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Beschluss

NC 9 K 3238/20

VG Freiburg (Breisgau) 9. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die festgesetzte Zulassungszahl (100) für das Studium der Psychologie B.Sc. im 1. Fachsemester für das Studienjahr 2020/2021 an der Universität Konstanz ist kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden.(Rn.19) 2. Allein daraus, dass der pandemiebedingte Einsatz von Online-Unterricht anstelle von Präsenzunterricht theoretisch einer größeren Zahl von Teilnehmern am häuslichen Bildschirm zugute kommen könnte, als Teilnehmern einer räumlich begrenzten Präsenzveranstaltung, folgt daraus nicht, dass die Ausbildungskapazität der Hochschule deshalb höher veranschlagt werden müsste.(Rn.28) 3. Dass die beklagte Hochschule in ihrer Kapazitätsberechnung den eingesetzten Curricularwert noch nicht an die Anforderungen des zum 01.09.2020 in Kraft getretenen neuen Gesetzes zur Reform der Psychotherapeutenausbildung (juris: PsychThAusbRefG) angepasst hat, führt, da kein Kapazitätsverschaffungsanspruch besteht, nicht zu einer Fehlerhaftigkeit der Kapazitätsberechnung.(Rn.33) 4. Der Vorschlag der Hochschule, mit insgesamt 100 Studienplätzen eine um 20 Plätze höhere als die stellenabhängig errechnete Zahl von Studienplätzen 80 festzusetzen (§ 4 Abs. 1 S. 2 KapVO (juris: KapVO BW 2002)) stellt die (zulässige) freiwillige Übernahme einer Überlast dar. (Rn.22) 5. Eine Klage auf außerkapazitäre Zulassung kann daher nur dann Erfolg haben, wenn die Berechnung der Kapazität an derart massiven Fehlern leidet, dass sich bei korrekter Berechnung eine um mindestens einen Studienplatz höhere Studienplatzzahl ergibt, als die im Wege der freiwilligen Überlast festgesetzte Zulassungszahl. (Rn.37)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die festgesetzte Zulassungszahl (100) für das Studium der Psychologie B.Sc. im 1. Fachsemester für das Studienjahr 2020/2021 an der Universität Konstanz ist kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden.(Rn.19) 2. Allein daraus, dass der pandemiebedingte Einsatz von Online-Unterricht anstelle von Präsenzunterricht theoretisch einer größeren Zahl von Teilnehmern am häuslichen Bildschirm zugute kommen könnte, als Teilnehmern einer räumlich begrenzten Präsenzveranstaltung, folgt daraus nicht, dass die Ausbildungskapazität der Hochschule deshalb höher veranschlagt werden müsste.(Rn.28) 3. Dass die beklagte Hochschule in ihrer Kapazitätsberechnung den eingesetzten Curricularwert noch nicht an die Anforderungen des zum 01.09.2020 in Kraft getretenen neuen Gesetzes zur Reform der Psychotherapeutenausbildung (juris: PsychThAusbRefG) angepasst hat, führt, da kein Kapazitätsverschaffungsanspruch besteht, nicht zu einer Fehlerhaftigkeit der Kapazitätsberechnung.(Rn.33) 4. Der Vorschlag der Hochschule, mit insgesamt 100 Studienplätzen eine um 20 Plätze höhere als die stellenabhängig errechnete Zahl von Studienplätzen 80 festzusetzen (§ 4 Abs. 1 S. 2 KapVO (juris: KapVO BW 2002)) stellt die (zulässige) freiwillige Übernahme einer Überlast dar. (Rn.22) 5. Eine Klage auf außerkapazitäre Zulassung kann daher nur dann Erfolg haben, wenn die Berechnung der Kapazität an derart massiven Fehlern leidet, dass sich bei korrekter Berechnung eine um mindestens einen Studienplatz höhere Studienplatzzahl ergibt, als die im Wege der freiwilligen Überlast festgesetzte Zulassungszahl. (Rn.37) Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium. Die Antragstellerin stellte einen Antrag auf Zulassung zum Studium der Psychologie (Bachelor of Science) im 1. Fachsemester im Wintersemester 2020/2021 innerhalb der festgesetzten Kapazität. Mit Schreiben vom 03.07.2020 beantragte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin zudem, sie für das Wintersemester 2020/2021 außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl zum genannten Studiengang zuzulassen. Mit Bescheid vom 30.09.2020 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Zulassung innerhalb der festgesetzten Kapazität mit der Begründung ab, dass die vorhandenen Studienplätze zur Zulassung aller Bewerber/innen nicht ausgereicht hätten und die Antragstellerin aufgrund der Auswahlkriterien nach den Vorschriften der Hochschulzulassungsverordnung des Landes Baden-Württemberg vom 02.12.2019 weder nach der Qualifikation noch nach der Wartezeit habe ausgewählt werden können (Rangplatz der Antragstellerin nach der hochschuleigenen Auswahl: 1487 bei einem Grenzrang von 160; Rangplatz nach Wartezeit: 1706 bei einem Grenzrang von 22). Am 12.10.2020 hat die Antragstellerin den vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, die von der Antragsgegnerin festgesetzte Höchstzahl an Studienplätzen sei nicht kapazitätserschöpfend. Bei optimaler Bündelung und Ausnutzung der Lehrkapazitäten wäre die Antragsgegnerin dazu in der Lage, ihr einen Studienplatz zur Verfügung zu stellen. Hinzu komme, dass die Antragsgegnerin im Zuge der eingeschränkten Präsenzlehre seit Ausbruch der Corona-Pandemie im März 2020 zunehmend auch auf Lehrveranstaltungen umgestellt habe, die online unterrichtet würden. Dies werde sie im Wintersemester und voraussichtlich auch in den folgenden Semestern beibehalten oder könnte dies zumindest tun. Online-Unterricht könne einer größeren Anzahl von Studienbewerbern erteilt werden, als die Antragsgegnerin dies bislang bei der Berechnung der Kapazitäten ermittelt habe. Durch Onlinelehre ließen sich zudem Doppelungen im Vorlesungsbetrieb vermeiden, wodurch Kapazitäten für weitere Lehre entstünden und damit weitere Studienplätze als bislang kalkuliert verfügbar seien. Auch habe die Antragsgegnerin in ihrer Kapazitätsberechnung den Curricularwert noch nicht an die Anforderungen des neuen Psychotherapeutengesetzes vom 15. November 2019 angepasst und verstoße damit gegen höherrangiges Recht. Die Antragsgegnerin hätte mit Einrichtung des polyvalenten Studiengangs (§§ 7 ff. PsychThG) zum Wintersemester 2020/2021 einen geänderten Curricularwert anwenden müssen. Die Antragstellerin beantragt (bei sachdienlicher Auslegung ihres Antrags - §§ 86 Abs. 3, 122 Abs. 1 i.V.m. 88 VwGO -), die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie vorläufig zum Studium der Psychologie (Bachelor of Science) im 1. Fachsemester im Wintersemester 2020/2021 zuzulassen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung führt sie aus, die festgesetzte Kapazität sei ausgeschöpft. Verdeckte Studienplätze seien nicht vorhanden. Es gebe keine Anhaltspunkte für Fehler in der Kapazitätsberechnung. Außerdem sei kein polyvalenter Studiengang eingeführt worden. Hierauf bestehe auch kein Anspruch. Es müsse daher keine neue Curricularwertberechnung erfolgen. Mit gerichtlichem Schreiben vom 27.10.2020 ist dem Bevollmächtigten der Antragstellerin eine Kopie der Kapazitätsberechnung übersandt worden. Nachdem dieser mit Schreiben vom 07.12.2020 mitgeteilt hat, die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin liege ihm bislang nicht vor, ist ihm die Kapazitätsberechnung im Wege der Zustellung mit gerichtlichem Schreiben vom 08.12.2020 nochmals zur Stellungnahme übermittelt worden. Eine Stellungnahme auf dieses am 11.12.2020 zugestellte Schreiben ist nicht erfolgt. Mit Bescheid vom 23.11.2020 hat die Antragsgegnerin den außerkapazitären Zulassungsantrag abgelehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und auf die Generalakte (Kapazitätsberechnung) Bezug genommen. II. 1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus sonstigen Gründen nötig erscheint (Regelungsanordnung). Der Antragsteller muss das Bestehen eines Rechtes (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). a. Davon ausgehend hat die Antragstellerin keinen Anordnungsanspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität an Studienplätzen glaubhaft gemacht. Gemäß Ziffer 3.1 der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin für das Wintersemester 2020/2021 und das Sommersemester 2021 beträgt die jährliche Aufnahmekapazität 81 Studienplätze für das Studienfach Psychologie (Bachelor of Science). Ausweislich der Zulassungszahlenverordnung (ZZVO Universitäten 2020/2021 vom 23.06.2020) wurden aber darüber hinausgehend - entsprechend dem Vorschlag der Antragsgegnerin in der Kapazitätsberechnung - für das Wintersemester 2020/2021 100 Studienplätze festgesetzt. Mit dieser Festsetzung ist die rechnerisch vorhandene Aufnahmekapazität mehr als ausgeschöpft. Dass die Kapazitätsberechnung derart fehlerhaft wäre, dass sich bei einer korrekten Berechnung der vorhandenen Kapazität über die festgesetzte Zahl von 100 Studienplätzen hinaus zumindest noch ein weiterer Studienplatz ergeben würde, der dann für die Antragstellerin zur Verfügung stünde, vermag die Kammer bei summarischer Prüfung nicht festzustellen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die vorgelegte, 81 Studienplätze ergebende Kapazitätsberechnung an derart massiven Fehlern leiden würde, dass deren Korrektur rechnerisch mindestens 20 zusätzliche Studienplätze ergeben würde, weil erst dann die Differenz zwischen den 81 errechneten und den bereits durch die freiwillige Übernahme einer Überlast zusätzlich geschaffenen 19 Studienplätzen überbrückt würde (zur grundsätzlichen Zulässigkeit der freiwilligen Übernahme einer Überlast vgl. VG Freiburg, Beschlüsse vom 13.11.2018 - NC 9 K 5575/18 -, vom 03.11.2016 - NC 6 K 3480/16 -, vom 19.10.2015 - NC 6 K 2357/15 - und vom 02.08.2013 - NC 6 K 313/13 -, jeweils juris m.w.N.). Dafür, dass Fehler der Kapazitätsberechnung in einem derartigen Umfang vorliegen, dass die errechnete Studienplatzzahl um mehr als 19 Plätze nach oben korrigiert werden müsste, ist nichts ersichtlich. aa. Die vorgelegte Kapazitätsberechnung entspricht nach ihrer Art und Methodik den Regeln der KapVO VII bzw. der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Lehrverpflichtungen an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Hochschulen für angewandte Wissenschaften und der Dualen Hochschule vom 03.09.2016 (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO, GBl. 2016, 552) und ist in sich schlüssig. Die hier konkret errechnete Kapazität erweist sich bei summarischer Prüfung als beanstandungsfrei, sie findet ihre Grundlage maßgeblich in der Berechnung des bereinigten Lehrangebots, das vor allem durch die vorhandenen Stellen und Deputate bestimmt wird (§§ 8, 9 KapVO VII). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Angaben der Antragsgegnerin über die vorhandenen Stellen und die Festsetzung der entsprechenden Lehrdeputate fehlerhaft sein sollten. Die Antragsgegnerin hat die Stellen für Professoren mit Regellehrverpflichtung zutreffend angesetzt. Die dafür angesetzten Deputate von neun Semesterwochenstunden je Professorenstelle entsprechen der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 LVVO festgelegten Anzahl. Auch bei den übrigen Angaben über die vorhandenen Stellen ist nicht von einer fehlerhaften Festsetzung auszugehen. Die unter Ziffer 2.1 vorgenommene Verminderung der Deputate um insgesamt 12 Semesterwochenstunden findet ihre Berechtigung in der unter Ziffer 2a.2 genannten Begründung i.V.m. der LVVO. Danach wurden die Deputate für den „Prodekan“ und den „Studiendekan“ um jeweils drei Stunden verringert. Die zulässige Höchstgrenze für eine Verminderung von Semesterwochenstunden des Studiendekans von maximal sechs Semesterwochenstunden und des Prodekans von maximal vier Semesterwochenstunden gemäß § 8 Abs. 2 LVVO wurde mit der hier festgelegten Anzahl von jeweils drei Semesterwochenstunden unterschritten. Die Deputatsverminderung in Höhe der übrigen sechs Semesterwochenstunden findet ihre Rechtfertigung in den Genehmigungen vom 20.02.2017 und 15.03.2017. Selbst wenn aber die Deputatsverminderungen zu beanstanden wären, würde dies nicht zu einem Anstieg der errechneten Studienplätze um mehr als 19 Plätze führen. bb. Soweit die Antragstellerin vorbringt, der im Zuge der Corona-Pandemie eingerichtete Online-Unterricht könne einer größeren Anzahl von Studienbewerbern erteilt werden, als die Antragsgegnerin dies bislang bei der Berechnung der Kapazität ermittelt habe, dringt sie damit nicht durch. Der Präsenz-Studienbetrieb der Hochschulen ist aufgrund der pandemiebedingten Ausnahmesituation nach § 13 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (CoronaVO) vom 30.11.2020 lediglich vorübergehend ausgesetzt. Präsenzveranstaltungen werden pandemiebedingt durch Fernlehrformate vorübergehend ersetzt. Sobald im Zuge der anlaufenden Impfkampagne gegen das Corona-Virus wieder Präsenzunterricht wird stattfinden können, wird der Präsenz-Studienbetrieb wiederaufgenommen werden. Online-Lehrangebote stellen zwar einen wichtigen Bestandteil eines auf die Zukunft ausgerichteten Lehrbetriebs dar. Die Präsenzlehre wird jedoch die das Lehrgeschehen bestimmende Darbietungsform bleiben (vgl. zum nur ergänzenden Charakter des „e-learning“ OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.11.2011 - OVG 5 NC 136.11 -, juris sowie VG Freiburg, Urteil vom 20.03.2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris und ferner BeckOK HochschulR NRW/Pernice-Warnke, 16. Ed. 1.9.2020, HG § 3 Rn. 38; siehe auch § 3 Abs. 3 Satz 2 HG NRW, wonach die Hochschulen „ergänzend“ Online-Lehrangebote entwickeln sollen; ferner § 2 Abs. 1 Satz 1 VirtHSchulV BY: „zum Zwecke der Unterstützung der Präsenzlehre“). Abgesehen davon erschließt sich angesichts der nach wie vor für die Ermittlung der Kapazität nach §§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 8-11 KapVO VII rechtlich maßgeblichen und hier unveränderten personellen Ausstattung der Lehreinheit nicht, weshalb die Aufnahmekapazität von der Antragsgegnerin fehlerhaft ermittelt sein sollte. Selbst wenn in dem Einsatz moderner Kommunikationssysteme in der Lehre eine „besondere Ausstattung mit sächlichen Mitteln“ gemäß dem Korrekturtatbestand des § 14 Abs. 3 Nr. 2 KapVO VII gesehen würde, ist mit dem Online-Lehrangebot keine „Entlastung“ des Lehrpersonals von Lehraufgaben verbunden. Denn auch in der Online-Lehre ist der Dozent gleichermaßen gefordert wie in der Präsenzlehre. Das Online-Lehrangebot kann aufgrund der technischen Anforderungen für das Lehrpersonal sogar einen Mehraufwand und damit eine „Belastung“ bedeuten. Auch wenn zwei Präsenz-Lehrveranstaltungen zu einer Online-Lehrveranstaltung zusammengelegt würden, minderte dies den Aufwand des Dozenten nur unerheblich, da weiterhin ein individuelles Eingehen auf den jeweiligen Studenten möglich sein muss. Bei einer solchen Zusammenlegung wäre ohnehin fraglich, ob die Qualität der Lehre dann noch gewährleistet wäre. Zu berücksichtigen ist auch der vorübergehende Charakter des derzeitigen Online-Lehrangebots. Eine Erhöhung der Kapazität aufgrund des Online-Lehrangebots zum jetzigen Zeitpunkt dürfte nämlich nach der absehbaren Wiederaufnahme der Präsenzlehre dann zu einer Beeinträchtigung der Lehre führen, etwa wegen des Fehlens von Räumen in ausreichender Zahl, Größe und Ausstattung oder wegen des Fehlens einer ausreichenden Ausstattung der Lehreinheit mit wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Selbst wenn aber das Online-Lehrangebot kapazitätserhöhend zu berücksichtigen wäre, würde dies hier nicht zu einem Anstieg der errechneten Studienplätze um mehr als die bereits durch die freiwillige Übernahme einer Überlast zusätzlich geschaffenen 19 Studienplätze führen. cc. Auch mit ihrem Vorbringen, die Antragsgegnerin habe in ihrer Kapazitätsberechnung den Curricularwert noch nicht an die Anforderungen des neuen Psychotherapeutengesetzes angepasst, bleibt die Antragstellerin ohne Erfolg. Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der Psychotherapeutenausbildung zum 01.09.2020 gliedert sich die universitäre Ausbildung in Psychotherapie zukünftig in ein 3-jähriges polyvalentes Bachelorstudium Psychologie gefolgt von einem 2-jährigen Masterstudium Psychologie mit Schwerpunkt Klinische Psychologie und Psychotherapie. Wie in vielen anderen Bereichen hat die Covid-19-Pandemie auch hier die ursprünglichen Planungen beeinträchtigt. Die Universitäten arbeiten derzeit an der Umsetzung der Reform, indem sie die Studien- und Prüfungsordnungen umgestalten sowie sich um die Akkreditierung und die Anerkennung der berufsrechtlichen Voraussetzungen bemühen. Die reformierten Bachelorstudiengänge sollen nach aktuellem Planungsstand zum Wintersemester 2021/2022 starten (vgl. die Stellungnahme des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst zu einem Antrag vom 01.10.2020 betreffend die Umsetzung des Psychotherapeutengesetzes in Baden-Württemberg, LT-Drs. 16/8928). Nach ständiger Rechtsprechung ergibt sich aber aus Art. 11 Abs. 1 und 3 ebenso wie aus Art. 2 Abs. 1 LV Baden-Württemberg in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG kein Kapazitätsverschaffungsanspruch. Der Teilhabeanspruch besteht nur im Rahmen des Möglichen (vgl. VerfGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.05.2016 - 1 VB 15/15 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.06.2010 - NC 9 S 1056/10 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 11.03.2010 - 7 CE 10.10075 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.03.2009 - 13 C 264/08 -, juris; VG Freiburg, Urteil vom 13.07.2014 - NC 6 K 1298/14 -, juris). Die (finanzielle) Möglichkeit der Antragsgegnerin zur Einführung des neuen Studiengangs bestand hier zum Wintersemester 2020/2021 soweit ersichtlich gerade nicht. Denn die Einführung des neuen Studiengangs ist von einer Finanzierungszusage des Landes Baden-Württemberg abhängig. Dass eine solche zum Wintersemester 2020/2021 gegeben wurde, ist nicht ersichtlich (vgl. die Stellungnahme vom 02.10.2020 der Fachschaften Psychologie Baden-Württemberg: Forderung zur Finanzierungszusage des Approbationsstudiengangs nach PsychThG an den Universitäten Baden-Württembergs, abrufbar unter http://www.fspsy-heidelberg.de/path/to/wordpress/2020/10/stellungnahme-psychthg-finanzierung-bawue/; s. auch die Seite 2 des Studienbegleithefts der Universität Ulm für Studienbeginner im Wintersemester 2020/2021, abrufbar unter https://www.uni-ulm.de/fileadmin/website_uni_ulm/iui2/dokumente/Psychologie/Infopakete/Studienbegleitheft_UEbergangskohorte_Stand_19.11.2020.pdf). b. Für einen Anordnungsanspruch auf Zulassung innerhalb der festgesetzten Kapazität an Studienplätzen ist von der Antragstellerin nichts vorgetragen worden. Hierfür ist mit Blick auf den Ranglistenplatz der Antragstellerin auch nichts ersichtlich, da sie nur einen Anspruch auf Zulassung haben könnte, wenn die für sie von der Antragsgegnerin vorgenommene Rangpunktebildung an derart massiven Fehlern leiden würde, dass sie mit ihrem Rang bei korrekter Rangpunktebildung mindestens den Grenzrang erreichen würde, was angesichts des extrem großen Abstands ihres jetzigen Rangplatzes vom Grenzrang höchst unwahrscheinlich ist (Rangplatz der Antragstellerin nach der hochschuleigenen Auswahl: 1487 bei einem Grenzrang von 160; Rangplatz nach Wartezeit: 1706 bei einem Grenzrang von 22). 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG in Verbindung mit den Nrn. 18.1 und 1.5 Satz 2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Danach ist bei Streitigkeiten, welche die Zulassung zum Hochschulstudium betreffen, die Zugrundelegung des Auffangwertes angemessen, wobei im Hochschulzulassungsrecht auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der im Hauptsacheverfahren geltende volle Auffangstreitwert zugrunde zu legen ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.08.2014 - NC 9 S 958/14 -). Bei den Begehren um eine Hochschulzulassung innerhalb und außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl handelt es sich zwar um unterschiedliche Streitgegenstände. Eine Zusammenrechnung der Streitwerte findet gleichwohl nicht statt, weil die Ansprüche auf ein wirtschaftlich identisches Interesse gerichtet sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 03.02.2011 - NC 9 S 124/11 - und vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, jeweils juris).