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Urteil

3 K 1745/21

VG Freiburg (Breisgau) 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFREIB:2021:0921.3K1745.21.00
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Leitsätze
Im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern in den Polizeivollzugsdienst können zur Frage der Beurteilung der charakterlichen Eignung auch Erkenntnisse aus Verfahren herangezogen werden, in denen gemäß § 45 Abs. 2 JGG von der Verfolgung abgesehen wurde.(Rn.19) In der Frage der charakterlichen Eignung für den Polizeivollzugsdienst darf ein strenger Maßstab angelegt werden. Dabei ist es grundsätzlich tragfähig, wenn einmaligen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz erhebliches Gewicht zugeschrieben wird.(Rn.23) Es bedarf auch im Zusammenhang mit dem Vorliegen von Betäubungsmitteldelikten einer Einzelfallentscheidung, bei der das Gewicht der vorgeworfenen Tat, der Zeitablauf und die persönliche Entwicklung der Bewerberin oder des Bewerbers in den Blick zu nehmen sind.(Rn.23)
Tenor
Der Bescheid der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg vom 29.09.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben vom 16.11.2020 wird aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, über die Bewerbung des Klägers auf Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst zum nächstmöglichen Einstellungstermin unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern in den Polizeivollzugsdienst können zur Frage der Beurteilung der charakterlichen Eignung auch Erkenntnisse aus Verfahren herangezogen werden, in denen gemäß § 45 Abs. 2 JGG von der Verfolgung abgesehen wurde.(Rn.19) In der Frage der charakterlichen Eignung für den Polizeivollzugsdienst darf ein strenger Maßstab angelegt werden. Dabei ist es grundsätzlich tragfähig, wenn einmaligen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz erhebliches Gewicht zugeschrieben wird.(Rn.23) Es bedarf auch im Zusammenhang mit dem Vorliegen von Betäubungsmitteldelikten einer Einzelfallentscheidung, bei der das Gewicht der vorgeworfenen Tat, der Zeitablauf und die persönliche Entwicklung der Bewerberin oder des Bewerbers in den Blick zu nehmen sind.(Rn.23) Der Bescheid der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg vom 29.09.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben vom 16.11.2020 wird aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, über die Bewerbung des Klägers auf Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst zum nächstmöglichen Einstellungstermin unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die zulässige Klage (I.) ist begründet (II.). I. Die Klage ist als Verpflichtungsklage auf neuerliche Entscheidung über die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst zum nächstmöglichen Zeitpunkt zulässig. Der Kläger hat bereits während des laufenden Einstellungsverfahrens hinreichend deutlich gemacht, dass er seine Bewerbung auch auf künftige Einstellungstermine bezieht. Auch die Klagefrist (§ 74 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 VwGO) ist eingehalten. Zu beachten ist zum einen die fehlerhaft erteilte Rechtsmittelbelehrung, die zu einer Klagefrist von einem Jahr führt (§ 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO), die ohne weiteres eingehalten wurde, und zum anderen ist dem Kläger ungeachtet dessen im Hinblick auf den rechtzeitig gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen schuldloser Fristversäumnis aufgrund Mittellosigkeit zu gewähren (§ 60 VwGO). II. Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg vom 29.09.2020 in Gestalt deren Widerspruchsbescheids vom 16.11.2020 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Beklagte ist verpflichtet, über die Bewerbung des Klägers auf Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst zum nächstmöglichen Einstellungstermin unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). 1. Art. 33 Abs. 2 GG gewährt allen Deutschen gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern nach Maßgabe ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung. Das hierin zum Ausdruck kommende Leistungsprinzip eröffnet dem Einzelnen keinen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis, sondern gibt ihm lediglich Anspruch darauf, dass über seine Bewerbung allein nach Maßgabe dieser Kriterien entschieden wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.05.1975 - 2 BvL 13/73 -, BVerfGE 39, 334; BVerwG, Beschlüsse vom 06.04.2006 - 2 VR 2.05 -, Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 33 und vom 01.02.2006 - 2 PKH 3.05 -, juris m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.10.2015 - 4 S 1914/15 -, juris). Die durch den (künftigen) Dienstherrn vorzunehmende Beurteilung der Eignung eines Bewerbers für das von ihm angestrebte öffentliche Amt bezieht sich auf die künftige Amtstätigkeit des Betroffenen und enthält zugleich eine Prognose, die eine konkrete und einzelfallbezogene Würdigung der gesamten Persönlichkeit des Bewerbers verlangt. Sie umfasst auch eine vorausschauende Aussage darüber, ob der Betreffende die ihm in dem angestrebten Amt obliegenden beamtenrechtlichen Pflichten erfüllen wird. Bei diesem prognostischen Urteil steht dem Dienstherrn ein weiter Beurteilungsspielraum zu (BVerfG, Urteil vom 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02 -, BVerfGE 108, 282; BVerwG, Urteil vom 22.02.1990 - 2 C 13.87 -, DVBl. 1990, 867; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.10.2015 - 4 S 1914/15 -, juris; Hessischer VGH, Beschluss vom 28.11.2019 - 1 B 372/19 -, juris Rn. 24). Die Beurteilungsermächtigung bewirkt, dass die Eignungseinschätzung von den Verwaltungsgerichten nur eingeschränkt überprüft werden kann. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachwidrige Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (BVerwG, Urteil vom 30.01.2003 - 2 A 1.02 -, Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 55). Im Übrigen ist die Nachprüfung von ablehnenden Einstellungsbescheiden im Wesentlichen auf die Willkürkontrolle beschränkt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.03.2017 - 4 S 124/17 -, juris). Zur Ablehnung der Einstellung genügen bereits berechtigte Zweifel des Dienstherrn daran, ob der Beamte die - auch charakterliche - Eignung besitzt, die für die Ernennung notwendig ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 27.10.2015 - 4 S 1914/15 -, vom 27.11.2008 - 4 S 2332/08 -, jeweils juris und vom 14.02.2013 - 4 S 2426/12 - n.v.). Die charakterliche Eignung eines Einstellungsbewerbers ist ein Unterfall der persönlichen Eignung (§ 9 BeamtStG). Hierfür ist die prognostische Einschätzung entscheidend, inwieweit der Bewerber der von ihm zu fordernden Loyalität, Aufrichtigkeit, Zuverlässigkeit, Fähigkeit zur Zusammenarbeit und Dienstauffassung gerecht werden wird. Dies erfordert eine wertende Würdigung aller Aspekte des Verhaltens des Einstellungsbewerbers, die einen Rückschluss auf die für die charakterliche Eignung relevanten persönlichen Merkmale zulassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.07.2016 - 2 B 17.16 -, ZBR 2017, 38 m.w.N.). Dabei darf der Dienstherr die Fähigkeit und innere Bereitschaft des Bewerbers voraussetzen, die dienstlichen Aufgaben nach den Grundsätzen der Verfassung wahrzunehmen, insbesondere die Freiheitsrechte der Bürger zu wahren und rechtsstaatliche Regeln einzuhalten (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.03.2017 - 4 S 124/17 -, juris Rn. 6). An die Integrität und Aufrichtigkeit eines angehenden Polizeibeamten können in diesem Zusammenhang hohe Anforderungen gestellt werden. Die Verhinderung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten gehört zu den Kernaufgaben des Polizeivollzugsdienstes. Eigene Verstöße in diesem Bereich sind grundsätzlich geeignet, Zweifel an der persönlichen Eignung des Bewerbers zu begründen. Dies umfasst auch Verstöße, die nicht zu einer Verurteilung geführt haben, sondern bei denen das Ermittlungsverfahren eingestellt worden ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.11.2008 - 4 S 2332/08 -, juris Rn. 5, 7; Hessischer VGH, Beschluss vom 28.11.2019 - 1 B 372/19 -, juris Rn. 25 m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.12.2020 - 1 B 121/20 -, juris Rn. 16 m.w.N.). Die Einstellungsbehörde darf weder strafgerichtliche Verurteilungen aus der charakterlichen Eignung ausblenden, noch muss sie Sachverhalte mit strafrechtlicher Relevanz außen vor lassen, nur weil sie zu keiner strafrechtlichen Verurteilung geführt haben. Selbst ein einmaliges Fehlverhalten kann Zweifel an der charakterlichen Eignung begründen, wenn es die charakterlichen Mängel des Bewerbers deutlich zu Tage treten lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.07.2016 - 2 B 17.16 -, juris Rn. 10; Sächsisches OVG, Beschluss vom 11.12.2020 - 2 B 408/20 -, juris Rn. 12). Der Beklagte darf einen Bewerber daher auch verpflichten, Angaben zu entsprechenden Verfahren zu machen. Die Mitteilungspflicht umfasst dabei auch Ermittlungsverfahren, die letztlich eingestellt worden sind. Die Bewertung des Tatvorwurfs und des Verfahrensausgangs ist insoweit Sache der Einstellungsbehörde (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 14.02.2013 - 4 S 2426/12 - n.v. und vom 27.11.2008 - 4 S 2332/08 -, juris; s.a. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 12.09.2007 - 2 M 159/07 -, juris; VG Freiburg, Beschluss vom 19.08.2021 - 3 K 2323/21 - n.v.). Nichts Anderes gilt, wenn auf der Grundlage eines (teilweisen) Geständnisses - wie hier - nach Durchführung erzieherischer Maßnahmen gemäß § 45 Abs. 2 JGG von der Verfolgung der Straftat abgesehen worden ist (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 09.01.2020 - 1 B 2155/19 -, juris Rn. 36; s.a. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.03.2018 - OVG 4 S 19.18 -, juris zu § 45 Abs. 1 JGG). Soweit sich der Kläger in diesem Zusammenhang wiederholt auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 01.08.2008 (- 3 K 1886/08 -, juris) beruft, wonach eine Ausforschung des Bewerbers nicht zulässig sei und ein nach § 153 Abs. 1 StPO von der Staatsanwaltschaft eingestelltes Ermittlungsverfahren in der Regel kein Einstellungshindernis sei, ist zu beachten, dass dieser Beschluss vom VGH Baden-Württemberg mit Beschluss vom 27.11.2008 (- 4 S 2332/08 -, juris) geändert und der Antrag des dortigen Antragstellers abgelehnt wurde. Die Maßstäbe und Wertungen nach dem Bundeszentralregistergesetz stehen der Berücksichtigung des Ermittlungsverfahrens dabei grundsätzlich nicht entgegen. Das Absehen von Verfolgung nach § 45 JGG wird nach § 60 Abs. 1 Nr. 7 BZRG in das Erziehungsregister eingetragen. Für Eintragungen in das Erziehungsregister gelten über die Verweisungsnorm des § 63 Abs. 4 BZRG die Regelungen über das Vorhalte- und Verwertungsverbot bei getilgten bzw. tilgungsreifen Eintragungen in das Zentralregister (§ 51 BZRG) einschließlich der insoweit geltenden Ausnahmen (§ 52 BZRG) entsprechend. Entsprechend § 51 Abs. 1 BZRG darf die Tat dem Betroffenen im Rechtsverkehr (erst dann) nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden, wenn die Eintragung im Register getilgt worden oder zu tilgen ist. 2. Gemessen an diesen Grundsätzen begegnet die angegriffene Entscheidung des Beklagten, den Kläger aufgrund von Eignungszweifeln nicht weiter am Auswahlverfahren für den Vorbereitungsdienst teilnehmen zu lassen und ihn nicht zum Beamten auf Widerruf zu ernennen (vgl. hierzu nunmehr die entsprechenden Regelungen in der Verordnung des Innenministeriums über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst APrO-gPVD vom 09.03.2021) durchgreifenden Bedenken. Der Beklagte hat das Einstellungsbegehren des Klägers mit Erwägungen zurückgewiesen, die einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhalten. Ob ein Ablehnungsbescheid mit der Rechtslage im Einklang steht, ist bei Verpflichtungsklagen auf Einstellung in das Beamtenverhältnis und bei entsprechenden Bescheidungsklagen - wie hier - nach der im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung geltenden Sach- und Rechtslage zu beurteilen, soweit - wie hier im Hinblick auf die charakterliche Eignung des Bewerbers - ein Beurteilungsspielraum des Dienstherrn besteht (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.06.2019 - 4 S 1716/18 -, juris Rn. 31 m.w.N.). Die vorliegend unter dem grundsätzlich zutreffenden Hinweis auf die herausgehobenen Pflichten von Polizeibeamten in Bezug auf Kriminalitätsbekämpfung und Gefahrenabwehr getroffenen Wertungen in der Fassung des Widerspruchsbescheids der Hochschule vom 16.11.2020 beruhen nicht auf einer hinreichenden Sachverhaltsfeststellung und beachten allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe nicht ausreichend. a.) Die Feststellungen zum strafrechtlich relevanten Verhalten des Klägers im Jahr 2014, auf das sich der Beklagte maßgeblich stützt, sind danach zwar im Ausgangspunkt geeignet, Zweifel an der charakterlichen Eignung des Klägers zu begründen. Der Beklagte darf grundsätzlich in der Frage der charakterlichen Eignung für den Polizeivollzugsdienst einen strengen Maßstab anlegen. Die Bürger und der Dienstherr können von Polizeibeamten, denen kraft ihrer Funktion die Einhaltung und Wahrung der Rechtsordnung, insbesondere der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, in besonderem Maße anvertraut ist, erwarten, dass sie sich selbst an die geltenden Gesetze halten, in aufgeheizten Situationen Ruhe bewahren sowie Verantwortung für das eigene Handeln vollständig übernehmen (vgl. hierzu auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.03.1991 - 12 A 45/18 -, juris; VG Freiburg, Beschluss vom 23.06.2020 - 3 K 2030/20 - n.v. m.w.N.). Dabei ist es grundsätzlich auch tragfähig, wenn einmaligen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz erhebliches Gewicht zugeschrieben wird, das der Annahme einer charakterlichen Eignung des Bewerbers regelmäßig entgegensteht (s.a. zur berechtigten Erwartung, dass die Bewerber sich von Kontakten zum Drogenmilieu fernhalten und Straftaten anderer im Betäubungsmittel-Bereich nicht tolerieren und auch jugendliches bzw. jugendtypisches Verhalten für die Eignungsbeurteilung von Relevanz ist: Hessischer VGH, Beschlüsse vom 09.01.2020 - 1 B 2155/19 - und vom 18.12.2019 - 1 B 443/19 -, jeweils juris). Allerdings ist im Rahmen einer rechtsfehlerfreien Bewertung das Gesamtbild maßgebend und in der Regel ist den maßgeblichen Umständen mit zunehmendem Zeitablauf vermindertes Gewicht beizumessen (Hessischer VGH, Beschluss vom 09.01.2020 - 1 B 2155/19 -, juris Rn. 46 m.w.N.; zu schematisch noch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.09.2017 - OVG 4 S 32.17 -, wonach Diebstähle eines im Tatzeitpunkt 16- bzw. 17-jährigen Antragstellers und allgemein „jugendliches Fehlverhalten von geringfügigem Gewicht“ einer Einstellung nicht entgegenstehen, differenzierter nunmehr Beschluss vom 26.03.2018 - OVG 4 S 19.18 -, juris). Es bedarf auch im Zusammenhang mit dem Vorliegen von Betäubungsmitteldelikten einer Einzelfallentscheidung, bei der das Gewicht der vorgeworfenen Tat, der Zeitablauf und die persönliche Entwicklung der Bewerberin oder des Bewerbers in den Blick zu nehmen sind. b.) Die Würdigung des Beklagten erweist sich vor diesem Hintergrund angesichts der Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalls als nicht tragfähig. Der Beklagte hat den ausweislich der staatsanwaltlichen Ermittlungsakten festzustellenden Sachverhalt, die konkreten Tatumstände und die in der Folgezeit erfolgte persönliche Entwicklung des Klägers nicht ordnungsgemäß und vollständig gewürdigt. Aufgrund des aktenkundigen und in der mündlichen Verhandlung bestätigten Geständnisses konnte der Beklagte davon ausgehen, dass der Kläger im Jahr 2014 einmalig eine geringe Menge Marihuana für rund 5 EUR erworben hat. Aus der vom Beklagten nicht in Frage gestellten Beschuldigtenvernehmung vom 16.10.2014 ergibt sich, dass der Kläger eingeräumt hat, ca. 5 Monate zuvor einmal eine kleine Menge Marihuana erworben zu haben. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger hierzu nähere Ausführungen gemacht, die den schriftsätzlichen Vortrag bestätigt haben, wonach ihm ein im Alter von 14 Jahren begangener Erwerb von Marihuana in geringer Menge zum einmaligen und letztlich gescheiterten Probierkonsum vorzuhalten ist. Soweit im Strafverfahren zunächst wegen des Verdachts des wiederholten Erwerbs einer größeren Menge Marihuana ermittelt wurde, konnte ein entsprechender Sachverhalt weder im Strafverfahren noch im vorliegenden Verfahren bestätigt werden. Der Beklagte hat dies dementsprechend seiner Bewertung auch nicht zugrunde gelegt. Die im Rahmen der Wahrnehmung des Beurteilungsspielraums gebotene, umfassende eigene Bewertung und Einordnung der Erkenntnisse aus dem Strafverfahren durch die Einstellungsbehörde ist jedoch sowohl im Ausgangsbescheid als auch im Widerspruchsverfahren ebenso wie im gerichtlichen Verfahren unterblieben. Der Beklagte beschränkt sich letztlich darauf, das Ermittlungsverfahren wegen eines einmaligen und geringfügigen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz ohne zeitliche Begrenzung anzuführen und ohne die konkreten Tatumstände, die persönliche Entwicklung des Klägers und sein diesbezügliches Vorbringen im Einzelnen - wie geboten - zu bewerten. Die Verfahrensweise der Hochschule bleibt oberflächlich und schematisch. Das genügt den Anforderungen nicht, vielmehr fehlte es zur Überzeugung der Kammer bereits zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids im Rahmen der dort anzustellenden Prognose an hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten dafür, dass Zweifel begründet sein könnten, dass der Kläger zu einem verantwortungsbewussten und korrekten Verhalten auch in schwierigen Situationen in der Lage ist. So hat er bereits in seiner persönlichen Widerspruchsbegründung einen reflektierten Umgang mit dem eigenen Verhalten und eine Einsicht in das Fehlverhalten gezeigt. Dementsprechend hat er sich auch in der mündlichen Verhandlung selbstkritisch eingelassen und glaubhaft Reue gezeigt. Er hat nachvollziehbar geltend gemacht, er sei damals in einer schwierigen sozialen Umgebung auf „dumme Gedanken“ gekommen, die damaligen Maßnahmen seien „ein Schuss vor den Bug“ gewesen, den Fehler bereue er zutiefst. Insoweit unterscheidet sich der Fall deutlich von den Fällen, in denen nach Begründung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf eine Straftat begangen wurde und daher eine Entlassung im Raum steht (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.09.2019 - 4 S 2577/19 -, juris) oder von Fällen, in denen ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren anders als hier verschwiegen wurde oder der Bewerber sich nicht offen dazu eingelassen hat (vgl. dazu, dass Nicht- oder Falschangaben in Bezug auf frühere Ermittlungsverfahren die charakterliche Eignung ausschließen können etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.02.2013 - 4 S 2426/12 - n.v.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.10.2013 - 1 B 1131/13 -, juris). Der Kläger hat mehrere Jahre vor dem streitgegenständlichen Bewerbungsverfahren im Alter von 14 Jahren eine einmalige Jugendverfehlung in einem schwierigen sozialen Umfeld begangen, von dem er sich nachweislich distanziert hat. Die Staatsanwaltschaft sah nach der Ableistung von Sozialstunden weitere Maßnahmen als nicht erforderlich an. In der Folgezeit hat der Kläger mit Erfolg sein Abitur abgelegt und zuletzt seine Befähigung zur Offizierslaufbahn und zum Medizinstudium unter Beweis gestellt. Die bereits bei Ergehen des Widerspruchsbescheids festzustellende Festigung der Persönlichkeit hat auch das Ergebnis der mündlichen Verhandlung bestätigt, in der sich der Kläger offen und selbstkritisch mit seinem Fehlverhalten auseinandergesetzt und nachvollziehbar erläutert hat, dass er damals nicht uneinsichtig gewesen sei, sondern die Teilnahme an einem Suchtpräventionsprogramm keinen „Sinn“ ergeben habe, weil er lediglich einmal Marihuana in geringer Menge erworben habe und ein einmaliger Probierkonsum geplant gewesen sei, und dass er in geordneten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen lebe. Soweit der Beklagte dem Kläger demgegenüber unverändert und durch nichts auch nur ansatzweise belegt eine besondere Nähe zum „kriminellen Milieu“ vorhält, vermag dem die Kammer mangels entsprechender Anhaltspunkte nicht zu folgen. Aus den Erwägungen des Beklagten ergibt sich auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht, dass und warum ungeachtet der jahrelangen Straflosigkeit eine negative Gefahrenprognose im Hinblick auf den Kläger (weiterhin) anzunehmen sein könnte. Ebensowenig ist seitens des Beklagten eine realistische Betrachtung des jugendlichen Verhaltens des Klägers im Alter von 14 Jahren erfolgt. Auch ein Betäubungsmitteldelikt kann, jedenfalls wenn es sich wie hier um den einmaligen Erwerb einer geringen Menge Marihuana zum einmaligen Probierkonsum handelt, eine jugendtypische Verfehlung darstellen, die dem Zugang zum Polizeiberuf nicht auf unabsehbare Zeit entgegengehalten werden kann. Alles andere erscheint nicht zuletzt vor dem Hintergrund der gesellschafts- und rechtspolitischen Diskussion zur Frage der (Ent-)Kriminalisierung von Cannabis (vgl. etwa BT-Drs. 19/23736; s.a. grundlegend BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 2 BvL 43/92 u.a. -, juris) und der Statistik der typischen Jugendverfehlungen (vgl. hierzu etwa Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration, Sicherheitsbericht des Landes Baden-Württemberg, Sicherheit 2020, zum deliktischen Schwerpunkt der Jugendkriminalität im Bereich der Rauschgiftkriminalität, insbesondere im Bereich Besitz/Erwerb von Cannabis, S. 108 f.) lebensfremd. Allerdings bedarf es ungeachtet dessen stets einer Einzelfallwürdigung, bei der aus den bereits genannten Gründen auch strenge Maßstäbe angelegt werden können. Die seit Begehung des Betäubungsmitteldelikts und auch nach Ergehen des Widerspruchsbescheids weiterhin positive Entwicklung des Klägers bestätigt im vorliegenden Fall, dass Zweifel an der charakterlichen Eignung nicht (mehr) vorliegen. Die persönliche Reife des Klägers hat das Gericht nicht zuletzt in der mündlichen Verhandlung überzeugt, in der deutlich geworden ist, dass der Kläger sowohl beruflich als auch privat eine gefestigte Persönlichkeit ausstrahlt, von der nicht zu erwarten ist, dass sie sich nicht ernsthaft Delikten auch aus dem Betäubungsmittelbereich entgegenstellt. Insoweit trägt die Argumentation des Beklagten, dass die Begehung von Betäubungsmitteldelikten nicht zu einer „normalen“ jugendlichen Entwicklung gehöre und von einem Bewerber für den Polizeivollzugsdienst erwartet werde, dass er sich von einem kriminellen Umfeld abgrenzt, die getroffene Entscheidung im Ergebnis nicht. Die auch in der mündlichen Verhandlung zutage getretene Entwicklung des Klägers hat unterstrichen, dass gerade solche Bewerber, die aus problematischen sozialen Verhältnissen kommen und es nach einer jugendtypisch schwierigen Entwicklungsphase geschafft haben, sich nachhaltig zu stabilisieren, eine wichtige Stütze im Rahmen der polizeilichen Ausbildung sein können. Das Betäubungsmitteldelikt aus dem Jahr 2014 kann der Einstellung des Klägers damit nicht entgegengehalten werden. Die Frage, ob neben der nach derzeitigem Erkenntnisstand zu bejahenden charakterlichen Eignung die weiteren Einstellungsvoraussetzungen vorliegen, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Auch die Regelungen des Bundeszentralregistergesetzes stehen dem nicht entgegen. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass eine Löschung einer Eintragung aus dem Erziehungsregister nach mittlerweile über sechs Jahren gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 BZRG zu erwarten sein dürfte, nachdem die Erziehungsmaßnahmen erledigt sind und das öffentliche Interesse einer Entfernung nicht entgegensteht. Das Vorbringen des Beklagten dazu, dass die Tat ungeachtet der Frage einer Tilgungsreife jedenfalls nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 BZRG berücksichtigungsfähig sei, weil die Einstellung des Klägers zu einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit führen würde, vermag angesichts der beschriebenen Einzelfallumstände nicht zu überzeugen. Für die Kammer war auch vor dem Hintergrund des Eindrucks der mündlichen Verhandlung nichts dafür ersichtlich, dass und aufgrund welcher Tatsachenlage vom Kläger eine Gefährdung der Allgemeinheit ausgehen könnte. Insoweit bleibt es maßgeblich bei der beschriebenen und vorliegend unzureichenden Bewertung der Art und Schwere der Tat, des Zeitablaufs und des konkreten Verhaltens des Bewerbers und seiner gesamten Persönlichkeitsentwicklung (vgl. zu den entsprechenden Anforderungen auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.07.2016 - 6 B 543/16 -, juris). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Ein Grund, die Berufung zuzulassen, besteht nicht (§ 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO). Beschluss vom 21.09.2021 Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 40, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG auf 8.092,68 EUR festgesetzt (6 x Anwärterbezüge gehobener Polizeivollzugsdienst in Höhe von 1.348,78 EUR). Der Kläger begehrt die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst. Der am X geborene Kläger bewarb sich nach Ablegung des Abiturs mit Datum vom ... .... ..20... bei der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg (im Folgenden Hochschule) um Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst des beklagten Landes zum Einstellungstermin Juli 2020. Aufgrund pandemiebedingter Verzögerungen bei der Vorlage medizinischer Unterlagen erfolgte in der Folgezeit eine Verschiebung des begehrten Einstellungstermins auf das Jahr 2021. Ab August 2019 leistete der Kläger freiwilligen Wehrdienst. In seiner Bewerbung gab der Kläger an, er sei bereits Beschuldigter in einem Strafverfahren wegen Verstoßes gegen § 29 BtMG gewesen. Er fügte der Bewerbung ein Schreiben der Staatsanwaltschaft X vom 10.03.2015 bei, wonach gemäß § 45 Abs. 2 JGG von der Verfolgung abgesehen worden sei. Die Hochschule zog daraufhin die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten bei, aus denen sich Folgendes ergab: Gegen den Kläger war unter dem Aktenzeichen X bei der Staatsanwaltschaft X - Zweigstelle X - ein Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen § 29 BtMG anhängig. Ihm wurde vorgeworfen, im Zeitraum vom 02.05.2014 bis 17.07.2014 in mindestens drei Fällen Marihuana im Wert von jeweils 25 EUR erworben zu haben. In der Beschuldigtenvernehmung vom 16.10.2014 gab der Kläger an, eine kleine Menge erworben zu haben. Eine Teilnahme am Suchtpräventionsprogramm „FreD“ lehnte die Mutter des Klägers ab. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 09.03.2015 wurde nach Ableistung von 16 Sozialstunden gemäß § 45 Abs. 2 JGG von der Verfolgung abgesehen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Staatsanwaltschaft davon ausgehe, dass weitere Maßnahmen im konkreten Fall nicht nötig seien. Mit Bescheid der Hochschule vom 29.09.2020 wurde die Einstellung des Klägers in den Polizeivollzugsdienst abgelehnt und ausgeführt, es sei leider nicht möglich, den Kläger in den engeren Bewerberkreis aufzunehmen, der den besonderen Anforderungen des Polizeiberufs entspreche. Grund für die Ablehnung sei die Tatsache, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren, unabhängig von der Tatzeit, anhängig gewesen sei. Hierdurch seien erhebliche Zweifel an seiner Eignung für den Polizeivollzugsdienst entstanden. Das Berufsbild des Polizeibeamten erfordere in besonderem Maße die Einhaltung von Recht und Gesetz, um glaubwürdig gegenüber dem Bürger auftreten zu können. Aus diesem Grund kämen strafrechtlichen Verfehlungen auch bei der Einstellung eine überragende Bedeutung zu. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch, den er im Wesentlichen damit begründete, dass der Vorfall mittlerweile zu weit in der Vergangenheit liege. Unabhängig davon seien die Hintergründe des Ermittlungsverfahrens zu betrachten. Er sei in X in einem polizeibekannten Stadtteil aufgewachsen. Die Kriminalitätsrate sei dort besonders hoch, weshalb man vor allem als Heranwachsender Kontakt zur kriminellen (Drogen-)Szene leider nicht vermeiden könne. So sei es auch bei ihm gewesen. Mit Eintritt in die Pubertät hätten sich nicht nur die Menschen in seinem Umfeld verändert, sondern auch deren Beschäftigungen. Immer mehr hätten angefangen, Betäubungsmittel, vor allem Marihuana, zu konsumieren. Er habe sich immer von Derartigem distanziert, jedoch irgendwann dem Gruppenzwang und dem Interesse an etwas Neuem nachgegeben. So habe er sich entschlossen, etwas Marihuana auszuprobieren. Als 14-Jähriger denke man sich leider nichts dabei, vor allem wenn man aus seinem Umfeld nichts Anderes gewohnt sei. Er habe sich für fünf Euro etwas bei einem Bekannten gekauft. Zum Konsum sei es nicht gekommen, da seine Mutter noch am selben Abend das kleine Alupäckchen in seiner Bauchtasche gefunden und ihm sofort abgenommen habe. Den Ärger, den er bekommen habe, könne man sich kaum ausmalen. Er sei danach so fertig gewesen, dass er seither nie wieder etwas mit solchen Dingen und dieser Angelegenheit zu tun habe wollen. Nach ein paar Monaten habe dann aber noch das Schreiben der Polizei zur Anhörung als Beschuldigter im Briefkasten gelegen. Am Vorladungstag habe er alles gestanden und im Verlauf des Ermittlungsverfahrens Sozialstunden auferlegt bekommen und diese fristgerecht abgearbeitet. Seitdem sei er nicht mehr mit dem Betäubungsmittelgesetz in Konflikt geraten. Angesichts der Hintergründe könne man nicht pauschal von einer Nichteignung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst sprechen. Die Fehlentscheidungen seien in einem frühen Entwicklungsstadium der Persönlichkeitsentwicklung getroffen worden. Seitdem habe er sich deutlich weiterentwickelt zu einer aufrichtigen und verantwortungsvollen Persönlichkeit, die solche Fehler niemals begehen würde. Die Entwicklung könne man auch an seinem Dienst als Soldat, seiner Eignung zum Offizier der Bundeswehr und der Zulassung zum Medizinstudium, das ein hohes Maß an Selbstdisziplin erfordere und für welches er sich beim Bewerbungsverfahren trotz seiner unterdurchschnittlichen Noten in überdurchschnittlich hohem Maße habe durchsetzen können, festmachen. Mit Widerspruchsbescheid der Hochschule vom 16.11.2020 - zugestellt am 18.11.2020 - wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass nach dem Bewerbungsverfahrensanspruch lediglich ein Anspruch bestehe, dass über die Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei nach Maßgabe von Art. 33 Abs. 2 GG entschieden werde. An die erforderliche charakterliche Eignung dürften bei einer Einstellung in den Polizeivollzugsdienst besonders hohe Anforderungen gestellt werden. Das Berufsbild des Polizeibeamten erfordere in besonderem Maße die Einhaltung von Recht und Gesetz, um glaubwürdig gegenüber dem Bürger auftreten zu können. Strafrechtlichen Verfehlungen komme daher eine überragende Bedeutung zu. Die erforderliche charakterliche Eignung beinhalte auch die Einstellung zu Drogendelikten. Der Besitz und Konsum von Drogen stehe generell nicht im Einklang mit der beamtenrechtlichen Pflicht im Sinne des § 34 BeamtStG zu gesetzestreuem und achtungswürdigem Verhalten und der Pflicht, sich mit vollem persönlichen Einsatz seinem Beruf zu widmen. Strafrechtliche Verfehlungen aus dem Bereich des Betäubungsmittelgesetzes sprächen gegen die erforderliche Zuverlässigkeit und Glaubwürdigkeit gegenüber Bürgern. Mit seinem aktenkundigen Verhalten sei der Kläger in besonderem Maße den Ansprüchen an den Beruf eines Polizeibeamten nicht gerecht geworden. Bereits bei kleinsten Verfehlungen im Betäubungsmittelbereich habe dies bei Kommissaren in Ausbildung die Entlassung zur Folge. Bei Betäubungsmitteldelikten finde zudem ein Kontakt mit kriminellem Milieu statt, der von einem Polizeivollzugsbeamten nicht geduldet werden könne. Dies gelte auch bei Betäubungsmittelverstößen, die während der Jugendzeit begangen würden. Ein Aufwachsen in einer möglicherweise kriminellen Umgebung sei kein Grund, selbst polizeilich auffällig zu werden. Der Kläger habe in der Beschuldigtenvernehmung selbst angegeben, Betäubungsmittel erworben zu haben und bestätige dies in seiner Stellungnahme. In der Ermittlungsakte sei ferner seine Uneinsichtigkeit über den Betäubungsmittelverstoß vermerkt. Eine Einstellung nach § 45 Abs. 2 JGG sei grundsätzlich nur möglich, wenn der Nachweis der Schuld eindeutig geführt sei. Das sei hier der Fall gewesen. Eignungszweifel seien ausreichend, um bereits eingestellte Beamte auf Widerruf oder Beamte auf Probe zu entlassen. Dies gelte erst Recht für Bewerberinnen und Bewerber. Dem Bescheid war eine Rechtsmittelbelehrung zur Klageerhebung beim Verwaltungsgericht Karlsruhe beigefügt. Am 18.12.2020 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Karlsruhe unter der Bedingung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe Klage erhoben. Dieser Antrag wurde durch das Verwaltungsgericht Karlsruhe als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Klage ausgelegt. Nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 18.03.2021 hat der Kläger am 25.03.2021 Klage erhoben und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung wird ausgeführt, dass ihn die Ablehnung der Bewerbung in seinem Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG verletze. Es liege ein Ermessensfehler vor. Zwar erkenne die Behörde, dass die Tat im Alter von 14 Jahren begangen worden sei, jedoch verkenne sie den wahren Aussagegehalt der vorliegenden Einstellung nach § 45 Abs. 2 JGG. Während der Pubertät und in jugendlichem Leichtsinn habe er einmalig Marihuana im Gegenwert von etwa 5 EUR erworben, jedoch nie konsumiert. Weder die geringe Schuld noch die persönlichen Verhältnisse oder das noch junge Alter seien berücksichtigt worden. Seinen Fehler bereue er zutiefst, was sich dadurch zeige, dass er strafrechtlich nie in Erscheinung getreten sei. Er sei persönlich weiter gereift und habe die Befähigung zum Offiziersdienst der Bundeswehr sowie die Zulassung zum Medizinstudium erhalten. Die abgeleisteten Sozialstunden seien für ihn ein „Schuss vor den Bug“ gewesen, den er verstanden habe. Wenn überhaupt, hätten die erzieherischen Maßnahmen, die mit der Entscheidung nach § 45 JGG einhergegangen seien, bei ihm einen positiven Einfluss bewirkt und seine charakterliche Eignung gestärkt. Die bloße Tatsache, dass ein Ermittlungsverfahren gegen einen Bewerber ohne Zustimmung des Gerichts eingestellt worden sei, könne dem Bewerber in der Regel nicht entgegengehalten werden. Er habe das gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren bei der Bewerbung gerade nicht verschwiegen. Dies deute darauf hin, dass er zu einem uneingeschränkt verantwortungsbewussten und ehrlichen Verhalten in der Lage sei. § 45 JGG lasse weder einen Schluss darauf zu, dass das Ermittlungsverfahren „anklagereif“ sei, noch, dass eine hypothetische Schuldvermutung bestehe. Wenn schon nach § 3 BZRG eintragungsfähige Verfehlungen nach deren Löschung nicht mehr verwertet werden dürften, so müsse dies erst recht für Einstellungen gelten, die überhaupt nicht eingetragen würden. Seine weitere Verhaltensweise und seine Persönlichkeitsentwicklung seien völlig außer Acht geblieben. Der angeführte Kontakt zu kriminellen Strukturen begründe für sich genommen keinen Konflikt mit dem Gesetz. Um sämtlichen Kontakt zur kriminellen Szene zu vermeiden, hätte er zum Beispiel der Schule fernbleiben müssen, da seine Mitschüler teilweise dieser Szene angehört hätten. Bei einer einmaligen Verfehlung im Alter vor 14 Jahren von einer „massiven Beeinflussbarkeit“ zu sprechen, sei übertrieben und fehlerhaft. Auch sei es schlicht falsch und entspreche nicht seinen Ausführungen, dass er sich von seinem Umfeld nicht distanziert hätte. Das bestätige sein weiterer Werdegang. Auch die Bundeswehr habe keine Bedenken gehabt, ihm eine Waffe in die Hand zu geben und ihn im Umgang damit zu schulen. Aus den Ausführungen des Beklagten sei zu erkennen, dass ihm für alle Zeiten der Zugang zum Polizeidienst verwehrt werden solle. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe am 19.05.2021 beantragt, ihm Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist zu gewähren und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg vom 29.09.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.11.2020 zu verpflichten, über seine Bewerbung zum nächstmöglichen Einstellungstermin unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wird ausgeführt, der Dienstherr sei vorliegend zu Recht von Eignungszweifeln beim Kläger ausgegangen. Der Kläger vergesse, dass er selbst in seiner Beschuldigtenvernehmung am 16.10.2014 ausgesagt habe, dass er einmal Betäubungsmittel in Form von Marihuana erworben und damit gegen § 29 BtMG verstoßen habe. Auf einen mit der Einstellungsverfügung verbundenen Schuldspruch komme es daher gar nicht an. Eine Einstellung nach § 45 Abs. 2 JGG könne überdies nur erfolgen, wenn von einem hinreichenden Tatverdacht auszugehen und das Ermittlungsverfahren „anklagereif“ sei. Die Tat sei jedenfalls nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 BZRG berücksichtigungsfähig, da die Einstellung des Klägers zu einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit führen würde. Die erforderliche charakterliche Eignung beinhalte auch die Einstellung zu Drogendelikten. Erschwerend sei hierbei zu bewerten, dass der Kläger als Begründung seines Verhaltens anführe, dass er es anscheinend als unausweichlich betrachte, aufgrund seines kriminellen Umfelds auch selbst mit dem Gesetz in Konflikt zu geraten. Auch wenn die Tat schon sechs Jahre her sei, so habe er selbst angeführt, erkannt zu haben, dass sein Umfeld für ihn nicht förderlich sei und diesem Zwang dennoch nachgegeben. Es sei auch mit 14 Jahren zu erwarten, dass dem Kläger bewusst gewesen sei, dass der Erwerb von Betäubungsmitteln wider die Rechtsordnung sei. Auch werfe gerade die massive Beeinflussbarkeit Zweifel an der Integrität des Klägers auf. Eine objektiv und subjektiv gegebene Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz passe nicht zum Charakterbild eines künftigen Polizeivollzugsbeamten. Zudem könne auch ein jugendliches und jugendtypisches Verhalten taugliche Grundlage für Eignungszweifel sein. Zwar werde das Risiko einer erneuten Straffälligkeit mit zunehmender Zeitdauer, während der sich ein Bewerber straffrei verhalte, regelmäßig als geringer zu bewerten sein. Ein Schluss, wonach das Risiko nach Ablauf einer bestimmten Zeit zwingend nicht mehr erhöht sei, verbiete sich jedoch. Daher könnten auch die vom Kläger erworbene geringe Menge und die „Ursache“ im Freundeskreis diese Zweifel nicht beseitigen. Das Verhalten des Klägers erwecke Zweifel, ob er künftig im Rahmen der Dienstausübung mit der notwendigen Ernsthaftigkeit gegen Verstöße im Betäubungsmittelbereich, insbesondere bei Tätern im jugendlichen Alter, vorgehen könne. Er habe mit seinem Verhalten hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er bereit sei, entgegen des Betäubungsmittelgesetzes zu handeln. Es habe zu Recht von Rollenkonflikten beim Kläger ausgegangen werden dürfen. Er verkenne, dass auch das soziale Umfeld Rückschlüsse auf die Eignung eines Bewerbers geben könne. Ein Verwertungsverbot bestehe nicht. Ein solches bestehe schon nach dem Wortlaut nicht, da es lediglich bei einer Verurteilung im Sinne von § 4 BZRG greife. Eine planwidrige Regelungslücke und vergleichbare Interessenlage bestünden insoweit nicht. Weder eine Wehrzeit noch ein Medizinstudium treffe eine Aussage darüber, wie und ob der Kläger den Anforderungen, die an einen Polizeivollzugsbeamten zu stellen seien, gerecht werde. Die Polizei habe sich die Bekämpfung von Drogenhändlern als Ermittlungsschwerpunkt gesetzt. Es sei nicht Teil eines Reifungsprozesses, straffällig zu werden oder mit Betäubungsmitteln in Kontakt zu kommen. Die Einstufung der THC-haltigen Rauschgifte als „weiche“ Drogen erscheine angesichts der häufig festzustellenden hohen Wirkstoffgehalte und der möglichen konsumbedingten massiven gesundheitlichen Beeinträchtigungen bis hin zu drogeninduzierten Psychosen und psychischen Langzeitschäden wenig überzeugend. Bereits die innere Bereitschaft, Betäubungsmittel zu erwerben bzw. zu konsumieren, widerspreche dem mit dem Betäubungsmittelgesetz verfolgten staatlichen Ziel und sei im Hinblick auf die hohen Anforderungen an einen Polizeibeamten ungeachtet eines geringen Unrechtsgehalts für die Eignungszweifel heranzuziehen. Mit Beschluss vom 19.05.2021 - 2 K 5264/20 - hat sich das Verwaltungsgericht Karlsruhe nach Anhörung der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung für örtlich unzuständig erklärt und im Hinblick auf den Wohnsitz des Klägers in X (Bayern) und den Sitz der Einstellungsbehörde in Villingen-Schwenningen den Rechtsstreit an das VG Freiburg verwiesen (§ 52 Nr. 4 Satz 2 VwGO). Die Beteiligten haben sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Freiburg auf die bereits gestellten Anträge berufen. Dem Gericht liegen die einschlägigen Verwaltungsakten des Beklagten (ein Band) vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt dieser Akten sowie die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.