Urteil
4 K 4099/19
VG Freiburg (Breisgau) 4. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Zur Abgrenzung zwischen straßenbegleitenden und abgesetzten Radwegen.(Rn.37)
2. Die in § 9 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 StVO vorgesehene Privilegierung von Radfahrern gegenüber abbiegenden Fahrzeugen findet keine Anwendung, wenn der Radverkehr auf einem von der Straße (hinreichend) abgesetzten Radweg fährt (hier bejaht für einen Zweirichtungsradweg, der mehrere Meter vor einer innerörtlichen Kreuzung nach außen verschwenkt und durch einen Grünstreifen von der Fahrbahn abgetrennt ist). (Rn.39)
3. Zu den Voraussetzungen eines berechtigten Interesses im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verkehrszeichens (hier verneint).(Rn.47)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Abgrenzung zwischen straßenbegleitenden und abgesetzten Radwegen.(Rn.37) 2. Die in § 9 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 StVO vorgesehene Privilegierung von Radfahrern gegenüber abbiegenden Fahrzeugen findet keine Anwendung, wenn der Radverkehr auf einem von der Straße (hinreichend) abgesetzten Radweg fährt (hier bejaht für einen Zweirichtungsradweg, der mehrere Meter vor einer innerörtlichen Kreuzung nach außen verschwenkt und durch einen Grünstreifen von der Fahrbahn abgetrennt ist). (Rn.39) 3. Zu den Voraussetzungen eines berechtigten Interesses im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verkehrszeichens (hier verneint).(Rn.47) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Soweit der Kläger seine Klageanträge in der mündlichen Verhandlung umgestellt hat und damit eine Änderung des Klagebegehrens verbunden ist, ist diese im Sinne des § 91 Abs. 1 Alt. 2 VwGO sachdienlich und damit zulässig. Die Klage hat jedoch weder mit dem Haupt- noch mit dem Hilfsantrag Erfolg. I. Der Hauptantrag des Klägers, mit dem er die Verpflichtung der Beklagten zur Aufstellung des Zeichens 205 („Vorfahrt gewähren“) oder 206 („Halt. Vorfahrt gewähren.“) der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO auf den Fahrbahnen vor den Radwegeeinmündungen begehrt, ist womöglich schon unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. 1. Die Klage ist gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO als Verpflichtungsklage statthaft. Denn das begehrte Wartegebot (Zeichen 205) bzw. Haltegebot (Zeichen 206) enthält die konkrete Regelung einer örtlichen Verkehrssituation und ist damit ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung in Form der Allgemeinverfügung nach § 35 Satz 2 VwVfG (vgl. nur VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.05.1997 - 5 S 1842/95 -, juris Ls. 1, Rn. 24 m.w.N.). Die Zulässigkeit der statthaften Verpflichtungsklage dürfte auch nicht an der fehlenden Durchführung eines Vorverfahrens (vgl. § 68 Abs. 2 VwGO) scheitern. Zwar hat der Kläger gegen die erst nach Klageerhebung erlassene verkehrsrechtliche Anordnung der Beklagten vom 03.06.2020, deren Ergänzung er begehrt, keinen Widerspruch erhoben. Seinem Vorbringen im bereits anhängigen Klageverfahren ließ sich jedoch hinreichend deutlich entnehmen, dass er auch nach der Signalisierung der Rechtsabbiegerspuren an der begehrten Aufstellung des Verkehrszeichens 205 oder 206 vor den Radwegeeinmündungen festhalten wollte. Diesem Begehren ist die Beklagte schriftsätzlich entgegengetreten. Vor diesem Hintergrund wäre die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens gegen die verkehrsrechtliche Anordnung vom 03.06.2020 eine reine Förmlichkeit gewesen. Aus Gründen der Prozessökonomie durfte der Kläger daher (wohl) ausnahmsweise auf ein weiteres Vorverfahren verzichten (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.06.1967 - VII C 18.66 -, juris Rn. 15; Urt. v. 02.09.1983 - 7 C 97.81 -, juris Rn. 8 f.; Urt. v. 16.09.1980 - 1 C 89.79 -, juris Rn. 17; VG des Saarlandes, Urt. v. 22.03.2007 - 3 K 396/06 -, juris Rn. 23 ff., jeweils m.w.N.; vgl. zur Gegenauffassung und zum Streitstand VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.03.2009 - 9 S 371/08 -, juris Rn. 32 ff. m.w.N.). Offenbleiben kann, ob der Kläger gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt ist. Dies erforderte zumindest die Möglichkeit einer Verletzung in eigenen subjektiven Rechten durch die Unterlassung des begehrten Verwaltungsaktes, hier mithin die Aufstellung des Zeichens 205 oder 206 (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann § 45 Abs. 1 StVO dem Einzelnen in bestimmten Fällen einen – auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde begrenzten – Anspruch auf verkehrsregelndes Einschreiten vermitteln, wenn die Verletzung seiner geschützten Individualinteressen in Betracht kommt (vgl., auch zum Folgenden, Urt. v. 04.06.1986 - 7 C 76.84 -, juris Rn. 10 m.w.N.). Das Schutzgut der Sicherheit und Ordnung in § 45 Abs. 1 StVO umfasst dabei unter anderem das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) und des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 GG). Erfasst wird darüber hinaus im Vorfeld der Grundrechte auch der Schutz vor Einwirkungen des Straßenverkehrs, die das nach allgemeiner Anschauung zumutbare Maß übersteigen. Ob der Kläger eine in diesem Sinne grundrechtsgefährdende oder billigerweise nicht mehr zuzumutende Verkehrseinwirkung infolge der von der Beklagten unterlassenen Anordnung des Zeichens 205 oder 206 auf der Fahrbahn vor den Radwegeeinmündungen substantiiert geltend gemacht hat, erscheint zweifelhaft. 2. Die Verpflichtungsklage ist jedenfalls unbegründet. Denn der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte – für den Fall eines Ausfalls oder einer Ausschaltung der Lichtsignalanlage – das Zeichen 205 oder 206 auf den Fahrbahnen vor den Radwegeeinmündungen in die Kreuzung anordnet (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Begehrens, ein Verkehrszeichen anzuordnen, ist abweichend von der sonst für Verpflichtungsklagen anzunehmenden Regel nicht die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, sondern der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, hier also der als unzureichend beanstandeten verkehrsrechtlichen Anordnung der Beklagten vom 03.06.2020. Allerdings kann die Verwaltungsbehörde gemäß § 114 Satz 2 VwGO ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des (unterlassenen) Verwaltungsakts noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen, so dass das Gericht diese zusätzlich zu berücksichtigen hat. Dies gilt auch dann, wenn die ergänzende Begründung Umstände einbezieht, die nach dem für die gerichtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt liegen (zum Ganzen VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.05.1997 - 5 S 1842/95 -, juris Ls. 2, Rn. 28 m.w.N.). Ein Rechtsanspruch des Klägers auf Aufstellung des begehrten Verkehrszeichens oder zumindest auf eine (in seinem Verpflichtungsantrag als Minus enthaltene) Neubescheidung käme nur dann in Betracht, wenn die angefochtene verkehrsrechtliche Anordnung vom 03.06.2020 bzw. die Entscheidung der Straßenverkehrsbehörde, die Rechtsabbiegerspuren der Kreuzung zu signalisieren ohne für den Fall eines Ausfalls oder einer Ausschaltung der Lichtsignalanlage zusätzlich ein Warte- oder Haltegebot in Form des Zeichens 205 oder 206 für den Rechtsabbiegerverkehr anzuordnen, ermessensfehlerhaft wäre. Dies ist aber nicht der Fall. Die Zweirichtungsradwege an den in die Kreuzung einmündenden Straßen sind mit dem Zeichen 237 („Radweg“) bzw. 240 („gemeinsamer Geh- und Radweg“) versehen und damit nach § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO benutzungspflichtig (vgl. hierzu König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl., § 2 StVO Rn. 20 bis 20b, Rn. 67 ff. m.w.N.). Ungeachtet der angeordneten Radwegbenutzungspflicht sind die Zweirichtungsradwege im Kreuzungsbereich aber nicht (mehr) als straßenbegleitend anzusehen, sondern zu den Fahrbahnen (hinreichend) abgesetzt mit der Folge, dass rechts abbiegende Fahrzeuge bei einem Ausfall oder einer Ausschaltung der Lichtsignalanlage an den Rechtsabbiegerspuren gemäß § 10 Satz 1 StVO gegenüber in die Kreuzung einfahrenden Radfahrern bevorrechtigt sind. Dies ergibt sich aus Folgendem: § 10 Satz 1 StVO sieht vor, dass sich Verkehrsteilnehmer, die aus einem Grundstück, aus einer Fußgängerzone, aus einem verkehrsberuhigten Bereich auf die Straße oder von anderen Straßenteilen hinweg auf die Fahrbahn einfahren wollen, dabei so zu verhalten haben, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Die Vorschrift regelt damit einen Vorrang des fließenden Fahrbahnverkehrs gegenüber den auf die Fahrbahn Einfahrenden und geht als Spezialregelung den Bestimmungen, die § 8 StVO zur Vorfahrt und § 9 StVO zu den Pflichten des Abbiegenden trifft, vor, weshalb in den von § 10 Satz 1 StVO erfassten Situationen nicht etwa „rechts vor links“ gilt (vgl. König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl., § 10 StVO Rn. 4 m.w.N.; Scholten, in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 10 StVO Rn. 10). Zu den „von anderen Straßenteilen“ Einfahrenden gehören nach der Begründung zu § 10 StVO auch Radfahrer, die – wie hier – von einem neben der Fahrbahn geführten Radweg auf die Fahrbahn wechseln (vgl. König, a.a.O., § 10 Rn. 1 und 6; Scholten, a.a.O., Rn. 18 und 29, jeweils m.w.N.). Soweit der Kläger demgegenüber den Radverkehr im Falle eines Ausfalls der Lichtsignalanlage an den Rechtsabbiegerspuren beim Einfahren in die Kreuzung für bevorrechtigt hält und in diesem Zusammenhang auf § 9 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 StVO verweist, ist dem nicht zu folgen. Richtig ist zwar, dass Fahrzeugführer, die abbiegen wollen, nach dieser Vorschrift unter anderem Radfahrer, die auf oder neben der Fahrbahn in gleicher Richtung fahren, durchfahren lassen müssen. Das bedeutet, rechts abbiegende Fahrzeuge müssen dem gleichgerichteten Radverkehr Vorrang einräumen, wenn dieser sich vor oder auf gleicher Höhe mit ihnen befindet oder nahe aufgerückt ist (vgl. König, a.a.O., § 9 Rn. 28). Im vorliegenden Fall ist § 9 Abs. 3 Satz 1 StVO, anders als der Kläger meint, aber nicht einschlägig, da es sich im hier betroffenen Bereich nicht mehr um einen straßenbegleitenden, sondern um einen von der Straße abgesetzten Radweg handelt, für den diese Regelung nicht gilt (so im Ergebnis wohl auch VG München, Urt. v. 06.10.2015 - M 23 K 14.5122 -, juris Rn. 51, das insoweit ebenfalls zwischen begleitendem und abgesetztem Radweg unterscheidet). Dieses Verständnis, wonach die in § 9 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 StVO vorgesehene Privilegierung von Radfahrern gegenüber abbiegenden Fahrzeugen keine Anwendung findet, wenn der Radverkehr auf einem von der Straße (z.B. durch Bordsteine, Gehwege oder Grünstreifen) abgesetzten Radweg fährt, liegt auch der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesverkehrsministeriums zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) vom 26.01.2001 (in der jüngsten Fassung vom 08.11.2021) zugrunde. Denn dort heißt es zu § 9 Abs. 3 StVO, der Radverkehr fahre nicht mehr „neben der Fahrbahn“ im Sinne der Bestimmung, wenn ein Radweg erheblich (ca. fünf Meter) von der Straße abgesetzt ist. Sofern Zweifel aufkommen könnten oder der abgesetzte Radweg nicht eindeutig erkennbar sei, sei die Vorfahrt durch Verkehrszeichen zu regeln. Diese Verwaltungsvorschrift hat keine für das Gericht bindende Wirkung, es spricht aber nichts dagegen, sie bei der Auslegung des § 9 Abs. 3 StVO als Auslegungshilfe heranzuziehen (im Ergebnis ebenso, zu § 29 StVO, Thür. OVG, Beschl. v. 06.09.2004 - 1 Ss 139/04 -, juris Ls. 1, Rn. 9, und zu einer anderen Verwaltungsvorschrift LSG Bad.-Württ., Urt. v. 09.11. 2017 - L 6 VS 3520/15 -, juris Ls. 1, Rn. 46 f.). Die benutzungspflichtigen Radwege verlaufen im vorliegenden Fall an beiden Seiten der in die Kreuzung einmündenden Straßen und parallel zur Fahrbahn. Mehrere Meter vor dem Kreuzungsbereich sind sie nach außen verschwenkt und durch einen Grünstreifen von der Fahrbahn abgetrennt. Diese baulich Verschwenkung führt unter anderem dazu, dass Radfahrer, die sich der Kreuzung auf einem der Radwege nähern, zunächst in einem Bogen von der Fahrbahn weggeleitet werden und dann im rechten Winkel auf die Einmündung zufahren. Aufgrund dieser Radwegeführung ist für einen Radfahrer deutlich erkennbar, dass der verschwenkte Teil des Radwegs nicht mehr zur vorfahrtsberechtigten Straße gehört und dementsprechend auch nicht an dessen Vorfahrtsregelung teilnimmt. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob die Radwege im betroffenen Bereich den in der Verwaltungsvorschrift zu § 9 Abs. 3 StVO vorgesehenen Abstand von ca. fünf Metern zur Fahrbahn wahren, was die Beklagte bejaht und der Kläger bestreitet. Denn insoweit handelt es sich schon mangels Bindungswirkung der Verwaltungsvorschrift nicht um eine zwingende Voraussetzung für einen abgesetzten Radweg, sondern allenfalls um ein in Betracht zu ziehendes Kriterium. Entscheidend ist vielmehr, wie die Radwegeführung und -gestaltung nach allen äußeren Umständen insgesamt auf einen durchschnittlichen Radfahrer wirkt und ob sie bei ihm die Erwartung hervorruft, noch zur Straße zu gehören. Dies ist hier, wie dargelegt, insbesondere aufgrund der baulichen Verschwenkung nicht der Fall. Die Gegenauffassung des Klägers, der geltend macht, dass es bei einem Ausfall der Lichtsignalanlage derzeit an einer klaren und widerspruchsfreien Vorfahrtsregelung fehle, überzeugt nicht. Insbesondere trägt sein Verweis auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts München (Urt. v. 06.10.2015 - M 23 K 14.5122 -, juris) nicht. Denn in dem dort entschiedenen Fall lag (mangels deutlicher Abtrennung von der Fahrbahn im Kreuzungsbereich) gerade kein abgesetzter Radweg vor und stand somit – anders als hier – die Vorfahrtsberechtigung an einem straßenbegleitenden Radweg in Frage (siehe Rn. 51). Auch die vom Kläger zur Untermauerung seines Vorbringens, es liege innerhalb des Kreuzungsbereichs eine „gespaltene“ und damit verwirrende Vorfahrtsregelung vor, genannte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover (Urt. v. 03.05.2012 - 7 A 3917/10 -, liegt den Beteiligten vor) betraf eine andere Fallgestaltung. Der Kammer liegen weiter keine konkreten Hinweise dafür vor, dass bei einem Ausfall der Lichtsignalanlage andere Radfahrer die Vorfahrtsregelung an den Radwegeeinmündungen für nicht eindeutig oder überraschend hielten. So ist etwa nicht bekannt geworden, dass es im letzten Sommer, als die Lichtsignalanlage nach den übereinstimmen Angaben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung für etwa eine Woche ausgefallen war, zu gefährlichen Situationen oder gar Kollisionen im Bereich der Rechtsabbiegerspuren gekommen wäre, weil Radfahrer beim Einfahren vom Radweg in die Kreuzung irrtümlich angenommen hätten, gegenüber den rechts abbiegenden Fahrzeugen vorfahrtsberechtigt zu sein. Vor diesem Hintergrund ist auch nachvollziehbar, dass die Beklagte ausweislich ihres Vortrags in der mündlichen Verhandlung keine Veranlassung sieht, für den Fall eines (erneuten) Ausfalls der Lichtsignalanlage zur Klarstellung der dann auf der Grundlage von § 10 Satz 1 StVO bestehenden Wartepflicht der in die Kreuzung einfahrenden Radfahrer (s.o.) nach § 10 Satz 3 StVO ein (deklaratorisches) Verkehrszeichen 205 für den Radverkehr aufzustellen. Nach alledem bleibt festzuhalten, dass bei einem Ausfall der Lichtsignalanlage an den Rechtsabbiegerspuren auch ohne die vom Kläger begehrte Anordnung einer Warte- oder Haltpflicht für den rechts abbiegenden Verkehr durch Zeichen 205 oder 206 eine widerspruchsfreie und eindeutige Vorfahrtsregelung besteht. Denn dass Radfahrer in diesem Fall an den Radwegeeinmündungen wartepflichtig sind, folgt – wie zuvor dargelegt – bereits unmittelbar aus § 10 Satz 1 StVO. In Betracht käme daher allenfalls ein klarstellendes Zeichen 205 für den Radverkehr an den Radwegeeinmündungen (s.o.). Dabei wäre jedoch auch § 39 Abs. 1 StVO zu beachten, der vorsieht, dass angesichts der allen Verkehrsteilnehmern obliegenden Verpflichtung, die allgemeinen und besonderen Verhaltensvorschriften der Straßenverkehrsordnung (hier z.B. § 1 und § 10 StVO) eigenverantwortlich zu beachten, örtliche Anordnungen durch Verkehrszeichen nur dort getroffen werden, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Ein solch zwingender Grund für die Anordnung eines klarstellenden Verkehrszeichens 205 ist nach dem zuvor Ausgeführten aber gerade nicht ersichtlich, da sich die Unterordnung des Radverkehrs gegenüber dem Rechtsabbiegerverkehr bei einem Ausfall der Lichtsignalanlage zweifelsfrei aus den örtlichen Verhältnissen ergibt. II. Der Hilfsantrag des Klägers, mit dem er die Feststellung begehrt, dass die verkehrsrechtliche Anordnung der Beklagten vom 14.06.2019 und der diese Anordnung bestätigende Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums vom 09.09.2019 rechtswidrig waren, ist schon unzulässig und im Übrigen auch unbegründet. 1. Der Kläger wendet sich mit seinem Hilfsantrag bei verständiger Würdigung seines Begehrens (§ 88 VwGO) allein gegen die Unterordnung des Radverkehrs gegenüber dem Rechtsabbiegerverkehr durch das Gebot „Vorfahrt gewähren“ in Form des Verkehrszeichens 205 an den Radwegeeinmündungen in den Kreuzungsbereich, wie sie in der verkehrsrechtlichen Anordnung vom 14.06.2018 enthalten war. Im Zuge der Signalisierung der Rechtsabbiegerspuren im Jahr 2020 und mithin nach Klageerhebung ist das beanstandete Verkehrszeichen 205 für Radfahrer entfernt worden. Da mit dem Abbau des Verkehrszeichens sein Regelungsgehalt objektiv weggefallen ist, hat sich der angegriffene Verwaltungsakt im Sinne des § 43 Abs. 2 LVwVfG materiell-rechtlich erledigt. Dementsprechend konnte der Kläger seine ursprünglich erhobene Anfechtungsklage in der mündlichen Verhandlung ohne Weiteres auf eine nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthafte Feststellungsklage umstellen (vgl. Stuhlfauth, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Aufl. 2021, § 113 Rn. 48 m.w.N.) Es fehlt dem Kläger allerdings am erforderlichen Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Denn er hat kein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verkehrszeichens 205. Insbesondere kann das Feststellungsinteresse nicht mit der Möglichkeit einer erneuten Aufstellung eines Verkehrszeichens 205 für den Radverkehr an den Radwegeeinmündungen der Kreuzung im Fall eines Ausfalls der Lichtsignalanlage begründet werden. Ein mit der drohenden Wiederholung begründetes berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsakts setzt die konkrete Gefahr voraus, dass die Behörde in absehbarer Zukunft unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen einen inhaltsgleichen oder gleichartigen Verwaltungsakt erlassen wird und so gegebenenfalls erneut gerichtlicher Rechtsschutz mit vergleichbaren Sach- und Rechtsproblemen erforderlich werden würde (st. Rspr., vgl. nur BVerwG Urt. v. 18.12.2007 - 6 C 47.06 -, juris Rn. 13; VG München, Urt. v. 02.04.2009 - M 23 K 08.6314 -, juris Rn. 25 und zum Ganzen eingehend Stuhlfauth, a.a.O., § 113 Rn. 68, jeweils m.w.N.). Dafür ist hier nichts ersichtlich. Schon der vom Kläger befürchtete Ausfall oder auch eine (beabsichtigte) Abschaltung der Lichtsignalanlage erscheinen als unwahrscheinlich. Die Beklagte hat insoweit in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, die Rechtsabbiegerspuren der Kreuzung seien rund um die Uhr signalisiert und befänden sich auf Wartungsstufe 1; ein längerer Ausfall sei daher die „absolute Ausnahme“. Die Kammer sieht keinen Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln. Bei dem vom Kläger angeführten (und von der Beklagten bestätigten) ca. einwöchigen Ausfall der Lichtsignalanlage im Sommer 2021 dürfte es sich mithin um ein singuläres Ereignis gehandelt haben. Weiter spricht gegen eine konkrete Wiederholungsgefahr, dass die Beklagte nach eigenem Bekunden keine Veranlassung dazu sieht, (vorübergehend) ein Verkehrszeichen 205 an den Radwegeeinmündungen aufzustellen, falls es erneut zu einem (längeren) Ausfall der Lichtsignalanlage kommen sollte. Denn nach ihrer (zutreffenden) Rechtsauffassung folgt die Unterordnung und damit die Wartepflicht des in die Kreuzung einfahrenden Radverkehrs gegenüber dem Rechtsabbiegerverkehr in diesem Fall bereits unmittelbar aus § 10 Satz 1 StVO (s.o.). Dementsprechend bedarf es aus ihrer Sicht auch nicht der zusätzlichen Anordnung eines Haltegebots für den Radverkehr in Form des Verkehrszeichens 205. Sie hat in der mündlichen Verhandlung weiter vorgetragen, dass ihres Erachtens auch deshalb kein Bedürfnis für die (vorübergehende) Aufstellung eines Verkehrszeichens 205 bestehe, weil die Kreuzung bei einem längeren Ausfall der Lichtsignalanlage ohnehin durch Polizeibeamte geregelt werden würde und zudem alle Verkehrsteilnehmer zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet seien. Allein die abstrakte Möglichkeit, dass sich anderorts im Stadtgebiet der Beklagten zukünftig eine ähnliche Beschilderungs- und Vorfahrtssituation für Radfahrer ergeben könnte, kann für die Annahme einer konkreten Wiederholungsgefahr erst recht nicht genügen (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 10.11.1998 - Bf VI 12/96 -, juris Ls., Rn. 23; VG München, Urt. v. 02.04.2009 - M 23 K 08.6314 -, juris Rn. 23 ff., jeweils m.w.N.). Andere Gründe für das Feststellungsinteresse des Klägers sind weder vorgetragen noch ersichtlich. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO liegt die Erwartung zugrunde, dass der Kläger mit dem von ihm erstrebten Urteil zur Sache „noch etwas anfangen“ kann, das Urteil mithin geeignet ist, seine Position in rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Hinsicht konkret zu verbessern (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urt. v. 16.05.2013 - 8 C 20.12 -, juris Rn. 11; OVG Hamburg, Urt. v. 10.11.1998 - Bf VI 12/96 -, juris Rn. 25; Stuhlfauth, a.a.O., § 113 Rn. 67, jeweils m.w.N.). Allein der Wunsch des Klägers, abstrakt die Rechtmäßigkeit der beanstandeten Privilegierung des motorisierten Verkehrs gegenüber dem Radverkehr durch das weggefallene Verkehrszeichen 205 klären zu lassen, reicht hierfür nicht aus (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.05.2013 - 8 C 20.12 -, juris Rn. 21; OVG Hamburg, Urt. v. 10.11.1998 - Bf VI 12/96 -, juris Rn. 25 m.w.N.). Es liegt auch kein Fall vor, in dem ein ideelles Feststellungsinteresse aufgrund spezifischer Grundrechtsverletzungen („tiefgreifender Eingriff“) unabhängig von abträglichen Nachwirkungen eines Verwaltungshandelns bejaht werden könnte (zu dieser Fallgruppen siehe Stuhlfauth, a.a.O., § 113 Rn. 72 m.w.N.). Auch die anderen von der Rechtsprechung entwickelten – wenn auch nicht abschließenden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.09.2015 - 3 S 411/15 -, juris Rn. 35) – Fallgruppen eines berechtigten Interesses im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO (Rehabilitierungsinteresse, Präjudizinteresse bzgl. eines erstrebten Amtshaftungsprozesses) sind ersichtlich nicht einschlägig. 2. Im Übrigen wäre die Fortsetzungsfeststellungsklage auch unbegründet. Denn die verkehrsrechtliche Anordnung vom 14.06.2019 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat die verkehrsrechtliche Anordnung vom 14.06.2019, in deren Folge die zuvor in gerader Richtung über die Kreuzung verlaufenden Radwegefurten beseitigt, die Radwege im Kreuzungsbereich baulich verschwenkt wurden und der Radverkehr durch das – inzwischen weggefallene – Verkehrszeichen 205 („Vorfahrt gewähren“) gegenüber dem rechts abbiegenden Fahrzeugverkehr untergeordnet wurde, zu Recht auf §§ 39 Abs. 1, 45 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 9 Satz 3 StVO gestützt. Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das Haltegebot nach Zeichen 205 ist eine Beschränkung des fließenden Verkehrs und daher an den hierfür in § 39 Abs. 1 StVO, § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO und § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO genannten Voraussetzungen zu messen. Wie die Beklagte zutreffend ausgeführt hat, setzt § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO, der § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO modifiziert und ergänzt, für Beschränkungen des fließenden Verkehrs eine „qualifizierte Gefahrenlage“ für die relevanten Rechtsgüter (hier insbesondere: Leben und Gesundheit von Verkehrsteilnehmern sowie öffentliches und privates Sacheigentum) voraus. Die qualifizierte Gefahrenlage ist aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse zu beurteilen. Hierbei ist auf ein ganzes Bündel von Umständen wie Streckenführung, Ausbauzustand der Strecke, witterungsbedingte Einflüsse, Verkehrsbelastungen und Unfallzahlen abzustellen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 18.11.2010 - 3 C 42.09 -, juris Rn. 17 ff.; VG München, Urt. v. 06.10.2015 - M 23 K 14.5122 -, juris Rn. 43, jeweils m.w.N.). Eine solche auf besondere örtliche Verhältnisse zurückgehende qualifizierte Gefahrenlage, die es erlaubte, den Radverkehr gegenüber dem Rechtsabbiegerverkehr unterzuordnen, lag vor. Die Beklagte hat sowohl im Vorverfahren gegenüber dem Kläger als auch in ihren Stellungnahmen im gerichtlichen Verfahren nachvollziehbar dargelegt, dass vor der Änderung der Radwegeführung auf der Kreuzung durch ihre verkehrsrechtliche Anordnung vom 14.06.2019 im Bereich der Rechtsabbiegerspuren ein besonderes Gefährdungspotenzial für Radfahrer bestand, da rechts abbiegende Fahrzeuge die geradeaus fahrenden Radfahrer trotz Markierungen der Radwegefurten und entsprechender Gefahrzeichen nach Anlage 1 zu § 40 Abs. 6 und 7 StVO (z.B. Zeichen 138 „Achtung Radverkehr“) häufig übersehen hatten, was sich in einer stark erhöhten Unfallrate mit leicht bis schwer verletzten Radfahrern infolge von Kollisionen niederschlug. Vor diesem Hintergrund können keine ernstlichen Zweifel daran bestehen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO vorlagen. Dies stellt der Kläger (wohl) auch nicht in Abrede. Er bezweifelt vielmehr allein die Geeignetheit und Erforderlichkeit der von der Straßenverkehrsbehörde ergriffenen Maßnahme (Unterordnung des Radverkehrs) zur Entschärfung der festgestellten Gefahrenlage. Anders als der Kläger meint, wäre insbesondere die von ihm bevorzugte Anordnung des Zeichens 206 („Halt“) für den Rechtsabbiegerverkehr aber kein milderes Mittel zur Unterordnung des Radverkehrs gewesen. Denn dies hätte bedeutet, dass Rechtsabbieger stets und unabhängig von der Anwesenheit eines Radfahrers vor dem Kurvenbereich zum Anhalten verpflichtet gewesen wären, was den Rechtsabbiegerverkehr praktisch zum Erliegen gebracht hätte. Auch im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass die Straßenverkehrsbehörden das ihr eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt haben (vgl. § 44 LVwVfG, § 114 Satz 1 VwGO). Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die überzeugenden Ausführungen des Regierungspräsidiums im Widerspruchsbescheid vom 09.09.2019 verwiesen werden, die sich die Kammer zu eigen macht (vgl. 117 Abs. 5 VwGO). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe des § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht gegeben. Beschluss vom 09.12.2021 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 46.15 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 endgültig auf 5.000,- EUR festgesetzt. Von einer Erhöhung des Streitwerts nach § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG sieht die Kammer ab, da Haupt- und Hilfsantrag bei wertender Betrachtung auf dasselbe Rechtsschutzziel gerichtet sind (Beseitigung einer Unterordnung des Radverkehrs an den Radwegeeinmündungen gegenüber rechts abbiegenden Fahrzeugen). Der Kläger wendet sich gegen verkehrsrechtliche Anordnungen im Kreuzungsbereich X in Y. Auf den vier genannten Straßen verläuft jeweils eine mehrspurige Fahrbahn für Kraftfahrzeuge und parallel dazu auf jeder Straßenseite ein Zweirichtungsradweg. Bis zu einer Neuregelung im Jahr 2018 führten von den Radwegen abgehende Radwegefurten in gerader Richtung über die Kreuzung. Sie waren im Bereich des Rechtsabbiegerstreifens rot eingefärbt. Der Rechtsabbiegerverkehr war durch das Verkehrszeichen 205 („Vorfahrt gewähren“) im Kurvenbereich gegenüber dem geradeaus fahrenden Radverkehr untergeordnet. Pfeilmarkierungen auf dem rot eingefärbten Teil der Radwegefurten sollten den rechts abbiegenden Fahrzeugen verdeutlichen, dass sie dort mit Radverkehr aus beiden Richtungen zu rechnen hatten. Die beschriebene Verkehrsführung lässt sich folgender Darstellung aus dem Geodaten-Portal der Beklagten („FreiGIS“) entnehmen: Anlässlich der Beschwerde einer Radfahrerin erließ die Straßenverkehrsbehörde der Beklagten am 15.02.2011 eine verkehrsrechtliche Anordnung: Vor der Radwegefurt auf der G-Allee wurde ein verkleinertes Zeichen 205 („Vorfahrt gewähren“) mit dem Zusatzzeichen 1000-33 („Radverkehr im Gegenverkehr“) und dem Zusatzzeichen 1000-21 („Richtung der Gefahrenstelle, rechtsweisend“) angebracht, um den rechts auf die x abbiegenden Fahrzeugen noch stärker zu verdeutlichen, dass sie auf dem rot eingefärbten Teil der beiden Radwegefurten auch mit entgegenkommendem Radverkehr zu rechnen hatten. Im März 2013 wurde die Straßenverkehrsbehörde durch die Polizei darauf aufmerksam gemacht, dass es auch im Rechtsabbiegerbereich der M-straße in die Granadaallee zu gefährlichen Verkehrssituationen kommen könne, da die rechts abbiegenden Fahrzeuge nicht mit entgegenkommendem Radverkehr rechneten. Bei einem Ortstermin am 19.03.2013 wurde beschlossen, die verblasste Roteinfärbung und die Fahrradpiktogramme auf der betroffenen Radwegefurt aufzufrischen. Mit verkehrsrechtlicher Anordnung vom 04.04.2013 wurde der Rechtsabbiegerstreifen der M-straße um das Gefahrzeichen 138 („Achtung Radverkehr“) ergänzt. Aus einem Bericht des Garten- und Tiefbauamts der Beklagten vom 04.04.2016 ergibt sich, dass damals (auch) im Rechtsabbiegerbereich der x in die G-allee das Zeichen 205 („Vorfahrt gewähren“) und das Zusatzzeichen 1000-32 („kreuzender Radverkehr in beiden Richtungen“) gut sichtbar aufgestellt waren. Eine Untersuchung der Beklagten im Frühjahr 2016 auf der Grundlage von Statistiken des Polizeipräsidiums Y zu Unfällen im Stadtgebiet in den Jahren 2012 bis 2014 ergab, dass die Kreuzung mit 18 polizeilich registrierten Verkehrsunfällen zu den Unfallschwerpunkten der Stadt gehörte. Als besondere Gefahrenstelle wurde der Rechtsabbiegerbereich der x in die G-allee ausgemacht, auf den allein fünf Radunfälle (mit leicht bis schwer verletzten Radfahrern) entfielen. In diesen Fällen waren stets Rechtsabbieger mit entgegenkommenden Radfahrern kollidiert, die auf dem Zweirichtungsradweg von Norden nach Süden gefahren waren. Mit verkehrsrechtlicher Anordnung der Beklagten vom 14.06.2018 änderte die Beklagte die Radverkehrsführung wie folgt: Die ursprünglich in gerader Richtung über die Kreuzung verlaufenden Radwegefurten seien zu entfernen. Radfahrer seien über einen baulich verschwenkten und durch Grünstreifen abgetrennten gemeinsamen Fuß- und Radweg zu einer Querungsfurt im Kurvenbereich zu leiten. Über diese Querungsfurt gelangten Radfahrer (und Fußgänger) über den Rechtsabbiegerstreifen auf eine Dreiecksinsel, von der aus sie (unter anderem) in gerader Richtung den (signalisierten) inneren Kreuzungsbereich überqueren könnten. Unmittelbar vor der Querungsfurt und auf der Dreiecksinsel sei das Zeichen 205 („Vorfahrt gewähren“) aufzustellen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den der verkehrsrechtlichen Anordnung beigefügten Markierungs- und Beschilderungsplan (Verwaltungsakte S. 71 ff.), die vom Kläger vorgelegten Lichtbilder (Gerichtsakte S. 125 ff.) und die nachfolgende Darstellung aus dem Geodatenportal der Beklagten verwiesen: Mit Schreiben vom 08.10.2018 wandte der Kläger ein: Rechtsabbiegende Autofahrer seien weiterhin verpflichtet, den in gleicher Richtung fahrenden Radfahrern Vorfahrt zu gewähren. Denn trotz der baulichen Verschwenkung des Radwegs handele es sich nach wie vor um einen straßenbegleitenden Radweg, der den gleichen rechtlichen Status wie die Vorfahrtsstraße genießen müsse. Er schlug vor, den Radweg wieder parallel zur Fahrbahn über die Kreuzung hinweg zu führen, die Radwegefurten im Rechtsabbiegerbereich erneut rot einzufärben und Rechtsabbieger mit Hinweisschildern auf den bevorrechtigten Radverkehr hinzuweisen. Falls erforderlich, könne zudem mit einer „Rüttelschwelle“ auf die Gefahrenstelle hingewiesen und eine Geschwindigkeitsreduzierung auf der Abbiegerspur angeordnet werden. Alternativ schlug er vor, den Rechtsabbiegerverkehr mittels Lichtsignalanlage zu regeln. Unter dem 30.11.2018 legte die Beklagte dem Kläger dar: Die Bündelung des Rad- und Fahrzeugverkehrs im Bereich der Querungsfurten im Kurvenbereich diene dazu, die Situation übersichtlicher und damit sicherer zu gestalten. Der Umstand, dass Radfahrer vorher einen „Schlenker“ fahren müssten, führe zur Verringerung ihrer Geschwindigkeit und ermögliche so einen besseren Blickkontakt zum abbiegenden Verkehr. Dass Radfahrer nun wartepflichtig seien, müsse bei der Abwägung zwischen Sicherheit und Komfort hingenommen werden. Die Unterordnung gegenüber den Rechtsabbiegern sei verkehrsrechtlich zulässig, da der Radweg durch die Verschwenkung um mehr als fünf Meter von der Fahrbahn abgesetzt sei. Die Beklagte wies in diesem Zusammenhang auf die Musterlösung „Untergeordneter straßenbegleitender Zweirichtungsradweg“ des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur Baden-Württemberg (Stand: April 2016) hin und fügte diese ihrem Schreiben als Anlage bei. Unter dem 11.12.2018 trug der Kläger vor: Die neue Verkehrsregelung bedeute eine Umkehr der allgemeinen Regel, wonach abbiegende Verkehrsteilnehmer gegenüber dem in gleicher Richtung fahrenden Radverkehr wartepflichtig seien. Denn nach den Vorgaben der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) handele es sich um einen straßenbegleitenden und nicht etwa um einen zur Fahrbahn (hinreichend) abgesetzten Radweg. Da der Radweg somit Bestandteil der Vorfahrtsstraße sei, könne er im Einmündungsbereich nicht mit dem Zeichen 205 („Vorfahrt gewähren“) gegenüber dem Fahrzeugverkehr untergeordnet werden. Die neue Verkehrsregelung sei damit widersprüchlich und verwirrend. Außerdem bürde sie dem schwächeren Verkehrsteilnehmer die größte Sorgfalts- und Beobachtungslast auf, während der Fahrzeugverkehr zum sorglosen Abbiegen erzogen werde. Auf den benachbarten sowie allen vergleichbaren Kreuzungen im Stadtgebiet werde der Radweg ohne das Zeichen 205 „klassisch“ über die Kreuzung hinweg geführt. Der Hinweis auf die Musterlösung des Ministeriums sei unzutreffend, da diese sich nur auf Führungsformen außerorts beziehe, die betroffene Kreuzung aber innerorts liege, und sie nur für untergeordnete Radwege gelte, während der Radweg hier als Teil der Vorfahrtsstraße anzusehen und damit bevorrechtigt sei. Mit Schreiben vom 14.02.2019, bei der Beklagten eingegangen am 15.02.2019, erhob der Kläger Widerspruch gegen die verkehrsbehördliche Anordnung des Zeichens 205 („Vorfahrt gewähren“) an den Radwegen der Kreuzung. Zur Begründung wiederholte und vertiefte er im Wesentlichen sein Vorbringen aus den bisherigen Schreiben. Mit Widerspruchsbescheid vom 09.09.2019, dem Kläger zugestellt am 14.09.2019, wies das Regierungspräsidium den Widerspruch als unbegründet zurück: Unter Berücksichtigung der erhöhten Unfallrate auf der Kreuzung sei deutlich, dass ein erhebliches Sicherheitsdefizit vorgelegen habe, bevor der Radverkehr mittels der angegriffenen verkehrsrechtlichen Anordnung untergeordnet worden sei. Die Maßnahme sei geeignet, um den angestrebten Zweck – die Verringerung der Unfallzahlen – zumindest zu fördern. Sie sei auch erforderlich; denn es stehe kein Mittel milderes und gleich geeignetes Mittel zur Verfügung. Andere Lösungen seien entweder mit einer größeren Beeinträchtigung des Radverkehrs verbunden oder hätten sich bereits als unzureichend erwiesen, Unfällen vorzubeugen. Die Anordnung des Zeichens 205 für den Radverkehr sei auch angemessen. Die Beklagte habe die Interessen aller Verkehrsteilnehmer vertretbar abgewogen. Die Verkehrssicherheit und Individualrechtsgüter, insbesondere die körperliche Unversehrtheit, seien vor der Neuregelung der Kreuzung besonders gefährdet gewesen. Die mit der Anordnung des Zeichens 205 verbundenen Nachteile für die Leichtigkeit des Radverkehrs stünden nicht außer Verhältnis zu den Vorteilen für die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer. Der Kläger hat am 14.10.2019 Klage erhoben. Er hat zunächst eine Aufhebung der verkehrsrechtlichen Entscheidung der Beklagten vom 14.06.2018, Radfahrer an den Radwegeeinmündungen in die Kreuzung mit dem Verkehrseichen 205 („Vorfahrt gewähren“) gegenüber rechts abbiegenden Fahrzeugen unterzuordnen, beantragte. Weiter hat er beantragte, die bauliche Verschwenkung an den Radwegeeinmündungen zu beseitigen und den Radweg wieder in gerader Linie über die Kreuzung zu führen. Mit Schriftsatz vom 10.02.2020 erweiterte er seine Klage um den Antrag, die Beklagte zu verpflichten, vor den Radwegeeinmündungen jeweils das Verkehrszeichen 205 („Vorfahrt gewähren“) oder Zeichen 206 („Halt“) anzuordnen. Er hat zunächst vorgetragen: Ziel des Anfechtungsantrags sei es, dass die Beklagte die Radwegefurten auf der Kreuzung wiederherstelle, rot einfärbe und den begleitenden Radweg als Teil der vorfahrtsberechtigten Straße darstelle. Es sei stark zu bezweifeln, dass die bauliche und verkehrsrechtliche Veränderung mit der Folge der Unterordnung des Radverkehrs zu Gunsten des stärkeren Verkehrsteilnehmers die Verkehrssicherheit verbessere. Dem Radfahrer als schwächerem Verkehrsteilnehmer werde mit der neuen Vorfahrtsregelung das höchste Risiko und die größte Sorgfaltspflicht auferlegt. Durch die neue Radwegeführung könnten Radfahrer unmittelbar vor den Einmündungen in den Kreuzungsbereich die Grünphase für den Fuß- und Radweg an der signalisierten Furt im inneren Kreuzungsbereich erkennen. Dies könne dazu führen haben, dass Radfahrer das neue Verkehrszeichen 205 an den Einmündungen missachteten und für die Überfahrt der Rechtsabbiegerspuren ein größeres Risiko eingingen, um noch mit der Grünphase die sechs mittleren Fahrspuren der Kreuzung zu überqueren. Diese Gefahr bestehe sowohl an der x als auch an der Markwaldstraße aus jeweils beiden Fahrtrichtungen. Die Anordnung des Verkehrszeichens 205 sei daher fehlerhaft, weil sie geeignet sei, das Risiko von Verkehrsunfällen zu erhöhen. Außerdem sei die neue Beschilderung nicht für alle Verkehrsteilnehmer sofort erkennbar und genüge mithin nicht dem Sichtbarkeitsgrundsatz. Sie sie auch uneinheitlich und verwirrend und widerspreche den Anforderungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) und der Verwaltungsvorschrift zur StVO (VwV-StVO). Der benutzungspflichtige Zweirichtungsradweg sei Teil der Vorfahrtsstraße. Die Beschilderung mit dem „vereinsamten“ Verkehrszeichen 205 für Radfahrer verstoße daher gegen den Grundsatz der Positiv-Negativ-Beschilderung und schaffe eine gespaltene Vorfahrtsregelung. Aufgrund der besonderen Gefahrenlage bei einem Zweirichtungsradweg müsse vor den Einmündungen in den Kreuzungsbereich für den rechts abbiegenden Fahrzeugverkehr das Verkehrszeichen 205 oder 206 angeordnet werden. Die Beklagte hat erwidert: Rechtsgrundlage für die Anordnung des Zeichens 205 für Radfahrer seien die § 39 Abs. 1, § 45 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 9 Satz 3 StVO. Hiernach bedürfe es für Verbote und Beschränkungen des fließenden Verkehrs einer Gefahrenlage, die auf besondere örtliche Verhältnisse zurückzuführen sei und das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der relevanten Rechtsgüter erheblich steigere und sich damit als „qualifizierte Gefahrenlage“ darstelle. Eine solche Gefahrenlage habe vorgelegen. Die Straßenverkehrsbehörde habe nach pflichtgemäßem Ermessen über verkehrsrechtliche Maßnahmen zu entscheiden. Einwendungen eines Verkehrsteilnehmers gegen die Geeignetheit und Erforderlichkeit einer verkehrsrechtlichen Anordnung könnten im Hinblick auf die Einschätzungsprärogative der Behörde nur durchgreifen, wenn dieser ansatzweise den Nachweis einer ersichtlich sachfremden und damit unvertretbaren Maßnahme geführt habe. Hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne könne ein Verkehrsteilnehmer nur verlangen, dass gerade seine eigenen Interessen ohne Rechtsfehler mit den Interessen der Allgemeinheit und anderer Betroffener abgewogen würden, die für die Einführung der Verkehrsbeschränkung sprächen. Abwägungserheblich seien dabei von vornherein nur qualifizierte Interessen, d.h. solche, die über das Interesse jedes Verkehrsteilnehmers hinausgingen, in seiner Freiheit möglichst wenig beschränkt zu werden. Nach diesen Maßstäben sei die angegriffene verkehrsrechtliche Anordnung nicht zu beanstanden. Die Maßnahme sei erforderlich gewesen, da verschiedene Versuche, die Aufmerksamkeit der rechts abbiegenden Fahrzeuge zu erhöhen, gescheitert seien. Die neue Vorfahrtsregelung verstoße auch nicht gegen die Verwaltungsvorschrift zur StVO. Denn anders als der Kläger meine, zähle der Radweg durch die bauliche Verschwenkung nicht länger zur vorfahrtsberechtigten Straße. Ein Radverkehr verlaufe nach der Verwaltungsvorschrift zu § 9 Abs. 3 StVO (Rn. 8) nicht mehr „neben der Fahrbahn“, wenn er erheblich (ca. 5 m) von der Straße abgesetzt sei. Eine punktuelle Verschwenkung, beispielsweise im Kreuzungsbereich, sei dabei ausreichend. Die Radwegeeinmündungen in den Kreuzungsbereich lägen jeweils ca. 7 m bis 7,40 m neben der Fahrbahn. Dass nicht etwa eine durchgehende und besonders umfangreiche Absetzung erforderlich sei, ergebe sich auch aus der Musterlösung des Ministeriums für den „untergeordneten straßenbegleitenden Zweirichtungsradweg“ (Stand: April 2016); diese sei auf die vorliegende Kreuzungssituation übertragbar, auch wenn es sich um eine innerörtliche Kreuzung handele. Da es sich um einen abgesetzten Radweg handele, sei weder das Verkehrszeichen 205 für den rechts abbiegenden Fahrzeugverkehr anzuordnen noch das Zusatzzeichen 1000-32. Die vom Kläger geforderte Markierung der Radwegefurten sei bei einem abgesetzten Radweg nach der Verwaltungsvorschrift zu § 9 Abs. 2 StVO (Rn. 4) nicht zulässig. Auch eine Positiv-Negativ-Beschilderung der Vorfahrtsregelung sei nicht erforderlich. Denn es werde nicht vom Grundsatz „rechts vor links“ an Kreuzungen und Einmündungen nach § 8 StVO abgewichen, vielmehr sei § 10 StVO einschlägig. Hiernach treffe den in den Kreuzungsbereich einfahrenden Radverkehr eine Wartepflicht. Satz 3 der Vorschrift sehe ausdrücklich vor, dass dort, wo eine Klarstellung nötig sei, das Verkehrszeichen 205 angeordnet werden könne. Das unmittelbar an den Radwegeeinmündungen aufgestellte Verkehrszeichen 205 sei klar und eindeutig erkennbar, eine Verletzung des Sichtbarkeitsgrundsatzes mithin nicht gegeben. Die Vorfahrtsregelung stelle sich auch nicht als uneinheitlich und widersprüchlich dar; die Kreuzungssituation sei nicht mit den vom Kläger zitierten verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen vergleichbar. Die angegriffene verkehrsrechtliche Maßnahme sei auch im engeren Sinne verhältnismäßig. Sie habe die betroffenen Belange abgewogen und dabei insbesondere die mit der Anordnung verbundenen Einschränkungen für den Radverkehr in Form der Wartepflicht berücksichtigt. Hier müsse der Komfort hinter Sicherheitsbelangen zurücktreten, die durch die Unterordnung des Radverkehrs gefördert würden. Die Nachteile für die Leichtigkeit des Radverkehrs stünden nicht außer Verhältnis zu den Vorteilen für die Verkehrssicherheit aller Verkehrsteilnehmer auf der Kreuzung. Qualifizierte Interessen, die über das Interesse jedes Verkehrsteilnehmers hinausgingen, habe der Kläger nicht geltend gemacht. Die außerdem erhobene Verpflichtungsklage sei schon unzulässig. Es fehle an der erfolglosen Durchführung eines Vorverfahrens nach § 68 VwGO. Für die Annahme einer konkludenten Antragstellung im Rahmen des Anfechtungsbegehrens sei schon deshalb kein Raum, weil der Widerspruch nicht darauf gerichtet gewesen sei, eine bestimmte, in seinem Schreiben eindeutig benannte Lösung für die verkehrsrechtliche Regelung der Kreuzung zu erreichen. Die Verpflichtungsklage sei auch unbegründet. Denn ein Rechtsanspruch des Klägers auf Anordnung des Verkehrszeichens 205 oder 206 bestehe nur dann, wenn ihr Ermessensspielraum auf Null reduziert wäre. Am 28.04.2020 hat die Beklagte eine neue verkehrsrechtliche Anordnung samt Signallageplan erlassen. Mit weiterer Anordnung vom 03.06.2020 hat sie diesen Signallageplan ergänzt und zugleich ihre verkehrsrechtliche Anordnung vom 14.06.2018 aufgehoben. Ausweislich des Beschilderungs- und Markierungsplans vom 02.06.2020 sind an den vier Radwegeeinmündungen Lichtsignalanlagen aufzustellen. Die Verkehrszeichen 205 vor den Radwegeeinmündungen seien zu entfernen. Zur Begründung heißt es: Eine Signalisierung der Rechtsabbiegerspuren werde aus Gründen der Verkehrssicherheit angeordnet, da wegen des neuen Fußballstadions mit einem stark erhöhten Radverkehrsaufkommen auf dem Zweirichtungsradweg zu rechnen sei. Der Kläger hat weiter vorgetragen: Benutzungspflichtige Radwege müssten nach der Verwaltungsvorschrift zu § 2 Abs. 4 StVO (Rn. 14 ff.) straßenbegleitende Radwege sein. Daher könnten Radwege entweder benutzungspflichtig und damit begleitend sein oder sie seien nicht begleitend und dann auch nicht mehr benutzungspflichtig. Eine nur punktuelle Verschwenkung im Kreuzungsbereich könne die Einordnung als begleitender Radweg nicht aufheben. Es sei nicht nachvollziehbar, worauf sich die gegenteilige Auffassung der Beklagten stütze. Auch sei nicht klar, wo die Beklagte einen Abstand von der Fahrbahn bis zu einem der verschwenkten Radwege von 7 m bis 7,40 m gemessen habe. Würde der Radweg weiter als 5 m von der Fahrbahn entfernt geführt, wäre er nicht mehr straßenbegleitend mit der Folge, dass seine Benutzungspflicht entfiele; dies könne nicht gewollt sein. Zur Gestaltung von Radverkehrsanlagen verweise die Verwaltungsvorschrift zu § 2 Abs. 4 StVO (Rn. 13) auf die Empfehlungen und Vorschläge für Radverkehrsanlagen (ERA 2010). Die Musterlösung zu „Führungsformen an innerörtlichen Hauptverkehrsstraßen – Anlage beidseitiger Radwege“ (Stand: April 2016) enthalte u.a. folgende Hinweise: Radwegeführung möglichst fahrbahnnah, Fahrradpiktogramme zur Verdeutlichung an unübersichtlichen Stellen (z.B. Einmündungen), optional rote Einfärbung der Furten, Furtmarkierungen. Der Hinweis auf § 10 StVO gehe fehl. Dies sei die allgemeine Verhaltensregel für Verkehrsteilnehmer, die auf die Fahrbahn einfahren und sich in den fließenden Verkehr einfügen wollten. Hierzu sei aber § 9 Abs. 3 StVO spezieller, wonach ein Fahrzeugführer, der abbiegen wolle, den Vorrang entgegenkommender Fahrzeuge sowie in gleicher Richtung fahrender Radfahrer beachten müsse. § 9 Abs. 3 StVO regele die besondere Situation beim abbiegenden Verkehr. Die Behauptung der Beklagten, es habe verschiedene gescheiterte Versuche gegeben, die Aufmerksamkeit der Autofahrer zu erhöhen, sei unsubstantiiert; denn sie habe nur auf der M-straße im Jahr 2013 das Gefahrzeichen 138 („Achtung Radverkehr“) mit Zusatzzeichen 1000-32 angeordnet. Ein milderes Mittel zu der beanstandeten Unterordnung des Radverkehrs wäre beispielsweise die Anordnung des Zeichens 206 („Halt“) für rechts abbiegende Fahrzeuge gewesen. Mit der nunmehr angeordneten Entfernung des Zeichens 205 an den Radwegeeinmündungen habe die Beklagte seinem Anfechtungsantrag entsprochen. Die Signalisierung der Rechtsabbiegerspuren erhöhe die Verkehrssicherheit für Radfahrer an der Kreuzung. Die Beklagte hat erwidert: Die Rechtsabbiegerspuren an der Kreuzung seien, wie sich aus dem Signallageplan ergebe, vollständig und 24 Stunden am Tag signalisiert. Im Falle eines Ausfalls der Lichtsignalanlage bleibt es bei der bestehenden Vorfahrtsregelung. Dies ändere indes nichts daran, dass sich die Klage hinsichtlich des Anfechtungsbegehrens erledigt habe. Hinsichtlich der weiteren Anträge sei die Klage schon unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Der Kläger hat seinen Klageantrag angepasst und ausgeführt: Für die Zeiten ohne Signalisierung müsse eine korrekte und vollumfängliche Regelung durch eine verkehrsrechtlich angeordnete Beschilderung bzw. die gesetzliche Regelung der StVO (unter anderem § 9 StVO) bestehen. Dies sei gegenwärtig nicht der Fall. Denn ausweislich die Beklagte gehe weiterhin davon aus, dass der Radverkehr im Falle des Ausfalls oder einer Ausschaltung der Lichtsignalanlage beim Queren der Rechtsabbiegerspuren untergeordnet sei. Sie nehme dabei rechtsfehlerhaft an, dass der benutzungspflichtige Zweirichtungsradweg kein straßenbegleitender sei, denn nur unter dieser Voraussetzung käme eine unterordnende Vorfahrtsregelung für den Radverkehr in Betracht. In den nichtsignalisierten Phasen bestünde nur dann eine fehlerfreie und unmissverständliche Vorfahrtsregelung, wenn an den Lichtsignalanlagemasten vor den Radwegeeinmündungen das Verkehrszeichen 205 für den rechts abbiegenden Fahrzeugverkehr angeordnet werden würde. In der mündlichen Verhandlung am 09.12.2021 hat der Kläger seine Klageanträge neu gefasst. Er beantragt nunmehr, die Beklagte zu verpflichten, ihre verkehrsrechtliche Anordnung vom 03.06.2020 dergestalt zu ergänzen, dass, soweit nicht angeordnet, für die Fahrbahnen vor den Radwegeeinmündungen im Kreuzungsbereich jeweils das Verkehrszeichen 205 oder 206 aufzustellen ist, hilfsweise festzustellen, dass die verkehrsrechtliche Anordnung der Beklagten vom 14.06.2018 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums vom 09.09.2019 rechtswidrig waren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt der Klage unter Verweis auf die ergangenen Bescheide und ihr bisheriges Vorbringen entgegen. Der Kammer liegen die Verwaltungsakten der Beklagten (ein Heft) und die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums (zwei Hefte) vor. Auf diese Akten und die Gerichtsakte wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands Bezug genommen.