Urteil
A 10 K 1977/20
VG Freiburg (Breisgau) 10. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Auch für eine geschlechtsbezogene Verfolgung i. S. v. §§ 3a Abs. 2 Nr. 6, § 3b Abs.1 Nr. 4 Halbs. 4 AsylG (juris: AsylVfG 1992) müssen die Voraussetzungen für eine Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe i. S. v. § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) vorliegen.(Rn.27)
2. Zu den Anforderungen hinsichtlich der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe im Falle geschlechtsbezogener Verfolgung.(Rn.29)
Tenor
Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Ziff. 1 den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 19.12.2018 wird, soweit er die Klägerin Ziff. 1 betrifft, hinsichtlich der Nrn. 2 bis 5 aufgehoben.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch für eine geschlechtsbezogene Verfolgung i. S. v. §§ 3a Abs. 2 Nr. 6, § 3b Abs.1 Nr. 4 Halbs. 4 AsylG (juris: AsylVfG 1992) müssen die Voraussetzungen für eine Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe i. S. v. § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) vorliegen.(Rn.27) 2. Zu den Anforderungen hinsichtlich der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe im Falle geschlechtsbezogener Verfolgung.(Rn.29) Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Ziff. 1 den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 19.12.2018 wird, soweit er die Klägerin Ziff. 1 betrifft, hinsichtlich der Nrn. 2 bis 5 aufgehoben. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten. I. Der Einzelrichter entscheidet, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war. Denn auf diese Möglichkeit wurde in der ordnungsmäßigen Terminsladung hingewiesen (§ 102 Abs. 2 VwGO). Der Einzelrichter macht von dem ihm zustehenden Ermessen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.02.2019 - A 3 S 2960/18 -, juris Rn. 20; Kopp/Schenke, VwGO, Komm., 27. Aufl. 2021, § 110 Rn. 5) dahingehend Gebrauch, dass er ein Teilurteil (§ 110 VwGO) hinsichtlich der Klägerin Ziff. 1 erlässt und hinsichtlich ihrer Tochter, der Klägerin Ziff. 2, erst mit dem Schlussurteil entscheidet. II. Die Klage der Klägerin Ziff. 1 ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage statthaft und auch sonst zulässig. Die Klage ist auch zum Teil begründet. Die Klägerin Ziff. 1 hat in dem nach § 77 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (nur) einen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus. Der Bescheid des Bundesamtes vom 19.12.2018 ist daher, soweit er dieser Verpflichtung entgegensteht (Nr. 2 des Bescheids), sowie hinsichtlich der in Nrn. 3 bis 5 getroffenen Regelungen, soweit sie auf die Klägerin Ziff. 1 bezogen sind, rechtswidrig und verletzt die Klägerin Ziff. 1 in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1. Die Klägerin Ziff. 1 hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG. Nach dieser Vorschrift ist ein Ausländer Flüchtling (im Sinne der in Bezug genommenen Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. a) Die allgemeine Lage in der Türkei rechtfertigt zunächst nicht die Annahme, Kurden - wie die Klägerin Ziff. 1 - im Allgemeinen oder Untergruppen hiervon seien dort gegenwärtig allein aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit landesweit oder regional einer staatlichen Gruppenverfolgung ausgesetzt (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.11.2022 - A 13 S 3741/20 -, juris Rnrn. 49 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.10.2022 - OVG 2 B 16.19 -, juris Rn. 31 f.; OVG Saarland, Beschluss vom 09.03.2022 - 2 A 50/22 -, juris Rn. 10; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 31.03.2021 - 5 LA 43/21 -, juris Rn. 16; Bayerischer VGH, Beschluss vom 10.02.2020 - 24 ZB 20.30271 -, juris; Beschluss vom 03.06.2016 - 9 ZB 12.30404 -, juris Rn. 13; Sächsisches OVG, Beschluss vom 07.01.2021 - 3 A 927/20.A -, juris Rn. 12; Beschluss vom 28.05.2018 - 3 A 120/18.A -, juris; Urteil vom 07.04.2016 - 3 A 557/13.A -, juris Rn. 31; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.07.2014 - 8 A 1678/13.A -, juris Rn. 10; VG Augsburg, Urteil vom 23.02.2022 - Au 6 K 21.31131 -, juris Rn. 35; VG Aachen, Urteil vom 11.02.2022 - 10 K 1852/19.A -, juris Rn. 58; VG Karlsruhe, Urteile vom 20.07.2017 - A 10 K 3981/16 -, juris Rn. 41 ff, und 09.07.2021 - A 10 K 1357/20 -, juris). Ausgehend von den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärten rechtlichen Voraussetzungen für die Annahme einer Gruppenverfolgung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.11.2015 - 1 B 76.15 -, juris Rn. 4; Urteil vom 21.04.2009 - 10 C 11.08 -, juris Rn. 13 m.w.N.) kann nach wie vor nicht angenommen werden, dass alle Mitglieder der Gruppe der Kurden in der Türkei (etwa 13-15 Mio.) einer staatlichen oder staatlich geduldeten gruppengerichteten Verfolgung ausgesetzt sind. Denn türkische Staatsbürger kurdischer und anderer Volkszugehörigkeiten sind (allein) aufgrund ihrer Abstammung keinen staatlichen Repressionen mit einer ausreichenden Verfolgungsdichte unterworfen. Diese Einschätzung wird auch durch die Entwicklung nach der Aufkündigung des Dialogs zwischen Regierung und PKK sowie der Beendigung des Waffenstillstands im Sommer 2015 und dem Putschversuch im Sommer 2016 nicht grundsätzlich infrage gestellt. Zwar hat sich in der Folge die (Menschenrechts-)Lage in den kurdischen Provinzen erheblich verschlechtert und ist insbesondere die Einhaltung rechtsstaatlicher Mindeststandards bei der Verfolgung vermeintlicher Staatsgegner durchgreifenden Zweifeln ausgesetzt (vgl. zum Ganzen, Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei v. 28.07.2022; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Türkei v. 29.09.2021, S. 33 ff. und 98 ff.; DFAT, Country Information Report - Turkey v. 10.09.2020, S. 20 f.; ACCORD, COI Compilation v. 01.08.2020, S. 203 ff.; UK Home Office, Country Policy and Information Note v. 01.02.2020, Turkey: Kurdistan Workers Party [PKK]; Report of a Home Office Factfinding Mission v. 01.11.2019, Turkey: Kurds, the HDP and the PKK; SFH, Gefahr bei Rückkehr v. 07.07.2017; Gefährdungsprofile v. 19.05.2017; Auskunft von Kamil Taylan an das VG Karlsruhe v. 13.01.2017). Es ist bereits davon auszugehen, dass auch im Südosten der Türkei trotz der dortigen verschärften Lage für Kurden keine Gruppenverfolgungssituation für Angehörige des kurdischen Bevölkerungsteils besteht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.11.2022 - A 13 S 3741/20 -, juris Rnrn. 58 ff.). Darüber hinaus können türkische Staatsbürger ihren Wohnort innerhalb des Landes nach wie vor frei wechseln und so insbesondere in Ballungsräumen in der Westtürkei eine etwaige höhere Gefährdung in der Südosttürkei auf Grund der gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen türkischen Sicherheitskräften und der PKK verringern (vgl. § 3e AsylG). Grundsätzlich ist es für kurdische Volkszugehörige - auch in wirtschaftlicher Hinsicht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.11.2022 - A 13 S 3741/20 -, juris Rnrn. 65 ff.) - zumutbar, sich im Westen der Türkei niederzulassen. Keine Ausweichmöglichkeiten bestehen erst, soweit eine Person Ziel behördlicher oder justizieller Maßnahmen wird, da die türkischen Sicherheitskräfte auf das gesamte Staatsgebiet Zugriff haben und auch ausgiebige Einreisekontrollen mit gegebenenfalls eingängigen Befragungen - zum Teil im Polizeigewahrsam - vornehmen (Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei v. 28.07.2022, S. 15 und 23; Auskunft an das VG Karlsruhe v. 09.05.2017; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Türkei v. 29.09.2021, S. 114 f., 131 ff.; UK Home Office, Report of a Home Office Factfinding Mission v. 01.11.2019, Turkey: Kurds, the HDP and the PKK, S. 50; SFH, Türkei: Datenbanken der türkischen Sicherheitsbehörden [PolNet, GBTS] v. 14.06.2019; Auskunft von Kamil Taylan an das VG Karlsruhe v. 13.01.2017; Auskunft von Serafettin Kaya an das VG Freiburg v. 01.07.2010, S. 6 f.). Unter Auswertung der oben genannten neueren Erkenntnismittel ist weiterhin davon auszugehen, dass sich die an die Entwicklungen 2015 bzw. 2016 anschließenden „Säuberungsaktionen“ vor allem gegen Beamte, Richter, Militärangehörige, Journalisten und Oppositionspolitiker richten sowie auf tatsächliche oder vermeintliche Kritiker der Regierung, insbesondere tatsächliche oder vermeintliche Anhänger der Gülen-Bewegung und der PKK, in verschiedensten staatlichen und gesellschaftlichen Bereichen zielen. Danach besteht eine verfolgungsrelevante Rückkehrgefährdung vor allem für Personen, bei denen Besonderheiten in Form von gegen sie gerichteten behördlichen oder justiziellen Maßnahmen vorliegen, etwa weil sie in das Fahndungsregister eingetragen sind, gegen sie (nachweislich) Ermittlungs- oder Strafverfahren anhängig sind oder sie sich in besonders exponierter Weise exilpolitisch betätigt haben und deshalb in das Visier der türkischen Sicherheitsbehörden geraten, weil sie als potenzielle Unterstützer etwa der PKK oder anderer als terroristischer Organisationen angesehen werden (vgl. auch Niedersächsisches OVG, Urteil vom 31.05.2016 - 11 LB 53/15 -, juris Rn. 37; Sächsisches OVG, Urt. v. 07.04.2016 - 3 A 557/13.A -, juris Rn. 34; VG Köln, Urteil vom 07.10.2020 - 22 K 1855/18.A -, juris; VG Aachen, Beschluss vom 21.01.2020 - 6 L 1332/19.A -, juris Rn. 47 f.; VG Magdeburg, Urteil vom 28.09.2018 - 6 A 234/17 -, juris Rn. 29). Hingegen begründen allein Umstände, wie dass ein türkischer Staatsangehöriger im Ausland Asyl beantragt hat, sich sonst längere Zeit im Ausland aufgehalten hat oder eine Einreise mit einem vorübergehenden Reisedokument, keine ausreichenden Verdachtsmomente für eine Rückkehrgefährdung (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Karlsruhe v. 09.05.2017; SFH, Auskunft an das VG Karlsruhe v. 17.02.2017, S. 2 ff.; DFAT, Country Information Report - Turkey v. 10.09.2020, S. 50). Ausgehend hiervon ergibt sich kein Anspruch der Klägerin Ziff. 1 auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Sie hat sich im Übrigen zuletzt auch nicht (mehr) auf eine staatliche Verfolgung in der Türkei berufen. b) Die Klägerin Ziff. 1 kann auch nicht im Hinblick darauf, dass sie noch vor der Ausreise aus der Türkei gegen ihren Willen gezwungen wurde, am 13.01.2016 zu heiraten, und in der Hochzeitsnacht von ihrem Mann vergewaltigt wurde, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beanspruchen. Der Einzelrichter hat zwar keinen Zweifel daran, dass ihre dazu im gerichtlichen Verfahren gemachten Angaben, welche zudem ausführlich in der psychologischen Stellungnahme des Diakonischen Werks sowie in dem im familiengerichtlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten dokumentiert sind, glaubhaft sind. Es lässt sich aber nicht feststellen, dass es sich dabei um eine Verfolgung wegen eines der in § 3b Abs. 1 AsylG aufgeführten Verfolgungsgründe handelt. Insbesondere ist der Einzelrichter nicht davon überzeugt, dass diese Verfolgung als eine an das Geschlecht anknüpfende Verfolgung im Sinne von i.S. von § 3b Abs. 1 Nr. 4 letzter Halbs. i.V. mit § 3 Abs. 1, § 3a Abs. 2 Nr. 6 AsylG einzustufen ist. Auch für eine geschlechtsbezogene Verfolgung im Sinne der o. g. Vorschriften müssen die Voraussetzungen für eine Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe i.S. von § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 1 AsylG vorliegen. Eine Gruppe gilt gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG - im Einklang mit Art. 10 Abs. 1 Buchst. d Richtlinie 2011/95/EU - insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn (a) die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und (b) die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Diese Voraussetzungen des § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 1 Buchst. a) und b) AsylG müssen kumulativ erfüllt sein. Eine soziale Gruppe in diesem Sinne liegt mithin nicht vor, wenn die betroffene Gruppe nicht in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat bzw. nicht von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Das selbständige Erfordernis der „deutlich abgegrenzten Identität“ schließt eine Auslegung aus, nach der eine „soziale Gruppe“ im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG/Art. 10 Abs. 1 Buchst. d Richtlinie 2011/95/EU allein dadurch begründet wird, dass eine Mehr- oder Vielzahl von Personen in vergleichbarer Weise von etwa als Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 1 oder 2 AsylG/Art. 9 Abs. 1 oder 2 Richtlinie 2011/95/EU zu qualifizierenden Maßnahmen betroffen wird (unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EuGH vgl. BVerwG Urteil vom 19.04.2018 - 1 C 29.17 -, juris Rn. 29 und 31; Beschluss vom 28.03.2019 - 1 B 7.19 -, juris Rn. 9 f.; BVerwG, Beschluss vom 23.09.2019 - 1 B 54.19 -, juris Rn. 8). Die klarstellende Regelung in § 3b Nr. 4 letzter Halbs. AsylG ist als spezieller Unterfall der Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe dahingehend zu verstehen, dass zur Bejahung einer Gruppenverfolgung auch in diesem Fall zusätzlich - wie beim Merkmal der sexuellen Orientierung i.S. von § 3b Nr. 4 Halbs. 2 AsylG (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.09.2019 - 1 B 54.19 -, juris Rn. 7 f.) - erforderlich ist, dass die Personengruppe, deren Mitglieder das gleiche Geschlecht haben, von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (vgl. BayVGH, Beschluss vom 27.09.2021 - 23 ZB 21.30370 -, juris Rn. 7, und Beschluss vom 04.10.2022 - 15 ZB 22.30779 -, juris Rn. 10; VG Berlin, Urteil vom 17.08.2022 - 31 K 305/20 A -, juris Rn. 31; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand April 2023, § 3b AsylG Rn. 31a). Allerdings ist der Regelung in § 3b Abs. 1 Nr. 4 letzter Halbs. AsylG, wonach eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch vorliegen kann, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft, möglicherweise besondere Bedeutung beizumessen. Zwar sind Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund unterscheiden. Es erscheint aber nicht ausgeschlossen, ungeachtet des zusätzlichen Erfordernisses einer Gruppenidentität aus der Art und den Umständen bestimmter Verfolgungsmaßnahmen auf eine gruppenbezogene Verfolgungsmotivation zu schließen. Bei geschlechtsspezifischen Verfolgungshandlungen könnte schon am Tatbestand der Verfolgungshandlung die Zielgruppe als soziale Gruppe im Sinne von § 3b AsylG indiziert sein (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand April 2023, § 3b AsylG Rn. 35b, 36a). Die Prüfung der tatsächlichen Voraussetzungen des Flüchtlingsschutzes wegen geschlechtsbezogener Verfolgung könnte durch die Regelung in § 3b Abs. 1 Nr. 4 letzter Halbs. AsylG in Bezug auf den Verfolgungsgrund bis zu einem gewissen Grad normativ vorgeprägt sein. Auch mit diesem Verständnis wird aber die Existenz einer bestimmten sozialen Gruppe von § 3b Abs. 1 Nr. 4 letzter Halbs. AsylG nicht etwa unwiderleglich vermutet oder fingiert. Vielmehr ist jedenfalls eine zweistufige Prüfung vorzunehmen: Wenn der Verfolgungsgrund in einem ersten Prüfungsschritt als indiziert angesehen werden kann, so ist nach den vorhandenen Erkenntnissen für den jeweiligen Herkunftsstaat in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob sich die Indikation nach den dortigen Verhältnissen bekräftigen lässt (oder sie gegebenenfalls als entkräftet betrachtet werden muss (vgl. VG Berlin, Urteil vom 17.08.2022 - 31 K 305/20 A -, juris Rn. 31 ff., insbesondere Rn. 42, m.w.N.). Dass ausgehend hiervon die Klägerin Ziff. 1 einer bestimmten sozialen Gruppe mit deutlich abgegrenzter Identität - wie etwa alleinstehenden oder geschiedenen Frauen in der Türkei oder im Südosten der Türkei - angehört(e), vermag der Einzelrichter nach den vorliegenden Erkenntnissen jedoch nicht festzustellen. Zwar wird die unmittelbare Familie, von der die Bedrohung ausgeht, die betroffenen Frauen regelmäßig als andersartig betrachten. Dass dies auch für die die Frauen umgebende Gesellschaft in der Türkei gilt, lässt sich aber anhand der dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln nicht feststellen. Vielmehr ergibt sich hieraus ein uneinheitliches Bild. Danach kommen Zwangsverheiratungen und häusliche Gewalt bis hin zu sogenannten Ehrenmorden in der Türkei immer noch vor, insbesondere im Südosten. Das Auswärtige Amt berichtet zur geschlechtsspezifischen Verfolgung (AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 28.07.2022 - Stand Juni 2022, S. 14), in Bezug auf die Verfolgung und den Schutz bei Gewaltdelikten gegen Frauen bestünden weiter große Defizite. Mit einem im März 2012 verabschiedeten Gesetz zum Schutz von Frauen und Familienangehörigen vor Gewalt seien Rechte von Gewaltopfern gestärkt worden. Das Gesetz garantiere insbesondere betroffenen Frauen notwendige Leistungen wie Schutzunterkünfte, finanzielle Unterstützung und eine Krankenversicherung. Hinzu komme das Erwirken eines Näherungs- und Kontaktverbots. Insgesamt bleibe jedoch die praktische Umsetzung der gesetzlichen Regelungen lückenhaft und die Zufluchtsmöglichkeiten für von Gewalt betroffene Frauen etwa in staatlichen Frauenhäusern ungenügend. Im Juli 2021 sei die Türkei aus dem Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) ausgetreten. Großstädte und Kommunen mit mehr als 100.000 Einwohnern müssten Frauenhäuser einrichten. Tatsächlich existierten nach Angaben des türkischen Familienministeriums Anfang 2022 insgesamt 149 Frauenhäuser (davon 112 staatlich) mit einer Kapazität von insgesamt 3.624 Plätzen. Das Ministerium plane bis Ende des Jahres die Anzahl der Frauenhäuser auf 154 und bis 2026 auf 174 zu erhöhen. Außerdem gebe es wenige private Einrichtungen wie das Frauenhaus von Mor Çati in Istanbul sowie in Konya eine Anlaufstation für Männer (zur lückenhaften Schutzgewährung siehe auch BFA Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation Türkei, Stand: 29.06.2023, S. 187 ff.). Nach alledem ist festzustellen, dass der türkische Staat grundsätzlich willig ist, Schutz vor familiärer Verfolgung zu bieten. Insgesamt bleiben jedoch die praktische Umsetzung der gesetzlichen Regelungen lückenhaft und die Zufluchtsmöglichkeiten für von Gewalt betroffene Frauen - etwa in staatlichen Frauenhäusern - ungenügend. Angesichts des vorhandenen, wenn auch lückenhaften Schutzes kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass die Mehrheit oder weite Teile der Gesellschaft geschlechtsbezogene familiäre Verfolgung weiterhin gutheißen und Frauen, die sich dem widersetzen, als andersartig betrachten (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 02.03.2023 - 1 A 3289/21 -, juris Rn. 34; VG Karlsruhe, Urteil vom 19.07.2019 - A 10 K 15283/17 -, juris Rn. 27 f.). 2. Die Klägerin Ziff. 1 kann aber die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus beanspruchen. Gemäß § 4 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Auch im Rahmen des subsidiären Schutzes gilt für die Beurteilung der Frage, ob ein ernsthafter Schaden droht, der einheitliche Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Dieser aus dem Tatbestandsmerkmal „... tatsächlich Gefahr liefe ..." des Art. 2 Buchst. f) der Richtlinie 2011/95/EU abzuleitende Maßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“) (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.10.2018 - A 11 S 316/17 -, juris Rn. 34 m.w.N). Hat der Ausländer bereits im Herkunftsland einen ernsthaften Schaden erlitten, greift - wie im Rahmen der Prüfung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft - ergänzend zu seinen Gunsten die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU ein. Danach ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits einen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solch einem Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von einem solchen Schaden bedroht werden wird. Die Vorschrift begründet für die von ihr begünstigten Ausländer (auch insoweit) eine widerlegbare tatsächliche Vermutung dafür, dass sie erneut von einem solchen Schaden bedroht sein werden (zu Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2004/83/EG vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 5.09 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.10.2018 - A 11 S 316/17 -, juris Rn. 36). Nach diesen rechtlichen Vorgaben hat die Klägerin Ziff. 1 einen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus. Denn sie hat aufgrund der Zwangsverheiratung und der erlittenen Vergewaltigung einen ernsthaften Schaden erlitten und ist damit vorverfolgt aus der Türkei ausgereist. Die Verfolgung ging auch von einem relevanten Akteur im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3c Nr. 3 AsylG aus. Nach § 3c Nr. 3 AsylG kann die Verfolgung von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern die in § 3c Nr. 1 und Nr. 2 AsylG genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Der Klägerin Ziff. 1 ist durch den türkischen Staat erwiesenermaßen kein effektiver Schutz im Hinblick auf die Zwangsheirat und die dadurch ermöglichte Vergewaltigung ihres Ehemannes gewährt geworden. Obwohl sie nach ihrem Vorbringen und ausweislich der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft V. vom 21.12.2017 (siehe Seite 77 der Gerichtsakte A 10 K 7104/18) Anzeige bei der türkischen Polizei erstattet hat, weil der Vater ihres späteren Ehemannes ihr für den Fall, dass sie nicht die Ehe eingehe, mit dem Tode gedroht hat, ist es gegen ihren Willen zur Verheiratung und in der Hochzeitsnacht zur Vergewaltigung durch ihren Ehemann gekommen. Es liegen auch keine stichhaltigen Gründe dafür vor, dass die Klägerin Ziff. 1 im Falle einer Rückkehr in die Türkei nicht erneut einer Verfolgung seitens der Familie ihres inzwischen geschiedenen Ehemannes bzw. seitens ihrer eigenen Familie ausgesetzt wäre. Dabei ist zunächst festzustellen, dass zwischen den beiden Familien nicht zu trennen ist, da es sich bei ihrem geschiedenen Ehemann um ihren Cousin handelt. Darüber hinaus hat sie in der mündlichen Verhandlung eindringlich geschildert, in welcher Weise sie - vor ihrem mit der Hilfe deutscher Behörden bewerkstelligten Umzug in ein anderes Bundesland - auch in Deutschland Drohungen seitens ihrer Familie ausgesetzt war. Danach wurde sie an ihrem früheren Wohnort unter anderem von ihrem in Deutschland lebenden Bruder aufgesucht, welcher gedroht hat, sie selbst und ihre Kinder umzubringen, wenn sie nicht wieder mit ihrem Ehemann zusammenkomme. Der Bruder hat auch die Telefonnummer ihres jetzigen Lebensgefährten herausgefunden und eine bedrohliche Sprachnachricht hinterlassen. Eine Übersetzung dieser Sprachnachricht wurde in der mündlichen Verhandlung vorgelegt. Darüber hinaus hat der Onkel mütterlicherseits ihres Vaters entsprechende Drohungen ausgesprochen. Der Einzelrichter hat keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Angaben. Das Vorbringen der Klägerin Ziff. 1 ist stringent und weist keinerlei Übertreibungstendenzen auf. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass es den Familienangehörigen der Klägerin Ziff.1 nicht gelingen würde, ihren Aufenthaltsort im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei zu ermitteln. Jedenfalls lässt sich dies nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit, d. h. mit einer Wahrscheinlichkeit, aufgrund derer die gemäß Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2004/83/EG bestehende Vermutung widerlegt werden könnte, feststellen. 3. Aufzuheben sind neben der dem erfolgreichen Klagebegehren entgegenstehenden Nr. 2 (Ablehnung der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus) gleichwohl auch die Nrn. 3 bis 5 des Bundesamtsbescheids. Da der Klägerin Ziff. 1 der subsidiäre Schutzstatus zu zuerkennen ist, bleibt für die negative Feststellung zu nationalen ausländerrechtlichen Abschiebungsverboten kein Raum mehr (vgl. § 31 Abs. 3 und Abs. 5 AsylG). Schließlich ist auch die Abschiebungsandrohung rechtswidrig, da die Voraussetzung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a AsylG im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht (mehr) vorliegt. Für die Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots gilt Entsprechendes, da die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2, Abs.1 AufenthG wegfallen. III. Die Kostenentscheidung bleibt im Falle des Teilurteils der Endentscheidung vorbehalten (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 110 Rn. 9). Die am ...1995 geborene Klägerin Ziff. 1 ist türkische Staatsangehörige mit kurdischer Volkszugehörigkeit. Sie reiste gemeinsam mit ihrem damaligen Ehemann (Kläger im bereits abgeschlossenen Verfahren A 10 K 7104/18) - von dem sie inzwischen geschieden wurde (Beschluss des Amtsgerichts W. vom 17.01.2023 - Az. ......x -) -, wohl im Jahr 2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 20.05.2016 stellten sie Asylanträge und gaben sich als syrische Staatsangehörige aus. Die Klägerin behauptete, sie sei am ...1995 geboren und trage den Familiennamen „O.“. Am 12.08.2016 wurden die Klägerin Ziff. 1 und ihr Ehemann vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) angehört. Sie gaben u. a. an, sie seien kurdische Volkszugehörige mit sunnitischer Religionszugehörigkeit. Mit Schreiben vom 03.02.2017 wurden die Klägerin Ziff. 1 und ihr Ehemann zur Durchführung einer Sprach- und Textanalyse am 16.03.2017 geladen. Mit Schreiben vom 08.03.2017 zeigte das Landratsamt ... gemäß § 14a AsylG an, am … 2016 sei die Tochter der Klägerin Ziff. 1 und ihres Ehemannes, die Klägerin Ziff. 2, geboren worden. Es werde gebeten, den Asylantrag im Ausländerzentralregister zu erfassen. Nachdem das Bundesamt dem ehemaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen mitgeteilt hatte, das Gutachten hinsichtlich der Sprach- und Textanalyse liege noch nicht vor, erhoben die Klägerinnen und ihr Ehemann bzw. Vater am 15.05.2018 beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage mit dem Ziel der Verpflichtung der Beklagten, über ihren Asylantrag eine Entscheidung zu treffen. Am 18.09.2018 wurden die Klägerin Ziff. 1 und ihr Ehemann erneut beim Bundesamt angehört und erneut ausführlich zu ihrer angeblichen Herkunft aus Syrien befragt. Sie blieben bei ihrer Behauptung, dass sie syrische Staatsangehörige seien und in Syrien gelebt hätten. Mit Bescheid vom 19.12.2018 - am 19.12.2018 mittels eingeschriebenen Briefes zur Post gegeben - lehnte das Bundesamt die Anträge der Klägerinnen und ihres Ehemannes bzw. Vaters auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1 des Bescheids) und des subsidiären Schutzstatus (Nr. 2) jeweils als offensichtlich unbegründet ab. Außerdem stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Nr. 3), forderte (unter anderem) die Klägerinnen zur Ausreise innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung auf und drohte ihnen für den Fall nicht fristgerechter Ausreise die Abschiebung in den Herkunftsstaat oder in einen anderen Staat an, in den sie einreisen dürften oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei (Nr. 4). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 36 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 5). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Würdigung aller Umstände, vor allem der Angaben in der persönlichen Anhörung, führe nicht zu der Überzeugung, dass die Antragsteller tatsächlich die syrische Staatsangehörigkeit besäßen. Die Klägerinnen und ihr Ehemann bzw. Vater haben am 27.12.2018 Klage erhoben (A 10 K 7104/18). Das Verfahren der Klägerinnen wurde mit Beschluss vom 08.06.2020 abgetrennt (neues Aktenzeichen: A 10 K 1977/20). Bereits mit Beschluss vom 24.01.2019 - A 7 K 7105/18 - hatte das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage - A 7 K 7104/18 - angeordnet. Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin Ziff.1 - erstmals mit Schreiben ihres ehemaligen Prozessbevollmächtigten vom 16.02.2019 - vor, sie räume ein, nicht aus Syrien zu stammen. Sie sei türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit und yezidischen Glaubens. Ihre richtigen Personalien lauteten E. T., geboren am 04.08.1995. Dazu würden Kopien der ID-Karte und des internationalen Familienbuchs vorgelegt. Die wahre Identität hätten sie auf Anweisung des Schleppers verschleiert, der sie von Bosnien nach Deutschland gebracht habe. Sie seien aus der Türkei ausgereist, weil es im Vorfeld der Eheschließung zu Morddrohungen gekommen und daraus zwischen den beiden Herkunftsfamilien eine Blutfehde entstanden sei. Es werde auf die Anklageschrift vom 21.12.2017 verwiesen. Mit späteren Stellungnahmen trug die Klägerin Ziff. 1 vor, sie lebe von ihrem Ehemann getrennt und halte sich ohne dessen Kenntnis im Bundesgebiet versteckt auf. Sie habe Todesangst vor ihm und befürchte auch lebensbedrohliche Übergriffe gegenüber den beiden minderjährigen Kindern. Zu ihrem Schutz sei sie gemeinsam mit ihren beiden minderjährigen Kindern in einem Mutter-Kind-Haus/Schutzhaus untergebracht. Ihre Familie habe sie zwangsverheiratet. Die Familie ihres Ehemannes habe ihr gedroht, ihre Familie zu ermorden, wenn sie ihn nicht heirate. Sie habe keine Hilfe gehabt, auch nicht von ihrer eigenen Familie. Seit ihrer Heirat habe sie täglich körperliche und psychische Gewalt erfahren. Als sie mit dem ersten Kind schwanger gewesen sei, habe er sie gewürgt, ihr die Kleider vom Leib gerissen und sie - schwanger, nackt und hilflos - in die Kälte hinausgeschmissen. Er habe sie mit Kabeln, Gürteln, Kabelbuchsen, Anschlusskabeln oder ähnlichen Gegenständen verprügelt und ihr Kissen in das Gesicht gedrückt, um sie zu ersticken. Das alles sei während ihrer Schwangerschaft passiert. Nachdem sie gesagt habe, sie werde ihn verlassen, habe er gedroht, zuerst die Kinder und dann sie umzubringen. Sie habe allen Mut zusammengefasst und aus lauter Verzweiflung ihrer Familie davon erzählt. Es habe sie aber nicht gekümmert. Der Schwiegervater habe nach der Heirat gedroht, sie nicht am Leben zu lassen, wenn sie ihren Mann verlasse. Das Gleiche habe ihr eigener Vater gesagt. Aufgrund der Bedrohungen von Seiten des Ehemannes, ihres Vaters und des Schwiegervaters sei es ihr gar nicht gut gegangen. Sie habe niemanden außer ihre Kinder. Kurden liebten ihre Töchter nicht. Ihre Töchter sollten nicht das gleiche Leben haben wie sie selbst. Wenn sie zurück müsste in die Türkei, erwarte ihre Kinder und sie selbst der sichere Tod. Ihr Ehemann habe gesagt, er werde ihre Kinder entführen und wegen der Kinder werde sie wieder zu ihm zurückkehren. Ihrer Onkel, Großväter seien alle kriminell und in mafiöse und terroristische Strukturen involviert. Ihre Familie werde von ihrem Onkel, dem Vater ihres Mannes, bedroht. Aufgrund der gegebenen Situation sowie des Bestehens einer massiven posttraumatischen Belastungsstörung sei eine Rückkehr in ihr Heimatland ausgeschlossen. Es sei von einem Abschiebungsverbot auszugehen. Ihre Ehe sei mit Beschluss des Amtsgerichts W.am 17.01.2023 geschieden worden. Das Sorgerecht der beiden Kinder sei bereits durch Beschluss aus dem Jahr 2022 auf sie allein übertragen worden. Im Rahmen des Verfahrens zur Umgangsregelung sei ein psychologisches Sachverständigengutachten eingeholt worden. Der Gutachter sei zu dem Ergebnis gelangt, dass insbesondere unter Berücksichtigung ihres gesundheitlichen Zustandes ein Umgangskontakt zwischen den Kindern und dem Vater nicht gewährt werden könne. Aufgrund dessen Gewalttätigkeit habe sie sich bereits im Jahr 2019 von ihm getrennt. Sie habe sich zur Unterstützung an einen Vertreter des Weißen Rings (Außenstelle B.) gewandt. Dieser habe unter dem 03.07.2020 eine Stellungnahme verfasst. Zwischenzeitlich liege eine aktuelle psychologische Stellungnahme des Diakonischen Werks in L. vom 17.05.2023 vor. Der Klägerinnen beantragen, die Beklagte zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, ihnen den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, weiter hilfsweise, die Beklagte zu der Feststellung zu verpflichten, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, und den Bescheid des Bundesamts vom 19.12.2018 aufzuheben, soweit er der ausgesprochenen Verpflichtung entgegensteht und ihnen die Abschiebung angedroht und ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet wurde. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid. Dem Gericht liegen die Akte des Bundesamts, die Gerichtsakte A 10 K 7104/18 und die den Klägerinnen in der Ladung zur mündlichen Verhandlung mitgeteilten Erkenntnismittel vor. Sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Der Berichterstatter hat in der mündlichen Verhandlung die Klägerin Ziff. 1 zu ihren Asylgründen gehört. Zum Ergebnis der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.