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Urteil

A 4 K 937/21

VG Freiburg (Breisgau) 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFREIB:2021:1007.A4K937.21.00
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Leitsätze
1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage, ob ein Zweitantrag i.S.d. § 71a Abs. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) vorliegt, ist die Asylantragstellung in der Bundesrepublik.(Rn.26) 2. Zur Grenze des Wortlauts für die (teleologische) Auslegung einer Norm.(Rn.29)
Tenor
Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 18.03.2021 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage, ob ein Zweitantrag i.S.d. § 71a Abs. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) vorliegt, ist die Asylantragstellung in der Bundesrepublik.(Rn.26) 2. Zur Grenze des Wortlauts für die (teleologische) Auslegung einer Norm.(Rn.29) Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 18.03.2021 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Die Entscheidung kann nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung ergehen; denn dem haben die Beklagte mit Schreiben vom 08.07.2021 und der Kläger mit Schreiben vom 11.07.2021 zugestimmt. Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Denn das Bundesamt hat den Asylantrag des Klägers zu Unrecht gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt. Damit sind klarstellend auch die weiteren Entscheidungen im angefochtenen Bescheid aufzuheben (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 - 1 C 4.16 -, juris Rn. 21). § 29 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 2 AsylG setzt für eine Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig voraus, dass ein Zweitantrag im Sinne von § 71a AsylG vorliegt und ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Nach § 71a Abs. 1 AsylG ist im Falle eines Zweitantrags ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Ein Zweitantrag liegt vor, wenn der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat i.S.v. § 26a AsylG, für den Rechtsvorschriften der Europäischen Union über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag stellt. 1. Soweit vereinzelt angenommen wird, § 71a Abs. 1 AsylG sei wahrscheinlich nicht mit Art. 33 Abs. 2d und Art. 2q der Richtlinie 2013/32/EU vereinbar (vgl. VG Minden, Beschluss vom 31.08.2021 - 1 L 547/21.A -, juris Rn. 10), weil die Richtlinie vorsehe, dass ein Asylantrag nur als Folgeantrag behandelt werden könne, wenn beide Anträge im gleichen Staat gestellt worden seien, ist dem zwar nicht zu folgen. Mit dieser auch von der Europäische Kommission im Verfahren C-8/20 des Europäischen Gerichtshofs vertretenen Auffassung, die deutsche Konzeption des Zweitantrags sei mit Unionsrecht unvereinbar, hat sich der Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof in jenem Verfahren in seiner Stellungnahme vom 18.03.2021 auseinandergesetzt und diese überzeugend widerlegt (dort Rn. 53 ff.). Auch das Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein, das die Frage dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt hat, hat die gegen die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts Minden sprechenden Gründe überzeugend ausgeführt (vgl. VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 16.08.2021 - 9 A 178/21 -, juris Rn. 16) In der von ihm zitierten, wenn auch noch vereinzelten obergerichtlichen Rechtsprechung wird sogar angenommen, dass die Frage so klar zu beantworten sei („acte claire“), dass es einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nicht bedürfe. 2. Der Kläger hat seinen Asylantrag im Bundesgebiet indes nicht nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat gestellt. a) Maßgeblicher Zeitpunkt für den erfolglosen Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat ist der Zeitpunkt der Asylantragstellung in der Bundesrepublik (vgl. VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 13.07.2017 - 6 L 665/17.A -, juris Rn. 6; VG Lüneburg, Beschluss vom 08.02.2018 - 1 B 96/17 -, juris Rn. 11; VG Augsburg, Beschluss vom 09.07.2018 - Au 4 S 18.31170 -, juris Rn. 10; VG Regensburg, Urteil vom 08.08.2018 - RN 12 K 18.31824 -, juris Rn. 21; VG Berlin, Beschluss vom 10.09.2021 - 33 L 204/21 A -, juris Rn. 7 ff.; tendenziell auch VG Hannover, Urteil vom 05.02.2018 - 11 A 11248/17 -, juris Rn. 19; VG Freiburg, Urteil vom 10.04.2019 - A 1 K 5667/17 -, juris Rn. 22) und nicht erst der etwaige spätere Zeitpunkt des Übergangs der internationalen Zuständigkeit auf Deutschland (so aber VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 27.11.2017 - 1 B 190/17 -, juris Rn. 35 ff.; VG Hannover, Beschluss vom 07.02.2019 - 3 B 217/19 -, juris Rn. 29 ff.; VG München, Beschluss vom 01.04.2020 - M 13 S 19.33925 -, juris Rn. 19 ff.; VG Cottbus, Urteil vom 24.04.2020 - 3 K 104/17.A -, juris Rn. 23 ff.; OVG Bremen, Urteil vom 03.11.2020 - 1 LB 28/20 -, juris Rn. 32 ff.; VG Oldenburg, Beschluss vom 01.03.2021 - 15 B 1052/21 -, juris Rn. 8 ff.; wohl auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.04.2015 - A 11 S 121/15 -, juris Rn. 43). Dies folgt bereits aus dem eindeutigen Wortlaut von § 71a Abs. 1 AsylG („Stellt der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens … im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag). Der Gesetzgeber hat damit den Zweitantrag definiert. Hätte er regeln wollen, dass ein Zweitantrag nur vorliegt, wenn das in einem sicheren Drittstaat betriebene Asylverfahren bis zum Zuständigkeitsübergang erfolglos abgeschlossen ist, hätte er dies im Gesetzestext oder jedenfalls in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck bringen können. Dies hat er jedoch nicht getan. Stattdessen hat er die internationale Zuständigkeit der Beklagten zu einer weiteren Voraussetzung des § 71 a Abs. 1 AsylG gemacht („… ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist“). Dieses Erfordernis wäre überflüssig, wenn ein Zweitantrag begrifflich auch dann vorliegen würde, wenn das Asylerstverfahren zwar nicht bei Antragstellung, aber im Zeitpunkt des Zuständigkeitsübergangs erfolglos abgeschlossen ist. Die Begründung des Gesetzentwurfs zu § 71a AsylG (BT-Drucks. 12/4450, S. 27) besagt nichts Anderes. Ihr ist nicht etwa zu entnehmen, dass auch dann vom Vorliegen eines Zweitantrags auszugehen sei, wenn das Asylverfahren im sicheren Drittstaat erst nach Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen wird. Schon aus diesen Gründen ist es den Verwaltungsgerichten verwehrt, im Wege teleologischer Reduktion (oder Erweiterung) den Wortlaut der Vorschrift zu „korrigieren“ (BVerwG, Urteil vom 28.02.2019 - 5 C 1.18 -, juris Rn. 15 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.09.2021 - 6 S 2716/21 -, juris Rn. 16 ff.). Denn ansonsten setzten sich die Verwaltungsgerichte an die Stelle des Gesetzgebers, der - womöglich aus guten Gründen, welche sich in der Begründung zum Gesetzentwurf und den weiteren Materialien des Gesetzgebungsverfahrens nicht niedergeschlagen haben müssen - von einer Fassung des Wortlauts abgesehen hat, welcher aus der Sicht eines Verwaltungsgerichts geeigneter wäre oder den bekannten gesetzgeberischen Motiven mehr entsprechen würde. Neben dem Wortlaut spricht für diese Auslegung auch die vergleichbare Rechtslage im Falle eines Folgeantrags. Im Anwendungsbereich des § 71 AsylG ist anerkannt, dass ein weiterer Antrag auf internationalen Schutz, der vor der unanfechtbaren Ablehnung eines zeitlich vorher bereits wirksam gestellten Antrags eingereicht wird, nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift begrifflich kein Folgeantrag sein kann (VG Freiburg, Urteil vom 10.04.2019 - A 1 K 5667/17 -, juris Rn. 22). Zwar trifft zu, dass ein vor einem Zuständigkeitsübergang gestellter weiterer Asylantrag aus systematischen Gründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 - 1 C 4.16 -, juris Rn. 18; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.04.2015 - A 11 S 121/15 -, juris Rn. 36 ff.; OVG Bremen, Urteil vom 03.11.2020 - 1 LB 28/20 -, juris Rn. 35) vorrangig nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG und nicht nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 Alt.2 AsylG abzulehnen ist. Dies zwingt aber nicht zu dem Schluss, dass begrifflich kein Zweitantrag vorliegen könne, solange ein anderer Staat i.S.d. § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG für die Durchführung des Asylverfahrens (noch) zuständig ist. Der Vorrang einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG führt nur dazu, dass diese Vorschrift - im Einklang mit Art. 18 Abs. 1 Dublin-III-VO - auch auf erneute Asylanträge Anwendung findet, für die die Bundesrepublik Deutschland bisher nicht zuständig geworden ist (VG Berlin, Beschluss vom 10.09.2021 - 33 L 204/21 A -, juris Rn. 8). Bei diesem Verständnis des § 29 Abs. 1 AsylG entsprechen die deutschen Regelungen zum Zweitantrag auch den maßgeblichen Unions-Vorschriften. Insbesondere wird der Intention des Europäischen Asylsystems entsprochen, nur die Zuständigkeit eines Mitgliedstaates für die Prüfung eines Asylantrages zu begründen (vgl. Erwägungsgrund 40 Dublin-III-VO). Soweit argumentiert wird, die Dublin III-Verordnung lasse nicht zu, an einen Zuständigkeitsübergang einen Verlust des Rechts auf eine unbeschränkte, nicht nach Folgeantragsgrundsätzen erfolgende Antragsprüfung zu knüpfen, wenn dieses Recht im zuvor zuständigen Staat nach dem dort geltenden Asylverfahrensrecht noch bestanden hatte (vgl. VG Hannover, Beschluss vom 07.02.2019 - 3 B 217/19 -, juris Rn. 32; wortgleich OVG Bremen, Urteil vom 03.11.2020 - 1 LB 28/20 -, juris Rn. 35; jeweils unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 - 1 C 4/16 -, juris Rn. 34, das wiederum auf VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.04.2015 - A 11 S 121/15 -, juris Rn. 36 verweist), so betrifft dies wohl nur die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein „erfolgloser Abschluss“ des Asylerstverfahrens anzunehmen ist, und nicht den hierfür maßgeblichen Zeitpunkt. Denn bei Übergang der Zuständigkeit wird das Asylverfahren stets in dem Zustand übernommen, in dem es sich zu diesem Zeitpunkt befindet, ohne dass der Asylantragsteller hierdurch schlechter- oder bessergestellt würde, als wenn das Verfahren durchgängig in einem Mitgliedstaat durchgeführt worden wäre (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.04.2015 - A 11 S 121/15 -, juris Rn. 36; VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 27.11.2017 - 1 B 190/17 -, juris Rn. 38; VG Oldenburg, Beschluss vom 01.03.2021 - 15 B 1052/21 -, juris Rn. 12). Soweit die Gegenauffassung auf den Zweck von § 71a AsylG verweist, nach dem verhindert werden solle, dass ein Ausländer nach Abschluss des Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat seine bereits geprüften Asylgründe erneut im Bundesgebiet zur Prüfung stellt (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 03.11.2020 - 1 LB 28/20 -, juris Rn. 35; VG Magdeburg, Beschluss vom 24.07.2019 - 2 B 219/19 -, juris Rn. 25; VG Oldenburg, Beschluss vom 01.03.2021 - 15 B 1052/21 -, juris Rn. 12) kann dies die Grenzen des Wortlauts für die Auslegung nicht überwinden (vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 27.03.2014 - 2 C 2.13, - juris Rn. 15). Zudem wird dieses Ziel auch bei Abstellen auf den Zeitpunkt des Zuständigkeitsübergangs nicht durchgehend erreicht, insbesondere dann nicht, wenn das Asylverfahren im sicheren Drittstaat erst nach Zuständigkeitsübergang, aber vor der behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung in Deutschland erfolglos abgeschlossen wurde. Auch dann sind die im Drittstaat bereits geprüften Asylgründe in Deutschland erneut zu bescheiden. Eine allgemeine Regelung für alle Ausländer mit abgeschlossenen Asylverfahren in einem sicheren Drittstaat enthält § 71a Abs. 1 AsylG daher ohnehin nicht (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 10.09.2021 - 33 L 204/21 A -, juris Rn. 9). b) Im Zeitpunkt der Asylantragstellung in Deutschland war das Asylverfahren des Klägers in Italien noch nicht erfolglos abgeschlossen. Ein „erfolgloser Abschluss“ des Asylerstverfahrens setzt voraus, dass der Asylantrag unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nach der Rücknahme des Asylantrags (bzw. einer dieser gleichgestellten Verhaltensweise) endgültig - d.h. ohne Möglichkeit einer Wiederaufnahme auf Antrag des Asylbewerbers - eingestellt worden ist. Die Frage, ob ein Asylverfahren in einem sicheren Drittstaat durch bestandskräftige Ablehnung oder endgültige Einstellung beendet worden ist, richtet sich insgesamt nach dem betreffenden ausländischen Asylverfahrensrecht (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 - 1 C 4.16 -, juris Rn. 29 ff.). Der erfolglose Abschluss des Erstverfahrens muss sicher feststehen; bloße Mutmaßungen genügen insoweit nicht. Die Aufklärung zu der Frage, ob und in welcher Weise ein Asylverfahren in einem Mitgliedstaat abgeschlossen worden ist, obliegt dem Bundesamt (§ 71a Abs. 1 AsylG a.E.; vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 20.10.2017 - A 4 K 10337/17 -, juris Rn. 19; VG Freiburg, Urteil vom 17.02.2017 - A 1 K 3787/16 -, juris Rn. 19), dann aber auch, im Falle einer Klage gegen die Unzulässigkeitsentscheidung, dem angerufenen Verwaltungsgericht (BVerwG, Urteil vom 22.11.2017 - 1 C 39.16 -, juris Rn. 22). Zweifel am erfolglosen Abschluss des Asylerstverfahrens gehen zu Lasten der Beklagten (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 17.02.2017 - A 1 K 3787/16 -, juris Rn. 15 ff.; VG Karlsruhe, Urteil vom 20.10.2017 - A 4 K 10337/17 -, juris Rn. 18; VG München, Beschluss vom 16.06.2020 - M 10 S 20.31392 -, juris Rn. 36 f.). Nach Mitteilung des italienischen Innenministeriums vom 12.03.2021, auf die das Bundesamt seine Unzulässigkeitsentscheidung stützt, ist das Asylverfahren des Klägers in Italien erst am 14.03.2020 und damit nach dem maßgeblichen Zeitpunkt der Asylantragstellung in Deutschland am 14.05.2019 endgültig abgeschlossen worden. Ob die Ablehnungsentscheidung vom 14.03.2020 nach italienischem Recht wirksam bekanntgemacht und unanfechtbar ist, obwohl sich der Kläger seit 2019 im Bundesgebiet aufhält, braucht mithin nicht weiter aufgeklärt werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der am X geborene Kläger ist nigerianischer Staatsangehöriger. Er verließ Nigeria nach seinen Angaben am 25.05.2015 und gelangte über Niger und Libyen am 14.09.2016 nach Italien. Am 17.04.2019 reiste er über die Schweiz in die Bundesrepublik ein. Unter dem 14.05.2019 stellt er einen förmlichen Asylantrag. Eine Eurodac-Anfrage ergab, dass er in Italien am 14.09.2016 und am 30.07.2018 internationalen Schutz beantragt hatte. Bei seiner persönlichen Anhörung am 16.05.2019 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) gab der Kläger an: Er habe in Italien einen Asylantrag gestellt und dort bei einer Anhörung seine Fluchtgründe vorgebracht. Er habe eine negative Entscheidung erhalten. Er sei aufgefordert worden, seine Unterkunft zu verlassen. Er sei ca. zwei Monate obdachlos gewesen, ehe er nach Deutschland gekommen sei. Unter dem 20.05.2019 ersuchte das Bundesamt die Italienische Republik auf Grundlage des Art. 23 Dublin-III-VO um Wiederaufnahme des Klägers. Mit Schreiben vom 28.05.2019 akzeptierte Italien die Überstellung. Mit Bescheid vom 29.05.2019 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, und ordnete die Abschiebung des Klägers nach Italien an. Der hiergegen gerichtete Antrag des Klägers auf einstweiligen Rechtsschutz wurde durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26.11.2019 unanfechtbar abgelehnt (A 9 K 4000/19). Am 23.04.2020 setzte das Bundesamt die Vollziehung der Abschiebungsanordnung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO i.V.m. Art. 27 Abs. 4 Dublin-III-VO mit der Begründung aus, im Hinblick auf die Entwicklungen der Corona-Pandemie seien Dublin-Überstellungen derzeit nicht zu vertreten. Mit Urteil vom 16.11.2020 (A 9 K 3999/19), rechtskräftig seit dem 28.12.2020, hob das Verwaltungsgericht Karlsruhe den Bescheid vom 29.05.2019 auf und stellte fest, dass die Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Dublin-III-VO am 26.05.2020 abgelaufen und die Bundesrepublik Deutschland für den Asylantrag des Klägers seit diesem Zeitpunkt zuständig sei. Auf Anfrage des Bundesamts teilte das italienische Innenministerium unter dem 12.03.2021 mit: - „Him asylum claim was rejected on 08/05/2018. On 31/07/2018 after lodging an appeal against the negative decision him asylum claim was rejected a second time and definitely on 14/03/2020. - The asylum procedure is legally closed and cannot be resumed.“ Mit Bescheid vom 18.03.2021, zugestellt am 25.03.2021, lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht gegeben sind. Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Für den Fall der Nichteinhaltung dieser Ausreisefrist wurde dem Kläger die Abschiebung - in erster Linie - nach Nigeria angedroht. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 36 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung der Unzulässigkeitsentscheidung führte das Bundesamt aus, bei dem Asylantrag des Klägers vom 14.05.2019 handele es sich um einen Zweitantrag i.S.d. § 71a AsylG, Wiederaufgreifensgründe nach § 51 Abs. 1 VwVfG seien nicht gegeben. Der Kläger hat am 30.03.2021 Klage erhoben. Er beantragt, den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 18.03.2021 aufzuheben, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG vorliegt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid. Auf den einstweiligen Rechtsschutzantrag des Klägers hat die Kammer mit Beschluss vom 06.05.2021 (4 K 938/21) die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid vom 18.03.2021 angeordnet. Anfang Juli 2021 hat die Kammer die Beklagte gebeten, im Hinblick auf die im Eilbeschluss geäußerten Zweifel am erfolglosen Abschluss des Asylverfahrens in Italien bei der zuständigen italienischen Behörde genauere Informationen über den Verfahrensgang einzuholen und entsprechende Unterlagen zu beschaffen. Hierauf hat das Bundesamt eine (weitere) Anfrage gestellt und als Antwort erneut die Mitteilung des italienischen Innenministeriums vom 12.03.2021 erhalten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die Akte des Bundesamts Bezug genommen.