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Urteil

7 K 3853/20

VG Freiburg (Breisgau) 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFREIB:2022:1219.7K3853.20.00
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Leitsätze
1. Von einer positiven Gefahrenprognose der Strafgerichte bei einer Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung nach § 57 StGB kann auch nach Ablauf der Bewährungszeit abgewichen werden, wenn dem Verwaltungsgericht umfassenderes Tatsachenmaterial und neue Erkenntnisse vorliegen (siehe BVerfG, Beschl. v. 19.10.2016 - 2 BvR 1943/16 -, juris; BVerwG, Urt. v. 13.12.2012 - 1 C 20.11 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.02.2019 - 12 S 2789/18 -, juris Rn. 15).(Rn.42) 2. Ein generalpräventives Ausweisungsinteresse kann im Einzelfall nach einer umfassenden Verhältnismäßigkeitsprüfung auch bei einem Ausländer angenommen werden, der als Kleinkind nach Deutschland gekommen ist und hier Umgang mit einem minderjährigen Deutschen hat. Dies gilt insbesondere bei schweren Betäubungsmittelstraftaten, sofern die Ausweisung nur inlandsbezogen wirkt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.10.2016 - 2 BvR 1943/16 -, juris Rn. 19; BVerwG, Urt. v. 14.02.2012 - 1 C 7.11 -, juris Rn. 22; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.04.2011 - 11 S 189/11 -, juris Rn. 98 ff., und v. 23.10.2012 - 11 S 1470/11 -, juris).(Rn.42) 3. Eine Abschiebungsandrohung ohne Zielstaatsbestimmung darf nicht „auf Vorrat“ erlassen werden, wenn eine Abschiebung in absehbarer Zukunft nicht möglich ist, weil dem Betroffenen in seinem Herkunftsstaat die Verletzung von Rechten aus Art 3 EMRK (juris: MRK) droht und kein anderer aufnahmebereiter Staat in Betracht kommt (im Anschluss an VG Freiburg, Urt. v. 13.04.2022 - 7 K 2079/20 -, in juris unter dem Az. 7 K 2089/20, Rn. 45 ff., und v. 21.06.2022 - 10 K 542/20 -, juris Rn. 54).(Rn.46) 4. Auch aus dem Unionsrecht ergibt sich, dass eine Rückkehrentscheidung zwingend die Angabe eines Drittstaats erfordert, in den der Betroffene abzuschieben ist. Es darf sich dabei nicht um ein Land handeln, in dem ihm das Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung nach Art 4 GRC (juris: EUGrdRCh) droht (EuGH, Urt. v. 22.11.2022 - C-69/21 -, juris, teilweise in Abkehr vom EuGH, Urt. v. 03.06.2021 - C-546/19 -, juris).(Rn.53) 5. Nach der neuen Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 22.11.2022 - C-69/21 -, juris) dürfte ein Einreise- und Aufenthaltsverbot, das an eine „inlandsbezogene Ausweisung“ anknüpft und hauptsächlich nur die Erteilung eines neuen Aufenthaltstitels verhindert, nach Sinn und Zweck der Richtlinie 2008/115/EG nicht in deren Anwendungsbereich fallen. Denn die mit ihr „geschaffenen gemeinsamen Normen und Verfahren“ beziehen sich nur auf den Erlass von Rückkehrentscheidungen und deren Vollstreckung, nicht dagegen auf die „Art und Weise, in der Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht zuzuerkennen ist“ oder die Folgen, „die sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aus dem illegalen Aufenthalt Drittstaatsangehöriger ergeben, gegenüber denen keine Entscheidung über die Rückführung erlassen werden kann“ (EuGH, Urt. v. 22.11.2022 - C-69/21 -, juris Rn. 84 sowie Rn. 85-86, in Abkehr vom EuGH, Urt. v. 03.06.2021 - C-546/19 -, juris).(Rn.58)
Tenor
Die Verfügung unter Ziffer II des Bescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 12.11.2020 und der Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 29.11.2022 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger und das beklagte Land tragen je die Hälfte der Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen, soweit der Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 29.11.2022 aufgehoben wird.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Von einer positiven Gefahrenprognose der Strafgerichte bei einer Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung nach § 57 StGB kann auch nach Ablauf der Bewährungszeit abgewichen werden, wenn dem Verwaltungsgericht umfassenderes Tatsachenmaterial und neue Erkenntnisse vorliegen (siehe BVerfG, Beschl. v. 19.10.2016 - 2 BvR 1943/16 -, juris; BVerwG, Urt. v. 13.12.2012 - 1 C 20.11 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.02.2019 - 12 S 2789/18 -, juris Rn. 15).(Rn.42) 2. Ein generalpräventives Ausweisungsinteresse kann im Einzelfall nach einer umfassenden Verhältnismäßigkeitsprüfung auch bei einem Ausländer angenommen werden, der als Kleinkind nach Deutschland gekommen ist und hier Umgang mit einem minderjährigen Deutschen hat. Dies gilt insbesondere bei schweren Betäubungsmittelstraftaten, sofern die Ausweisung nur inlandsbezogen wirkt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.10.2016 - 2 BvR 1943/16 -, juris Rn. 19; BVerwG, Urt. v. 14.02.2012 - 1 C 7.11 -, juris Rn. 22; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.04.2011 - 11 S 189/11 -, juris Rn. 98 ff., und v. 23.10.2012 - 11 S 1470/11 -, juris).(Rn.42) 3. Eine Abschiebungsandrohung ohne Zielstaatsbestimmung darf nicht „auf Vorrat“ erlassen werden, wenn eine Abschiebung in absehbarer Zukunft nicht möglich ist, weil dem Betroffenen in seinem Herkunftsstaat die Verletzung von Rechten aus Art 3 EMRK (juris: MRK) droht und kein anderer aufnahmebereiter Staat in Betracht kommt (im Anschluss an VG Freiburg, Urt. v. 13.04.2022 - 7 K 2079/20 -, in juris unter dem Az. 7 K 2089/20, Rn. 45 ff., und v. 21.06.2022 - 10 K 542/20 -, juris Rn. 54).(Rn.46) 4. Auch aus dem Unionsrecht ergibt sich, dass eine Rückkehrentscheidung zwingend die Angabe eines Drittstaats erfordert, in den der Betroffene abzuschieben ist. Es darf sich dabei nicht um ein Land handeln, in dem ihm das Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung nach Art 4 GRC (juris: EUGrdRCh) droht (EuGH, Urt. v. 22.11.2022 - C-69/21 -, juris, teilweise in Abkehr vom EuGH, Urt. v. 03.06.2021 - C-546/19 -, juris).(Rn.53) 5. Nach der neuen Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 22.11.2022 - C-69/21 -, juris) dürfte ein Einreise- und Aufenthaltsverbot, das an eine „inlandsbezogene Ausweisung“ anknüpft und hauptsächlich nur die Erteilung eines neuen Aufenthaltstitels verhindert, nach Sinn und Zweck der Richtlinie 2008/115/EG nicht in deren Anwendungsbereich fallen. Denn die mit ihr „geschaffenen gemeinsamen Normen und Verfahren“ beziehen sich nur auf den Erlass von Rückkehrentscheidungen und deren Vollstreckung, nicht dagegen auf die „Art und Weise, in der Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht zuzuerkennen ist“ oder die Folgen, „die sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aus dem illegalen Aufenthalt Drittstaatsangehöriger ergeben, gegenüber denen keine Entscheidung über die Rückführung erlassen werden kann“ (EuGH, Urt. v. 22.11.2022 - C-69/21 -, juris Rn. 84 sowie Rn. 85-86, in Abkehr vom EuGH, Urt. v. 03.06.2021 - C-546/19 -, juris).(Rn.58) Die Verfügung unter Ziffer II des Bescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 12.11.2020 und der Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 29.11.2022 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger und das beklagte Land tragen je die Hälfte der Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen, soweit der Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 29.11.2022 aufgehoben wird. A) Die Klage gegen die Bescheide des Regierungspräsidiums Freiburg (im Folgenden nur „Regierungspräsidium“) vom 12.11.2020 und vom 29.11.2022 ist zulässig; insbesondere ist die Einbeziehung des letzteren Bescheids als eine zulässige Klageänderung nach § 91 VwGO zu werten, weil diese sachdienlich ist und im Übrigen die Vertreterin des beklagten Landes in der mündlichen Verhandlung am 19.12.2022 eingewilligt hat. Die Klage ist auch teilweise begründet. I. Die unter Ziffer I des Bescheids vom 12.11.2020 verfügte Ausweisung des Klägers ist im hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (siehe BVerwG, Urt. v. 22.02.2017 - 1 C 3.16 -, juris Rn. 18) rechtmäßig und verletzt diesen nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. 1. Der Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet gefährdet die öffentliche Sicherheit. Für die Beurteilung, ob eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorliegt, ist eine Prognoseentscheidung mit Blick auf deren künftige Beeinträchtigungen zu treffen. Eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit liegt vor, wenn einer der in § 54 Abs. 1 und 2 AufenthG enumerativ aufgeführten Tatbestände erfüllt ist. Danach muss der Ausländer zumindest einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen haben (siehe § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG, auch Bauer, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, § 53 AufenthG Rn. 17). Die künftige Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit muss hinreichend wahrscheinlich sein. Der erforderliche Grad der Wahrscheinlichkeit hängt von der Art und vom Ausmaß der zu befürchtenden Verfehlungen ab. Je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist, desto weniger wahrscheinlich muss es sein, dass er sich tatsächlich verwirklicht und umgekehrt (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 04.10.2012 - 1 C 13.11 -, juris Rn. 18; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.03.2017 - 11 S 2029/16 -, juris Rn. 42, m.w.N., und v. 15.11.2017 - 11 S 1555/16 -, juris Rn. 48). a) Vorliegend hat der Kläger durch sein Verhalten Schutzgüter von erheblicher Bedeutung beeinträchtigt. Diesbezüglich weist der aktuelle Bundeszentralregisterauszug drei Eintragungen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteldelikten auf. Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz betreffen das Schutzgut „Leben und Gesundheit“, welches einen hohen Rang in der Hierarchie der in den Grundrechten enthaltenen Wertordnung einnimmt (BVerwG, Urt. v. 14.05.2013 - 1 C 13.12 -, juris Rn. 12; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 21.01.2020 - 11 S 3477/19 -, juris Rn. 67; OVG Bremen, Urt. v. 15.07.2020 - 2 B 88/20 -, juris). Insbesondere der illegale Drogenhandel wiegt schwer. Dieser wird zudem als eine Bedrohung für die Sicherheit und die Stabilität des Staates sowie die legale Wirtschaftstätigkeit und die Lebensqualität der Menschen gesehen (vgl. zum bandenmäßigen Handel mit Betäubungsmitteln EuGH, Urt. v. 22.05.2012 - C-348/09 -, Rn. 28, juris, und v. 23.11.2010 - C-145/09 -, juris Rn. 46). Er zählt zu den Straftaten, die in Art. 83 Abs. 1 UA 2 AEUV als Bereiche besonders schwerer Kriminalität genannt werden. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sieht ihn als schwerwiegende Beeinträchtigung der gesellschaftlichen Interessen an (vgl. EGMR, Urt. v. 03.11.2011 - Nr. 28770/05 -, Rn. 58, und v. 12.01.2010 - Nr. 47486/06 -, Rn. 40, m.w.N.). So steht nach dem Urteil des Amtsgerichts Offenburg vom 17.04.2013 fest, dass der Kläger zwischen November und Dezember 2011 in mehreren Fällen mit Marihuana, Amphetamin und Kokain in einer Menge zwischen 100 bis 300 g gehandelt hat. Auch wenn die Strafvollstreckung für zwei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde, fing der Kläger gemäß dem Urteil des Landgerichts Offenburg vom 21.10.2015 schon im September 2014 wieder an, regelmäßig Drogen im Kilogrammbereich zu erwerben, um diese mit Gewinn im Raum O... zu veräußern. Spätestens ab Dezember 2014 wurde er dabei durch seinen Bruder H... unterstützt. Er bestellte im Januar 2015 mindestens 2 kg Amphetamin, 100 g im MDMA und 144 Ecstasy-Tabletten und lagerte sie in der Wohnung seines Bruders, von wo aus der gewinnbringende Verkauf des Amphetamins mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 203 g an Amphetaminbase erfolgte. Im Februar 2015 bestellte er zweimal jeweils rund 3 kg Marihuana und verkaufte einen Teil davon (bevor der überwiegende Rest von der Polizei sichergestellt wurde). Schließlich bestellte er Anfang März 2015 8 kg Amphetamingemisch und nahm dieses entgegen. Er erzielte aus dem Rauschgiftverkauf Einnahmen von insgesamt mindestens 16.700 EUR. Der Gewinn diente dabei nicht nur der Finanzierung seines Drogenkonsums, sondern auch des übrigen Lebensunterhalts. Sowohl hinsichtlich der im Jahr 2011 begangenen Taten als auch in Bezug auf die aus den Jahren 2014 und 2015 handelte er gewerbsmäßig. Der Kläger erfüllt sowohl durch die Verurteilung vom 17.04.2013 als auch durch die vom 21.10.2015 jeweils den Tatbestand des besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Dieses setzt voraus, dass der Ausländer wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist. Dementsprechend wurde er am 17.04.2013 durch das Amtsgericht Offenburg wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in vier Fällen und unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 1 und 3 Nr. 1 BtMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und am 21.10.2015 durch das Landgericht Offenburg wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG zu einer (Einzel-)Freiheitsstrafe von fünf Jahren und vier Monaten verurteilt. b) Vor diesem Hintergrund ist es hinreichend wahrscheinlich, dass durch den Aufenthalt des Klägers in Deutschland die öffentliche Sicherheit erneut beeinträchtigt wird. aa) Nach Auffassung der Kammer spricht für die Ausweisung des Klägers zunächst, dass dieser selbst mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in Zukunft mit dem Betäubungsmittelgesetz in Konflikt geraten wird (sog. spezialpräventives Ausweisungsinteresse). Die Annahme einer konkreten Wiederholungsgefahr setzt zumindest voraus, dass neue Verfehlungen des Ausländers bei Anwendung praktischer Vernunft immer noch zu befürchten sind und das von ihm ausgehende Risiko im Wesentlichen ein größeres ist als das, das bei jedem Menschen mehr oder weniger besteht. Ob dies der Fall ist, ist anhand der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen; bloße Vermutungen genügen nicht. Zu den Umständen, die bei der Prognose zu berücksichtigen sind, gehören neben der strafrechtlichen Verurteilung und der ihr zugrundeliegenden Straftat auch die Persönlichkeit und das Verhalten des Ausländers sowie seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt. Von Bedeutung ist dabei etwa auch, ob der Ausländer in dasselbe soziale Umfeld, aus dem heraus er die Tat begangen hat, zurückgekehrt ist oder zurückkehren wird und welche Auswirkungen dies gegebenenfalls auf die Wahrscheinlichkeit einer Wiederholungsgefahr hat (BVerwG, Urt. v. 17.10.1984 - 1 B 61.84 -, juris Rn. 7, v. 28.01.1997 - 1 C 17.94 -, juris Rn. 23, v. 16.11.2000 - 9 C 6.00 -, juris Rn. 17 und 37, und v. 13.12.2012 - 1 C 20.11 -, juris Rn. 23; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 21.01.2020 - 11 S 3477/19 -, juris Rn. 40, und v. 12.04.2018 - 11 S 428/18 -, juris Rn. 18). (1) Hier ist zunächst festzuhalten, dass der Kläger einen langjährigen Umgang mit Betäubungsmitteln hatte. Nach Feststellungen der Strafgerichte konsumierte er bereits im Alter von 14 Jahren Marihuana, ab 16 Jahren Speed und Ecstasy und ab dem 18. Lebensjahr zudem Kokain und MDMA. Laut psychiatrischem Gutachten vom 29.08.2015, welches in der mündlichen Verhandlung beim Landgericht Offenburg ergänzt wurde, lag bei ihm eine polyvalente Betäubungsmittelabhängigkeit (ICD 10: F19.2) vor. Er hatte seine gesamte Lebensgestaltung weitgehend um den Konsum und die Beschaffung der Rauschdrogen organisiert und war trotz eigener Absichten und nachhaltiger Aufforderungen von seiner Familie nicht dazu imstande, aus seinem Drogenkonsum auszusteigen. In den letzten Jahren vor seiner Verurteilung am 21.10.2015 war er nur wenige Tage drogenabstinent (vgl. Strafakten des LG Offenburg, SB Gutachten, sowie S. 8 und 90 ff. des Urt. v. 21.10.2015). Selbst im geschützten Rahmen des Maßregelvollzugs kam es zu Rückfällen mit Lyrica, Ritalin und Subutex (vgl. Stellungnahme des ZfP v. 25.10.2017, Anhörung des Klägers am 08.11.2017 sowie Beschl. des Landgerichts Freiburg v. 11.12.2017 auf S. 527 ff., 577 und 587 des Vollstreckungshefts). Er ist mehrfach einschlägig vorbestraft und hatte zum Zeitpunkt der Begehung der vom Landgericht Offenburg im Urteil vom 21.10.2015 abgeurteilten Tat wegen einschlägiger Taten aus dem Urteil des Amtsgerichts Offenburg vom 17.04.2013 unter laufender Bewährung gestanden. Auch zuvor war er vielfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Im Zeitraum 1997 bis Ende 2003 kam er wegen circa 35 Straftaten durch das Polizeirevier Offenburg zur Anzeige (Ladendiebstähle, Inverkehrbringen von Falschgeld, Sachbeschädigung, gefährliche Körperverletzung, Unterschlagung, Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz). Mit Schreiben vom 14.12.2004 wurde er von der Ausländerbehörde verwarnt, was bei ihm offenbar keine Wirkung erzeugte. (2) Vor diesem Hintergrund kann trotz der zuletzt gezeigten positiven Entwicklung nicht mit der erforderlichen Gewissheit angenommen werden, dass der Kläger nicht in seine alten Verhaltensmuster zurückfällt. Zwar ist zu berücksichtigen, dass die Strafvollstreckung aus den Urteilen vom 21.10.2015 und vom 17.04.2013 aufgrund der Stellungnahme des ZfP vom 11.10.2019 mit Beschluss des Landgerichts Freiburg (im Folgenden „Strafvollstreckungskammer“) vom 06.11.2019 ausgesetzt wurden. Auch wenn die Feststellungen der Strafgerichte für die ausländerrechtliche Beurteilung nicht bindend sind und keine Vermutung im Sinne einer Beweiserleichterung begründen, können sie ein wesentliches Indiz für das Fehlen einer Rückfallgefahr darstellen (im Einzelnen vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.10.2016 - 2 BvR 1943/16 -, juris Rn. 21, und v. 27.08.2010 - BvR 130/10 -, juris; BVerwG, Urt. v. 15.01.2013 - 1 C 10.12 -, juris Rn. 18, und v. 13.12.2012 - 1 C 20.11 -, juris Rn. 23; auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.02.2017 - 11 S 1093/16 -, beck-online). Eine von der Beurteilung des Strafgerichts abweichende Prognoseentscheidung kann (nur) dann in Betracht kommen, wenn die strafgerichtliche Prognose etwa auf tatsächlich unzutreffenden Annahmen basiert oder dem Verwaltungsgericht umfassenderes Tatsachenmaterial zur Verfügung steht, das auch durch eine aktuelle Befragung des Ausländers in der mündlichen Verhandlung gewonnen werden kann (BVerfG, Beschl. v. 19.10.2016 - 2 BvR 1943/16 -, juris Rn. 24; BVerwG, Urt. v. 13.12.2012 - 1 C 20.11 -, juris Rn. 23; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.02.2019 - 12 S 2789/18 -, juris Rn. 15, m.w.N.; vgl. auch Bay. VGH, Beschl. v. 02.05.2017 - 19 CS 16.2466 -, juris). Vorliegend liegen der Kammer aber neue Erkenntnisse über die persönlichen Umstände des Klägers vor, die eine Abweichung von der positiven Prognose der Strafvollstreckungskammer rechtfertigen. (a) Es ist zunächst zu bedenken, dass bereits das ZfP in seiner für die Aussetzung des Strafrests maßgeblichen Stellungnahme vom 11.10.2019 vom Vorhandensein bestimmter potentiell gefahrerhöhender Verhaltensmuster beim Kläger ausging. Danach habe sich das Anlassdelikt aus einem Zusammenspiel der Suchterkrankung, seiner Persönlichkeit und situativen Faktoren heraus entwickelt. Dazu würden der „Reiz des Verbotenen vor dem Hintergrund ausgeprägter Konfliktvermeidungstendenzen“ sowie die „zunehmende dissoziale Entwicklung zur Sicherung eines komfortablen Lebensunterhalts vor dem Hintergrund einer ausländerrechtlichen Perspektivlosigkeit“ gehören (S. 2 der Stellungnahme auf S. 893 des Vollstreckungshefts). Kritisch zu betrachten seien weiterhin „dysfunktionale Verhaltens- und Erlebensmuster“ und die Neigung, bereits erzielten Erfolg und Wohlgefühl mit Suchtmitteln vordergründig noch zu steigern. Es bestehe die Gefahr, aufgrund von Selbstüberschätzung „Risiken nicht ernst oder wahr zu nehmen“. Die materielle Identifikation zur Steigerung seines Selbstwerts sei „deutlich geringer geworden, aber noch zu beobachten“. Es wurde nur vorsichtig formuliert, dass trotz der „fortbestehenden störungs- und persönlichkeitsbedingten Einschränkungen“ ein „Großteil der Behandlungsziele“ erreicht worden sei. Probleme, Konflikte und familiäre Belastungen hätten „weniger“ zur Destabilisierung des Klägers beigetragen und eine erneute Straffälligkeit sei „derzeit“ unwahrscheinlich. Es sei zu erwarten, dass er keine „erheblichen“ rechtswidrigen Handlungen mehr begehen würde (S. 4 und 5 der Stellungnahme auf S. 899 des Vollstreckungshefts). (b) Außerdem stützte die Strafvollstreckungskammer ihre Entscheidung vom 06.11.2019 auf Prognosen, die sich zumindest teilweise nicht bestätigt haben, sowie auf Annahmen, die nicht den Tatsachen entsprechen. Der Beschluss wird unter anderem damit begründet, dass der Kläger während des Maßregelvollzugs in einem Imbiss seiner Brüder gearbeitet und dort „mehr organisatorische Aufgaben“ übernommen habe. Dabei wird übersehen, dass einer der Brüder – H. - den Kläger bei seinen Straftaten in den Jahren 2014 und 2015 tatkräftig unterstützt hatte und selbst ein Drogenproblem hat. Wie sich in der mündlichen Verhandlung herausgestellt hat, wurde er (der Bruder) inzwischen erneut wegen einer Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz verurteilt, wegen der er aktuell eine Freiheitsstrafe verbüßt. Zudem ist der Imbiss seit Beginn der „Corona-Maßnahmen“ Anfang 2020 geschlossen und wird nicht wiedereröffnet, da die gesamte Familie - mit Ausnahme des Bruders H. - nach B. umgezogen ist. Abgesehen davon war der Kläger bislang nicht in der Lage, längerfristig eine (legale) Beschäftigung auszuüben (dazu weiter unten). Damit wird deutlich, dass bei einer Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung eher Resozialisierungsgesichtspunkte im Vordergrund stehen und die Frage, ob die vorzeitige Entlassung unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann. Die ausländerrechtliche Beurteilung erfordert dagegen eine längerfristige Gefahrenprognose (siehe dazu BVerwG, Urt. v. 02.09.2009 - 1 C 2.09 -, juris Rn. 18, und v. 16.11.2000 - 9 C 6.00 -, juris Rn. 17). (c) Ferner kann offenbleiben, ob der Kläger bis zum Ablauf der Bewährungszeit entsprechend dem Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 01.12.2022 tatsächlich straffrei geblieben ist und seit seiner Entlassung aus dem Maßregelvollzug im Dezember 2019 keine weiteren Rückfälle mehr erlitten hat, wogegen etwa das eingestellte Ermittlungsverfahren wegen Bedrohung im April 2020 (siehe S. 99 ff. der Gerichtsakte) oder der Umstand sprechen könnte, dass er bereits nach seiner Verurteilung am 17.04.2013 Urinproben gefälscht hatte (S. 8 des Urt. v. 21.10.2015). Denn die vom ZfP genannten, für die Anlasstat ursächlichen Umstände - darunter vor allem die situativen Faktoren - haben sich für den Kläger seit seiner Entlassung aus dem Maßregelvollzug im Dezember 2019 nicht wesentlich verändert. Zwar hat der Kläger inzwischen zwei Söhne, die am 12.09.2020 (L. A.) und am 25.07.2021 (L. G. ) geboren sind. Allerdings hat er mit seinem erstgeborenen Sohn keinen Kontakt, wohl auch weil das Verhältnis mit dessen Mutter (Frau S. A.) schwierig ist (vgl. etwa Schreiben des Klägers v. 05.12.2022 auf S. 191 ff. der Gerichtsakte und seine Angaben auf S. 6 der Sitzungsniederschrift). Auch wenn er regelmäßigen Umgang mit seinem zweiten Sohn hat (den er mit Frau A. S. hat) und sich um ihn offenbar kümmert, kann nicht von einer stabilen Familie ausgegangen werden. Denn nachdem der Kläger für etwa zwei Jahre mit Frau A. S. und später dem gemeinsamen Sohn L. G. zunächst in O. und dann in K. gewohnt hatte, zog er im Juli 2022 aus der gemeinsamen Wohnung aus. Nach eigenen Angaben sei ihm nach „wochenlangem Streit und Aggressionen“ die „Decke auf den Kopf gefallen“. Jetzt wohnt er bei einem „Kumpel“, hat aber keinen festen Wohnsitz (siehe dazu insbesondere den Bericht der Bewährungshilfe auf S. 231 und S. 4 f. der Sitzungsniederschrift). Nach Angaben von Frau A. S. in der mündlichen Verhandlung litt die Beziehung zwischen ihr und dem Kläger zudem unter der Geburt des ersten Kindes L. und den ständigen Geldsorgen. Ob sich die Hoffnung des Klägers und Frau A. S. demnächst wieder zusammenleben zu können, tatsächlich realisieren lässt, ist derzeit ungewiss. Abgesehen von seiner Beziehung zu Frau A. S. ist der Kläger in seinem bisherigen sozialen Umfeld geblieben. Sein Bruder H. befindet sich in der Umgebung und Frau A. S. kennt er ebenfalls bereits aus der Zeit, in der er Drogen genommen hatte (auch wenn er zum Ort des Kennenlernens andere Angaben gemacht hat, siehe S. 8 und 9 der Sitzungsniederschrift). Zudem bleibt die wirtschaftliche Lage des Klägers prekär. So hat er nach eigenen Angaben Schulden in Höhe von 10.000 EUR, die zuletzt von etwa 26.000 EUR gesenkt wurden (vgl. Sitzungsprotokoll der mündlichen Verhandlung auf S. 13 sowie den beigelegten Sanierungsplan). Es ist unklar, wie er seine Zahlungsverpflichtungen bedienen will, da er zurzeit (immer noch) keine Einnahmen hat. Obwohl er diesbezüglich schon seit seiner Entlassung von der Bewährungshilfe unterstützt wird, hat er es nicht geschafft, eine Arbeitsstelle zu finden bzw. lange Zeit zu halten (siehe etwa S. 160, 231 und 249 des Bewährungshefts). Etwa ab dem Anfang der Corona-Pandemie 2020 war er nahezu durchgehend arbeitslos, bis er im April 2022 anfing bei einem Schrotthändler zu arbeiten, der ihm jedoch im Oktober kündigte. Seine Angaben zu einem Arbeitsplatzangebot als Dachdecker blieben vage und unsicher. Wie er in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt hat, weiß er nicht, in welchem Bereich er letztlich beruflich einen Fuß fassen will. Dies könnte für ihn auch schwierig sein, da er über keinerlei Qualifikation oder längerfristige Berufserfahrung verfügt. Die begonnene Ausbildung zum Landschaftsgärtner wurde abgebrochen und es gibt keine konkreten Pläne für ihre Fortsetzung (siehe zu allem Sitzungsprotokoll auf S. 12 f. und S. 249 des Bewährungshefts). Vor diesem Hintergrund ist aus Sicht der Kammer trotz der geringeren Gefahr, wieder in die Abhängigkeit zu geraten, sowie der unterstellten Straffreiheit seit seiner Entlassung aus dem Maßregelvollzug immer noch zu befürchten, dass der Rauschgiftverkauf für den Kläger potentiell eine attraktive Einnahmequelle darstellen könnte. Dafür spricht auch, dass er sich im Drogenmilieu auskennt und als „Dealer“ - anders als in den von ihm zeitweilig ausgeübten legalen Beschäftigungen - zunächst erfolgreich war. Wie er gegenüber dem Sachverständigen im Strafverfahren angegeben hatte, sei die Drogenbeschaffung kein großer Aufwand; wenn man einmal seine Lieferanten und seine Abnehmer habe, laufe das mühelos weiter (zu seinem Drogenhandel siehe Strafakten des LG Offenburg, SB Gutachten, S. 5 ff.). Seine Lebensführung hat sich jedenfalls nicht derart gefestigt, dass mit der hinreichenden Sicherheit angenommen werden könnte, dass sie ihn von weiterer Straftatenbegehung auf Dauer abhalten würde. bb) Selbst wenn vom Kläger keine Wiederholungsgefahr mehr ausgehen sollte, würden andere Ausländer ohne seine Ausweisung nicht wirksam davon abgehalten werden, vergleichbare Straftaten zu begehen (sog. generalpräventives Ausweisungsinteresse, vgl. BVerwG, Urt. v. 12.07.2018 - 1 C 16.17 -, juris Rn. 16, m.w.N.). Für die Annahme einer (potentiellen) Gefährdung durch andere Ausländer ist erforderlich, dass die Ausweisung an Straftaten oder Verhaltensweisen anknüpft, bei denen sie nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet erscheint, andere Ausländer von Taten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten. Anders als nach früherer, bis zum 31.12.2015 geltender Rechtslage (§ 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG a.F.; siehe dazu BVerwG, Urt. v. 14.02.2012 - 1 C 7.11 -, juris) kommt es nicht nur bei besonders schwerwiegenden Delikten wie zum Beispiel Drogendelikten, Straftaten aus dem Bereich der organisierten Kriminalität, oder Terrorismus in Betracht (Bay. VGH, Urt. v. 12.10.2020 - 10 B 20.1795 -, juris Rn. 33, und Beschl. v. 29.03.2021 - 10 B 18.943 -, Rn. 59; Bauer, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, § 53 AufenthG Rn. 65 f.). Auch soweit die Ausweisung nicht zu einem tatsächlichen Verlassen des Bundesgebiets führt, kann ihr durch die mit ihr verbundenen Titelerteilungssperre nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG eine generalpräventive Wirkung beigemessen werden (BVerwG, Urt. v. 09.05.2019 - 1 C 21.18 -, juris Rn. 23). Durch die generalpräventive Ausweisung kann zudem das Gewicht bestehender spezialpräventiver Gründe verstärkt werden (OVG Bremen, Urt. v. 12.03.2020 - 2 B 19/20 -, juris Rn. 31). Wie oben gezeigt, ist das durch den Kläger an den Tag gelegte Fehlverhalten schwerwiegend. Der langjährige und wiederholte Handel mit Betäubungsmitteln in erheblichen Mengen könnte typischerweise andere Ausländer in ähnlicher Situation dazu animieren, vergleichbare Straftaten zu begehen. Dies gilt auch deshalb, weil gerade der Transport und der anschließende Handel von Betäubungsmitteln häufig grenzüberschreitend stattfinden. Zudem mag die Aussicht auf „schnelles Geld“ bei weniger in die Gesellschaft integrierten Personen ohne besondere Fachkenntnisse und persönliche Bindungen besonders attraktiv erscheinen. Die Ausweisung ist auch geeignet, eine verhaltenssteuernde Wirkung auf andere auszustrahlen, auch wenn der Kläger nicht zur Ausreise gezwungen werden kann. Denn sein in Deutschland erreichter aufenthaltsrechtlicher Status und seine Perspektiven werden spürbar beeinträchtigt. Gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG verliert er durch die Ausweisung seinen Aufenthaltstitel und kann aufgrund des mit der Ausweisung verfügten Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 AufenthG keinen neuen Titel erhalten. Mit der ihm lediglich zustehenden Duldung ist er in seiner Reise- und Bewegungsfreiheit eingeschränkt (§ 61 AufenthG), kann nicht ohne weiteres eine Arbeit aufnehmen und erhält geringere Sozialleistungen. 2. Nach Abwägung der Umstände des Einzelfalls überwiegt das öffentliche Interesse an der Ausweisung des Klägers seine gegenläufigen Interessen, sowohl in Bezug auf spezial- als auch auf generalpräventive Gründe. a) Im Rahmen der Abwägung ist die Gefahrenprognose zu der grund- und konventionsrechtlichen Stellung des Ausländers und seiner Familienangehörigen in Bezug zu setzen. Danach ist neben der abstrakten Einstufung des Ausweisungsinteresses durch den Gesetzgeber vor allem das dem Ausländer vorgeworfene Verhalten, das den Ausweisungsgrund bildet, im Einzelnen zu würdigen und weiter zu gewichten (BVerfG, Beschl. v. 19.10.2016 - 2 BvR 1943/16 -, juris Rn. 18 f.; BVerwG, Urt. v. 27.07.2017 - 1 C 28.16 -, juris Rn. 39; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 21.01.2020 - 11 S 3477/19 -, juris Rn. 50 f.). Es sind sämtliche Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Ausländers, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat bzw. in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat (§ 53 Abs. 2 AufenthG). Soweit bei der Ausweisung auf generalpräventive Gründe abgestellt wird, ist außerdem zu berücksichtigen, dass diese allein in der Regel keinen Eingriff in Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK rechtfertigen können, wenn der Ausländer in familiärer Lebensgemeinschaft mit seiner deutschen Ehefrau und minderjährigen deutschen Kindern lebt oder hier geboren oder als Kleinkind nach Deutschland gekommen ist. Auch hiervon kann aber nach einer umfassenden Verhältnismäßigkeitsprüfung abgewichen werden (BVerfG, Beschl. v. 19.10.2016 - 2 BvR 1943/16 -, juris Rn. 19; BVerwG, Urt. v. 14.02.2012 - 1 C 7.11 -, juris Rn. 22; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.04.2011 - 11 S 189/11 -, juris Rn. 98 ff., und v. 23.10.2012 - 11 S 1470/11 -, juris, Rn. 47 ff.; OVG Bremen, Urt. v. 02.12.2020 - 2 B 257/20 -, juris Rn. 28, 31 ff.; vgl. auch Bauer, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 14. Aufl. 2022, § 53 AufenthG Rn. 63; Hailbronner, AuslR, Stand: Dezember 2022, § 53 Rn. 133 f.). Dabei sind insbesondere die seit der Straftat vergangene Zeit und das Nachtatverhalten des Betroffenen zu berücksichtigen (BVerfG, Beschl. v. 19.10.2016 - 2 BvR 1943/16 -, juris Rn. 19; BVerwG, Urt. v. 14.02.2012 - 1 C 7.11 -, juris Rn. 22). Das Ausweisungsinteresse muss jedenfalls noch aktuell sein, denn jedes generalpräventive Ausweisungsinteresse verliert mit zunehmendem Zeitabstand an Bedeutung (dazu im Einzelnen BVerwG, Urt. v. 09.05.2019 - 1 C 21.18 -, juris Rn. 18 f.). b) Nach diesen Grundsätzen steht hier dem besonders schwerwiegenden öffentlichen Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zwar das besonders schwerwiegende Bleibeinteresse des Klägers gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG gegenüber. Denn nach der in der mündlichen Verhandlung gewonnen Überzeugung hat der Kläger zwar kein Sorgerecht, übt aber tatsächlichen Umgang mit seinem am 25.07.2021 geborenen Sohn L. G. aus, der mit Geburt von seiner Mutter die deutsche Staatsangehörigkeit erwarb. An der Vaterschaft des Klägers bestehen keine Zweifel (siehe die Geburtsurkunde und Vaterschaftsanerkennung auf S. 201 ff. der Gerichtsakte). Demgegenüber reicht die bloße Absicht, auch den Umgang mit seinem am 12.09.2020 geborenen Sohn L. A. zu haben, für eine gelebte Vater-Kind-Beziehung nicht (siehe BT-Drs. 18/4097, S. 53; Bay. VGH, Beschl. v. 14.03.2019 - 10 ZB 18.2388 -, juris Rn. 7; OVG Bremen, Beschl. v. 30.11.2021 - 2 B 386/21 -, juris Rn. 7). Auf das besonders schwerwiegende Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG kann sich der Kläger hingegen nicht mit Erfolg berufen, weil er sich im Zeitpunkt des Ergehens der Ausweisungsverfügung (vgl. dazu Bauer, in: Bergmann/Dienelt, AufenthG, 14. Aufl. 2022, § 55 Rn. 4) am 12.11.2020 nicht seit mindestens fünf Jahren (ununterbrochen) rechtmäßig in Deutschland aufgehalten hatte. Vielmehr war er in der Zeit zwischen 14.02.2019 und 24.06.2020 lediglich im Besitz einer Duldung. Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG wurde ihm erst am 24.06.2020 erteilt. Insoweit liegt nur ein schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG vor. Im Übrigen ist als „ungeschriebenes Bleibeinteresse“ noch zu berücksichtigen, dass der Kläger bereits im Alter von vier Jahren nach Deutschland eingereist ist und sich inzwischen seit 28 Jahren hier aufhält. Bei der Abwägung müssen aber diese Bleibeinteressen hinter die öffentlichen Ausweisungsinteressen zurücktreten. Dies gilt sowohl hinsichtlich der spezialpräventiven als auch der generalpräventiven Ausweisung. Wie oben dargelegt, hat der Kläger auf der einen Seite schwerwiegende Straftaten begangen, die hochrangige individuelle und gesellschaftliche Schutzgüter betreffen. Auf der anderen Seite kann eine gewisse Rückfallgefahr vor allem wegen seiner nicht hinreichend stabilisierten Lebensführung nicht ausgeschlossen werden. Selbst wenn von ihm keine Gefahr mehr ausgehen sollte, ist die Ausweisung zur Abschreckung anderer Ausländer geeignet. Zwar werden die Ausweisungsinteressen teilweise dadurch relativiert, dass die Ausweisung nicht zur Aufenthaltsbeendigung des Klägers in Deutschland führt. Allerdings sind die mit der Ausweisung verknüpften negativen Einwirkungen zur Vorbeugung weiterer Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz zweckmäßig. Der Kläger wird zugleich motiviert, kein neues Ausweisungsinteresse zu begründen. Hinzu kommt, dass dadurch dem Gewicht der Bleibeinteressen des Klägers Rechnung getragen wird. Denn dieser kann den Umgang mit seinen Kindern unverändert ausüben. Sollte er weiter straffrei bleiben, kann er nach § 11 Abs. 4 AufenthG auch einen Antrag auf Verkürzung oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots (sofern ein solches vorliegt) stellen. Das generalpräventive Ausweisungsinteresse ist aktuell, da die einfache Verjährungsfrist, welche die untere Grenze bildet (dazu im Einzelnen BVerwG, Urt. v. 09.05.2019 - 1 C 21.18 -, juris Rn. 19), in Bezug sowohl auf das Urteil vom 17.04.2013 (§ 29 Abs. 1 und 3 Nr. 1 BtMG) als auch auf das Urteil vom 21.10.2015 (§ 29a Abs. 1 BtMG) gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 und § 38 Abs. 2 StGB zwanzig Jahre beträgt. II. Demgegenüber ist die mit Bescheid vom 29.11.2022 nachträglich erlassene Abschiebungsandrohung rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, dass der Kläger vor Erlass des Bescheids durch das Regierungspräsidium angehört worden war, steht dieser im Widerspruch sowohl zum europäischen als auch zum nationalem Recht. 1. Es ist zunächst nicht zulässig, in Fällen wie dem vorliegenden auf eine Bestimmung des Zielstaats zu verzichten. Die Kammer geht weiter (siehe Urt. v. 13.04.2022 - 7 K 2079/20 -, in juris unter dem Az. 7 K 2089/20, Rn. 45 ff.) davon aus, dass eine Abschiebungsandrohung ohne Zielstaatsbestimmung nicht „auf Vorrat“ erlassen werden darf, wenn eine Abschiebung in absehbarer Zukunft nicht möglich ist, weil dem Betroffenen in seinem Herkunftsstaat die Verletzung von Rechten aus Art. 3 EMRK droht und kein anderer aufnahmebereiter Staat in Betracht kommt (siehe auch VG Freiburg, Urt. v. 21.06.2022 - 10 K 542/20 -, juris Rn. 54; VG Stuttgart, Urt. v. 18.08.2022 - 9 K 3739/21 -, juris Rn. 45 ff.). Gemäß § 59 Abs. 2 Satz 1 AufenthG „soll“ (im Regelfall) in der Androhung der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll. Diese Regelung dient dem Zweck, dem Betroffenen effektiven Rechtsschutz zu ermöglichen, indem er etwaige - der Ausländerbehörde oder dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden nur „Bundesamt“) unbekannte - Abschiebungsverbote im Hinblick auf den ausdrücklich genannten Staat geltend machen kann (VG Freiburg, Urt. v. 17.05.2022 - 10 K 5070/19 -, Rn. 37 ff., juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.06.1996 - 13 S 1281/95 -, juris Rn. 8). Zwar deutet § 59 Abs. 3 Satz 3 AufenthG auf eine grundsätzliche Trennbarkeit der Zielstaatsbestimmung von der „übrigen“ Abschiebungsandrohung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann von einer Zielstaatsbestimmung jedoch nur in Ausnahmefällen abgesehen werden, in denen besondere Umstände vorliegen, wie etwa bei ungeklärter Staatsangehörigkeit des Betroffenen (BVerwG, Urt. v. 17.06.2014 - 10 C 7.13 -, juris Rn. 36, v. 13.02.2014 - 10 C 6.13 -, juris Rn. 25, v. 10.07.2003 - 1 C 21.02 -, juris Rn. 13, und v. 25.07.2000 - 9 C 42.99 -, juris Rn. 13; unlängst VG Bremen, Beschl. v. 11.01.2022 - 5 V 1590/22 -, juris Rn. 19). Hier sind keine besonderen Umstände ersichtlich, die den Erlass einer „nackten“ Abschiebungsandrohung (auf Vorrat) rechtfertigen würden. a) Zum einen kann das Ziel einer Abschiebungsandrohung, die Ausreisepflicht eines Ausländers für den Fall der nicht fristgerechten freiwilligen Ausreise durchzusetzen, in Fällen wie dem vorliegenden nicht erreicht werden. Der Kläger, dessen Identität geklärt ist, besitzt zweifellos (nur) die syrische Staatsangehörigkeit. Aufgrund der Garantien des Art. 3 EMRK kann er in absehbarer Zukunft weder nach Syrien abgeschoben werden noch gibt es Anhaltspunkte dafür, dass ihn ein anderer Staat aufnehmen würde. Hiervon geht auch das Regierungspräsidium aus, da es unter Ziffer III des Bescheids feststellte, dass der Kläger „bis zum vollziehbaren Widerruf bzw. Rücknahme des festgestellten Abschiebungsverbots“ nicht nach Syrien abgeschoben werde. Aktuell sind die Ausländerbehörden nach § 42 Satz 1 AsylG an die Entscheidung des Bundesamts vom 06.07.2017 gebunden, in der hinsichtlich Syrien ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG festgestellt wurde. Diese Bindungswirkung besteht fort, solange die Entscheidung des Bundesamts nicht aufgehoben oder abgeändert wurde. Selbst bei nachträglicher erheblicher Änderung der Sachlage wäre ausschließlich das Bundesamt zur Korrektur seiner einmal getroffenen Feststellungen befugt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 06.12.2022 - 12 S 2546/22 -, juris Rn. 15). Dementsprechend wäre auch der Erlass einer Abschiebungsandrohung bezüglich Syrien zum jetzigen Zeitpunkt rechtswidrig (so bereits Urt. d. Kammer v. 13.04.2022, a.a.O., Rn. 45 ff.; VG Freiburg, Urt. v. 21.06.2022 - 10 K 542/20 -, juris Rn. 54; VG Stuttgart, Urt. v. 18.08.2022 - 9 K 3739/21 -, juris Rn. 53; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 10.07.2003 - 1 C 21.02 -, juris Rn. 13; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.04.2021 - 12 S 2505/20 -, juris Rn. 116, m.w.N.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 22.11.2021 - 2 M 124/21 -, juris Rn. 12; Hailbronner, AuslR, Stand: Dezember 2021, § 59 AufenthG Rn. 55; Berlit, GK-AuslR, Stand: 01.12.2016, § 59 AufenthG Rn. 39; Gordzielik, in: Huber/Mantel, AufenthG, 3. Aufl. 2021, § 59 Rn. 8). b) Zum anderen stellt auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs keinen Grund dar, von einer Zielstaatsbestimmung abzusehen. Im Urteil der Vierten Kammer des Europäischen Gerichtshofs (weiter nur „Gerichtshof“) vom 03.06.2021 (- C-546/19 -) wurde zwar sinngemäß ausgeführt, dass eine Rückehrentscheidung (in Deutschland nach überwiegender Auffassung die Abschiebungsandrohung) die Voraussetzung für den Erlass eines Einreiseverbots nach Art. 11 und Art. 3 Nr. 6 RFRL sei, auch wenn dieses zu „nichtmigrationsbedingten Zwecken“ aus Gründen der Gefahrenabwehr erlassen wird, sofern der betreffende Mitgliedstaat - wie Deutschland - von der Opt-Out Möglichkeit nach Art. 2 Abs. 2 lit. b RFRL keinen Gebrauch gemacht hat (EuGH, Urt. v. 03.06.2021 - C-546/19 -, juris). Eine Rückkehrentscheidung müsse auch gegen solche illegal aufhältige Drittstaatsangehörige ergehen, die wegen Art. 4 GRC (bzw. Art. 3 EMRK) nicht abgeschoben werden können; dem Grundsatz der Nichtzurückweisung könne durch die Möglichkeit des Aufschubs der Vollstreckung der Abschiebung nach Art. 9 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie, RFRL) Rechnung getragen werden (EuGH, Urt. v. 03.06.2021 - C-546/19 -, juris Rn. 55-59, und Schlussanträge des Generalanwalts vom 09.06.2022, C-69/21, juris Rn. 88 und 104). Allerdings ist bereits fraglich, ob in Fällen wie dem vorliegenden das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 AufenthG überhaupt der Rückführungsrichtlinie unterliegt (dazu unten). Selbst wenn dem so sein sollte, hat der Gerichtshof (die Große Kammer) im neueren Urteil vom 22.11.2022 (- C-69/21 -) zum einen klargestellt, dass eine Entscheidung über die Rückkehr nicht in Bezug auf ein Land erlassen werden darf, in dem dem Drittstaatsangehörigen das Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC droht (EuGH, Urt. v. 22.11.2022 - C-69/21 -, juris Rn. 56 und 58; siehe dazu auch Urt. d. Kammer v. 13.04.2022, a.a.O., Rn. 47, m.w.N.). Vielmehr ist die nationale Behörde nach Art. 5 der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie, RFRL) verpflichtet, in jedem Stadium des Verfahrens die im Art. 5 der Richtlinie 2008/115 festgelegten Anforderungen und den Grundsatz der Nichtzurückweisung strikt einzuhalten (EuGH, Urt. v. 22.11.2022 - C-69/21 -, juris Rn. 53 und 55). Zum anderen dürfe nicht offengelassen werden, auf welchen Zielstaat sich die Rückkehrverpflichtung des Drittstaatsangehörigen bezieht. In der Rückkehrentscheidung ist im Sinne des Art. 3 Nr. 3 RFRL zwingend dasjenige Drittland anzugeben, in das der Betreffende abzuschieben ist (EuGH, Urt. v. 22.11.2022 - C-69/21 -, juris Rn. 53, auch bereits zuvor Urt. v. 24.02.2021 - C-673/19 -, juris Rn. 42; Urt. d. Kammer v. 13.04.2022, a.a.O., juris Rn. 42-44; VG Hamburg, Beschl. v. 22.11.2022 - 2 AE 4167/22 -, juris Rn. 13). 2. Außerdem ist die Abschiebungsandrohung auch wegen einer fehlerhaft bestimmten Frist zur freiwilligen Ausreise rechtswidrig. Dem Kläger wurde hier fehlerhaft (siehe dazu etwa Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, § 59 AufenthG Rn. 17; Berlit, in: GK-AuslR, Stand: 01.12.2016, § 59 Rn. 103, m.w.N.) eine Frist zur freiwilligen Ausreise bis zum 31.12.2022 gesetzt, obwohl dieser noch nicht vollziehbar zur Ausreise verpflichtet ist. Die Vollziehbarkeit tritt nach § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG erst mit Bestandskraft der Ausweisungsverfügung ein, weil er bis zu deren Bekanntgabe über einen bis zum 14.03.2023 gültigen Aufenthaltstitel verfügte (im Falle der Aufhebung der Ausweisungsverfügung würde der Aufenthalt nach § 84 Abs. 2 Satz 3 AufenthG als ununterbrochen rechtmäßig gelten). Dieser Mangel wirkt sich - jedenfalls nach dem Unionsrecht - auf die gesamte Verfügung aus. Denn die Ausreisefrist ist bereits nach dem Wortlaut des Art. 7 RFRL untrennbar mit der Rückkehrentscheidung verbunden (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 07.12.2020 - 12 S 3065/20 -, juris Rn. 34; Urt. d. Kammer v. 13.04.2022, a.a.O., Rn. 48-51, m.w.N.). III. Auch das Einreise- und Aufenthaltsverbot unter Ziffer II des Bescheids vom 12.11.2020 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Dieses ist gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Festsetzung der Länge der Frist steht nach § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG im Ermessen der Behörde, darf fünf Jahre aber nur dann überschreiten, wenn von dem betroffenen Ausländer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 Satz 1 AufenthG). Bei diesem befristeten Verbot handelt es sich um einen einheitlichen belastenden Verwaltungsakt, der nicht zwischen der Anordnung des Verbots und dessen Befristung aufgespaltet werden kann (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 21.01.2020 - 11 S 3477/19 -, juris Rn. 19 f., und Beschl. v. 13.11.2019 - 11 S 2996/19 -, juris Rn. 40). 1. Zwar erscheint es nunmehr nach der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urt. v. 22.11.2022 - C-69/21 -, s.o.) wieder zulässig, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot auch ohne eine Rückkehrentscheidung „aufrechtzuerhalten“ (anders noch EuGH, Urt. v. 03.06.2021 - C-546/19 -, juris; danach auch Urt. d. Kammer v. 13.04.2022 - 7 K 2079/20 -, in juris unter dem Az. 7 K 2089/20, Rn. 52-54, sowie v. 26.01.2022 - 826/20 -, juris Rn. 43-50). Denn ein Einreise- und Aufenthaltsverbot, das - wie im vorliegenden Fall - an eine „inlandsbezogene Ausweisung“ anknüpft und hauptsächlich nur die Erteilung eines neuen Aufenthaltstitels verhindert (§ 11 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 AufenthG), dürfte nach Sinn und Zweck der Rückführungsrichtlinie nicht in deren Anwendungsbereich fallen (so bereits VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.04.2021 - 12 S 2505/20 -, juris). a) Die Rückführungsrichtlinie ist ausweislich deren Art. 2 Abs. 1 auf illegal in einem Mitgliedstaat aufhältige Drittstaatsangehörige anwendbar. Zwar liegt nach Art. 3 Nr. 2 RFRL ein illegaler Aufenthalt bereits dann vor, wenn die Voraussetzungen für die Einreise in den Mitgliedstaat, in dem sich der Drittstaatsangehörige aufhält, oder für den dortigen Aufenthalt aktuell nicht erfüllt sind (siehe dazu EuGH, Urt. v. 03.06.2021 - C-546/19 -, juris Rn. 43 f.). Dementsprechend ist der Kläger „eigentlich“ gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG zur Ausreise verpflichtet, weil selbst eine Duldung keinen Aufenthaltstitel darstellt und mit der Ausreise erlischt (§ 60a Abs. 5 Satz 1 AufenthG). Die ihm erteilte Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG war schon mit Bekanntgabe der Ausweisungsverfügung kraft Gesetzes erloschen (§ 51 Abs. 1 Nr. 5 und § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Außerdem hindert auch das sofort vollziehbare Einreise- und Aufenthaltsverbot an einer Wiedereinreise. Allerdings kann hier das Ziel der Rückführungsrichtlinie - die Einführung einer wirksamen Rückkehr- und Rückübernahmepolitik (Erw. Gr. Nr. 2 und 4) - nicht erreicht werden (vgl. EuGH, Urt. v. 22.11.2022 - C-69/21 -, juris Rn. 88, und v. 19.06.2018 - C-181/16 -, juris Rn. 48; auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.04.2021 - 12 S 2505/20 -, juris Rn. 141 ff.). Wie oben dargestellt, darf vorliegend eine Rückkehrentscheidung nicht ergehen. Der Kläger bleibt, wenn er nicht freiwillig ausreist, auf unabsehbare Zeit weiter in Deutschland. b) Entgegen der Vierten Kammer des Gerichtshofs (Urt. v. 03.06.2021, s.o.) ist die Große Kammer offenbar auch nicht der Ansicht, dass zwingend eine Aufenthaltslegalisierung erfolgen müsste, wenn keine Rückkehrentscheidung vorliegt (siehe dazu Art. 6 Abs. 1 und 4 RFRL und Urt. v. 03.06.2021, a.a.O., Rn. 55-57). Denn die mit der Rückführungsrichtlinie „geschaffenen gemeinsamen Normen und Verfahren“ würden sich nur auf den Erlass von Rückkehrentscheidungen und deren Vollstreckung beziehen, nicht dagegen auf die „Art und Weise, in der Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht zuzuerkennen ist“ oder die Folgen, „die sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aus dem illegalen Aufenthalt Drittstaatsangehöriger ergeben, gegenüber denen keine Entscheidung über die Rückführung erlassen werden kann“ (EuGH, Urt. v. 22.11.2022 - C-69/21 -, juris Rn. 84 sowie Rn. 85-86; siehe auch Urt. v. 08.05.2018 - C-82/16 -, Rn. 44, juris). Diese Kompetenz fällt nach Auffassung des Generalanwalts in den Zuständigkeitsbereich des nationalen Gesetzgebers (EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts vom 09.06.2022, C-69/21, juris Rn. 97; entgegen EuGH, Urt. v. 03.06.2021 - C-546/19 -, Rn. 48). Dementsprechend soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot - aus Gründen der Gefahrenabwehr - durch die sogenannte Titelerteilungssperre des § 11 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 AufenthG (nur) die rechtliche Verfestigung des Aufenthalts des Ausländers im Bundesgebiet verhindern, nicht aber die Aufenthaltsbeendigung in den Herkunftsstaat bewirken (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.04.2021 - 12 S 2505/20 -, juris Rn. 116 und 140, m.w.N.). So wird er dadurch hauptsächlich in Bezug auf die ihm gewährten staatlichen Leistungen, die dauerhaften Bleibeperspektiven und die Reise- und Bewegungsfreiheit benachteiligt. Schließlich kann nach Art. 24 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) einem anerkannten Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigten die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus „zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung“ versagt werden (vgl. dazu EuGH, Urt. v. 24.06.2015 - C-373/13 -, juris Rn. 73 f. und 95). Es dürfte unstreitig sein, dass diese (schutzwürdigen und -berechtigten) Personenkreise nicht „illegal aufhältig“ im Sinne der Rückführungsrichtlinie sind und daher nicht in ihren Anwendungsbereich fallen (siehe dazu etwa VG Freiburg, Urt. v. 21.12.2021 - 8 K 1235/20 -, juris Rn. 59 ff.). 2. Allerdings ist die Festsetzung der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf sieben Jahre ab Ausreise ermessensfehlerhaft (§ 114 VwGO). Dabei ist nicht von Bedeutung, dass die Frist in absehbarer Zukunft wohl gar nicht erst zu laufen beginnt, weil der Kläger nicht abgeschoben werden kann (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 11.11.2013 - 1 B 11.13 -, juris Rn. 3, und Urt. v. 30.07.2013 - 1 C 9.12 -, juris Rn. 42; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.04.2021 - 12 S 2505/20 -, juris Rn. 140). a) Bei der Bestimmung der Länge der Frist sind in einem ersten Schritt das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Es bedarf der prognostischen Einschätzung im jeweiligen Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. Die sich an der Erreichung des Ausweisungszwecks orientierende Höchstfrist muss sich aber in einem zweiten Schritt an verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (etwa Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) sowie den Vorgaben aus Art. 8 EMRK und, sofern einschlägig, aus Art. 7 GRC messen und gegebenenfalls relativieren lassen. Dieses normative Korrektiv bietet der Ausländerbehörde und den Verwaltungsgerichten ein rechtsstaatliches Mittel, um die fortwirkenden einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen zu begrenzen. Die Abwägung ist nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Tatsachengerichts zu treffen (BVerwG, Urt. v. 22.02.2017 - 1 C 27.16 -, juris Rn. 23, und v. 06.03.2014 - 1 C 2.13 -, juris Rn. 12; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 21.01.2020 - 11 S 3477/19 -, juris Rn. 81 ff.). b) Diese Maßstäbe hat das Regierungspräsidium in seinem Bescheid vom 12.11.2020 zwar zutreffend wiedergegeben, jedoch nicht angewandt. Das Regierungspräsidium hat lediglich pauschal angegeben, dass vom Kläger gegenwärtig eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehe und auf die Ausführungen zur Ausweisung verwiesen. Eine Sperrfrist von sieben Jahren sei unter Abwägung aller Gesichtspunkte erforderlich und angemessen, um dem in seiner Person liegenden Gefahrenpotential Rechnung tragen zu können. Er sei in Deutschland mehrfach straffällig geworden u.a. wegen erheblicher, wiederholter Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz. Wiederholte rechtskräftige Verurteilungen hätten ihn offenbar nicht nachhaltig beeindruckt. Durch die Verhängung eines siebenjährigen Einreise- und Aufenthaltsverbots, das sich merklich unter der in § 11 Abs. 5 AufenthG grundsätzlich möglichen Dauer von zehn Jahren bewege, würden die zu seinen Gunsten sprechenden Umstände, insbesondere die im Maßregelvollzug neu erlernten Fähigkeiten und erreichten Veränderungen, in ausreichendem Maße berücksichtigt. Diese Erwägungen, die nahezu wortgleich auch in anderen Bescheiden des Regierungspräsidiums zu finden sind, erfüllen bereits nicht die erste Voraussetzung einer zweistufigen Festsetzung der Frist. Es ist nicht erkennbar, wie lange das Verhalten des Klägers aus Sicht des Regierungspräsidiums den Zweck der Gefahrenabwehr aus spezialpräventiven Gründen tragen soll und inwieweit diese Höchstfrist aufgrund seiner schutzwürdigen Belange angepasst wird. Zudem lässt die Begründung Ermessensdefizite erkennen, weil sie Umstände unberücksichtigt lässt, deren Relevanz sich aufdrängt bzw. von unzutreffenden tatsächlichen Umständen ausgeht. Das Regierungspräsidium hat neue Umstände im persönlichen Umfeld des Klägers und seine eigene Entwicklung nicht (hinreichend) berücksichtigt. So könnte sich auf die vom Kläger ausgehende Gefährlichkeit auswirken, dass er letztlich nach dem Absolvieren einer Drogentherapie aus dem Maßregelvollzug entlassen wurde und auch die Bewährungszeit erfolgreich bestanden hat. Zudem hat er inzwischen zwei Kinder gezeugt und eine Familie gegründet. In Bezug auf die persönlichen Belange fällt ins Gewicht, dass entgegen den Ausführungen des Regierungspräsidiums zur Ausweisung auch ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG vorliegt, weil der Kläger tatsächlichen Umgang mit seinem zweiten, am 25.07.2021 geborenen Sohn deutscher Staatsangehörigkeit ausübt (siehe oben). Auch wenn die Geburt erst nach Erlass des Bescheids stattfand, hätte dieser Umstand noch im Gerichtsverfahren berücksichtigt werden können/müssen (§ 114 Satz 2 VwGO). Sofern in einem Schriftsatz an das Gericht (S. 57 der Gerichtsakte) auf das erste, am 12.09.2020 geborene Kind eingegangen wird, ist nicht klar, ob damit der Bescheid ergänzt oder die Ausgangsentscheidung nur verteidigt werden soll (zu den strengen Anforderungen an das Nachholen vom Ermessen vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.2011 - 1 C 14.10 -, juris). Schließlich dürfte die Bemessung der Frist von sieben Jahren unverhältnismäßig sein, weil inzwischen nur noch von einer geringen Wiederholungsgefahr auszugehen ist und ein generalpräventives Ausweisungsinteresse eine Frist von maximal fünf Jahren zulässt (vgl. § 11 Abs. 3 und 5 AufenthG und Art. 11 Abs. 2 RFRL). B) Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO. C) Die Berufung war gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO zuzulassen. Die vorliegende Entscheidung hat grundsätzliche Bedeutung hinsichtlich der Frage, ob der Erlass einer Abschiebungsandrohung ohne Zielstaatsbestimmung nach nationalem Recht zulässig ist, wenn eine Abschiebung des Betroffenen weder beabsichtigt noch in absehbarer Zeit tatsächlich möglich sein wird. Beschluss Der Streitwert für das Verfahren wird auf 7.500 EUR festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 2 i.V.m. § 39 Abs. 1 GKG. Der Wert des Streitgegenstands einer Anfechtungsklage gegen eine Ausweisung ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG einheitlich auf 5.000 EUR festzusetzen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 08.07.2019 - 11 S 45/19 -, juris, Rn. 19, m.w.N.). Das formal mit der Ausweisung verbundene Einreise- und Aufenthaltsverbot führt nicht zu einer Erhöhung des Streitwerts (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.08.2020 - 11 S 2038/19 -, juris Rn. 45). Weil die Abschiebungsandrohung nachträglich in einem gesonderten Bescheid erlassen worden ist, ist die entsprechende Klage streitwerterhöhend. Dabei geht die Kammer von einem Streitwert von 2.500 EUR aus. Der Kläger ist ein am X.1990 in „Tobo“ geborener syrischer Staatsangehöriger kurdisch-yezidischer Volks- und Religionszugehörigkeit. Er reiste im Jahr 1994 mit seiner Mutter und seinen acht Geschwistern (6 Brüder und 2 Schwestern) nach Deutschland ein. Sein Asylantrag (unter den Alias-Personalien S.G. geb. 01.01.1989 in X/Syrien) wurde mit Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 18.04.1994, bestandskräftig seit 13.09.2001, abgelehnt. Er besuchte die Grundschule und brach die Förderschule und das Berufsvorbereitungsjahr jeweils vorzeitig ab. Auch die Ausbildung zum Landschaftsgärtner wurde abgebrochen, nach seinen Angaben wegen fehlender Arbeitserlaubnis. Etwa bis Anfang 2013 war er bei verschiedenen Leiharbeitsfirmen tätig. Auf seinen Folgeantrag vom 17.10.2014 wurde ihm mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 24.11.2014 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Er ist Vater zweier Söhne deutscher Staatsangehörigkeit, des am 12.09.2020 geborenen L. A. und des am 25.07.2021 geborenen L. G. Der Kläger ist bislang mehrfach im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln strafrechtlich aufgefallen. Nach dem Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 02.12.2022 wurde er mit Urteil des Amtsgerichts Offenburg vom 17.04.2013 (6 Ls 303 Js 7020/12) wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in vier Fällen und unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Danach wurde er durch das Amtsgericht Lahr mit Strafbefehl vom 09.09.2014 wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt. Zuletzt wurde er mit Urteil des Landgerichts Offenburg vom 21.10.2015 (1 KLs 303 Js 3554/15 1 AK 5/15), rechtskräftig seit 08.06.2016, wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und vier Monaten verurteilt. Es wurde auch die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB angeordnet. Der Rauschgifthandel bezog sich insbesondere auf Marihuana und Amphetamine. Der Kläger befand sich aufgrund des letzten Verfahrens ab 06.03.2015 in Untersuchungshaft, die zur Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe sowie der widerrufenen Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Offenburg vom 17.04.2013 unterbrochen wurde. Am 09.02.2017 wurde er zum Maßregelvollzug in das Zentrum für Psychiatrie E. (im Folgenden „ZfP“) verlegt. Mit Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 12.06.2019 wurde die Fortdauer seiner Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Ab dem 25.06.2019 war er dort in der sogenannten Belastungserprobung. Auf Anregung des ZfP vom 11.10.2019 setzte das Landgericht Freiburg mit Beschluss vom 06.11.2019 die Unterbringung und die Vollstreckung der restlichen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus und setzte die Bewährungszeit sowie die Dauer der Führungsaufsicht auf drei Jahre fest. Der Kläger wurde am 03.12.2019 aus dem Maßregelvollzug entlassen. Mit Beschluss vom 01.12.2022 stellte das Landgericht Freiburg fest, dass die Maßregel der Führungsaufsicht beendet und die Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt erledigt sind. Die restlichen Freiheitsstrafen wurden erlassen. Mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 06.07.2017 wurde die dem Kläger zuerkannte Flüchtlingseigenschaft widerrufen und ein Abschiebungsverbot bezüglich Syrien nach § 60 Abs. 5 AufenthG festgestellt. Die dagegen vom Kläger erhobene Klage wurde mit Urteil der Kammer vom 16.10.2019 (A 7 K 6149/17), rechtskräftig seit 06.12.2019, abgewiesen. Die ihm am 18.12.2014 erteilte Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 AufenthG erlosch mit Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer am 17.12.2017. Am 14.02.2019 wurde ihm erstmalig eine Duldung ausgestellt, die mehrfach verlängert wurde. Am 24.06.2020 erhielt er aufgrund des festgestellten Abschiebungsverbots eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG mit Gültigkeit bis 14.03.2023. Mit Schreiben des Regierungspräsidiums Freiburg vom 11.10.2016 und vom 15.07.2020 wurde der Kläger zu seiner Ausweisung angehört. Daraufhin wurde er mit Bescheid vom 12.11.2020 aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen (Ziff. I). Zudem wurde festgestellt, dass er aufgrund der Ausweisung für die Dauer von sieben Jahren ab Ausreise bzw. Abschiebung weder in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten darf (Ziff. II). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG vorliege, dem kein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse gegenüberstehe. § 55 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG sei nicht anwendbar, weil sich der Kläger zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung nicht rechtmäßig seit fünf Jahren im Bundesgebiet aufgehalten habe; vielmehr sei die letzte Aufenthaltserlaubnis am 17.12.2017 erloschen und die neue erst am 24.06.2020 erteilt worden. Es sei lediglich ein schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG gegeben. Außerdem habe er die Gelegenheit, im Maßregelvollzug einen Schulabschluss nachzuholen, nicht wahrgenommen. Das Verhalten dort sei auch sonst nicht beanstandungsfrei gewesen, es sei zu mehreren Rückfallen gekommen. Die Arbeit im Imbiss der Brüder sei aufgegeben worden, er befinde sich auf Arbeitssuche und beziehe Sozialleistungen. Gegen die Annahme schützenswerter familiärer Bindungen spreche, dass einer seiner Brüder ihn tatkräftig bei der Begehung seiner Straftaten unterstützt habe. Ein gesellschaftliches Engagement und eine Integration in das Leben in Deutschland seien nicht ersichtlich. Zudem sprächen generalpräventive Gründe für die Ausweisung. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf sieben Jahre sei angemessen, um dem in der Person des Klägers liegenden Gefahrenpotential Rechnung zu tragen. Mit weiterem Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 29.11.2022 wurde der Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland bis zum 31.12.2022 zu verlassen (Ziff. I). Für den Fall der Nichtbefolgung wurde ihm eine Abschiebung in einen aufnahmebereiten Staat angedroht (Ziff. II). Zudem wurde festgestellt, dass er bis zum vollziehbaren Widerruf oder der vollziehbaren Rücknahme des festgestellten Abschiebungsverbots nicht nach Syrien abgeschoben werde (Ziff. III). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Abschiebung in unionsrechtskonformer Auslegung ausgesetzt werde, „um nicht in Konflikt mit dem Grundsatz der Nichtzurückweisung zu geraten“. Das Vorhandensein von Abschiebungsverboten stehe gemäß § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG dem Erlass einer Abschiebungsandrohung nicht entgegen. Diese habe auch ohne Zielstaatsbestimmung Verwaltungsaktcharakter und habe wegen der „jüngsten Rechtsprechung des EuGH“ erlassen werden müssen, weil das Einreise- und Aufenthaltsverbot an sie gebunden sei. Der Kläger hat am 08.12.2020 Klage gegen den Bescheid vom 12.11.2020 und in der mündlichen Verhandlung am 19.12.2022 gegen den Bescheid vom 29.11.2022 Klage erhoben. Er macht geltend, dass die Abwägung aus mehreren Gründen fehlerhaft sei. Er besitze eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG und sei Vater von zwei minderjährigen Kindern deutscher Staatsangehörigkeit. Mit dem am 25.07.2021 geborenen L. G. und dessen Mutter habe er bis Ende August 2022 gelebt und sei seinen Unterhaltsverpflichtungen nachgekommen. Seit der Trennung im September 2022 zahle er Unterhalt für das Kind und habe regelmäßigen Umgang mit diesem. Mit dem Kind L. A. habe er zwar keinen Umgangskontakt, zahle aber den vereinbarten Kindesunterhalt. Außerdem lägen die Straftaten mehrere Jahre zurück. Der Kläger beantragt, die Bescheide des Regierungspräsidiums Freiburg vom 12.11.2020 und vom 29.11.2022 aufzuheben. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass weiterhin eine Wiederholungsgefahr bestehe, weil sich der Kläger selbst im Maßregelvollzug nicht beanstandungsfrei geführt habe. Zwar sei das schwerwiegende Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG gegeben, in Bezug auf das geltend gemachte besonders schwerwiegende Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG sei aber davon auszugehen, dass der Kläger weder ein Personensorgerecht über das am 12.09.2020 geborene Kind hat noch mit diesem in einer familiären Lebensgemeinschaft lebt und ein Umgangsrecht tatsächlich ausübt. Im Übrigen werde der Verweis auf das generalpräventive Ausweisungsinteresse hinsichtlich des Einreise- und Aufenthaltsverbots aufgehoben. Aufgrund des Abschiebungsverbots könne der Kläger den Kontakt mit seinem Kind grundsätzlich weiterhin aufrechterhalten. Mit Beschluss vom 10.03.2021 hat die Kammer den Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht abgelehnt. Die dagegen eingelegte Beschwerde ist mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 23.11.2022 (12 S 1158/21) zurückgewiesen worden, da der Kläger seine Bedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht habe. Aus denselben Gründen ist ein weiterer Antrag mit Beschluss der Kammer vom 14.12.2022 abgelehnt worden. Nach seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung am 19.12.2022 ist ihm ab diesem Tag ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten bewilligt worden. Dem Gericht liegen außer den Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens auch die Akten über das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (7 K 3854/20) sowie über den Widerruf der Flüchtlingseigenschaft (A 7 K 6149/17), die Akten des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg über das Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (12 S 1158/21), die Ausweisungsakten des Regierungspräsidiums Freiburg (3 Hefte), die Ausländerakten der Stadt X (zwei Bände), die Asylverfahrensakten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge bezüglich der Zuerkennung und des Widerrufs der Flüchtlingseigenschaft (2 Hefte), die Strafakten des Landgerichts Offenburg (1 KLs 303 Js 3554/15 1 AK 5/15), das Vollstreckungsheft der Staatsanwaltschaft Offenburg (303 Js 3554/15) und das Bewährungsheft des Landgerichts Freiburg (13 StVK 715/19 und 13 StVK 720/19) vor. Diese Akten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Auf sie wird ergänzend Bezug genommen.