Urteil
13 K 494/21
VG Freiburg (Breisgau) 13. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFREIB:2023:0725.13K494.21.00
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Leitsätze
Die Teilnahme eines Widerrufsbeamten der Bundespolizei im Vorbereitungsdienst an obligatorischen dienstlichen Ausbildungsveranstaltungen ist ein Dienstgeschäft. Wird ein Widerrufsbeamter im Vorbereitungsdienst angewiesen, dieses Dienstgeschäft im Rahmen des E-Learning zu Hause zu erledigen, so kann ein Anspruch auf Reisekostenvergütung für eine Dienstreise bestehen.(Rn.29)
(Rn.30)
(Rn.32)
Tenor
Der Bescheid des Bundespolizeipräsidiums vom 01.12.2020 und dessen Widerspruchsbescheid vom 19.01.2021 betreffend die Wegstreckenentschädigung für die Fahrten am 26.06.2020 und am 19.07.2020 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für die Fahrten am 26.06.2020 und am 19.07.2020 Wegstreckenentschädigung i. H. v. insgesamt 271,20 EUR zu gewähren, und verurteilt, an die Klägerin Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.02.2021 aus diesem Betrag zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten zu je 1/2.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Teilnahme eines Widerrufsbeamten der Bundespolizei im Vorbereitungsdienst an obligatorischen dienstlichen Ausbildungsveranstaltungen ist ein Dienstgeschäft. Wird ein Widerrufsbeamter im Vorbereitungsdienst angewiesen, dieses Dienstgeschäft im Rahmen des E-Learning zu Hause zu erledigen, so kann ein Anspruch auf Reisekostenvergütung für eine Dienstreise bestehen.(Rn.29) (Rn.30) (Rn.32) Der Bescheid des Bundespolizeipräsidiums vom 01.12.2020 und dessen Widerspruchsbescheid vom 19.01.2021 betreffend die Wegstreckenentschädigung für die Fahrten am 26.06.2020 und am 19.07.2020 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für die Fahrten am 26.06.2020 und am 19.07.2020 Wegstreckenentschädigung i. H. v. insgesamt 271,20 EUR zu gewähren, und verurteilt, an die Klägerin Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.02.2021 aus diesem Betrag zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten zu je 1/2. Die Berufung wird zugelassen. Über die Klage entscheidet die Kammer im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). I. Die Klage ist hinsichtlich der Wegstreckenentschädigung als Verpflichtungsklage statthaft, da über die Gewährung dieser durch Verwaltungsakt zu entscheiden ist. Soweit die Klägerin die Zahlung von Prozesszinsen begehrt, ist die Klage als allgemeine Leistungsklage statthaft. Die Klage ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere hat die Klägerin das erforderliche Vorverfahren (vgl. § 54 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG) durchgeführt und die Klage fristgerecht (§ 74 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO) erhoben. II. Die Klage ist jedoch nur im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Wegstreckenentschädigung für die Fahrten vom 26.06.2020 und vom 19.07.2020 i. H. v. insgesamt 271,20 EUR. Der Bescheid vom 01.12.2020, mit dem die Gewährung dieser Wegstreckenentschädigung abgelehnt wurde und der Widerspruchsbescheid vom 19.01.2021, soweit der Widerspruch hiergegen zurückgewiesen wurde, sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dagegen erweisen sich der Bescheid vom 01.12.2020, mit dem die Gewährung einer Wegstreckenentschädigung für die Fahrten am 15.08.2020 und vom 25.08.2020 abgelehnt wurde, und der Widerspruchsbescheid vom 19.01.2021, soweit der Widerspruch hiergegen zurückgewiesen wurde, als rechtmäßig. 1. Rechtsgrundlage für die Gewährung von Reisekosten sind § 81 Abs. 1 Satz 1 BBG i. V. m. § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 BRKG. Nach § 81 Abs. 1 Satz 1 BBG haben Beamtinnen und Beamte Anspruch auf Ersatz der notwendigen Kosten für eine dienstlich veranlasste Reise (Dienstreise). Der Begriff der Dienstreise i. S. d. § 81 Abs. 1 Satz 1 BBG ist damit weit gefasst und erfasst auch Reisen zu Zwecken der Aus- und Fortbildung, die (teilweise) im dienstlichen Interesse sind (vgl. Begründung des Gesetzesentwurfs zum Dienstrechtsneuordnungsgesetz, BT-Drs. 16/7076, S. 119; Guenther in Plog/Wiedow, BBG, 435. Lfg., § 81 Rn. 6; Grigoleit in Battis, BBG, 6. Aufl. 2022, § 81 Rn. 4; Heid in BeckOK Beamtenrecht Bund, 29. Edition 01.03.2023, BBG § 81 Rn. 7). Die Einzelheiten zu Art und Umfang der Reisekostenverfügung sowie die Grundsätze des Abrechnungsverfahrens hat die Bundesregierung durch Rechtsverordnung zu regeln (§ 81 Abs. 2 Satz 1 BBG). Eine solche Rechtsverordnung ist bislang nicht erlassen worden, sodass einstweilen das Bundesreisekostengesetz fortgilt (vgl. Guenther a. a. O. Rn. 1, 16; Grigoleit a. a. O. Rn. 7). § 2 Abs. 1 Satz 1 BRKG definiert die Dienstreise als eine Reise zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte. Die Dienstreise muss nach § 2 Abs. 1 Satz 2 BRKG grundsätzlich schriftlich oder elektronisch angeordnet werden. § 11 Abs. 4 BRKG sieht vor, dass Reisen zum Zweck der Aus- oder Fortbildung, die teilweise im dienstlichen Interesse liegen, mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten Behörde bis zur Höhe der für Dienstreisen zustehenden Reisekostenvergütung erstattet werden können. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BRKG werden auf Antrag Dienstreisenden die dienstlich veranlassten notwendigen Reisekosten vergütet. Wird ein Pkw verwandt, werden nach § 5 Abs. 1 Satz 2 BRKG 0,20 EUR pro Kilometer, maximal 130,-- EUR als Wegstreckenentschädigung gewährt. 2. Ausgehend hiervon hat die Klägerin für die Fahrten vom 26.06.2020 und vom 19.07.2020 einen Anspruch auf Gewährung einer Wegstreckenentschädigung i. H. v. insgesamt 271,20 EUR (dazu a)). Dagegen besteht kein Anspruch für die Fahrten am 15.08.2020 und am 25.08.2020 (dazu b)). a) Aus den Organisationsbefehlen vom 23.04.2020 und vom 29.04.2020 folgt, dass die Klägerin, die der Lehrgruppe x angehörte, in den Kalenderwochen 23 bis 26 (01.06.2020 - 28.06.2020) sowie 30 bis 32 (20.07.2020 - 09.08.2020) am Präsenzunterricht in Lübeck teilzunehmen und in den Kalenderwochen 19 bis 22 (04.05.2020 - 31.05.2020) sowie 27 bis 29 (29.06.2020 - 19.07.2020) am E-Learning teilzunehmen hatte (Ziff. 2.1 des Organisationsbefehls vom 29.04.2020). Nach den - zwischen den Beteiligten nicht streitigen - Ausführungen der Klägerin hatte diese keine Möglichkeit, jenseits der „Präsenzphase“ weiterhin - wie vor Ausbruch der SARS-CoV-2-Pandemie - an der Ausbildungsdienststelle in Lübeck zu wohnen. Dass die Klägerin am 26.06.2020 auf Grund des Endes der Präsenzveranstaltung an ihren Wohnort in L. und am 19.07.2020 von dort nach Lübeck zum Präsenzunterricht mit dem Pkw gefahren ist, die in ihren Reisekostenanträgen geltende gemachte Strecke tatsächlich gefahren ist, rechtzeitig einen ordnungsgemäßen Antrag auf Kostenerstattung gestellt und die jeweiligen Fahrten nicht gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen haben, ist zwischen den Beteiligten ebenfalls nicht streitig; hierfür ist auch nichts erkennbar. Die Reisen waren durch die Organisationsbefehle vom 23.04.2020 und vom 29.04.2020 auch i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 2 BRKG angeordnet worden. Den Organisationserlassen lässt sich hinreichend deutlich entnehmen, dass die Klägerin die E-Learningphase - mangels anderweitiger Möglichkeit - an ihrem Wohnort zu absolvieren hatte. Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich bei den Fahrten am 26.06.2020 und am 19.07.2020 auch um Dienstreisen i. S. d. § 81 Abs. 1 Satz 1 BBG, § 2 Abs. 1 Satz 1 BRKG. Sie waren dienstlich veranlasst und dienten der Erledigung eines Dienstgeschäfts außerhalb der Dienststätte. aa) Der Begriff des Dienstgeschäfts knüpft an das konkrete Amt im funktionellen Sinn an. Als Dienstgeschäft sind dem die Beamten in seinem konkreten Amt zur unmittelbaren Erledigung übertragenen Dienstaufgaben anzusehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 12.12.1979 - 6 C 23.78 -, juris Rn. 14 [zu Art. 2 Abs. 1 Satz 1 BayRKG] und vom 04.06.1980 - 6 C 45.78 -, juris Rn. 16; Schulz in Mayer/Fricke/Baez, Reisekosten im öffentlichen Dienst, Stand Mai 2023, § 2 BRKG Rn. 7). Ausgehend hiervon ist die Teilnahme an obligatorischen dienstlichen Ausbildungsveranstaltungen (Unterricht, Lehrgänge, Studiengänge, Praktika, Arbeitsgemeinschaften) im Rahmen der laufbahnrechtlichen Ausbildung ein Dienstgeschäft (vgl. Schulz in Mayer/Fricke/Baez, Reisekosten im öffentlichen Dienst, Stand Februar 2023, § 11 BRKG Rn. 16, in der Begründung widersprüchlich hierzu Rn. 90, in der das Vorliegen eines Dienstgeschäfts verneint, gleichwohl aber angenommen wird, dass eine Dienstreise vorliegt). Einer solchen Sichtweise steht nicht entgegen, dass § 11 Abs. 4 BRKG für Reisen zum Zweck der Aus- oder Fortbildung, die teilweise im dienstlichen Interesse liegen, eine eigenständige Rechtsgrundlage enthält. Denn bei der Anreise zu dienstlich angeordneten (Lehr-)Veranstaltungen im Vorbereitungsdienst handelt es sich nicht um Ausbildungsreisen, die teilweise im dienstlichen Interesse liegen, sondern um solche, die allein im dienstlichen Interesse liegen; ihre Wahrnehmung ist originäre Hauptdienstpflicht des Widerrufsbeamten oder der Widerrufsbeamtin. Soweit die Beklagte demgegenüber meint, die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen liege zumindest auch im Interesse der Widerrufsbeamtinnen und -beamten, die das Bestehen der Laufbahnprüfungen und die anschließende Übernahme in das Beamtenverhältnis erstrebten, rechtfertigt dies keine andere Einschätzung. Zwar trifft es zu, dass Widerrufsbeamtinnen und -beamte regelmäßig ein Interesse an einem möglichst guten Abschluss ihrer Ausbildung haben werden. Dieses (mögliche) Fernziel ändert aber nichts daran, dass die Teilnahme an den (insoweit allein in den Blick zu nehmendem) einzelnen vom Dienstherr bestimmten dienstlichen Lehrveranstaltungen Dienstaufgabe des Widerrufsbeamten ist und deshalb in vollem Umfang im dienstlichen Interesse liegt. Damit läuft § 11 Abs. 4 BRKG auch keineswegs leer. Denn es gibt ohne Weiteres Aus- oder Fortbildungsveranstaltungen, an denen teilzunehmen keine Dienstpflicht ist - sonst läge gerade ein Dienstgeschäft i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 BRKG vor (vgl. Krech, BRKG, Bearbeitung 18.12.2021, § 2 Rn. 3) -, der Dienstherr aber gleichwohl zumindest teilweise ein Interesse an der Teilnahme seiner Beamtinnen und Beamten hat (vgl. etwa VG Göttingen, Urteil vom 27.04.2009 - 3 A 495/07 -, juris [zur Teilnahme an einer Veranstaltung der Deutschen Richterakademie]). Insoweit liegt auch kein unzulässiger Schluss von der Wahrnehmung einer Dienstpflicht auf ein Dienstgeschäft vor. Bei den Polizeivollzugsbeamten der Bundespolizei im Vorbereitungsdienst ist die Ausbildung gerade Dienstaufgabe (vgl. § 7 BPolBG). Zudem ist bei der Auslegung des § 2 Satz 1 BRKG auch in den Blick zu nehmen, dass § 81 Abs. 1 Satz 1 BBG - wie ausgeführt - eine weite Legaldefinition der Dienstreise enthält. Jedenfalls soweit - wie hier - das Bundesreisekostengesetz keine Sonderregelung für eine bestimmte Art der Dienstreise enthält, verbietet sich schon nach dem lex posterior Grundsatz eine Engführung (vgl. auch Guenther in Plog/Wiedow, BBG, 435. Lfg., § 81 Rn. 6). Dass der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstlicher Vorschriften vom 28.06.2021 (BGBl I, S. 2250) geringfügige Änderungen am Bundesreisekostengesetz vorgenommen hat, die nicht die Definition der Dienstreise betreffen, ändert hieran nichts. Gegen die Annahme einer Dienstreise spricht - entgegen der Auffassung der Beklagten - auch nicht § 15 Abs. 3 BRKG. Dieser hat einen gänzlich anderen Anwendungsbereich und betrifft die Gewährung von Trennungsgeld für Mehrauslagen, die Widerrufsbeamten im Vorbereitungsdienst daraus entstehen, dass sie zum Zweck ihrer Ausbildung einer Ausbildungsstelle an einem anderen Ort als dem bisherigen Dienst- und Wohnort zugewiesen werden. Es liegt jedoch auf der Hand, dass die Wohnung der Klägerin keine Ausbildungsstelle der Bundespolizei ist, an die sie zugewiesen worden wäre. bb) Die Klägerin hatte das Dienstgeschäft „E-Learning“ außerhalb ihrer Dienststätte zu erledigen. Sie musste die Unterkunft in Lübeck am 26.02.2020 verlassen und zu ihrem Wohnort fahren, da sie den Ausbildungsstandort in Lübeck für die E-Learningphase - in der ausweislich Ziff. 2.3 des Organisationserlasses vom 29.04.2020 eine Regelarbeitszeit und eine dauerhafte Erreichbarkeit sicherzustellen war - verlassen musste und ihr auch keine anderweitigen Diensträume zur Verfügung gestellt wurden. Damit hatte die Klägerin das Dienstgeschäft „Teilnahme am E-Learning“ in ihrer Wohnung zu erledigen. Unerheblich ist insoweit, dass die Klägerin lediglich angewiesen wurde, den Ausbildungsstandort in Lübeck zu verlassen, nicht aber ein konkreter Ort, an dem das E-Learning zu absolvieren war, festgelegt wurde. Denn es liegt auf der Hand, und lag der Weisung unausgesprochen zu Grunde, dass die Beamtinnen und Beamten hierfür an ihren Heimatort zurückkehrten. Hatte die Klägerin somit gerade an ihrem Wohnort die E-Learningphase zu absolvieren, so handelte es sich bei der Fahrt von ihrer Wohnung nicht um eine der allgemeinen Lebensführung - wie etwa eine Wochenendheimfahrt - dienende Fahrt vom Wohnort zur Dienststelle, sondern um eine Fahrt zur Wahrnehmung eines konkreten Dienstgeschäfts. Für die Rückkehr der Klägerin am 19.07.2020 nach Lübeck gilt nichts anderes. Wie ausgeführt, hatte die Klägerin an ihrem Wohnort mit der Durchführung der E-Learningphase ein Dienstgeschäft zu erledigen. Damit war die - verpflichtend angeordnete - Rückkehr nach Lübeck aber keine dem privaten Arbeitsweg zuzurechnende Anreise, sondern eine Fahrt vom Ort des Dienstgeschäfts zurück zur Dienststätte und damit eine Dienstreise. Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es insoweit nicht darauf an, ob die Beklagte die E-Learning und Präsenzphasen optimal organisiert hat oder ob insoweit ein Verschulden vorliegt. Allein entscheidend ist, dass die Klägerin vom Dienstherr vorgegebene Ausbildungsabschnitte an einem vom Dienstherrn (faktisch) bestimmten Ort außerhalb der Dienststätte vornehmen musste. Die Richtigkeit der vorstehenden Überlegungen zeigt auch folgende Kontrollüberlegung: Hätte die Beklagte die Klägerin angewiesen, die E-Learningphase an einem anderen Ort außerhalb des Ausbildungsstandorts in Lübeck zu absolvieren, läge ohne weiteres eine Dienstreise vor. Nichts Anderes kann aber gelten, wenn stattdessen die Anweisung erfolgt, nicht an einem dritten Ort, sondern in der eigenen Wohnung die E-Learningphase zu bestreiten (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 16.02.2023 - 24 B 22.931 -, juris Rn. 18 [zu Art. 24 BayRKG]). b) Aus dem Organisationsbefehl vom 31.07.2020 ergibt sich, dass die mündliche Abschlussprüfung für die Klägerin als Angehörige der Lehrgruppe X vom 11.08.2020 bis zum 14.08.2020 stattfand. Aus dem Organisationsbefehl vom 21.08.2020 folgt, dass am 27.08.2020 der x. Studienjahrgang endete und ein Abschlussantreten sowie die Ernennung in Lübeck stattfand. Dies führt jedoch nicht dazu, dass die Rückfahrt am 15.08.2020 zur Wohnung der Klägerin eine Dienstreise wäre. Zwar musste die Klägerin die Ausbildungsstätte in Lübeck verlassen. Sie hatte jedoch an ihrem Wohnort - anders als während der E-Learningphase - kein Dienstgeschäft zu verrichten. Somit stellt sich die Fahrt als „normale“ Fahrt zwischen Dienststätte und Wohnort dar, die grundsätzlich keine Dienstreise ist (vgl. Guenther in Plog/Wiedow,, BBG, 435. Lfg., § 81 Rn. 6). Dass der Dienstherr - wie die Klägerin ausgeführt hat - auch ein dienstliches Interesse daran hatte, dass die Unterkunft geräumt wurde, ändert nichts daran, dass die Klägerin zu Hause kein Dienstgeschäft zu verrichten hatte. Soweit die Klägerin meint, ohne den Ausbruch der SARS-CoV-2-Pandemie hätte sie das gesamte Hauptstudium III in Lübeck absolvieren können und überhaupt nicht nach Hause fahren müssen, mag dies zwar zutreffen, ist jedoch rein hypothetisch und gibt überdies für das Vorliegen einer Dienstreise ohnehin nichts her. Diese knüpft an das Vorliegen eines konkreten Dienstgeschäfts an und nicht an den Verlust einer eventuell bestehenden Unterkunftsmöglichkeit. War die Heimfahrt der Klägerin somit mangels Dienstgeschäft am Wohnort keine Dienstreise, so stellt sich auch die Fahrt am 19.07.2020 zum „Abschlussantreten“ als bloße Fahrt von der Wohnung zur Dienststätte dar, die - wie ausgeführt - keine Dienstreise ist. Bei dieser Fahrt handelte es sich auch nicht um eine Einstellungsreise i. S. d. § 11 Abs. 2 BRKG, sodass der Klägerin auch unter diesem Gesichtspunkt keine Wegstreckenentschädigung zusteht. Die Klägerin hat insoweit auch keinen Anspruch auf Trennungsgeld nach § 1 Abs. 2 Nr. 6 TGV. Eine Abordnung an ihren Wohnsitz lag nämlich zu keinem Zeitpunkt vor, dieser ist keine Dienststelle der Bundespolizei. 3. Der Anspruch auf Prozesszinsen folgt aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Hiernach können auch bei einer Verpflichtung der Verwaltung zum Erlass eines die Zahlung unmittelbar auslösenden Verwaltungsakts Prozesszinsen verlangt werden, wenn die Geldforderung - wie hier - eindeutig bestimmt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.06.2021 - 9 C 5.10 -, juris Rn. 22 m. w. N.). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Berufung ist nach § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Beschluss vom 25. Juli 2023 Der Streitwert wird nach § 62 Abs. 3, § 52 Abs. 3 Satz 1, § 43 Abs. 2 GKG auf 542,40 EUR festgesetzt. Die Klägerin begehrt eine Wegstreckenentschädigung für Fahrtkosten im Zusammenhang mit dem Ausbruch der SARS-CoV-2-Pandemie. Die Klägerin wurde am x.x.2017 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Polizeikommissaranwärterin im Dienst der Beklagten ernannt und befand sich bis zum x.x.2020 im Vorbereitungsdienst (x. Studienjahrgang). Seit dem x.x.2020 ist sie Polizeikommissarin im Beamtenverhältnis auf Probe. Auf Grund des Ausbruchs der SARS-CoV-2-Pandemie wurde der Vorbereitungsdienst nicht durchgängig in den Ausbildungsdienststellen durchgeführt. Einige Ausbildungsabschnitte wurden im Wechsel zwischen Fern- und Präsenzunterricht absolviert. Mit Verfügungen vom 23.04.2020 und vom 29.04.2020 wurde unter anderem angeordnet, dass die Lehrgruppe x, der die Klägerin angehörte, in den Kalenderwochen 23 - 26 (01.06.2020 - 28.06.2020) sowie 30 - 32 (20.07.2020 - 09.08.2020) am Präsenzunterricht in Lübeck teilzunehmen und in den Kalenderwochen 19 bis 22 (04.05.2020 - 31.05.2020) sowie 27 bis 29 (29.06.2020 - 19.07.2020) am E-Learning, das nicht in Lübeck stattfand, teilzunehmen hatte. Die Klägerin, die über keine eigene Wohnung verfügte, begehrte von der Beklagten in diesem Zusammenhang die Gewährung einer Wegstreckenentschädigung für Fahrten, die zwischen der Wohnung ihrer Eltern in L. (im Folgenden: Wohnung der Klägerin) - in der sie die E-Learningphasen - und der Dienststelle - an der sie die Präsenzlehrveranstaltungen bestritt - angefallen waren. Insoweit standen Fahrten am 26.06.2020, am 19.07.2020, am 15.08.2020 und am 25.08.2020 in Rede. Mit Bescheiden vom 01.12.2020 lehnte das Bundespolizeipräsidium die Erstattung ab. Voraussetzung für die Erstattung von Aufwendungen für Fahrten zwischen dem Familienwohnort und der Dienststelle sei, dass diese aus Anlass einer Dienstreise entstanden seien. Dies sei nicht der Fall. Hiergegen erhob die Klägerin am 05.01.2022 Widerspruch. Mit Organisationsbefehl vom 23.04.2020 sei angeordnet worden, dass sie zur zweiten Präsenzphase am 01.06.2020 bis 22.00 Uhr zur Dienststelle in Lübeck anreisen müsse. In der E-Learning-Phase sei ihr Hauptwohnsitz ihre (elterliche) Wohnung gewesen. Dies ergebe sich aus dem Organisationsbefehl vom 29.04.2020. Da sie als Ledige ohne eigene Wohnung keinen Anspruch auf Trennungsgeld gehabt habe, sei davon auszugehen, dass sie bei ihrer Einstellung im September 2017 an den neuen Dienstort gezogen sei. So habe sie in der Vergangenheit beim Wechsel der Dienstorte eine Umzugsreise geltend machen können. Da sie außerhalb ihrer Ausbildungsstätte keine eigene Wohnung habe, habe sie ihre Gegenstände und ihren Lebensmittelpunkt jeweils an den neuen Dienstort verlegt. Demnach habe es sich bei den Fahrten von Lübeck zur Wohnung ihrer Eltern um Umzugsreisen gehandelt, da sie all ihre Sachen mitgenommen und ihren Lebensmittelpunkt verlegt habe. Mit - der Klägerin am 01.02.2021 zugestelltem - Widerspruchsbescheid vom 19.01.2021 wies das Bundespolizeipräsidium den Widerspruch zurück. Nach § 2 Abs. 1 BRKG seien Dienstreisen Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte. Beamtinnen auf Widerruf im Vorbereitungsdienst - wie die Klägerin - könnten jedoch grundsätzlich keine Dienstgeschäfte erledigen, sondern nur ausnahmsweise, etwa wenn sie im Praktikum einen Ausbilder bei dessen Dienstgeschäft begleiteten oder an vorgeschriebenen Laufbahnprüfungen teilnähmen. Coronabedingte Fahrten gehörten nicht hierzu. Die im Bundereisekostengesetz aufgezählten Arten der Reisekostenvergütung seien abschließend. Ein Anspruch nach der Trennungsgeldverordnung liege ebenfalls nicht vor. Voraussetzung hierfür sei nach § 1 Abs. 2 Nr. 6 TGV eine Abordnung zu Ausbildungszwecken. Eine solche liege nicht vor. Auch während der Zeit des Fernunterrichts sei die Klägerin weiterhin ihrer Ausbildungsdienststelle zugehörig. Schließlich bestehe auch kein Anspruch auf Erstattung von Reisekosten aus Fürsorgegründen. Nur ausnahmsweise konkretisiere sich die Fürsorgepflicht des Dienstherrn zu einer Leistungspflicht. Dies sei bei dienstlich veranlassten unzumutbaren Belastungen oder erheblichen Aufwendungen anzunehmen, die für den Beamten unausweichlich seien und denen er sich nicht entziehen könne. Coronabedingte Kosten für Heimfahrten seien indes keine unzumutbaren Belastungen, sondern resultierten aus einem allgemeinen Lebensrisiko. Die Klägerin hat am 24.02.2021 Klage erhoben. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend: Zu den dienstlichen Aufgaben der Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst gehöre die Teilnahme an dienstlichen Ausbildungsveranstaltungen im Rahmen der laufbahnrechtlich geregelten Ausbildung sowie der Dienstantritt beim Wechsel der Ausbildungsstelle. In diesem Zusammenhang anfallende Reisen seien demnach Diensteisen. Mit den Organisationsverfügungen vom 23.04.2020 und vom 29.04.2020 sei die Aufteilung des Studienjahrgangs und der Wechsel zwischen Präsenz- und Fernunterricht verfügt worden. Während des Fernunterrichts habe ihr die Unterkunft in Lübeck nicht zur Verfügung gestanden, weshalb sie von ihrem Familienwohnort aus habe am Unterricht teilnehmen müssen. Die Klägerin beantragt wörtlich: die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin unter Aufhebung der Bescheide vom 01.12.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.01.2021 Reisekostenvergütung in Höhe von € 542,40 zu gewähren einschließlich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt zur Begründung Bezug auf den Widerspruchsbescheid. Die Kammer hat die Beteiligten am 19.04.2023 darauf hingewiesen, dass einiges dafür sprechen dürfte, dass die Reisen der Klägerin am 26.06.2020 an ihren Wohnort in L. und am 19.07.2020 nach Lübeck als Dienstreise ersatzfähig seien, hingegen bei den Fahrten am 15.08.2020 und am 25.08.2020 anhand der Akten nicht erkennbar sei, dass diese auf dem Wechsel von Präsenz- und Fernunterricht beruhten. Die Klägerin hat daraufhin mit Schreiben vom 27.04.2023 zu den Fahrten am 15.08.2020 und am 25.08.2020 im Wesentlichen ausgeführt: Im Organisationsbefehl vom 31.07.2020 sei unter Punkt 2.1 die Einteilung der Lehrgruppen auf die Prüfungskommission erfolgt. Für sie hätten die Prüfungen vom 11.08.2020 bis zum 14.08.2020 stattgefunden, für die anderen Lerngruppen vom 18.08.2020 bis zum 21.08.2020 Durch die Einteilung in diese zwei Präsenzphasen habe sich wiederum eine Einteilung in zwei entgegengesetzte Abwesenheitsphasen ergeben. Für den Zeitraum vom 15.08.2020 bis zum 21.08.2020 habe es für sie keine Möglichkeit gegeben, in einer Unterkunft vor Ort an der Bundespolizeiakademie zu bleiben, sodass sie gezwungen gewesen sei, am 15.08.2020 die Heimfahrt anzutreten. Im Organisationsbefehl vom 21.08.2020 für das Abschlussantreten und die Ernennung sei unter Punkt 3.1 die Anreise des Studienjahrgangs bis zum 26.08.2020, 12.00 Uhr geregelt gewesen. Auf Grund der großen Entfernung sei sie am Vortag, dem 25.08.2020, angereist. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 09.05.2023 nochmals ergänzend ausgeführt, weshalb aus ihrer Sicht die Fahrten der Klägerin keine Dienstreisen i. S. d. Reisekostenrechts seien. Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen lägen nicht allein in dienstlichem, sondern zumindest auch im Interesse der Widerrufsbeamtinnen und -beamten. Es sei nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber mit § 81 BBG über die im Bundesreisekostengesetz geregelten Fälle habe hinausgehen wollen. Die Beklagte habe auch keine Möglichkeit gehabt, den Wechsel von Präsenz- und Fernlehre in größerem Rhythmus zu organisieren. Der Wechsel von Präsenz- und Fernlehre habe keine dienstlichen Gründe gehabt, sondern sei allein dem damaligen Infektionsgeschehen geschuldet gewesen. Der Berichterstatter hat mit den Beteiligten am 06.07.2023 einen Erörterungstermin durchgeführt, in dem die Beteiligten (erneut) auf mündliche Verhandlung verzichtet haben. Auf die Sitzungsniederschrift, die auf Grund eines Tippfehlers als Datum den 08.07.2023 aufweist (vgl. dazu, dass der Termin tatsächlich am 06.07.2023 stattgefunden hat, die Termins- und Übersendungsverfügung), wird Bezug genommen. Der Kammer liegen die Verwaltungsakte der Bundespolizeidirektion und die Personalakte der Klägerin vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt dieser Akten und die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.