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Urteil

2 K 2273/22

VG Freiburg (Breisgau) 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFREIB:2023:1201.2K2273.22.00
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Leitsätze
1. Der Landesgesetzgeber überschreitet mit der Genehmigungsvoraussetzung der persönlichen Zuverlässigkeit nach § 6 Abs. 1 PSchG (juris: PSchG BW) nicht die durch Art. 7 Abs. 4 Satz 2 bis 4 GG verfassungsrechtlich vorgegebenen Grenzen der landesrechtlichen Ausgestaltung der Privatschulgenehmigung.(Rn.45) 2. Sie entspricht dem Sinn und Zweck der grundgesetzlich formulierten Genehmigungsvoraussetzungen und ist Ausdruck der Akzessorietät der privaten Ersatzschule zur öffentlichen Schule und unmittelbare Konsequenz der Regelung des Art. 7 Abs. 1 GG, wonach das gesamte Schulwesen unter der Aufsicht des Staates und somit in seiner Verantwortung steht.(Rn.45) 3. Die Frage, ob eine private Ersatzschule gleichwertig mit der ihr entsprechenden öffentlichen Schulform ist, ist gerichtlich vollumfänglich überprüfbar (vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 20.10.2016 - 12 K 4489/15 - juris Rn. 17).(Rn.98) 4. Bezugspunkt der Gleichwertigkeit der Lehrziele nach § 5 Abs. 1 a) PSchG (juris: PSchG BW) sind die „bestehenden öffentlichen Schulen“.(Rn.52) 5. In Bezug auf die Gleichwertigkeit der Qualifikation kommt es darauf an, ob die von der Ersatzschule vermittelten fachlichen Kenntnisse und die Allgemeinbildung dem nach geltendem Recht vorgeschriebenen Standard öffentlicher Schulen entsprechen.(Rn.50) 6. Maßstab ist indes nicht, inwieweit öffentliche Schulen der betreffenden Schulart tatsächlich die ihnen vorgegebenen Lehrziele erreichen.(Rn.52) 7. Der Umstand, dass einzelne oder mehrere öffentliche Schulen der betreffenden Schulart die normativ vorgegebenen Lehrziele aus tatsächlichen Gründen nicht erreichen, lässt den Bezugspunkt der Gleichwertigkeit nach § 5 Abs. 1 a) PSchG (juris: PSchG BW) unberührt.(Rn.52) 8. Die Anforderungen nach § 5 Abs. 3 PSchG müssen für jede einzelne von der Schule eingesetzte Lehrkraft erfüllt sein.(Rn.52) 9. Nach Sinn und Zweck des Genehmigungserfordernisses und dem Schutz der Allgemeinheit wie auch der Schüler vor einer nur unzureichenden Bildungseinrichtung ist § 5 Abs. 1 a) und Abs. 3 PSchG  (juris: PSchG BW) ein materieller Begriff der Lehrkraft zugrunde zu legen.(Rn.129) 10. Maßgeblich ist, ob die betreffende Person selbständig pädagogisch und inhaltlich mit den Schülern der Ersatzschule arbeitet.(Rn.129) 11. Auf die Eigenbezeichnung durch den Träger der Ersatzschule oder die Bezeichnung im Arbeitsvertrag kommt es daher von vornherein nicht an.(Rn.129)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Landesgesetzgeber überschreitet mit der Genehmigungsvoraussetzung der persönlichen Zuverlässigkeit nach § 6 Abs. 1 PSchG (juris: PSchG BW) nicht die durch Art. 7 Abs. 4 Satz 2 bis 4 GG verfassungsrechtlich vorgegebenen Grenzen der landesrechtlichen Ausgestaltung der Privatschulgenehmigung.(Rn.45) 2. Sie entspricht dem Sinn und Zweck der grundgesetzlich formulierten Genehmigungsvoraussetzungen und ist Ausdruck der Akzessorietät der privaten Ersatzschule zur öffentlichen Schule und unmittelbare Konsequenz der Regelung des Art. 7 Abs. 1 GG, wonach das gesamte Schulwesen unter der Aufsicht des Staates und somit in seiner Verantwortung steht.(Rn.45) 3. Die Frage, ob eine private Ersatzschule gleichwertig mit der ihr entsprechenden öffentlichen Schulform ist, ist gerichtlich vollumfänglich überprüfbar (vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 20.10.2016 - 12 K 4489/15 - juris Rn. 17).(Rn.98) 4. Bezugspunkt der Gleichwertigkeit der Lehrziele nach § 5 Abs. 1 a) PSchG (juris: PSchG BW) sind die „bestehenden öffentlichen Schulen“.(Rn.52) 5. In Bezug auf die Gleichwertigkeit der Qualifikation kommt es darauf an, ob die von der Ersatzschule vermittelten fachlichen Kenntnisse und die Allgemeinbildung dem nach geltendem Recht vorgeschriebenen Standard öffentlicher Schulen entsprechen.(Rn.50) 6. Maßstab ist indes nicht, inwieweit öffentliche Schulen der betreffenden Schulart tatsächlich die ihnen vorgegebenen Lehrziele erreichen.(Rn.52) 7. Der Umstand, dass einzelne oder mehrere öffentliche Schulen der betreffenden Schulart die normativ vorgegebenen Lehrziele aus tatsächlichen Gründen nicht erreichen, lässt den Bezugspunkt der Gleichwertigkeit nach § 5 Abs. 1 a) PSchG (juris: PSchG BW) unberührt.(Rn.52) 8. Die Anforderungen nach § 5 Abs. 3 PSchG müssen für jede einzelne von der Schule eingesetzte Lehrkraft erfüllt sein.(Rn.52) 9. Nach Sinn und Zweck des Genehmigungserfordernisses und dem Schutz der Allgemeinheit wie auch der Schüler vor einer nur unzureichenden Bildungseinrichtung ist § 5 Abs. 1 a) und Abs. 3 PSchG (juris: PSchG BW) ein materieller Begriff der Lehrkraft zugrunde zu legen.(Rn.129) 10. Maßgeblich ist, ob die betreffende Person selbständig pädagogisch und inhaltlich mit den Schülern der Ersatzschule arbeitet.(Rn.129) 11. Auf die Eigenbezeichnung durch den Träger der Ersatzschule oder die Bezeichnung im Arbeitsvertrag kommt es daher von vornherein nicht an.(Rn.129) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. I. Die nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 18.08.2022, mit welchem die dem H. als Schulträger gemäß § 4 PSchG erteilte Genehmigung vom 26.09.2005, die Grundschule „F. a. S.“ als Ersatzschule im Sinne von § 3 Abs. 1 PSchG zu errichten und zu betreiben, mit Wirkung zum 09.09.2022 widerrufen wurde, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 1. Rechtsgrundlage des Widerrufs der mit Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 26.09.2005 erteilten Genehmigung, als Schulträger gemäß § 4 PSchG die Grundschule „F. a. S.“ als Ersatzschule im Sinne von § 3 Abs. 1 PSchG errichten und betreiben zu dürfen, ist § 49 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG. Nach § 49 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, (1.) wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist; (2.) wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat; (3.) wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Gemäß § 49 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG i.V.m. § 48 Abs. 4 LVwVfG ist der Widerruf nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme von Tatsachen, welche den Widerruf des Verwaltungsakts rechtfertigen, zulässig. 2. Die Voraussetzungen nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 LVwVfG liegen vor. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung des Widerrufsbescheides am 20.08.2022 (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.05.2016 - 9 S 303/16 -, juris Rn. 15) ist der Beklagte zu Recht davon ausgegangen sein, dass er aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der Schule nicht zu erteilen, und dass ohne den Widerruf das öffentliche Interesse an der Erfüllung des in Art. 7 GG verankerten staatlichen Erziehungs- und Bildungsauftrags gefährdet würde. a) Der Auffassung des Klägers, die Voraussetzungen für die Genehmigung einer Privatschule ergäben sich ausschließlich aus Art. 7 Abs. 4 und 5 GG und eine landesrechtliche Ausgestaltung sei verfassungswidrig, folgt die Kammer nicht. Gemäß Art. 7 Abs. 4 Satz 2 bedürfen private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen der Genehmigung des Staates und „unterstehen den Landesgesetzen“. Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 sowie Abs. 5 GG treffen nähere Bestimmungen über die Genehmigung bzw. deren Versagung sowie die besonderen Voraussetzungen für die Genehmigung einer privaten Volksschule. Die Privatschulfreiheit des Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG wird hinsichtlich der Errichtung privater Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen und der Errichtung privater Volksschulen zur Sicherung bestimmter bildungs- und sozialpolitischer Erfordernisse näher ausgeformt und begrenzt (vgl. Badura, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Stand: Mai 2023, Art. 7 Rn. 92). Nach dem Grundgesetz haben die Länder die ausschließliche Befugnis zur Regelung des Privatschulwesens (Art. 30, 70 ff. GG). Diese Gesetzgebungskompetenz ist in sachlicher Hinsicht durch Art. 7 Abs. 4 und 5 GG eingeschränkt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969 - 1 BvL 24/64 - BVerfGE 27, 195 Rn. 20). Die Bestandsgarantie der Privatschule als Institution bewirkt indes in Bezug auf das Land keine Beschränkung der ihm zustehenden allgemeinen Organisationsgewalt auf dem Gebiet des Schulwesens. Es ist Sache des Landesgesetzgebers, den Ausgleich der widerstreitenden Interessen vorzunehmen und die Garantie der Privatschulfreiheit sachgerecht zu verwirklichen. So ist in Art. 7 Abs. 4 Satz 2 a.E. GG für die Ersatzschulen klarstellend gesagt, dass die Landesgesetze unter Beachtung der bundesverfassungsrechtlichen Garantie Regelungen zur Ausgestaltung und Beschränkung des Privatschulwesens treffen können (vgl. Badura, a.a.O. Rn. 100). Danach ist den Ländern eine Regelungsbefugnis eröffnet, und das Landesrecht beeinflusst etwa die praktische Reichweite des verfassungsrechtlichen Ersatzschulbegriffs, insofern es festlegt, welche öffentlichen Schulen es gibt, denen eine Privatschule überhaupt entsprechen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.2013 - 6 C 6.12 - BVerwGE 145, 333; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.08.2021 - 9 S 567/19 - juris). Darüber hinaus haben die Länder nicht nur die Gesetzgebungszuständigkeit für das Privatschulwesen, nach Art. 7 Abs. 1 GG unterstehen die Privatschulen auch ihrer Schulaufsicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., Rn. 23). Gegen die §§ 3-11 PSchG, die die Genehmigung der privaten Ersatzschulen und deren Voraussetzungen regeln, bestehen daher keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Dies gilt insbesondere auch für die landesrechtliche Genehmigungsvoraussetzung nach § 6 Abs. 1 PSchG. Danach darf die Genehmigung zur Errichtung einer Ersatzschule einem Unternehmer nur erteilt werden, wenn er oder, falls der Unternehmer keine natürliche Person ist, seine Vertretungsberechtigten die für die verantwortliche Führung einer Schule erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitzen. Entgegen der Auffassung des Klägers überschreitet der Landesgesetzgeber mit dieser Genehmigungsvoraussetzung nicht die durch Art. 7 Abs. 4 Satz 2 bis 4 GG verfassungsrechtlich vorgegebenen Grenzen der landesrechtlichen Ausgestaltung der Privatschulgenehmigung. Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass die persönliche Zuverlässigkeit des Trägers der zu genehmigenden privaten Ersatzschule nicht ausdrücklich in Art. 7 Abs. 4 Satz 2 bis 4 GG als Genehmigungsvoraussetzung aufgeführt ist. Gleichwohl entspricht die landesrechtliche Genehmigungsvoraussetzung des § 6 Abs. 1 PSchG dem Sinn und Zweck der grundgesetzlich formulierten Genehmigungsvoraussetzungen. Denn der Genehmigungsvorbehalt ist Ausdruck der Akzessorietät der privaten Ersatzschule zur öffentlichen Schule und unmittelbare Konsequenz der Regelung des Art. 7 Abs. 1 GG, wonach das gesamte Schulwesen unter der Aufsicht des Staates - nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes, Art. 30, 70 ff. und Art. 83 ff vorliegend des beklagten Landes - und somit in seiner Verantwortung steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.1992 - 6 C 3.91 -, juris Rn. 30; Badura, a.a.O. Rn. 115). Das Genehmigungserfordernis dient dem Schutz der Allgemeinheit und auch der Schüler von Ersatzschulen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 13.12.2000 - 6 C 5.00 - juris Rn. 18, Robbers, in: von Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl. 2017 Art. 7 Rn. 185) vor unzureichenden Bildungseinrichtungen (vgl. Badura, a.a.O. Rn. 115 m.w.N.). Dieser Schutzzweck des Genehmigungserfordernisses und die staatliche Verantwortung, ihn zu erfüllen, rechtfertigen es ohne Weiteres, vom Träger einer zu genehmigenden privaten Ersatzschule zu verlangen, dass er bzw. seine Vertretungsberechtigten die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitzen. Denn die Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer privaten Ersatzschule an einen persönlich unzuverlässigen Schulträger würde dem Schutzzweck des Genehmigungserfordernisses offensichtlich diametral entgegenlaufen. Das Land würde mit der Erteilung einer Genehmigung trotz persönlicher Unzuverlässigkeit des Trägers bzw. seiner Vertretungsberechtigten seine Pflichten verletzen, die ihm aufgrund seiner Aufsicht über und seiner Verantwortung für die Gleichwertigkeit der privaten Ersatzschulen auferlegt sind. Die grundgesetzlich gewährte Privatschulfreiheit ist bereits ihrem Wesen nach von der staatlichen Verantwortung für das gesamte Schulwesen überlagert. Innerhalb des Anwendungsbereichs des Art. 7 GG partizipieren private Ersatzschulen und ihre Träger an der staatlichen Schulverantwortung (vgl. Gröschner, in: Dreier, GG, 2. Aufl. 2004, Art. 7 Rn. 103), weshalb sich die grundgesetzlich gewährleistete Privatschulfreiheit nur im Rahmen dieser staatlichen Verantwortung entfalten kann. Die persönliche Zuverlässigkeit des Trägers ist damit Ausdruck einer grundrechtsimmanenten Schranke des Art. 7 Abs. 4 und 5 GG (vgl. etwa auch VG Saarlouis, Beschluss vom 17.01.2011 - 1 L 20/11 - juris Rn. 20 und Urteil vom 10.01.2012 - 1 K 698/11 - juris Rn. 117). b) Zu den verfassungsrechtlich durch Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG vorgegebenen und einfachrechtlich in § 5 Abs. 1 a) PSchG normierten Voraussetzungen für die Genehmigung für Schulen nach § 3 Abs. 1 PSchG zählt, dass die private Ersatzschule in ihren Lehrzielen nicht hinter den bestehenden öffentlichen Schulen zurücksteht. Die Lehrziele im Sinne der bezeichneten Vorschriften beziehen sich maßgeblich auf die inhaltliche Seite des Unterrichts. Gleichwertigkeit der Lehrziele bedeutet, dass die Ersatzschule die allgemeinen Bildungs- und Erziehungsziele sowie fachlichen Qualifikationen anstreben muss, die den ihnen entsprechenden öffentlichen Schulen nach geltendem Recht vorgeschrieben sind. Namentlich müssen die Schüler so gefördert werden, dass ihre daraufhin erlangte Qualifikation derjenigen gleichwertig ist, die Schülern einer entsprechenden öffentlichen Schule vermittelt wird. Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG bezweckt nicht, die inhaltliche Einheit des Schulwesens zu sichern, sondern Schüler von Ersatzschulen vor einem ungleichwertigen Schulerfolg zu schützen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2000, a.a.O., Rn. 18; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.05.2016, a.a.O., Rn. 8 m.w.N.; VG Sigmaringen, Beschluss vom 08.10.2018 - 4 K 5152/18 - juris Rn. 73). Ausschlaggebend für die Beurteilung der Gleichwertigkeit ist demgemäß die zu erreichende Qualifikation bei Abschluss des schulischen Bildungsganges (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.05.2016, a.a.O.; VG Sigmaringen, Beschluss vom 08.10.2018, a.a.O.). Der Ausbildungs- und Leistungsstand der einzelnen Jahrgangsklasse am Ende des jeweiligen Schuljahres gehört indes nicht zu den Lehrzielen, hinsichtlich derer die privaten Ersatzschulen nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen dürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2000, a.a.O.). Nach Ziffer 1 VVPSchG haben Unternehmer und Leiter der Privatschulen der Aufsichtsbehörde jederzeit Einblick in den Betrieb und in die Einrichtungen der Schule zu geben sowie die im Rahmen der Schulaufsicht angeforderten Auskünfte zu erteilen und Nachweise zu erbringen, um die Erfüllung der Aufsichtspflicht über Privatschulen zu ermöglichen. Die Frage, ob eine private Ersatzschule gleichwertig mit der ihr entsprechenden öffentlichen Schulform ist, ist gerichtlich vollumfänglich überprüfbar (vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 20.10.2016 - 12 K 4489/15 - juris Rn. 17; Gröschner, a.a.O., Rn. 102). Gegenstand der Aufsicht des Staates über die Gleichwertigkeit der Lehrziele sind das Konzept der Ersatzschule und dessen Verwirklichung nach Aufnahme des Schulbetriebs. Für die Erteilung der Genehmigung ist eine auf den Ausbildungserfolg am Ende des schulischen Bildungsganges bezogene Prognose der staatlichen Schulaufsicht erforderlich. Dabei wird nicht der positive Nachweis der Gleichwertigkeit verlangt. Vielmehr wird der Anforderung des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG schon dadurch genügt, dass - aufgrund einer konkreten und detaillierten Überprüfung der von der privaten Ersatzschule angestrebten Lehrziele - in nachprüfbarer Weise die Prognose möglich ist, dass sie - voraussichtlich - jedenfalls nicht hinter den Lehrzielen der öffentlichen Schulen zurückstehen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.1992 - 6 C 3.91 - juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.05.2016, a.a.O. Rn. 9 m.w.N.; VG Sigmaringen, Beschluss vom 08.10.2018, a.a.O., Rn. 74). Daran fehlt es, wenn die staatliche Schulaufsicht im Rahmen ihrer Prognose feststellt, dass sich in Bezug auf das Ergebnis des jeweiligen Bildungsganges im Vergleich mit öffentlichen Schulen voraussichtlich Defizite ergeben werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.05.2016, a.a.O.; VG Sigmaringen, Beschluss vom 08.10.2018, a.a.O.). Nach Erteilung der Genehmigung hat die Schulaufsicht darüber zu wachen, ob auch der tatsächliche Schulbetrieb an der Ersatzschule die Gewähr für das Erreichen der konzeptionell gleichwertigen Lehrziele bietet (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.05.2016, a.a.O.; VG Sigmaringen, Beschluss vom 08.10.2018, a.a.O.). aa) Unter Berücksichtigung dieses Prüfungsmaßstabs ist mit dem Beklagten zum maßgebenden Zeitpunkt der Zustellung des Widerrufsbescheides am 20.08.2022 davon auszugehen sein, dass die Grundschule „F. a. S.“ in ihren Lehrzielen hinter den öffentlichen Schulen zurücksteht. (1) Eine Schule in freier Trägerschaft ist Ersatzschule, wenn im Land entsprechende öffentliche Schulen bestehen (§ 3 Abs. 1 PSchG). Die hier einschlägige Schulart der Grundschule (vgl. § 4 Abs. 1 SchG) ist die gemeinsame Grundstufe des Schulwesens (§ 5 Abs. 1 Satz 1 SchG). Sie vermittelt Grundkenntnisse und Grundfertigkeiten (§ 5 Abs. 1 Satz 2 SchG). Ihr besonderer Auftrag ist gekennzeichnet durch die allmähliche Hinführung der Schüler von den spielerischen Formen zu den schulischen Formen des Lernens und Arbeitens (§ 5 Abs. 1 Satz 3 SchG). Ziel ist es, eine alle weiterführenden Schularten umfassende Bildungsperspektive zu eröffnen (vgl. § 5 Abs. 2, § 75 Abs. 1 SchG). Demgemäß meint auch das Verfassungsrecht mit dem in Art. 7 Abs. 5 GG verwendeten Begriff der Volksschule zumindest auch die der Vorbereitung auf den Besuch weiterführender Schulen dienende Grundschule und begreift diese jedenfalls als eigenständige Schulart (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.05.2016, a.a.O., Rn. 12 m.w.N.; VG Sigmaringen, Beschluss vom 08.10.2018, a.a.O., Rn. 78). Konkretisiert werden diese gesetzlichen Lehrziele durch die Bildungs- und Lehrpläne, die die Grundlage für den Unterricht an den staatlichen Schulen bilden (vgl. § 35 Abs. 4 Satz 1 SchG). Maßgeblich ist das Ausbildungsniveau am Ende des Ausbildungsganges, bei einer Grundschule nach § 5 Abs. 1 Satz 5 SchG mithin am Ende des vierten Schuljahres (vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 20.01.2016, a.a.O., Rn. 17 m.w.N.). Eine Betrachtung des Ausbildungsniveaus am Ende der - auf die Grundschule aufbauenden - Werkrealschule, die der Kläger ebenfalls als private Ersatzschule betreibt, ist daher nicht möglich. Dagegen spricht auch, dass der Kläger für den Betrieb der Werkrealschule eine gesonderte Genehmigung beantragt und erteilt bekommen hat. Für jede Schulart einer privaten Ersatzschule müssen die Genehmigungsvoraussetzungen gesondert jeweils für sich vorliegen. Soweit der Kläger meint, es sei zwischen Lehrzielen einerseits und Lernzielen andererseits zu unterscheiden und der Beklagte habe dem Widerruf allein zugrunde gelegt, dass die Schüler ihre Lernziele nicht erreichten, dringt er damit nicht durch. § 5 Abs. 1 Nr. 1 a) PSchG kennt nur den Begriff der Lehrziele, wie sie etwa § 5 SchG an die öffentliche Grundschule adressiert. Um diese Lehrziele zu erreichen, muss die Grundschule und damit auch die ihr entsprechende private Ersatzschule des Klägers ihren Schülern - konkretisiert durch die jeweiligen fachbezogenen Bildungspläne (vgl. § 35 Abs. 4 Satz 1 SchG) - „Grundkenntnisse und Grundfertigkeiten“ vermitteln (§ 5 Abs. 1 Satz 2 SchG). Der Erfolg dieser Vermittlung hängt offensichtlich auch von der Bereitschaft und Fähigkeit der privaten Ersatzschule ab, die Schüler entsprechend ihrer Vorkenntnisse und intellektuellen Leistungsfähigkeit usw. zu behandeln und gegebenenfalls zu fördern. Ist sie hierzu in Bezug auf einen wesentlichen Teil ihrer Schüler nicht in der Lage oder nicht willens, erreicht sie ihre Lehrziele nicht. Die Auffassung des Klägers, ein unzureichender Lernerfolg bzw. Bildungserfolg der einzelnen Schüler lasse das Erreichen der normativ vorgegebenen Lehrziele der betreffenden Schule gänzlich unberührt, ist vor diesem Hintergrund für die Kammer nicht nachvollziehbar. Bezugspunkt der Gleichwertigkeit der Lehrziele nach § 5 Abs. 1 a) PSchG sind die „bestehenden öffentlichen Schulen“. Es ist hinsichtlich der Lehrziele zwischen „Erziehungszielen“ einerseits und der „Qualifikation“ andererseits zu unterscheiden. In Bezug auf Letztere kommt es danach für die Feststellung der Gleichwertigkeit darauf an, ob die von der Ersatzschule vermittelten fachlichen Kenntnisse und die Allgemeinbildung dem nach geltendem Recht vorgeschriebenen Standard öffentlicher Schulen entsprechen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 08.06.2011, a.a.O., Rn. 17; BVerwG, Urteil vom 19.02.1992 - 6 C 3.91 - juris Rn. 36 ff.). Insofern ist auf die im jeweiligen Landesschulrecht für die betreffende Schulart getroffenen Aussagen über die zu vermittelnde Qualifikation abzustellen, die aber erst bei Abschluss des schulischen Bildungsgangs im Sinne eines Gesamtergebnisses erreicht sein muss (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 08.06.2011, a.a.O., Rn. 17 m.w.N.). Maßgeblich sind insoweit die öffentlichen Schulen und deren Lehrziele, wie sie gesetzlich normiert und konzipiert sind. Maßstab ist indes nicht, inwieweit öffentliche Schulen der betreffenden Schulart tatsächlich die ihnen vorgegebenen Lehrziele erreichen. Der Umstand, dass einzelne oder mehrere öffentliche Schulen der betreffenden Schulart die normativ vorgegebenen Lehrziele aus tatsächlichen Gründen nicht erreichen, lässt den Bezugspunkt der Gleichwertigkeit nach § 5 Abs. 1 a) PSchG unberührt. In rechtlicher Hinsicht verringert sich die staatliche Aufsicht über und die Verantwortung auch für das Privatschulwesen nicht dadurch, dass der Staat die Einhaltung der von ihm selbst vorgegebenen Lehrziele nicht an allen öffentlichen Schulen zu jedem Zeitpunkt erreicht. Andernfalls bestünde die Gefahr eines schleichenden aber stetigen Qualitätsverlusts auch der privaten Ersatzschulen. Wäre zudem das tatsächliche Niveau der Erfüllung der Lehrziele durch öffentliche Schulen maßgeblicher Bezugspunkt für die Gleichwertigkeit, würde ein - auch nur vorübergehendes - niedriges Niveau im Zeitpunkt der Genehmigung dieses Niveau dauerhaft für die genehmigte Ersatzschule festschreiben. Schließlich wären das tatsächliche Niveau der Erfüllung der Lehrziele an öffentlichen Schulen und die Gründe für etwaige Mängel weder im Verwaltungsverfahren durch die Behörde noch im Rechtsschutzverfahren durch das Gericht zuverlässig zu ermitteln. Die Verantwortung des Staates für das gesamte Schulwesen und die gerichtlich vollumfängliche Überprüfbarkeit der Gleichwertigkeitsprognose verbieten es daher, als Bezugspunkt der Gleichwertigkeit der Lehrziele deren tatsächliche Erfüllung an öffentlichen Schulen heranzuziehen. (2) Der vom Beklagten in mehreren Schulbesuchen festgestellte tatsächliche Schulbetrieb bleibt hinter dem vom Kläger zur Genehmigung gestellten und vom Beklagten genehmigten pädagogischen Konzept zurück. Der vom pädagogischen Konzept im Hinblick auf das Dokumentations- und Berichtswesen abweichende tatsächliche Schulbetrieb der Grundschule „F. a. S.“ bietet keine hinreichende Gewähr mehr dafür, dass am Ende der vierten Klasse der Grundschule gleichwertige Lehrziele erreicht werden. (a) Das der Genehmigung vom 26.09.2005 zugrundeliegende Konzept (vgl. Konzept H., Stand: 21.07.2004, RP-AS 225) führt aus, dass die inhaltlichen Maßgaben des aktuellen Bildungsplans für Grundschulen des Landes Baden-Württemberg für die Arbeit der hauptamtlichen Pädagoginnen und der Begleiterinnen handlungsleitend seien (vgl. hierzu und zum Folgenden S. 6 des Konzepts, RP-AS 211). Dies ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung des Widerrufsbescheids der Bildungsplan der Grundschule vom 23.03.2016 (Az. 32 - 6510.20 / 370 / 290; Bildungsplan 2016), der seit dem 01.08.2016 in Kraft ist. Durch die Wahrnehmung der Kinder und das Protokollieren ihres Lernstands sollten Fortschritte sichtbar gemacht werden. Diese Beschreibungen dienten als Ausgangspunkt für kollegiale Reflexion und für das Elterngespräch. Der Bildungsplan diene auch hier als Bezugs- und Vergleichspunkt. Ferner orientiere sich die „F. a. S.“ am Bildungsplan des Landes Baden-Württemberg, übernehme aber nicht die dort geltende Stundentafel (vgl. S. 11 des Konzepts, RP-AS 201). Zu den Formen der Beurteilung wird im genehmigten Konzept zudem festgehalten, dass die Kinder von den Lehrern Rückmeldungen zu ihrer Arbeit während des Lerngeschehens erhielten (vgl. hierzu und zum Folgenden S. 15 des Konzepts, RP-AS 193). Anstelle von Beurteilungen würden laufend Gespräche zwischen den Kindern und Erwachsenen stattfinden. Aber auch Sammlungen von Arbeiten der Kinder, Projektbeschreibungen und Selbstkontrolle durch entsprechendes Lernmaterial würden den Kindern Rückmeldungen über ihre Entwicklung geben. Die Lehrerinnen würden täglich detailliert Protokoll über Aktivitäten, Lernverhalten und Sozialverhalten der Kinder führen. Daraus würden für jedes Kind Aktivitätsprofile erstellt, welche die Grundlage für die Jahresberichte und Elterngespräche bildeten. In den Aktivitätsprofilen würden z.B. die einzelnen didaktischen Materialien aufgeführt und in Abstufungen Lernfortschritt, Ausdauer und Selbstständigkeit im Umgang damit dokumentiert. Daraus würden für den Jahresbericht folgende Beschreibungen resultieren: - Kenntnisse und Fertigkeiten des Kindes bezogen auf die Fächer und Fächerverbünde der Grundschule - Lernverhalten und besondere Interessen - Sozialverhalten - Motorische Entwicklung Die Jahresberichte seien so aufgebaut, dass im Falle eines Wechsels auf eine andere Grund- oder weiterführende Schule eine Umwandlung in ein Notenzeugnis möglich sei. (b) Dieses genehmigte Dokumentations- und Berichtskonzept wird nach den nicht zu beanstandenden tatsächlichen Feststellungen des Beklagten im Schulalltag nicht bzw. nur sehr unzureichend umgesetzt. Hieraus folgt, dass es dem Beklagten zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufs der Genehmigung nicht mehr möglich gewesen ist, über die Gleichwertigkeit der Lehrziele der betriebenen Ersatzschule mit denen einer öffentlichen Grundschule zu wachen (vgl. Ziffer 1 VVPschG). Aufgrund dessen wäre es dem Beklagten zum Zeitpunkt des Widerrufs auch nicht mehr möglich gewesen, auf der Grundlage der tatsächlichen Dokumentations- und Berichtspraxis eine Genehmigung zu erteilen. Im Einzelnen: (aa) Nach dem Schulbesuch am 23.03.2021 wurde seitens des Regierungspräsidiums schriftlich festgehalten, dass es für kein Kind der Grundschule Lernstandsberichte, Lernstandsdokumentationen oder Schülerportfolios gebe (vgl. hierzu und zum Folgenden: Bericht vom 23.03.2021, RP-AS 1177, 1179). Die Eltern würden ausschließlich mündlich zum Entwicklungsstand ihrer Kinder informiert. Zeugnisse würden nur erstellt, wenn (bspw. beim Verlassen der Schule) dies von den Eltern gewünscht werde. Nach Aufforderung des Beklagten legte der Kläger unter dem 28.04.2021 einen Schnellhefter mit Schülerarbeiten und Lernstandsbeschreibungen von 13 Schülern im Alter von sechs bis elf Jahren vor (vgl. RP-AS 1199 ff.). Die den Schülerarbeiten vorgehefteten Lernstandsbeschreibungen enthalten prosaische Beschreibungen des Schulalltags und einzelner Kompetenzen in verschiedenen Bereichen. Das Regierungspräsidium wertete die Lernstandsbeschreibungen aus und kam - für die Kammer nachvollziehbar - zu dem Ergebnis, es fänden sich unter anderem keine Angaben dazu, im wievielten Lernjahr sich das jeweilige Kind befinde, es fehle trotz Wiedergabe der Schüleraktivitäten der Bezug zum Bildungsplan sowie die Beschreibung schulisch erworbener Kompetenzen. Darüber hinaus fehle eine Übersicht der im Bildungsplan verpflichtend aufgeführten Kompetenzen und der jeweils individuell erreichten Kompetenzen. Schließlich widersprächen die Angaben teilweise den beigefügten Schülermaterialien (Schüler E und Schüler D). Daraufhin wurde dem Kläger mit E-Mail vom 15.07.2021 dargelegt, dass sich das halbseitige Dokument, welches sich vor den Schülerarbeiten des jeweiligen Schülers befinde, nur in geringem Maße mit den Erwartungen decke, die an einen Lernstandsbericht zu stellen seien (vgl. RP-AS 1445). (bb) Auch zu den angeforderten und mit Schreiben vom 19.10.2021 vorgelegten Jahresberichten zum Ende des Schuljahres 2020/2021 hielt das Regierungspräsidium fest, dass „auch diese Berichte - ebenso wie die im April vorgelegten Berichte und trotz der seitens des Regierungspräsidiums dargelegten Mängel - keinen Bezug zum Bildungsplan aufwiesen und sich auch nicht explizit zu Kompetenzen gemäß Bildungsplan äußerten“ (vgl. RP-AS 1629). Dies ist der Sache nach nicht zu beanstanden. Ausweislich der tabellarischen und farblich abgesetzten Auswertung der Jahresberichte für das Schuljahr 2020/2021, die vom Kläger nicht in Zweifel gezogen worden ist, fehlen für das Fach Deutsch weit überwiegend Angaben zu Bildungsplaninhalten wie „Texte erfassen - richtig schreiben“ (3.2.1.3 des Bildungsplans Grundschule 2016 für das Fach Deutsch), „Lesefähigkeit und Leseerfahrung dokumentieren“ (3.2.1.5 des Bildungsplans Grundschule 2016 für das Fach Deutsch), „Präsentieren“ (3.2.1.8 des Bildungsplans Grundschule 2016 für das Fach Deutsch), „Gemeinsamkeiten und Unterschiede von Sprache reflektieren“ (3.2.2.1 des Bildungsplans Grundschule 2016 für das Fach Deutsch), „Unterschiede von gesprochener und geschriebener Sprachen kennen“ (3.2.2.2 des Bildungsplans Grundschule 2016 für das Fach Deutsch), „Sprache als Mittel zur Kommunikation und Information nutzen“ (3.2.2.3 des Bildungsplans Grundschule 2016 für das Fach Deutsch), „grundlegende sprachliche Strukturen und Begriffe reflektieren und anwenden“ (3.2.2.4 des Bildungsplans Grundschule 2016 für das Fach Deutsch). Für das Fach Mathematik fehlen in erheblichem Umfang Angaben zu Bildungsplaninhalten wie „sich im Raum orientieren“ (3.2.2.1 des Bildungsplans Grundschule 2016 für das Fach Mathematik), „geometrische Figuren erkennen, benennen und darstellen“ (3.2.2.2 des Bildungsplans Grundschule 2016 für das Fach Mathematik), „einfache geometrische Abbildungen erkennen, benennen und darstellen“ (3.2.2.3 des Bildungsplans Grundschule 2016 für das Fach Mathematik), „Flächen und Rauminhalte messen und vergleichen“ (3.2.2.4 des Bildungsplans Grundschule 2016 für das Fach Mathematik), „Größenvorstellungen besitzen“ (3.2.3.1 des Bildungsplans Grundschule 2016 für das Fach Mathematik), „Daten erfassen und darstellen“ (3.2.4.1 des Bildungsplans Grundschule 2016 für das Fach Mathematik) und „Wahrscheinlichkeiten von Ereignissen in Zufallsexperimenten vergleichen“ (3.2.4.2 des Bildungsplans Grundschule 2016 für das Fach Mathematik). Allein durch die - hier fehlenden - Bezüge zum Bildungsplan ist es der staatlichen Aufsicht über die private Ersatzschule des Klägers überhaupt möglich, wirksam über die Gleichwertigkeit der Lehrziele am Ende der vierten Klasse zu wachen. Insoweit verkürzt der Kläger die Bedeutung und Funktion der Dokumentationen und Jahresberichte, wenn er meint, diese dienten allein den Lehrkräften bei der Unterrichtung der Schüler. Trotz der Dokumentationsdefizite hat der Beklagte versucht, die prosaischen Fließtexte der Jahresberichte vor dem Hintergrund des Bildungsplans auszuwerten und die beschriebenen Aktivitäten entsprechend der Kompetenzen des Bildungsplans zu bewerten (vgl. RP-AS 1629-1634 und zu den um zwei weitere Schüler ergänzten Jahresberichten RP-AS 1713 ff.; vgl. zur inhaltlichen Auswertung unten, I.2.b)aa)(4)(a)). (cc) Ausweislich des Berichts des Regierungspräsidiums zum Schulbesuch am 25.10.2021 hat der Kläger auch nach den Beanstandungen des Dokumentations- und Berichtsdefizits diesem nicht abgeholfen. Der Bericht hält insoweit fest (S. 4 f.): „Laut Konzeption der Schule: • ist ein tägliches detailliertes Protokoll über Aktivitäten, Lernverhalten und Sozialverhalten der Kinder vorgesehen, dies erfolgt in der tatsächlichen Umsetzung jedoch nicht. Erst auf Nachfrage der Schulaufsicht wurde zu diesem Schuljahr in einer ersten Auflistung angefangen, Dokumentationen zu erstellen. • Die kontinuierliche Dokumentation der Lernstände der einzelnen Schüler über Diagnoseinstrumente, Schülerleistungen und Lernverhalten zur individuellen Förderung der Schüler wird in Ansätzen seit diesem Schuljahr begonnen. • Die differenzierte Ausgestaltung der Aktivitäten, des Lernverhaltens und des Sozialverhaltens der einzelnen Kinder, welche in Form von individuellen Aktivitätsprofilen (siehe Konzeption) festgehalten wird, wurden nicht aufgezeigt. • Einblicke in die Grundlagen für die Leistungsfeststellung, z.B. Schülerleistungen, Arbeitsergebnisse waren nicht ersichtlich. • Individuelle Jahresberichte zum Ende des Schuljahres, Lernentwicklungsstand in den Kernfächern M und D wurden vor dem Besuch vorgelegt. Diese Berichte waren inhaltlich lückenhaft, da sie zu einigen Kompetenzen aus dem Bildungsplan keinerlei Aussage enthielten (weiße Flächen in der Tabelle). Die in den Berichten enthalten Aussagen wurde -soweit möglich- den Bildungsplankompetenzen zugeordnet, da dies nicht ohne Weiteres aus dem Bericht ersichtlich war. Dies Auswertung ergab, dass in vielen Bereichen das erforderliche Kompetenzniveau nicht erreicht wurde (gesonderte Betrachtung, siehe Anhang). • Als Diagnoseinstrumente werden die Beobachtung und die Begleitung der Schülerinnen in ihrem täglichen Tun benannt; Systematik schwer erkennbar, keine festgelegten Instrumente z.B. Arbeitsblätter, Spiele, VERA 3, so dass eine gesicherte Leistungsdokumentation nicht möglich ist.“ (dd) Soweit der Kläger behauptet, er habe im September 2021 und damit noch weit vor dem Widerruf der Genehmigung beim staatlichen Schulamt eine Dokumentation der täglichen Aktivitäten der Schüler für das gesamte „Schuljahr 2021/2022“ (Anlage K4) vorgelegt, die dort als ausreichend angesehen, vom Beklagten aber nicht berücksichtigt worden sei, hat der Beklagte die Vorlage der Anlage K4 vor Erlass des Widerrufbescheids bestritten. Diese Vorlage ist auch nach dem eigenen Vortrag des Klägers denklogisch nicht möglich. Denn im September 2021 kann schlechterdings keine Dokumentation der Aktivitäten der Grundschüler des gesamten erst im September 2021 beginnenden Schuljahres 2021/2022 erfolgt sein. Der insoweit mit Schriftsatz vom 30.11.2023 unter A. bedingt gestellte Beweisantrag ist abzulehnen. Der Beweisantrag ist bereits unsubstantiiert (zur prozessualen Behandlung unzulässiger Beweisanträge Dawin/Panzer, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: März 2023, § 86 Rn. 92). Beweisanträge müssen substantiiert sein. Hierzu zählt auch, dass eine bestimmte Tatsache behauptet werden muss. Eine Tatsachenbehauptung ist bestimmt, wenn sie nach Ort, Zeit, Personen usw. individualisierbar ist (Dawin/Panzer, a.a.O.). Insoweit bleibt völlig unklar, wann, wo und gegenüber wem welche Mitarbeiter des Schulamtes Freiburg geäußert haben sollen, die vorgelegten Aufzeichnungen - welche dies sein sollen, bleibt ebenfalls unklar - als ausreichen bezeichnet haben sollen. Darüber hinaus ist der Beweisantrag auch wegen Unerheblichkeit der unter Beweis gestellten Tatsache abzulehnen. Nach § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO, der entsprechend für Beweisanträge im Verwaltungsprozess gilt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.01.2015 - 3 B 3.14 -, NVwZ-RR 2015, 357; Rixen, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 86 Rn. 95), darf ein Beweisantrag auch dann abgelehnt werden, wenn die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist. Dies trifft auf den Beweisantrag A. zu. Für die Kammer ist nicht entscheidungserheblich, ob Mitarbeiter des Schulamtes Freiburg die Aufzeichnungen zum Lernverlauf vom September 2021 als ausreichend bezeichnet haben. Denn eine solche Äußerung von Mitarbeitern des Schulamtes hindert den Beklagten nicht daran, nach eingehender rechtlicher Prüfung zu einem hiervon abweichenden Ergebnis zu kommen. Der Kläger wurde insoweit auch angehört. Ungeachtet der Frage, ob und wann die tägliche Dokumentation für das Schuljahr 2021/2022 dem Regierungspräsidium vorlag, ist sie auch nach ihrem Inhalt nicht geeignet, die vom Regierungspräsidium mit Blick auf die Gleichwertigkeit der Lehrziele beanstandeten Mängel zu beheben. Die tagesgenaue Dokumentation gibt zwar für jeden der 22 Schüler stichwortartig eine Schwerpunktaktivität an und sieht eine Zeile vor, die einen „Bildungsplanhinweis“ enthalten soll. Der „Bildungsplanhinweis“ erschöpft sich indes in einer Zuordnung der konkreten Aktivität zu einem abstrakten Bildungsplaninhalt („Spiegeln, Symmetrie, Begriffe, Raum Form“ oder „Hörverstehen, Textverständnis, Fragen verstehen, Kosmos: Europa, Länder“). Nicht ersichtlich ist, in welchem Lernjahr sich die einzelnen Schüler befinden. Ferner wird aus der Schwerpunktaktivität kein individueller Lernstand abgeleitet und ins Verhältnis zu den Erwartungen des Bildungsplans für das betreffende Lernjahr gesetzt. Somit lassen sich aus der Dokumentation im Hinblick auf einen daraus abzuleitenden Jahresbericht weder Lernstand noch Lernfortschritte der einzelnen Schüler mit Blick auf konkrete Lehrziele des Bildungsplans ersehen. Im Übrigen ändert die vom Kläger erstellte tagesgenaue Dokumentation für das Schuljahr 2021/2022 nichts daran, dass die vorgelegten Jahresberichte zum Lernentwicklungsstand der einzelnen Schüler für das Schuljahr 2020/2021 mit Blick auf die Lehrziele des Bildungsplans - wie bereits dargelegt - nur unzureichend sind und auch aus der täglichen Dokumentation für das Schuljahr 2021/2022 entsprechende Jahresberichte nicht abgeleitet werden können. Jedenfalls sind solche zum maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung des Widerrufsbescheids dem Regierungspräsidium für das Schuljahr 2021/2022 nicht vorgelegt worden. (ee) Der Kläger geht fehl in der Annahme, es stehe ihm frei, das Dokumentations- und Berichtswesen auszubauen und zu der nun von ihm geübten Praxis fortzuentwickeln. Für die Kammer ist schon nicht ersichtlich, inwieweit die tatsächliche Abweichung vom genehmigten Konzept selbst einer bestimmten „fortentwickelten“ Konzeption des Klägers geschuldet sein soll, die vom Beklagten im Hinblick auf die Gleichwertigkeit der Lehrziele überprüft werden könnte. Der klägerische Spielraum wird darüber hinaus formal durch das Konzept, das der Genehmigung zugrunde gelegt worden ist, begrenzt. Steht die Ausübung eines Freiheitsrechts - wie der Privatschulfreiheit - unter einem Genehmigungsvorbehalt, reicht die Genehmigung nur soweit, wie ihr Regelungsgegenstand geht. Zentraler Gegenstand der zunächst befristeten und danach unbefristeten Genehmigung der privaten Ersatzschule des Klägers ist indes das von ihm vorgelegte Konzept, nach dem die Ersatzschule tatsächlich betrieben werden soll. Denn Gegenstand der Aufsicht des Staates über die Gleichwertigkeit der Lehrziele sind das Konzept der Ersatzschule und dessen Verwirklichung nach Aufnahme des Schulbetriebs (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.05.2016, a.a.O., Rn. 9 m.w.N.). Eine Abänderung des Konzepts bedarf - wenigstens wenn sie wie hier seine zentralen Aspekte betrifft - gegebenenfalls einer ergänzenden oder gar neuen Genehmigung. Im Übrigen beeinträchtigt die vom Kläger behauptete Weiterentwicklung des Dokumentations- und Berichtskonzepts die Fähigkeit der staatlichen Aufsicht, über die Gleichwertigkeit der Lehrziele zu wachen. Eine private Ersatzschule ist indes nur dann und nur solange genehmigungsfähig, wie ihr Betriebskonzept und ihr tatsächlicher Betrieb die fortwährende Überwachung der Gleichwertigkeit der Lehrziele ermöglicht. Dies folgt unmittelbar aus der staatlichen Verantwortung auch für das Privatschulwesen. Zugleich wird es auch dem pädagogischen Personal der Ersatzschule nur durch am Bildungsplan ausgerichtete Dokumentationen und Jahresberichte möglich sein, die Schüler zu den Lehrzielen der Grundschule nach Abschluss dieses Bildungsgangs hinzuführen. Dies verkennt der Kläger. Der Schulrat hat insoweit im Rahmen seiner Stellungnahme zum Jahresgespräch vom 27.04.2022 mit dem Kläger ausgeführt (RP-AS 1738): „Eine Kontextualisierung des Lernfortschritts eines Lernenden ist unabdingbar. Nicht nur erhalten die Erziehungsberechtigten Kenntnis darüber, welche Lernfortschritte ihr Kind vollzieht, sondern sowohl die Lehrkräfte, die Lernenden als auch die Erziehungsberechtigten erhalten wertvolle Hinweise darüber, in welchen Bereichen Fördermaßnahmen und Anpassungen des Lernsettings eingeleitet werden müssen. Ohne eine passgenaue Leistungsmessung bleiben Lernfortschritte und ein Lernzuwachs willkürlich.“ Dies leuchtet unmittelbar ein und dem ist nichts hinzuzufügen. (ff) Soweit der Kläger der Auffassung ist, das Gericht habe nicht die erforderliche Sachkunde, um beurteilen zu können, in welchem Maße die Dokumentation erforderlich sei, um die Genehmigungsvoraussetzungen zu erfüllen, verkennt er das Folgende: Die in dem genehmigten Konzept angelegte Dokumentation nebst der Erstellung von am Bildungsplan ausgerichteten Jahresberichten dient erstens der inhaltlichen Verwirklichung der Lehrziele zum Abschluss der Grundschule und zweitens der Ermöglichung der staatlichen Aufsicht über das Erreichen dieser Lehrziele (vgl. auch Ziffer 1 VVPSchG). Beide Aspekte berühren die Frage der Gleichwertigkeit von privater Ersatzschule und der ihr entsprechenden öffentlichen Schulen. Die Gleichwertigkeit ist aber - wie bereits ausgeführt - vollumfänglich gerichtlich überprüfbar. Der insoweit mit Schriftsatz vom 30.11.2023 unter B. angekündigte und in der mündlichen Verhandlung bedingt gestellte Beweisantrag ist als unzulässig abzulehnen. Merkmal eines Beweisantrags ist eine bestimmte Tatsachenbehauptung und die Angabe des Beweismittels. Die bloße Angabe eines im Übrigen erläuterungsbedürftigen Rechtsbegriffs reicht hierfür nicht aus (vgl. BSG, Beschluss vom 23.03.2018 - B 1 KR 77/17 B - juris Rn. 7). Insoweit ist der Antrag, Beweis zu erheben „über die Tatsache, dass die Gleichwertigkeit der Grundschule des Klägers mit öffentlichen Grundschulen in Baden-Württemberg nicht daran scheitert, dass eine gegenüber den öffentlichen Grundschulen eingeschränkte Dokumentation stattfindet“ durch Einholung eines Sachverständigengutachtens bereits unzureichend. Die Gleichwertigkeit ist ein vom Gericht vollumfänglich zu überprüfender Rechtsbegriff. Ferner ist der Beweisantrag auch deshalb unzulässig, weil er unsubstantiiert ist. Er lässt offen, welche Einschränkung der Dokumentation ein Scheitern der Gleichwertigkeit ausschließen soll. Schließlich ist der Beweisantrag auch nach § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO abzulehnen, weil das Beweisthema unerheblich ist. Maßgeblich ist nicht die Abweichung der Dokumentation von jener, die an öffentlichen Schulen durchgeführt wird, sondern, dass die Dokumentation vom eigenen genehmigten Konzept abweicht. (3) Darüber hinaus bieten die tatsächlichen Feststellungen des Beklagten bei den Schulbesuchen vom 22.07.2021 und vom 25.10.2021 jedenfalls greifbare Anhaltspunkte dafür, dass gleichwertige Lehrziele am Ende des vierten Schuljahres mit der dabei festgestellten Unterrichtspraxis nicht erreicht werden, auch wenn diese Feststellungen für sich allein voraussichtlich nicht ausreichend wären, um eine fehlende Gleichwertigkeit annehmen zu können. (a) Der Beklagte führt im Bescheid vom 18.08.2022 zu dem unangekündigten Schulbesuch am 22.07.2021 unter anderem aus: „In Raum 1 (Handwerks-/Kunstraum) befanden sich vier Schülerinnen, von denen drei auf den Tischen saßen und sich lautstark über einen Brief unterhielten, den ein Mädchen geschrieben hatte; ein Mädchen beschäftigte sich mit einer Näharbeit. Der Brief wurde laut vorgelesen. Ein didaktisches Wirken der anwesenden Lehrkraft konnte weder im Hinblick auf die Näharbeit noch auf den Brief beobachtet werden. Eines der Mädchen bewarf die Lehrkraft mit einem Stift, ohne dass dies Konsequenzen hatte. Im zweiten Raum versuchte Herr H. einer vierköpfigen Jungengruppe ein Lernangebot zu unterbreiten (Geldscheine sortieren). Die Jungen hatten daran kein Interesse und warfen die Geldscheine herum. Ferner rannten sie in Raum 3, um die Geldscheine aufzuräumen und störten lautstark die dortigen Schüler. Die Jungs prügelten sich anschließend heftig in Raum 2, schlugen dabei auch Herrn H.. Ein Junge nutzte die Gelegenheit, als Herr H. auf dem Boden kniete, setzte sich auf seinen Rücken und rief laut „Hüa, hüa!“. Im Anschluss gingen die Jungen nach draußen, um Fußball zu spielen. Raum 3 bietet Lernmaterialien zu den Fächern Deutsch, Mathematik und zu sachkundlichen Themen. Zwei Mädchen legten zu Flaggen die passenden Länder- und Hauptstädtenamen. Nebenher malten sie auf einem Arbeitsblatt die Flaggen an. Dabei handelt es sich nicht um einen Lerngegenstand der Grundschule. Themen dieser Art werden allenfalls im Zusammenhang mit Inhalten wie „Weihnachten in anderen Ländern“, „Nationalhymnen“, „Fußball-WM“, etc. tangiert, jedoch nicht losgelöst hiervon bearbeitet. Es entstand der Eindruck, dass es sich um eine reine Anmalaufgabe/Zeitvertreib handelte, ohne dass eine inhaltliche Bearbeitung/Auseinandersetzung zu erkennen war oder gar Bildungsplaninhalte vermittelt worden sind. Ein jüngerer Schüler suchte nach einer Beschäftigung. Auf Vorschlag der Lehrkraft begann er ein Arbeitsblatt, das er umgehend wieder wegräumte, wollte dann auch Flaggen anmalen, was er auch bald beendete und das Blatt in sein Fach legte. Die Lehrkraft kümmerte sich nicht weiter darum. Anschließend ging er nach draußen. Die Mädchen beendeten zu unterschiedlichen Zeiten ihre Arbeit. Keine von beiden hatte die Aufgabe zu Ende bearbeitet. Die Lehrkraft hat sie dazu auch nicht angehalten. Als die letzte Schülerin keine Zuordnungen mehr finden konnte, bestätigte ihr die Lehrkraft, dass sie am Ende auch über das Ausschlussverfahren oder über besonders auffällige Worte versuchen könne, die unbekannteren (Land, Flagge, Hauptstadt) Zuordnungen herzuleiten. Aber alles wisse die Lehrkraft auch nicht. Tatsächlich hätte den Kindern an dieser Stelle vermittelt werden müssen, wie und wo sie sich entsprechende Informationen beschaffen können, auch wenn in der Schule keine digitalen Medien genutzt werden. Dies unterblieb jedoch.“ Das Regierungspräsidium stützt seine Zweifel am Erreichen gleichwertiger Lehrziele zudem auf seinen Bericht zu dem angekündigten Schulbesuch vom 25.10.2021, wonach eine Unterrichtssequenz für die neun- bis elfjährigen Schüler im Fach Deutsch (Wortarten bestimmen, Adverbien) und Sachunterricht (Referat über Wölfe) die pädagogischen Anforderungen an einen gleichwertigen Unterricht nicht erfüllt habe und mangelhaft sei. Insoweit wird im Bescheid vom 18.08.2022 ausgeführt: „Der Fachunterricht im Fach Deutsch (9 bis 11-jährige) wurde von einer nicht qualifizierten Verwaltungsfachkraft (Herrn H.) abgehalten - hierbei wurden die pädagogischen Mängel in der Fach- und Umsetzungskompetenz deutlich sichtbar. · Es war nicht erkennbar, dass die Lehrkraft die aktuelle Erkenntnismethodik und Arbeitsweise des Faches Deutsch didaktisch in entsprechende Lern- und Unterrichtsangeboten umsetzt. · Kognitive Aktivierung, konstruktive Unterstützung und differenziertes Lernen konnten in dem stark lehrerzentrierten bzw. –gesteuerten Unterricht nicht wahrgenommen werden. · Die Lehrkraft versuchte durch kleinschrittiges Vorgehen bei der Erarbeitung die Schüler/innen zu bestimmten Antworten zu bringen, anstatt die Schüler/innen durch Fragen und Aufgaben zu einem vertieften Nachdenken anzuregen, zu vernetztem nachhaltigen Lernen anzuleiten oder sie dabei zu unterstützen, eigene Lösungsideen zu entwickeln. · Die sich anschließenden Lernaufträge waren für alle Schüler/innen identisch gestaltet. Eine Differenzierung bezogen auf die unterschiedlichen Entwicklungsstände und Lernvoraussetzungen, das Vorwissen und die Lernpräferenzen der Schüler/innen fand nicht statt. Ein auf den Schüler zugeschnittenes, differenziertes Lernangebot war trotz mehrfacher Behauptung seitens der Schule, dass ein solches stattfinde, nicht vorhanden, da alle Schüler die gleichen Aufgaben erhielten, zumal es sich um Schüler von drei Klassenstufen handelte (heterogene Lerngruppe). · Lehrkräfte verbesserten die falsche Aussprache von Fachbegriffen nicht (Nome), so dass die Schüler keinerlei Lerneffekt erzielen konnten. · Lehrkräfte hielten die Kinder, die nicht arbeiten wollen, nicht zur Weiterarbeit an. Ein Kind liegt während der Übungsphase unter dem Tisch und wird von der anwesenden Lehrkraft beruhigt und gestreichelt, aber nicht aktiv motiviert, sich den Aufgaben zu widmen. · Störungen wurde nicht entgegengetreten. Mädchen beklagten sich lautstark über das Verhalten der Jungen. Darauf wird seitens der Lehrkraft nicht eingegangen und auch nicht auf die Störenden eingewirkt. · Lehrkräfte gaben keine Unterstützung in den Arbeitsphasen. Nur auf Nachfrage erhielten die Kinder Auskunft. Die gegebenen Antworten haben nicht zum vernetzten Denken angeregt. Z.B: Kind hat Zweifel daran, ob es die Wortart richtig bestimmt hat. Lehrkraft bestätigt bzw. verneint dies, ohne zu versuchen, das Kind eigenständig auf den richtigen Lösungsweg zu bringen und dabei das Vorwissen des Kindes einzubeziehen. · Für Arbeitsergebnisse gab es keine Rückmeldung/Reflexion durch die Lehrkräfte (z.B. Fragen wie: Was ist dir leicht/schwergefallen? Welche Stolpersteine waren vorhanden? Woran möchtest du weiterarbeiten?) Es erfolgte keine Bewertung, die in eine Dokumentation einfließen könnte. So können die Kinder keinerlei Mehrwert aus dem Lernangebot ziehen. · Die Kinder wurden nicht mit den Aufgaben innerhalb der Unterrichtseinheit fertig. Dies lag daran, dass die Aufgabenmenge für die zur Verfügung stehenden Unterrichtzeit zu umfänglich war. Zudem wurde die Vervollständigung der Aufgaben zu Hause den Kindern freiwillig anheimgestellt. · Die zweite anwesende Lehrkraft (mit einem 1. Staatsexamen für das Grundschullehramt) hatte keine aktive Rolle in der Einführungsphase und hat in der Übungsphase nicht aktiv Lernprozesse angestoßen, obwohl sie aufgrund ihrer Ausbildung formal besser qualifiziert ist.“ (b) Die hierauf beruhende Einschätzung des Regierungspräsidiums, dass eine Vermittlung von Bildungsplaninhalten nicht beobachtet werden konnte, sich keine Hinweise für einen strukturierten Bildungsaufbau fänden, und es keine Anzeichen gebe, dass Themen projekthaft durchdrungen würden (Plakate, Ausstellungen, Schülerarbeiten, Portfolios), hält den Einwendungen des Klägers stand. Sein Einwand, die Beobachtungen und die Lernstandserhebung stellten fast ausschließlich auf wenige Teilbereiche des Bildungsplans ab und ließen alle weiteren Kompetenzbereiche völlig außer Acht, in denen die Schüler überdurchschnittlich hohe Kompetenzstände erreicht hätten, greift nicht durch. Die tatsächlich getroffenen Feststellungen werden schon nicht ernsthaft in Zweifel gezogen. Der Einwand, alle Schülerinnen und Schüler seien „mit sinnvollen Lerntätigkeiten beschäftigt“ gewesen, betrifft allein die (pädagogische) Bewertung der dokumentierten Beschäftigungen. Darüber hinaus benennt der Kläger nicht konkret, welche Kompetenzbereiche - die überdurchschnittlich seien - außer Acht gelassen worden seien. Dies ist aber auch unerheblich. Denn die in den jeweiligen Bildungsplänen konkretisierten Lehrziele sehen nicht vor, dass Defizite in Bezug auf ein Lehrziel durch eine überdurchschnittliche Erfüllung anderer Lehrziele kompensiert werden könnten. Soweit ferner geltend gemacht wird, dass der Kläger mit seiner pädagogischen Arbeit im hohem Maße Freude im Umgang mit Sprache und Schriftsprache wecke, was der Bildungsplan zur Priorität erhebe, vermag dies die Zweifel am Erreichen gleichwertiger Lehrziele nicht zu erschüttern. Denn hierbei handelt es sich nach dem Bildungsplan lediglich um Leitgedanken zum Kompetenzerwerb (vgl. Bildungsplan 2016 vom 23.03.2016, gültig ab 01.08.2016, Grundschule Deutsch, S. 3). Indes steht der Erwerb der betreffenden Kompetenzen gerade in Zweifel. Im Übrigen geht auch hier der Einwand fehl, das Regierungspräsidium lege einen fehlerhaften Maßstab an, der allenfalls bei der an Schulen in öffentlicher Trägerschaft verbreiteten Pädagogik sinnvoll und notwendig sei. Denn ob überhaupt Bildungsinhalte vermittelt und damit Lehrerfolge erzielt werden, ist keine Frage der angewandten Pädagogik, sondern ob das Erreichen der Lehrziele überhaupt angestrebt wird. Für die Gleichwertigkeit der Lehrziele mit bestehenden öffentlichen Schulen ist maßgeblich, ob im Kern gleiche Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, unbeschadet eines von einer eigenen weltanschaulichen Basis aus eigenverantwortlich geprägten Unterrichts mit darauf abgestellten Lehrmethoden und Lehrinhalten. Entscheidend ist, ob am Ende des jeweiligen Bildungsgangs das Niveau des Bildungsprogramms der öffentlichen Schulen im Ergebnis erreicht wird, wobei den Ersatzschulen nur hinsichtlich der hierbei beschrittenen Wege und eingesetzten Mittel weitgehende Freiheit eingeräumt wird (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 08.06.2011 - 1 BvR 759/08 - juris Rn. 16). An der Sache vorbei geht schließlich der Einwand, der Schulalltag sei aufgrund der pädagogischen Zusammenarbeit mit anderen Schulen häufiger hospitiert und mentoriert worden, wobei eine hohe pädagogische Qualität und eine gute Kompetenz des Schulleiters festgestellt worden sei. Denn die Aufsicht über die Gleichwertigkeit der privaten Ersatzschule obliegt nicht anderen Schulen und deren Schulleitern, sondern den staatlich zuständigen Behörden. Die Frage, ob der Schulalltag die Genehmigungsvoraussetzungen, insbesondere die Gleichwertigkeit mit entsprechenden öffentlichen Schulen, erfüllt, ist - wie dargelegt - eine gerichtlich voll überprüfbare Rechtsfrage. Der in Bezug auf die Unterrichtsbesuche vom 22.07.2021 und vom 25.10.2021 im Schriftsatz vom 30.11.2023 unter C. angekündigte und in der mündlichen Verhandlung bedingt gestellte Beweisantrag ist daher auch abzulehnen. Soweit der Kläger beantragt, Beweis zu erheben, dass an den Tagen der Schulbesuche „der Schulbetrieb dadurch geprägt war, dass alle Schülerinnen und Schüler mit sinnvollen Lerntätigkeiten beschäftigt waren“ durch Einvernahme zweier namentlich benannter Zeuginnen, bezieht sich das Beweisthema schon nicht auf eine dem Beweis zugängliche Tatsachenbehauptung, sondern auf eine Wertung. Im Übrigen ist es für die Entscheidung der Kammer unerheblich (vgl. § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO analog), ob die benannten Zeuginnen die vom Regierungspräsidium dokumentierten Tätigkeiten der Schüler als sinnvolle Lerntätigkeiten bewerten. Die tatsächlich vom Regierungspräsidium bei den Schulbesuchen festgestellten Tätigkeiten der Schüler werden dadurch nicht in Frage gestellt. Ebenso ist der im gleichen Schriftsatz unter D. angekündigte und bedingt gestellte Beweisantrag abzulehnen, ein Sachverständigengutachten zu der „Tatsache [einzuholen], dass der vom Kläger geschilderte und durch die Zeuginnen bestätigte Schulbetrieb die Anforderungen aus dem genehmigten Schulkonzept erfüllt“. Das Beweisthema hat keine dem Beweis zugängliche Tatsache, sondern eine von der Kammer zu beantwortende Rechtsfrage zu Gegenstand. Ob der tatsächliche Schulbetrieb von dem genehmigten Schulbetrieb gedeckt ist, bestimmt sich nach dem Inhalt der Genehmigung, der nach rechtlichen Kriterien auszulegen ist. Schließlich ist auch der im oben genannten Schriftsatz unter E. angekündigte und bedingt gestellte Beweisantrag abzulehnen, Beweis über die „Tatsache [zu erheben], dass sachverständige Schulleiter anderer Schulen bei der Grundschule des Klägers eine hohe pädagogische Qualität und eine gute Kompetenz des Schulleiters festgestellt haben durch Vernehmung“ der persönlich benannten Schulleiter. Der Beweisantrag ist analog § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO abzulehnen. Denn das Beweisthema ist unerheblich. Die Beurteilung der Gleichwertigkeit der Grundschule des Klägers mit den Lehrzielen der bestehenden öffentlichen Schulen ist eine Rechtsfrage und obliegt der zuständigen Aufsichtsbehörde bzw. der Kammer. Nicht maßgeblich ist hierfür, wie andere Schulleiter die pädagogische Arbeit an der Schule des Klägers und die Kompetenz des Vorstands des Klägers beurteilen. (4) Ferner ist es nicht zu beanstanden, dass das Regierungspräsidium seine erheblichen Bedenken am Erreichen gleichwertiger Lehrziele auf die inhaltliche Auswertung der vorgelegten Jahresberichte zum Ende des Schuljahres 2020/2021 sowie die Leistungserhebung bei allen sechs Viertklässlern der Schule am 26.04.2022 gestützt hat. (a) Nach der Auswertung der am 25.10.2021 vorgelegten Jahresberichte für das Schuljahr 2020/2021 sowie zweier nachgereichter Berichte anhand der Vorgaben der Bildungspläne für die Fächer Mathematik und Deutsch liegen im Bereich Mathematik die Dritt- und Viertklässler alle unter bzw. deutlich unter dem einzuhaltenden Regelstandard, wobei zu etlichen Kompetenzen keine Aussagen gemacht werden (vgl. Auswertung Jahresberichte, RP-AS 1713 und 1717 und zu den fehlenden Aussagen bereits oben, I.2.b)aa)(1)(b)(bb)). Im Bereich Deutsch liegen der Auswertung zufolge von den zehn Dritt- und Viertklässlern sechs ganz bzw. teilweise deutlich unter dem einzuhaltenden Standard, vier erreichen hiernach teilweise den einzuhaltenden Standard oder liegen darunter, wobei auch hier zu etlichen Kompetenzen keine Aussagen gemacht werden könnten (vgl. RP-AS 1713 und 1715 und zu den fehlenden Aussagen bereits oben, I.2.b)aa)(1)(b)(bb)). Von diesen vier Schülern besuchen drei die Grundschule erst seit einem Jahr. Der Kläger hat diese Auswertung in Bezug auf die Lehrziele der Bildungspläne der Sache nach nicht in Zweifel gezogen. Hierauf beruhend kommt das Regierungspräsidium zu der für die Kammer nachvollziehbaren Einschätzung, dass die Auswertung nahelege, dass die Schüler den Bildungsplaninhalten ca. ein bis zwei Schuljahre hinterherhinkten (vgl. RP-AS 1713). Soweit der Kläger hiergegen einwendet, die Auswertung bilde in keinster Weise den tatsächlichen Lernstand der Schüler auf Basis der alternativen Pädagogik ab, da die Jahresberichte nicht nach einzelnen Kompetenzen ausgerichtet seien und sich eine Zuordnung zu Kompetenzen dementsprechend an der alternativen Pädagogik zu orientieren habe, verkennt er, dass es für die Gleichwertigkeit der Lehrziele - wie bereits ausgeführt - darauf ankommt, ob im Kern gleiche Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, unbeschadet eines von einer eigenen weltanschaulichen Basis aus eigenverantwortlich geprägten Unterrichts mit darauf abgestellten Lehrmethoden und Lehrinhalten (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 08.06.2011, a.a.O., Rn. 16). Dem Kläger wird von der Privatschulfreiheit allein hinsichtlich der hierbei beschrittenen Wege und eingesetzten Mittel weitgehende Freiheit eingeräumt. Das Erreichen der Lehrziele steht indes nicht in seinem Belieben. Ferner zeigt er mit diesem Einwand lediglich auf, dass er sich selbst nicht an sein genehmigtes Konzept hält. Denn danach sollen die Jahresberichte die „Kenntnisse und Fertigkeiten des Kindes bezogen auf die Fächer und Fächerverbünde der Grundschule“ enthalten und „so aufgebaut [sein], dass im Falle eines Wechsels auf eine andere Grund- oder weiterführende Schule eine Umwandlung in ein Notenzeugnis möglich ist“. Dies könnte indes nur dann gewährleistet werden, wenn vollständige und nachvollziehbare Angaben zu allen Lehrzielen der einschlägigen Bildungspläne gemacht würden. Die fehlenden Angaben zu zahlreichen Lehrzielen der Bildungspläne für die Fächer Deutsch und Mathematik (vgl. hierzu oben, I.2.b)aa)(1)(b)(bb)) vereiteln es, ein aussagekräftiges Notenzeugnis für eine andere Grund- oder weiterführende Schule zu erstellen, die ihrerseits sämtliche Lehrziele der Bildungspläne zum Maßstab ihrer Notenbildung macht. (b) Es ist ferner nicht zu beanstanden, dass das Regierungspräsidium zur Bewertung der Gleichwertigkeit der Lehrziele in Gestalt der Qualifikation eine Lernstandserhebung bei den sechs Viertklässlern der Schule des Klägers durchgeführt hat und auf der Grundlage der erbrachten Leistungen zum Ergebnis gelangt ist, dass die Lehrziele in den Fächern Deutsch und Mathematik nicht erreicht werden. (aa) Grundsätzlich begegnet es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass das Regierungspräsidium am 26.04.2022 eine Lernstandserhebung bei den Viertklässlern der Grundschule des Klägers durchgeführt hat. Auch die Beschränkung auf die Fächer Deutsch und Mathematik ist nicht zu beanstanden. Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG verlangt, dass eine Ersatzschule hinter der Gesamtheit der Lehrziele einer öffentlichen Schule nicht zurücksteht. Verfehlt eine als Ersatz für eine Grundschule genehmigte private Schule die für diese Schulart landesrechtlich maßgeblichen zentralen Bildungsstandards in den beiden Kernfächern Deutsch und Rechnen, dann steht fest, dass sie nicht im Kern gleiche Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt wie eine öffentliche Grundschule (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 08.06.2011, a.a.O., Rn. 23). (bb) Ferner ist für die Kammer nicht ersichtlich, dass die bei den Viertklässlern der Grundschule des Klägers am 26.04.2022 durchgeführte Lernstandserhebung nicht hinreichend auf das pädagogische Konzept der Schule des Klägers Rücksicht genommen hätte. Soll die Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG überprüft werden, ist dabei von Verfassungs wegen Rücksicht auf die pädagogischen Besonderheiten einer Ersatzschule zu nehmen. Insofern kann eine derartige Prüfung nur das Ziel haben festzustellen, ob die Schüler unter Berücksichtigung der spezifischen Bildungsinhalte und -formen der Ersatzschule ein gleichwertiges Bildungsziel erreicht haben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die besonderen Formen der Wissensvermittlung und -prüfung an bestimmten Ersatzschulen eine adäquate Feststellung der erreichten Lehrziele allein mit Mitteln, wie sie an öffentlichen Schulen üblich sind, erschweren können (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 08.06.2011, a.a.O., Rn. 26). Der Vorstand des Klägers hat selbst aufgrund seines besonderen pädagogischen Konzepts die Verwendung standardisierter Aufgaben zur Lernstandserhebung (z.B. VERA 3, vgl. https://ibbw-bw.de/,Lde/Startseite/Kompetenzmessung/VERA+3) abgelehnt. Das Regierungspräsidium hat daraufhin die konkrete Form der Lernstandserhebung in den versetzungsrelevanten Kernfächern Deutsch und Mathematik nach einer aufwendigen Absprache mit dem Vorstand des Klägers konzipiert (vgl. etwa Schreiben vom 23.03.2022, RP-AS 1681, sowie E-Mails vom 29.03.2022, RP-AS 1687 ff., vom 31.03.2022, RP-Akte 1695, und vom 25.04.2022 nebst Anhang zum Ablauf der Lernstandserhebung, RP-AS 1723 ff.) und eine spielerische Aufgabenstellung anhand einer „Schatzsuche“ gewählt sowie Hilfsmittel zugelassen, die den Viertklässlern aus ihrem Schulalltag bekannt sind. Weshalb diese besonders konzipierte Aufgabenstellung das pädagogische Konzept des Klägers nicht hinreichend berücksichtigt haben soll, erschließt sich der Kammer nicht. Soweit der Vorstand des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 01.12.2023 beanstandet hat, er habe keine Möglichkeit gehabt, auf den Inhalt der Lernstandserhebung einzugehen oder die Schüler darauf vorzubereiten, verkennt er, dass die Lernstandserhebung gerade ermitteln soll, ob die Schüler auf der Grundlage des üblichen Schul- und Unterrichtsalltags die Lehrziele der Grundschule erreichen. Die weitere Kritik des Vorstands des Klägers, die fehlende Möglichkeit zur gezielten Vorbereitung seiner Schüler benachteilige ihn, weil die Lehrer der Schüler vergleichbarer öffentlicher Schulen wüssten, was diesen an Lehrinhalten vermittelt worden sei, was bei seinen Schülern aufgrund des freien pädagogischen Konzepts nicht der Fall sei, offenbart er gerade das zentrale Defizit seines tatsächlich praktizierten Schulbetriebs. Mangels hinreichender Dokumentation und Jahresberichte haben die Lehrer des Klägers eben gerade keinen Überblick über den Stoff, der den Schülern der Grundschule - ggf. erfolgreich - vermittelt worden ist. (cc) Das Regierungspräsidium hat im Bescheid vom 18.08.2022 zu der durchgeführten Leistungserhebung bei den sechs Viertklässlern am 25.04.2022 in den Kernbereichen Deutsch und Mathematik folgendes festgestellt: „Um ein umfassendes Leistungsbild zu den Leistungsständen der Viertklässler im M. zu erhalten wurde am 25.04.2022 bei den sechs Viertklässlern eine Leistungserhebung in den Kernbereichen Deutsch und Mathematik durchgeführt. Bei der Erarbeitung der Aufgaben wurde auf das pädagogische Konzept Rücksicht genommen, hierbei wurden insbesondere offene Aufgabenstellungen ausgewählt, um jedem Kind individuell Möglichkeiten zur Aufgabenlösung geben zu können. Zudem wurden den Kindern aus der Schule bekannte Materialien zur Lösungsfindung Verfügung gestellt (z.B.: Rechenbretter; Montessori Material) und die Bearbeitungszeit auf 45 Minuten ausgelegt. Die offenen Aufgabenstellungen, in die ein Lernabenteuer (Schatzsuche) implementiert waren, wurden von den Schülern offen, motiviert und engagiert bearbeitet. Die Auswertung ergab, dass die Kompetenzen der Viertklässler überwiegend denen nach Klasse 2, z.T. auch Klasse 1 (mit Ausnahme der Lesefertigkeiten) entsprachen. Die im Fach Mathematik in der Excel-Tabelle aufgeführten Kompetenzen, insbesondere die Automatisierung von Rechenfertigkeiten konnten bei keinem Kind festgestellt werden. Diese Automatisierungen von Rechenfertigkeiten stellen aber die Grundlage für alle weiteren Rechenverfahren da. (Email von Frau P. vom 17.05.2022). Die Ergebnisse der Lernstandserhebung wurden in einer Tabelle nach Kompetenzen zusammengefasst. Dabei spiegeln die Farben grün und gelb das Niveau wieder, das gemäß Bildungsplan erreicht werden muss, während orange und rot darunterliegen. Die Auswertung ergab, dass im Bereich Mathematik (Anlage 13 des Anhörungsschreibens) die Viertklässler alle unter bzw. deutlich unter dem einzuhaltenden Regelstandard liegen. Im Bereich Deutsch (Anlage 14 des Anhörungsschreibens) bei den drei Kompetenzen zum „Schreiben“ liegen alle Viertklässler deutlich unter dem einzuhaltenden Standard. Lediglich die Lesefertigkeiten bewegten sich im Normalbereich.“ Die wiedergegebene Auswertung ist mit Blick auf die im Rahmen der Lernstandserhebung erbrachten Leistungen der Schüler der vierten Klasse nachvollziehbar (vgl. RP-AS 1743-1782). Die Auswertungen der einzelnen Schülerleistungen offenbaren im Fach Deutsch unter anderem, dass „keine verbundene Schrift“ und ein „Rechtschreibgespür nicht vorhanden (Klasse 2)“ seien (J., 10 Jahre, RP-AS 1749), „keine verbundene Schrift“, „Regelwissen Rechtschreibung nur schwach“ und Rechtschreibgespür in Ansätzen vorhanden (Klasse 2)“ seien (M., 9 Jahre, RP-AS 1757), „Rechtsschreibgespür in Ansätzen“, Regelwissen in Rechtschreibung aber nicht vorhanden seien (M., 10 Jahre, RP-AS 1764), „keine verbundene Schrift“, „Rechtschreibgespür nur im Ansatz“ und „Regelwissen Rechtschreibung nur schwach vorhanden“ seien (L., 11 Jahre, RP-AS 1770) sowie „keine verbundene Schrift“, „Rechtschreibgespür nur im Ansatz“ und Regelwissen Rechtschreibung nur schwach vorhanden seien (A., 10 Jahre, RP-AS 1776 f.) Im Fach Mathematik halten die Einzelauswertungen unter anderem fest, dass schriftliche Rechenverfahren (Multiplikation, Division), mathematische Termini und die Zeichensetzung „mal“ und „geteilt“ nicht gesichert seien (J., 10 Jahre, RP-AS 1749), „schriftliche Rechenverfahren“, mathematische Termini und Zeichensetzung „mal“ und „geteilt“ sowie „Malreihen“ nicht gesichert seien (M., 9 Jahre, RP-AS 1757), schriftliche Rechenverfahren „nicht gesichert/bekannt“ seien (M., 10 Jahre, RP-AS 1764), schriftliche Rechenverfahren nicht „gesichert/bekannt“, mathematische Termini nicht geläufig und Zeichensetzung „mal“ und „geteilt“ nicht gesichert seien (L., 11 Jahre, RP-AS 1770) sowie schriftliche Rechenverfahren nicht gesichert/bekannt, mathematische Termini nicht geläufig, Zeichensetzung „mal“ und „geteilt“ nicht gesichert und Malreihen nicht bekannt seien (A., 10 Jahre, RP-AS 1776 f.) Diese Feststellungen tragen die vom Regierungspräsidium vorgenommene Bewertung der Leistungsstände der Viertklässler mit Blick auf die Lehrziele der Bildungspläne 2016 für die Grundschule in den Fächern Deutsch und Mathematik. Im Fach Deutsch liegen die Viertklässler bei den Lehrzielen Texte erfassen - Texte planen, schreiben und überarbeiten (3.2.1.1 des Bildungsplans Grundschule 2016 für das Fach Deutsch), Texte erfassen - Handschrift weiterentwickeln (3.2.1.2 des Bildungsplans Grundschule 2016 für das Fach Deutsch) und Texte verfassen - richtig schreiben (3.2.1.3 des Bildungsplans Grundschule 2016 für das Fach Deutsch) nach der nachvollziehbaren Bewertung des Regierungspräsidiums allesamt unter dem Mindeststandard (vgl. RP-AS 1787). Im Fach Mathematik liegen die Viertklässler bei den Lehrzielen Zahlendarstellungen und Zahlenbeziehungen verstehen im Zahlenraum bis 1 Million (3.2.1.1 des Bildungsplans Grundschule 2016 für das Fach Mathematik) und Rechenoperationen verstehen und beherrschen im Zahlenraum bis 1 Million (3.2.1.2 des Bildungsplans Grundschule 2016 für das Fach Mathematik) nach der nachvollziehbaren Bewertung des Regierungspräsidiums unter dem Regel- bzw. sogar unter dem Mindeststandard (vgl. RP-AS 1789). (dd) Die vom Regierungspräsidium in die Lernstandserhebung einbezogenen Kompetenzfelder des Bildungsplans 2016 für die Grundschule in den Fächern Deutsch und Mathematik (vgl. die Aufstellung auf AS 161) begegnen keinen durchgreifenden Bedenken. Die mit Blick auf die nur begrenzt zur Verfügung stehende Zeit und durch die besonders gewählte Form der Lernstandserhebung beschränkte Auswahl der Kompetenzfelder wird vom Kläger jedenfalls nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Der Einwand, wonach bei der Auswertung der schriftlichen Arbeiten außer Acht gelassen worden sei, dass die Kinder diese nur für sich selbst gefertigt hätten und ganz andere äußere Arbeiten fertigen könnten, wenn sie dieses Ziel hätten, vermag das ermittelte Leistungsbild nicht ernsthaft in Frage zu stellen. Gleichwertigkeit der Lehrziele bedeutet, dass die Ersatzschule die allgemeinen Bildungs- und Erziehungsziele sowie fachlichen Qualifikationen anstreben muss, die den ihnen entsprechenden öffentlichen Schulen nach geltendem Recht vorgeschrieben sind. Hierzu gehört es auch, dass Viertklässler in der Lage sind, Aufgabenstellungen eigenständig und systematisch zu lösen. Die Lernstandserhebung und ihre Auswertung werden schließlich auch nicht durch das vom Kläger vorgelegte Gutachten der statistischen Beratungseinheit der Freien Universität Berlin vom 24.11.2022 (Anlage K 5) in Zweifel gezogen. Die Kritik, die Lernstandserhebung sei statistisch-methodisch fragwürdig, verkennt bereits im Ansatz, dass es sich bei Lernstandserhebungen von Schülern privater Ersatzschulen immer um Einzelfallprüfungen handelt, was eine statistische Methode von vornherein ausschließt. Nicht zu beanstanden ist weiter, dass sich die Lernstandserhebung aufgrund des Formats und der zur Verfügung stehenden Zeit von 45 Minuten auf die Kernfächer Deutsch und Mathematik beschränkt hat. Der Leistungsstand in diesen Fächern ist - wie bereits ausgeführt - nachvollziehbar zentral für die Frage der Gleichwertigkeit der Lehrziele, weil er maßgeblich für den erfolgreichen Besuch jeder auf der Grundschule aufbauenden Schule ist. Der vom Kläger angemahnte Umstand, dass Inhalte nicht Gegenstand der Lernstandserhebung gewesen seien, in denen Schüler freier Alternativschulen erfahrungsgemäß besonders gute Ergebnisse erzielten - wobei er offen lässt, welche konkreten Inhalte das sein sollen -, zieht die Aussagekraft der Lernstandserhebung nicht in Zweifel. Die festgestellten Defizite bei den benannten Lehrzielen können nicht durch besonders gute Ergebnisse bei etwaigen anderen Lehrzielen ausgeglichen werden. Für die Auffassung, dass anders als die Viertklässler der Schule des Klägers der weit überwiegende Teil der Schülerinnen und Schüler in Baden-Württemberg die Ziele des Grundschulbildungsplans erreichen, kann sich das Regierungspräsidium auf die Auswertung der Übergänge von der Grundschule an die weiterführenden Schulen in Baden-Württemberg und im Zuständigkeitsbereich des Staatlichen Schulamts Freiburg berufen (Anlage zum Beklagtenschriftsatz vom 10.11.2023, AS 163). Der im Schriftsatz vom 30.11.2023 unter H. angekündigte und bedingt gestellte Antrag, „Beweis zu erheben über die Tatsache, dass bei der sogenannten Lernstandserhebung gerade jene Inhalte des Grundschulbildungsplans weggelassen wurden, bei denen erfahrungsgemäß die Schüler:innen freier Alternativschulen besonders gute Ergebnisse erreichen“ durch Vernehmung zweier namentlich benannter Zeugen, ist abzulehnen. Der Beweisantrag ist bereits unsubstantiiert. Er bezeichnet schon nicht, welche konkreten Inhalte des Grundschulbildungsplans dies sein sollen. Ferner lässt er offen, was „erfahrungsgemäß“ bedeuten soll. Schließlich ist nicht ansatzweise dargelegt, inwiefern die angebotenen Beweismittel geeignet sein sollen, das Beweisthema aufzuklären. Ferner ist der Beweisantrag analog § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO abzulehnen. Es ist - wie ausgeführt - angesichts der festgestellten Defizite unerheblich, ob die Viertklässler in anderen Kompetenzen des Bildungsplans in den Fächern Deutsch und Mathematik besonders gute Leistungen erbringen können. (ee) Die Aussagekraft der bei den Viertklässlern der Schule des Klägers durchgeführte Lernstandserhebung wird schließlich nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Kläger Einwendungen gegen die als Vergleich durchgeführte identische Lernstandserhebung bei sechs Viertklässlern einer öffentlichen Grundschule erhebt. Die Ergebnisse der bei den Viertklässlern der Grundschule des Klägers durchgeführten Lernstandserhebung vom 26.04.2022 sprechen nach Auffassung der Kammer für sich. Eines Vergleichs mit Viertklässlern einer öffentlichen Grundschule hätte es insoweit nicht bedurft. Dies folgt auch unmittelbar daraus, dass - wie bereits ausgeführt - Bezugspunkt der Gleichwertigkeit der Lehrziele der nach geltendem Recht vorgeschriebene Standard öffentlicher Schulen ist. Maßgeblich ist daher allein der Lernstand der Schüler der Ersatzschule in Bezug auf die im jeweiligen Landesschulrecht für die betreffende Schulart getroffenen Aussagen über die zu vermittelnde Qualifikation. Nicht maßgeblich ist, ob vergleichbare Schüler einer der Schulart entsprechenden öffentlichen Schule identische Lernstände haben. Daher sind die vom Kläger vorgebrachten Einwendungen gegen die Auswahl der Vergleichsgruppe und die Dokumentation der Durchführung der vergleichenden Lernstandserhebung unerheblich. (5) Ob sich das Erreichen gleichwertiger Lehrziele zudem deshalb - selbständig tragend - als zweifelhaft darstellt, weil die fünf Schüler, die die Grundschule zuletzt vor dem Widerruf der Genehmigung verlassen haben und nun andere Grundschulen bzw. weiterführende Schulen besuchen, erhebliche Lernrückstände aufweisen, kann die Kammer angesichts der vorgenannten, vom Regierungspräsidium rechtsfehlerfrei festgestellten Anhaltspunkte für eine fehlende Gleichwertigkeit der Lehrziele mit bestehenden öffentlichen Schulen dahingestellt lassen. Ausgehend hiervon sind die unter F. und G. des Schriftsatzes vom 30.11.2023 angekündigten und bedingt gestellten Beweisanträge analog § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO abzulehnen. Die Beweisthemen betreffend die zuletzt von der Grundschule abgegangenen Schüler sind für die Kammer unerheblich. (6) Im Übrigen verweist die Kammer hinsichtlich der Prognose, dass eine Gleichwertigkeit der Lehrziele nicht mehr gewährleistet ist, auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid; dies gilt insbesondere in Bezug auf die Lehrziele Medienkompetenz und Medienbildung mi Bildungsplan 2016 (S. 11-13 des Bescheids vom 18.08.2022, vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). bb) Es ist rechtlich auch nicht zu beanstanden, dass das Regierungspräsidium davon ausgeht, dass mangels der Vorlage von Unterlagen und Nachweisen nicht beurteilt werden kann, ob mit dem vorhandenen Personal eine adäquate Beschulung der Grundschüler möglich ist. Damit ist eine weitere Genehmigungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 a), Abs. 3 PSchG zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung ebenfalls nicht mehr gegeben. (1) Nach § 5 Abs. 1 a) PSchG ist die Genehmigung für Schulen nach § 3 Abs. 1 PSchG zu erteilen, wenn die Schule in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den bestehenden öffentlichen Schulen zurücksteht. Nach § 5 Abs. 3 Satz 1 PSchG sind die Anforderungen an die wissenschaftliche Ausbildung der Lehrer erfüllt, wenn eine fachliche und pädagogische Ausbildung sowie Prüfungen nachgewiesen werden, die der Ausbildung und den Prüfungen der Lehrer an entsprechenden öffentlichen Schulen im Werte gleichkommen. Auf diesen Nachweis kann verzichtet werden, wenn die wissenschaftliche, künstlerische oder technische Ausbildung und die pädagogische Eignung des Lehrers anderweitig nachgewiesen wird (vgl. § 5 Abs. 3 Satz 2 PSchG). In Konkretisierung dieser Vorgaben sieht Ziffer 6 Abs. 1 VVPSchG vor, dass die obere Schulaufsichtsbehörde im Einzelfall entscheidet, ob die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 PSchG erfüllt sind, wobei die wissenschaftliche, künstlerische oder technische Ausbildung im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 2 PSchG im Werte nicht hinter der in § 5 Abs. 3 Satz 1 PSchG geforderten Ausbildung zurückstehen darf (Ziffer 6 Abs. 2 VVPSchG). Zwar ist die Ersatzschule nach Ziffer 10 Abs. 1 Nr. 2 VVPSchG gehalten, Veränderungen ihres Lehrkörpers nach Erteilung der Errichtungs- und Betriebsgenehmigung der zuständigen oberen Schulaufsichtsbehörde anzuzeigen, damit diese prüfen kann, ob die Genehmigungsvoraussetzungen nach wie vor vorliegen. Anders als in anderen Bundesländern muss sich aber der Schulträger den beabsichtigten Einsatz eines Schulleiters oder einer Lehrkraft nicht (vorab) besonders genehmigen lassen. Indes gibt Ziffer 10 Abs. 1 Nr. 2 VVPSchG den Betreibern privater Ersatzschulen vor, dass diese der oberen Schulaufsichtsbehörde (alle) Veränderungen in der Person des Unternehmers, des Leiters und der Lehrer schriftlich mitzuteilen haben. Diese Verpflichtung knüpft an die entsprechenden Nachweispflichten beim erstmaligen Genehmigungsantrag nach Ziffer 8 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 VVPSchG an und dient ersichtlich der - in anderen Bundesländern mit der Verpflichtung zur Einholung einer Unterrichtsgenehmigung schon im Vorfeld verfolgten - Zielsetzung, die Schulaufsichtsbehörde in die Lage zu versetzen, vor der Unterrichtsaufnahme jeder Lehrkraft „im Einzelfall“ (vgl. Ziffer 6 Abs. 1 VVPSchG) zu prüfen, ob diese die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 PSchG im Hinblick auf die wissenschaftliche Ausbildung bzw. pädagogische Eignung bezüglich der jeweils unterrichteten Fächer erfüllt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.01.2019 - 9 S 2549/18 - juris Rn. 14 und 20). X (vgl. Gayer, in: Ebert, Schulrecht Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2017, § 5 PSchG Rn. 7; so wohl auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.01.2019, a.a.O., Rn. 20). Es reicht nicht aus, wenn der private Schulträger überwiegend Lehrkräfte beschäftigt, die die Anforderungen erfüllen. Insoweit geht die Auffassung des Klägers fehl, es komme nicht darauf an, dass alle als Lehrkräfte bezeichneten Personen ausreichend qualifiziert seien, sondern es genüge, wenn Lehrkräfte in ausreichender Zahl vorhanden seien, die den Unterricht erteilen könnten. Kommt der Schulträger seinen Pflichten nach Ziffer 10 Abs. 1 Nr. 2, Ziffer 8 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 VVPSchG nicht nach, so geht dies im Hinblick auf das Fortbestehen der Genehmigungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 a), Abs. 3 PSchG zu seinen Lasten (vgl. hierzu und zum Folgenden VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.01.2019, a.a.O., Rn. 21). Denn aus dem systematischen Zusammenhang der Ziffern 6, 8 und 10 VVPSchG sowie aus dem genannten Zweck dieser Verordnungsregelungen ergibt sich, dass es auch im Rahmen nachträglicher Veränderungen des Lehrkörpers in der Verantwortung des Schulträgers liegt, die Aufsichtsbehörde - ohne, dass es insoweit einer gesonderten Aufforderung bedürfte - durch schriftliche Mitteilung der in Ziffer 8 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 genannten Personaldaten in die Lage zu versetzen, deren wissenschaftliche Ausbildung und pädagogische Eignung am durch Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG verfassungsrechtlich determinierten Maßstab des § 5 Abs. 3 PSchG und Ziffer 6 VVPSchG zu bewerten und gegebenenfalls entsprechende Maßnahmen nach § 8 PSchG, im Wege einer nachträglichen Auflage oder nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LVwVfG zu ergreifen. Es obliegt mithin zunächst dem Schulträger, die Aufsichtsbehörde in Erfüllung der Anzeigepflichten nach Ziffern 8 und 10 VVPSchG durch Mitteilung der entsprechenden Anknüpfungstatsachen in die Lage zu versetzen, die Beurteilung der Gleichwertigkeit hinsichtlich pädagogischer Eignung und (fach-)wissenschaftlicher Ausbildung hinsichtlich der von den neu eingestellten Lehrkräften jeweils unterrichteten Schulfächer vorzunehmen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.01.2019, a.a.O., Rn. 21). Nach Ziffer 8 Abs. 2 VVPSchG sind dem Antrag beizufügen: 2. Lebenslauf, Personalbogen nach amtlichem Vordruck, polizeiliches Führungszeugnis und ärztliches Zeugnis (mit Röntgenbefund der Lunge) des Leiters und der Lehrer; 3. Nachweis über die Befähigung des Lehrers zur Unterrichtserteilung; 4. Abschrift der mit dem Lehrer vereinbarten Dienstverträge, sofern es sich nicht um Lehrer nach Ziffer 7 Absatz 2 handelt. (2) Der Kläger ist seinen Pflichten nach Ziffer 10 Abs. 1 Ziffer 2, Ziffer 8 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 VVPSchG in Bezug auf seinen Vorstand, Herrn H., der bei den Schulbesuchen am 22.07.2021 und am 25.10.2021 eigenständig pädagogisch und damit als Lehrkraft tätig war, nicht nachgekommen. Der Kläger räumt ein, dass sein Vorstand auch in der Primarstufe selbständig pädagogisch tätig ist. Der Vorstand des Klägers ist auch in der „Liste der Lernbegleiter*innen“ vom Oktober 2021 (vgl. RP-AS 1567) lediglich in seiner Funktion als „Verwaltungsvorstand/Schulleitung“ benannt. Das Entsprechende gilt für Herrn R., der jedenfalls beim Schulbesuch am 25.10.2021 im Grundschulbereich tätig war und dessen Tätigkeit im Grundschulbereich vom Kläger mit Schreiben vom 15.07.2022 gegenüber dem Regierungspräsidium eingeräumt worden ist. Dieser ist in der „Liste der Lernbegleiter*innen“ vom Oktober 2021 unter den Kindergartenkräften aufgeführt, soll aber auch in der Primarstufe der Schule des Klägers tätig sein (vgl. RP-AS 1567). Ferner ist der Kläger seinen oben genannten Pflichten nicht in Bezug auf Frau M. (10 Wochenstunden in Primar- und Sekundarstufe) und Frau P. (23 Wochenstunden in Primarstufe; vgl. jeweils „Liste der Lernbegleiter*innen“ vom Oktober 2021, RP-AS 1567) nachgekommen. Soweit der Vorstand des Klägers in der mündlichen Verhandlung bezüglich der Frau M. und Frau P. geltend gemacht hat, diese seien nur Zusatzkräfte und keine Lehrkräfte i.S.d. § 5 Abs. 1 a) und Abs. 3 PSchG und der hierauf bezogenen Bestimmungen der Vollzugsverordnung zum Privatschulgesetz, dringt er damit nicht durch. Nach Sinn und Zweck des Genehmigungserfordernisses und dem Schutz der Allgemeinheit wie auch der Schüler vor einer nur unzureichenden Bildungseinrichtung ist § 5 Abs. 1 a) und Abs. 3 PSchG ein materieller Begriff der Lehrkraft zugrunde zu legen. Maßgeblich ist, ob die betreffende Person selbständig pädagogisch und inhaltlich mit den Schülern der Ersatzschule arbeitet. Auf die Eigenbezeichnung durch den Träger der Ersatzschule oder die Bezeichnung im Arbeitsvertrag kommt es daher von vornherein nicht an. Frau P. und Frau M. werden - ebenso wie die als Lehrkräfte aufgeführten Personen - in der Liste vom Oktober 2021 in ihrer Funktion jeweils als „Lernbegleiterin“ bezeichnet (vgl. RP-AS 1567). Nach dem Unterschied zwischen Zusatzkräften und Lehrkräften befragt hat der Vorstand zudem in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, es handele sich um ein gemischtes Team, das keinen klassischen Unterricht anbiete, bei dem man nach Lehrern und pädagogischer Assistenz differenzieren könne. Demnach ist - entgegen der Differenzierung auf der Liste vom Oktober 2021 - davon auszugehen, dass auch Frau M. und Frau P. in der Schule des Klägers selbständig pädagogisch und inhaltlich tätig waren. Dem Beklagten ist es damit nicht ermöglicht worden, das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen in Bezug auf § 5 Abs. 1 a), Abs. 3 PSchG im laufenden Betrieb anlässlich der geänderten Zusammensetzung der Lehrkräfte zu überprüfen. Die Genehmigungsvoraussetzungen lagen daher zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung auch insoweit nicht mehr vor. Es kommt daher nicht darauf an, ob die wissenschaftliche Ausbildung der genannten Personen, die als Lehrkräfte eingesetzt werden, nach § 5 Abs. 3 Satz 2 PSchG i.V.m. Ziffer 6 Abs. 2 VVPSchG auch auf anderem Wege beurteilt werden könnte. Denn diese Entscheidung ist der Schulaufsicht zugewiesen und ist von ihr auf der Grundlage der ihr nach Ziffer 10 Abs. 1 Nr. 2, Ziffer 8 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 VVPSchG vorgelegten Unterlagen zu treffen. Es kommt nicht dem Schulträger zu, die Schulaufsicht auf den anderweitigen Nachweis - z.B. in Gestalt eines Unterrichtsbesuchs - zu verweisen, indem er sich weigert, seine Pflichten nach Ziffer 10 Abs. 1 Nr. 2, Ziffer 8 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 VVPSchG zu erfüllen. (3) Im Übrigen verweist die Kammer hinsichtlich der Gleichwertigkeit der wissenschaftlichen Ausbildung der Lehrkräfte auf die überzeugenden Ausführungen des Bescheids vom 18.08.2022 (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). cc) Ferner ist das Regierungspräsidium zutreffend von der Unzuverlässigkeit des Vorstands des Klägers ausgegangen, weshalb zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung eine weitere Genehmigungsvoraussetzung nicht mehr gegeben war. (1) Nach § 6 Abs. 1 PSchG - gegen den wie dargelegt keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen - darf die Genehmigung zur Errichtung einer Ersatzschule einem Unternehmer nur erteilt werden, wenn er oder, falls der Unternehmer keine natürliche Person ist, seine Vertretungsberechtigten die für die verantwortliche Führung einer Schule erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitzen. Ausgehend hiervon ist das Regierungspräsidium zu Recht davon ausgegangen, dass der spätere Wegfall der Zuverlässigkeit eines Vertretungsberechtigten den Widerruf der Genehmigung rechtfertigen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.04.1968 - VII B 61.68 - Buchholz 11 Art. 7 Abs. 4 Nr. 7; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.05.2016, a.a.O., Rn. 30). (2) Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Regierungspräsidium hinsichtlich der im genehmigten Konzept vorgesehenen Dokumentations- und Berichtspflichten und dem hiervon abweichenden tatsächlichen Schulbetrieb einen Anhaltspunkt für die fehlende persönliche Zuverlässigkeit des Vorstands des Klägers erblickt hat. Denn auch aus dem Betrieb einer genehmigten Ersatzschule, der vom genehmigten Konzept in zentralen Aspekten - wie etwa der die Überprüfung der Gleichwertigkeit ermöglichenden Dokumentation des Unterrichtserfolgs - abweicht, kann auf die fehlende Zuverlässigkeit des Vertretungsberechtigten des Schulträgers geschlossen werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.05.2016, a.a.O., Rn. 31). (3) Das Regierungspräsidium hat zudem rechtsfehlerfrei ferner in der unterbliebenen Anzeige und Übermittlung der gesetzlich geforderten Unterlagen der eingesetzten Lehrkräfte einen Anknüpfungspunkt für die persönliche Unzuverlässigkeit des Vorstands des Klägers gesehen. Auch ein fortwährender Verstoß gegen die Pflichten aus Nr. 10 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 8 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 VVPSchG kann ein Indiz für die fehlende persönliche Zuverlässigkeit des Vertreters des Schulträgers sein (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.11.1996 - 9 S 2060/96 - n.v. sowie Beschluss vom 20.05.2016, a.a.O., Rn. 33; Gayer, in: Ebert, Schulrecht Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2017, § 6 PSchG Rn. 1; LT-Drs. 14/4234, S. 3). Es kommt nicht darauf an, ob der Vorstand des Klägers insoweit nicht „bewusst getäuscht“ oder „Angaben verschwiegen“ hat. Die erforderliche Zuverlässigkeit ist bereits dadurch in Frage gestellt, dass der Vorstand des Klägers seine Auffassung zur Erfüllung der Mitteilungspflichten und des Nachweises der wissenschaftlichen Ausbildung über die Ansicht der Schulaufsicht stellt. Gegebenenfalls hat er insoweit gegen eine schulaufsichtsrechtliche Aufforderung, die Mitteilungspflichten zu erfüllen, die hiergegen statthaften Rechtsbehelfe einzulegen. (4) Im Übrigen kommt es aufgrund der vom Regierungspräsidium rechtsfehlerfrei festgestellten Anhaltspunkte für eine fehlende persönliche Zuverlässigkeit des Vorstands des Klägers nicht darauf an, ob auch das Verhalten des Klägers in Bezug auf die Schulbesuche, die Erfüllung der Bestimmungen der Verwaltungsvorschrift Aufnahmeverfahren sowie die Einhaltung der damals jeweils gültigen infektionsschutzrechtlichen Bestimmungen für den Unterricht ein Fehlen der persönlichen Unzuverlässigkeit begründen kann. dd) Im Ergebnis wäre nach dem Dargelegten der Beklagte bei dieser Sachlage berechtigt gewesen, dem Kläger die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der Grundschule „F. a. S.“ nicht zu erteilen. Überdies wäre ohne den Widerruf das öffentliche Interesse - Schutz vor unzureichenden Bildungseinrichtungen zu gewährleisten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.05.2016, a.a.O., juris Rn. 40; VG Sigmaringen, Beschluss vom 08.10.2018, a.a.O., juris Rn. 89) - gefährdet. 3. Ferner ist das Ermessen nach § 49 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG ordnungsgemäß ausgeübt und die Jahresfrist nach § 49 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 LVwVfG gewahrt worden. Der Beklagte konnte angesichts dieser Defizite und Mängel davon ausgehen, dass etwaige mildere Mittel, etwa die Erteilung von Auflagen zur Genehmigung, mit Blick auf das vom Beklagten verfolgte Ziel, die Schüler der vom Kläger betriebenen Ersatzschule vor einem ungleichwertigen Schulerfolg und die Allgemeinheit vor unzureichenden Bildungseinrichtungen zu schützen, keinen Erfolg versprechen. Dabei durfte er auch berücksichtigen, dass der Kläger im Verwaltungsverfahren Aufforderungen zur Beseitigung der mitgeteilten Defizite und Mängel nicht oder nur unzureichend nachgekommen ist. Gerade im Hinblick darauf, dass Mängel und Defizite in der Grundschulbildung den gesamten weiteren Bildungsweg der Schüler in erheblichem Maße beeinträchtigen können, erscheint es auch ermessensfehlerfrei, die dem Kläger erteilte Genehmigung zu widerrufen. Zudem wurde der Widerruf im Sinne der Verhältnismäßigkeit der Genehmigung erst zum Schuljahresende verfügt, um den Eltern hinreichend Zeit zu geben, einen entsprechenden Schulplatz für ihre Kinder zu finden. Angesichts der Summe der hier aufgeworfenen Defizite in Kernbereichen, etwa der Umsetzung des Schulkonzepts, dem Leistungsstand der Schüler am Ende der vierten Klasse und der Zuverlässigkeit des Vertretungsberechtigten, ist der Widerruf der Genehmigung in Ansehung des Zwecks des Genehmigungserfordernisses, den Schutz der Allgemeinheit und der Schüler vor einer nur unzureichenden Bildungseinrichtung zu gewährleisten, verhältnismäßig und ermessensgerecht. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es liegen keine Gründe vor, die eine Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO rechtfertigen könnten. Beschluss Der Streitwert wird auf 30.000,-- Euro festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 38.2 des Streitwertkatalogs 2013 (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.05.2016 - 9 S 303/16 – a.a.O.). Der Kläger, ein gemeinnütziger Trägerverein einer privaten Grundschule sowie einer privaten Werkrealschule, wendet sich gegen den Widerruf der Genehmigung der Errichtung und des Betriebs der Grundschule als Ersatzschule. Das Staatliche Schulamt Freiburg genehmigte gegenüber dem Kläger, der damals noch den Namen H. trug, mit Bescheid vom 08.11.2004 zum 16.09.2004 vorerst befristet bis zum 31.07.2005 die Errichtung und den Betrieb der Grundschule „F. a. S.“. Das Regierungspräsidium Freiburg genehmigte mit Bescheid vom 26.09.2005 den Betrieb der Grundschule unbefristet. Der Bescheid enthielt einen Widerrufsvorbehalt für den Fall, dass eine der Genehmigungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben ist oder wenn die Schule bzw. ihr Betrieb den gesetzlichen Vorgaben nicht mehr entspricht. Mit Schreiben vom 25.02.2021 und 03.03.2021 erhielt das Regierungspräsidium Freiburg als Schulaufsichtsbehörde zwei Mitteilungen des Landgerichts Freiburg gem. § 17 Nr. 5 EGGVG zur Prüfung einer möglichen Kindeswohlgefährdung. Anhaltspunkte hierfür ergaben sich demnach aus zwei Zivilrechtsstreitigkeiten, die die Beendigung des jeweiligen Schulvertrags zum Gegenstand hatten. Im Rahmen des dortigen Parteivortrags wurde unter anderem geltend gemacht, dass die betroffenen Schüler nicht nur Wissenslücken und Lernrückstände hätten, sondern grundlegende Entwicklungshemmnisse durch unterbliebenes Lernen von zentralen Kulturtechniken bestünden. In der Folge fanden am 23.03.2021, am 22.07.2021 (unangekündigt), am 25.10.2021, am 30.03.2022 sowie am 26.04.2022 Besuche durch das Regierungspräsidium Freiburg und das Staatliche Schulamt Freiburg im Grundschulbereich der genehmigten Ersatzschule statt. Beim Schulbesuch am 26.04.2022 führte das Regierungspräsidium Freiburg mit den sechs Viertklässlern der Grundschule des Klägers eine Lernstandserhebung in ausgewählten Kompetenzfeldern aus den Fächern Deutsch und Mathematik durch. Im Nachgang hierzu wurde eine vergleichende Lernstandserhebung bei Viertklässlern einer öffentlichen Grundschule durchgeführt. Auf der Grundlage der Auswertung der beiden Lernstandserhebungen sowie der getroffenen Feststellungen bei den anderen Unterrichtsbesuchen kam das Regierungspräsidium zu dem Ergebnis, die Grundschule stehe in den Lehrzielen und der wissenschaftlichen Ausbildung der Lehrkräfte hinter den öffentlichen Schulen zurück. Ferner sei der Schulträger unzuverlässig, weil Verstöße gegen Mitteilungs- und Vorlagepflichten sowie Coronaregelungen festgestellt worden seien. Der Kläger wurde mit Schreiben vom 21.07.2022 zum beabsichtigten Widerruf angehört und ihm wurde eine Frist zur Stellungnahme bis zum 12.08.2022 gewährt. Einen daraufhin gestellten Antrag auf Fristverlängerung bis zum 19.09.2022 lehnte das Regierungspräsidium Freiburg ab. Mit Schreiben vom 15.07.2022 und vom 11.08.2022 nahmen der nunmehrige Prozessbevollmächtigte des Klägers bzw. der Kläger Stellung. Mit Bescheid vom 18.08.2022 widerrief das Regierungspräsidium Freiburg die dem H. als Schulträger am 26.09.2005 erteilte Genehmigung, die Grundschule „F. a. S.“ als Ersatzschule im Sinne von § 3 Abs. 2 PSchG zu errichten und zu betreiben, mit Wirkung zum 09.09.2022 (Ziffer 1), ordnete die sofortige Vollziehung des Widerrufs an (Ziffer 2) und setzte eine Gebühr in Höhe von 500,00 EUR fest (Ziffer 3). Das Regierungspräsidium stützte den Widerruf auf § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 LVwVfG und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die Grundschule halte die Lehrziele nicht ein. Sie stehe insoweit hinter den öffentlichen Schulen zurück. Das der Genehmigung zugrundeliegende pädagogische Konzept weise in seiner tatsächlichen Umsetzung derart gravierende Defizite auf, dass das Erreichen gleichwertiger Lernziele am Ende der vierten Klasse ausgeschlossen erscheine. Beim ersten Schulbesuch am 23.03.2021 sei festgestellt worden, dass es entgegen den Ausführungen im pädagogischen Konzept keinerlei fortlaufende, systematische Dokumentation gebe. Es fehlten Lernstandsberichte, Lernstandsdokumentationen oder Schülerportfolios. Die Grundschule sei im Ergebnis erfolglos aufgefordert worden, bis zum Ende des Schuljahres 2020/2021 für jedes Kind einen Lernstandsbericht/Jahresbericht anzufertigen und vorzulegen, sowie dies künftig fortzuführen. Die in der Folge vom Kläger vorgelegten Schülerarbeiten und Lernstandsberichte hätten den Anforderungen des eigenen pädagogischen Konzepts nicht entsprochen. Insbesondere habe die rein beschreibende Berichterstattung über die Tätigkeit der Schüler nicht ausgereicht, um gleichwertige Bildungsziele erreichen zu können. Die Gleichwertigkeit der Lehrziele sei auch dadurch infrage gestellt, dass eine nur unzureichende Unterrichtsqualität beim unangekündigten Schulbesuch vom 22.07.2021 festgestellt worden sei. Dabei sei insbesondere die pädagogische Arbeit des Vorstands des Klägers, der selbst eigentlich nicht als Lehrkraft geführt werde, als unzureichend festgestellt worden. Ferner sei nicht festzustellen gewesen, dass den Schülern Bildungsplaninhalte vermittelt worden seien. Hinweise für einen strukturierten Bildungsaufbau seien nicht erkennbar gewesen. Es habe keine Anzeichen dafür gegeben, dass Themen projekthaft durchdrungen worden seien. Der Vorstand des Klägers habe angegeben, Lernangebote seien die einzige Form der Einflussnahme auf das selbstständige Lernen der Schule. Seitens der Lehrkräfte werde nie gefragt, warum die Schüler etwas täten. Sie erhielten auch kein Feedback zu dem, was sie täten. Es erscheine daher als ausgeschlossen, dass die Schüler zum Ende der vierten Klasse die im Bildungsplan beschriebenen Kompetenzen erlangen könnten. Weitere Mängel des Unterrichts seien auch beim angekündigten Schulbesuch vom 25.10.2021 festgestellt worden. Der Unterricht im Fach Deutsch sei vom Vorstand des Klägers abgehalten worden, der hierfür nicht qualifiziert sei. Die Unterrichtszeit habe lediglich 80 Minuten betragen. Ein Stundenplan sei nicht erkennbar gewesen. Die Umsetzung von Fächern wie Mathematik, Kunst, Musik oder Englisch sei nicht ersichtlich gewesen. Ferner fehle es an jeglicher Vermittlung von Medienkompetenz und Medienbildung, wie es der Bildungsplanung 2016 vorsehe. Der Schulvertrag der Grundschule verpflichte die Eltern der Schüler, den Konsum von Bildschirmmedien in der häuslichen Umgebung bis zum 13. Geburtstag der Kinder nicht zuzulassen und dafür Sorge zu tragen, dass dies auch außerhalb der Familie vermieden werde. Entsprechend würden auch in der Schule bis zum zwölften Lebensjahr keine Bildschirmmedien verwendet werden. Soweit der Vorstand des Klägers der Auffassung sei, die Bildungsplaninhalte seien nur grundsätzlich, jedoch nicht konkret Leitlinie einer alternativpädagogischen Schule, verkenne er, dass eine Schule in freier Trägerschaft darauf ausgerichtet sein müsse, Bildung, Erziehung und fachliche Kenntnisse zumindest auf dem Niveau zu vermitteln, das der ihr entsprechenden öffentlichen Schule zu eigen sei. Sie dürfe pädagogisch einen anderen Weg gehen. Es müsse von der privaten Schule jedoch verlangt werden, dass die Schüler so gefördert, aber auch gefordert würden, dass ihre dort erlangte Qualifikation derjenigen gleichwertig sei, die Schulen einer entsprechenden öffentlichen Schule vermittelt würden. Das Nichterreichen der Lehrziele werde durch den Leistungsstand der Viertklässler der Grundschule bestätigt. Dies ergebe sich zunächst aus einer Auswertung der vorgelegten - gegenüber dem eigenen Konzept defizitären - Lernstandsberichte. Diese enthielten keine Angaben dazu, in welchem Lernjahr sich die Schüler befänden. In den Lernstandsberichten fehle ferner der Bezug zum Bildungsplanung sowie die Beschreibung schulisch erworbener Kompetenzen. Auch die Jahresberichte zum Ende des Schuljahres 2020/2021 seien unzureichend. Sie enthielten keinen Bezug zum Bildungsplan und verhielten sich auch nicht explizit zu Kompetenzen gemäß dem Bildungsplan. Gleichwohl habe man versucht, die in den Fließtexten enthaltenen Aussagen in den Fächern Deutsch und Mathematik den entsprechenden Kompetenzen des Bildungsplans zuzuordnen. Die Auswertung habe ergeben, dass die Schüler im Fach Mathematik alle unter bzw. deutlich unter dem einzuhaltenden Regelstandard lägen. Im Fach Deutsch lägen von zehn Dritt- und Viertklässlern sechs ganz bzw. teilweise deutlich unter dem einzuhaltenden Standard. Vier erreichten teilweise den einzuhaltenden Standard oder lägen darunter. Die Auswertung lege insgesamt nahe, dass die Schüler den Bildungsplaninhalten etwa ein bis zwei Schuljahre hinterherhinkten. Zweifel an der Gleichwertigkeit ergäben sich ferner auch aus den Leistungsständen von Schülern, die das M. verlassen hätten. Drei Grundschüler, die die Grundschule des Klägers verlassen hätten und nunmehr andere öffentliche bzw. private Grundschulen besuchten, lägen nach den dortigen Informationen deutlich hinter den Bildungsplaninhalten für die vierte Klasse zurück. Dies gelte auch für zwei weitere Schüler, die die Grundschule verlassen hätten und nunmehr eine private Grundschule bzw. eine private weiterführende Schule in Freiburg besuchten. Die Zweifel an der Gleichwertigkeit seien durch die Lernstandserhebungen bei den sechs Viertklässlern der Grundschule des Klägers bestätigt worden. Bei der Erarbeitung der Aufgaben sei das pädagogische Konzept berücksichtigt worden. Den Kindern seien zudem aus ihrer Schule bekannte Materialien zur Lösungsfindung zur Verfügung gestellt worden. Die Auswertung habe ergeben, dass die Kompetenzen der Viertklässler überwiegend denen nach Klasse 2, zum Teil auch Klasse 1 entsprächen. Die Gleichwertigkeit stehe auch in Bezug auf die eingesetzten Lehrkräfte in Zweifel. Dies gelte zunächst für den Vorstand des Klägers, der gegenüber dem Regierungspräsidium nie als Lehrkraft angezeigt worden sei, jedoch bei den Schulbesuchen eigenständig unterrichtet habe. Auch weitere Lehrkräfte, die selbstständig pädagogisch tätig seien, seien dem Regierungspräsidium zwar benannt worden, die erforderlichen Unterlagen zur Prüfung der fachlichen und pädagogischen Eignung seien indes nie vorgelegt worden. Dies betreffe Herrn R., Frau M. und Frau P.. Ob mit dem vorhandenen Personal eine adäquate Beschulung der Grundschule möglich sei, könne daher nicht beurteilt werden. Ferner habe sich der Vorstand des Klägers nach § 6 Abs. 1 PSchG, Ziffer 11 VVPSchG als persönlich unzuverlässig erwiesen, weil er den Mitteilungs- und Vorlagepflichten mit Blick auf die eingesetzten Lehrkräfte (Ziffer 10 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2, Ziffer 8 Abs. 2 Nr. 2, 3, und 4 VVPSchG) trotz mehrfacher Aufforderungen nicht nachgekommen sei. Ferner betreibe er die Grundschule nicht entsprechend dem genehmigten Konzept. Darüber hinaus habe der Vorstand des Klägers sich geweigert, dem staatlichen Schulamt Freiburg die aufnehmende Schule zu benennen oder sich gar darum zu kümmern, ob und an welcher Schule die Schüler nach Verlassen der Grundschule aufgenommen worden seien. Der Vorstand des Klägers habe darüber hinaus die Schulbesuche des Regierungspräsidiums versucht zu vereiteln oder zumindest zu erschweren. Schließlich seien bei den Schulbesuchen im Jahr 2021 auch Verstöße gegen die damals jeweils geltenden Coronaregelungen in Bezug auf den Unterricht in der Grundschule festgestellt worden. Schließlich betreibe der Kläger eine Grundschule, die in dieser Form nicht genehmigt worden sei. Abweichend von der öffentlichen Grundschule besuchten Schüler von sieben bis elf Jahren die Klassen 1 bis 6. Ab dem 12. Lebensjahr beginne die Übergangsphase in die Sekundarstufe. Für den Betrieb einer Grundschule mit einer Primarstufe, die die Klassen 1 bis 6 umfassten, habe der Kläger keine Genehmigung. Lägen demnach die Voraussetzungen für den Widerruf der Genehmigung vor, würde ohne den Widerruf die Erfüllung des staatlichen Erziehungs- und Bildungsauftrags gefährdet werden. Das öffentliche Interesse am Widerruf überwiege vorliegend das Interesse des Schulträgers an einem Weiterbetrieb der Schule. Der Kläger hat am 19.08.2022 Klage erhoben und mit weiterem Schriftsatz vom selben Tage beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen. Zur Begründung führt er aus, der Bescheid sei bereits deshalb rechtswidrig, weil dort auch darauf abgestellt werde, dass landesrechtliche Genehmigungsvoraussetzungen nicht vorlägen. Der Kläger habe indes aus Art. 7 Abs. 4 GG einen Anspruch auf Genehmigung einer Ersatzschule, wenn die dort und in Art. 7 Abs. 5 GG genannten Voraussetzungen erfüllt seien. Zusätzliche landesrechtliche Voraussetzungen - etwa die persönliche Zuverlässigkeit des Trägers bzw. dessen Vertretungsberechtigten - seien unzulässig, weil im Grundgesetz keine Einschränkung des Grundrechts auf Privatschulfreiheit durch Landesrecht vorgesehen sei. Unmaßgeblich seien daher die - im Übrigen unzutreffenden - Ausführungen zur fehlenden Zuverlässigkeit des Vorstands des Klägers. Denn die Zuverlässigkeit des Schulträgers sei nach Art. 7 Abs. 4 GG keine Genehmigungsvoraussetzung. Im Übrigen träfen die Vorwürfe nicht zu. Zwar stimme es, dass der Vorstand des Klägers und die obere Schulaufsichtsbehörde über die mit der Qualifikation von Lehrkräften zusammenhängenden Fragen unterschiedlicher Auffassungen gewesen seien. Das mache ihn aber nicht unzuverlässig. Er habe nicht bewusst getäuscht oder Angaben verschwiegen. Auch im Übrigen gebe es zwischen dem Kläger und dem Beklagten lediglich unterschiedliche Rechtsauffassungen. Dies gelte auch für die Anzeige der Übernahme der Schüler durch weiterführende Schulen. Warum der Kläger für seine Grundschule die Ziffer 3.4.2 VwV Aufnahmeverfahren anwenden solle, die sich ausdrücklich an weiterführende Schulen wende und von der Grundschule keine Handlungen erwarte, sei nicht nachvollziehbar. § 41 Abs. 1 Satz 3 SchG gelte mangels ausdrücklicher Anweisung für Schulen in freier Trägerschaft nicht (§ 2 SchG). Im Übrigen würden dem Vorstand des Klägers lediglich Verstöße gegen Corona-Vorschriften angelastet. Ob solche Verstöße gegen im Jahr 2022 nicht mehr geltende Vorschriften überhaupt berücksichtigt werden könnten, sei schon zweifelhaft. Im Übrigen handele es sich allenfalls um Fehlinterpretationen oder das Fehlverhalten von Einzelpersonen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage sei der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Die Annahme, der Kläger betreibe die Schule abweichend von der genehmigten Konzeption, weil es keine fortlaufende, systematische Dokumentation gebe, sei zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung unzutreffend. Im September 2021 sei beim Staatlichen Schulamt nach den Beanstandungen vom März 2021 eine Dokumentation der täglichen Aktivitäten der Schüler für das gesamte Schuljahr 2021/2022 [sic!] vorgelegt worden, die von den Mitarbeitern des Schulamts als ausreichend angesehen worden sei. Diese Dokumentation sei vom Beklagten nicht berücksichtigt worden. Im Übrigen verkenne dieser die Bedeutung der Dokumentation. Diese sei kein Instrument der Schulaufsicht zur Kontrolle der Gleichwertigkeit der Ersatzschule. Sie habe vielmehr das Ziel, die pädagogische Arbeit dahingehend zu unterstützen, dass die Kinder eine möglichst gute Bildungssituation vorfänden. Der konkrete Nutzen ergebe sich erst aus dem pädagogischen Konzept in seiner konkreten Umsetzung. Der Beklagte lege seiner Beanstandung im Hinblick auf die abweichende Dokumentations- und Berichtspraxis „fälschlich von seiner eigenen, konventionellen Pädagogik und der großen Bedeutsamkeit des Dokumentations- und Berichtswesens innerhalb dieser konventionellen Pädagogik aus.“ Der Kläger habe das Dokumentations- und Berichtswesen vielmehr entsprechend ausgebaut. Weder das Gericht noch der Beklagte verfügten über die erforderliche Sachkunde, um beurteilen zu können, in welchem Maße die Dokumentation erforderlich sei, um die Genehmigungsvoraussetzungen zu erfüllen. Soweit der Beklagte den Widerruf damit begründe, dass die Grundschule bei den Lehrzielen hinter den öffentlichen Schulen zurückstehe, erkläre er schon nicht, welche Abweichung von den Lehrzielen vorliegen solle. Vielmehr befasse sich der Bescheid nur damit, dass bis zum Ende der vierten Klasse gleichwertige Lernziele nicht erreicht werden könnten. Lehr- und Lernziele seien aber voneinander zu unterscheiden. Lehrziele beschrieben, welche Inhalte unterrichtet werden sollten, welche Kompetenzen den Schülern vermittelt werden sollten. Lernziele seien dagegen die Kenntnisse und Fertigkeiten, die ein Schüler aufnehmen und ggf. anwenden könne. Lehrziele gälten für die ganze Schule. Lernziele beträfen die individuellen Schüler und hingen von den Vorkenntnissen, der intellektuellen Leistungsfähigkeit usw. ab. Die Genehmigungsvoraussetzung des Art. 7 Abs. 4 GG verlange, dass die Schule nicht hinter den Lehrzielen der entsprechenden öffentlichen Schule zurückstehe. Auf die Lernziele stelle Art. 7 Abs. 4 GG nicht ab. Dem Beklagten fehle zudem die Kompetenz, den Unterricht nach dem pädagogischen Konzept des Klägers zu beurteilen. Bei der Bewertung der Unterrichtsbesuche berufe sich der Beklagten auf Merkmale, „die bei der an Schulen in öffentlicher Trägerschaft verbreiteten Pädagogik sinnvoll und notwendig“ seien. Dies genüge indes nicht für die Abwertung des Alltags an der Schule des Klägers. Es sei vielmehr nachzuweisen, dass der Schulalltag nicht den Anforderungen entspreche, die sich aus dem genehmigten Konzept ergäben. Tatsächlich hätten die Schultage bei den Unterrichtsbesuchen völlig anders ausgesehen. „Alle Schülerinnen und Schüler [seien] mit sinnvollen Lerntätigkeiten beschäftigt“ gewesen. Zudem könne über Lehrplaninhalte auch hinausgegangen werden, wenn die „vorhergehenden“ Inhalte noch nicht vermittelt worden seien. Die Reihenfolge richte sich ausschließlich nach dem Konzept des Klägers. Der Schulalltag an der Schule des Klägers sei aufgrund der pädagogischen Zusammenarbeit mit anderen Schulen häufiger hospitiert und mentoriert worden, wobei eine hohe pädagogische Qualität und eine gute Kompetenz des Schulleiters festgestellt worden sei. Soweit der Beklagte den Widerrufsbescheid auch darauf stütze, dass einzelne Schüler, die die Schule des Klägers vor Erlass des Bescheids verlassen hätten, mangelnde Kenntnisse aufwiesen, sei dies unbehelflich. Die betreffenden Eltern X und Y hätten pädagogisch-konzeptionelle Schritte der Schule abgelehnt, weshalb sich bei den Kindern in der Schule vorhandene Verhaltensauffälligkeiten intensiviert hätten und diese die Bildungsarbeit blockiert hätten. Die Lernrückstände der betreffenden Kinder beruhten allein auf einer antagonistischen Haltung ihrer Eltern und nicht auf einer fehlerhaften Umsetzung des pädagogischen Konzepts. Ferner hätten die Kinder erhebliche Fehlzeiten wegen angeblicher Ansteckungsgefahren durch das SARS-CoV-2-Virus aufgebaut. Der Schüler X habe die Grundschule des Klägers von 2016 bis 2021 besucht. Sein Lernstand könne tatsächlich als Vergleichswert herangezogen werden. Er habe seinen Schwerpunkt in den Bereichen Garten, Bewegung, Sachkunde und Technik/Werken gesetzt. Strukturierte Angebote, insbesondere im Bereich der Kulturtechniken, habe er kaum angenommen. Eine Wiederholung der vierten Klasse wäre daher angemessen gewesen. Der Schüler X habe indes eine herausragende Auffassungsgabe und kreative Fähigkeiten und habe sich bei Verlassen der Schule auf einem besonders fortgeschrittenen Entwicklungsstand befunden. Der Schüler Y (Bruder des X) habe die Schule nur ein Jahr lang besucht, weshalb ein sinnvoller Vergleich der Lernstände nicht möglich sei. Die vom Beklagten ebenfalls zur Begründung des Widerrufs herangezogene Lernstandsfeststellung sei nach einem Gutachten der statistischen Beratungseinheit der Freien Universität Berlin vom 24.11.2022 (Anlage K 5) aus statistisch-methodischer Sicht fragwürdig. Aus ihr könne nicht gefolgert werden, dass die Schule des Klägers am Ende des vierten Schuljahres keine dem öffentlichen Schulsystem gleichwertigen Lernergebnisse erziele. Die Lernstandsfeststellung habe auch gerade jene Inhalte weggelassen, bei denen erfahrungsgemäß die Schüler freier Alternativschulen besonders gute Ergebnisse erreichten. Fehlerhaft sei auch die Annahme, dass das Gros der Schüler an öffentlichen Schulen die Ziele des Grundschulbildungsplans erreichten. Es sei zudem nicht dokumentiert, wie die Fragen ausgewählt worden seien oder welchen Erwartungshorizont und welche Bewertungsmaßstäbe man gehabt habe. Die Angaben aus dem Bescheid zur Zusammensetzung der „Vergleichsgruppe“ seien aktenmäßig nicht nachvollziehbar. Bemerkenswert sei, dass in der Kontrollgruppe alle Schüler die Ziele des Bildungsplans erreichten, während nach der IGLU-Studie (Internationale Grundschul-Lese-Untersuchung) 25 % der Schüler nicht hätten ausreichend lesen können. Die Rüge des Beklagten, bestimmte Lehrkräfte hätten keine ausreichende wissenschaftliche Ausbildung, gehe fehl. Außerdem komme es für die Genehmigungsfähigkeit einer Schule nicht darauf an, dass alle als Lehrkräfte bezeichneten Personen ausreichend qualifiziert seien. Es müssten lediglich Lehrkräfte in ausreichender Zahl vorhanden sein, die den Unterricht erteilen könnten. Dies habe der Beklagte aber ausdrücklich offen gelassen, so dass der Widerruf hierauf nicht gestützt werden könne. Der Beklagte beachte ferner nicht die einschlägigen Rechtsvorschriften. Der Einsatz von Lehrkräften sei uneingeschränkt zulässig. Der Beklagte könne nur nach § 8 PSchG die Tätigkeit untersagen, wenn Tatsachen vorlägen, die die Lehrkräfte als ungeeignet erscheinen ließen. Die Beurteilung der Eignung bestimme sich nach § 5 Abs. 3 PSchG. Auf förmliche Nachweise könne verzichtet werden, wenn es anderweitige Nachweise gebe. Hierzu zähle auch der Unterrichtsbesuch. Weshalb daher in Bezug auf den Vorstand des Klägers eine unzureichende Eignung angenommen werden könne, werde nicht dargelegt. Der Beklagte habe eine vollständige Untersuchung dazu, ob mit den von ihm als ausreichend qualifiziert eingeschätzten Lehrkräften ein Schulbetrieb möglich sei, nicht angestellt. Dies scheine indes bei einer Schülerzahl von etwa 20 Schülern realistisch zu sein. Nicht zum Nachteil des Klägers dürfe ihm gereichen, dass er auch Zusatzpersonen benannt habe, zu deren Anzeige er nicht verpflichtet gewesen sei. Ziffer 8 und Ziffer 10 Abs. 1 Satz 2 VVPSchG verlangten lediglich die Anzeige und die Angaben und Unterlagen zu Leitung und Lehrkräften, nicht zu sonstigem Personal. Der Beklagte behaupte schließlich, der Kläger habe für seinen konkreten Grundschulbetrieb keine Genehmigung. Dies sei unzutreffend. Der Widerruf der Genehmigung könne nicht damit begründet werden, der Betrieb sei gar nicht genehmigt. Denn in einem solchen Fall wäre § 6 Abs. 3 PSchG einschlägig. Tatsächlich dürfe der Kläger seine Schule abweichend vom öffentlichen Schulwesen organisieren. Dies ergebe sich auch aus § 1 Satz 2 PSchG. Es sei daher von deutlich weniger Abweichungen von den Genehmigungsbedingungen auszugehen als dies der Beklagten angenommen habe. Vor diesem Hintergrund sei auch die Ermessensentscheidung des Beklagten fehlerhaft. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 18.08.2022 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte führt im Wesentlichen aus, die landesrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen des § 5 PSchG sowie weitere landesrechtliche Regelung in Bezug auf die Genehmigung privater Ersatzschulen seien verfassungsgemäß und gerichtlich bislang nie beanstandet worden. Dies gelte insbesondere für die Zuverlässigkeit des Schulträgers nach § 6 PSchG und Ziffer 10 VVPSchG, die der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg unbeanstandet angewandt habe (Beschluss vom 20.05.2016 - 9 S 303/16 -). Was die Lehrziele betreffe, so führe der Bescheid auf den Seiten 3-26 ausführlich aus, weshalb die Schule hinter den Lehrzielen öffentlicher Schulen zurückstehe. Die zu erreichenden Lehrziele seien die Kompetenzen, die sich aus dem Bildungsplan ergäben. Ihr Erreichen lasse sich anhand der individuellen Lern- und Leistungsstände der Schüler ermitteln. Es seien unangekündigte und angekündigte Unterrichtsbesuche durchgeführt und der gesehene Unterricht ausgewertet worden. Es seien ferner die vorhandenen bzw. nachträglich auf Anforderung erstellten Dokumentationen sowie Schülerarbeiten ausgewertet und nicht zuletzt eine Lernstandserhebung bei den Viertklässlern durchgeführt und dargelegt worden, dass die Lehrziele der vierten Klasse nicht erreicht worden seien. Die Lernstandsberichte seien entgegen der Darstellung des Klägers erst Ende Oktober 2021 an das Staatliche Schulamt Freiburg per Post übermittelt worden. Es sei unzutreffend, dass diese Berichte von den dortigen Mitarbeitern ohne weitere Ausführungen als ausreichend angesehen worden seien. Dem Kläger sei mit Schreiben vom 10.02.2022 vielmehr mitgeteilt worden, dass die vorgelegten Lernstandsberichte nach ihrer Auswertung und in Zusammenschau mit dem Unterrichtsbesuch am 25.10.2021 die Zweifel an der Gleichwertigkeit nicht ausgeräumt hätten. Die als Anlage K4 vorgelegte tägliche Dokumentation aus dem Schuljahr 2021/2022 habe weder dem Regierungspräsidium noch dem Staatlichen Schulamt Freiburg vorgelegen. Ihrem Inhalt nach entspreche sie auch keiner ordnungsgemäßen Lernstandserhebung. Es handele sich allenfalls um Tätigkeitsberichte oder eine Art Klassenbuch. Eine Dokumentation diene dazu, die Lernfortschritte der Schüler festzuhalten, um der Schule zu ermöglichen, festzustellen, in welchen Bereichen noch etwas getan werden müsse, um die Bildungsplanziele zu erreichen, und damit die Gleichwertigkeit zu gewährleisten. Gleichzeitig könne sie der Schulaufsicht dabei helfen, festzustellen, ob die Schule gleichwertig sei, insbesondere dann, wenn es - wie hier - keine sonstigen Leistungsfeststellungen oder Portfolios der Schüler gebe, anhand derer der Lernstand überprüft werden könne. Das als Anlage K5 vorgelegte Gutachten der Freien Universität Berlin zur Lernstandserhebung vom 26.04.2022 verkenne, dass es sich dabei stets um Einzelfallprüfungen unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Schule handele, was eine statistische Methodik ausschließe. Ferner müsse berücksichtigt werden, dass die Verwendung standardisierter Aufgaben wie z.B. VERA 3 (Vergleichsarbeiten) vom Schulträger kategorisch abgelehnt worden sei, weil die Kinder diese Formen nicht kennen würden und daher keine gerechte Darstellung ihrer Kompetenzen möglich sei. Die konkrete Form der Lernstandserhebung sei mit dem Vorstand des Klägers aufwendig abgestimmt worden, und der Lernstand sei in Anwesenheit eines Lernbegleiters der Schule erhoben worden. Es sei daher nicht nachvollziehbar, dass nunmehr die Art der Leistungserhebung in Frage gestellt werde. Die Gruppengröße sei durch die Zahl der Viertklässler der Grundschule des Klägers vorgegeben gewesen. Die Erhebung bei der Vergleichsgruppe der Schüler öffentlicher Grundschulen sei von den gleichen Personen durchgeführt worden. Der Vorwurf fachlicher Mängel, weil gerade jene Inhalte des Grundschulbildungsplans weggelassen worden seien, bei denen erfahrungsgemäß die Schüler freier Alternativschulen besonders gute Ergebnisse erreichten, sei ebenfalls nicht nachvollziehbar. In zeitlicher Hinsicht sei es notwendig gewesen, sich auf die beiden Kernfächer Deutsch und Mathematik zu beschränken, die versetzungsrelevant und deren Kenntnisse für den Besuch der weiterführenden Schule maßgeblich seien. Sie seien damit ein wesentlicher Faktor für die Beurteilung der Gleichwertigkeit. Durch die Auswertung der Schulübergänge von der Grundschule auf weiterführende Schulen in den Jahren 2019 bis 2022 in Baden-Württemberg bzw. im Bezirk des Staatlichen Schulamts Freiburg könne auch nachgewiesen werden, dass nur 2 % bzw. 3 % bis 4 % der Grundschüler öffentlicher Schulen keine Grundschulempfehlung erhielten und damit die Lehrziele nicht erreichten. Damit sei die klägerische Behauptung widerlegt, 25 % der Grundschüler könnten nicht ausreichend lesen und verfehlten damit die Ziele des Bildungsplans. Für die Zusammenstellung der Vergleichsgruppe sei vom Staatlichen Schulamt Freiburg eine öffentliche Grundschule mit durchschnittlichen VERA-Ergebnissen ausgewählt worden, die sich von der Schülerschaft her ähnlich zusammensetze wie die Schule des Klägers (Migrationsanteil unterhälftig, keine Brennpunktschule). Die Vergleichsgruppe sei durch die Schulleitung der Schule blind ausgewählt worden. Einzige Vorgabe des Schulamtes sei es gewesen, eine leistungsgemischte Zusammensetzung der Testgruppe aus zwei Regelklassen der vierten Klasse zu erreichen. Hinsichtlich der Gegenstände der Lernstandserhebung sei anzumerken, dass der Bildungsplan der Grundschule in Baden-Württemberg in den Fächern Deutsch 12 und in Mathematik 11 inhaltsbezogene Kompetenzfelder unterschiedlichen Umfanges beinhalte. In der Lernstandserhebung habe es eine Schwerpunktsetzung in den Bereichen Deutsch (Texte lesen, verfassen und bearbeiten) sowie Mathematik (Zahlverständnis und Rechenfertigkeiten) gegeben. Von den insgesamt 23 Feldern seien sieben große Felder in das zeitlich begrenzte Lernspiel/die Lernstandserhebung einbezogen worden, um einen guten Eindruck über die Kenntnisse und Fähigkeiten der Schüler in diesen beiden Fächern zu erhalten. Die klägerische Auffassung zu den Lehrkräften einer privaten Ersatzschule widerspreche § 5 Abs. 1 und Abs. 3 PSchG, wonach die unterrichtenden Lehrkräfte fachlich und pädagogisch geeignet sein müssten. Das Vorliegen dieser Voraussetzung habe aufgrund der Verletzung der Mitteilungs- und Vorlagepflichten nicht abschließend beurteilt werden können. Die fachliche und pädagogische Eignung der Lehrkräfte sei eine Genehmigungsvoraussetzung, die dauerhaft gegeben sein müsse. Der Schulträger sei insoweit beweisbelastet, weshalb diesbezügliche Zweifel zu seinen Lasten gingen. Was den genehmigten Betrieb betreffe, so sei lediglich angemerkt worden, dass ein Grundschulbetrieb mit sechs Klassen, wie ihn der Kläger auf der Homepage bewerbe, nicht zulässig sei. Die Dauer des Bildungsgangs Grundschule betrage in Baden-Württemberg vier Jahre. Die Kammer hat mit Beschluss vom 01.09.2022 - 2 K 2274/22 - den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt. Der Kläger hat hiergegen kein Rechtsmittel eingelegt. Der Kammer die liegen die Akten des Regierungspräsidiums Freiburg (acht Bände) vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des wechselseitigen Vorbringens wird auf diese Akten, die Akten des Verfahrens 2 K 2274/22 sowie die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.