Beschluss
3 K 2733/22
VG Freiburg (Breisgau) 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFREIB:2023:0201.3K2733.22.00
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Leitsätze
1. Bezugspunkt einer Auswahlentscheidung ist ein konkretes Statusamt und nicht ein abstraktes „erstes“ oder „zweites Beförderungsamt“. (Rn.8)
2. Art. 32 Abs. 6 BesVersAnpÄndG BW 2022 verhält sich nicht zu laufenden Auswahlverfahren.(Rn.10)
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese auf sich behalten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bezugspunkt einer Auswahlentscheidung ist ein konkretes Statusamt und nicht ein abstraktes „erstes“ oder „zweites Beförderungsamt“. (Rn.8) 2. Art. 32 Abs. 6 BesVersAnpÄndG BW 2022 verhält sich nicht zu laufenden Auswahlverfahren.(Rn.10) Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese auf sich behalten. Wird ein Rechtsstreit vom Kläger für erledigt erklärt und widerspricht der Beklagte dieser Erklärung, beschränkt sich der Rechtsstreit auf die Frage, ob eine Erledigung in der Hauptsache eingetreten ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 10.12.2020 - 8 C 26.20 -, BVerwGE 171, 36 = juris Rn. 16 und vom 01.09.2011 - 5 C 21.10 -, juris Rn. 19; Neumann/Schaks in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 161 Rn. 119). Dies gilt auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 05.08.2020 - 4 S 1045/20 -, juris Rn. 8 und vom 10.07.2017 - 9 S 1253/17 -, juris Rn. 7; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 113 Rn. 148; jeweils m. w. N.). Eine derartige Konstellation ist im vorliegenden Fall gegeben, denn die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 05.12.2022 den Rechtsstreit - nach einem gerichtlichen Hinweis - für erledigt erklärt; der Antragsgegner hat mit seinen Schreiben vom 02.12.2022 und vom 15.12.2022 hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er sich dieser Erledigungserklärung nicht anschließt. 1. Der - in der Erledigungserklärung enthaltene (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.11.2012 - 7 VR 9.12 -, juris Rn. 4; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.08.2020 a. a. O. Rn. 3; Schübel-Pfister a. a. O. Rn. 143) - Feststellungsantrag der Antragstellerin ist zulässig. 2. Er ist auch begründet. Denn das ursprüngliche Begehren der Antragstellerin, mittels einer einstweiligen Anordnung ihren Bewerbungsverfahrensanspruch um eine der drei vom Antragsgegner ausgeschriebenen Stellen eines Betriebsinspektors/einer Betriebsinspektorin (Besoldungsgruppe A 9) zu sichern, hat sich mit In-Kraft-Treten von Art. 32 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Baden-Württemberg 2022 und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (BVAnp-ÄG 2022) vom 15.11.2022 (GBl. S. 540) erledigt. a) Mit In-Kraft-Treten des Art. 32 BVAnp-ÄG 2022 zum 01.12.2022 wurde die Antragstellerin nach Nr. 22 der Anlage zu Art. 32 Abs. 1 BVAnp-ÄG 2022 von ihrem bis zu diesem Zeitpunkt innegehabten Statusamt einer Hauptwerkmeisterin (Besoldungsgruppe A 8) in das Statusamt einer Betriebsinspektorin (Besoldungsgruppe A 9) übergeleitet. Sie hat damit das von ihr im Auswahlverfahren angestrebte und vom Antragsgegner ausgeschriebene Amt kraft Gesetzes erlangt. b) Entgegen der Auffassung des Antragsgegners kann das Bewerbungsverfahren nicht als ein solches um drei Stellen eines Ersten Betriebsinspektors/einer Ersten Betriebsinspektorin (Besoldungsgruppe A 10) fortgesetzt werden. aa) Aus Art. 33 Abs. 2 GG folgt ein Bewerbungsverfahrensanspruch, der Bewerbern um ein öffentliches Amt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung - nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung - in die Bewerberauswahl gibt; die Bewerbung darf nur aus Gründen abgelehnt werden, die durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.11.2022 - 1 W-VR 20.22 -, juris Rn. 24 und Urteil vom 17.08.2005 - 2 C 37.04 -, BVerwGE 124, 99 = juris Rn. 18; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 27.07.2022 - 4 S 713/22 -, juris Rn. 6 und vom 07.07.2022 - 4 S 1317/22 -, juris Rn. 8). Die in Art. 33 Abs. 2 GG normierten Auswahlgrundsätze sind auf eine Auswahlentscheidung bezogen. Dementsprechend ist der Bewerbungsverfahrensanspruch auf ein konkretes Stellenbesetzungsverfahren gerichtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.12.2014 - 2 A 3.13 -, BVerwGE 151, 14 = juris Rn. 16; Bayerischer VGH, Beschluss vom 23.07.2020 - 6 CE 20.1290 -, juris Rn. 12; VG Freiburg, Urteil vom 22.10.2020 - 13 K 1097/19 -, juris Rn. 50). Er entsteht, wenn sich der Dienstherr in Ausübung seines Organisationsermessens für ein Auswahlverfahren im Weg der Bestenauslese entschieden und das Verfahren durch Ausschreibung begonnen hat, mit der entsprechenden - konkreten - Bewerbung auf diese Stelle und ist allein auf das daran anschließende konkrete Auswahlverfahren bezogen (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 23.07.2020 - 6 CE 20.1290 -, juris Rn. 12). Entfällt der Bezugspunkt der Auswahlentscheidung, weil die Planstelle nicht mehr zur Verfügung steht oder weil sich der Dienstherr in Ausübung seiner Organisationsgewalt entschieden hat, das ausgeschriebene Amt so nicht zu vergeben, wird das hierauf bezogene Auswahlverfahren gegenstandslos; der Bewerbungsverfahrensanspruch geht unter (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.12.2014 a. a. O. Rn. 16; Bayerischer VGH, Beschluss vom 23.07.2020 a. a. O. Rn. 12; VG Freiburg, Urteil vom 22.10.2020 a. a. O. Rn. 50). Entsprechendes gilt in der vorliegenden Fallgestaltung, in der das ausgeschriebene Statusamt der Bewerberin bereits anderweitig - kraft Gesetzes - übertragen wurde. bb) Bezugspunkt für die Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG ist das angestrebte Statusamt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.03.2013 - 2 BvR 2582/12 -, juris Rn. 19; BVerwG, Beschlüsse vom 29.07.2020 - 2 VR 3.20 -, juris Rn. 18 und vom 20.06.2013 - 2 VR 1.13 -, juris Rn. 28; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.12.2019 - 4 S 2980/19 -, juris Rn. 6; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.12.2022 - 6 B 1127/22 -, juris Rn. 8; Bayerischer VGH, Beschluss vom 01.02.2022 - 6 CE 21.2708 -, juris Rn. 19). Dementsprechend muss die für den Leistungsvergleich im Rahmen des Art. 33 Abs. 2 GG erforderliche Eignungsprognose in Bezug auf ein konkretes Statusamt erfolgen; auszuwählen ist der Bewerber, von dem der Dienstherr im Rahmen einer Prognose erwarten darf, dass er in der Zukunft den Anforderungen des konkret zu besetzenden Amts am besten entspricht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.10.2012 - 2 BvR 1120/12 -, BVerfGK 20, 77 = juris Rn. 10; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.05.2020 - 4 S 1044/20 -, juris Rn. 10). Das Statusamt ist durch die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Laufbahn oder Laufbahngruppe, durch die Besoldungsgruppe sowie durch die dem Beamten verliehene Amtsbezeichnung gekennzeichnet (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 24.02.2017 - 2 BvR 2524/16 -, juris Rn. 40 und vom 17.01.2012 - 2 BvL 4/09 -, BVerfGE 130, 52 = juris Rn. 63; BVerwG Urteil vom 15.12.2021 - 2 A 1.21 -, juris Rn. 26; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.09.2020 - 4 S 1326/20 -, juris Rn. 13; OVG Bremen, Beschluss vom 27.06.2018 - 2 B 132/18 -, juris Rn. 19). In Anwendung dieser (verfassungs-)rechtlichen Grundsätze konnten sich die Auswahlentscheidung des Antragsgegners und der Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin nur auf das allein verfahrensgegenständliche Statusamt eines Betriebsinspektors/einer Betriebsinspektorin (Besoldungsgruppe A 9) beziehen. Ausweislich der in der Verwaltungsakte befindlichen Stellenausschreibung war ausschließlich ein derartiges Statusamt, nicht aber ein solches eines Ersten Betriebsinspektors/einer Ersten Betriebsinspektorin (Besoldungsgruppe A 10) ausgeschrieben. cc) Aus Art. 32 BVAnp-ÄG 2022 folgt - entgegen der Auffassung des Antragsgegners - nichts anderes. Zwar trifft es zu, dass der Besoldungsgesetzgeber die Eingangsämter - und dementsprechend die Beförderungsämter - im mittleren Dienst angehoben hat, dabei jedoch die Besoldungsstruktur mit Eingangsamt und grundsätzlich zwei Beförderungsämtern beibehalten wollte (vgl. LT-Drs. 17/3274, S. 102). Dies ändert jedoch nichts daran, dass sich eine Auswahlentscheidung auf ein konkretes Statusamt zu beziehen hat und Bezugspunkt der Auswahlentscheidung nicht ein abstraktes „erstes“ oder „zweites Beförderungsamt“ sein kann. Der Besoldungsgesetzgeber hat insoweit auch nicht lediglich eine bloße Umbenennung vorgenommen, die das Statusamt im Übrigen unberührt ließe. Auch ersetzt das Statusamt einer Ersten Betriebsinspektorin/eines Ersten Betriebsinspektors (Besoldungsgruppe A 10) nicht das ausgeschriebene Amt eines Betriebsinspektors/einer Betriebsinspektorin (Besoldungsgruppe A 9). Vielmehr existiert das Amt eines Betriebsinspektors/einer Betriebsinspektorin (Besoldungsgruppe A 9) weiterhin und kann Gegenstand einer Auswahlentscheidung sein, wenngleich nunmehr als „erstes Beförderungsamt“. Ob der Besoldungsgesetzgeber - wie der Antragsgegner anklingen lässt - möglicherweise die von ihm mit dem BVAnp-ÄG 2022 verfolgten Ziele auch dadurch hätte erreichen können, dass er, anstatt bestimmte Statusämter in ein anderes Statusamt überzuleiten, die Besoldung der betroffenen Statusämter anhebt, ist insoweit unerheblich. Denn diesen Weg hat der Besoldungsgesetzgeber nicht gewählt. Er hat sich vielmehr dafür entschieden, in bestimmtem Umfang „Beförderungen durch Gesetz“ vorzunehmen und insoweit andere Statusämter zu vergeben. Die rechtspolitische Sinnhaftigkeit dieses Vorgehens hat die Kammer nicht zu beurteilen, vielmehr hat sie diese gesetzgeberische Entscheidung - und die damit verbundenen Konsequenzen - zu respektieren. Dass bei einer erforderlichen (Neu-)Ausschreibung von Beförderungsstellen eines Ersten Betriebsinspektors/einer Ersten Betriebsinspektorin (Besoldungsgruppe A 10) nunmehr das Bewerberfeld möglicherweise vom bisherigen abweichend und ggf. auch größer sein mag, ist Folge der gesetzgeberischen Entscheidung und hinzunehmen. dd) Auch Art. 32 Abs. 6 BVAnp-ÄG 2022 rechtfertigt keine andere Betrachtungsweise. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Überleitungsvorschriften für Beamtinnen und Beamte entsprechend gelten, denen ab dem Tag des Inkrafttretens der Überleitungsvorschriften entgegen der darin getroffenen Regelungen ein in diesen Absätzen genanntes Amt übertragen wurde, und diese zum Tag der Amtsübertragung übergeleitet werden. Damit soll - ausweislich der Gesetzesbegründung - der Gefahr fehlerhafter Ernennungen durch das kurzfristige Inkrafttreten der neuen Ämterstruktur begegnet werden (vgl. LT-Drs. 17/3274, S. 133). Damit regelt die Vorschrift den Fall einer fehlerhaften Ernennung durch Verleihung eines „falschen“ Statusamts. Sie verhält sich jedoch nicht zu der hier in Rede stehenden Problematik, dass sich ein laufendes Bewerbungsverfahren vor dem Abschluss durch Beförderung kraft Gesetzes erledigt. Daher bedarf es keiner Entscheidung, ob eine gesetzliche Regelung, die den Bezugspunkt eines laufenden Beförderungsverfahrens verändert, vor Art. 33 Abs. 2 GG Bestand haben kann. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladenen keinen Antrag gestellt und damit auch kein Kostenrisiko übernommen haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, dass diese ihre außergerichtlichen Kosten auf sich behalten.