12.2020 ordnungsgemäß begründet wurde (siehe dazu § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO) – rechtmäßig sind. a) Es kann offenbleiben, ob als Ermächtigungsgrundlage für die Untersagung der für den X.2020 geplanten Versammlung „X“ am X.2020 die Regelung des § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 i.V.m. § 28a Abs. 1 Nr. 10 IfSG (siehe auch § 11 Abs. 3 der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 vom 15.12.2020 (CoronaVO)) oder aber § 15 Abs. 1 VersG heranzuziehen ist. Die Antragsgegnerin hat ihre Entscheidung auf beide Rechtsgrundlagen gestützt. Ihre Entscheidung erweist sich aller Voraussicht nach sowohl bei Heranziehung der Regelungen des Infektionsschutzgesetzes (aa) als auch nach § 15 Abs. 1 VersG (bb) als rechtmäßig. Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG kann die zuständige Behörde unter anderem Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden und soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Die Regelung des § 28a Abs. 1 Nr. 10 IfSG (i.d.F. v. 18.11.2020) sieht explizit vor, dass die Untersagung von Versammlungen für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG eine notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG sein kann. Bei § 28a IfSG dürften wohl auch keine schwerwiegenden Zweifel an deren Verfassungsmäßigkeit bestehen (vgl. dazu Bay. VGH, Beschl. v. 08.12.2020 - 20 NE 20.2461 -, https://www.vgh.bayern.de/media/bayvgh/presse/20a02461b.pdf). Nach § 15 Abs. 1 VersG kann die zuständige Behörde die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist. Der Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst dabei den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen (BVerfG, Beschl. v. 14.05.1985 - 1 BvR 233/81 -, juris Rn. 77; BVerwG, Urt. v. 25.06.2008 - 6 C 21.07 -, juris Rn. 13). aa) Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 i.V.m. § 28a Abs. 1 Nr. 10 IfSG sind aller Voraussicht nach erfüllt. Beim Virus SARS-CoV-2 handelt es sich unstreitig um eine übertragbare Krankheit im Sinne des § 2 Nr. 3 IfSG (vgl. z.B. RKI, Epidemiologischer Steckbrief zu SARS-CoV-2 und COVID-19, Stand: 11.12.2020, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html). Im hier relevanten Landkreis X haben sich zum 17.12.2020 seit Beginn der Pandemie 4.803 Menschen infiziert, von denen insgesamt 3.722 wieder als genesen gelten; verstorben sind 113 Personen (https://lraloe.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/a9ac81343b9d426881fa386ce7bb71dd). Es ist zudem davon auszugehen, dass weitere Ansteckungsverdächtige im Sinne des § 2 Nr. 7 IfSG vorhanden sind (vgl. RKI, Risikobewertung zu COVID-19, Stand: 11.12.2020, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html). Der Deutsche Bundestag hat am 25.03.2020 mit Wirkung zum 28.03.2020 eine epidemische Lage von nationaler Tragweite von unbestimmter Dauer festgestellt (BT-Drs. 19/18156). Am 18.11.2020 stellte es fest, dass diese Lage fortbestehe (BT-Drs. 19/24387). bb) Die Untersagungsverfügung konnte aller Voraussicht nach aber auch auf § 15 Abs. 1 VersG gestützt werden. aaa) Dabei könnte entgegen der Auffassung des Antragstellers wohl auch darauf abgestellt werden, dass von der Durchführung der geplanten Versammlungen auch eine unmittelbare Gefahr für die Gesundheit und das Leben einer Vielzahl von Menschen ausgehen würde. Der Antragsteller hat zwar zutreffend darauf hingewiesen, dass mit Blick auf Art. 8 GG insoweit hohe Anforderungen zu stellen sind. Eine unmittelbare Gefährdung liegt aber vor, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts besteht. Die Versammlungsbehörde muss diesbezüglich eine gesicherte Gefahrenprognose erstellen und sich auf konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte beziehen können; bloße Verdachtsmomente und Vermutungen reichen nicht aus. Der konkrete Nachweis einer Infektion mit dem Coronavirus infolge der Teilnahme an einer Versammlung in der Vergangenheit ist allerdings nicht erforderlich (OVG Bremen, Beschl. v. 04.12.2020 - 1 B 385/20 -, juris Rn. 3 ff.; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 14.05.1985 - 1 BvR 233/81 -, juris Rn. 80). Diese Voraussetzungen dürften hier aber sogar erfüllt sein. Das Landratsamt X - Gesundheitsamt - hat in einer Stellungnahme an die Antragsgegnerin vom 08.12.2020 weiteres zur aktuellen Gefahrensituation dargelegt. Vor dem Hintergrund der aktuellen Infektionsrate sei eine Ansammlung von 5.000 Personen (das war der damalige Stand) „absolut inakzeptabel“. Auch nach Auffassung der Kammer bestünde bei einer Durchführung der geplanten Versammlung eine (hinreichend) hohe Wahrscheinlichkeit für eine Weiterverbreitung des Virus. Nach dem Steckbrief des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) vom 11.12.2020 beruht die Verbreitung des Virus darauf, dass dieses besonders leicht im Wege der Tröpfcheninfektion und Aerosolen von Mensch zu Mensch übertragbar ist. Grundsätzlich ist die Wahrscheinlichkeit einer Exposition gegenüber Tröpfchen und Aerosolen im Umkreis von ein bis zwei Metern um eine infizierte Person, herum erhöht (RKI, Epidemiologischer Steckbrief zu SARS-CoV-2 und COVID-19, Stand: 11.12.2020, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html). Die Eindämmung der weiteren Verbreitung des Virus erscheint gegenwärtig nur durch Minimierung der physischen Kontakte zwischen den Menschen möglich, da die hohen bundesweiten Fallzahlen durch zumeist diffuse Geschehen verursacht werden, für einen großen Anteil der Fälle kann das Infektionsumfeld nicht ermittelt werden (vgl. RKI, Täglicher Lagebericht, Stand: 14.12.2020, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Dez_2020/2020-12-14-de.pdf?__blob=publicationFile). Umgekehrt besteht nach der derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnislage gerade Großveranstaltungen auch im Freien ein erhöhtes Übertragungsrisiko (RKI, Risikobewertung zu COVID-19, Stand: 11.12.2020 https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html; RKI, Epidemiologischer Steckbrief zu SARS-CoV-2 und COVID-19, Stand: 11.12.2020, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html). Denn Versammlungen sind regelmäßig dadurch geprägt, dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer ihr kommunikatives Anliegen durch gemeinsames Rufen zu höherer Aufmerksamkeit bringen. Vorliegend wird die Gefahr insbesondere dadurch erhöht, dass mit einer hohen Teilnehmerzahl zu rechnen ist. Bereits die zuletzt genannte Zahl von 3.570 Personen wäre selbst bei einer bloß örtlichen Veranstaltung ohne Aufzug und im recht weitläufigen Gelände der früheren Landesgartenschau zu hoch. Dies hat die Antragsgegnerin zutreffend dargestellt und begründet. Abgesehen davon spricht aufgrund der Werbung im Internet und den früheren Angaben des Antragstellers alles dafür, dass mit einer noch größeren Zahl von Teilnehmern zu rechnen ist. Wie ausgeführt wird für die unter dem Motto “X“ stehende geplante Versammlung der Initiative X im Internet geworben. Diese Versammlung steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der ebenfalls angemeldeten, aber von der Antragsgegnerin untersagten „Anschlussveranstaltung“ (ab X Uhr), einem Aufzug mit dem Motto „X“. Beide Versammlungen werden im Internet und auf Plakaten gemeinsam beworben und geben für den juristischen Laien das Bild einer einheitlichen Großveranstaltung ab. Sowohl auf der Webseite der X als auch X finden sich identische „Flyer“, die eine Veranstaltung von 12 bis 20 Uhr bewerben. Insbesondere werden dort auch Interessenten aus Frankreich und der Schweiz angesprochen. Es finden sich keinerlei Hinweise auf eine Begrenzung der Teilnehmerzahl. Einzig in dem auf diesen Webseiten abrufbaren Trailer wird von einem Sprecher die Zahl von 10.000 Teilnehmern genannt. Vor diesem Hintergrund hat die Antragsgegnerin zu Recht Zweifel an der im Laufe des Kooperationsverfahrens vom Antragsteller geäußerten Erwartung, dass die Teilnehmerzahl nur noch 3.570 betragen werde. Für diese Annahme ist keinerlei Grundlage ersichtlich; insoweit genügt auch nicht der Hinweis im Schriftsatz vom 17.12.2020, dass zu einer „Giga-Veranstaltung“ in X nur 1.500 Personen gekommen wären, weil bei anderen Veranstaltungen, etwa der vom 07.11.2020 in X die genehmigte Teilnehmerzahl im Gegensatz dazu deutlich überschritten wurde (vgl. X). Sie steht nicht nur im Widerspruch zu der dargestellten Werbung um Teilnehmer, sondern auch im Widerspruch zum Vorbringen des Antragstellers im vorliegenden Verfahren. So wird in der Antragsschrift gerade darauf abstellt, dass „zahlreiche EU-Ausländer“ zu den Veranstaltungen kämen und zudem Initiativen aus der Schweiz und Frankreich zu der streitgegenständlichen Veranstaltung einlüden. Außerdem wäre damit zu rechnen, dass von einer Vielzahl von Teilnehmern weder die erforderlichen Mindestabstände eingehalten noch Mund-Nasenschutz-Bedeckungen getragen würden. Die Antragsgegnerin ist wohl zu Recht davon ausgegangen, dass das Tragen von Mund-Nasen-Schutzbedeckungen unabdingbar ist, um einer unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu begegnen. Wegen des drastischen Anstiegs der Neuinfektionen mit dem Coronavirus gilt bereits seit der Verordnung des Landratsamts X vom 30.11.2020 (zu finden auf der Homepage des Landratsamts unter X) im gesamten Innenstadtbereich eine Pflicht zum Tragen von Masken. Aus den von der Antragsgegnerin im Bescheid vom 15.12.2020 angeführten Gründen liegt es nahe, dass zur Vermeidung und Reduzierung einer Ansteckungsgefahr darüber hinaus das Tragen des Mund-Nasen-Schutzes durch die Versammlungsteilnehmer auch in anderen Bereichen und während der gesamten Versammlung erforderlich ist. Weder die Einhaltung eines Abstands von 1,5 m – wenn dies überhaupt gewährleistet wäre – noch der so genannten „Niesetikette“ dürfte hinreichenden Schutz bieten. Denn wegen der bei einer Versammlung zu erwartenden Interaktionen – wie Rufen, Schreien oder Singen – können sich die Tröpfchen, die zu Infizierung führen könnten, auch über eine größere Distanz ausbreiten. Hinzu kommt, dass die durchgehende Einhaltung der Mindestabstände von 1,5 m bei einer derart großen Teilnehmerzahl nicht gewährleistet wäre. In einer solchen Situation, ist es wohl entscheidend, dass wenigstens Mund-Nasen-Bedeckungen getragen werden. Eine Auflage zur Maskenpflicht erschiene zur Gewährleistung der infektionsschutzrechtlichen Vertretbarkeit einer Versammlung erforderlich (VG Neustadt, Beschl. v. 2011.2020 – 5 L 1030/20.NW – juris, m.w.N; im Übrigen ständige Rechtsprechung).Eine Verpflichtung zur Einhaltung eines Mindestabstands besteht bereits aufgrund § 2 Abs. 2 Corona-Verordnung. Zu berücksichtigen ist auch, dass in der Vergangenheit bei ähnlichen Veranstaltungen der „X“ weder der Mindestabstand noch eine dann angeordnete Maskenpflicht hinreichend eingehalten wurden. Die Antragsgegnerin hat entsprechende Versammlungen unter Angabe von Ort und Datum benannt. Für eine Gefahrenprognose können durchaus Ereignisse im Zusammenhang mit früheren Versammlungen als Indizien herangezogen werden, soweit sie bezüglich des Mottos, des Ortes, des Datums sowie des Teilnehmer- und Organisatorenkreises Ähnlichkeiten zu der geplanten Versammlung aufweisen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.05.2010 - 1 BvR 2636/04 -, juris Rn. 17 m.w.N., und v. 21.11.2020 - 1 BvQ 135/20 -, juris Rn. 11). Der Antragsteller ordnet sich selbst unstreitig der X zu, und verfolgt inhaltlich die gleichen Anliegen wie die Veranstalter der Versammlungen an anderen Orten im Bundesgebiet, nämlich im weitesten Sinne Kritik an den aktuellen Maßnahmen gegen das Coronavirus. In Anbetracht der Erfahrungen mit den Versammlungen der „X“ insbesondere in X am X, in X am X.2020 und in X am X.2020, bei denen es jeweils zu zahlreichen Verstößen u.a. gegen die Maskenpflicht und das Mindestabstandsgebot kam (vgl. VG Düsseldorf, Beschl. v. 19.11.2020 - 24 L 2335/20 -, juris m.w.N.; Sächs.OVG, Beschl. v. 11.12.2020 - 6 B 432/20 -) kann sich die von der Antragsgegnerin geäußerte Einschätzung, dass es ohne die angeordnete Untersagung erneut zu einer Vielzahl von Verstößen gegen Hygienevorgaben mit entsprechenden erheblichen Infektionsgefahren kommen werde, auf konkrete Erfahrungen aus der jüngeren Vergangenheit stützen (so auch BayVGH, Beschl. v. 11.09.2020 - 10 CS 20.2064 -, juris). Hinzu kommt, dass der Antragsteller weder im Rahmen des Kooperationsverfahrens noch in seinem vorgelegten Hygienekonzept deutlich macht, wie er verhindern will, dass mehr als die zuletzt genannte Zahl von 3.570 Teilnehmern bei der Versammlung zugegen ist. Dazu müssten einerseits wirksame Einlasskontrollen durchführt werden, die wiederum ein Gedränge an den Einlassstellen erwarten lassen, andererseits wäre bei einer nicht unwesentlichen Überschreitung der erwarteten Teilnehmerzahl das Hygienekonzept, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung der Mindestabstände, offensichtlich Makulatur, zumal dieses schon in seiner bisherigen Form auf der (zweck-)optimistischen Annahme beruht, dass die Teilnehmer die Abstandsregeln einhalten, was gerade im Lichte der bisherigen Erfahrungen mit Veranstaltungen der Querdenken-Bewegung bezweifelt werden darf (vgl. dazu Sächs.OVG, Beschl. v. 11.12.2020 a.a.O.). Außerdem werden diese Zweifel auch in Bezug auf die Person des Antragstellers zusätzlich dadurch gestärkt, dass er in seinem Hygienekonzept den Verzicht auf Mund-Nase-Bedeckungen empfiehlt, was auch aus Sicht des Gerichtes nahe legt, dass der Antragsteller eine etwaige Auflage für eine Versammlung, die eine Mund-Nasen-Schutz vorschreibt, weder selbst befolgen noch sich für deren Einhaltung einsetzen würde. Wie wenig der Antragsteller selbst von einer Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes hält, kommt auch in seinem Hygienekonzept an anderer Stelle zum Ausdruck, wenn es heißt; „Das Risiko für ernsthafte Erkrankungen durch Mund-Nase-Bedeckungen wird nicht durch den Versammlungsleiter übernommen“. Insoweit dürfte die Antragsgegnerin ferner zutreffend auf das bisherige Verhalten des Antragstellers bei ähnlichen Versammlungen, wie z.B. am X.2020 in X, abgestellt haben, als der Antragsteller als Versammlungsleiter, wie sich aus einer Mitteilung des Polizeipräsidiums X ergibt, selbst gegen Auflagen verstieß und nicht gegen Verstöße durch Teilnehmer vorging. Vor diesem Hintergrund überzeugt die Kammer das Vorbringen des Antragstellers mit Schriftsatz vom 17.12.2020 nicht, dass „die Veranstaltung bei Nichteinhaltung der Auflagen unterbrochen wird und erst wieder fortgesetzt werden kann, wenn die Regeln umgesetzt wurden“. Schließlich bestehen insoweit auch deshalb Bedenken, weil unklar ist, wie die genannte Zahl von ca. 100 Ordnern die Einhaltung der Regeln sicherstellen könnte. Der Antragsteller verweist, auch mit heutigem Schriftsatz, auf eine technische Verbesserung durch ein Funknetz, das allerdings noch nie zum Einsatz gekommen ist, ebenso wenig wie der Einsatz von „Super-Ordnern“. Es bleibt im Unklaren (wie ggf. ohne das Funksystem) die vom Antragsteller beschriebene Optimierung der Laufwege und Reaktionszeiten durch die Leitstelle erfolgen soll; letztlich wäre bei einem Versagen dieses Systems über einen längeren Zeitraum die Kommunikation zwischen der Leitstelle und den einzelnen Ordnern unterbrochen, so dass letztere nicht wüssten, was zu tun wäre, so dass nur das Mittel einer Lautsprecherdurchsage für die Kommunikation zwischen dem Versammlungsleiter und den Ordnern bliebe. Dass der Antragsteller ernsthaft und nachhaltig zu diesem Mittel greifen würde, hält die Kammer nach den vorstehenden Darlegungen für zweifelhaft. bbb) Aus den genannten Gründen wäre bei Durchführung der Veranstaltung auch deshalb mit einer unmittelbaren Gefährdung der Sicherheit und Ordnung im Sinne des § 15 Abs. 1 VersG zu rechnen, weil aus den angeführten Gründen zu erwarten wäre, dass zumindest einige der Versammlungsteilnehmer gegen die Auflagen verstoßen und daher eine Ordnungswidrigkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 VersG bzw. eine Ordnungswidrigkeit nach § 73 lfSG begehen würden; im Übrigen wäre auch ein Verstoß gegen das Abstandsgebot in § 2 Abs. 2 Corona-VO eine Ordnungswidrigkeit. b) Die Untersagungsverfügung ist voraussichtlich auch ermessensfehlerfrei erfolgt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es um einen Eingriff in die Versammlungsfreiheit des Antragstellers aus Art. 8 Abs. 1 GG geht. Diese schützt die Freiheit, mit anderen Personen zum Zwecke einer gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung örtlich zusammen zu kommen (vgl. BVerfGE 104, 92 ; 111, 147 ; 128, 226 ). Als Freiheit zur kollektiven Meinungskundgabe ist die Versammlungsfreiheit für eine freiheitlich demokratische Staatsordnung konstituierend (vgl. BVerfGE 69, 315 ; 128, 226 ). In ihrer idealtypischen Ausformung sind Demonstrationen die gemeinsame körperliche Sichtbarmachung von Überzeugungen, bei der die Teilnehmer in der Gemeinschaft mit anderen eine Vergewisserung dieser Überzeugungen erfahren und andererseits nach außen - schon durch die bloße Anwesenheit, die Art des Auftretens und die Wahl des Ortes - im eigentlichen Sinne des Wortes Stellung nehmen und ihren Standpunkt bezeugen (vgl. BVerfGE 69, 315 ; 128, 226 ). Nach Art. 8 Abs. 2 GG kann dieses Recht für Versammlungen unter freiem Himmel durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden. Derartige Beschränkungen sind im Lichte der grundlegenden Bedeutung von Art. 8 Abs. 1 GG auszulegen (vgl. BVerfGE 87, 399 ). Eingriffe in die Versammlungsfreiheit sind nur zum Schutz gleichgewichtiger anderer Rechtsgüter unter strikter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zulässig (vgl. BVerfGE 69, 315 ; 87, 399 ). Insbesondere Versammlungsverbote dürfen nur verhängt werden, wenn mildere Mittel nicht zur Verfügung stehen und soweit der hierdurch bewirkte tiefgreifende Eingriff in das Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG auch in Ansehung der grundlegenden Bedeutung der Versammlungsfreiheit für das demokratische und freiheitliche Gemeinwesen insgesamt nicht außer Verhältnis steht zu den jeweils zu bekämpfenden Gefahren und dem Beitrag, den ein Verbot zur Gefahrenabwehr beizutragen vermag (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.08.2020 - 1 BvQ 94/20 -, juris Rn. 16 und v. 21.11.2020 - 1 BvQ 135/20 -, juris Rn. 6). Dabei ist es zulässig und notwendig, auch die tatsächliche Wirksamkeit etwaiger Auflagen in den Blick zu nehmen. Denn Erforderlichkeit bedeutet, dass zur Erreichung des Erfolgs das mildeste Mittel gleicher Wirksamkeit eingesetzt werden muss (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.06.2010 - 1 BvR 2011/07 -, juris Rn. 103, m.w.N.) Die Eindämmung einer Verbreitung des Coronavirus (vgl. § 28a Abs. 3 Satz 1 IfSG) stellt ein legitimes Ziel dar. Insoweit trifft den Staat überdies eine grundrechtliche Schutzpflicht (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), in deren Kontext auch zahlreiche zur Bekämpfung der gegenwärtig andauernden Covid-19-Pandemie ergriffene Infektionsschutzmaßnahmen stehen (BVerfG, Beschl. v. 30.08.2020 - 1 BvQ 94/20 -, juris Rn. 16). Dem würde auch eine auf Art. 15 Abs. 1 VersG gestützte Maßnahme dienen. Dabei geht es jeweils nicht nur um den Schutz der an der Versammlung teilnehmenden Personen, sondern auch um Verhinderung der Verbreitung nach der Versammlung und nicht zuletzt auch um eine Vermeidung der Überlastung der Krankenhäuser. Soweit der Antragsteller in seinem Antragsschriftsatz die Aussagekraft von Inzidenzzahlen, Zahlen zur Belegung von Krankenhäusern bzw. von Betten in der Intensivstation und die zugrundeliegenden wissenschaftlichen Erkenntnisse bzw. Äußerungen in Frage stellt oder aber die Engpässe in den Krankenhäusern mit dem schon länger fehlenden Personal begründet, ändert dies für die Kammer nichts an der Beurteilung der Situation als gravierend. So gab es zum Beispiel am 16.12.2020 in Baden-Württemberg weitere 4.165 bestätigte Infektionen mit dem Coronavirus. Damit erhöhte sich die Zahl der Infizierten im Land auf mindestens 197.870 (davon sind ungefähr 139.365 Personen wieder genesen). Die Zahl der COVID-19-Todesfälle stieg um 87 auf insgesamt 3.714. In den Krankenhäusern sind die Intensivkapazitäten bereits zu 87,62 % belegt (www.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/infektionen-und-todesfaelle-in-baden-wuerttemberg/#:~:text=9%20Prozent)%20belegt.-,7%2DTage%2DInzidenz%20liegt%20im,Landes%2DDurchschnitt%20bei%20168%2C8&text=entsprechender%20Kontrollma%C3%9Fnahmen%20festgelegt.-,Sie%20entspricht%20der%20Anzahl%20der%20in%20den%20letzten%20sieben%20Tagen,im%20Durchschnitt%20bei%20168%2C8). Die Untersagung ist entgegen der Auffassung des Antragstellers voraussichtlich auch erforderlich. Dies wäre dann nicht der Fall, wenn mit der Verfügung von Auflagen für die Durchführung der Versammlung ein „milderes“ Mittel vorhanden wäre, das ebenso geeignet wäre, eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu vermeiden bzw. einen hinreichenden Schutz vor einer Weiterverbreiterung des Coronavirus zu erreichen. Davon kann für die geplante Versammlung derzeit nicht ausgegangen werden. In Betracht kommen die bereits angeführten Auflagen mit der Verpflichtung zur Einhaltung bestimmter Mindestabstände, aber auch Beschränkungen der Teilnehmerzahl, um eine Unterschreitung notwendiger Mindestabstände zu verhindern, und eine Verpflichtung zur Anordnung des Tragens von Mund-Nasen-Bedeckungen bei der Versammlung (BVerfG, Beschl. v. 30.08.2020 - 1 BvQ 94/20 -, Rn. 16, juris). Die Antragsgegnerin hat in der angegriffenen Untersagungsverfügung möglich mildere Maßnahmen ausführlich diskutiert und - wohl zu Recht - als nicht gleich geeignet verworfen. Der Antragsteller hat zwar im vorliegenden Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ausführlich dargelegt, dass und warum keine Verstöße gegen Auflagen zu erwarten wären, die Veranstaltung außerdem sofort unterbrochen würde, wenn Auflagen nicht eingehalten würde u.Ä.. In Anbetracht der dargelegten Umstände, insbesondere auch der Verstöße gegen Auflagen bei ähnlichen Versammlungen und Aufzügen von Initiativen der X kann aber weiter nicht angenommen werden, dass entsprechende Auflagen geeignet wären. Die Auferlegung eines Schutz- oder Hygienekonzepts, dessen Einhaltung letztlich nicht zu erwarten ist, eignet sich nicht dazu, die von der angemeldeten Großdemonstration ausgehenden Infektionsrisiken zu verringern, weshalb es auch als milderes Mittel ausscheiden muss (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 04.12.2020 - 1 B 385/20 -, juris Rn. 10). Unter den angeführten Umständen erweist sich die Untersagung auch als angemessen. Dabei verkennt die Kammer die vom Antragsteller zu Recht hervorgehobene Bedeutung von Art. 8 Abs. 1 GG und die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Es trifft auch zu, dass es ein wichtiges Anliegen in einer Demokratie ist, Maßnahmen der Regierung und der Autoritäten zu hinterfragen und öffentlich zu kritisieren, und dass die Ausübung der grundrechtlich geschützten Meinungsfreiheit in Bezug auf diese Versammlung mit der Untersagung verwehrt wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 05.12.2020 - 1 BvQ 145/20 -, juris Rn. 5). Ob tatsächlich zudem die Versammlungsfreiheit aus Art. 11 Grundrechtecharta betroffen sein würde, kann hier letztlich offen bleiben. Denn selbst wenn man auch davon ausginge, wären auf der anderen Seite die angeführten Gefahren für eine unbestimmte Anzahl von Menschen zu bedenken (Art. 2 Abs. 2 GG). Es steht im Grundsatz außer Zweifel, dass zu den prinzipiell gleichwertigen anderen Rechtsgütern, zu deren Schutz Eingriffe in die Versammlungsfreiheit gerechtfertigt sein können, insbesondere das Grundrecht Dritter auf Leben und körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gehört (BVerfG, Beschl. v. 30.08.2020 - 1 BvQ 94/20 -, juris Rn. 16). Unter Berücksichtigung der vom Antragsteller konkreten Umstände die Beachtung sämtlicher Umstände des Einzelfalls einschließlich des aktuellen Stands des dynamischen und tendenziell volatilen Infektionsgeschehens erforderlich macht, können zum Zweck des Schutzes vor Infektionsgefahren auch versammlungsbeschränkende Maßnahmen ergriffen werden (BVerfG, Beschl. v. 30.08.2020 - 1 BvQ 94/20 -, juris Rn. 16 und v. 11.06.2020 - 1 BvQ 66/20 -, Rn. 5). Vor dem Hintergrund der hohen Gefahr (vgl. oben) besteht auch das erforderliche besondere Vollzugsinteresse (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.10.2010 - 9 S 1937/10 -, juris). b) Erweist sich somit das Verbot der Versammlung „Für unsere Grundrecht – in der Weihnachtszeit erst recht“ als voraussichtlich rechtmäßig, so gilt dies auch für das in Ziffer 1 Satz 2 des streitgegenständlichen Bescheids ausgesprochene Verbot von Ersatzversammlungen am 19.12.2020 in X (vgl. VG Düsseldorf, Urt. v. 06.02.2019 – 18 K 2882/19 -, juris Rn. 64; VG Karlsruhe, Beschl. v. 30.04.2012 – 1K 1021/12 -, wo zur damaligen Rechtslage § 15 VersG auch in Bezug auf Ersatzversammlungen als Rechtsgrundlage angesehen wird). Ebenso wenig sind rechtliche Bedenken gegen die unter Ziffer 2 des Bescheides getroffene Regelung, dass der Antragsteller die Untersagung der Veranstaltung jedenfalls in der gleichen Weise publizieren müsse wie die Werbung für die geplante Veranstaltung weder vorgetragen oder ersichtlich; diese nachwirkende Mitwirkungsverpflichtung dient der Verhinderung einer unter Sofortvollzug untersagten Versammlung (vgl. auch §§ 23, 29 Abs. 1 Nr. 1 VersG). 2. Selbst wenn die Erfolgsaussichten eines Widerspruchs hier als offen zu beurteilen wären, wäre das Interesse des Antragstellers und das der anderen Versammlungsteilnehmer in Anbetracht der geschilderten derzeitigen Situation ausnahmsweise geringer zu bewerten als das der Allgemeinheit an einer Verhinderung der Verwirklichung der geschilderten Gefahren, insbesondere der Gefahr einer Weiterverbreitung des Virus SARS-CoV-2-Virus. Zwar wäre der Antragsteller in seinem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8 Abs. 1 GG verletzt, wenn sich nach Durchführung des Hauptsacheverfahrens herausstellen würde, dass die Untersagung der Versammlung gegen Art. 8 GG verstoßen hat. Dieser Verstoß wäre sicher von hohem Gewicht. Würde hingegen dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stattgegeben und würde sich später herausstellen, dass die Untersagung der Versammlung zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich rechtmäßig war, wären grundrechtlich durch Art. 2 Abs. 2 GG geschützte Interessen einer großen Anzahl Dritter, die ebenfalls von hohem Gewicht sind, und das Interesse der Allgemeinheit betroffen. Bei der Abwägung fällt die geschilderte drastische Lage in X ins Gewicht. Bei der derzeitigen 7-Tage-Inzidenz im Landkreis X von 286,8 ist eine Kontaktverfolgung kaum mehr möglich, eine solche wäre bei einer Großveranstaltung besonders schwierig. Es geht daher um eine mögliche Gesundheitsgefährdung vieler Personen, darunter nicht nur der Versammlungsteilnehmer, sondern auch von Polizisten und – insbesondere wegen der möglichen Weitergabe der Infektion – von unbeteiligten Dritten. Wie ausgeführt, könnte dieser Gefahr hier nicht wirksam durch geeignete Maßnahmen wie Auflagen begegnet werden. Insbesondere hat der Antragsteller kein überzeugendes „Hygienekonzept“ vorgelegt (siehe zu einer entsprechenden Abwägung im Rahmen eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung: BVerfG, Beschl. v. 21.11.2020 - 1 BvQ 135/20 -, juris). Eine andere Beurteilung wäre nur dann möglich, wenn die Erfolgsaussichten auch nicht als offen zu beurteilen, sondern mehr dafür sprechen würde, dass der Bescheid der Antragsgegnerin rechtswidrig ist. Davon kann aber auch unter Berücksichtigung der Argumente und Einwendungen des Antragstellers im vorliegenden Verfahren nicht ausgegangen werden. B) Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. C) Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 45.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Im Hinblick auf die Vorwegnahme der Hauptsache geht die Kammer von einem vollen Streitwert aus (vgl. VG Karlsruhe, Beschl. v. 04.12.2020 - 1 K 5020/20 -).