Urteil
6 K 1666/22
VG Freiburg (Breisgau) 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFREIB:2024:0214.6K1666.22.00
22Zitate
14Normen
Zitationsnetzwerk
22 Entscheidungen · 14 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge gemäß § 12 Abs. 2 BBesG ist auf die inhaltsgleiche Vorschrift des § 15 Abs. 2 LBesGBW (juris: BesG BW 2010) zu übertragen. (Rn.23)
2. Ein offensichtlicher Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung im Sinne von § 15 Abs 2 S 2 LBesGBW (juris: BesG BW 2010) liegt dann vor, wenn der Empfänger die Überzahlung nur deshalb nicht bemerkt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat oder - mit anderen Worten - er den Fehler etwa durch Nachdenken oder logische Schlussfolgerung hätte erkennen müssen (BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2020 - 2 C 7.19 - juris Rn. 17). (Rn.28)
3. Wiederholten Schreiben des Landesamtes für Besoldung und Versorgung, in denen die Voraussetzungen für den Erhalt von Besoldungsbestandteilen - hier: ehebezogener Teil des Familienzuschlags (Familienzuschlag Stufe 1) - erläutert werden, kommt für die Frage des Erkennenmüssens des Mangels des rechtlichen Grundes bei Wegfall einer Anspruchsvoraussetzung eine erhebliche Bedeutung zu. (Rn.30)
Tenor
Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge gemäß § 12 Abs. 2 BBesG ist auf die inhaltsgleiche Vorschrift des § 15 Abs. 2 LBesGBW (juris: BesG BW 2010) zu übertragen. (Rn.23) 2. Ein offensichtlicher Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung im Sinne von § 15 Abs 2 S 2 LBesGBW (juris: BesG BW 2010) liegt dann vor, wenn der Empfänger die Überzahlung nur deshalb nicht bemerkt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat oder - mit anderen Worten - er den Fehler etwa durch Nachdenken oder logische Schlussfolgerung hätte erkennen müssen (BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2020 - 2 C 7.19 - juris Rn. 17). (Rn.28) 3. Wiederholten Schreiben des Landesamtes für Besoldung und Versorgung, in denen die Voraussetzungen für den Erhalt von Besoldungsbestandteilen - hier: ehebezogener Teil des Familienzuschlags (Familienzuschlag Stufe 1) - erläutert werden, kommt für die Frage des Erkennenmüssens des Mangels des rechtlichen Grundes bei Wegfall einer Anspruchsvoraussetzung eine erhebliche Bedeutung zu. (Rn.30) Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. I. Die Anfechtungsklage gegen den Widerspruchsbescheid (früher 6 K 2482/22) hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Insoweit ist das Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 3 VwGO. II. Soweit noch in der Sache zu entscheiden ist, bleibt die Klage erfolglos. 1.) Die Anfechtungsklage gegen den Rückforderungsbescheid vom 03.03.2022 und den Widerspruchsbescheid vom 03.08.2022 ist zulässig. In diese Klage konnte noch in der mündlichen Verhandlung der gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO dem Ausgangsbescheid die maßgebliche Gestalt gebende Widerspruchsbescheid vom 03.08.2022 einbezogen werden, auch wenn dies in diesem Verfahren erst nach Ablauf der Klagefrist geschah. § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist nicht anwendbar, wenn bei einer zulässigen (Untätigkeits-) Anfechtungsklage gegen den ursprünglichen Verwaltungsakt ein nach dem Maßstab des § 75 VwGO verspätet erlassener Widerspruchsbescheid in das Verwaltungsstreitverfahren einzubeziehen ist. Die am 20.06.2022 erhobene Klage hat sowohl die grundsätzliche Sperrfrist von drei Monaten nach § 75 Satz 2 VwGO als auch die Wartefrist nach § 75 Satz 1 VwGO gewahrt. Hat - wie hier - das Verwaltungsgericht keine Nachfrist nach § 75 Satz 3 VwGO gesetzt, gilt die Drei-Monate-Frist des § 75 Satz 2 VwGO als die angemessene Frist i.S.d. § 75 Satz 1 VwGO, in der über einen Widerspruch ohne zureichenden Grund sachlich nicht entschieden worden ist (vgl. m.w.N.: Hessischer VGH, Beschluss vom 07.05.2020 - 1 A 661/20 - juris Rn. 33; vgl. für die Untätigkeits-Verpflichtungsklage: BVerwG, Beschluss vom 27.09.2021 - 10 B 4.20 - juris Rn. 7/8). Die Anfechtungsklage ist aber unbegründet. Der Rückforderungsbescheid setzt zutreffend einen Rückforderungsanspruch des Landes in Höhe von 1.984,47 EUR fest. Er ist folglich rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. a.) Rechtsgrundlage für das Rückforderungsverlangen ist § 15 Abs. 2 Satz 1 LBesGBW. Danach regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge „im Übrigen“ (also soweit wie hier kein Fall von Absatz 1 vorliegt) nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit - wie hier - gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Auf die Vorschriften des BGB wird allerdings nur insoweit verwiesen, als es um die Rechtsfolgen des Rückzahlungsanspruches geht; die tatbestandlichen Voraussetzungen der Rückforderung bezeichnet die Vorschrift mit der Wendung „zu viel gezahlt“ eigenständig und abschließend. Dienstbezüge sind im Sinne dieser Vorschrift zu viel gezahlt, wenn sie dem Beamten nach den maßgeblichen Vorschriften nicht zustanden (vgl. für den inhaltsgleichen § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG: BVerwG, Urteil vom 28.02.2002 - 2 C 2.01 - juris Rn. 18; vgl. zu § 15 LBesGBW: VG Karlsruhe, Urteil vom 10.09.2019 - 13 K 13256/17 - juris Rn. 14). Der ehebezogene Anteil des Familienzuschlags (sog. Familienzuschlag Stufe 1), bei dem es sich gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 LBesGBW um zur Besoldung gehörende Dienstbezüge handelt, wurde der Klägerin - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - in den Monaten September 2018 bis Juli 2020 zu viel gezahlt. Durch den Familienzuschlag der Stufe 1 werden unverheiratete Beamte verheirateten gleichgestellt, wenn auch sie einen erweiterten Haushalt führen, um ihre Unterhaltsverpflichtungen zu erfüllen. Durch die Eigenmittelgrenze wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass unverheirateten Beamten der Zuschlag nur gewährt wird, wenn er erforderlich ist, um die Mehrkosten der erweiterten Haushaltsführung auszugleichen. Dies ist nicht der Fall, wenn aufgrund der Eigenmittel der aufgenommenen Person allenfalls eine geringe wirtschaftliche Belastung verbleibt (vgl. zur entsprechenden Regelung in § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 und 2 BBesG: BVerwG, Urteil vom 03.11.2005 - 2 C 16.04 - juris Rn. 24). Genügend Eigenmittel des Sohnes M. lagen angesichts seiner bis 31.08.2021 dauernden, vergüteten Berufsausbildung im maßgeblichen Zeitraum vor. Für ihn standen bei Ansatz der Netto-Ausbildungsvergütung (demgegenüber für die entsprechende Vorschrift in § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 BBesG sogar vom Bruttobetrag ausgehend: BVerwG, Urteil vom 09.05.2006 - 2 C 12.05 - juris [unter 1b]), des Kindergeldes und des kinderbezogenen Teils des Familienzuschlags Mittel zur Verfügung, die das Sechsfache des Betrags des ehebezogenen Teils des Familienzuschlags (sog. Eigenmittelgrenze) überstiegen (zur Verfassungsmäßigkeit der in § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 BBesG entsprechend geregelten Eigenmittelgrenze: BVerfG, Beschluss vom 12.09.2007 - 2 BvR 1413/06 - juris Rn. 11). Mithin lag die Voraussetzung des § 41 Abs. 1 Nr. 5 LBesGBW ab September 2018 nicht (mehr) vor. Denn die bereits in 2018 vorhandenen Eigenmittel von 996,73 EUR (= 677,66 EUR Netto-Ausbildungsvergütung + 194,-- EUR Kindergeld + 125,07 EUR kinderbezogener Teil des Familienzuschlags) überstiegen die für das Jahr 2018 festgelegte Eigenmittelgrenze von 858,24 EUR (und ferner bereits diejenige für 2019 [885,72 EUR] und 2020 [914,04 EUR]). Die jeweiligen Bezügemitteilungen, in denen der Familienzuschlag ausgewiesen wurde, stellten keinen Rechtsgrund dar (Hebeler/Kersten/Lindner, Hdb BesoldungsR, 1. Aufl. 2015, 2. Kapitel: Allgemeines Besoldungsrecht in Bund und Ländern § 7 Das Besoldungsrechtsverhältnis Rn. 236). Die jeweilige Auszahlung erfolgte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 LBesGBW monatlich im Voraus, ihr ging kein Bewilligungsbescheid voraus, der vor einer Rückforderung hätte aufgehoben werden müssen. Den (in der Höhe) unstreitigen Überzahlungsbetrag von 3.409,98 EUR hat das LBV - der Klägerin von vorneherein eine Beschwer nehmend - um einen gemäß § 6 LBesGBW verjährten Forderungsbetrag von 572,16 EUR (September 2018 bis Dezember 2018 = 4 Monate zu je 143,04 EUR) sowie im Wege der Billigkeitsentscheidung wegen Mitverschuldens der Behörde an der Überzahlung um einen weiteren Betrag von 851,35 EUR (30 % von 2.837,82 EUR) reduziert und den Rückforderungsbetrag auf 1.984,47 EUR festgesetzt sowie die aufgrund früherer, bereits zwischen April und Dezember 2021 erfolgter Verrechnung (1.800,-- EUR) noch verbleibenden 184,47 EUR zur Rückzahlung angefordert. Beim Bescheid vom 03.03.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.08.2022 handelt es sich um den für Entstehung und Bestand der Rückforderung konstitutiven Verwaltungsakt (vgl. für § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG: BVerwG, Urteil vom 14.09.2023 - 2 A 1.22 - juris Rn. 16/17). b.) Die Klägerin kann sich gegenüber der Rückforderung nicht auf Entreicherung berufen. Gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 LBesGBW i.V.m. § 818 Abs. 3 BGB ist eine Verpflichtung zur Herausgabe des Erlangten oder zum Wertersatz ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist. Die Vorschrift dient dem Schutz des "gutgläubig" Bereicherten, der das rechtsgrundlos Empfangene im Vertrauen auf das (Fort-)Bestehen des Rechtsgrunds verbraucht hat und daher nicht über den Betrag einer wirklichen (bestehengebliebenen) Bereicherung hinaus zur Herausgabe oder zum Wertersatz verpflichtet werden soll (BVerwG, Urteil vom 16.07.2020 - 2 C 7.19 - juris Rn. 15). Gemäß Ziffer 15.2.3.1 Satz 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Finanz- und Wirtschaftsministeriums zum Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (vom 27.11.2014 - GABl. 2014, S. 934, ber. 2015, S. 205 [LBesGBW-VwV]) kann der Wegfall der Bereicherung ohne nähere Prüfung unterstellt werden, wenn - wie im Fall - die im jeweiligen Monat zu viel gezahlten Bezüge 10 Prozent des insgesamt zustehenden Betrags, höchstens 200,-- EUR, nicht übersteigen. Der Einwand der Entreicherung greift gleichwohl nicht, da zulasten der Klägerin eine verschärfte Haftung gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 LBesGBW besteht. Danach steht es der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung (vgl. § 819 Abs. 1 BGB) gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum inhaltsgleichen § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn der Empfänger die Überzahlung nur deshalb nicht bemerkt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat (so auch Ziffer 15.2.3.4 Buchst. d) LBesGBW-VwV) bzw. - mit anderen Worten - er den Fehler etwa durch Nachdenken oder logische Schlussfolgerung hätte erkennen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.04.2012 - 2 C 15.10 - juris Rn. 15). Werden Besoldungsleistungen - wie in der Regel und auch hier im Fall - ohne Verwaltungsakt ausgezahlt, ist Bezugspunkt der grob fahrlässigen Unkenntnis vom „Mangel des rechtlichen Grundes“ die Anspruchsberechtigung (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.07.2016 - 4 S 2082/15 - juris Rn. 35). Der Klägerin hätte sich bei Lektüre der Mitteilung 6/18 über die Zusammensetzung der Bezüge im September 2018 (VAS. 655) aufdrängen müssen, dass der ehebezogene Teil des Familienzuschlags („Fam.Zusch.Stufe1“) gezahlt wurde, ohne dass ihr indessen ab diesem Monat noch ein Anspruch hierauf zustand. Von jeder Beamtin und jedem Beamten ist im Sinne eines besoldungsrechtlichen Grundwissens zu erwarten, dass sie bzw. er die Grundprinzipien des Beamtenrechts, das eigene statusrechtliche Amt nebst besoldungsrechtlicher Einstufung sowie die ihr/ihm zustehenden Besoldungsbestandteile wie Grundgehalt, Familienzuschlag und sonstige besoldungsrechtliche Zulagen kennt. Zu den Sorgfaltspflichten gehört es aufgrund der beamtenrechtlichen Treuepflicht auch, die Besoldungsmitteilungen bei besoldungsrelevanten Änderungen im dienstlichen oder persönlichen Bereich auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und auf Überzahlungen zu achten (BVerwG, Urteil vom 16.07.2020 - 2 C 7.19 - juris Rn. 17). Diese Verpflichtung wurde vom LBV gegenüber der Klägerin stets auch unter den „Hinweisen“ auf der Rückseite der jeweiligen Mitteilung (vgl. „Richtigkeit der Angaben“) hervorgehoben, wo das Erfordernis einer sorgfältigen Überprüfung der einzelnen Beträge vermerkt ist. Unabhängig von dieser bereits grundsätzlich bzw. allgemein jede Beamtin bzw. jeden Beamten treffenden strengen Pflicht besteht auch sonst kein Zweifel an den in jeder Hinsicht hinreichenden individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten der Klägerin, was Angelegenheiten der Besoldung und von Besoldungsbestandteilen angeht. Die Verwaltungsakte belegt - neben den Vorgängen um den Familienzuschlag Stufe 1 - auch eine intensive, zur Korrespondenz mit dem LBV führende Befassung der Klägerin mit der reduzierten Eingangsbesoldung (vgl. VAS. 578 und 742) sowie dem Kindergeld und dem kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags (vgl. VAS. 619, 645, 648 und 693). Die Überzahlung war für die Klägerin schließlich auch, ohne dass es noch einer Nachfrage bei der Behörde bedurfte, offensichtlich. Offensichtlichkeit liegt vor, wenn dem Beamten aufgrund seiner Kenntnisse auffallen bzw. es sich aufdrängen muss, dass die ausgewiesenen Beträge nicht stimmen können (BVerwG, Urteil vom 16.07.2020, a.a.O.). Eine wesentliche Bedeutung für eine eindeutige Erkennbarkeit der Anspruchsvoraussetzungen für den Familienzuschlag Stufe 1 und in der Folge für einen Wegfall dieses Anspruchs kommt dabei den in den Jahren 2016 und 2017 an die Klägerin gerichteten Schreiben des LBV zu. In den individuell bezogenen und ausschließlich den Familienzuschlag Stufe 1 betreffenden Schreiben vom 08.02.2016 (VAS. 1042 [anknüpfend an die erstmalige, im Zuge der Ernennung zur Beamtin auf Widerruf erfolgte Erklärung der Klägerin zum Familienzuschlag vom 06.01.2016 ]) und vom 23.05.2017 (VAS. 906) war ausführlich dargelegt worden, dass der ehebezogene Teil im Familienzuschlag bei u.a. gesetzlicher Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung nicht gewährt werde, wenn für den Unterhalt der aufgenommenen Person Mittel zur Verfügung stehen, die, „bei einem Kind einschließlich des gewährten Kindergeldes und des kinderbezogenen Teils des Familienzuschlages das Sechsfache des Betrages des ehebezogenen Teils des Familienzuschlags (Eigenmittelgrenze) übersteigen“. Die zu diesen Zeitpunkten maßgeblichen Eigenmittelgrenzen wurden jeweils konkret beziffert und in Fettdruck hervorgehoben. Ferner wurde ausgeführt, zu den Mitteln, die für den Unterhalt der aufgenommenen Person zur Verfügung stünden, zählten u.a. Ausbildungsvergütung und Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Es handelte sich auch nicht etwa um eher schwer verständliche Musterschreiben. Zeitnah zu den vorgenannten ergingen zwei weitere Schreiben des LBV. Im Schreiben vom 17.02.2016 (VAS. 1023) erfolgte unter Verwendung optisch gliedernder Ziffern und Spiegelpunkte eine Darstellung der drei einzelnen Anspruchsvoraussetzungen. Unter „3.“ wurde die damals aktuelle Eigenmittelgrenze genannt und im Anschluss daran waren als wichtigste von dritter Seite zur Verfügung stehende Mittel die eigenen Einnahmen der aufgenommenen Person, das Kindergeld und der kinderbezogene Familienzuschlag aufgezählt. In dem auf die Regelüberprüfung des Jahres 2017 und ein Schreiben vom 13.04.2017 (VAS. 912) hin von ihr ausgefüllten Ergänzungsblatt hatte die Klägerin unter dem 12.06.2017 (VAS. 896) im Abschnitt die Rubriken „Von anderer Seite gezahlter Barunterhalt“, „Eigene Einnahmen der aufgenommenen Person“, „Kindergeld“ sowie „Kinderbezogene Teile des Familienzuschlags“ ausgefüllt, mithin die Relevanz sämtlicher Geldzuflüsse erkennen können. Dass ab September 2018 die für ihren Sohn maßgebliche Eigenmittelgrenze wegen dessen Ausbildungsvergütung zuzüglich des Kindergeldes und des kinderbezogenen Teils des Familienzuschlags überschritten wurde, hätte sich der Klägerin vor dem Hintergrund der ihr mehrfach in den vorangegangenen zwei Jahren vom LBV detailliert mitgeteilten Voraussetzungen und somit leicht zugänglichen Kenntnisse im Rechtssinne aufdrängen müssen. Ihr hätte auffallen müssen, dass die Bezügemitteilung 6/2018 einen Betrag auswies, der ihr nicht mehr zustand. Ihre mit dem Widerspruch vom 02.02.2021 (VAS. 229) geäußerte Auffassung, der ihrem Sohn zur Verfügung stehende Betrag von 677,-- EUR übersteige nicht die Eigenmittelgrenze, weshalb der Familienzuschlag „absolut geboten“ sei, war unzutreffend und ließ die klaren vorherigen Hinweise außer Acht. Mit der - ohnehin erst Ende September 2018 und überdies nur gegenüber der Kindergeldstelle des LBV erfolgten - Vorlage des Ausbildungsvertrages von M. genügte sie nicht der neben einer Meldepflicht eigenständig bestehenden und künftige Besoldungsvorgänge betreffenden Überprüfungspflicht, was für die Annahme einer Offensichtlichkeit bereits ausreicht (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 28.06.1990 - 6 C 41.88 - juris Rn. 18: Dort wurde die verschärfte Haftung eines Berufssoldaten bei Rückforderung des zu viel gezahlten kinderbezogenen Anteils im Ortszuschlag für seine Tochter angenommen, da sich dem Kläger nach seinem Ausbildungs- und Berufsstand hätte aufdrängen müssen, dass die vom Kind bezogene Ausbildungsvergütung dieses nicht mehr auf Unterhaltsleistungen der Eltern angewiesen sein ließ). c.) Eine - wie von der Klägerin unter Hinweis auf Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 27.01.1994 - 2 C 19.92 - juris Rn. 19; Urteil vom 12.05.1966 - II C 197.62 - juris Rn. 51) hilfsweise weiter eingewendet - Treuwidrigkeit der Rückforderung trotz verschärfter Haftung scheidet aus. Neben der vom LBV im Rückforderungsbescheid getroffenen Billigkeitsentscheidung (dazu sogleich) besteht kein Raum für eine weitergehende Treuwidrigkeitsprüfung. Gemäß späteren Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ist vielmehr die stets zu treffende Billigkeitsentscheidung Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben. Sie stellt eine Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung dar, sodass sie vor allem in Fällen der verschärften Haftung von Bedeutung ist. Dabei ist nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Beamten abzustellen (vgl. Urteil vom 15.11.2016 - 2 C 9.15 - juris Rn. 32; Urteil vom 16.07.2020 - 2 C 7.19 - juris Rn. 30; Urteil vom 14.09.2023 - 2 A 1.22 - juris Rn. 40). Die im Rückforderungsbescheid getroffene Billigkeitsentscheidung wegen Mitverschuldens des LBV (unterbliebene Weiterleitung des Berufsausbildungsvertrages des Sohnes der Klägerin von der Kindergeld- an die Bezügestelle) ist rechtlich nicht zu beanstanden. Gemäß § 15 Abs. 2 Satz 3 LBesGBW kann von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden. Die Billigkeitsentscheidung ist notwendiger und untrennbarer Bestandteil der Rückforderungsentscheidung. Sie betrifft nicht lediglich die Vollziehung oder Vollstreckung des Rückforderungsbescheids, sondern den materiellen Bestand des Rückforderungsanspruchs und ist deshalb zwingend vor der Rückforderung zu treffen. Neben dem vollständigen oder teilweisen Absehen von der Rückzahlung kommen die Stundung der Rückzahlungsforderung oder die Einräumung von Ratenzahlungen in Betracht. Vor der Billigkeitsentscheidung steht lediglich die Höhe der Überzahlung fest, nicht aber, ob, in welcher Höhe und mit welchen Modalitäten diese Überzahlung auch einen Rückforderungsanspruch begründet (zu § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG: BVerwG, Urteil vom 14.09.2023, a.a.O., Rn. 17; Urteil vom 26.04.2012 - 2 C 15.10 - juris Rn. 29). Da die Billigkeitsentscheidung zugunsten des Schuldners den Rückzahlungsanspruch modifiziert, beurteilt sich deren Rechtmäßigkeit nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (BVerwG, Urteil vom 28.02.2002 - 2 C 2.01 - juris Rn. 21). Die Entscheidung kann, wie sich auch aus § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ergibt, noch im Widerspruchsbescheid getroffen werden (BVerwG, Beschluss vom 20.05.2015 - 2 B 89.14 - juris Rn. 11). Der Widerspruchsbescheid vom 03.08.2022 (vgl. dort insbesondere Seite 4/5) hat den gesamten Rückforderungsanspruch einschließlich der bereits zuvor erfolgten ratenweisen Verrechnung in die Billigkeitsprüfung einbezogen. Die Entscheidung, den nicht verjährten Forderungsbetrag wegen Annahme eines überwiegenden Mitverschuldens des Landes um 30 % zu kürzen und für den Restbetrag Ratenzahlung zu gewähren, ist nicht zu beanstanden. Bei der Billigkeitsentscheidung ist von besonderer Bedeutung, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war. Ein Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung ist in die Ermessensentscheidung einzubeziehen. Aus Gründen der Billigkeit ist in der Regel von der Rückforderung teilweise abzusehen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt. Ein Absehen von der Rückforderung in der Größenordnung von 30 % des überzahlten Betrages ist im Regelfall angemessen (vgl. zum inhaltsgleichen § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG: BVerwG, Urteil vom 26.04.2012, a.a.O., Rn. 25/26; diese Grundsätze auch im Rahmen des § 15 Abs. 2 Satz 3 LBesGBW anwendend: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.01.2015 - 4 S 1644/14 - juris Rn. 33). Im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids bestanden auch nicht nachträglich noch Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der Rückforderungshöhe an sich sowie der - noch ohne Rückforderungsbescheid in der Zeit April bis Dezember 2021 „faktisch“ einbehaltenen - Ratenhöhe im Einzelnen, da die Klägerin selbst im Einspruch vom 02.02.2021 (VAS. 229) darauf hingewiesen hatte, „über 200 EUR [seien] nicht machbar“. Weitere Umstände, etwa besondere wirtschaftliche Probleme der Beamtin, die eine weitergehende Ermäßigung des Rückforderungsbetrages hätten in Betracht kommen lassen, waren nicht ersichtlich und von ihr jenseits der Ratenhöhe auch nicht geltend gemacht worden. Dass schließlich die Brutto- und nicht lediglich die Nettobezüge zurückgefordert wurden (vgl. auch Ziffer 15.2.5.5 LBesGBW-VwV), entspricht der Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 25.01.2001 - 2 A 7.99 - juris Rn. 15; Urteil vom 08.10.1998 - 2 C 21.97 - juris Rn. 24; vgl. ferner aus der Literatur: Kathke in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, 7. Umfang des Rückforderungsanspruchs, Stand März 2023, Rn. 96-99). 2.) Die auf Rückzahlung gerichtete Leistungsklage ist zwar zulässig (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO sowie ferner VG Cottbus, Urteil vom 15.01.2024 - 6 K 552/21 - juris Rn. 56 ff.; Schübel-Pfister, in: Eyermann, 16. Aufl. 2022, VwGO § 113 Rn. 32 m.w.N.), aber unbegründet. Nach den Ausführungen unter 1.) besteht der Rückforderungsanspruch des beklagten Landes, so das ein (materiell-rechtlicher) Folgenbeseitigungs-bzw. Erstattungsanspruch der Klägerin ausscheidet. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2 VwGO; es besteht kein Anlass, sie für vorläufig vollstreckbar zu erklären, § 167 Abs. 2 VwGO. Soweit das Verfahren wegen Klagerücknahme eingestellt worden ist, ist diese Entscheidung unanfechtbar (§ 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Die Klägerin, Beamtin des Landes Baden-Württemberg in einem Amt der Besoldungsgruppe A 13 (Studienrätin), wendet sich gegen die Rückforderung eines Teils ihrer Dienstbezüge, den sie als ehebezogenen Teil des Familienzuschlags in den Monaten September 2018 bis einschließlich Juli 2020 erhalten hat. Für ihren bei ihr lebenden Sohn M. (geboren am 24.05.1999), erhielt die seit August 2009 von ihrem früheren Ehemann geschiedene Klägerin seit Januar 2016 den ehebezogenen Teil des Familienzuschlags. M., für den sie ab 01.08.2018 (wieder) Kindergeld und den kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags erhielt, nahm zum 01.09.2018 eine dreijährige Berufsausbildung zum Baugeräteführer auf. Den vom 27.03.2018 datierenden Ausbildungsvertrag übermittelte die Klägerin der Kindergeldstelle/Familienkasse des Landesamtes für Besoldung und Versorgung (im Folgenden: LBV) unter dem 27.09.2018. Daraus ging ein Bruttoverdienst des Sohnes von 785,-- EUR im ersten Ausbildungsjahr, 1.135,-- EUR im zweiten Ausbildungsjahr und 1.419,-- EUR im dritten Ausbildungsjahr hervor. Eine interne Weiterleitung an die Bezügestelle des LBV erfolgte nicht. Am 09.06.2020 gab die Klägerin, nachdem sie zuvor unter dem 17.04.2020 im Rahmen der Regelüberprüfung der Anspruchsvoraussetzungen des Familienzuschlags dazu aufgefordert und unter dem 28.05.2020 erinnert worden war, eine Erklärung zum Familienzuschlag ab, in der sie die Ausbildungsvergütung ihres Sohnes mit „983,-- EUR“ bezifferte. Unter dem 05.08.2020 bat das LBV um einen Nachweis über die Nettoausbildungsvergütung des Sohnes rückwirkend ab September 2018 sowie um Auskunft über die Höhe des Unterhalts vom Vater bzw. eine Begründung, falls dieser keinen Unterhalt zahle. Am 10.08.2020 kam die Klägerin dem nach und belegte die Nettovergütung für das erste Ausbildungsjahr mit 677,66 EUR und für das zweite Ausbildungsjahr mit 925,13 EUR. Mit den Bezügen ab August 2020 stellte das LBV die Zahlung des ehebezogenen Teils des Familienzuschlags ein. Mit Schreiben vom 02.02.2021 teilte die Behörde der Klägerin mit, die Eigenmittel ihres Sohnes hätten seit dem 01.09.2018 die Eigenmittelgrenze überstiegen, weshalb für die Zeit vom 01.09.2018 bis zum 31.07.2020 eine Überzahlung in Höhe von 3.409,98 EUR brutto entstanden sei. Es sei beabsichtigt, die Überzahlung in acht Raten zu je 426,25 EUR ab April 2021 mit den laufenden Bezügen zu verrechnen. In Reaktion auf einen „Einspruch“ der Klägerin vom 02.02.2021 hin, in der sie das Übersteigen der Eigenmittelgrenze angesichts einer Nettovergütung von 677,-- EUR bestritten und ferner erklärt hatte, eine Ratenhöhe von über 200,-- EUR sei „nicht machbar“, behielt das LBV ab April 2021 monatlich 200,-- EUR ein. Am 19.03.2021 verwies die Klägerin auf ihren Widerspruch vom 02.02.2021 gegen die Verrechnung, der ferner anwaltlich am 21.06.2021 bestätigt bzw. wiederholt wurde mit der Begründung, dem LBV hätten sämtliche Informationen betreffend die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Auszahlung des Zuschlags vorgelegen. Wegen nicht unwesentlichen Eigenverschuldens der Behörde sei pauschal ein Abschlag von 30 % des überzahlten Betrages vorzunehmen. Ferner sei hinsichtlich des Restbetrages Entreicherung durch Verbrauch im Rahmen der allgemeinen Lebenshaltung eingetreten. Mit Schreiben vom 08.12.2021 teilte das LBV mit, die monatliche Einbehaltung vorerst ab Abrechnungsmonat Januar 2022 einzustellen. Mit (auf die Anhörung vom 02.02.2021 Bezug nehmendem) Rückforderungsbescheid des LBV vom 03.03.2022 wurde die Klägerin verpflichtet, überzahlte Bezüge in Höhe von 184,47 EUR an das Land Baden-Württemberg zurückzuzahlen. Zur Begründung wurde angegeben: Da für die Eigenmittelgrenze neben der Ausbildungsvergütung auch das Kindergeld und der kinderbezogene Teil des Familienzuschlags berücksichtigt würden, sei die Eigenmittelgrenze seit dem 01.09.2018 überschritten gewesen und eine Gesamtüberzahlung in Höhe von 3.409,98 EUR entstanden. Gemäß § 6 LBesGBW seien allerdings die Überzahlungsbeträge für den Zeitraum vom 01.09.2018 bis 31.12.2018 verjährt, sodass sich der Rückforderungsbetrag auf 2.837,82 EUR verringere. Dieser Anspruch bestehe ohne Rücksicht auf den Wegfall der Bereicherung, da der Mangel so offensichtlich gewesen sei, dass die Klägerin ihn nach ihren individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten und unter Beachtung einer Prüfungspflicht betreffend die Bezügeunterlagen hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge könne nach pflichtgemäßen Ermessen aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen werden. Da der Berufsausbildungsvertrag intern nicht an die entsprechende Stelle weitergeleitet worden sei, sehe man ein Mitverschulden des Landes und reduziere deshalb den Rückforderungsbetrag von 2.837,82 EUR um 30 % auf 1.984,47 EUR. Außerdem werde der Überzahlungsbetrag um die bereits verrechneten Bezüge in Höhe von 1.800,-- EUR gekürzt, woraus sich ein Rückforderungsbetrag in Höhe von 184,47 EUR ergebe. Billigkeitsgründe für ein vollständiges Absehen von der Rückforderung seien nach Sachlage nicht gegeben. Die Klägerin erhob am 15.03.2022 Widerspruch gegen den Bescheid vom 03.03.2022 und hat am 20.06.2022 Klage im Verfahren 6 K 1666/22 erhoben. Mit Widerspruchsbescheid des LBV vom 03.08.2022 (zugegangen am 05.08.2022) wurde der Widerspruch gegen den Rückforderungsbescheid vom 03.03.2022 zurückgewiesen und ausgeführt: Mit Bescheid vom 03.03.2022 seien für die Zeit vom 01.01.2019 bis 31.07.2020 Bezüge in Höhe von insgesamt 1.984,47 EUR brutto zurückgefordert worden, da unter Ansatz der Netto-Ausbildungsvergütung, des Kindergeldes und des kinderbezogenen Teils des Familienzuschlags die Eigenmittelgrenze seit dem 01.09.2018 überschritten worden sei. Die Klägerin könne sich nicht auf einen Wegfall der Bereicherung berufen, weil sie der Haftung nach den allgemeinen Vorschriften unterliege, § 15 Abs. 2 LBesGBW, § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4 BGB. Der Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung sei im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 2 LBesGBW so offensichtlich gewesen, dass sie ihn hätte erkennen müssen, wobei es zum Erkennen der Fehlzahlung weder besoldungsrechtlicher Spezialkenntnisse noch schwieriger Überlegungen bedürfe. Bei pflichtgemäßer Überprüfung der Unterlagen hätte die Klägerin bemerken müssen, dass ihr ein Teil der Bezüge nicht zustehen könne. Sie sei über die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung des ehebezogenen Teils des Familienzuschlags informiert worden. Dort werde explizit darauf hingewiesen, dass der Rechtsgrund für die Zahlung des ehebezogenen Teils des Familienzuschlags u.a. dann entfalle, wenn die Eigenmittel das Sechsfache des ehebezogenen Teils des Familienzuschlags (Eigenmittelgrenze) überstiegen. Außerdem sei aufgeführt, dass zu den Eigenmitteln neben den eigenen Einnahmen auch das Kindergeld und der kinderbezogene Teil des Familienzuschlags zählten. In jeder Gehaltsmitteilung sei die Höhe des ehegezogenen Teils im Familienzuschlag gesondert ausgewiesen. Auf der stets zu beachtenden Rückseite jeder Gehaltsmitteilung werde unter „Richtigkeit der Angaben“ auf die Obliegenheit zur sorgfältigen Überprüfung hingewiesen. Nach alledem bestehe ein Rückforderungsanspruch. Die Entscheidung nach § 15 Abs. 2 Satz 3 LBesGBW, ob von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen werde, stehe im pflichtgemäßen Ermessen. Die im Bescheid vom 03.03.2022 getroffene Billigkeitsentscheidung begegne keinen Bedenken. Nach den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts sei in der Regel von der Rückforderung teilweise abzusehen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liege. Aufgrund der Tatsache, dass eine Weiterleitung des Ausbildungsvertrages des Sohnes der Klägerin an die Bezügestelle nicht erfolgt sei, sei im Rückforderungsbescheid vom 03.03.2022 ein Mitverschulden des Landes anerkannt und deshalb der Rückforderungsbetrag um 30 v.H. reduziert worden. Der ursprüngliche Rückforderungsbetrag in Höhe von 2.837,82 EUR sei daher auf 1.984,47 EUR reduziert und des Weiteren monatliche Raten gewährt worden, welche von den laufenden Bezügen einbehalten worden seien. Es bestehe somit noch eine Restforderung in Höhe von 184,47 EUR. Die getroffene Billigkeitsentscheidung werde somit den Anforderungen gerecht. Gegen diesen Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 05.09.2022 im Verfahren 6 K 2482/22 Klage erhoben und zu deren Begründung auf den Sach- und Streitstand in der Sache 6 K 1666/22 verwiesen. Durch Beschluss der Kammer vom 09.02.2024 ist das Verfahren 6 K 2482/22 zum Verfahren 6 K 1666/22 zwecks gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden worden. Zur Begründung der verbundenen Klagen trägt die Klägerin vor: Sie habe zwar mit Auszahlung des Familienzuschlags vom 01.09.2018 bis 31.07.2020 Besoldung ohne Rechtsgrund erlangt, und die Berechnung des Beklagten sei im Ergebnis auch nicht zu beanstanden. Sie könne sich indessen in voller Höhe auf den Wegfall der Bereicherung berufen, denn die vermögenswerten Vorteile seien im Zeitpunkt der Rückforderung - da im Rahmen der allgemeinen Lebenshaltung ausgegeben - nicht mehr in ihrem Vermögen vorhanden gewesen. Außerdem entspreche die Entreicherung in solchen Fällen der allgemeinen Lebenserfahrung, da die überzahlten Bezüge ein Zehntel der monatlichen Bezüge nicht überstiegen. Von einem Erkennenmüssen des Mangels des rechtlichen Grundes sei erst dann auszugehen, wenn der Empfänger den Mangel durch Nachdenken, logische Schlussfolgerung oder eine sich aufdrängende Erkundigung hätte erkennen müssen. Sie habe dem LBV am 27.09.2018 mitgeteilt, dass ihr Sohn M. eine Ausbildung aufgenommen habe und den Berufsausbildungsvertrag an die Dienstelle gesendet. Damit habe sie ihre Pflicht erfüllt. Eine weitergehende Kenntnis bzgl. besoldungsrechtlicher Fragen oder gar ein Nachforschen sei von ihr nicht zu erwarten gewesen. Anhand der zeitnah offengelegten finanziellen Situation des Sohnes hätte die Fachbehörde Überzahlungen erkennen müssen. Auch habe sich keine Erkundigung wegen erheblicher Zweifel an der Berechtigung eines Besoldungsbestandteils aufgedrängt. Sie sei nämlich davon ausgegangen, dass sich die relevante Eigenmittelgrenze nur auf das Nettoeinkommen des Sohnes beziehe, welches mit 677,66 EUR unter der Eigenmittelgrenze gelegen habe. Dieser Betrag sei jedenfalls nicht so hoch, dass ohne Weiteres davon habe ausgegangen werden müssen, das Kind sei nicht mehr auf Unterhaltsleistungen angewiesen. Dies folge auch daraus, dass unter Zugrundelegung ihres Nettoeinkommens der Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle 2018 für volljährige Kinder 717,-- EUR betragen habe. Selbst bei anderer Würdigung gelte hilfsweise, dass die Berufung auf den Wegfall der Bereicherung nach Treu und Glauben gerechtfertigt sei, da sie den überzahlten Familienzuschlag ausschließlich zur Bewältigung ihres Lebensunterhaltes und den ihres Sohnes verbraucht habe. Die ursprünglich unter dem Aktenzeichen 6 K 2482/22 geführte isolierte Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 03.08.2022 hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Sie beantragt zuletzt noch, den Rückforderungsbescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 03.03.2022 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 03.08.2022 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.800,-- EUR wieder auszuzahlen; Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es bezieht sich wesentlich auf den Widerspruchsbescheid und entgegnet ergänzend: Von jedem Beamten sei zu erwarten, dass er die Grundprinzipien des Besoldungsrechts, sein eigenes statusrechtliches Amt nebst besoldungsrechtlicher Einstufung wie Grundgehalt und Familienzuschlag, kenne. Bei Unklarheiten oder Zweifeln sei der Beamte aufgrund seiner Treuepflicht gehalten, sich durch Rückfragen bei der auszahlenden oder anweisenden Stelle Gewissheit zu verschaffen, ob die Zahlung rechtmäßig sei. Merkblätter und Erläuterungen zu seiner Besoldung müsse er sorgfältig lesen. Der Mangel des rechtlichen Grundes sei daher jedenfalls so offensichtlich, dass die Klägerin ihn hätte erkennen müssen, zumal sie über die Voraussetzungen des Familienzuschlags regelmäßig informiert worden sei. Deshalb könne sich die Klägerin nicht darauf berufen, dass sie davon ausgegangen sei, dass sich die Eigenmittelgrenze nur auf das Nettoeinkommen beziehe. Die Voraussetzungen der verschärften Haftung knüpften nicht an die Mitteilung eines Sachverhaltes, sondern an die Kenntnis des Empfängers vom Mangel des rechtlichen Grundes an. Der Umstand, dass eine interne Weiterleitung des Berufsausbildungsvertrages verzögert worden sei, sei im Rahmen der Billigkeitsentscheidung unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens des Landes berücksichtigt worden und habe zu einer Minderung des Rückforderungsbetrages um 30 % geführt. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und den Akteninhalt (eine elektronische Akte des LBV) Bezug genommen.