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Beschluss

10 K 3097/23

VG Freiburg (Breisgau) 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFREIB:2023:1016.10K3097.23.00
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Leitsätze
Im Rahmen der Prüfung nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 LWaldG, ob andere öffentliche Interessen im Sinne des § 9 Abs. 2 LWaldG der vorübergehenden anderweitigen Nutzung einer Waldfläche entgegenstehen, hat die höhere Forstbehörde eine umfassende Abwägungsentscheidung zu treffen, welche gerichtlich uneingeschränkt überprüfbar ist.(Rn.14) (Rn.15) Soweit der Bau einer Leitung die Erteilung einer Genehmigung zur befristeten Umwandlung einer Waldfläche erfordert, ist im Rahmen der Abwägung auch zu prüfen, ob eine Alternativtrasse für die Leitung in Betracht kommt, die mit einem geringeren Eingriff in den Wald verbunden ist.(Rn.20)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Verfügung des Regierungspräsidiums Freiburg vom 31.08.2023 (10 K 3096/23) wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese auf sich behalten. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Rahmen der Prüfung nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 LWaldG, ob andere öffentliche Interessen im Sinne des § 9 Abs. 2 LWaldG der vorübergehenden anderweitigen Nutzung einer Waldfläche entgegenstehen, hat die höhere Forstbehörde eine umfassende Abwägungsentscheidung zu treffen, welche gerichtlich uneingeschränkt überprüfbar ist.(Rn.14) (Rn.15) Soweit der Bau einer Leitung die Erteilung einer Genehmigung zur befristeten Umwandlung einer Waldfläche erfordert, ist im Rahmen der Abwägung auch zu prüfen, ob eine Alternativtrasse für die Leitung in Betracht kommt, die mit einem geringeren Eingriff in den Wald verbunden ist.(Rn.20) Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Verfügung des Regierungspräsidiums Freiburg vom 31.08.2023 (10 K 3096/23) wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese auf sich behalten. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt. I. Der Antrag hat Erfolg. 1. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers (10 K 3096/23) gegen die der Beigeladenen Ziff. 1 mit Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg (im Folgenden: Regierungspräsidium) vom 31.08.2023 nach § 11 Abs. 1 LWaldG erteilte Genehmigung ist gemäß § 80a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft. Denn der Antragsgegner hat auf Antrag der von der Genehmigung begünstigten Beigeladenen Ziff. 1 die sofortige Vollziehung der Genehmigung angeordnet (Ziff. 1.6 des Bescheids). Der Antrag ist auch ansonsten zulässig. Insbesondere ist der Antragsteller als eine nach § 3 UmwRG anerkannte inländische Vereinigung antragsbefugt, da die auf § 11 LWaldG gestützte Genehmigung über die befristete Umwandlung einer insgesamt ca. 0,29 ha (2.988 m²) großen Waldfläche zwecks Bau bzw. Umlegung der Gashochdruckleitung Rheintalsüdleitung (RTS 2) im Bereich des von der Beigeladenen Ziff. 2 geplanten Stadtteils Dietenbach als Entscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG dem Katalog der in § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG genannten Entscheidungen unterfällt (zur entsprechenden Qualifizierung einer Genehmigung zur Umwandlung eines Streuobstbestandes auf der Grundlage des § 33a Abs. 2 und 3 NatSchG vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 22.12.2022 - 14 K 4097/22 -, juris Rn. 109, und VG Stuttgart, Beschluss vom 12.01.2023 - 2 K 6423/22 -, juris Rn. 25). Die befristete Umwandlung einer Waldfläche, mithin das „Vorhaben“ im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG, wurde zudem unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Landesrechts (§ 11 Abs. 1 LWaldG) zugelassen. Es bestehen auch im Übrigen keine Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2, Satz 2 UmwRG. 2. Der Antrag ist auch begründet. Zwar begegnet die Anordnung der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Genehmigung in formeller Hinsicht keinen Bedenken (a). Allerdings fällt die im Verfahren nach §§ 80 Abs. 5 Satz 1, 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO gebotene Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers aus (b). a) Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Diese Begründung erfordert eine auf den konkreten Fall abgestellte schlüssige und substantiierte und nicht lediglich formelhafte Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses daran, dass ausnahmsweise die sofortige Vollziehung notwendig ist. Die Begründung hat den Zweck, die Betroffenen in die Lage zu versetzen, durch Kenntnis der Gründe, die die Behörde zur Vollziehungsanordnung veranlasst haben, die Erfolgsaussichten eines Aussetzungsantrags auf Grundlage von § 80 Abs. 4 und Abs. 5 VwGO abzuschätzen (BVerwG, Beschluss vom 18.09.2001 - 1 DB 26.01 -, juris Rn. 6). Daneben soll die Begründungspflicht außerdem der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen führen und sie veranlassen, mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes Vollziehungsinteresse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert. Schließlich dient die Begründung außer der Selbstkontrolle der Behörde auch der Kontrolle durch das Gericht (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.02.2020 - 10 S 625/19 -, juris Rn. 6, sowie Beschluss vom 29.06.2018 - 5 S 548/18 -, juris Rn. 8). Auf die inhaltliche Richtigkeit oder Tragfähigkeit der Begründung kommt es dabei nicht an (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.12.2010 - 10 S 2173/10 -, juris). Diesen Anforderungen genügt die Begründung unter IV. der angefochtenen Verfügung. Darin wird ausgeführt, der Gemeinderat der Beigeladenen Ziff. 2 habe zur Deckung des erhöhten Wohnstättenbedarfs die städtebauliche Entwicklungsmaßnahme Dietenbach zur Satzung beschlossen (Gemeinderatsbeschluss vom 24.07.2018). Mit dem neuen Stadtteil Dietenbach solle der Bau von ca. 6.900 Wohnungen für ca. 16.000 Personen zur Deckung des dringenden Bedarfs an Wohnraum ermöglicht werden. Die beabsichtigte Deckung eines erhöhten Wohnstättenbedarfs sei nach der Wertung des Gesetzgebers als besonders schwerwiegendes und dringendes öffentliches Interesse anzusehen. Notwendige Voraussetzung für die Entwicklung des Stadtteils und der damit verbundenen zügigen Deckung des erheblichen Bedarfs an Wohnraum für weite Kreise der Bevölkerung sei die Baufeldfreimachung. Hierfür sei die Verlegung der durch das Plangebiet verlaufenden Erdgashochdruckleitung Rheintalsüdleitung (RTS 2) einschließlich der zugehörigen Telekommunikationsanlagen der Beigeladenen Ziff. 1 zwingend erforderlich. Der aktuelle Zeitplan der Entwicklungsmaßnahme sehe vor, dass ab Mitte 2024 mit baulichen Maßnahmen im Entwicklungsgebiet begonnen werden könne. Hierzu sei es jedoch erforderlich, dass die Verlegung der Leitung zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen sei. Dies erfordere wiederum, dass die Arbeiten für die Verlegung der Leitung im Oktober 2023 begonnen werden könnten, da das Fällen von Bäumen aus Gründen des Haselmausschutzes und des Vogelschutzes nur noch im Oktober möglich sei. Aufgrund der Dringlichkeit der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme zur Deckung des benötigten Wohnraumbedarfs könne der Beigeladenen Ziff. 2 nicht zugemutet werden, dass die Beigeladene Ziff. 1 mit den Bauarbeiten für die Verlegung der Leitung bis zur Bestandskraft der befristeten Waldumwandlungsgenehmigung abwarte. Hierdurch träte ein Zeitverzug von mindestens einem Jahr, möglicherweise auch zwei Jahren ein. b) Das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung der zur befristeten Waldumwandlung erteilten Genehmigung überwiegt jedoch das Interesse der Beigeladenen Ziff. 1, sofort Gebrauch von der angefochtenen Genehmigung machen zu dürfen. Die in einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu treffende gerichtliche Entscheidung ergeht im Wege einer Interessenabwägung. Abzuwägen sind das Interesse des Antragstellers an der (erstmaligen) Anordnung oder der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs (Suspensivinteresse) und das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes (Vollziehungsinteresse). Das Suspensivinteresse findet seine Grundlage in § 80 Abs. 1 VwGO. Das Vollziehungsinteresse ergibt sich in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 und Satz 2 VwGO ohne weiteres aus dem Gesetz, im Falle der behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ist es im Einzelfall konkret festzustellen. Das Gewicht dieser gegenläufigen Interessen wird entweder durch die summarisch zu prüfenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache (Abwägung aufgrund summarischer Erfolgsprüfung) oder - vor allem wenn die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs offen erscheinen - durch die voraussichtlichen Folgen des Suspensiveffekts einerseits und der sofortigen Vollziehung andererseits (Folgenabwägung) bestimmt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.03.1997 - 13 S 1132/96 -, juris Rn. 3). Vorliegend erweist sich die streitgegenständliche Umwandlungsgenehmigung bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als voraussichtlich rechtswidrig, weshalb die Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers ausfällt. Rechtsgrundlage für die angefochtene Genehmigung zur befristeten Umwandlung einer Waldfläche ist § 11 Abs. 1 LWaldG. Nach dieser Vorschrift kann die höhere Forstbehörde die Beseitigung des Baumbestandes oder eine anderweitige Nutzung der Waldfläche befristet genehmigen, wenn (1.) ein öffentliches Interesse oder ein besonderes wirtschaftliches Interesse des Waldbesitzers an einer vorübergehenden anderweitigen Nutzung der Fläche besteht, (2.) andere öffentliche Interessen im Sinne des § 9 Abs. 2 der vorübergehenden anderweitigen Nutzung der Waldfläche nicht entgegenstehen und (3.) sichergestellt wird, dass die Waldfläche bis zum Ablauf einer von der höheren Forstbehörde zu bestimmenden Frist nach den in Absatz 2 bezeichneten Plänen ordnungsgemäß wieder aufgeforstet wird. Bedingungen und Auflagen können erteilt werden. Das Regierungspräsidium ging wohl zurecht davon aus, dass das streitige Vorhaben einer Genehmigung zur befristeten Umwandlung einer Waldfläche nach § 11 Abs. 1 LWahlG bedurfte (aa). Bei der Entscheidung über diese Genehmigung hatte es als höhere Forstbehörde eine einer umfassenden gerichtlichen Kontrolle unterliegende Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen (bb). Die im angefochtenen Bescheid vorgenommene Abwägung ist aber voraussichtlich rechtswidrig. Die für die Verlegung der Gashochdruckleitung zugelassene Trasse durch das Langmattenwäldchen dürfte jedenfalls teilweise nicht genehmigungsfähig sein, weil eine Alternativtrasse in Betracht kommt, welche mit einem (räumlich) deutlich geringeren Eingriff in das Waldgebiet verbunden wäre (cc). (aa) Die Kammer neigt - in Übereinstimmung mit der Auffassung des Antragsgegners - dazu, dass es für das streitige Vorhaben der Erteilung einer Genehmigung nach § 11 Abs. 1 LWaldG bedurfte. Zwar handelt es sich nach § 9 Abs. 7 Satz 1 LWaldG bei der Anlage von Leitungsschneisen nicht um eine Waldumwandlung. Für die vorliegend beabsichtigte Anlage der Schneise soll aber Baumbestand auf einer Breite von 25 m beseitigt werden, wohingegen nach Beendigung der Baumaßnahmen im Bereich der Gasleitung nur ein 6 m breiter Schutzstreifen dauerhaft bestockungsfrei bleiben soll. Ist damit die Fläche, auf der Baumbestand zu beseitigen ist, wegen der notwendigen Bauflächen deutlich breiter als die eigentliche Leitung, ging das Regierungspräsidium wohl zu Recht von einer Genehmigungspflicht nach § 11 Abs. 1 LWaldG aus. (bb) Die Notwendigkeit der Vornahme einer umfassenden Abwägungsentscheidung folgt aus § 11 Abs. 1 Nr. 2 LWaldG. Hiernach ist Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung, dass andere öffentliche Interessen im Sinne des § 9 Abs. 2 LWaldG der vorübergehenden anderweitigen Nutzung der Waldfläche nicht entgegenstehen. Die befristete Umwandlungsgenehmigung kann somit nur unter den sachlichen Voraussetzungen erteilt werden, die auch für eine unbefristete Umwandlungsgenehmigung nach § 9 LWaldG maßgebend sind (vgl. Dipper, Waldgesetz für Baden-Württemberg, Stand: November 2012, § 11 Rn. 4). Der Umstand, dass § 11 Abs. 1 LWaldG selbst nach seinem Wortlaut keine Abwägungsentscheidung vorschreibt, ist unerheblich. Dies folgt insbesondere daraus, dass auf § 9 Abs. 2 LWaldG und damit auch auf das Erfordernis der Abwägung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 LWaldG verwiesen wird. Soweit es in § 11 Abs. 1 Nr. 2 LWaldG heißt, dass andere öffentliche Interessen im Sinne des § 9 Abs. 2 LWaldG der vorübergehenden anderweitigen Nutzung der Waldfläche nicht entgegenstehen dürfen, ergibt sich daraus nach Auffassung der Kammer nicht, dass lediglich auf die in § 9 Abs. 2 LWaldG erwähnten - für die Erhaltung des Waldes sprechenden - öffentlichen Belange verwiesen werden sollte. Durch den Ausdruck „nicht entgegenstehen“ wird deutlich, dass nicht jede Beeinträchtigung öffentlicher Belange zur Unzulässigkeit der vorübergehenden Umwandlung führt. Vielmehr dürfte durch die von § 9 Abs. 2 LWaldG abweichende Formulierung lediglich zum Ausdruck kommen, dass den im Falle einer befristeten Umwandlung von Wald für die Erhaltung des Baumbestandes bzw. für die Beibehaltung der Nutzung der Waldfläche streitenden öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den im Falle der Erteilung einer unbefristeten Waldumwandlung nach § 9 LWaldG für die Erhaltung des Waldes sprechenden öffentlichen Belange geringeres Gewicht zukommt, da im Falle einer befristeten Umwandlung von Wald eine Waldfläche nur vorübergehend in eine andere Nutzungsart überführt wird und damit keine Umwandlung im Sinne von § 9 LWaldG vorliegt. Bei der befristeten Umwandlung bleibt die Fläche Wald im Sinne von § 2 Abs. 2 LWaldG, da sie nur zeitweilig anderweitig genutzt wird (vgl. Dipper, Waldgesetz für Baden-Württemberg, Stand: November 2012, § 11 Rn. 1). Dieses Normverständnis entspricht auch der Auslegung des § 35 Abs. 1 BauGB, einer hinsichtlich des Wortlauts mit § 11 Abs. 1 Nr. 2 LWaldG vergleichbaren Regelung. Nach dieser baurechtlichen Vorschrift sind privilegierte Vorhaben grundsätzlich im Außenbereich zulässig, sofern ihnen im Einzelfall öffentliche Belange „nicht entgegenstehen“. Eine Kollision zwischen dem Privilegierungstatbestand und öffentlichen Belangen muss durch eine Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen bewältigt werden. Dabei handelt es sich um eine sogenannte nachvollziehende Abwägung, die es Behörden und Gerichten aufgibt, die gesetzliche Bewertung der betroffenen Belange nachzuvollziehen. Hierbei handelt es sich um einen gerichtlich uneingeschränkt überprüfbaren Vorgang der Rechtsanwendung (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 26.06.2014 - 4 B 47.13 -, juris Rn. 7). Diese Maßstäbe können dem Grunde nach auch auf § 11 Abs. 1 Nr. 2 LWaldG übertragen werden. Darüber hinaus ist auch hinsichtlich der im Falle einer unbefristeten Waldumwandlungsgenehmigung vorzunehmenden Abwägung nach § 9 Abs. 2 LWaldG anerkannt, dass der Forstbehörde bei der Gewichtung der einander widerstreitenden Interessen weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum zukommt, sondern es sich um einen Akt der gebundenen Rechtsanwendung handelt. Die Abwägung unterliegt einer umfassenden gerichtlichen Kontrolle (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.03.1999 - 5 S 328/29 -, juris Rn. 19; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.11.2019 - 20 D 90/16.AK -, juris Rn. 40; Hessischer VGH, Urteil vom 01.09.1994 - 3 UE 154/90 -, juris Rn. 30). Nichts anderes hat im Rahmen von § 11 Abs. 1 LWaldG zu gelten (vgl. Dipper, Waldgesetz für Baden-Württemberg, Stand: November 2012, § 11 Rn. 2). Wenn schon im Falle des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine unbefristete Waldumwandlung bzw. der nach § 9 Abs. 2 LWaldG zugunsten der Umwandlung ausfallenden Abwägung die Erteilung der Genehmigung beansprucht werden kann, ist davon erst recht im Falle einer nur befristeten Umwandlung von Wald auszugehen, welche nur unter der Voraussetzung genehmigt werden kann, dass die Waldfläche bis zum Ablauf einer von der höheren Forstbehörde zu bestimmenden Frist ordnungsgemäß wieder aufgeforstet wird (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 LWaldG). (cc) Die im angefochtenen Bescheid vorgenommene Abwägung erweist sich jedoch nach dem derzeitigen Stand der Erkenntnis als rechtswidrig, da eine (deutlich) eingriffsschonendere Trassenvariante ernsthaft in Betracht kommt. (1) Im Rahmen der Prüfung, ob im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 1 LWaldG ein öffentliches Interesse an einer vorübergehenden anderweitigen Nutzung der Waldfläche besteht, begegnet die Annahme des Antragsgegners, dass eine Verlegung der Erdgashochdruckleitung Rheintalsüdleitung (RTS 2) erforderlich ist, auch nach Auffassung der Kammer keinen rechtlichen Bedenken. Die Beigeladene Ziff. 2 plant den neuen Stadtteil Dietenbach mit ca. 6.900 Wohnungen für ca. 16.000 Bewohner. Zur Sicherung dieser Planung hat sie mit Satzung vom 24.07.2018 den ca. 130 ha großen Entwicklungsbereich Dietenbach förmlich festgelegt (Entwicklungssatzung). Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 13.07.2021 (- 3 S 2103/19 -, juris) Normenkontrollanträge gegen die Gültigkeit dieser Entwicklungssatzung abgewiesen und unter anderem ausgeführt, das Wohl der Allgemeinheit erfordere die Durchführung der Entwicklungsmaßnahme, weil sie der Deckung eines erhöhten Bedarfs an Wohnstätten diene. Die Erdgashochdruckleitung quert aber den Geltungsbereich der Entwicklungssatzung und erschwert damit die Umsetzung der Planung bzw. die Erreichung der mit der Entwicklungssatzung verfolgten Ziele. Denn im Bereich der Leitung muss ein 6 m breiter Schutzstreifen freibleiben und kann deshalb nicht mit Gebäuden überbaut werden. (2) Bei der von der höheren Forstbehörde nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 LWaldG vorzunehmenden Prüfung, ob andere öffentliche Interessen im Sinne des § 9 Abs. 2 LWaldG der vorübergehenden anderweitigen Nutzung der Waldfläche entgegenstehen, ist insbesondere § 1 Nr. 1 LWaldG in den Blick zu nehmen. Danach ist Zweck des Landeswaldgesetzes, den Wald wegen seines wirtschaftlichen Nutzens (Nutzfunktion) und wegen seiner Bedeutung für die Umwelt, insbesondere für die dauernde Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, das Klima, den Wasserhaushalt, die Reinhaltung der Luft, die Bodenfruchtbarkeit, die Tier- und Pflanzenwelt, das Landschaftsbild, die Agrar- und Infrastruktur und die Erholung der Bevölkerung (Schutz- und Erholungsfunktion) zu erhalten, erforderlichenfalls zu mehren und seine ordnungsgemäße Bewirtschaftung nachhaltig zu sichern. Dieser Schutzzweck ist auch im vorliegenden Fall betroffen. Zwar greift im Falle einer nur befristeten Umwandlung des Waldes im Sinne von § 11 LWaldG der Grundsatz der Walderhaltung, welcher im Rahmen der Abwägung nach § 9 Abs. 2 LWaldG als ein gewichtiger öffentlicher Belang anzusehen ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.03.1999 - 5 S 328/99 -, juris Rn. 20), nicht unmittelbar ein. Denn eine Waldfläche, welche vorübergehend in eine andere Nutzungsart überführt wird, verliert im Hinblick auf die Pflicht zur Wiederaufforstung (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 LWaldG) seine Eigenschaft als Wald nicht. Die vorübergehende Beseitigung eines Baumbestandes oder anderweitige Nutzung einer Waldfläche führt aber zu einem zeitweisen Verlust der Nutzfunktion sowie der Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes. Das Interesse an der (ununterbrochenen) Aufrechterhaltung dieser Funktionen ist als öffentlicher Belang in die Abwägung nach § 11 Abs. 1 LWaldG einzustellen, wenn auch - wie bereits ausgeführt - mit geringerem Gewicht als der im Rahmen einer unbefristeten Waldumwandlung zu beachtende Grundsatz der Walderhaltung. Auch wenn der 6 m breite Schutzstreifen über der Gashochdruckleitung bzw. diese Leitungsschneise nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 LWaldG als Wald gilt, ist zudem zu beachten, dass auf dem Schutzstreifen die Bewaldung endgültig verloren geht. (3) Im Rahmen der hiernach vorzunehmenden Abwägung ist auch zu prüfen, ob nicht eine Alternativtrasse für die Gashochdruckleitung in Betracht kommt, die mit einem geringeren Eingriff in das Langmattenwäldchen verbunden ist. Davon ist das Regierungspräsidium im angefochtenen Bescheid dem Grunde nach auch ausgegangen. Der Annahme, dass es einer Alternativenprüfung bedarf, steht auch nicht § 15 Abs. 1 BNatSchG entgegen. Nach dieser Vorschrift ist der Verursacher eines Eingriffs verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen (Satz 1). Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen, gegeben sind (Satz 2). Hieraus folgt schon nach dem Wortlaut („am gleichen Ort“), dass Standort- und Trassenalternativen kein Gegenstand der naturschutzrechtlichen Vermeidungspflicht sein können. Zu minimieren sind nach § 15 Abs. 1 BNatSchG lediglich die vorhabenbezogenen Eingriffsdimensionen. Sie beziehen sich auf Varianten des Baus und Betriebs. Dazu zählen etwa Bau- und Betriebszeiten, technische Schutzvorkehrungen oder bautechnische Varianten (vgl. etwa Kluth/Smeddinck, Umweltrecht, 2. Aufl., § 5 Rn. 43). Davon zu unterscheiden ist aber die Frage, inwieweit im Fach(planungs-)recht bei der Auswahl des Standortes oder bei der Trassierung eines Vorhabens der Gesichtspunkt der Vermeidbarkeit von Natur- und Landschaftsbeeinträchtigungen durchschlägt. Diese Variantenprüfung ist Teil der (planerischen) Abwägung und nach den für diese geltenden Grundsätzen durchzuführen. Das dabei gefundene Ergebnis unterliegt dann nicht mehr erneut der Vermeidungspflicht nach § 15 Abs. 1 BNatSchG. Die Verursacherpflichten Vermeidung, Ausgleich und Ersatz setzen erst ein, nachdem eine Standort- oder Trassenauswahl stattgefunden hat (vgl. Schumacher/Fischer-Hüftle, Bundesnaturschutzgesetz, 3. Aufl. 2021, § 15 Rn. 19). Aus all dem folgt, dass sich die Beantwortung der Frage, ob für die Verlegung der Gashochdruckleitung eine Variante hätte gewählt werden können, welche mit einem geringeren Eingriff in das Langmattenwäldchen verbunden ist, allein nach dem Fachrecht, hier in erster Linie nach dem Landeswaldgesetz, richtet. Im Rahmen der nach § 11 Abs. 2 LWaldG vorzunehmenden Abwägung der widerstreitenden Interessen steht der höheren Forstbehörde - wie bereits ausgeführt - kein Beurteilungsspielraum und kein (planerisches) Ermessen zu. (4) Ausgehend hiervon ist die angefochtene Genehmigung voraussichtlich rechtlich zu beanstanden. Soweit die genehmigte Trasse der Erdgashochdruckleitung durch das von Norden an die Mundenhofer Straße angrenzende Langmattenwäldchen verläuft, spricht nach dem derzeitigen Stand der Erkenntnis viel dafür, dass die Leitung nicht - wie geplant - auf einer Länge von rund 120 m durch den Wald geführt werden muss, sondern eine andere Variante mit einem deutlich kürzeren Verlauf durch den Wald hätte gewählt werden können. Nicht infrage zu stellen sein dürfte wohl das Interesse der Beigeladenen, die Leitung, welche sich derzeit im Bereich zwischen dem Bollerstaudenweg und der Carl von Ossietzky-Straße unter der Mundenhofer Straße befindet, nach Norden hin zu verlegen mit der Folge, dass sie zukünftig parallel zur Mundenhofer Straße verlaufen soll. Der Antragsgegner und die Beigeladene Ziff. 2 haben ausführlich dargelegt, dass der Raum unter der Mundenhofer Straße für weitere zu verlegende Leitungen benötigt wird und daneben nicht genug Platz für die Erdgashochdruckleitung verbleibt. Der geplante Verlauf der Erdgashochdruckleitung ist auf folgendem Luftbild zu erkennen: Der Bereich, in dem die Leitung durch das Langmattenwäldchen führt, ist rot dargestellt. Aus den Antragsunterlagen ist ersichtlich, dass lediglich eine alternative Trasse in Erwägung gezogen wurde, welche jedoch ebenfalls durch das Langmattenwäldchen führen würde und sogar noch eine größere Rodungsfläche aufgewiesen hätte. Weitere Alternativtrassen, welche mit einem geringeren Eingriff in den Wald verbunden gewesen wären, wurden jedoch nicht geprüft, insbesondere nicht die vom Antragsteller skizzierte alternative Trassenführung (siehe dazu S. 5 ff. des Schriftsatzes vom 09.10.2023). Der Antragsteller hat hierzu folgenden Plan eingereicht: Die Alternativtrasse ist in violetter Farbe dargestellt. Nach diesem Vorschlag verliefe die Trasse ausgehend von der Mundenhofer Straße nach dem ersten Knick zunächst - in Übereinstimmung mit der genehmigten Trasse - in südöstlicher Richtung, jedoch (erst) entlang des Waldrandes in nordöstlicher Richtung weiter und träfe (ungefähr) wieder auf die genehmigte Trasse, wo diese - auf dem Luftbild rot eingezeichnete - Trasse endet. Bei dieser Streckenführung müsste die zunächst parallel zur Mundenhofer Straße verlaufende Trasse zwar bis zum Abzweig in nordöstlicher Richtung (ebenfalls) durch das Langmattenwäldchen geführt werden, nicht aber auf der in nordöstlicher Richtung verlaufenden Strecke. Dies dürfte - nach einer Schätzung der Kammer auf der Grundlage der im obigen Luftbild enthaltenen Maßangaben - dazu führen, dass sich die von der Genehmigung betroffene Eingriffsfläche von 2.988 m² um mindestens ein Drittel verringert. Zudem würden dadurch die nachteiligen Folgen vermieden, die sich aus dem Umstand ergeben, dass nach der Genehmigung in dem in nordöstlicher Richtung durch das Langmattenwäldchen verlaufenden Streckenbereich über der Leitung ein Schutzstreifen von 6 m verbleiben muss, welcher nicht mit Bäumen wiederbestockt werden darf (Nebenbestimmung Nr. 3.4), mithin insoweit keine Wiederaufforstung möglich wäre. Der vom Antragsteller vorgeschlagenen Alternativtrasse kann auch nicht entgegengehalten werden, dass sie sich teilweise in dem Bereich befindet, in dem nach der bisherigen Planung der Beigeladenen Ziff. 2 der „Sport- und Bewegungspark West“ vorgesehen ist. Denn es handelt sich insoweit nicht um - bereits jetzt zu beachtende - Festsetzungen eines rechtsgültigen Bebauungsplans. Zudem hat der Bebauungsplan (unstreitig) noch nicht die Planreife im Sinne von § 33 BauGB erreicht. Selbst wenn aber die bisherige Planung in Gestalt des am 08.12.2020 beschlossenen Rahmenplanes (Drucksache G-20/094) sowie des im Juli 2022 beschlossenen Bebauungsplanentwurfs der Beigeladenen Ziff. 2 (Drucksache G-22/065) zu berücksichtigen wäre, die für den hier maßgeblichen Bereich ein Sportgelände vorsieht, so sind nach dem derzeitigen Stand der Erkenntnis keine durchgreifenden Gründe erkennbar, die der vom Antragsteller vorgeschlagenen Trassenführung entgegenstehen könnten. Die Beigeladene Ziff. 2 räumt ein, dass die Erdgashochdruckleitung grundsätzlich auch unter einer Sportfläche hindurchgeführt werden könnte bzw. auch dort zugänglich wäre. Soweit sie ausführt, es bestehe - anders als bei öffentlichen Straßen - beim Schul- und Vereinssport im Falle von Bauarbeiten keine Möglichkeit zum Ausweichen, weil entsprechende Ausweichflächen nicht zur Verfügung stünden und die Realisierung aller Sportflächen, die im Rahmenplan für Dietenbach vorgesehen seien, die untere Grenze dessen darstellte, was für zwei Stadtteile mit zusammen mehr als 25.000 Einwohnern erforderlich sei, überzeugt dies nicht. Die Kammer verkennt nicht, dass eine erhebliche Nachfrage nach Sportflächen in Freiburg bzw. konkret im Riesenfeld existiert. Es ist aber nicht ansatzweise dargetan, in welchem Umfang überhaupt mit Einschränkungen bei der Nutzung zu rechnen wäre, falls die Erdgashochdruckleitung unter der Sportfläche verlegt werden würde. Vermutlich wird es nur im Falle von Reparaturarbeiten erforderlich sein, sich Zugang zu der Leitung zu verschaffen. Zu der Frage, wie oft hiermit zu rechnen ist, haben der Antragsgegner und die Beigeladenen ebenso wenig Ausführungen gemacht wie zu der Frage, wie lange etwaige Bauarbeiten andauern würden und wie lange hierdurch der Betrieb des „Sport- und Bewegungsparks West“ beeinträchtigt wäre. Diesen Fragen wird gegebenenfalls im Hauptsacheverfahren nachzugehen sein. Schließlich wird zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung das geringere Eingriffsgewicht der Alternativtrasse nicht dadurch in Frage gestellt, dass Teile des von der Waldumwandlungsgenehmigung betroffenen Fläche möglicherweise dem künftigen Stadtteil zu weichen hätten. Denn dies ist noch nicht verbindlich entschieden. Insbesondere existiert noch kein rechtsgültiger Bebauungsplan. Es fehlt noch an der (endgültigen) vom Gemeinderat der Beigeladenen Ziff. 2 zu treffenden Planungsentscheidung. Zudem wurde gerade keine Waldumwandlungsgenehmigung nach § 9 LWaldG beantragt und erteilt, sondern eine „befristete Waldumwandlungsgenehmigung“ nach § 11 LWaldG. Der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann auch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass - wie der Antragsgegner sowie die Beigeladenen ausführen - die auf der Grundlage der angefochtenen Genehmigung beabsichtigten Rodungen nicht irreversibel seien, sondern der gefällte Baumbestand wieder aufgeforstet werden könnte. Insbesondere können sie sich nicht auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Beschluss vom 19.12.2019 (- 7 VR 7.19 -, juris Rn. 13 f.) berufen. Das Bundesverwaltungsgericht führt aus, die Folgen einer zum Ausbau einer Bahnstrecke erfolgten Rodung von Waldflächen könnten durch Wiederbepflanzung rückgängig gemacht werden, weshalb keine vollendeten Tatsachen geschaffen würden, ist dies auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Denn das Bundesverwaltungsgericht stellt maßgeblich auf die zugunsten der sofortigen Vollziehbarkeit getroffene gesetzgeberische Grundentscheidung in § 18e Abs. 2 Satz 1 AEG ab. Ein solcher Fall liegt aber hier nicht vor. § 11 LWaldG enthält gerade keine gesetzliche Regelung über die sofortige Vollziehbarkeit. Daher bedurfte es auch im vorliegenden Fall einer behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Vor diesem Hintergrund sind die mit einer befristeten Waldumwandlung verbundenen Nachteile gerade keine vom Gesetzgeber in Kauf genommenen typischen Folgen einer kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Genehmigung. Im Übrigen ist die streitgegenständliche Genehmigung einer befristeten Umwandlung einer Waldfläche ohnehin nicht auf eine endgültige Umwandlung der Waldfläche gerichtet. Was ihren (beschränkten) Regelungsgehalt angeht, wäre mit einer sofortigen Ausnutzung der Genehmigung sehr wohl die Schaffung vollendeter Tatsachen verbunden. Zur Klarstellung weist die Kammer darauf hin, dass damit keine Entscheidung darüber getroffen ist, ob die Planung der Beigeladenen Ziff. 2 für den Bereich des Langmattenwäldchens, welche die (endgültige) Rodung von Waldflächen vorsieht, rechtlich zulässig ist. Dies bleibt der Prüfung in einem Verfahren zur unbefristeten Waldumwandlung nach § 9 LWaldG und einem gegebenenfalls hinsichtlich des Bebauungsplans durchzuführenden Normenkontrollverfahrens vorbehalten. Nach dieser Planung ist für den hier maßgeblichen Bereich (ohnehin) die Rodung von Waldflächen vorgesehen, damit dort die Trasse der in Verlängerung des Bollerstaudenwegs geplanten Straßenbahnlinie und östlich davon der bereits oben erwähnte „Sport- und Bewegungspark West“ errichtet werden kann. Wäre diese Planung rechtlich nicht zu beanstanden, so wäre mit der Verlegung der Erdgashochdruckleitung entlang der östlichen Seite der geplanten Straßenbahnlinie kein zusätzlicher Eingriff in das Langmattenwäldchen verbunden. Darauf kommt es aber derzeit - wie bereits ausgeführt - im vorliegenden Verfahren nicht an. II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.