Urteil
1 K 2324/22
VG Freiburg (Breisgau) 1. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Maßgeblicher Zeitpunkt, in dem ein Rundfunkbeitrag rückständig sein muss, um eine Festsetzung nach § 10 Abs. 5 RBStV (juris: RdFunkGebSa BW 2017) zu rechtfertigen, ist der Erlass des Ausgangsbescheides (Anschluss VG Berlin, Urteil vom 18.08.2016 – 27 K 285/16 -; VG Karlsruhe, Urteile vom 22.03.2018 - 2 K 10546/17 -, und vom 30.08.2019 - 14 K 6423/18 -, jeweils n.v.).(Rn.29)
2. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides, mit dem die Höhe der offenen Forderung aus dem Rundfunkbeitragsverhältnis festgestellt wird, ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides maßgeblich (Anschluss VG Dresden, Urteil vom 10.10.2019 - 2 K 52/19 -, juris, Rn. 14; OVG NRW, Urteil vom 29.04.2008 - 19 A 1863/06 -, juris, Rn. 39).(Rn.47)
3. Lässt ein Beitragsschuldner einen Bescheid der Rundfunkanstalt, mit dem diese eine verbindliche Verrechnung geleisteter Zahlungen mit den im jeweiligen Veranlagungszeitrum fälligen Rundfunkbeiträgen vorgenommen hat, bestandskräftig werden, kann er mit dem Einwand, frühere Zahlungen seien nicht ordnungsgemäß verbucht worden, nicht gehört werden.(Rn.35)
Tenor
Die Bescheide des Beklagten vom 05.07.2018, vom 02.03.2020 und vom 01.10.2020 – Beitragskonto 393 ... ...– und die Bescheide des Beklagten vom 02.07.2019, vom 01.10.2020 und vom 01.04.2020 – Beitragskonto 473 ... ...– in der Gestalt der auf diese Bescheide bezogenen Widerspruchsbescheide des Beklagten vom 09.08.2022 werden aufgehoben, soweit darin für den jeweiligen Veranlagungszeitraum eine offene Forderung des Beklagten gegen den Kläger festgestellt worden ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Maßgeblicher Zeitpunkt, in dem ein Rundfunkbeitrag rückständig sein muss, um eine Festsetzung nach § 10 Abs. 5 RBStV (juris: RdFunkGebSa BW 2017) zu rechtfertigen, ist der Erlass des Ausgangsbescheides (Anschluss VG Berlin, Urteil vom 18.08.2016 – 27 K 285/16 -; VG Karlsruhe, Urteile vom 22.03.2018 - 2 K 10546/17 -, und vom 30.08.2019 - 14 K 6423/18 -, jeweils n.v.).(Rn.29) 2. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides, mit dem die Höhe der offenen Forderung aus dem Rundfunkbeitragsverhältnis festgestellt wird, ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides maßgeblich (Anschluss VG Dresden, Urteil vom 10.10.2019 - 2 K 52/19 -, juris, Rn. 14; OVG NRW, Urteil vom 29.04.2008 - 19 A 1863/06 -, juris, Rn. 39).(Rn.47) 3. Lässt ein Beitragsschuldner einen Bescheid der Rundfunkanstalt, mit dem diese eine verbindliche Verrechnung geleisteter Zahlungen mit den im jeweiligen Veranlagungszeitrum fälligen Rundfunkbeiträgen vorgenommen hat, bestandskräftig werden, kann er mit dem Einwand, frühere Zahlungen seien nicht ordnungsgemäß verbucht worden, nicht gehört werden.(Rn.35) Die Bescheide des Beklagten vom 05.07.2018, vom 02.03.2020 und vom 01.10.2020 – Beitragskonto 393 ... ...– und die Bescheide des Beklagten vom 02.07.2019, vom 01.10.2020 und vom 01.04.2020 – Beitragskonto 473 ... ...– in der Gestalt der auf diese Bescheide bezogenen Widerspruchsbescheide des Beklagten vom 09.08.2022 werden aufgehoben, soweit darin für den jeweiligen Veranlagungszeitraum eine offene Forderung des Beklagten gegen den Kläger festgestellt worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter und ohne mündliche Verhandlung (§§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Anfechtungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die angefochtenen Bescheide enthalten zum einen die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen nebst Säumniszuschlägen und zum anderen die rechtsverbindliche Feststellung einer offenen Forderung des Beklagten gegen den Kläger bezogen auf den jeweiligen Veranlagungszeitraum. Die Nachprüfung der Bescheide ergibt, dass die Festsetzung der rückständigen Rundfunkbeiträge (I.) und der Säumniszuschläge (II.) in den angefochtenen Bescheiden nicht zu beanstanden ist. Demgegenüber erweisen sich die auf das Beitragskonto 363 ... ...bezogenen Bescheide des Beklagten vom 05.07.2018, 02.03.2020 und 01.10.2020 in der Gestalt des auf sie bezogenen Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 09.08.2022 insofern als rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), als darin – unter ausdrücklicher Anrechnung eingehender Zahlungen – offene Forderungen des Beklagten gegen den Kläger festgestellt worden sind. Das gleiche gilt hinsichtlich der zum Beitragskonto 473 ... ...ergangenen Bescheide des Beklagten vom 02.07.2019, 01.10.2020 und 01.04.2021 in der Gestalt des auf sie bezogenen Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 09.08.2022. Der Bescheid des Beklagten vom 01.02.2022 in der Gestalt des auf ihn bezogenen Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 09.08.2022 ist hingegen in vollem Umfang rechtmäßig, weil der darin festgestellte Saldo auch im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides noch offen war (III.). I. Die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen in den angefochtenen Bescheiden ist zurecht erfolgt. 1. Gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV werden rückständige Rundfunkbeiträge durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Weil die Rundfunkbeitragsschuld bei Vorliegen der entsprechenden Beitragstatbestände unmittelbar kraft Gesetzes entsteht, bedarf es im Regelfall keiner Festsetzung. Eine solche ist nur erforderlich, wenn der Beitragspflichtige seiner Zahlungspflicht nicht rechtzeitig (vgl. zur Fälligkeit § 7 Abs. 3 RBStV) nachkommt. In diesem Fall bedarf es im Hinblick auf die Vorgaben des § 10 Abs. 6 RBStV eines Festsetzungsbescheides, der die Grundlage für ein Vollstreckungsverfahren bildet. Vor diesem Hintergrund ermächtigt § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV in erster Linie zum Erlass eines Festsetzungsbescheids des Inhalts, dass für einen bestimmten Zeitraum Rundfunkbeiträge geschuldet sind. Die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines solchen Festsetzungsbescheides maßgebliche Sach- und Rechtslage ist differenziert zu bestimmen: Hinsichtlich der Voraussetzungen der Rundfunkbeitragspflicht (Wohnungsinhaberschaft, keine Rundfunkbeitragsbefreiung) und der Höhe des Rundfunkbeitrages sind die Verhältnisse im jeweiligen Veranlagungszeitraum maßgeblich (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.04.2011 - 6 C 31.10 -, juris, Rn. 13 m.w.N.). Hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals der Rückständigkeit der festgesetzten Rundfunkbeiträge kommt es auf den Zeitpunkt des Bescheiderlasses an. Insofern schließt sich das Gericht den vom Beklagten angeführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Berlin (Urteil vom 18.08.2016 - 27 K 285/16 -, n.v.) und des Verwaltungsgerichts Karlsruhe (Urteile vom 22.03.2018 - 2 K 10546/17 -, n.v., und vom 30.08.2019 - 14 K 6423/18 -, jeweils n.v.) an. Weil sich der Regelungsgehalt eines solchen Festsetzungsbescheides darauf beschränkt, das Bestehen der Rundfunkbeitragspflicht nach Grund und Höhe im Verhältnis von Beitragsschuldner und –gläubiger zu konkretisieren, besteht auch im Hinblick auf die dem Festsetzungsbescheid vom Gesetzgeber zugewiesenen Funktion kein Rechtsschutzgewinn, wenn die Rundfunkanstalt auf die Tilgung der Beitragsschuld während des Widerspruchsverfahrens hin den Fest-setzungsbescheid aufheben müsste. Denn anders als das Verwaltungsgericht Karlsruhe meint (Urteil vom 22.03.2018 - 2 K 10546/17 -, n.v., UA S. 10), ist weder die „Feststellung der ‚Rückständigkeit‘“ noch die „Festsetzung der Rückständigkeit der Beitragsschuld“ Regelungsgenstand des Festsetzungsbescheides nach § 10 Abs. 5 RBStV. Dabei handelt es sich lediglich um Vorfragen, die am rechtsverbindlichen Ausspruch der Bescheide nicht teilhaben. Hat der Beitragspflichtige seine – von ihm nach Grund und Höhe als solche nicht bestrittene – Beitragsschuld getilgt, gehen allein von der gesetzeskonkretisierenden Festsetzung keine belastenden Wirkungen mehr aus. 2. Der Kläger hat bezüglich der Veranlagungszeiträume, auf die sich die angefochtenen Festsetzungsbescheide jeweils beziehen, das Bestehen der Rundfunkbeitragspflicht nach Grund und Höhe nicht bestritten. Er macht lediglich geltend, dass ein Beitragsrückstand nicht bestanden habe, weil seine Beitragskonten bei einer ordnungsgemäßen Verrechnung seiner Zahlungen durchgehend ausgeglichen und damit keine Beiträge rückständig gewesen seien. Damit dringt der Kläger nicht durch. a) Den Ausgangspunkt der gerichtlichen Kontrolle, ob der Beklagte die Zahlungen des Klägers bezüglich der beiden Konten ordnungsgemäß verbucht hat, bilden die jeweils letzten bestandkräftige Bescheide, mit denen eine Teil-Verrechnung eingehender Zahlungen vorgenommen worden ist. Dies ist bezüglich des Beitragskontos 363 ... ...der Bescheid vom 06.04.2018. Mit diesem Bescheid hat der Beklagte für den Zeitraum 01.01.2018 bis 31.03.2018 – in Fettdruck – einen „Betrag von insgesamt 58,14 Euro (Berechnung siehe Kontoauszug) festgesetzt“. Der „Kontoauszug“ war wie folgt gestaltet: Rundfunkbeiträge für 01.2018 bis 03.2018 - 52,50 Euro Zahlungseingang vom 15.02.2018 über 52,50 Euro davon zugeordnet auf Zeitraum 01.2018 bis 03.2018 2,36 Euro Säumniszuschlag - 8,00 Euro Festgesetzter Betrag - 58,14 Euro Diesem Bescheid ist gerade im Hinblick auf die im Fettdruck hervorgehobene Festsetzung der offenen Forderung (als Saldo der geschuldeten Beiträge und Säumniszuschläge einerseits und der auf diesen Zeitraum anzurechnenden Zahlungen andererseits) und die Bezeichnung als „festgesetzter Betrag“ am Ende des „Kontoauszugs“ aus der entsprechend §§ 133, 157 BGB maßgeblichen Sicht eines objektiven Empfängers der Wille des Beklagten zu entnehmen, neben der Festsetzung von Rundfunkbeitrag und Säumniszuschlag auch eine verbindliche Feststellung darüber zu treffen, in welchem Umfang die bislang eingegangenen Zahlungen zu einer Tilgung der Beitragsschuld im fraglichen Zeitraum geführt haben. Ausgehend davon kann der Kläger, der den Bescheid vom 06.04.2018 hat bestandskräftig werden lassen, mit seinem sinngemäß erhobenen Einwand, seine Zahlung vom 15.02.2018 habe in weitergehendem Umfang die Rundfunkbeitragspflicht getilgt, weil frühere Zahlungen (vor allem in den Jahren 2013 und 2014) nicht ordnungsgemäß verbucht worden seien, nicht gehört werden. Denn zwischen ihm und dem Beklagten steht aufgrund des Bescheides vom 06.04.2018 fest, dass seine damals letzte Zahlung am 15.02.2018 – weil sie vorrangig auf ältere Schulden und Säumniszuschläge angerechnet wurde – bezüglich des Zeitraums Januar bis März 2018 keine über den Betrag von 2,36 Euro hinausgehende Tilgungswirkung besessen hat und er dem Beklagten einen Betrag von 50,14 Euro zuzüglich 8,00 Euro Säumniszuschlag geschuldet hat. Der Beklagte hat die nachfolgenden Zahlungen des Klägers den gesetzlichen Vorgaben gemäß verbucht. Der Kläger ist den diesbezüglichen Ausführungen des Beklagten und den ergänzenden Hinweisen des Berichterstatters im gerichtlichen Verfahren nicht entgegengetreten und hat für diese Zeiträume keine substantiierten Einwendungen erhoben. Vor diesem Hintergrund erscheint eine nähere Darstellung des Rechtenwegs entbehrlich. Unter Anwendung der sich aus § 13 Abs. 1 der Satzung des Beklagten über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge ergebenden Verrechnungsreihenfolge, die von Rechts wegen nicht zu beanstanden ist (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 14.07.2017 - 1 B 117/17 -, juris, Rn. 6 ff.), haben die in der Folgezeit bewirkten Zahlungen des Klägers damit nicht ausgereicht, um den Eintritt eines Beitragsrückstands bei Erlass der jeweils angefochtenen Festsetzungsbescheide – bezogen auf die jeweiligen Veranlagungszeiträume – vollständig zu verhindern. Soweit in den angefochtenen Bescheiden Säumniszuschläge festgesetzt worden sind, ist dies zurecht erfolgt (dazu unter II.). Deshalb sind diese bei der Verrechnung der Zahlungen in dem sich aus § 13 Satz 1 und Satz 2 Nr. 5 der Satzung des Beklagten über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge ergebenden Rang zu berücksichtigen. Im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses befand sich der Kläger daher jeweils mit Rundfunkbeiträgen im Rückstand. b) Bezüglich des Beitragskontos 473 ... ...ist Ausgangspunkt der gerichtlichen Kontrolle, ob im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Bescheide die darin festgesetzten Rundfunkbeiträge rückständig gewesen sind, der bestandskräftige Bescheid vom 02.01.2019. Mit diesem hat der Beklagte für den Zeitraum 01.07.2018 bis 09.2018 Rundfunkbeiträge für ein Kraftfahrzeug in Höhe von 17,49 Euro festgesetzt und aus dem Zahlungseingang vom 01.08.2019 über 17,49 Euro einen Betrag von 1,49 Euro hierauf angerechnet. Für den Zeitraum 01.10.2018 bis 31.12.2018 wurden ebenfalls Rundfunkbeiträge für ein Kraftfahrzeug in Höhe von 17,49 Euro festgesetzt; hinzu kam die Festsetzung eines Säumniszuschlags in Höhe von 8,00 Euro. Unter Anwendung der sich aus § 13 der Satzung des Beklagten über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge ergebenden Verrechnungsreihenfolge und unter Berücksichtigung der zurecht festgesetzten Säumniszuschläge (hierzu unter II.) haben auch hinsichtlich dieses Beitragskontos die in der Folgezeit bewirkten Zahlungen des Klägers nicht ausgereicht, um – bezogen auf die jeweiligen Veranlagungszeiträume – den Eintritt eines Beitragsrückstands zu verhindern. Auch hinsichtlich dieses Beitragskontos waren im Zeitpunkt des jeweiligen Bescheiderlasses Beiträge rückständig. II. Die Festsetzung der Säumniszuschläge in den angefochtenen Bescheiden ist ebenfalls zurecht erfolgt. Diese beruht auf § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i.V.m § 11 Abs. 1 der Satzung des Beklagten über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge. Danach wird ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 Euro fällig, wenn geschuldete Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden. Der Säumniszuschlag wird zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt. Mit jedem Bescheid kann nur ein Säumniszuschlag festgesetzt werden. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer solchen Festsetzung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Bescheiderlasses. Dies folgt aus dem Zweck, den der Satzungsgeber mit der Erhebung des Säumniszuschlags verfolgt. Einerseits stellt der Säumniszuschlag ein Druckmittel eigener Art dar, das den Rundfunkbeitragspflichtigen zur rechtzeitigen Zahlung anhalten soll; andererseits verfolgt § 11 Abs. 1 der Satzung des Beklagten über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge auch den Zweck, vom Beitragspflichtigen eine Gegenleistung für das Hinausschieben der Zahlung fälliger Rundfunkbeiträge zu erhalten und die Verwaltungsaufwendungen abzugelten, die infolge der unterbliebenen oder nicht fristgerechten Zahlung entstehen. Verwirkte Säumniszuschläge treten – was den Ausgleich für die Wertminderung infolge verzögerten Zahlungseingangs angeht – gleichsam an die Stelle von Stundungs- und Aussetzungszinsen. Die Finanzierungsfunktion der Säumniszuschläge geht sogar noch weiter, da sie neben dem eigentlichen „Zinsersatz“ auch den besonderen Verwaltungsaufwand umfasst, den gerade eine Säumnis infolge der durch sie ausgelösten Verwaltungstätigkeit verursacht. Hiervon ausgehend kommt der Finanzierungsfunktion des Säumniszuschlages neben der „Druckmittelfunktion“ ein nicht unerhebliches Gewicht zu (vgl. VG München, Beschluss vom 28.07.2015 - M 6b S 15.2637 -, juris, Rn. 28; zu diesen beiden Funktionen der Säumniszuschläge im allgemeinen Abgabenrecht Koenig, AO, 4. Aufl. 2021, § 240 Rn. 3 m.w.N.). Deshalb kommt es nicht darauf an, ob und, wenn ja, in welcher Höhe, die Rundfunkbeiträge für die fraglichen Veranlagungszeiträume im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung noch rückständig gewesen sind. Diese Maßgaben hat der Beklagte beachtet. Der Kläger befand sich bei Erlass der Festsetzungsbescheide mit der Zahlung des Rundfunkbeitrags für den jeweiligen Veranlagungszeitraum zumindest teilweise im Rückstand. Weil die Festsetzungs- bescheide jeweils im Anschluss an den Veranlagungszeitraum erlassen wurden und die Rundfunkbeiträge gemäß § 7 Abs. 3 RBStV bereits zur Mitte des dreimonatigen Veranlagungszeitraums fällig werden, waren bei Erlass der Festsetzungsbescheide jeweils mehr als vier Wochen seit Fälligkeit verstrichen. Soweit der Kläger einwendet, die Säumniszuschläge hätten ebenfalls zur Mitte eines Veranlagungsquartals festgesetzt werden müssen, findet diese Forderung im Gesetz keine Stütze. III. Keinen Bestand haben können indes die Bescheide des Beklagten vom 05.07.2018, vom 02.03.2020 und vom 01.10.2020 – Beitragskonto 393 ... ...– und die Bescheide des Beklagten vom 02.07.2019, vom 01.10.2020 und vom 01.04.2020 – Beitragskonto 473 ... ...– in der Gestalt der auf diese Bescheide bezogenen Widerspruchsbescheide des Beklagten vom 09.08.2022, soweit darin eine auch noch im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides offene Forderung des Beklagten gegen den Kläger festgestellt worden ist. 1. Der Beklagte hat sich in den angefochtenen Bescheiden nicht darauf beschränkt, Rundfunkbeiträge in gesetzlicher Höhe sowie Säumniszuschläge festzusetzen. Vielmehr enthalten die gegenüber dem Kläger ergangenen Bescheide – wie unter I. dargelegt – nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont darüber hinaus eine Verrechnung der beim Beklagten eingegangenen Zahlungen, die in der – mit dem Anspruch an Verbindlichkeit („festgesetzter Betrag“) getroffenen – Feststellung einer auf den jeweiligen Veranlagungszeitraum bezogenen offenen Forderung des Beklagten gegen den Kläger mündet. Der Beklagte hat es hinsichtlich dieser Feststellung versäumt, die bei Erlass der Widerspruchsbescheide geleisteten Zahlungen zu berücksichtigen, soweit diese eine Tilgung der festgesetzten Rundfunkbeiträge nebst Säumniszuschlägen bewirkt hatten. Hierzu war er verpflichtet, weil für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Bescheiden, mit denen offene Forderungen aus dem Rundfunkbeitragsverhältnis festgestellt werden, die Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides maßgeblich ist (vgl. VG Dresden, Urteil vom 10.10.2019 - 2 K 52/19 -, juris, Rn. 14; OVG NRW, Urteil vom 29.04.2008 - 19 A 1863/06 -, juris, Rn. 39). Gegenstand der Anfechtungsklage ist der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Im Rahmen einer Anfechtungsklage ist die Rechtmäßigkeit des dementsprechend aus der Zusammenschau von Ausgangs- und Widerspruchsbescheid entstandenen Verwaltungsaktes regelmäßig nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung zu beurteilen, wenn sich nicht aus dem materiellen Recht Abweichendes ergibt (vgl. statt vieler BVerwG, Urteil vom 15.11.2007 - 1 C 45.06 -, juris, Rn. 13 m.w.N.). Hinsichtlich der Feststellung offener Forderungen ist dies – anders als bezüglich der Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge und Säumniszuschläge – nicht der Fall. Ohne Erfolg verweist der Beklagte auf die Gefahr, dass er infolge verzögerter Zahlungen der Beitragspflichtigen in die Rolle der Unterlegenen gebracht werden könnte, ohne einen Prozessverlust abwenden zu können. So ist der Beklagte bereits nicht dazu gezwungen, sich im Rahmen der Festsetzungsbescheide zur Höhe der offenen Forderung verbindlich zu äußeren. Vielmehr könnte er sich darauf beschränken, die Rundfunkbeiträge in (voller) gesetzlicher Höhe nebst Säumniszuschlägen festzusetzen und den Beitragsschuldner – etwa in Gestalt einer formlosen, keine Verbindlichkeit beanspruchenden und daher auch keine Rechtsmittel eröffnenden Kassenmitteilung (vgl. BFH, Beschluss vom 26.10.2009 - II B 58/09 -, juris, Rn. 7) – über die Verrechnung eingegangener Zahlungen zu informieren. Dass nur offene Forderungen zum Gegenstand von Vollstreckungsmaßnahmen gemacht werden dürfen, ist eine Selbstverständlichkeit und muss – wie auch sonst im Abgabenrecht – im Festsetzungsbescheid nicht zum Ausdruck kommen. Trifft der Beklagte jedoch, wie hier, verbindliche Feststellungen zum Umfang des auf den Veranlagungszeitraum bezogenen Saldos, muss er die bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides eingehenden Zahlungen berücksichtigen. Weil er diese Buchungen ohnehin vornehmen muss, um das Bestehen eines etwaigen Rückstands in Folgezeiträumen feststellen zu können, ist hiermit kein besonderer Aufwand verbunden. Die verbindliche Festsetzung der Rundfunkbeiträge und etwaiger Säumniszuschläge bleibt – wie dargelegt – von verspätet erbrachten Zahlungen unberührt. Die erlassenen Bescheide müssen also im Widerspruchsverfahren nicht gänzlich aufgehoben werden. Es genügt vielmehr, wenn im Widerspruchsbescheid die Feststellung eines für den fraglichen Veranlagungszeitraum noch offenen Forderungsbetrag angepasst oder – bei vollständiger Tilgung – aufgegeben wird. Bei einem solchen Vorgehen wäre der Beklagte auch dann keinem Kostenrisiko ausgesetzt, wenn der Beitragspflichtige seinen Widerspruch auf die Berücksichtigung der nach Erlass des angefochtenen Bescheides geleisteten Zahlungen beschränken sollte. Die Vorschrift des § 80 LVwVfG zur Kostenerstattung im Widerspruchsverfahren ist wegen der Bereichsausnahme in § 2 Abs. 1 LVwVfG nicht unmittelbar anwendbar und enthält nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch keine allgemeinen rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsätze, die auf die Tätigkeit des Beklagten beim Beitragseinzug Anwendung finden würden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.06.2021 - 2 S 1489/21 -, juris, Rn. 13 ff.). 2. Diesen Anforderungen hat der Beklagte überwiegend nicht Rechnung getragen. a) Bei Erlass des auf das Beitragskonto 363 ... ...bezogenen Widerspruchsbescheides vom 09.08.2022 hatte der Kläger mit seiner Zahlung vom 11.05.2022 die rückständigen Rundfunkbeiträge (nebst Säumniszuschlägen) bis einschließlich des Veranlagungszeitraums Juli bis September 2021 vollständig beglichen; auf den – nicht streitgegenständlichen – Zeitraum Oktober bis Dezember 2021 waren weitere 33,64 Euro anzurechnen. Dies hat der Berichterstatter in seiner Verfügung vom 25.04.2023 im Einzelnen dargelegt, ohne dass der Beklagte dem in seiner Antwort vom 12.05.2023 entgegengetreten wäre. Gleichwohl hat der Beklagte den Widerspruch des Klägers vollständig zurückgewiesen, ohne zwischen der Festsetzung von Rundfunkbeiträgen und Säumniszuschlägen einerseits und der in diesen Bescheiden ebenfalls enthaltenen Feststellung einer offenen Forderung anderseits zu unterscheiden. Im Gegenteil: Der Widerspruchsbescheid vom 09.08.2022 bleibt nicht bei der Darlegung stehen, dass im Zeitpunkt des Erlasses der Ausgangsbescheide die geleisteten Zahlungen nicht ausreichend gewesen seien, die jeweils festgesetzten Rundfunkbeiträge auszugleichen, und dass deshalb die Säumniszuschläge zu erheben gewesen seien. Vielmehr wird nunmehr die sofortige Vollziehbarkeit der Säumniszuschläge angeordnet, obwohl der Kläger diese zu diesem Zeitraum bereits überwiegend gezahlt hatte. Der Widerspruchsbescheid schließt mit der Feststellung, dass ausgleichende Zahlungen nicht eingegangen und die angefochtenen Bescheide damit rechtmäßig seien. Beides kann nur so verstanden werden, dass auch die nach Erlass der angefochtenen Bescheide geleisteten Zahlungen an den in den Bescheiden getroffenen Feststellungen zur Höhe der offenen Forderungen nichts geändert haben. Erst im Klageverfahren hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 10.01.2023 dargelegt, dass er die späteren Zahlungen des Klägers berücksichtigt hat. b) Bei Erlass des auf das Beitragskonto 473 ... ...bezogenen Widerspruchsbescheides vom 09.08.2022 hatte der Kläger mit seiner Zahlung vom 11.05.2022 den noch offenen Rest des mit Bescheid vom 02.09.2021 festgesetzten Säumniszuschlags für den Zeitraum April bis Juni 2021 in Höhe von 2,66 Euro sowie anteilig Rundfunkbeiträge für den Zeitraum April bis Juni 2021 in Höhe von 15,70 Euro beglichen. Rückständig waren zu diesem Zeitpunkt zum einen restliche Rundfunkbeiträge für den Zeitraum April bis Juni 2021 in Höhe von 1,79 Euro, die Gegenstand des nicht streitgegenständlichen Festsetzungsbescheides vom 02.09.2021 waren. Zum anderen war der Kläger – soweit in diesem Verfahren von Interesse – noch immer mit den Rundfunkbeiträgen für den Zeitraum Juli bis September 2021 in Höhe von insgesamt 18,07 Euro, den hierauf bezogenen Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 Euro und die Rundfunkbeiträge für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2021 in Höhe von 18,36 Euro im Rückstand; diese drei Forderungen waren Gegenstand des streitgegenständlichen Bescheides vom 01.02.2022. Vor diesem Hintergrund erweist sich die auch in diesem Widerspruchsbescheid erfolgte Bestätigung der Bescheide vom 02.07.2019, 01.10.2020 und 01.04.2021 insofern als rechtswidrig, als mit diesen ungeachtet der geleisteten Zahlungen offene Forderungen des Beklagten gegen den Kläger festgestellt worden sind. Soweit der Widerspruchsbescheid den Bescheid vom 01.02.2022 uneingeschränkt aufrechterhält, erweist er sich hingegen als rechtmäßig, weil die festgesetzten Beiträge und der Säumniszuschlag auch im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides noch ausstehend waren. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen ist in etwa ausgeglichen. Vor diesem Hintergrund macht die Kammer zur Vereinfachung der Kostenfestsetzung von der Möglichkeit Gebrauch, die Kosten gegeneinander aufzuheben. Das bedeutet, dass jeder der Beteiligten seine außergerichtlichen Kosten selbst und die Gerichtskosten zur Hälfte trägt. Gründe, die Berufung zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO, § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO), liegen nicht vor. Der Kläger wendet sich gegen mehrere Bescheide des Beklagten. Der Kläger ist Inhaber einer Wohnung – Beitragskonto 393 ... ...– und einer darin gelegenen Betriebsstätte mit (zuletzt) einem Kraftfahrzeug – Beitragskonto 473 ... ...– im Zuständigkeitsbereich des Beklagten. Die sich daraus ergebende Rundfunkbeitragspflicht bestreitet er dem Grunde nach nicht. Die zunächst erteilten Einzugsermächtigungen widerrief der Kläger im Jahr 2013 und leistete seither Zahlungen mittels Überweisung. Nach der von ihm beanstandeten Berechnung des Beklagten kam es dabei ab dem Jahr 2013 bzw. ab dem Jahr 2014 zu Rückständen. Der Kläger leistete zwar durchgehend Zahlungen, diese bewirkten nach Auffassung des Beklagten jedoch keinen vollständigen Kontenausgleich. Deshalb setzte der Beklagte mit einer Reihe von Bescheiden rückständige Rundfunkbeiträge, Rücklastschriftkosten und Säumniszuschläge fest. Diese Bescheide wurden zumeist bestandskräftig. Gegen einzelne Bescheide erhob der Kläger jedoch Widerspruch. Dies betrifft folgende auf das Beitragskonto 393 ... ...bezogene Bescheide: Festsetzungsbescheid vom 05.07.2018 Rundfunkbeiträge April - Juni 2018 Säumniszuschlag Festgesetzter Betrag 52,50 Euro 8,00 Euro 60,50 Euro Festsetzungsbescheid vom 02.03.2020 Rundfunkbeiträge Oktober bis Dezember 2019 Säumniszuschlag ./. Verrechnung Zahlungseingang Festgesetzter Betrag 52,50 Euro 8,00 Euro - 14,86 Euro 45,64 Euro Festsetzungsbescheid vom 01.10.2020 Rundfunkbeiträge Juli bis September 2019 Säumniszuschlag Festgesetzter Betrag 52,50 Euro 8,00 Euro 60,50 Euro Beim Beitragskonto 473 ... ...sind folgende Bescheide streitgegenständlich: Festsetzungsbescheid vom 02.07.2019 Rundfunkbeiträge für 1 KfZ für April bis Juni 2019 Säumniszuschlag Festgesetzter Betrag 17,49 Euro 8,00 Euro 25,49 Euro Festsetzungsbescheid vom 01.10.2020 Rundfunkbeiträge für 1 KfZ für Juli bis September 2020 Säumniszuschlag Festgesetzter Betrag 17,49 Euro 8,00 Euro 25,49 Euro Festsetzungsbescheid vom 01.04.2021 Rundfunkbeiträge für 1 KfZ für Januar bis März 2021 Säumniszuschlag Festgesetzter Betrag 17,49 Euro 8,00 Euro 25,49 Euro Festsetzungsbescheid vom 01.02.2022 Rundfunkbeiträge für 1 KfZ für Juli bis September 2021 Gutschrift Rundfunkbeiträge für 1 KfZ für August bis September 2021 Rundfunkbeiträge für 1 KfZ für Oktober bis Dezember 2021 Säumniszuschlag Festgesetzter Betrag 17,49 Euro - 11,66 Euro 12,24 Euro 18,36 Euro 8,00 Euro 44,43 Euro Mit jeweils auf den 09.08.2022 datierten Widerspruchsbescheiden wies der Beklagte die Widersprüche zurück. Der Kläger habe seine Rundfunkbeitragspflicht nicht vollständig erfüllt. Seine Zahlungen seien jeweils korrekt verbucht worden. Maßgeblich sei § 13 der Satzung des Beklagten über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge. Danach seien Zahlungen jeweils mit der ältesten Beitragsschuld zu verrechnen. Säumniszuschläge und Kosten im Zusammenhang mit rückständigen Beiträgen würden dem jeweiligen Beitragszeitraum zugeordnet und eingehende Zahlungen mit Rang vor dem Rundfunkbeitrag für diesen Zeitraum verrechnet. Eine abweichende Tilgungsbestimmung des Beitragsschuldners sei unerheblich. Das Beitragskonto 393 ... ...habe zuletzt im September 2016 ein Guthaben von 2,36 Euro und das Beitragskonto 473 ... ...zuletzt im Juni 2018 ein Guthaben von 1,49 Euro aufgewiesen. Der Beklagte legte für beide Konten unter Aufzählung der einzelnen Buchungsposten (Beiträge und Säumniszuschläge einerseits sowie Zahlungseingänge andererseits) dar, warum die geleisteten Zahlungen nicht ausgereicht hätten, um zu verhindern, dass im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Bescheide für die von ihnen jeweils abgedeckten Zeiträume Rundfunkbeiträge rückständig gewesen seien. Am 23.08.2022 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er bezüglich des Beitragskontos 363 ... ...vor allem die unterbliebene bzw. fehlerhafte Verbuchung von Zahlungen in den Jahren 2013 und 2014 beanstandet. Für das Beitragskonto 473 ... ...macht er unter andrem geltend, dass die Verminderung der Zahl der gehaltenen Kraftfahrzeuge im Jahr 2013 bzw. 2017 nicht (rückwirkend) berücksichtigt worden sei. Schließlich rügt er, dass die Säumniszuschläge jeweils nicht – wie die Rundfunkbeiträge – zur Quartalsmitte, sondern verfrüht festgesetzt worden seien, was sein „Quartalszahlungskonzept“ durcheinandergebracht habe. Der Kläger beantragt, die zum Beitragskonto 363 ... ...ergangenen Festsetzungsbescheide des Beklagten vom 05.07.2018, 02.03.2020 und 01.10.2020 sowie seinen hierauf bezogenen Widerspruchbescheid vom 09.08.2022 und die zum Beitragskonto 473 ... ...ergangenen Festsetzungsbescheide des Beklagten vom 02.07.2019, 01.10.2020, 01.04.2021 und 01.02.2022 sowie seinen hierauf bezogenen Widerspruchbescheid vom 09.08.2022 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Zahlungen des Klägers seien stets den gesetzlichen Vorgaben gemäß verbucht worden. Auch die Festsetzung der Säumniszuschläge sei ordnungsgemäß erfolgt. Gemäß § 10 Abs. 5 RBStV seien rückständige Rundfunkbeiträge festzusetzen. Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob die bereits kraft Gesetzes geschuldeten Rundfunkbeiträge in diesem Sinne rückständig seien, sei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Bescheiderlasses. Folglich würden bis zum Ergehen des Widerspruchsbescheides geleistete Zahlungen weder die Rechtmäßigkeit des Festsetzungsbescheides berühren noch zu dessen Erledigung führen. Andernfalls hätte es der Beitragsschuldner in der Hand, durch verspätete Erfüllung seiner sofort vollziehbaren Verpflichtung zur Beitragszahlung die Rechtswidrigkeit des Bescheides herbeizuführen, so dass der Beklagte stets unterliegen würde. Dem Gericht liegen die elektronisch geführten Akten des Beklagten zu den beiden Beitragskonten des Klägers vor. Hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens Bezug genommen.