Urteil
A 14 K 1933/18
VG Freiburg (Breisgau) 14. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
Jesiden aus der Ninive-Ebene bzw. den „umstrittenen Gebieten“ droht eine Verfolgung aus religiösen Gründen durch Angehörige des sog. Islamischen Staates.
Der IS ist im Irak nicht in einer Weise besiegt, die eine erneute Verfolgung der Jesiden durch den IS oder andere radikal-islamische Gruppierungen auf absehbare Zeit ausschließt.
Tenor
Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 14.02.2018 wird aufgehoben, soweit er dieser Verpflichtung entgegensteht.
Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Jesiden aus der Ninive-Ebene bzw. den „umstrittenen Gebieten“ droht eine Verfolgung aus religiösen Gründen durch Angehörige des sog. Islamischen Staates. Der IS ist im Irak nicht in einer Weise besiegt, die eine erneute Verfolgung der Jesiden durch den IS oder andere radikal-islamische Gruppierungen auf absehbare Zeit ausschließt. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 14.02.2018 wird aufgehoben, soweit er dieser Verpflichtung entgegensteht. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Die Entscheidung erfolgt im Einverständnis der Beteiligten durch die Berichterstatterin und ohne mündliche Verhandlung (§§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO). I. Die Klage ist statthaft und auch sonst zulässig. II. Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 AsylG) einen eigenen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG. Soweit der Bescheid des Bundesamtes vom 14.02.2018 dem entgegensteht, ist er rechtswidrig, verletzt die Klägerin in ihren Rechten und ist aufzuheben, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft abgeleitet von ihrer Tochter x gemäß § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylG zuzuerkennen ist, obwohl die Asylantragstellung gegenüber dem Bundesamt erst nach Eintritt der Volljährigkeit ihrer Tochter erfolgt ist. 1. Nach § 3 Abs. 1 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28.07.1951 (GFK) zuerkannt, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Nach § 3c AsylG kann die Verfolgung nicht nur vom Staat bzw. von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen, sondern auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten. Die drohende Verfolgung muss an einen Verfolgungsgrund im Sinne des § 3b Abs. 1 AsylG anknüpfen. Ob die nach § 3a Abs. 3 AsylG erforderliche Verknüpfung zwischen den Verfolgungsgründen einerseits und den drohenden Verfolgungshandlungen andererseits besteht, ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit festzustellen. Die Verknüpfung ist demnach anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den - ohnehin kaum feststellbaren - subjektiven Gründen oder Motiven des Verfolgungsakteurs (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 - BVerfGE 80, 315, juris Rn. 44; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.05.2017 - A 11 S 562/17 - juris Rn. 20). Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland aufgrund der dort gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen drohen. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des gesamten zur Prüfung gestellten und relevanten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände die dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende bzw. bewertende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung erforderlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 - BVerwGE 146, 67, juris Rn. 32). Entscheidend ist, ob in Anbetracht dieser Umstände aus der Sicht eines vernünftig denkenden und nicht übertrieben furchtsamen Menschen gerade in der Lage des Betroffenen eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar einzuschätzen ist. Unzumutbar kann eine Rückkehr in den Heimatstaat auch dann sein, wenn ein mathematischer Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 Prozent für eine Verfolgung gegeben ist. In einem solchen Fall reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht aus. Ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ergeben jedoch die Gesamtumstände des Falls die tatsächliche Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen. Wenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine eher geringere mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, kann es auch aus der Sicht eines besonnenen Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen ganz erheblichen Unterschied bedeuten, ob er z.B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber Folter oder gar die Todesstrafe riskiert. Je schwerer der befürchtete Verfolgungseingriff ist, desto weniger kann es dem Gefährdeten zugemutet werden, mit der Flucht zuzuwarten, bis der Verfolger gewissermaßen unmittelbar vor der Tür steht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.01.2018 - A 11 S 241/17 - juris Rn. 42). Die Gefahr eigener Verfolgung kann sich sowohl aus gegen den Schutzsuchenden selbst als auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines Grundes verfolgt werden, den er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet. Die Annahme einer solchen Gruppenverfolgung setzt eine bestimmte Verfolgungsdichte voraus, welche die Vermutung einer auch individuell bestehenden Verfolgungsgefahr rechtfertigt. Die Verfolgungshandlungen müssen sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht; dagegen sind nur vereinzelt bleibende, individuelle Übergriffe gegen Gruppenmitglieder nicht geeignet, eine Gruppenverfolgung zu begründen. Voraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung ist ferner, dass die festgestellten Verfolgungsmaßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an das die Gruppe definierende, flüchtlingsrelevante Merkmale treffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.04.2009 - 10 C 11.08 - juris Rn. 13; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.01.2018 - A 11 S 241/17 - juris Rn. 72ff.). Eine quantitative Bestimmung der Verfolgungsdichte ist entbehrlich, wenn hinreichend sichere Anhaltspunkte für ein staatliches Verfolgungsprogramm vorliegen, dessen Umsetzung bereits eingeleitet ist oder alsbald bevorsteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.07.1994 - 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200, juris Rn. 20). Nach diesen Maßgaben ist anzunehmen, dass die Furcht der Klägerin begründet ist, bei einer - hypothetischen - Rückkehr in den Irak von Angehörigen des IS verfolgt zu werden. Bezugspunkt der Gefahrenprognose ist in der Regel der Herkunftsort des Ausländers, in den er typischerweise zurückkehren wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - BVerwG 10 C 15.12 - juris Rn. 13; Urteil vom 14.07.2009 - 10 C 9.08 - BVerwGE 134, 188, juris Rn. 17). Im Fall der Klägerin ist dies das Dorf Neserie bei Alqosh, im Distrikt Tel Kaif in der Provinz Ninive. a) Der Klägerin kommt bei der Beurteilung der Frage, ob ihr bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen drohen, die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) zugute. Nach dieser Vorschrift ist die Tatsache, dass ein Schutzsuchender bereits verfolgt wurde bzw. von Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen. Eine Vorverfolgung setzt voraus, dass sich die Ausreise bei objektiver Betrachtung nach ihrem äußeren Erscheinungsbild als eine unter dem Druck erlittener Verfolgung stattfindende Flucht darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2000 - 9 C 28.99 - BVerwGE 111, 334, juris Rn. 8). Im Fall einer Vorverfolgung besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Den in der Vergangenheit liegenden Umständen wird Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft beigelegt. Dadurch wird der Vorverfolgte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland wiederholen werden. Diese Beweiserleichterung setzt voraus, dass ein innerer Zusammenhang zwischen der vor der Ausreise erlittenen oder damals unmittelbar drohenden Verfolgung und der befürchteten künftigen Verfolgung fortbesteht. Denn die Wiederholungsvermutung beruht wesentlich auf der Vorstellung, dass die Wiederholung der Verfolgung - bei vergleichbarer Ausgangssituation - aus tatsächlichen Gründen naheliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 5.09 - juris Rn. 22f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.03.2019 - A 4 S 335/19 - juris Rn. 16). Die einer bereits erlittenen Verfolgung gleichzustellende unmittelbar - d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit - drohende Verfolgung setzt eine Gefährdung voraus, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne Weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt aktuell rechnen muss (BVerwG, Urteil vom 14.12.1993 - 9 C 45.92 - juris Rn. 9; Urteil vom 24.11.2009 - 10 C 24.08 - juris Rn. 14). Die Vermutung gemäß Art. 4 Abs. 4 der 2011/95/EU kann widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit der Verfolgung entkräften. Hiernach besteht eine tatsächliche Vermutung, dass die Klägerin bei einer Rückkehr nach Neserie erneut Verfolgungshandlungen ausgesetzt sein wird. Die Klägerin ist vorverfolgt aus dem Irak ausgereist. Das Gericht hat keinen Zweifel, dass die Klägerin der jesidischen Glaubensgemeinschaft angehört und im Distrikt Tel Kaif bei Alqosh gelebt haben. Alqosh selbst wurde zwar vom IS nicht eingenommen, anders aber als Orte in der Umgebung. Mehrere hundert IS-Kämpfer griffen die dortigen Siedlungsgebiete der Jesiden im Distrikt Sindjar und weiter in nordöstlicher Richtung in den Distrikten Tel Kaif, Al-Shikan, Sheikan und Al-Hamdaniya zwischen Mossul und Dohuk an. Sie stießen dabei auf wenig Gegenwehr, die in Sindjar stationierten Peschmerga zogen sich zuvor zurück (Ezidipress, „Der Verrat von Sindjar“, 03.08.2015, abrufbar unter: www.ezidipress.com/blog/der-verrat-von-Sindjar). Im Zuge der militärischen Offensive und der anschließenden Besatzung begingen Anhänger der Terrororganisation systematisch schwerste Menschenrechtsverletzungen, die darauf zielten, die jesidische Bevölkerung zu vernichten und zu versklaven. Viele vorwiegend männliche Jesiden wurden hingerichtet, wobei es mehrfach zu Massenexekutionen kam. Tausende Frauen und Mädchen wurden verschleppt und vergewaltigt, Kinder wurden gewaltsam von ihren Eltern getrennt. Gefangene wurden gefoltert, auch Kindern wurde der Zugang zu Wasser und Nahrung verwehrt. Es kam zu Zwangskonvertierungen und Zwangsrekrutierungen von Kindern. Je nach Schätzung wurden zwischen 2.000 und 5.500 Jesiden durch den IS getötet. Mehr als 6.000 Jesiden wurden gefangen genommen, der Großteil davon Frauen und Mädchen (United Nations Assistance Mission for Iraq [UNAMI], A Call for Accountability and Protection: Yezidi Survivors of Atrocities Committed by ISIL, August 2016, S. 8ff.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt Irak, 24.08.2017, letzte Kurzinformation eingefügt am 18.05.2018 [BFA 2017], S. 112ff., 133f.; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 02.03.2020, S. 19; European Asylum Support Office [EASO], Country of Origin Information Report Iraq: Targeting of Individuals, März 2019, S. 113ff.). Teilweise wird von über 15.000 Toten und Vermissten ausgegangen (Deutsche Welle, „Die verlorene Heimat der Jesiden“, 02.08.2018, abrufbar unter: https://www.dw.com/de/irak-die-verlorene-heimat-der-Yeziden/a-44904528). Nach dem Angriff des IS waren fast alle der in Sindjar lebenden Jesiden entweder gefangen genommen, getötet oder auf der Flucht (UNAMI, a.a.O., S. 6f.; European Council on Foreign Relations [ECFR], When the weapons fall silent: Reconciliation in Sindjar after ISIS, Oktober 2018, S. 6f.; EASO, Targeting of Individuals, a.a.O., S. 113ff.). Die Greueltaten des IS an den Jesiden sind gut dokumentiert. Nach Auffassung des UN-Menschenrechtsrats haben sie die Grenze zum Völkermord überschritten (United Nations Human Rights Council [UNHRC], „They Came to Destroy“: ISIS Crimes Against the Yazidis, 15.6.2016, S. 20ff.). Die Anzahl und Intensität dieser Menschenrechtsverletzungen erfüllen ohne Zweifel die Voraussetzungen für die Annahme einer Gruppenverfolgung der Jesiden in Sindjar sowie den Siedlungsgebieten der Jesiden in der Provinz Ninive zwischen Mossul und Dohuk. Unter der quasi-staatlichen Herrschaft des IS kann zudem von einem „staatlichen Verfolgungsprogramm“ i.S.d. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 05.07.1994, a.a.O) ausgegangen werden. Auch die Klägerin wurde Opfer von Verfolgungshandlungen i.S.d. § 3a AsylG durch den IS. Das Gericht hat keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der entsprechenden Angaben der Klägerin. b) Das Gericht konnte im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht feststellen, dass die Vermutung aus Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU widerlegt ist. Zwar hat der IS sein Herrschaftsgebiet im Irak mittlerweile nahezu vollständig verloren. Im November 2015 wurde die Terrororganisation aus der Stadt Sindjar vertrieben. Mit der Rückeroberung der Stadt Tal Afar und des gleichnamigen Distrikts im August 2017 erklärte der irakische Premierminister Haider al-Abadi die gesamte Provinz Ninive für vom IS befreit. Seit Dezember 2017 gilt die Miliz im Irak als militärisch besiegt (International Crisis Group, Winning the Post-Isis Battle for Iraq in Sindjar, 20.02.2018, S. 5f.; BFA 2017, a.a.O., S. 9f., 49 ff.). Lediglich kleinere Wüstengebiete in den Provinzen Ninive, Anbar, Salah ad-Din und Kirkuk werden noch von IS-Kämpfern kontrolliert (aktuelle Karte abrufbar unter: https://isis.liveuamap.com). Spätestens mit dem Jahr 2018 lässt sich ein deutlicher Rückgang der Zahl ziviler Opfer im gesamten Irak sowie auch in der Provinz Ninive feststellen (siehe hierzu die Zahlen der Nichtregierungsorganisation „Iraq Body Count“, abrufbar unter: www.iraqbodycount.org/database; sowie die Zahlen der UN Assistance Mission for Iraq [UNAMI], abrufbar unter: www.uniraq.org / Resources / Civilian Casualties). Diese Entwicklungen reichen aus Sicht des Gerichts jedoch nicht aus, um die aus Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU abzuleitende Vermutung einer fortbestehenden Verfolgungsgefahr der Jesiden durch den IS oder andere radikal-sunnitische Milizen zu entkräften. Auch wenn die mathematische Wahrscheinlichkeit einer erneuten Verfolgung nicht als besonders hoch einzuschätzen ist, wird ein vernünftig denkender und nicht übertrieben furchtsamer Mensch in der Lage der Klägerin in Anbetracht der Vielzahl und Schwere der erlittenen Menschenrechtsverletzungen und der weiterhin instabilen Sicherheitslage eine Rückkehr in den Distrikt Tel Kaif als unzumutbar einschätzen. Die Beurteilung der Frage, ob einem Ausländer im Fall der Rückkehr in den Heimatstaat eine flüchtlingsrelevante Verfolgung droht, obliegt dem Tatsachengericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2010, a.a.O., Rn. 23). Sie erfordert eine auf absehbare Zeit ausgerichtete Zukunftsprognose (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.03.1981 - 9 C 237.80 - juris Rn. 14). Das Gericht darf sich nicht darauf beschränken, die Lage in der Herkunftsregion wie in einer Momentaufnahme festzuhalten und allein auf das abzustellen, was im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung gegenwärtig geschieht oder als unmittelbar bevorstehend erkennbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.06.1989 - 9 C 51.88 - juris Rn. 14). Bestehende Unsicherheiten bei der Feststellung und Würdigung des Sachverhalts machen eine Prognose zwar weder unmöglich noch entbehrlich. Sie zwingen das Tatsachengericht aber tendenziell zu einer zurückhaltenden eigenen Überzeugungsbildung und im Zweifelsfalle eher zu der Beurteilung, dass eine bestimmte Tatsache nicht festgestellt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.11.1997 - 9 C 11.97 - juris Rn. 18). Nach diesen Grundsätzen kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass die Vermutung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU durch stichhaltige Gründe widerlegt ist und es in Zukunft nicht erneut zu religiös motivierten Angriffen des IS oder anderer radikal-sunnitischer Gruppen auf die Jesiden in Sindjar und in ihren Siedlungsgebieten in den Distrikten Tel Kaif, Al-Shikan, Sheikan und Al-Hamdaniya kommen wird, die nach Anzahl und Intensität die Annahme einer Gruppenverfolgung rechtfertigen. aa) Bei Beurteilung der Lage der Jesiden darf nicht außer Acht gelassen werden, dass die Vorbehalte der muslimischen Mehrheit gegenüber der jesidischen Minderheit im Irak tief verwurzelt sind. Für viele radikale Muslime sind die Jesiden „Ketzer“ und „Teufelsanbeter“. Die jesidische Bevölkerung wurde in der Vergangenheit vielfach Opfer religiös motivierter Verfolgung. Die Jesiden selbst sprechen von mehr als 70 erlittenen Verfolgungswellen durch Muslime. Im 19. Jahrhundert kam es zu mehreren Massakern an der jesidischen Bevölkerung (https://de.wikipedia.org/wiki/Jesidenverfolgung). In den 1970er Jahren ließ der irakische Diktator Saddam Hussein Jesiden zwangsumsiedeln und zwangskonvertieren. Wer sich dagegen wehrte, wurde festgenommen und in dem meisten Fällen umgebracht (Gesellschaft für bedrohte Völker, Yezidi: Rassenwahn und Religionsfanatismus, Progrom - Bedrohte Völker 213 (3/2002), abrufbar unter: http://www.gfbv.it/3dossier/kurdi/yezid-de.html). Nach dem Sturz der Baath-Partei kam es regelmäßig zu Gewalttaten gegen die jesidische Minderheit. Allein bei den Bombenanschlägen am 14.08.2007 in den Dörfern Qataniya und Siba Sheikh Khidir wurden 796 Menschen getötet und 1.562 Menschen verletzt (Konrad-Adenauer-Stiftung, Christians and Yazidis in Iraq: Current Situation and Prospects, 2017, S. 14f.).Infolge der fortwährenden Verfolgung und Diskriminierung haben zwischen 2005 und Juni 2014 - also noch vor der IS-Offensive in Ninive - etwa 200.000 Jesiden den Irak verlassen (EASO, Targeting of Individuals, a.a.O., S. 140f.). Trotz dieser Sachlage wurde die für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte zumeist verneint (vgl. noch aus 2014: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.01.2014 - 9 A 2564/10.A - juris Rn. 61ff; VG Münster, Urteil vom 16.06.2014 - 10 K 2237/13.A - juris; VG Regensburg, Urteil vom 30.06.2014 - RN 3 K 14.30399 - juris). Mit der Vertreibung des IS aus Sindjar und der Ninive-Ebene sind die konfessionellen Spannungen zwischen den Religionsgruppen nicht verschwunden (ECFR, a.a.O., S. 15ff.). Die Jesiden, die eine der ärmsten Bevölkerungsgruppen des Irak bilden, sind weiterhin vielfältigen Diskriminierungen und Vorbehalten ausgesetzt (EASO, Targeting of Individuals, a.a.O., S. 140; Danish Immigration Service, Landinfo: Northern Iraq, November 2018, S. 16; UK Home Office, Iraq: Religious minorities, August 2016, S. 24f.; Heartland Alliance International, At Crossroads: Human Rights Violations Against Iraqi Minorities After ISIS, 1/2015, S. 10ff.). Die Vorbehalte der muslimischen Mehrheitsbevölkerung gegenüber den Jesiden zeigen sich beispielhaft an den schleppenden Wiederaufbaubemühungen in Sindjar (Deutsche Welle, „Die verlorene Heimat der Yeziden“, a.a.O.). Zwischen den dort lebenden Sunniten und Jesiden herrscht ein großes Misstrauen (ECFR, a.a.O., S. 14; Danish Immigration Service, a.a.O., S. 17). Viele der Angreifer vom August 2014 stammten selbst aus der Region (International Crisis Group, a.a.O., S. 1). Eine ethnisch-religiöse Aussöhnung zwischen den Bevölkerungsgruppen hat nicht stattgefunden und ist auch nicht absehbar (BFA 2017, a.a.O., S. 38). Ein in Zukunft friedliches Zusammenleben der verschiedenen Gruppen in Sindjar scheint kaum möglich (Deutsche Welle, „Die verlorene Heimat der Yeziden“, a.a.O.). Vor diesem Hintergrund spricht wenig dafür, dass die Jesiden in absehbarer Zeit nicht erneut Opfer religiös motivierter Gewalt werden. bb) Das Gericht ist zudem nicht davon überzeugt, dass der IS im Irak in einer Weise besiegt ist, die eine erneute Verfolgung der Jesiden durch den IS oder andere radikal-sunnitische Gruppierungen auf absehbare Zeit ausschließen. Trotz der massiven Gebietsverluste und erheblichen militärischen Niederlagen ist der IS im Irak weiterhin aktiv. Die Sicherheitslage bleibt fragil, insbesondere in den vormals vom IS kontrollierten Gebieten (EASO, Country of Origin Information Report Iraq: Security Situation, März 2019, S. 21). Es kommt landesweit zu terroristischen Anschlägen des IS, der weiterhin hohe operative Fähigkeiten besitzt (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt Irak, 20.11.2018, letzte Kurzinformation eingefügt am 09.04.2019 [BFA 2018], S. 26f.). Im Irak werden auch heute noch mehrere tausend IS-Kämpfer vermutet, wobei die genauen Schätzungen erheblich divergieren (The Atlantic, „ISIS Never Went Away in Iraq“, 31.08.2018, abrufbar unter: https://www.theatlantic.com/international/archive/2018/08/iraq-isis/569047). Nach den erlittenen Verlusten befindet sich die Organisation im Wiederaufbau (EASO, Securitiy Situation, a.a.O., S. 28). Sie verfügt weiterhin über erhebliche finanzielle Mittel (Der Spiegel, „Ölquellen weg, Geldschrank voll“, 20.01.2018, abrufbar unter: www.spiegel.de/politik/ausland/islamischer-staat-is-oelquellen-weg-geldschrank-voll-a-1188551.html). Es wird allgemein damit gerechnet, dass der IS im Irak dauerhaft aktiv bleiben wird, wobei er sich derzeit vor allem auf klassische Guerilla-Taktiken wie Attentate, Bombenanschläge, Sprengfallen und Angriffe aus dem Hinterhalt konzentriert (Vox, „On the ground in Iraq, the war against ISIS is just getting started“, 18.09.2017, abrufbar unter: https://www.vox.com/world/2017/9/18/16309558/isis-iraq-kurds-trump-us-mosul-syria-war-terrorism; Der Spiegel, „Die Rückkehr des IS“, 28.04.2018, abrufbar unter: www.spiegel.de/politik/ausland/islamischer-staat-im-irak-die-rueckkehr-des-is-a-1204558.html). Besonders aktiv ist der IS in den vormals von ihm besetzten Gebieten, vor allem in ländlichen Gebieten bzw. bei Dunkelheit. Es kommt dort regelmäßig auch zu Angriffen auf religiöse Minderheiten (UNCR, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Republic of Iraq, Mai 2019, S. 16ff., 76f.). Nach Einschätzung des amerikanischen Irak-Experten Michael Knights befinden sich die Aktivitäten des IS gegenwärtig wieder auf dem Stand von 2013 (The Atlantic, „ISIS Never Went Away in Iraq“, a.a.O.). Berichte weisen auf einen erneuten Machtzuwachs im Norden des Landes hin, in den Provinzen Diyala und Kirkuk scheint der IS sein Fundament mit relativ hohem Tempo wieder aufzubauen (BFA, Gesamtaktualisierung 17.03.2020, S. 16 f.). Andere Experten äußern sogar die Ansicht, dass der IS heute besser aufgestellt ist als 2011 und mit entsprechender Kraft agieren wird, sobald sich ihm die Chance dazu bietet (Samuel Helfont, „What radicalized ISIS leader Abu Bakr al-Baghdadi? Iraq’s post-2003 chaos is actually to blame, not Saddam Hussein“, 12.11.2019, https://www.washingtonpost.com/politics/2019/11/12/what-radicalized-abu-bakr-al-baghdadi/). Die gesellschaftlichen Faktoren, die das Erstarken des IS im Irak überhaupt erst ermöglicht haben, sind weiterhin vorhanden (EASO, Security Situation, a.a.O., S. 28). Die Miliz setzt sich dort weit überwiegend aus lokalen Kämpfern zusammen. Die Gewalt, der die Sunniten seit der US-geführten Invasion im Irak von Seiten der mehrheitlich schiitischen Regierungen und Iran-gestützter Milizen ausgesetzt waren, hat in der sunnitisch-arabischen Bevölkerung ein tiefgreifendes und gefährliches Gefühl der Viktimisierung bewirkt, das Rekrutierungsbemühungen von Dschihadisten in die Hände spielt (BFA 2107, a.a.O., S. 59). Die von vielen Sunniten wahrgenommene politische und gesellschaftliche Marginalisierung kann jederzeit wieder zum Erstarken extremistischer Gruppen führen (Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 15). Militante Salafisten genießen in der Bevölkerung nach wie vor Unterstützung, da sie sich als Beschützer der sunnitischen Gemeinschaft präsentieren (BFA 2017, a.a.O., S. 38). Die schiitisch-sunnitischen Spannungen sind mit der Niederlage des IS nicht verschwunden, sondern haben sich durch die Vielzahl der von der irakischen Armee und den Milizen der Volksmobilmachungskräfte (Al-Haschd asch-Schaʿbi bzw. Popular Mobilization Forces [PMF]) begangenen Menschenrechtsverletzungen an der sunnitischen Bevölkerung in den vom IS zurückeroberten Gebiete eher verstärkt. Es gibt zahlreiche Berichte über Tötungen, willkürliche Verhaftungen, Vertreibungen, Misshandlungen, Repressionen und sonstige Übergriffe auf Sunniten wegen tatsächlicher oder vermeintlicher IS-Verbindungen (Human Rights Watch, Iraq: Displacement, Detention of Suspected “ISIS Families”, 05.03.2017, abrufbar unter: https://www.hrw.org/news/2017/03/05/iraq-displacement-detention-suspected-isis-families; EASO COI Meeting Report Iraq: Security Developments in Iraq, 26.04.2017, S. 13ff.; Der Spiegel, „Das sind nicht Helden, sondern Monster“, 27.05.2017, abrufbar unter: https://www.spiegel.de/spiegel/anti-is-sondereinheit-im-irak-foltert-vergewaltigt-und-toetet-a-1149000.html; UK Home Office, Iraq: Sunni (Arab) Muslims, Juni 2017, S. 5f., 22 ff.; BFA 2018, S. 94ff.; Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 12, 17). Auch Jesiden stehen in Verdacht, Kriegsverbrechen an ihren sunnitischen Nachbarn begangen zu haben (ECFR, a.a.O., 21ff.). In dieser Situation wird der IS auch in Zukunft für sich in Anspruch nehmen, den Kampf der sunnitischen Bevölkerung gegen die wahrgenommene Unterdrückung zu führen (BFA 2017, a.a.O., S. 47; EASO, Security Situation, a.a.O., S. 28). Durch die zwischenzeitlich erzielten Erfolge und den vorübergehenden Aufbau pseudo-staatlicher Strukturen ist der IS zum „unangefochtenen Hegemon der dschihadistischen Internationalen“ geworden (Die Zeit, „Kalifat ohne Staat“, 12.07.2017, abrufbar unter www.zeit.de/2017/29/islamischer-staat-kalifat-niederlage-irak-syrien). Solange die Spannungen zwischen den Religionsgruppen andauern und der Kreislauf aus Marginalisierung und Protest nicht unterbrochen ist, wird die Gefahr eines Wiedererstarkens des IS oder anderer radikal-sunnitischer Milizen fortbestehen (Vox, „On the ground in Iraq, the war against ISIS is just getting started“, a.a.O.). Dann werden auch die Jesiden wieder in den Fokus der Dschihadisten geraten. Nicht nur der Rückhalt des IS in der sunnitischen Bevölkerung, sondern auch deren Vorbehalte gegenüber dem Jesidentum bestehen fort. Besonders anschaulich zeigt dies eine Feldstudie der Militärakademie West Point aus April 2018, in deren Rahmen 70 sunnitische Araber im Alter von 18 bis 31 Jahren aus fünf Flüchtlingslagern befragt wurden. 93 Prozent der Interviewpartner gaben an, dass die IS-Herrschaft auch Positives bewirkt habe, insbesondere in Hinblick auf die Landesverteidigung, das Engagement für die Religion, die Implementierung des Rechts der Scharia sowie die Gewährleistung von Sicherheit, Stabilität und persönlicher Bewegungsfreiheit. Bei der Frage, für welches Ziel die Befragten am ehesten bereit wären, persönliche Opfer zu bringen, belegte das Ziel der Herrschaft der Scharia den ersten Rangplatz (die Verteidigung der Demokratie hingegen den letzten). Auf die Frage, was mit den Jesiden geschehen solle, beantworteten diejenigen Befragten, welche die Herrschaft der Scharia als ihr wichtigstes Ziel ansahen, dahingehend, dass diese nicht getötet werden sollten, aber zum Islam konvertieren müssten. Die Urheber der Studie weisen darauf hin, dass diese Aussage insofern keinen Gegensatz zur Position des IS bilde, als die IS-Kämpfer Jesiden vor der Verübung von Massenmorden zunächst aufgefordert hatten, zu konvertieren (Atran u.a., The Islamic State’s Lingering Legacy among Young Men from the Mosul Area, CTC Sentinel, April 2018, S. 15ff., abrufbar unter: https://ctc.usma.edu/islamic-states-lingering-legacy-among-young-men-mosul-area). cc) Für die Jesiden in ihren Siedlungsgebieten in Ninive besteht bei einem erneuten Angriff des IS kein hinreichender Schutz. Es ist kein Akteur vorhanden, der dauerhaft bereit und in der Lage ist, die Jesiden vor einer Wiederholung der Ereignisse zu schützen. Die Sicherheitslage ist weiterhin undurchsichtig und instabil, die zukünftige Entwicklung ist kaum absehbar. Demzufolge haben inzwischen zwei Schwestern und zwei Brüder der Klägerin sowie zwei Schwägerinnen und drei Schwager den Irak verlassen. Dies steht auch nicht im Widerspruch dazu, dass der Ehemann der Klägerin im Jahr 2019 in den Irak zurückgekehrt ist. Diese Entscheidung folgt vielmehr aus der langen Verfahrensdauer und der Tatsache, dass die Nachbarn, die sich um ihre fünf in Neserie zurückgelassenen Kinder gekümmert hatten, nach Schweden ausreisen konnten und die fünf Kinder im Alter von dann 8, 12, 15, 16 und 19 Jahren nicht ohne Betreuung im Irak bleiben konnten. Der Ehemann der Klägerin kehrte daher in Ermangelung einer anderen Alternative zu den Kindern zurück, um mit ihnen vorläufig in der Kurdischen Autonomieregion als Binnenflüchtling zu leben, jedoch nicht in ihrem Heimatort. Die Rückeroberung der jesidischen Siedlungsgebiete erfolgte durch Peschmerga der KDP, die bis zu dem Angriff des IS die Kontrolle über die betroffenen Gebiete ausübten, sowie durch Kämpfer der PKK und der mit ihr verbundenen syrischen YPG (Konrad-Adenauer-Stiftung, a.a.O., S. 48). In der Folge kam es zu innerkurdischen Spannungen zwischen der - mit der Türkei eng verbundenen - KDP und der PKK/YPG (International Crisis Group, a.a.O., S. 2, 8). Nach dem kurdischen Unabhängigkeitsreferendum wurden die KDP-Peschmerga im Oktober 2017 von der Irakischen Armee und den PMF-Milizen unter teils schwereren Gefechten vertrieben (BFA 2017, a.a.O., S. 19f.). Auch gegenwärtig befinden sich PMF-Milizen in der Region (EASO, Security Situation, a.a.O., S. 118), wobei der Großteil des Distrikts Sindjar von jesidischen Bürgerwehren kontrolliert wird (Danish Immigration Service, a.a.O., S. 17.). Einige dieser Gruppen gelten als Verbündete der PKK (Konrad-Adenauer-Stiftung, a.a.O., S. 40ff.), was nicht nur der KDP, sondern vor allem der Türkei ein Dorn im Auge ist und wiederholt zu türkischen Luftschlägen auf vermeintliche PKK-Stellungen im Sindjar-Gebirge geführt hat (NZZ, „Ein Luftangriff versetzt die Jesiden im Irak erneut in Angst“, 19.08.2018, abrufbar unter: www.nzz.ch/international/ein-luftangriff-versetzt-die-Yeziden-im-irak-erneut-in-angst-ld.1412474). Auch die KDP hat gedroht, die PKK mit Gewalt aus Sindjar zu vertreiben (BFA 2017, a.a.O., S. 45). Die jesidischen Siedlungsgebiete in Ninive liegen in den sogenannten „umstrittenen Gebieten“, die nach dem kurdischen Unabhängigkeitsreferendum im Jahr 2017 von den irakischen Streitkräften und PMF-Milizen kontrolliert werden. Die militärischen Aktivitäten der Türkei in Ninive haben wiederum erhebliche Spannungen zwischen Ankara und Bagdad verursacht. Die irakische Regierung sieht die territoriale Integrität des Irak verletzt, während sich die Türkei als Gegengewicht zu der Allianz der irakischen Schiiten mit dem Iran sieht (Konrad-Adenauer-Stiftung, a.a.O., S. 60). Dass die KDP in der Sindjar-Region und in den „umstrittenen Gebieten“ nicht mehr präsent ist, hat zwar zu einem Rückgang der Spannungen geführt, aber auch zu einem Machtvakuum (International Crisis Group, a.a.O., S. 10f.). Mit dem Rückzug der Peschmerga wird sich mittelfristig auch die Sicherheitslage verschlechtern - wie sich in der Provinz Kirkuk zeigt, die nach dem Abzug der kurdischen Truppen wieder vermehrt von Angriffen durch IS-Anhänger betroffen ist (Der Spiegel, „Die Rückkehr des IS“, a.a.O.). Die irakische Zentralregierung ist indes militärisch nicht in der Lage, die Sicherheit in den betroffenen Gebieten aufrecht zu erhalten. Auch sonst ist die Region dem Einfluss der irakischen Zentralregierung weitgehend entzogen (International Crisis Group, a.a.O., S. 4, 15; BFA 2018, S. 34). Die in Ninive aktiven PMF-Milizen sind zwar formal der irakischen Zentralregierung unterstellt, verfügen aber über eigene Kommandostrukturen. Eine staatliche Kontrolle findet nicht statt (EASO, Country of Origin Information Report Iraq: Actors of Protection, November 2018, S. 41ff.). Den größtenteils schiitischen und überwiegend Iran-nahen Milizen der PMF geht es in Ninive in erster Linie um die Sicherung der Landbrücke zwischen dem Iran und Nordsyrien und nicht um den Schutz der Menschen in der Region (Konrad-Adenauer-Stiftung, a.a.O., S. 57f., 66f.). Die Vorbehalte gegenüber den Jesiden zeigen sich auch hier: Es kommt zur Beschlagnahme von Besitztümern, Einschüchterungen, Drohungen, Misshandlungen und Diskriminierungen der Jesiden durch PMF-Milizen (US State Department [USDOS], Iraq 2018 Human Rights Report, 13.03.2019, S. 60). Einen verlässlichen Schutz gegen einen erneuten IS-Angriff bieten die PMF-Milizen nicht. Hinzu kommt, dass die Gefahr einer Destabilisierung des Irak durch die jüngsten geopolitischen Entwicklungen wieder größer geworden. Eine Eskalation der Spannung zwischen der USA und dem Iran würde sich unmittelbar destabilisierend auf den Irak auswirken (NZZ, Der Überraschungssieger in der Parlamentswahl öffnet neue Horizonte für den Irak, 15.5.2018). Der tödliche Drohnenangriff auf den stellvertretenden Leiter der PMF-Kommission, Abu Mahdi Al-Muhandis, sowie auf den Kommandeur der Quds-Einheiten des Korps der islamischen Revolutionsgarden des Iran, Generalmajor Qassem Soleimani, am 03.01.2020 hatte einen Beschuss mehrerer US-Stützpunkte durch den Iran und PMF-Milizen mit Raketen und Mörsern zur Folge (BFA, Gesamtaktualisierung am 17.03.2020, S. 15). Einen dauerhaften Schutz der Jesiden vor dem IS können auch die Kämpfer der PKK bzw. der syrischen YPG nicht gewährleisten. Auf Druck der Türkei bzw. KDP hat sich die PKK zumindest offiziell aus Sindjar zurückgezogen (Deutsche Welle, „PKK-Kämpfer verlassen Sindschar im Nordirak“, 23.03.2018, abrufbar unter: https://www.dw.com/de/pkk-kämpfer-verlassen-sindschar-im-nordirak/a-43111184). Die militärischen Kapazitäten dieser Gruppen zum Schutz der Jesiden sind zudem direkt abhängig von den weiteren Entwicklungen in dem angrenzenden Gebiet der kurdischen Selbstverwaltung in Nordsyrien. Dort ist jederzeit mit einem Einmarsch türkischer Truppen zu rechnen - mit unabsehbaren Folgen auch für die nahegelegenen Distrikte im Nordirak (Der Standard, „Kurden in Syrien: Gegen den IS, gegen die Türkei“, 17.01.2019, abrufbar unter: https://www.derstandard.at/story/2000096380301/kurden-in-syrien-gegen-den-is-gegen-die-tuerkei). Die Jesiden selbst sind nicht in der Lage, die Bevölkerung in ihren Siedlungsgebieten vor Angriffen von außen zu schützen. Hierfür fehlt es den jesidischen Milizen nicht nur an militärisch ausgebildeten Kämpfern, sondern auch an der notwendigen Ausrüstung (Konrad-Adenauer-Stiftung, a.a.O., S. 40). dd) Aus der vereinzelten Rückkehr von Jesiden in ihre Heimatdörfer kann aus Sicht des Gerichts nicht gefolgert werden, dass die Vermutung aus Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU wiederlegt ist. Zwar sind nach Schätzungen vom Juli 2018 rund 52.000 Menschen in den Distrikt Sindjar zurückgekehrt, wobei die konfessionelle Zusammensetzung der Rückkehrer nicht mit angegeben ist. Hiervon haben sich aber weniger als 20 % südlich des Sindjar-Gebirges niedergelassen (International Office of Migration [IOM], More Help Needed for Yazidis Struggling zu Rebuild Sindjar, 17.07.2018, abrufbar unter: https://www.iom.int/news/more-help-needed-yazidis-struggling-rebuild-Sindjar-iom-iraq). Die meisten Rückkehrer leben in notdürftigen Zelten und Containern auf dem Bergrücken oder in den Dörfern nördlich des Gebirgszugs. Dieses Gebiet war nur für kurze Zeit vom IS besetzt und ist deutlich weniger betroffen als der südliche Teil des Distrikts Sindjar (Nadia’s Initiative, In the Aftermath of Genocide, 2018, S. 13f.). Ein großer Teil der Rückkehrer in den Süden Sindjars lebt in Flüchtlingslagern (UNHCR, Iraq Protection Cluster: Ninewa Returnees Profile - March 2018). Zwischen 250.000 und 350.000 Jesiden befinden sich weiter in den Flüchtlingslagern der autonomen Region Kurdistan (Danish Immigration Service, a.a.O, S. 19; BFA 2018, a.a.O., S. 72). Nach einer Umfrage des UNHCR vom Februar 2019 beabsichtigten nur 3 % der dorthin geflohenen Jesiden, in den folgenden zwölf Monaten nach Sindjar zurückzukehren. Für die betroffenen Jesiden aus den Distrikten Tel Kaif, Al-Shikan, Sheikan und Al-Hamdaniya in der Provinz Ninive gibt es keine davon abweichenden Erkenntnisse. Der Großteil der Flüchtlinge hat Bedenken wegen der Sicherheitslage (UNHCR, Coi Note on the Situation of Yazidi IDPs in the Kurdistan Region of Iraq, Mai 2019, S. 10f.). Weiterhin werden mehr als 3.000 Jesiden in der Gewalt des IS vermutet (EASO, Targeting of Individuals, a.a.O., S. 113f.; BFA 30.10.2019, S. 95). 2. Der Klägerin steht kein interner Schutz im Sinne des § 3e Abs. 1 AsylG zur Verfügung. a) Nach § 3e Abs. 1 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung hat und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Ob von dem Ausländer vernünftigerweise erwartet werden kann, sich an dem Ort der internen Schutzalternative niederzulassen, bedarf der Prüfung im Einzelfall unter Berücksichtigung objektiver Gesichtspunkte (darunter insbesondere die wirtschaftlichen und humanitären Verhältnisse einschließlich der Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage am Ort des internen Schutzes) und subjektiver Umstände (etwa Alter, Geschlecht, familiärer und biographischer Hintergrund einschließlich einer ggf. bestehenden Vorverfolgungssituation, Gesundheitszustand, finanzielle Situation bezogen auf Vermögen und Erwerbsmöglichkeiten sowie Leistungen aus Hilfsangeboten für Rückkehrer, Fähigkeiten/Ausbildung/Berufserfahrung, das Vorhandensein von tragfähigen Beziehungen/Netzwerken am Ort des internen Schutzes, Kenntnisse zumindest einer der am Ort des internen Schutzes gesprochenen Sprache, sowie ggf. auch die Volkszugehörigkeit u.a.). Bei dieser Beurteilung ist insbesondere auch der Umstand von Bedeutung, ob bzw. inwieweit am Ort des internen Schutzes die Existenzsicherung des Betroffenen gewährleistet ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.10.2017 - A 11 S 512/17 - juris Rn. 80ff.). Diese Voraussetzung verhindert, dass der Betroffene sich letztlich gezwungen sieht, doch wieder seine Herkunftsregion aufzusuchen und sich damit gerade den Gefährdungen auszusetzen, wegen derer er zuvor auf die Möglichkeit internen Schutzes verwiesen worden war. Sie dient der Wahrung des Art. 33 der Genfer Flüchtlingskonvention und dem in dieser Norm enthaltenen Verbot von Maßnahmen, die in irgendeiner Weise zu Refoulementgefahren führen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.10.2017, a.a.O., Rn. 89). Eine Existenzsicherung erfordert zumindest, dass der Betroffene auf Basis der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse am Ort des internen Schutzes eine ausreichende Lebensgrundlage vorfindet, also wenigstens das Existenzminimum gewährleistet ist, wobei dieser Zumutbarkeitsmaßstab über das Schutzniveau des Art. 3 EMRK bzw. der im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beachtlichen existentiellen Notlage hinausgeht (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 - juris Rn. 14, 23ff.). Ein verfolgungssicherer Ort bietet erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum in aller Regel dann, wenn sie dort durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.10.2017, a.a.O., Rn. 87). Oberhalb der Schwelle des Existenzminimums prägen die gemäß § 3e Abs. 2 AsylG und Art. 8 Abs. 2 der Qualifikationsrichtlinie zu berücksichtigenden allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftslandes auch den Zumutbarkeitsmaßstab (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2008 - 10 C 11.07 - juris Rn. 35; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.03.2012 - A 11 S 3177/11 - juris Rn. 30; offen gelassen in BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 - juris Rn. 20). Um von einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, muss es dem jeweiligen Antragsteller danach möglich sein, im betreffenden Ausweichgebiet nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Ob dies der Fall ist, erfordert eine Beurteilung der allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsstaat und der persönlichen Umstände des Ausländers. Es handelt sich letztlich um eine Entscheidung im Einzelfall, die auf der Grundlage ausreichender Feststellungen über die zu erwartende Lage des Betroffenen in dem in Frage kommenden Gebiet getroffen werden muss (vgl. Verwaltungsgerichtshof der Republik Österreich, Urteil vom 23.01.2018 - Ra 2018/18/0001 - Rn. 23f.). b) Nach diesen Maßstäben steht der Klägerin kein interner Schutz i.S.d. § 3e Abs. 1 AsylG zur Verfügung. Hierfür kommt allenfalls die Kurdische Autonomieregion in Betracht. Allerdings verfügt die Klägerin dort über kein hinreichendes familiäres Netzwerk. Realistischer Weise ist zu erwarten, dass sich die Klägerin zu ihrem Ehemann begeben würde, der derzeit versucht, mit den fünf gemeinsamen Kindern in der Kurdischen Autonomieregion zu überleben. Es ist jedoch davon auszugehen, dass es ihm als ungelernten Arbeiter nicht möglich ist, durch eigene Erwerbstätigkeit die Mittel zu erwirtschaften, um sich und seinen Kindern das Existenzminimum zu sichern sowie Wohnraum für die ganze Familie zu finden. Von dieser Seite wird die Klägerin also keine Existenzsicherung zu erwarten haben. In den übrigen Landesteilen existieren kaum noch jesidische Gemeinschaften (Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation [ACCORD], Siedlungsgebiete und Lage der JesidInnen, 02.02.2017), dort lebende Jesiden sind regelmäßig gesellschaftlichen und staatlichen Diskriminierungen ausgesetzt (EASO, Targeting of Individuals, a.a.O., S. 140f.). Zudem ist die Sicherheitslage in den übrigen vormals vom IS besetzten Gebieten in den Provinzen Anbar, Diyala, Kirkuk und Salah ad-Din nicht grundsätzlich anders zu bewerten als in Ninive (EASO, Security Situation, a.a.O., S. 59ff., 86ff.). Aber auch die Kurdischen Autonomieregion stellt für die Klägerin keine zumutbare Schutzalternative dar. Das Gericht geht nicht davon aus, dass die Klägerin in der Lage sein wird, dort selbst bzw. zusammen mit ihrem Ehemann oder durch fremde Hilfe ihr wirtschaftliches Existenzminimum für sich und die fünf gemeinsamen Kinder zu sichern und - darüber hinaus - nach anfänglichen Schwierigkeiten Fuß fassen und ein Leben ohne unbillige Härten führen zu können. Die Fluchtbewegungen in die Kurdische Autonomieregion infolge des Bürgerkrieges haben nicht nur zu einer kritischen humanitären Versorgungslage der Flüchtlinge und Binnenvertriebenen, sondern auch der lokalen Bevölkerung geführt (vgl. UK Home Office, Iraq: Security and humanitarian situation, November 2018, S. 20; Danish Immigration Service, a.a.O., S. 79). Auch gegenwärtig halten sich noch weit über eine Million Binnenvertriebene dort auf. Die Versorgung der Flüchtlinge ist nur durch umfangreiche internationale Unterstützung möglich (Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 20). Die Versorgung mit Wohnraum ist angesichts der gestiegenen Bevölkerungszahlen unzureichend. Die Mietpreise sind dramatisch gestiegen (ACCORD, Anfragebeantwortung zum Irak - Autonome Region Kurdistan: Lage von RückkehrerInnen aus dem Ausland: Schikanen, Diskriminierungen, Wohnraum, Kosten, Arbeitslosenrate, Erwerbsrestriktionen; Sozialsystem; Schwierigkeiten für RückkehrerInnen aus Europa, 21.02.2019; UNHCR, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Republic of Iraq, Mai 2019, S. 49f.). Binnenvertriebenen in Flüchtlingslagern oder anderen minderwertigen Unterkünften fehlt es häufig am Zugang zu elementaren Bedürfnissen wie sauberem Wasser, Nahrungsmitteln, Medikamenten und Kleidung(Bericht der Bundesregierung zur Lage in Irak und zum deutschen Irak-Engagement, 4.09.2018, BT-Drucks. 19/4070, S. 8). Flüchtlingslager und provisorische Unterkünfte bieten in vielen Fällen keinen zureichenden Schutz vor schlechten Witterungsverhältnissen (UNHCR, COI Note on the Situation of Yazidi IDPs in the Kurdistan Region of Iraq, a.a.O. S. 3f.). Humanitäre Hilfe für die Mehrheit der binnenvertriebenen Jesiden, die außerhalb von Flüchtlingslagern leben, ist nur schwer verfügbar und erreicht nur einen Bruchteil der Betroffenen (UNHCR, COI Note on the Situation of Yazidi IDPs in the Kurdistan Region of Iraq, a.a.O., S. 3f., 10). Zugleich wird berichtet, dass Binnenvertriebene in Flüchtlingslagern abgewiesen werden, weil die Aufnahmekapazitäten erschöpft sind (UK Home Office, Iraq: Security and humanitarian situation, a.a.O., S. 12). Von den prekären Verhältnissen sind Frauen und Kinder besonders betroffen (UK Home Office, Iraq: Security and humanitarian situation, a.a.O., S. 21). Die Kurdische Autonomieregion leidet unter einer schweren Wirtschaftskrise (Danish Immigration Service, a.a.O., S. 26). Für den Zugang zum Arbeitsmarkt ist ein soziales Netzwerk von erheblicher Bedeutung (Danish Immigration Service, a.a.O., S. 39; EASO, Country of Origin Information Report Iraq: Key socio-economic indicators, Februar 2019, S. 37), weshalb die Einkommensmöglichkeiten von Binnenvertriebenen begrenzt sind. In der Kurdischen Autonomieregion wird die Arbeitslosenquote unter Binnenvertriebenen mit 70 % angegeben (UK Home Office, Iraq: Security and humanitarian situation, a.a.O., S. 13). Jesidische Binnenvertriebene sind in besonderem Maß von Arbeitslosigkeit betroffen. Jesiden, die zu den ärmsten Bevölkerungsgruppen im Irak zählen, fehlt es häufig an einer hinreichenden Ausbildung und Berufserfahrung, insbesondere aber ein soziales Netzwerk, das bei der Arbeitssuche hilft (UNHCR, COI Note on the Situation of Yazidi IDPs in the Kurdistan Region of Iraq, a.a.O., S. 5). Auch in der Kurdischen Autonomieregion sind Jesiden Diskriminierungen ausgesetzt (BFA 2017, a.a.O., S. 130; EASO, Targeting of Individuals, a.a.O., S. 140f.). Unter diesen Bedingungen gelingt es vielen jesidischen Binnenvertriebenen allenfalls, Gelegenheitsarbeiten zu finden (UNHCR, COI Note on the Situation of Yazidi IDPs in the Kurdistan Region of Iraq, a.a.O., S. 4). Vor diesem Hintergrund stellt die Kurdische Autonomieregion für die Klägerin keine zumutbare Fluchtalternative dar. Sie wäre dort zusammen mit ihrem Mann und den fünf Kindern auf sich allein gestellt und darauf angewiesen zu versuchen, in einem Lager für Binnenflüchtlinge über Wartelisten Aufnahme zu finden. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei gemäß § 83b AsylG. Die Klägerin reiste nach eigenen Angaben zusammen mit ihrem Ehemann am 12.09.2017 per Flug von Erbil über die Türkei nach Stuttgart auf dem Luftweg in das Bundesgebiet ein. Sie gab an, am x.1977 in A. geborene irakische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit und jesidischen Glaubens zu sein. Sie stellte zusammen mit ihrem Mann am 19.12.2017 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen förmlichen Asylantrag. Bei ihrer persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt am 03.01.2018 gab die Klägerin ausweislich des in den Akten befindlichen Protokolls an, den Irak am 11.09.2017 verlassen zu haben. Sie habe mit ihrem Ehemann und ihren fünf Kindern in N., 15 Autominuten von A. in der Provinz N. entfernt, gelebt; sie sei nicht zur Schule gegangen, sondern Hausfrau und Mutter gewesen. Sie hätten Angst gehabt, weil es im Irak keine Sicherheit mehr gegeben habe. In den letzten Jahren sei der IS aufgetaucht. Der IS habe Frauen entführt und vergewaltigt und die Kinder rekrutiert, auch Männer und Kinder seien getötet worden. Der IS sei nicht mehr weit von ihrem Dorf entfernt gewesen, nur ca. 30 km. Sie hätten gehört, was in den anderen Dörfern geschehen sei. Sie hätten Angst gehabt, zum Islam konvertieren zu müssen, der IS wolle sie umbringen. Einen Monat lang, im Jahr 2014 zu der Zeit, als der IS Sindjar angegriffen habe, seien sie in einem anderen Dorf gewesen und hätten gehört, was sie mit den anderen gemacht haben. Damals sei ihr Sohn mit in das Camp und von dort aus in die Türkei Richtung Deutschland, er habe seinen Pass schon mit sich geführt. Ihr Mann, ihr Sohn und Tochter, sowie drei Brüder und zwei Schwestern würden ebenfalls in Deutschland leben, in ihrer Heimat würden noch ihre fünf Kinder und ihre Mutter leben. Ihr Mann wurde in dem gemeinsamen Asylverfahren ebenfalls am 03.01.2018 persönlich angehört. Er bestätigte ausweislich des Protokolls die Angaben seiner Frau hinsichtlich der gemeinsamen Ausreise. Er sei in N. bei Alqosh in der Provinz N. geboren und aufgewachsen, nach sechs Jahren Grundschule habe er als ungelernter Arbeiter gearbeitet. Zuletzt habe er in Bagdad alkoholische Getränke verkauft. Nachdem sein Sohn am 01.03.2017 in Deutschland anerkannt worden sei, habe er seinen Job aufgegeben. Sie seien als Minderheit sehr schwach. Die Araber und der Islam allgemein würden ihre Frauen vergewaltigen wollen und die Männer und ihre Kinder töten. Sie könnten ihren Kindern nicht garantieren, dass sie zur Schule gehen können und ihnen nichts passiert. Außer seiner Frau und zwei Kindern würden zwei Brüder und zwei Schwestern in Deutschland leben, im Irak seien nur noch ihre fünf Kinder, die von einer Nachbarin betreut würden. Mit Bescheid vom 14.02.2018, dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt, lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1), auf Asylanerkennung (Nr.2) und auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (Nr. 3) als unbegründet ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4). Die Klägerin wurde ferner aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung bzw. unanfechtbarem Abschluss des Verfahrens zu verlassen; bei Nichteinhaltung der Frist wurde ihr die Abschiebung in den Irak oder einen anderen Staat, in den sie einreisen darf oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht (Nr. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6). Am 05.03.2018 hat die Klägerin zusammen mit ihrem Mann Klage beim Verwaltungsgericht Freiburg erhoben. Zur Begründung nahm die Klägerin zusammen mit ihrem Mann auf die vor dem Bundesamt gemachten Angaben Bezug und trug ergänzend vor, dass sie im Rahmen des Familiennachzugs zu ihrer im Zeitpunkt der Antragstellung noch minderjährigen Tochter x, geb. x.1999, in die Bundesrepublik eingereist seien. Ihrer Tochter sei mit Bescheid vom 22.02.2017 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden. Weitere fünf Kinder, alle noch minderjährig, hätten sie im Irak zurückgelassen, um sie nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, wiederum im Wege des Familiennachzugs nach Deutschland holen zu können. Weiter wurde vorgetragen, dass ein Anspruch auf Familienflüchtlingsschutz gem. § 26 Abs. 3 i.V.m. Abs. 5 AsylG bestehe, weil die Kläger im Rahmen der Familienzusammenführung zu ihrer damals minderjährigen Tochter x gereist seien, nachdem ihre Tochter die Anerkennung als Flüchtling mit Bescheid des Bundesamts vom 22.02.2017 erhalten hätte. Sie hätten dann in Ankara bei der Auslandsvertretung die Familienzusammenführung betrieben. Die Anträge der im Irak verbliebenen minderjährigen Kinder seien abgelehnt worden, weil ihr Lebensunterhalt nicht gesichert gewesen sei. Daraufhin seien die Klägerin und ihr Mann mit einem zum Zweck der Familienzusammenführung ausgestellten Visum am 11.09.2017 in Deutschland eingereist. Zusammen mit ihrem volljährigen Sohn, der bereits 2015 in die Bundesrepublik geflohen sei, hätten sie sich am 18.09.2017 bei der Ausländerbehörde gemeldet. Sie hätten dort über ihren Sohn mitgeteilt, dass der Ehemann nach Erhalt der Aufenthaltserlaubnis zur Betreuung der minderjährigen Kinder zurückkehren wolle, die Klägerin wünsche hingegen die Beantragung des Familienflüchtlingsstatus, um die weiteren Kinder nachholen zu können. Das Asylgesuch sei somit bereits am 18.09.2017 gegenüber der Ausländerbehörde erklärt worden. Die Ausländerbehörde habe die Klägerin und ihren Mann jedoch nicht aufgeklärt, die Klägerin sei davon ausgegangen, dass ihr Asylantrag dort bearbeitet wird. Sie und ihr Mann hätten in der Folgezeit zweimal bei der Ausländerbehörde persönlich vorgesprochen, um nach dem Sachstand des Asylstatus der Klägerin und des Aufenthaltsstatus ihres Mannes nachzufragen. Sie seien jedoch immer nur vertröstet worden. Erst bei ihrer Vorsprache in der Woche nach Eintritt der Volljährigkeit ihrer Tochter seien sie seitens der Ausländerbehörde darauf hingewiesen worden, dass eine Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Volljährigkeit der Tochter nicht mehr möglich sei und ein Asylantrag persönlich bei der Außenstelle des Bundesamts zu stellen sei. Dieses Verhalten der Ausländerbehörde sei auch vor dem Hintergrund höchst fragwürdig, dass die Ausländerbehörde Lahr bereits im Rahmen der Familienzusammenführung verwaltungsintern gegenüber der Deutschen Botschaft in Ankara beteiligt gewesen sei und der Erteilung der Visa an die Klägerin und ihren Mann zugestimmt habe. Trotzdem habe sie nicht auf das Erfordernis der persönlichen Antragstellung beim Bundesamt hingewiesen. Die Mitwirkungspflicht der Ausländerbehörde ergebe sich aus § 82 Abs. 3 AufenthG. Im November 2019 teilte die Klägerin mit, dass ihr Ehemann inzwischen zu den im Irak verbliebenen minderjährigen Kindern zurückgereist sei, weil der Schwager, der sich zusammen mit seiner Frau seit ihrer Ausreise um ihre Kinder gekümmert habe, zusammen mit seiner Familie inzwischen nach Schweden ausgereist sei. Er werde versuchen, mit den Kindern in der Kurdischen Autonomieregion zu leben. Das Klageverfahren des Ehemannes, x, wurde daher von dem der Klägerin abgetrennt und unter dem Az. A 14 K 4929/19 nach Rücknahme der Klage eingestellt. Auf Nachfrage des Gerichts teilte die Klägerin mit, dass ihr Heimatort N. oder N. zu dem Distrikt A. und Subdistrikt T. (oder T.) gehört. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihr subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass ein nationales Abschiebungsverbot (§ 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG) vorliegt und den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 14.02.2018 aufzuheben, soweit er dieser Verpflichtung entgegensteht. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 16.12.2020 auf mündliche Verhandlung verzichtet, ebenso die Beklagte gemäß ihrer noch geltenden allgemeinen Prozesserklärung vom 27.06.2017. Dem Gericht liegen die einschlägigen Akten des Bundesamts vor. Diese Akten werden ebenso wie die Bundesamtsakten ihrer Tochter x (Az. xxx), die Erkenntnismittel, die in der mit der Ladung mitgeteilten und auf der Homepage des VGH Mannheim veröffentlichten und jeweils aktualisierten Liste (Irak, Quartal 4 - 2020) aufgeführt sind, zum Gegenstand der Entscheidung gemacht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Akten sowie der gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.