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Beschluss

10 K 4411/19

VG Freiburg (Breisgau) 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFREIB:2022:0311.10K4411.19.00
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Leitsätze
Dem Geschäftsführer einer Klägerin, die ihren Sitz in der Schweiz hat, und ihrem Rechtsanwalt in Deutschland kann die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung gestattet werden.(Rn.2)
Tenor
Den Beteiligten wird gestattet, an der mündlichen Verhandlung am 24.03.2022 im Wege der Bild- und Tonübertragung teilzunehmen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Dem Geschäftsführer einer Klägerin, die ihren Sitz in der Schweiz hat, und ihrem Rechtsanwalt in Deutschland kann die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung gestattet werden.(Rn.2) Den Beteiligten wird gestattet, an der mündlichen Verhandlung am 24.03.2022 im Wege der Bild- und Tonübertragung teilzunehmen. Die Entscheidung der Kammer, den Klägerinnen und ihrem Prozessbevollmächtigten auf ihren Antrag sowie dem Beklagten von Amts wegen zu gestatten, an der mündlichen Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung teilzunehmen, beruht auf § 102a Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Zuschaltung der Klägerinnen zur Videokonferenz steht auch nicht entgegen, dass sie ihren Sitz in der Schweiz haben und ihre Vertreter von dort aus an der Videokonferenz teilnehmen wollen. Zwar wird überwiegend die Auffassung vertreten, dass zur Wahrung territorialer Souveränität Videokonferenzen mit dem Ausland in Ausübung von Staatsgewalt (hier der Judikative) grundsätzlich nur im Wege der Rechtshilfe zulässig sind (vgl. Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, § 102a VwGO Rn. 7; Sodan/Ziekow, VwGO, § 102a Rn. 29; Schoch/Schneider, VwGO, Werkstand: 41. EL Juli 2021 § 102a Rn. 63). Indem den Klägerinnen bzw. ihren Vertretern auf ihren Antrag gestattet wird, an der in der Bundesrepublik Deutschland stattfindenden mündlichen Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung teilzunehmen, übt das Gericht aber keine Hoheitsgewalt in der Schweiz aus. Durch die Teilnahme der Klägerinnen im Wege der Bild- und Tonübertragung ändert sich am Ort der Gerichtsverhandlung nichts. Es wird lediglich die persönliche Anwesenheit im Gerichtssaal durch die Bild- und Tonübertragung in den Gerichtssaal ersetzt. Es kann auch nicht davon gesprochen werden, dass von der Bild- und Tonübertragung (mittelbar) hoheitliche Wirkungen in der Schweiz ausgingen. Davon ist jedenfalls deshalb auszugehen, weil den Klägerinnen, deren persönliches Erscheinen nicht angeordnet wurde, lediglich ermöglicht wird, (freiwillig) Äußerungen in der mündlichen Verhandlung abzugeben, ohne dass eine förmliche Parteivernehmung oder eine Beweisaufnahme stattfindet, und zudem Prozesshandlungen von ihrem - aus dem Bundesgebiet zugeschalteten - Prozessbevollmächtigten vorgenommen werden können (vgl. auch zu § 128a ZPO Windau, jM 2021, 178). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 102a Abs. 3 Satz 2 VwGO).