Beschluss
6 K 1684/20
VG Freiburg (Breisgau) 6. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
Zur (hier bejahten) Erstattungsfähigkeit der Reisekosten einer neben der Behördenjustiziarin ebenfalls an der Revisionsverhandlung teilnehmenden Behördenmitarbeiterin.(Rn.6)
Tenor
Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur (hier bejahten) Erstattungsfähigkeit der Reisekosten einer neben der Behördenjustiziarin ebenfalls an der Revisionsverhandlung teilnehmenden Behördenmitarbeiterin.(Rn.6) Die Erinnerung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens. I. Mit seinem am 06.05.2020 eingegangenen Antrag auf Entscheidung des Gerichts (Erinnerung) wendet sich der Kläger (im Folgenden: Erinnerungsführer) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten vom 16.04.2020 (zugestellt am 27.04.2020) insoweit, als darin ein von ihm an die Beklagte (im Folgenden: Erinnerungsgegnerin) zu erstattender Kostenbetrag von mehr als 683,73 EUR festgesetzt worden ist. Er macht geltend, der mit 1.188,78 EUR festgesetzte Kostenerstattungsbetrag (Kosten des für den Erinnerungsführer erfolglosen Revisionsverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht [vgl. BVerwG, Urt. v. 04.07.2019 – 3 C 24.17 –, juris]) sei zu hoch, da die darin enthaltenen Reisekosten i.H.v. 505,05 EUR der neben der Justiziarin der Erinnerungsgegnerin ebenfalls zur Revisionsverhandlung angereisten Leiterin des Bürgeramtes dem Grunde nach nicht notwendig und folglich nicht erstattungsfähig seien. Prozessvollmacht für alle verwaltungsgerichtlichen Verfahren, also auch dasjenige vor dem Bundesverwaltungsgericht, habe allein die Justiziarin gehabt. Nur auf diese, nicht aber eine weitere Vertreterin, habe sich die Ladung des Bundesverwaltungsgerichts bezogen. Die Erinnerungsgegnerin ist dem entgegengetreten. Sie erwidert, die Teilnahme der Amtsleiterin sei erforderlich gewesen, ohne dass es einer gesonderten Ladung durch das Bundesverwaltungsgericht bedurft habe. Die Erinnerungsgegnerin werde in verwaltungsgerichtlichen Verfahren stets von der bevollmächtigten Justiziarin und einem Mitarbeiter bzw. einer Mitarbeiterin des jeweils zuständigen Fachamtes vertreten. Dies sei erforderlich, um gegebenenfalls Auskunft über Einzelheiten des Verwaltungsverfahrens geben zu können, zu welcher die Justiziarin regelmäßig aufgrund ihrer Beschränkung auf die Prozessvertretung nicht in der Lage sei. Im konkreten Fall sei hinzugetreten, dass der Kläger stets auf die Verwaltungspraxis der Erinnerungsgegnerin in anderen Fällen Bezug genommen habe, in denen eine Befreiung von der Helmpflicht erteilt worden sei. Zu solchen weiteren Verfahren der Straßenverkehrsbehörde habe die Justiziarin ebenfalls keine Auskunft geben können. Der Urkundsbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen und sie dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Die nach § 165 VwGO i.V.m. §§ 151, 147 VwGO zulässige Erinnerung ist unbegründet. Als erstattungsfähig durften auch die Reisekosten für die (neben der Justiziarin) weitere Behördenvertreterin der Erinnerungsgegnerin angesetzt werden. Gemäß § 162 Abs. 1 VwGO erfassen die erstattungsfähigen Kosten die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. Die Notwendigkeit einer Aufwendung muss aus der Sicht einer verständigen Partei beurteilt werden. Dabei ist jeder Beteiligte aus dem prozessrechtlichen Verhältnis heraus verpflichtet, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten (BVerwG, Beschl. v. 06.10.2009 - 4 KSt 1009.07, juris). Reisekosten der Beteiligten, auch des Behördenvertreters, für die Teilnahme am Termin der mündlichen Verhandlung sind regelmäßig erstattungsfähig. Dies gilt auch dann, wenn das persönliche Erscheinen des Beteiligten nicht vom Gericht angeordnet worden ist, sowie im Falle anwaltlicher Vertretung (BVerwG, Beschl. v. 27.06.2019 – 2 KSt 1/19 –, Rn. 6, juris; Bay. VGH, Beschl. v. 02.04.2019 – 21 C 17.1425 –, Rn. 13, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 12.10.2017 – OVG 3 K 6.17 –, Rn. 3, juris; Schoch/Schneider, VwGO [39. EL Juli 2020], § 162 Rn. 18; Eyermann, VwGO [15. Aufl. 2019], § 162 Rn. 12). Die Erinnerungsgegnerin hat sich hier anstelle eines Rechtsanwalts durch ihre ausschließlich für Prozessführungen zuständige Justiziarin vertreten lassen (zum Vertretungszwang vor dem Bundesverwaltungsgericht vgl. § 67 Abs. 4 VwGO). Da die Justiziarin nicht in das dem Streit zugrundeliegende Verwaltungsverfahren eingebunden war, ist sie durch die Leiterin des Bürgeramtes – der dem Straßenverkehrsamt übergeordneten Behörde – zwecks Abdeckung etwaiger fachlicher Fragen begleitet worden. Dies entspricht der gerichtsbekannten regelmäßigen Praxis der Erinnerungsgegnerin in Verwaltungsprozessen. Der Verzicht auf eine anwaltliche Vertretung, für deren Fall ein entsprechendes Vorgehen kostenrechtlich zulässig gewesen wäre, rechtfertigt keine Schlechterstellung. Eine (dem Gebot der Kostenminimierung widersprechende) Teilnahme zweier Mitarbeiter mit ähnlicher Fachkompetenz (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 20.08.2014 – 9 KSt 3.14 –, Rn. 2 - 4, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 12.10.2017, a.a.O., Rn. 4) lag nicht vor. Die Teilnahme und die hierdurch verursachten Reisekosten der Amtsleiterin waren auch unter einem weiteren Gesichtspunkt zweckdienlich und angemessen. Denn auch wenn Tatsachenfragen in der Revisionsinstanz nicht geklärt werden, schließt dies nicht aus, dass tatsächliche Umstände des Verwaltungsverfahrens und der Verwaltungspraxis sowie spezielle fachliche Konstellationen erörtert werden und mithin das Sachwissen der Fachbehörde von Bedeutung ist (anders im Fall eines Verfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof: Bay. VGH, Beschl. v. 02.04.2019, a.a.O., Rn. 15). Eine Beschränkung der Erstattungsfähigkeit nur auf die Tatsacheninstanzen ist zu eng, wenn es um ein spezielles Rechtsgebiet geht, mit dem ein Behördenvertreter besonders vertraut ist (Schoch/Schneider, VwGO, a.a.O., Rn. 18). Die Kostenentscheidung für das gerichtsgebührenfreie Erinnerungsverfahren folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.