OffeneUrteileSuche
Urteil

A 9 K 666/20

VG Freiburg (Breisgau) 9. Kammer, Entscheidung vom

13mal zitiert
13Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

26 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Rücküberstellung einer alleinstehenden, junge Nigerianerin nach Italien im Dublin-III-Verfahren ist rechtlich nur bei Vorliegen einer individuellen Zusicherung ihrer Vulnerabilität Rechnung tragender Aufnahmebedingungen und Schutzvorkehrungen durch die italienischen Behörden zulässig, wenn sie von international in Nigeria/Italien/Deutschland operierenden Menschenhändlern mit Hilfe von Voodoo-Drohungen und Juju-Schwur-Selbstverpflichtungen über mehrere Wochen hinweg von Nigeria aus durch Italien hindurch transportiert, nach Deutschland geschleust und dort in die Prostitution gezwungen wurde und durch ihre Zeugenaussage als Nebenklägerin zur Verurteilung mehrere der Täter wegen schweren Menschenhandels zu mehrjährigen Haftstrafen durch ein deutsches Gericht beigetragen hat und als Opferzeugin von der Polizei und von einer Frauenrechtsorganisation betreut und geschützt wird.(Rn.38) (Rn.43) 2. Ohne eine solche Zusicherung droht ihr in Italien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung durch die Mitglieder des Menschenhändlerringes, die sie dort entweder erneut in die Prostitution zwingen und/oder Rache an ihr für ihre Aussage nehmen werden.(Rn.45)
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 27.10.2017 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des – gerichtkostenfreien – Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Rücküberstellung einer alleinstehenden, junge Nigerianerin nach Italien im Dublin-III-Verfahren ist rechtlich nur bei Vorliegen einer individuellen Zusicherung ihrer Vulnerabilität Rechnung tragender Aufnahmebedingungen und Schutzvorkehrungen durch die italienischen Behörden zulässig, wenn sie von international in Nigeria/Italien/Deutschland operierenden Menschenhändlern mit Hilfe von Voodoo-Drohungen und Juju-Schwur-Selbstverpflichtungen über mehrere Wochen hinweg von Nigeria aus durch Italien hindurch transportiert, nach Deutschland geschleust und dort in die Prostitution gezwungen wurde und durch ihre Zeugenaussage als Nebenklägerin zur Verurteilung mehrere der Täter wegen schweren Menschenhandels zu mehrjährigen Haftstrafen durch ein deutsches Gericht beigetragen hat und als Opferzeugin von der Polizei und von einer Frauenrechtsorganisation betreut und geschützt wird.(Rn.38) (Rn.43) 2. Ohne eine solche Zusicherung droht ihr in Italien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung durch die Mitglieder des Menschenhändlerringes, die sie dort entweder erneut in die Prostitution zwingen und/oder Rache an ihr für ihre Aussage nehmen werden.(Rn.45) Der Bescheid der Beklagten vom 27.10.2017 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des – gerichtkostenfreien – Verfahrens. Das Gericht entscheidet durch den Berichterstatter (§ 87a Abs. 2 und Abs. 3 VwGO) und ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO), nachdem die Beteiligten dieser Verfahrensweise übereinstimmend zugestimmt haben (vgl. Schreiben der Klägervertreterin vom 09.11.2020). Mit Generalerklärung vom 27.06.2017 hat auch die Beklagte auf mündliche Verhandlung verzichtet. Diese hat sie zwar durch ihre neue Generalerklärung vom 23.12.2020 insgesamt widerrufen, allerdings erst mit Wirkung zum 01.01.2021. Der Widerruf wirkt sich schon deshalb nicht auf das vorliegende, bereits vor diesem Datum anhängig gewordene Klageverfahren aus. Ungeachtet dessen wäre der Widerruf aber auch schon deshalb unwirksam, weil es sich bei dem seinerzeit generell gem. § 101 Abs. 2 VwGO erklärten Verzicht auf mündliche Verhandlung um eine unwiderrufliche Prozesshandlung handelt (vgl. Bühs, NVwZ 2020, 1638 f. sowie BVerwGE 99, 38 = NVwZ 1996, 79 und BVerwG, Beschluss vom 04.06.2014 - 5 B 11/14 -, juris Rn. 11; Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 39. EL Juli 2020, § 101 Rn. 12). Die damalige Verzichtserklärung vom 27.06.2017 ist hier auch nicht etwa deswegen doch widerruflich, weil sich die Beklagte in dieser Erklärung deren Widerruf vorbehalten hat. Denn der Verzicht muss als Prozesshandlung vorbehaltlos erklärt werden (vgl. BeckOK, VwGO, 55. Ed. 1.1.2020, § 101 Rn. 8). Die Aufnahme des Widerrufsvorbehalts hat hier auch nicht etwa zur Folge, dass die allgemeine Prozesserklärung insoweit von Anfang an unwirksam gewesen wäre. Vielmehr ist es vor dem Hintergrund der jahrelangen und von der Beklagten unbeanstandet gelassenen Heranziehung ihrer allgemeinen Prozesserklärung in der Verfahrenspraxis sach- und interessengerecht, die Beklagte im Wege einer geltungserhaltenden Auslegung ihrer Erklärung so zu behandeln, als hätte sie die Erklärung ohne den Vorbehalt des Widerrufs abgegeben. Nach alledem wirkt die Aufhebung der allgemeinen Prozesserklärung vom 27.06.2017 somit erst für diejenigen Asylgerichtsverfahren, die ab dem 01.01.2021 anhängig werden, sodass das Gericht im vorliegenden Verfahren aufgrund wirksamer Verzichtserklärungen ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte. Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung seiner Rechtmäßigkeit ist gem. § 77 Abs. 1 S. 1, 2.HS AsylG ist im Falle einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt, in dem diese Entscheidung gefällt wird. Zum heutigen Zeitpunkt aber erweist sich die Einstufung des Asylantrags als „unzulässig“ (Ziff. 1 des Bescheids) als rechtswidrig. Grundsätzlich ist zwar Italien als der Dublin-Staat, in dem die Klägerin wegen illegaler Einreise aufgegriffen worden war, nach der Dublin-III-VO auch für die Durchführung ihres Asylverfahrens zuständig, da Italien fristgemäß nach dem von der Beklagten eingeholten EURODAC-Treffer um Rückübernahme ersucht wurde und nicht innerhalb der durch dieses Ersuchen in Gang gesetzten Frist darauf geantwortet hat, so dass damit seine Zustimmung zur Rücküberstellung als erteilt gilt (siehe Art. 13 Abs. 1 S. 1 und S. 2, 18 Abs. 1 a), 21 Abs. 2 und 22 Abs. 1 und Abs. 7 Dublin-III-VO). Daher war die angefochtene Ablehnung des Asylantrags der Klägerin als unzulässig gem. § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG an sich zunächst rechtmäßig. Nach Art. 3 Abs. 2 S. 2 und S. 3 Dublin-III-VO wird jedoch der seine Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der EU - im vorliegenden Fall die Bundesrepublik Deutschland - selbst zuständig bzw. es besteht für ihn eine Verpflichtung, sein Selbsteintritt nach Art. 17 Dublin-III-VO auszuüben, wenn der an sich zuständige Dublin-Staat - hier Italien - hinsichtlich seines Asylverfahrens und seiner Aufnahmebedingungen systemische Schwachstellen aufweist, bzw. auch für anerkannte Schutzberechtigt dort Lebensverhältnisse herrschen, die den Betreffenden der ernsthaften Gefahr aussetzt, eine unmenschliche oder entwürdigende Behandlung im Sinne von Art.4 EU-GRCH (i.V.m. Art. 3 EMRK) zu erfahren. In einem solchen Fall dürfte auch keine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr.2 AsylG mehr erfolgen, weil es den Mitgliedstaaten in solchen Fällen untersagt ist, von der ihnen durch Art. 33 Abs. 2 a der EU-AsylVerfahrensrichtlinie (RL 2013/32/EU) eingeräumten Ermächtigung Gebrauch zu machen und einen Antrag wegen anderweitiger Schutzgewährung als unzulässig abzulehnen (so BVerwG, U. v. 21.04.2020 – 1 C 4.19 – juris, Rn. 36 unter Verweis auf EuGH, B. v. 13.11.2019 – C-540/17 -, u.a., Rn. 35 sowie U. v. 19.3.2019 – C-297/17 u.a. -, Rn. 88). Voraussetzung ist das Drohen einer unmenschlichen Behandlung bzw. von Lebensverhältnissen, die einer solchen gleichzusetzen sind (vgl. allg.: EuGH, Urteil vom 10.12.2013 - C-394/12 - NVwZ 2014, 208; BVerwG, Beschluss vom 19.03.2014 - 10 B 6.14 - und Beschluss vom 06.06.2014 - 10 B 35.14 - Juris). Eine solche Behandlung liegt nach den dazu entwickelten Maßstäben des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17 - Jawo - Rn. 87 ff. und Urteil vom 19.03.2019 - C-297/17 u. a. - Ibrahim - Rn. 86 f.) dann vor, wenn sich ein Antragsteller im Fall der Überstellung unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer „Situation extremer materieller Not“ befände. Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit ist nicht schon bei großer Armut und starker Verschlechterung der Lebensverhältnisse erreicht, sondern erst, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine „vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person“ sich „unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte“, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Grundsätzlich irrelevant ist insoweit der Umstand, dass ein Flüchtling im zuständigen Dublin-Staat nicht auf familiäre Solidarität zurückgreifen kann (vgl. EuGH, Jawo, a.a.O. Rn. 94) oder – bezüglich anerkannter Schutzberechtigter – dass Integrationsprogramme mangelhaft sind (vgl. EuGH, Jawo, a.a.O. Rn. 96) sowie – bezüglich gesunder, junger, arbeitsfähiger Flüchtlingen– dass womöglich überhaupt keine existenzsichernden staatlichen Leistungen bestehen, wenn dies ebenso für Inländer gilt (vgl. EuGH, Ibrahim, a.a.O., Rn. 93). Der EuGH unterscheidet (vgl. EuGH, Ibrahim, a.a.O. Rn. 93) insoweit in Übereinstimmung mit der Tarakhel-Rechtsprechung (EGMR, Urteil vom 04.11.2014 – 29217/12 -) allerdings zwischen gesunden und arbeitsfähigen Flüchtlingen einerseits, für die diese „harte Linie“ gilt, und andererseits besonders verletzlichen, vulnerablen, Antragstellern, die unabhängig vom eigenen Willen und persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not geraten können. Insoweit ist für Kleinkinder, minderjährige unbegleitete Flüchtlinge, Kranke oder sonstige vulnerable Personen im Dublin-Raum von einem anderen, höheren Schutzstandard auszugehen. Bezüglich solcher vulnerabler Personen hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem „Jawo“-Urteil (VGH Bad.-Württ., U. v. 29.07.2019 – A 4 S 749/19 -, juris, Rn. 41) wörtlich Folgendes ausgeführt: „Im Urteil Ibrahim (vgl. Rn. 93) weist der EuGH in Übereinstimmung mit der Tarakhel-Rechtsprechung des EGMR (Urteil vom 04.11.2014 - 29217/12 -, NVwZ 2015, 127) darauf hin, dass allerdings unterschieden werden muss zwischen gesunden und arbeitsfähigen Flüchtlingen einerseits, für die diese „harte Linie“ gilt, sowie andererseits Antragstellern mit besonderer Verletzbarkeit, also Vulnerablen, bei denen die Wahrscheinlichkeit, dass sie unabhängig vom eigenen Willen und persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not geraten, wesentlich größer ist. Der Bedarf, den Kleinkinder, minderjährige unbegleitete Flüchtlinge, Hochschwangere, erheblich kranke oder behinderte Menschen und sonstige vergleichbar vulnerable Personen im Dublinraum haben, um den Eintritt eines Art. 4 GRCh-Verstoßes zu vermeiden, ist mithin gegenüber gesunden und arbeitsfähigen Flüchtlingen regelmäßig ein anderer bzw. höherer. Bei Vulnerablen ist deshalb vor Rücküberstellung gegebenenfalls eine hinreichend belastbare Versorgungszusicherung der Zielstaatsbehörden einzuholen (BVerfG, Beschluss vom 31.07.2018 - 2 BvR 714/18 -, Juris Rn. 19)“. Insoweit reicht auch die von Italien abgegebene „allgemeine“ Zusicherung bezüglich der Behandlung dorthin abgeschobener vulnerabler Personen nicht aus. Vielmehr ist zusätzlich noch eine belastbare, verbindliche „individuelle“ Zusicherung der italienischen Behörden gegenüber der Antragsgegnerin erforderlich, dass deren speziellen Schutzbedürfnissen nach einer Abschiebung in Italien durch entsprechende Vorkehrungen ausreichend Rechnung getragen werden wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.10.2019 – 2 BvR 1380/19 -, juris. Rn. 16 – 23). Nach diesen Maßgaben ist im konkreten individuellen Fall der Klägerin davon auszugehen, dass ihr im Fall ihrer Überstellung nach Italien die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtcharta droht. Solche Mängel der Aufnahmebedingungen liegen in Italien zwar nicht generell für alle dorthin zurücküberstellten asylsuchenden Ausländer vor, sind aber für sogenannte vulnerable Personen anzunehmen, wenn der Beklagten gegenüber keine belastbare, ausdrückliche und verbindliche Zusicherung der italienischen Behörden vorliegt, dass diese Personen nach einer Rücküberstellung nach Italien dort von den italienischen Behörden in einer ihnen entsprechende, ihren besonderen Bedürfnissen Rechnung tragenden Weise aufgenommen werden. Die Klägerin ist zwar nicht per se schon deshalb als vulnerabel anzusehen, weil sie eine alleinstehende Frau ist, jedoch deshalb als vulnerable Person einzustufen, weil sie der Zwangsprostitution bereits einmal zum Opfer gefallen ist. Das ergibt sich zwar nicht aus ihren im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gemachten Angaben, welche in der Tat für sich genommen unplausibel und unglaubhaft erschienen, wie dies der Sonderbeauftragte der Beklagten für Menschenhandelsopfer in seiner Stellungnahme auch nachvollziehbar ausgeführt hat. Dies ergibt sich aber eindeutig aus den ausführlichen und plausiblen Feststellungen des Strafurteils des Landgerichts ..., an denen zu zweifeln das Gericht keinen Anlass sieht, und auch aus den detaillierten eindeutigen Angaben der Klägervertreterin im Schriftsatz vom 01.10.2020, an denen zu zweifeln das Gericht ebenso wenig Anlass sieht, zumal die Beklagte weder die Feststellungen des Landgerichts noch die Angaben der Klägervertreterin bestritten oder auch nur ansatzweise in Zweifel gezogen hat. Vor diesem Hintergrund ist die Klägerin aber als vulnerable Person anzusehen, die - weil auch keine individuelle Zusicherung der italienischen Behörden vorliegt, ihrer Vulnerabilität durch besondere individuelle Fürsorgeschritte Rechnung zu tragen - im Falle einer Rücküberstellung nach Italien dort einer erniedrigenden, menschenunwürdigen Situation (Gefahr erneuter Zwangsprostitution und/oder aus Rache für ihre Rolle als Belastungszeugin und Nebenklägerin im ...er Strafprozess erfolgende Übergriffe) ausgesetzt wäre. Die Rechtsprechung zu Dublin-Verfahren nigerianischer Frauen, die zuvor in Italien um Asyl nachgesucht haben bzw. dort sogar einen Schutzstatus erlangt haben, geht zwar generell davon aus, dass der bloße Umstand, eine junge, alleinstehende Frau zu sein, die nach Italien rücküberstellt wird, nicht genügt, um sie allein schon deshalb als vulnerabel einzustufen, wenn nicht noch weitere Umstände, wie eine schwere Erkrankung, Behinderung oder eine Schwangerschaft bzw. die Fürsorgepflicht für ein Kleinkind hinzukommt (vgl. dazu Informationsverbund Asyl und Migration vom 17.04.2019 : „Rechtsprechungsübersicht zu Dublin-Überstellungen von Asylsuchenden und Abschiebungen von „Anerkannten“ nach Italien“ des - https://www.asyl.net/view/detail/News/rechtsprechungsuebersicht-zu-dublin-ueberstellungen-von-asylsuchenden-und-abschiebungen-von-anerkannt/, unter Verweis auf OVG NdS, B. v. 28.05.2018 – 10 LB 202/18 -, juris, Rn. 88 und auf dem sich anschließende Verwaltungsgerichte VG Hannover, VG Darmstadt und VG Lüneburg; ebenso VG Würzburg, B. v. 10.09.2019 – W 10 S 19.50276 -, juris, Rn. 47). Insoweit verweist die Rechtsprechung darauf, dass trotz der von der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) aufgezeigten Gefahren für solche Frauen, in Italien in die Zwangsprostitution zu geraten, es dafür jedenfalls aber an der erforderlichen „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ fehle, zumal sie sich an die italienische Polizei verweisen lassen müssten. In Fällen aber, in denen junge Nigerianerin in Italien – wie im vorliegenden Fall - bereits glaubhaft Opfer von Menschenhandel geworden sind, wird in der Rechtsprechung eine Vulnerabilität bejaht, die der Rechtmäßigkeit ihrer Rücküberstellung nach Italien bei Fehlen einer individuellen Zusicherung Italiens entgegensteht. Denn die Menschenhandelsorganisationen in Italien seien gut vernetzt; gerade weil Rücküberstellte infolge des Umstandes, dass sie sozial und wirtschaftlich auch als anerkannte Schutzberechtigte in Italien praktisch völlig auf sich allein gestellt sind, den Kontakt zu Landsleuten und der nigerianischen „Community“ suchen müssen, um überleben und ein Existenzminimum erwirtschaften zu können, sei die Gefahr besonders hoch, dass sie wieder in die Fänge von Zuhältern und Prostitutionsringen gerieten (vgl. dazu vgl. VG Köln, U. v. 23.09.2019 – 12 K 1779/19.A -, juris, Rn. 31 – 36; VG München, U. v. 03.11.2017 – M 18 K 16.51084 -, juris, Rn. 26 – 31; VG Würzburg, U. v. 26.11.2019 – W 10 K 19.50275 -, juris, LS Nr. 4 und Rn.45 [im konkreten Fall aber eine solche Gefahr verneinend]; ausführlich dazu auch KOK, Bundesweiter Koordinierungskreis gegen Menschenhandel e.V., „Grundrechtsschutz gegen Abschiebungen gem. der Dublin-III-Verordnung von Betroffenen des Menschenhandels“ vom September 2019, S. 6 und 24 – 29 - https://www.kok-gegen-menschenhandel.de/fileadmin/user_upload/KOK_Rechtsprechungsanalyse_VG_Dublin_RuthMeding_final.pdf auch mit Nachweisen der überwiegend ablehnenden verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen zu dem Thema; siehe ferner Nula Frei, Menschenhandelsopfer in Asylverfahren, Jahrbuch für Migrationsrecht 2014/2015, veröffentlicht 2015, S. 25 [47, 48] – im Internet unter http://books.google.de bei Eingabe von „Jahrbuch Migrationsrecht 2014/2015“ - zur entsprechenden schweizerischen Asylrechtsprechung unter anderem mit Verweis auf BVGer E-6323/2010 vom 30.11.2010, E.6.2.3. wonach eine Auseinandersetzung mit einer glaubhaft erscheinenden Argumentation, man habe den Schutz italienischen Polizei nicht in Anspruch nehmen können, nicht durch einen pauschalen Verweis auf die Schutzfähigkeit Italiens ersetzt werden könne). Im vorliegenden Fall besteht zur Überzeugung des Gerichts eine solche Gefahr im Falle einer Rücküberstellung der Klägerin nach Italien. Sie ist schon hier in Deutschland in einem Opferzeugenschutzprogramm, musste zeitweise in einem Frauenhaus zu ihrem Schutz untergebracht werden und wird noch immer von den die Ermittlungen führenden Kriminalbeamten sowie einer ehrenamtlich tätigen Frauenschutzorganisation („... e.V.“) als Opferzeugin betreut. Nach der bereits im Jahre 20... erfolgten Verurteilung der Täter, die sie zur Prostitution gezwungen haben, ist unter Berücksichtigung einer Anrechnung der U-Haft und einer regelmäßig bei guter Führung gewährten vorzeitigen Haftentlassung bzw. regelmäßig bei ausländischen Tätern erfolgenden Abschiebung nach einer Verbüßung eines größeren Teils der Strafhaft unmittelbar aus der Haft heraus, damit zu rechnen, dass die Täter heute i..., also bald drei Jahre später entweder schon längst wieder frei sind bzw. nach Italien abgeschoben wurden, oder aber bald freikommen. Zudem hat die Klägervertreterin vor diesem Hintergrund und auch aufgrund der Feststellungen des Landgerichts ohne Weiteres nachvollziehbar dargestellt, dass die Klägerin Opfer eines international in Nigeria, Italien und Deutschland gut verbundenen und transnational aktiven Täternetzwerks geworden ist, dass ohne Weiteres wegen der noch offenen Schulden bzw. ihrer Rolle als Belastungszeugin zumindest dann, wenn sie schutzlos nach Italien abgeschoben würde, ein ausreichendes Motiv hat, sie dort durch ihre Mittelsmänner erneut als Prostituierte zu versklaven bzw. sich an ihr zu rächen. Wie die Beklagte vor diesem Hintergrund zu der Schlussfolgerung gelangt, es sei nicht nachvollziehbar, dass der Klägerin in Italien bei Rücküberstellungen dort solche Gefahren drohen sollten, vermag das Gericht seinerseits nicht nach zu vollziehen. Die bloße Begründung der Beklagten für diese Ansicht, die Klägerin habe sich nur wenige Tage in Italien aufgehalten und sei dort nie der Prostitution nachgegangen und die Zwangsprostitution habe nur in Deutschland stattgefunden, so dass nicht ersichtlich sei, weshalb sie in Deutschland sicherer als in Italien sein sollte, vermag das Gericht nicht zu überzeugen. Denn diese Einschätzung lässt gänzlich außer Betracht, dass die Klägerin sich schon nach ihren eigenen Angaben nicht nur wenige Tage, sondern drei Wochen lang in Italien aufgehalten hat und während dieses Aufenthalts von einer Vielzahl von offenbar gut organisierten und vernetzten Mittelsmännern und Schleusern immer weiter geschleust und schließlich nach Deutschland gebracht wurde, so dass sie diesem Personenkreis gut und persönlich bekannt ist. Die Einschätzung lässt zudem außer Betracht, dass dies so auch nach den Feststellungen des Landgerichts zutrifft und dass die verurteilten Täter sehr wohl intensive Kontakte nach Italien pflegten und dort noch einzelne konkrete Bezugspersonen bzw. Verwandte der Täter leben, was im Übrigen auch die Klägervertreterin seitens der Beklagten unbestritten so im Detail vorgetragen hat. Zudem lässt diese Einschätzung der Beklagten auch außer Betracht, dass sich die Klägerin hier in Deutschland bereits in einem Opferzeugenschutzprogramm der Kriminalpolizei und aus diesem Grund außerdem auch noch in der Betreuung einer Frauenrechtsorganisation befindet und noch immer betreut wird, während bislang dem gesamten Sachverhalt nichts dafür zu entnehmen ist, dass ihr - etwa auf Betreiben der Beklagten und aufgrund einer individuellen Zusicherung Italiens - ein solch vergleichbarer Schutz auch durch die italienische Polizei nach einer Rücküberstellung verlässlich gewährt werden würde. Von daher lässt sich derzeit durchaus feststellen, dass sie hier in Deutschland sicherer ist als in Italien. Vor diesem Hintergrund kann die Klägerin auch nicht einfach darauf verwiesen werden, sich nach einer Rückkehr als alleinstehende und obendrein durch das Erlebte (das auch eine Schwangerschaftsunterbrechung mit Täterhilfe umfasste) traumatisierte junge Frau gewissermaßen in Italien „auf eigene Faust“ durchzuschlagen, Kontakte mit anderen Nigerianern und dem Prostitutionsmilieu zu vermeiden und sich dann auch noch eigenständig um italienischen Polizeischutz bzw. sichere Unterbringung in einem sicheren Haus zu kümmern, ohne der italienischen Polizei insoweit von der Beklagten oder deutschen Polizeistellen als schutzwürdige Opferzeugin avisiert worden zu sein. Eine individuelle Zusicherung der italienischen Behörden hat die Beklagte jedenfalls bisher nicht beigebracht hat, wonach die Klägerin als vulnerable Person im Falle einer Rücküberstellung eine ihrer Vulnerabilität – insbesondere auch im Hinblick auf die Gefahren erneuter Zwangsprostitution – ausreichend Rechnung tragende Behandlung und sicheren Gestaltung ihrer Lebensverhältnisse (Schutzvorkehrungen, Unterbringung in einem geschützten Haus oder dergleichen) erhalten wird. Nach allem erweist sich die Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG als rechtswidrig, weil Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens nach dem oben Gesagten anstelle von Italien zuständig ist. Als rechtswidrig erweist sich zudem die an diese Unzulässigkeitsentscheidung anknüpfende Entscheidung, dass Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK (Art. 4 EuGRCh) bzw. § 60 Abs. 7 AufenthG einer Abschiebung der Klägerin nach Italien nicht entgegenstehen. Denn zu einer solchen Feststellung ist die Beklagte gem. § 31 Abs. 3 S. 1 AsylG mangels des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm (Vorliegen einer rechtmäßigen Ablehnung des Asylantrags als unzulässig) gesetzlich gar nicht ermächtigt. Das gilt auch für die verfügte Anordnung einer Abschiebung der Klägerin nach Italien. Denn auch hierfür fehlen die Voraussetzungen der entsprechenden in § 34a Abs. 1 S. 1 AsylG gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage (rechtmäßige Zuständigkeit Italiens nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG). Von daher war die Beklagte auch nicht nach § 75 Nr. 12 AufenthG ermächtigt, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG zu befristen, da dies das Vorliegen einer rechtmäßigen Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG voraussetzen würde. Der gesamte Bescheid mit allen seinen Ziffern (1 – 4) wird daher aufgehoben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nach § 83 b AsylG nicht erhoben. Der Klägerin, eine nigerianische Staatsangehörige, reist am ....2017 von Italien kommend auf dem Landweg ins Bundesgebiet ein und stellte am ....2017 einen Asylantrag, zu dessen Begründung sie im Rahmen ihrer Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) am ... bzw. am ... (BAS 30, 60, 65) im Wesentlichen Folgendes vortrug: Nachdem sie Mitte Oktober 2016 ihr Heimatland verlassen und sich eine Woche in Niger und ca. 6 Monate in Libyen aufgehalten habe, sei sie im April 2017 nach Italien gegangen, wo sie sich drei Wochen aufgehalten habe. Sie habe sich dort in einem Flüchtlingscamp aufgehalten. Einen Asylantrag habe sie nicht gestellt und sei dann auf dem Landweg weiter nach Deutschland gereist. In Nigeria habe sie die Schule während der 12.Klasse abgebrochen und auch eine anschließende Ausbildung als Friseurin abgebrochen und sei danach arbeitslos gewesen. In Nigeria habe sie, vermutlich wegen Zysten, unter Bauchschmerzen gelitten und sich deshalb in die Behandlung eines traditionellen Medizinmannes begeben. Hier in Deutschland sei sie beim Arzt gewesen, der aber nichts gefunden habe. Atteste über Gesundheitsbeschwerden oder Krankheiten habe sie nicht. Medikamente nehme sie hier in Deutschland nicht. Von einer Nachbarin in Nigeria sei ihr erzählt worden, dass sie eine Bekannte in Europa habe, die eine vertrauenswürdige Verkäuferin suche. In Europa könne die Klägerin auch ihre – bislang erfolglos traditionelle behandelten – Bauchschmerzen medizinisch gut und ärztlich behandeln lassen. Sie habe sich dann bei einer Madame in Nigeria verschuldet, die ihr die Schleuser und Schlepperkosten für die Einreise nach Europa vorgestreckt hätte. Sie habe im Rahmen einer Zeremonie mit einem Voodoo-Priester einen Juju-Schwur leisten müssen, dass sie nicht weglaufe, die Schulden begleiche und die Madame nicht verrate, andernfalls würde sie sterben. Sie sei dann in Italien von einer anderen Madame in Empfang genommen worden, die ihren Weitertransport nach Deutschland organisiert habe. Dort habe man sie zur Prostitution zwingen wollen und sie mit dem tödlichen Juju-Schwur bedroht und auch von ihren Eltern in Nigeria die Rückzahlung des Geldes verlangt, als sie sich geweigert habe. Sie sei einen Monat lang eingesperrt gewesen und habe dann fliehen können. Das handy habe man ihr nicht weggenommen, geschlagen worden sei sie nicht, die Prostitution habe sie nicht ausgeübt. Sie fürchte, von der Madame umgebracht zu werden, wenn sie ihre Schulden nicht zahle. Manche Frauen seien infolge des Voodoo-Schwurs in solchen Fällen gestorben oder verrückt geworden. Sie habe einen nigerianischen Freund angerufen, der ihr zur Flucht geraten habe, und dies dann auch getan. Der Sonderbeauftragte des BAMF für Opfer von Menschenhandel kam in einem internen Vermerk vom 05.09.2017 (BAS 89) zum Ergebnis, der von der Klägerin vorgetragene Sachverhalt sei nicht geeignet, sie als Opfer von Menschenhandel einzustufen. Die Klägerin habe auf Nachfrage selbst erklärt, von der Madame ebenso wie ihre Eltern nur einmal angerufen worden zu sein und seither nichts mehr von ihr gehört zu haben. Sie habe zudem keine genauen Angaben zum Ort und den Namen der Beteiligten des Juju-Schwurs gemacht. Dass sie einfach einen Freund habe anrufen und auf dessen Rat hin einfach habe fliehen können, sei unplausibel und unglaubwürdig. Sie sei eigenen Angaben zufolge auch nicht geschlagen worden und nicht der Prostitution nachgegangen. Dass Menschenhändler aber keine Kontrolle ausübten, sei unglaubwürdig. Die Ausübung eines Selbsteintrittsrechts werde deshalb nicht vorgeschlagen, zumal die Gefährdung in Italien nicht höher als in Deutschland sei, wo die Klägerin auch nicht sicherer wäre als in Italien. Nachdem die EURODAC-Recherche der Beklagten am 02.08.2017 einen Treffer der - bezüglich eines Aufgriffs nach illegaler Einreise geltenden - Kategorie 2 (IT2...) erbracht hatte (BAS 2), ersuchte die Beklagte die italienischen Behörden am 25.08.2017 (BAS 80) um Rückübernahme. Der Empfang des Rückübernahmeersuchens wurde bestätigt (BAS 84, 85). Eine offizielle Beantwortung des Ersuchens durch die italienischen Behörden erfolgte nicht. Mit dem hier angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 27.10.2017 wurde der Asylantrag der Klägerin als gem. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig abgelehnt, festgestellt, dass ein Abschiebungsverbot bezüglich Italien nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG nicht vorliegt, die Abschiebung der Klägerin nach Italien angeordnet und das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG auf 6 Monate ab dem Tag einer Abschiebung befristet. Zur Begründung führte die Beklagte aus, Italien sei, weil die Klägerin dort ausweislich des EURODAC-Treffers der Kategorie 2 nach illegaler Einreise aufgegriffen worden sei, für die Bearbeitung des von der Klägerin in Deutschland gestellten Asylantrags zuständig, nachdem die italienischen Behörden das fristgemäß nach dem EURODAC-Treffer gestellte Rückübernahmeersuchen nicht innerhalb der Zwei-Monatsfrist beantwortet hätten und damit ihre Zustimmung zur Rückübernahme als fingiert gelte (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Die Klägerin sei auch nicht krank. Sie selbst habe angegeben, der Arzt in Deutschland habe nichts bezüglich der von ihr angeführten Bauchschmerzen gefunden und schwanger sei sie auch nicht. Sie habe auch nicht substantiiert darlegen können, inwiefern ihr in Italien eine individuelle Gefahr drohe. Systemische Mängel des Asylverfahrens bzw. des Aufnahmeverfahrens für Asylsuchende bestünden in Italien nicht. Die Klägerin hat nach Zustellung des Bescheids am 08.11.2017 dagegen am 10.11.2017 die vorliegende Klage beim Verwaltungsgericht erhoben (Das Klageverfahren wurde seinerzeit unter dem Aktenzeichen A 5 K 9866/17 geführt). Ihrem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage gem. § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht mit Beschluss vom 09.01.2018 (A 5 K 9867/17) mit der Begründung stattgegeben, ob systemische Mängel in Italien vorlägen, etwa weil dort anerkannten Schutzberechtigten nur unzureichend ein ausreichender Rechts- und Aufnahmestatus gewährt werde, sei mit Blick auf die entsprechende – und seinerzeit noch unbeantwortete – Vorlage dieser Frage durch den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg an den Europäischen Gerichtshof als offen einzusehen, so dass die Interessenabwägung zugunsten der Klägerin ausfalle, weil ihr privates Verbleibeinteresse das öffentliche Interesse an Aufenthaltsbeendigung und Abschiebung nach Italien überwöge. Das Klageverfahren wurde mit Beschluss vom 21.02.2018 mit Blick auf die Vorlage des VGH Bad.-Württ. an den EuGH ausgesetzt und nach Ergehen der VGH-Entscheidung vom Verwaltungsgericht seit 06.07.2020 unter dem aktuellen Aktenzeichen A 9 K 666/20 fortgeführt. Mit Schriftsatz vom 27.04.2019 legte der damalige Klägervertreter dem Verwaltungsgericht ein Strafurteil des Landgerichts ... vom ... .2018 (Az: ...) in Kopie vor und führte dazu aus, die Klägerin sei Opfer von Zwangsprostitution durch die beiden zu mehrjährigen Haftstrafen wegen schwerer Zwangsprostitution verurteilten nigerianischen Staatsangehörigen geworden und im Strafprozess als Nebenklägerin aufgetreten. Sie sei durch ein Voodoo-Ritual zur Schuldaufnahme im Umfang von 25.000 Euro und im Anschluss zur Prostitution gezwungen worden. Dem Strafurteil ist zu entnehmen, dass die Klägerin von Mitte Mai 2019 bis Ende Juni 2017 aber auch danach wieder durch Drohungen mit Juju zur Prostitution unter anderem in ... und ... gezwungen wurde, durch die sie einen Betrag von 10.250 Euro erzielte, welche sie den Tätern abliefern musste. Von den Restschulden aus der Gesamtschuld in Höhe von 25.000 Euro wurden ihr 7.250 Euro erlassen. Ihre Familie in Nigeria erhielt aus dem „Erlös“ einen Betrag von 400 Euro. Dem Strafurteil ist ferner zu entnehmen, dass die Klägerin – nachdem sie mit der Verurteilten wegen der vorläufigen Festnahme einer anderen von den Tätern ebenfalls zur Prostitution gezwungenen Nigerianerin am ...2017 nach Karlsruhe geflohen war - auf Anweisung eines der Verurteilten in ... am ... 2017 einen Asylantrag gestellt hat und ihr aufgetragen wurde, dort gesundheitliche Gründe anzugeben. Die aktuell bevollmächtigte Klägervertreterin, welche die Klägerin ausweislich des Strafurteils schon als Nebenklägervertreterin vertreten hatte, führt zur Klagebegründung mit Schriftsatz vom 01.10.2020 aus, die Klägerin sei Opfer von Zwangsprostitution geworden und von der ... Polizei als Opferzeugin in einem Opferschutzprogramm aufgenommen betreut und geschützt worden. Sie werde außerdem von der Fachberatungsstelle „... e.V.“ in ... weiterhin als Opferzeugin unterstützt. Ausweislich einer Adressenmitteilung ihres damaligen Rechtsanwalts vom 12.02.2019 wohnte die Klägerin seinerzeit auch in einem Frauenhaus in ... Nach Mitteilung der Beklagten vom 20.10.2020 wohnt sie laut AZR-Auskunft vom ... unter der aktuellen Adresse in .... Die Klägervertreterin führt im Schriftsatz vom 01.10.2020 außerdem mit Nennung von Namen und Orten im Einzelnen aus, wie sie durch ein ganzes Netzwerk von nigerianischen Mittelsmännern und Helfershelfern von Libyen aus nach Italien und von dort schließlich nach Deutschland geschleust worden sei. Die Verurteilten hätten, wie sich den Ermittlungsakten (insoweit wird ein bestimmtes Aktenzeichen im Einzelnen angegeben) und dort enthaltenen Telefonüberwachungsprotokollen entnehmen lasse, die das Gericht anfordern könne, falls es dies zur Glaubhaftmachung für erforderlich halte, auch intensive Kontakte nach Nigeria und Italien gepflegt und immer wieder auch auf die in Nigeria verbliebenen Familien ihrer Opfer Druck ausgeübt. Der Großteil des Täternetzwerks sei in Italien ansässig. Der gesondert verfolgte Lebensgefährte der verurteilten Täterin .... habe von 2... bis 2017 in Italien gelebt und sich auch während der Schleusung der Klägerin dort aufgehalten, da er eine italienische Aufenthaltserlaubnis besitze. Dort habe er auch weitreichende, für die Unterbringung und Weiterschleusung der Klägerin genutzte, Kontakte. Sein jüngerer Bruder lebe in Italien. Der wegen Zwangsprostituierung der Klägerin verurteilte Täter solle von der bayerischen Ausländerbehörde nach Italien abgeschoben werden. Drei (im Schriftsatz mit Dienstrang und Namen individuell benannte) Kriminalbeamte der ...er Kriminaldirektion, welche im konkreten Fall die Ermittlungen geführt hätten und die Klägerin als Opferzeugin während des gesamten Verfahrens betreut hätten und auch immer noch betreuten, könnten den Sachverhalt bestätigen. Die Klägerin habe damals Angst gehabt und noch heute Angst vor dem Familienclan des Verurteilten .... sowie auch Angst vor den an ihrer Schleusung in Italien beteiligten Mittätern und Helfern, da sie ihre Restschuld noch nicht beglichen habe und die beiden Täter in Deutschland unter anderem aufgrund ihrer Zeugenaussage verurteilt und ggf. schon abgeschoben worden seien. Es sei daher im Falle ihrer Überstellung nach Italien nicht nur mit dortiger erneutem Aufgriff durch die beteiligten Menschenhändler, sondern auch mit Rache- und Vergeltungsaktionen für ihren Verrat und ihren wichtigen Beitrag zur strafrechtlichen Sanktionierung der nigerianischen Bande zu rechnen. Ihr drohe deshalb in Italien bei Rücküberstellung eine menschenrechtswidrige und erniedrigende Behandlung. Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 27.10.2017 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf die Gründe des angefochtenen Bescheids. Auf den mit der Anregung einer Klaglosstellung verbundenen gerichtlichen Hinweis vom 19.06.2020 hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 01.12.2020 vorgetragen, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Klägerin nach einer Rücküberstellung in Italien dort eine menschrechtswidrige Versklavung als Zwangsprostituierte bzw. ein Rachemord wegen ihrer Zeugenaussage drohen sollte. In Italien habe sie sich nach ihren Angaben nur wenige Tage für die Dauer ihrer Durchreise aufgehalten. Sie sei auch nicht dort, sondern nur in Deutschland der Prostitution nachgegangen. Gründe, weshalb die Klägerin in Deutschland sicherer sein sollte als in Italien, seien daher nicht ersichtlich. Eine Klaglosstellung durch Aufhebung des angefochtenen Bescheids komme daher nicht in Betracht. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Behördenakte der Beklagten verwiesen (jeweils ein Heft) verwiesen, sowie auf die beigezogene Akte zum Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (A 5 K 9867/17).