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Urteil

8 K 2785/23

VG Freiburg (Breisgau) 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFREIB:2024:0312.8K2785.23.00
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Leitsätze
1. Obwohl der Wortlaut des § 25b AufenthG (juris: AufenthG 2004) die strafrechtliche Beachtlichkeitsgrenze des § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) nicht aufgreift, spricht vieles dafür, § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) auch bei einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) für die Konkretisierung des nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) zu prüfenden Ausweisungsinteresses zugrunde zu legen, sofern der Ausländer in den Anwendungsbereich des § 104c Abs. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) fällt.(Rn.35) 2. Eine tateinheitliche Verurteilung eines Ausländers wegen einer Urkundenfälschung (§ 267 StGB) und des Erschleichens eines Aufenthaltstitels (§ 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004)) infolge der Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis unter Vorlage eines gefälschten Tests „Leben in Deutschland“ ist an der strafrechtlichen Beachtlichkeitsgrenze von 50 Tagessätzen zu messen, da auch § 95 Abs. 2 Nr. 2 Var. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) keine Straftat ist, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden kann. (Rn.42)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Obwohl der Wortlaut des § 25b AufenthG (juris: AufenthG 2004) die strafrechtliche Beachtlichkeitsgrenze des § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) nicht aufgreift, spricht vieles dafür, § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) auch bei einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) für die Konkretisierung des nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) zu prüfenden Ausweisungsinteresses zugrunde zu legen, sofern der Ausländer in den Anwendungsbereich des § 104c Abs. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) fällt.(Rn.35) 2. Eine tateinheitliche Verurteilung eines Ausländers wegen einer Urkundenfälschung (§ 267 StGB) und des Erschleichens eines Aufenthaltstitels (§ 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004)) infolge der Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis unter Vorlage eines gefälschten Tests „Leben in Deutschland“ ist an der strafrechtlichen Beachtlichkeitsgrenze von 50 Tagessätzen zu messen, da auch § 95 Abs. 2 Nr. 2 Var. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) keine Straftat ist, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden kann. (Rn.42) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. A. Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Landratsamts vom 21.06.2023 in der Fassung vom 25.07.2023 ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, da sie keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen hat, sodass der ihren Antrag ablehnende Bescheid des Landratsamts Lörrach und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg rechtmäßig sind. Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.08.2019 - 1 C 23.18 - juris, Rn. 12), sodass das Aufenthaltsgesetz in der zum 27.02.2024 in Kraft getretenen Fassung anzuwenden ist. I. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG wegen nachhaltiger Integration. Nach § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG soll einem Ausländer, der geduldet oder Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG ist, abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert hat. Die nachhaltige Integration setzt unter anderem regelmäßig voraus, dass der Ausländer sich seit mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen mit einem minderjährigen ledigen Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat, sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt und über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt, seinen Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit sichert oder bei der Betrachtung der bisherigen Schul-, Ausbildungs-, Einkommens- sowie der familiären Lebenssituation zu erwarten ist, dass er seinen Lebensunterhalt im Sinne von § 2 Abs. 3 AufenthG sichern wird, wobei der Bezug von Wohngeld unschädlich ist, und über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt. Daneben finden die Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG - mit Ausnahme der in § 25 b AufenthG speziell geregelten Sicherung des Lebensunterhalts (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) - auch bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG Anwendung (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.2019 - 1 C 34.18 - juris, Rn. 58). 1. Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG steht ein aktuelles, generalpräventiv begründetes Ausweisungsinteresse nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG in Verbindung mit §§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG entgegen. a) Unter einem Ausweisungsinteresse gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ist ein Tatbestand zu verstehen, der in § 54 AufenthG definiert ist. Für das Vorliegen eines Ausweisungsinteresses nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG kommt es nicht darauf an, ob der Ausländer tatsächlich ausgewiesen werden könnte; vielmehr reicht es aus, dass ein Ausweisungsinteresse gleichsam abstrakt - d.h. nach seinen tatbestandlichen Voraussetzungen - vorliegt, wie es insbesondere im Katalog des § 54 AufenthG normiert ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.05.2022 - 12 S 3795/21 - juris, Rn. 14). Zudem bedarf es auch bei Verwirklichung eines Ausweisungstatbestands nach § 54 AufenthG stets der Feststellung, dass - wie von § 53 Abs. 1 AufenthG vorausgesetzt - der (weitere) Aufenthalt des Ausländers die durch eine Ausweisung zu schützenden Rechtsgüter gefährdet, wobei sich die Gefahr aus spezial- oder generalpräventiven Gründen ergeben kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.02.2021 - 12 S 3852/20 - juris, Rn. 19). Ein Ausweisungsinteresse nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, das der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG entgegensteht, kann auf alle Tatbestände des besonders schwerwiegenden und schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG gestützt werden. Insbesondere kann aus der Regelung des § 25b Abs. 2 Nr. 2 AufenthG, nach der die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG zu versagen ist, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne des § 54 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 und 2 AufenthG besteht, nicht geschlossen werden, dass bei straffällig gewordenen Ausländern bis zu der insoweit genannten Beachtlichkeitsgrenze eine gesetzlich normierte Ausnahme von der Regel des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG vorliegt. Denn der Regelungsgehalt des § 25b Abs. 2 Nr. 2 AufenthG liegt darin, einen zwingenden Versagungsgrund bei besonders schwerwiegenden Ausweisungsgründen zu begründen. Dies stellt eine partielle Verschärfung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG dar, der keinen zwingenden Versagungsgrund normiert. Denn demnach ist das Nichtvorliegen eines Ausweisungsinteresses lediglich eine Regelerteilungsvoraussetzung, von der in atypischen Konstellationen und nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG im Ermessenswege abgesehen werden kann. Mithin lässt § 25b Abs. 2 Nr. 2 AufenthG den Grundsatz, dass im Übrigen die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen erfüllt sein müssen, unberührt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 18.12.2019 - 1 C 34.18 - juris, Rn. 60; Sächsisches OVG, Beschluss vom 02.09.2016 - 3 B 168/16 - juris, Rn. 9; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.06.2015 - 18 B 486/14 - juris, Rn. 19 f.; Röcker, in: Bergmann/Dienelt, 14. Aufl., 2022, § 25b AufenthG Rn. 34). b) Die Verurteilung der Klägerin zu 60 Tagessätzen wegen des Erschleichens eines Aufenthaltstitels (§ 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG) in Tateinheit mit einer Urkundenfälschung (§ 267 Abs. 1 StGB) erfüllt einen schwerwiegenden Ausweisungstatbestand. aa) Zwar liegen die Voraussetzungen eines schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a AufenthG nicht vor, obwohl die Klägerin im behördlichen Antragsverfahren einen gefälschten Einbürgerungstest vorgelegt hat, um den geforderten Nachweis der Integrationsleistungen zu führen, und damit i.S.d. § 54 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a AufenthG falsche Angaben zum Zwecke der Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis gemacht hat. Allerdings ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde. Auch im Rahmen des § 54 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a AufenthG erfüllt ein Verstoß gegen die dort umschriebene Mitwirkungsverpflichtung jedoch nur für den Fall, dass der Ausländer von der das Verwaltungsverfahren durchführenden Behörde zuvor darauf hingewiesen wurde, dass ein entsprechendes Unterlassen aufenthaltsrechtliche Rechtsfolgen zeitigen kann, den Tatbestand eines Ausweisungsinteresses. Das Belehrungserfordernis ist zwar im Zuge der Neuordnung des Ausweisungsrechts zum 01.01.2016 im Gegensatz zu den seit dem 28.08.2007 geltenden Vorgängerregelungen ausdrücklich nur in Buchstabe b des § 54 Abs. 2 Nr. 8 AufenthG und der dort geregelten Ausweisung wegen Verstoßes gegen Mitwirkungspflichten aufgeführt. Es ist jedoch davon auszugehen, dass diese Voraussetzung nach dem Willen des Gesetzgebers auch auf die Ausweisung nach Buchstabe a bezogen sein soll und die anderslautende Fassung des Ausweisungsgrundes lediglich auf einem Redaktionsversehen beruht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.04.2023 - 12 S 1936/22 - juris, Rn. 15). bb) Jedoch liegt ein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG (bzw. § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG a.F.) vor, da die Verurteilung der Klägerin einen nicht nur geringfügigen Rechtsverstoß darstellt. (1) Gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG besteht ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse, wenn der Ausländer einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen hat. Zu den Rechtsvorschriften in diesem Sinne zählen dabei insbesondere die Strafgesetze der Bundesrepublik Deutschland. Derartige Verstöße sind hiernach nur unschädlich, wenn sie geringfügig und vereinzelt sind. Wann ein Verstoß als geringfügig anzusehen ist, ist angesichts der Unbestimmtheit des Tatbestands durch eine umfassende Gesamtwürdigung des Einzelfalls festzustellen. Geringfügigkeit ist kein absoluter Begriff, sondern erfordert eine wertende und abwägende Beurteilung. Dazu gehören insbesondere Art und Bedeutung der verletzten Norm, Umstände, Art und Ausmaß des Verstoßes, seine Folgen sowie der Grad der Vorwerfbarkeit oder des Verschuldens. Es bedarf einer umfassenden Wertung dieser Umstände unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.03.2021 - 11 S 120/21 - juris, Rn. 46 ff., insbes. Rn. 56 und 60). Grundsätzlich sind vorsätzlich begangene Straftaten als nicht geringfügige Verstöße anzusehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 02.03.2021 - 11 S 120/21 - juris, Rn. 61, und vom 23.11.2020 - 11 S 3717/20 - juris, Rn. 12 f.; OVG Niedersachsen, Urteil vom 14.11.2018 - 13 LB 160/17 - juris, Rn. 40; Bayerischer VGH, Beschluss vom 04.05.2020 - 10 ZB 20.666 - juris, Rn. 8). Etwas anderes kann jedoch dann gelten, wenn das Strafverfahren nach §§ 153, 153a StPO wegen Geringfügigkeit eingestellt worden ist oder lediglich eine Verurteilung bis zu 30 Tagessätzen vorliegt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 18.11.2004 - 1 C 23.03 - juris, Rn. 22; Bayerischer VGH, Beschluss vom 20.07.2021 - 10 CS 21.1437 - juris, Rn. 18; Sächsisches OVG, Beschluss vom 28.10.2020 - 3 B 324/19 - juris, Rn. 10). (2) Nach diesen Maßstäben ist hier von einem nicht nur geringfügigen Rechtsverstoß auszugehen, da die Klägerin durch das Erschleichen eines Aufenthaltstitels in Tateinheit mit einer Urkundenfälschung vorsätzliche Straftaten begangen hat, derentwegen sie mit Strafbefehl zu 60 Tagessätzen verurteilt wurde. Das Vorliegen eines vorsätzlichen Rechtsverstoßes konnte die Klägerin auch nicht durch ihr Vorbringen in der mündlichen Verhandlung entkräften. Soweit sie geltend machte, sich der rechtlichen Relevanz ihrer Handlung nicht bewusst gewesen zu sein, überzeugt dies bereits der Sache nach nicht, weil sich die Regelwidrigkeit der Übermittlung eines Nachweises über einen bestanden Bürgertest, an dem man jedoch gar nicht teilgenommen geschweige denn diesen bestanden hat, auch in der Parallelwertung in der Laiensphäre ohne Weiteres erschließt. Unabhängig davon würde ein derartiger Irrtum den tatbestandlichen Vorsatzvorwurf ohnehin nicht entfallen lassen. Dies gilt gleichermaßen für den weiteren Einwand der Klägerin, den gefälschten Nachweis deshalb vorgelegt zu haben, weil sie keine Möglichkeit gefunden habe, an dem Bürgertest teilzunehmen. Unabhängig davon erscheint dies nicht nur wegen des detailarmen Vorbringens als Schutzbehauptung, vielmehr hat die Klägerin ihr Vorbringen selbst entkräftet, da der weitere Verfahrensablauf gezeigt hat, dass es ihr offenkundig möglich war, zeitnah einen Bürgertest zu absolvieren. (3) Der Annahme eines nicht nur geringfügigen Verstoßes kann entgegen dem Vorbringen der Klägerin auch nicht die Wertung der Vorschrift des § 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG entgegengehalten werden, nach der Verurteilungen von Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen nicht in das Führungszeugnis aufgenommen werden. Zwar kommt darin eine gesetzgeberische Wertung zur Geringfügigkeit strafrechtlicher Verurteilungen zum Ausdruck, die aber auf der Abwägung zwischen der Ermöglichung einer Integration von Straftätern in das gesellschaftliche Leben einerseits und dem berechtigten Interesse an der Offenbarung von Straftaten andererseits beruht und auf die ausländerrechtlich relevante Beurteilung eines Ausweisungsinteresses nicht zu übertragen ist. (4) Freilich hat das Gericht erwogen, die als Erteilungsvorausvoraussetzung ausgestaltete Wertung des § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG auf § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG zu übertragen. Selbst nach den Wertungen zur Unbeachtlichkeit strafrechtlicher Verurteilungen gemäß § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG ist hier indes von einem nicht nur geringfügigen Rechtsverstoß auszugehen. (a) Auch wenn in § 25b AufenthG die strafrechtliche Beachtlichkeitsgrenze des § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG nicht niedergeschrieben ist, spricht nach Auffassung der Kammer Einiges dafür, diese auch bei einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG für die Konkretisierung des nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG zu prüfenden Ausweisungsinteresses zu beachten, sofern der Ausländer in den Anwendungsbereich des § 104c Abs. 1 AufenthG fällt. Nach § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG steht eine Verurteilung wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat der Erteilung eines Chancenaufenthaltsrechts zwingend entgegen, wobei allerdings Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können, oder Verurteilungen nach dem Jugendstrafrecht, die nicht auf Jugendstrafe lauten, grundsätzlich außer Betracht bleiben. Diese Wertung dient zugleich der Konkretisierung des auch bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 AufenthG zu prüfenden Ausweisungsinteresses nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (vgl. Kluth, in: BeckOK AuslR, 40. Ed. 01.10.2023, § 104c AufenthG Rn. 12; Dietz, in: Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Januar 2024, § 104c AufenthG, Rn. 27). Zwar ist im Ausgangspunkt zu beachten, dass es sich grundsätzlich verbietet, die für eine bestimmte Problemlage in einem Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes getroffene Regelung ganz oder teilweise auf Regelungen eines anderen Abschnitts zu übertragen, wenn nicht der Gesetzgeber - etwa durch Bezugnahmen - dafür einen Anhalt gibt (vgl. schon zum AuslG BVerwG, Urteil vom 28.01.1997 - 1 C 17.94 - juris, Rn. 30). Da es sich bei der Vorschrift des § 104c AufenthG um eine stichtagsbezogene Sonderregelung zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für eine eng umgrenzte Personengruppe handelt, kann der dort enthaltenen Regelung zur Unbeachtlichkeit strafrechtlicher Verurteilungen nicht entnommen werden, dass der Gesetzgeber hierdurch eine allgemeine Regelung hinsichtlich der Annahme der Geringfügigkeit strafrechtlicher Verurteilungen für den gesamten Bereich des Aufenthaltsgesetzes treffen wollte (vgl. VG München, Urteil vom 10.08.2023 - M 12 K 22.4008 - juris, Rn. 29). Jedoch lässt sich der systematische Zusammenhang von § 104c und § 25b AufenthG als Argument für eine Berücksichtigung der strafrechtlichen Beachtlichkeitsgrenze des § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG auch im Rahmen des § 25b i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2, § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG anführen. Denn § 104c Abs. 3 Satz 4 AufenthG begründet einen Zusammenhang mit Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes dergestalt, dass während des Chancenaufenthalts nur eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 25a oder 25b AufenthG erteilt werden kann. Nach der gesetzgeberischen Vorstellung soll das Chancenaufenthaltsrecht mithin in ein Aufenthaltsrecht wegen nachhaltiger Integration anwachsen. Das Chancenaufenthaltsrecht ist damit kein Daueraufenthaltsrecht, sondern als „Durchgangsrecht“ gerade darauf angelegt, dass die Berechtigten einen Aufenthaltstitel nach §§ 25a, 25b AufenthG erlangen. Von dieser Möglichkeit zum Anwachsen des Chancenaufenthaltsrechts in einen Aufenthaltstitel nach §§ 25a, 25b AufenthG eingeschlossen sind nach der gesetzgeberischen Konzeption grundsätzlich aber auch Fälle, in denen eine Straftat vorliegt, die nach § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG unbeachtlich ist. Denn es erscheint sinnwidrig, dass eine Straftat zwar nach § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG für die Erteilung eines Chancenaufenthaltsrechts unbeachtlich wäre, jedoch im Hinblick auf die angestrebten Aufenthaltstitel der §§ 25a, 25b AufenthG ein Ausweisungsinteresse gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG - etwa wegen eines nicht geringfügigen Rechtsverstoßes nach § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG - begründete, das die Erteilung dieser Aufenthaltstitel im Regelfall ausschlösse. Dass eine bei der Erteilung eines Chancenaufenthaltsrechts verwertbare Straftat, die lediglich nach § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG unbeachtlich ist, ein der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a oder § 25b AufenthG während der Geltungsdauer des Chancenaufenthaltsrechts regelmäßig entgegenstehendes Ausweisungsinteresse begründen kann, folgt daraus, dass der Zeitraum von achtzehn Monaten jedenfalls nicht sicher gewährleistet, dass die Straftat aufgrund Zeitablaufs nicht mehr verwertbar ist (siehe zur Verwertbarkeit von Straftaten: BVerwG, Urteil vom 12.07.2018 - 1 C 16.17 - juris, Rn. 23 und Bauer, in: Bergmann/Dienelt, 14. Aufl., 2022, AufenthG § 53 Rn. 33). Auch kann in der Erteilung eines Chancenaufenthaltsrechts nach § 104c AufenthG trotz einer den privilegierenden Strafrahmen nicht überschreitenden strafrechtlichen Verurteilung nicht ohne Weiteres ein „Verbrauch“ des an die Straftat anknüpfenden Ausweisungsinteresses gesehen werden. Denn ein Ausweisungsinteresse wird zwar grundsätzlich „verbraucht“, wenn die Ausländerbehörde in Kenntnis davon einen Aufenthaltstitel erteilt. Ob dieser Grundsatz Anwendung finden kann, wenn die strafrechtliche Verurteilung allein wegen des gesetzlich geregelten privilegierenden Strafrahmens der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegenstehen, ist aber fraglich. Unabhängig davon greift dieser Verbrauch jedenfalls dann nicht, wenn eine Ausländerbehörde einen entsprechenden Vorbehalt erklärt (vgl. dazu Kluth/Hornung/Koch ZuwanderungsR-HdB, 3. Aufl., 2020, § 4 Aufenthalt Rn. 163). Um einem strafrechtlich verurteilten Ausländer, dessen Verurteilung nach § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG unbeachtlich ist, die Chance zum Erwerb eines Aufenthaltstitels nach § 25b AufenthG zu eröffnen, liegt es daher nahe, die gesetzgeberische Wertung zur strafrechtlichen Unbeachtlichkeit auch auf § 25b AufenthG und das insoweit zu prüfende Ausweisungsinteresse nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG zu übertragen. Für eine Berücksichtigung des privilegierenden Strafrahmens des § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG auch im Rahmen des § 25b Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2, § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG sprechen ferner die Gesetzgebungsmaterialien. Denn im ursprünglichen Gesetzesentwurf zu § 25b AufenthG war ebendieser Strafrahmen vorgesehen. Insofern wurde als Versagungsgrund nach § 25b Abs. 2 Nr. 2 AufenthG-E ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 und 2 benannt, wobei Geldstrafen bis zu insgesamt 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach diesem Gesetz oder dem Asylverfahrensgesetz nur von Ausländern begangen werden können, grundsätzlich außer Betracht bleiben (vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 12). Die strafrechtliche Beachtlichkeitsgrenze wurde lediglich zur „Beseitigung einer redaktionellen Unstimmigkeit“ gestrichen, „die dadurch entstanden ist, dass sich § 54 Absatz 1 und Absatz 2 Nrn. 1 und 2, anders als noch in einer Vorfassung des Gesetzentwurfs, bei strafrechtlichen Verurteilungen lediglich auf Freiheitsstrafen beziehen. Der in § 25b Absatz 2 Nr. 2 vorgesehene zweite Halbsatz geht somit ins Leere und ist zu streichen“ (BT-Drs. 18/5420, S. 26). Auch zu § 25a AufenthG, dem Aufenthaltstitel für gut integrierte Jugendliche oder Heranwachsende, auf den § 104c Abs. 3 Satz 4 AufenthG ebenfalls Bezug nimmt, wird vertreten, dass die Beachtlichkeitsgrenze von 50 bzw. 90 Tagessätzen, die im Absatz 1 zwar nicht explizit niedergeschrieben ist, für die nach § 25a Abs. 1 Nr. 4 AufenthG festzustellende positive Integrationsprognose, zu der auch die Akzeptanz der hiesigen Rechtsordnung und damit das Legalverhalten gehört (OVG Niedersachsen, Urteil vom 19.03.2012 - 8 LB 5/11 - juris, Rn. 74; BT-Drs. 17/5093, S. 15), zumindest als Orientierungspunkt herangezogen werden kann (vgl. dazu AAH-BMI zur Einführung eines Chancenaufenthaltsrechts, S. 12; Hailbronner/Lehner, in: Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Januar 2024, § 25a AufenthG Rn. 27; vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 27.01.2009 - 1 C 40.07 - juris, Rn. 16). Allerdings dürfte die an Tagessätzen orientierte Beachtlichkeitsgrenze im Anwendungsbereich des § 25a Abs. 1 AufenthG grundsätzlich keine allzu große Rolle spielen, da nach dem im Rahmen des § 25a Abs. 1 AufenthG häufig einschlägigen Jugendstrafrecht die Sanktion der Geldstrafe nicht vorgesehen ist (vgl. dazu Röder, in: BeckOK MigR, 18. Ed. 15.01.2024, § 25a AufenthG Rn. 31). Bei der Erteilung eines abgeleiteten Aufenthaltstitels für die Eltern bzw. personensorgeberechtigte Elternteile eines nachhaltig integrierten Jugendlichen oder Heranwachsenden nach § 25a Abs. 2 AufenthG gilt die strafrechtliche Beachtlichkeitsgrenze des § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG nach § 25a Abs. 3 AufenthG sogar explizit, was den für die hier vertretene Auslegung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 25b Abs. 1 AufenthG sprechenden Konnex zwischen § 25a AufenthG und § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG unterstreicht. (b) Auch bei Beachtung der Wertungen des § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG zur Unbeachtlichkeit strafrechtlicher Verurteilungen im Rahmen des nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG i.V.m. § 25b Abs. 1 AufenthG zu prüfenden Ausweisungsinteresses ist aber von einem nicht nur geringfügigen Rechtsverstoß auszugehen. (aa) Nach Auffassung der Kammer ist eine tateinheitliche Verurteilung eines Ausländers wegen einer Urkundenfälschung (§ 267 StGB) und des Erschleichens eines Aufenthaltstitels (§ 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG) an der - hier überschrittenen - strafrechtlichen Beachtlichkeitsgrenze von 50 Tagessätzen zu messen, da auch § 95 Abs. 2 Nr. 2 Var. 1 AufenthG keine Straftat ist, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden kann, sondern eine Straftat, die von Jedermann begangen werden kann (in diesem Sinne Kretschmer, in: BeckOK MigR, 17. Ed. 15.10.2023, § 95 AufenthG Rn. 45). Der Straftatbestand des § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG ist im Aufenthaltsgesetz normiert und kann in der Variante des Beschaffens eines Aufenthaltstitels sowohl von Ausländern („für sich“) als auch von Jedermann („für einen anderen“) begangen werden. Denn nach dem eindeutigen Wortlaut kann auch ein Deutscher falsche oder unrichtige Angaben machen, um für einen anderen eine Aufenthaltsgenehmigung zu beschaffen. Es handelt sich daher um eine der wenigen aufenthaltsrechtlichen Strafvorschriften, die sowohl von Ausländern als auch von Nicht-Ausländern begangen werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 23.02.2005 - 1 StR 501/04 - juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.07.2004 - 3 Ws 10/04 - juris, Rn. 11; a.A. Aurnhammer, Spezielles Ausländerstrafrecht, S. 153; siehe zur Auseinandersetzung mit dieser vereinzelt in der strafrechtlichen Literatur vertretenen Auffassung auch Lorenz, NStZ 2002, 640, 644). Dies macht § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG zu einem Jedermann-Delikt i.S.d. § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG. Denn ein Straftatbestand, der täterschaftlich gleichermaßen von Ausländern und Nicht-Ausländern und daher Jedermann begangen werden kann, ist gerade keine Straftat, die nur von Ausländern begangen werden kann. Zu einem Straftatbestand, der nur von Ausländern begangen werden kann, wird § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG auch nicht dann, wenn die Variante der eigennützigen Begehung durch einen Ausländer verwirklicht wird. In diesem Sinne wird zwar in der Literatur teilweise eine differenzierende Ansicht vertreten, nach der § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG in der eigennützigen Variante bei einem Ausländer als Täter als „ausländerspezifisches“ Delikt anzusehen sei, und lediglich im Falle einer fremdnützigen Tathandlung von einem Jedermann-Delikt auszugehen sei (dafür Berlit, in: GK-AufenthG, Stand: 01.05.2023, § 104c Rn. 164). Diese Differenzierung überzeugt aus Sicht der Kammer nicht. Denn der Wortlaut des § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG knüpft - wie im Bereich der Nebenfolgen des Strafrechts üblich - an den Begriff der Straftat an und meint damit den strafrechtlichen Schuldspruch, der durch den verwirklichten Straftatbestand abgebildet wird. Die Tatbestandsvarianten der eigen- oder fremdnützigen Begehung sind - ebenso wie die Varianten des Verwendens unrichtiger oder unvollständiger Angaben - für den Schuldspruch nicht relevant, da letztlich eine Verurteilung wegen der Straftat nach § 95 Abs. 2 Nr. 2 Var. 1 StGB steht. Das eigen- oder fremdnützige Verhalten stellt mithin nur zwei tatbestandliche Varianten des mit § 95 Abs. 2 Nr. 2 Var. 1 StGB umschriebenen Straftatbestands dar, denen derselbe Unrechtsgehalt zugrunde liegt. Die Strafvorschrift will das ausländerrechtliche Verwaltungsverfahren im Interesse materiell richtiger Entscheidungen gegenüber Falschangaben absichern und das Vertrauen des Rechtsverkehrs in die materielle Richtigkeit der Verwaltungsentscheidung schützen (vgl. BGH, Beschluss vom 02.09.2009 - 5 StR 266/09 - juris, Rn. 18; Dastis, in: BeckOK StGB, 60. Ed. 01.02.2024, § 95 AufenthG Rn. 121). Dieser Schutzzweck kommt gleichermaßen bei einem Erschleichen eines Aufenthaltstitels durch einen Ausländer selbst als auch bei einem Nicht-Ausländer zum Tragen. Für dieses Verständnis spricht auch, dass die Formulierung „für sich oder einen anderen“ lediglich deklaratorisch klarstellt, dass der Straftatbestand nicht nur von Ausländern begangen werden kann und damit ein Jedermann-Delikt ist. Diese Klarstellung dürfte dem Umstand geschuldet sein, dass die anderen in § 95 AufenthG normierten Strafvorschriften ausschließlich von Ausländern begangen werden können und als Sonderdelikte verwaltungsakzessorisch an Pflichten anknüpfen, die nur einen Ausländer treffen können. Deutsche können lediglich den Tatbestand des § 95 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 AufenthG verwirklichen (Hohoff, in: BeckOK AuslR, 40. Ed. 01.07.2022, § 95 AufenthG Einführung). Regelungstechnisch zwingend ist diese Klarstellung allerdings nicht, um eine Strafbarkeit von Jedermann zu begründen, da Täter eines Straftatbestandes grundsätzlich jeder Deutsche sein kann. Geht es aber bei der Formulierung „für sich oder einen anderen“ lediglich um die Klarstellung der Strafbarkeit von „Jedermann“, d.h. Ausländern und Nicht-Ausländern gleichermaßen, überzeugt es umso weniger bei der tatbestandlichen Verwirklichung des § 95 Abs. 2 Nr. 2 Var. 1 AufenthG durch einen Ausländer von einem „Sonderdelikt“ auszugehen. Denn genauso wenig wird eine Urkundefälschung allein durch die täterschaftliche Begehung durch einen Ausländer zum Sonderdelikt. Dagegen lässt sich auch nicht einwenden, dass die Verwirklichung des Straftatbestands des § 95 Abs. 2 Nr. 2 Var. 1 AufenthG zwingend im Zusammenhang mit einem einen Ausländer betreffenden Sachverhalt steht, geht es doch um das Erschleichen bzw. Gebrauchen eines Aufenthaltstitels oder einer Duldung, die nur von Ausländern benötigt werden. Denn nach der eindeutigen gesetzgeberischen Konzeption des § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG begründet allein dies gerade nicht die Anwendbarkeit des höheren Beachtlichkeitswerts von 90 Tagessätzen. Entscheidend ist vielmehr, dass ein Straftatbestand vorliegt, der nur von Ausländern begangen werden kann, weil er einen Verstoß gegen eine nur Ausländer betreffende Verpflichtung darstellt. § 95 Abs. 2 Nr. 2 Var. 1 AufenthG liegt allerdings die generelle und damit nicht nur Ausländer treffende Verpflichtung zugrunde, in einem Verwaltungsverfahren keine unrichtigen oder falschen Angaben zu machen. Der Beachtlichkeitsgrenzwert der 50 Tagessätze ist durch die Verurteilung der Klägerin zu einer Tagessatzhöhe von 60 Tagessätzen aufgrund der beiden als Jedermanns-Delikte anzusehenden Straftatbestände eindeutig überschritten. (bb) Aber selbst wenn man in § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG in der Variante des eigennützigen Beschaffens eines Aufenthaltstitels durch unrichtige Angaben einen Straftatbestand sehen würde, der nur von Ausländern begangen werden kann, wäre die Beachtlichkeitsgrenze des § 104c Satz 1 Nr. 2 AufenthG hier überschritten. Bei der tateinheitlichen Verwirklichung eines Straftatbestandes, der nur von Ausländern begangen werden kann (eigennütziges Erschleichen eines Aufenthaltstitels), und einem Jedermann-Delikt (Urkundenfälschung), kommt es auf die in der obergerichtlichen Rechtsprechung bislang noch ungeklärten Frage an, wie der privilegierende Strafrahmen bei einer solchen tateinheitlichen Verurteilung zu verstehen ist (siehe dazu Röder, in: BeckOK MigR, 18. Ed. 15.1.2024, § 25a AufenthG Rn. 63). Um auch in dieser Konstellation der vorgesehenen Privilegierung für ausländerspezifische Delikte Rechnung zu tragen, ist eine hypothetische Einzelstrafenbildung im Sinne einer näherungsweisen Abschätzung unvermeidbar, wenn sich das Strafurteil sich hierzu nicht verhält. Die Beachtlichkeitsgrenze ist unterschritten, wenn nach dieser hypothetischen Einzelstrafenbildung die Einzelstrafe für das ausländerspezifische Delikt 90 Tagessätze und das Jedermann-Delikt 50 Tagessätze unterschreitet und die gebildete Einheitsstrafe insgesamt 90 Tagessätze unterschreitet. Letzteres folgt daraus, dass die Verurteilungen „insgesamt“ 50 bzw. 90 Tagessätze unterschreiten müssen, ein Abstellen auf die 50 Tagessätze (so aber Berlit, in: GK-AufenthG, Stand: 01.05.2023, § 104c Rn. 169, der in § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG in der eigennützigen Variante ein ausländerspezifisches Delikt sieht) aber die Privilegierung für ausländerspezifische Delikte konterkarieren würde (so auch Röder, in: BeckOK MigR, 8. Ed. 15.01.2024, § 25a AufenthG Rn. 63; Göbel-Zimmermann/Hupke, in: Huber/Mantel, AufenthG, 3. Aufl. 2021, § 25a Rn. 26). Die Verurteilung der Klägerin zu 60 Tagessätzen liegt jedenfalls unter der Tagessatzgrenze von 90 Tagessätzen. Nach einer hypothetischen Einzelstrafenbildung ist nach Auffassung der Kammer zudem davon auszugehen, dass auch das Delikt der Urkundenfälschung den Grenzwert von 50 Tagessätzen überschreiten würde, da dieses den maßgeblichen Unrechtsgehalt der von der Klägerin begangenen Straftat abbildet. Dies verdeutlicht insbesondere ein Vergleich der Strafrahmen, der sich bei § 267 Abs. 1 StGB auf bis zu fünf Jahre und bei § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG lediglich auf bis zu drei Jahre erstreckt. cc) Darüber hinaus ist das Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG aus Gründen der Generalprävention gegeben. (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könnten auch allein generalpräventive Gründe ein Ausweisungsinteresse begründen. Denn § 53 Abs. 1 AufenthG verlangt nicht, dass von dem ordnungsrechtlich auffälligen Ausländer selbst eine Gefahr ausgehen muss. Vielmehr muss dessen weiterer „Aufenthalt“ eine Gefährdung bewirken. Vom Aufenthalt eines Ausländers, der Straftaten begangen hat, kann aber auch dann eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen, wenn von ihm selbst keine (Wiederholungs-)Gefahr mehr ausgeht, im Fall des Unterbleibens einer ausländerrechtlichen Reaktion auf sein Fehlverhalten andere Ausländer aber nicht wirksam davon abgehalten werden, vergleichbare Delikte zu begehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.07.2018 - 1 C 16.17 - juris, Rn. 15). (2) Grundsätzlich besteht ein öffentliches Interesse daran, Täuschungen und unrichtigen Angaben im Verfahren zur Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis durch verhaltenslenkende ausländerrechtliche Konsequenzen entgegenzutreten. Ein generalpräventiv begründetes Ausweisungsinteresse ist daher insbesondere bei Identitätstäuschungen gegenüber der Ausländerbehörde anzunehmen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12.07.2018 - 1 C 16.17 - juris, Rn. 24). Auch an der Verhinderung des Erschleichens von Aufenthaltstiteln durch die Vorlage gefälschter Dokumente - insbesondere gefälschter Sprachzertifikate und Nachweise über einen bestandenen Einbürgerungstest - besteht ein gesteigertes öffentliches Interesse. Die Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis unter Vorlage entsprechender Fälschungen ist ein weitverbreitetes Problem. Der Beklagtenvertreter hat hervorgehoben, dass seine Ausländerbehörde mehrmals wöchentlich Mitteilungen von gefälschten Nachweisen erhalte. Damit der Steuerungszweck der aufenthaltsrechtlichen Vorschriften, die entsprechende Nachweise zur Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse fordern, nicht verfehlt wird, ist dieser Problematik durch wirksame verhaltenslenkende Maßnahmen Rechnung zu tragen. Dazu ist die kategorische Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Vorlage eines gefälschten Sprachtests oder Einbürgerungstests eine geeignete Maßnahme. (3) Das Ausweisungsinteresse ist im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung aktuell. Jedes generalpräventive Ausweisungsinteresse verliert mit zunehmendem Zeitabstand an Bedeutung und kann ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr herangezogen werden. Das Aufenthaltsgesetz enthält allerdings keine feste Regeln, wie lange ein bestimmtes Ausweisungsinteresse, wie es etwa in den Tatbeständen des § 54 AufenthG normiert ist, verhaltenslenkende Wirkung entfaltet und einem Ausländer generalpräventiv entgegengehalten werden kann. Für die zeitliche Begrenzung eines generalpräventiven Ausweisungsinteresses, das an strafrechtlich relevantes Handeln anknüpft, ist für die vorzunehmende gefahrenabwehrrechtliche Beurteilung eine Orientierung an den Fristen der §§ 78 ff. StGB zur Strafverfolgungsverjährung angezeigt. Dabei bildet die einfache Verjährungsfrist des § 78 Abs. 3 StGB, deren Dauer sich nach der verwirklichten Tat richtet und die mit Beendigung der Tat zu laufen beginnt, eine untere Grenze. Die obere Grenze orientiert sich regelmäßig an der absoluten Verjährungsfrist des § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB, die in der Regel das Doppelte der einfachen Verjährungsfrist beträgt. Innerhalb dieses Zeitrahmens ist der Fortbestand des Ausweisungsinteresses anhand generalpräventiver Erwägungen zu ermitteln (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.07.2018 - 1 C 16.17 - juris, Rn. 23 m.w.N.). Die untere Grenze zur Konkretisierung der Aktualität des Ausweisungsinteresses beträgt hier gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB fünf Jahre, wobei die Frist mit der Beendigung der Tat durch die Vorlage des gefälschten „Bürgertests“ am 11.11.2022 begonnen und im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 13.03.2024 daher ersichtlich nicht erreicht ist. ee) Ein atypischer Ausnahmefall, in dem ein Aufenthaltstitel trotz des Vorliegens eines Ausweisungsinteresses erteilt werden könnte, ist nicht gegeben. (1) Die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG muss „in der Regel“ vorliegen; dass sie fehlt, steht der Erteilung eines Aufenthaltstitels folglich in Ausnahmefällen nicht entgegen. Eine solche Ausnahme ist nur anzunehmen, wenn der zu entscheidende Fall sich durch besondere Umstände vom Regelfall unterscheidet, die so gewichtig sind, dass die öffentlichen Interessen, die hinter den Regelerteilungsvoraussetzungen stehen, vollständig verdrängen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.08.2011 - 1 C 12.10 - juris, Rn. 18). Derartige Umstände können sich aus verfassungs-, unions- oder völkerrechtlichen Gewährleistungen ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 10 C 16.12 - juris, Rn. 16; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.12.2020 - 12 S 3065/20 - juris, Rn. 12 ff.; Bayerischer VGH, Urteil vom 09.12.2015 - 19 B 15.1066 - juris, Rn. 35). Dies gebietet eine am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auszurichtende, umfassende Abwägung aller in Betracht kommenden öffentlichen und privaten Interessen sowie eine gewichtete Gesamtbetrachtung der Lebensumstände des Ausländers (vgl. zu diesem Maßstab: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.10.2021 - 12 S 1800/20 - juris, Rn. 28). Ob der gesetzliche Regel- oder ein Ausnahmefall vorliegt, entscheidet die Behörde nicht nach pflichtgemäßem Ermessen, sondern allein nach dem Vorliegen der (ungeschriebenen) tatbestandlichen Voraussetzungen. Deshalb prüft das Gericht das Vorliegen des Regel- oder Ausnahmefalls vollumfänglich und nicht unter der Einschränkung des § 114 VwGO (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.04.2009 - 1 C 3.08 - juris, Rn. 10). (2) Ausgehend von diesen Maßstäben liegt hier kein atypischer Sonderfall vor. Zwar stellt sich die von der Klägerin begangene Straftat als vereinzelt und mit Blick auf das gewählte Strafmaß nicht besonders schwerwiegend dar. Nimmt man jedoch den konkreten Unrechtshalt der Tat in den Blick, muss zu Lasten der Klägerin gewürdigt werden, dass sich ihre Verurteilung wegen Erschleichens eines Aufenthaltstitels in Tateinheit mit Urkundenfälschung gerade auf die streitgegenständliche Aufenthaltserlaubnis bezogen hat und mit dem gefälschten Bürgertest noch dazu gerade den zu erbringenden Nachweis ihrer Grundkenntnisse (auch) der Rechtsordnung betraf. Sie hat durch dieses Verhalten zum Ausdruck gebracht, straf- und aufenthaltsrechtliche Vorschriften zu ihrem eigenen Vorteil zu missachten. Auch ist das generalpräventive Ausweisungsinteresse hier von besonderem Gewicht, weil derzeit Ausländerbehörden bundesweit in einer Vielzahl von Fällen mit der Vorlage gefälschter Nachweise zur Beantragung von Aufenthaltserlaubnissen konfrontiert sind. Zu Gunsten der Klägerin ist jedoch in den Blick zu nehmen, dass die Klägerin seit 2014, mithin fast seit zehn Jahren ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland hat und sich hier - abgesehen von der einmaligen strafrechtlichen Verurteilung - angepasst und integriert verhalten hat. Allerdings sind die während ihres Aufenthalts in Deutschland entstandenen Bindungen nicht von schwerem Gewicht. Dies gründet allen voran auf dem aufenthaltsrechtlichen Status der Klägerin. Denn mit Ausnahme des Zeitraums vom 16.10.2017 bis zum 15.10.2018, in dem ihr eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt worden war, hat sie sich lediglich geduldet oder gar ohne erteilte Duldung hier aufgehalten. Ein nur geduldeter Aufenthalt kann aber jedenfalls kein besonders schutzwürdiges Vertrauen an einen Fortbestand des Aufenthalts in Deutschland vermitteln (vgl. dazu EGMR, Urteile vom 31.01.2006 - 50435/99 - InfAuslR 2006, 298 S. 299 -, und vom 08.04.2008 - 21878/05 - ZAR 2010, 189 S. 191). Auch sind die während ihres Aufenthalts erbrachten Integrationsleistungen nicht von besonderem Gewicht. So konnte die Klägerin in der mündlichen Verhandlung zumindest keine besonderen Sprachkenntnisse unter Beweis stellen. Im Hinblick auf ihre berufliche Integration in das Bundesgebiet ist in Rechnung zu stellen, dass sie keine Sozialleistungen bezieht, sondern einer Erwerbstätigkeit zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nachgeht, dabei jedoch „nur“ als unqualifizierte Arbeitskraft tätig ist. Auch lebt ihre Familie, namentlich ihre erwachsene Tochter mit ihrem Mann und den zwei Kindern, an deren Betreuung sich die Klägerin beteiligt, in Deutschland. Allerdings ist nicht ersichtlich, dass die Anwesenheit der Klägerin in Deutschland für die Erziehung und das Aufwachsen der Enkel unverzichtbar wäre. Schließlich ist die Klägerin, die bis zu ihrem 46. Lebensjahr im Kosovo gelebt hat, dort nicht entwurzelt, da dies nicht allein durch den Umstand begründet wird, dass sie dorthin keine familiären Bindungen hat. In der Gesamtschau führt die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und eine Rückführung der Klägerin in den Kosovo damit weder für sie noch ihre Familienangehörigen zu Nachteilen, die über die dem regelmäßig innenwohnenden nachteiligen Folgen hinausgehen und einen atypischen Ausnahmefall begründen können. b) Die nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG eröffnete Entscheidung von Ausgangs- und Widerspruchsbehörde, nicht von der Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG abzusehen, stellt sich auch nicht als ermessensfehlerhaft dar. § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG stellt es in das Ermessen der Ausländerbehörde („kann“) von der Anwendung des § Abs. 1 Nr. 2 AufenthG abzusehen, ermächtigt diese also, trotz Vorliegen von Ausweisungsinteressen nach ihrem Ermessen Aufenthaltserlaubnisse zu erteilen oder aber auf die Einhaltung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG zu bestehen. Als Ermessensentscheidung unterliegt diese Entscheidung gem. § 114 VwGO einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Hiernach beachtliche Ermessensfehler sind weder ersichtlich noch geltend gemacht. 2. Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis steht auch entgegen, dass es bislang jedenfalls auch an einem Bekenntnis der Klägerin zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland (§ 28b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG) fehlt. Auf die Frage, ob die Klägerin die nach § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG nötigen Voraufenthaltszeiten nach § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG erfüllt, kommt es daher ebenso wenig an wie auf die Frage, ob ihre Einkünfte durch eine Erwerbstätigkeit zur überwiegenden Sicherung des Lebensunterhalts genügen (§ 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AufenthG). II. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG. 1. Nach dieser Vorschrift soll einem geduldeten Ausländer abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1, 1a und 4 sowie § 5 Abs. 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich am 31.10.2022 seit fünf Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat und er sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt und nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können, oder Verurteilungen nach dem Jugendstrafrecht, die nicht auf Jugendstrafe lauten, grundsätzlich außer Betracht bleiben. Die Aufenthaltserlaubnis nach Satz 1 soll versagt werden, wenn der Ausländer wiederholt vorsätzlich falsche Angaben gemacht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit getäuscht hat und dadurch seine Abschiebung verhindert. 2. Diese Voraussetzungen des Chancenaufenthaltsrechts sind im Falle der Klägerin nicht erfüllt. a) Es fehlt bereits an einem Bekenntnis der Klägerin zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland, da sie ein solches bislang weder mündlich noch schriftlich erklärt hat. b) Unabhängig davon greift der zwingende Versagungsgrund des § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG, da die Klägerin mit rechtskräftig gewordenem Strafbefehl vom 22.02.2023 wegen Erschleichens von Aufenthaltstiteln in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt wurde. Damit ist - wie bereits ausgeführt - die Beachtlichkeitsgrenze des § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG überschritten, die hier bei 50 Tagessätzen liegt. Die strafrechtliche Verurteilung der Klägerin ist zudem verwertbar und daher beachtlich. Als zeitliche Obergrenze für die Beachtlichkeit einer nach § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG relevanten strafrechtlichen Verurteilung sind die Fristen des BZRG heranzuziehen (§§ 46, 47 Abs. 3, 51 Abs. 1 BZRG) (so OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.06.2023 - 3 S 10/23 - juris, Rn. 3; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.07.2023 - 11 S 1153/23 - juris, Rn. 11). Die demnach maßgebliche Verjährungsfrist beträgt gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) 36 BZRG bei der Verurteilung der Klägerin zu 60 Tagessätzen fünf Jahre, beginnend ab der Verurteilung am 22.02.2023 und ist daher im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 12.03.2024 nicht annähernd erreicht. Bei Überschreitung des in § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG genannten Strafmaßes besteht nach dem eindeutigen Wortlaut der Regelung ein zwingender Versagungsgrund (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.07.2023 - 11 S 1153/23 - juris, Rn. 8; OVG Hamburg, Beschluss vom 02.06.2023 - 6 Bs 60/23 - juris, Rn. 26; Bayerischer VGH, Beschluss vom 06.09.2023 - 10 CS 23.1334 - juris, Rn. 9). Ein Bewertungsspielraum für die Berücksichtigung von Ausnahmefällen bei einer die Beachtlichkeitsgrenze überschreitenden und verwertbaren Verurteilung ist weder ausdrücklich auf Tatbestands- noch auch Rechtsfolgenseite eröffnet, da sich insbesondere die Formulierung „grundsätzlich“ in § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG, die die Möglichkeit zur Berücksichtigung atypischer Ausnahmekonstellationen explizit eröffnet (vgl. dazu BT-Drs. 20/3717, S. 45), eindeutig nur auf die Rückausnahme vom zwingenden Versagungsgrund bei einer die Beachtlichkeitsgrenze unterschreitenden strafrechtlichen Verurteilung bezieht. Dies entspricht auch dem gesetzgeberischen Willen, nach dem das straffreie bzw. rechtstreue Verhalten des Ausländers von besonderer Bedeutung für die Erteilung eines Chancenaufenthaltsrechts ist (vgl. BR-Drs. 20/3717, S. 1, 2, 17). Insofern ist der Versagungsgrund des § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG strenger als das nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG zu prüfende Ausweisungsinteresse, für das eine Möglichkeit zur Berücksichtigung atypischer Ausnahmefälle anerkannt ist (siehe dazu unter A. I. 1. b) ee)). Dies erweist sich mit Blick auf die unterschiedlichen Zielrichtungen des Ausweisungsinteresses und des Versagungsgrundes auch nicht als wertungswidersprüchlich, bildet ersteres doch eine bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ab (§ 53 Abs. 1 AufenthG), während der Versagungsgrund der Straffälligkeit Ausdruck einer fehlenden Bleibe- und Integrationsperspektive ist. Ohnehin liegen hier - wie bereits ausgeführt - keine Umstände vor, die einen Ausnahmefall im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG begründen. c) Ob die Klägerin die notwendige Voraufenthaltsdauer (§ 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG) erfüllt, kann vor diesem Hintergrund dahinstehen. III. Weitere Aufenthaltstitel aus dem Kreis der sonstigen humanitären Aufenthaltstitel, auf die die Klage begrenzt ist, kommen von vorneherein nicht in Betracht. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe des § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht gegeben. Beschluss Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 endgültig auf 5.000 EUR festgesetzt. Die Klägerin begehrt die Erteilung eines humanitären Aufenthaltsrechts. Die 1968 in Nx im Kosovo geborene Klägerin ist kosovarische Staatsangehörige und reiste am 24.04.2014 nach Deutschland ein. Im Mai 2014 stellte sie einen Asylantrag, der bestandskräftig als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde. Vom 07.05.2015 bis zum 20.10.2017 wurde der Klägerin eine regelmäßig verlängerte Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG erteilt. Vom 16.10.2017 bis zum 15.10.2018 war sie Inhaberin einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Ab dem 17.09.2018 hatte sie eine Fiktionsbescheinigung, die zuletzt am 16.05.2019 erteilt wurde. Ab dem 25.11.2019 bis zum 25.08.2020 wurde der Klägerin erneut eine Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG erteilt. Vom 08.06.2020 bis zum 07.12.2022 hatte sie eine Beschäftigungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 60d AufenthG. Vom 12.10.2023 bis zum 07.12.2023 und zuletzt am 22.01.2024 wurde ihr eine Duldung aus sonstigen Gründen nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG erteilt. Die Klägerin ist ledig und hat eine am x.1999 geborene Tochter. Mit dieser lebt sie zusammen in einer Wohnung und hilft bei der Betreuung ihrer 2017 und 2019 geborenen Enkel. Sie ist seit März 2019 als Reinigungskraft beschäftigt und arbeitete außerdem von 2018 bis 2023 als Küchenhilfskraft in einem Restaurant. Zuletzt erzielte sie mit ihrer Erwerbstätigkeit etwa Einkünfte in Höhe von netto 1.000 EUR monatlich. Am 24.05.2022 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG. Nach einem Hinweis des Landratsamts Lörrach vom 28.06.2022, dass die Erteilung voraussichtlich am Fehlen des Nachweises von Grundkenntnissen der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland scheitern werde, legte die Klägerin am 11.11.2022 einen Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme am Test „Leben in Deutschland“ vom 27.07.2022 vor. Dieser Nachweis erwies sich als Fälschung, weshalb die Klägerin mit Strafbefehl des Amtsgerichts Schönau im Schwarzwald vom 22.02.2023 - x - wegen Erschleichens von Aufenthaltstiteln in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt wurde. Der Strafbefehl wurde rechtskräftig. Das Landratsamt Lörrach lehnte daraufhin den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit Bescheid vom 21.06.2023 ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass bereits die besonderen Erteilungsvoraussetzungen des § 25b Abs. 1 AufenthG nicht erfüllt seien. Es fehle an einem Nachweis über die Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet. Die Klägerin habe weder an einem Integrationskurs teilgenommen noch habe sie den Test „Leben in Deutschland“ bestanden. Das von ihr vorgelegte Testzertifikat sei eine Totalfälschung. Im Übrigen begründe die infolge dessen ergangene Verurteilung wegen Urkundenfälschung und Erschleichens eines Aufenthaltstitels zu 60 Tagessätzen einen nicht nur geringfügigen Verstoß gegen die Rechtsordnung und damit ein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG in der bis zum 26.02.2024 gültigen Fassung (im Folgenden: AufenthG a.F.) - jetzt § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG, das gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis entgegenstehe. Vorsätzliche Straftaten, die zu einer Verurteilung von mehr als 30 Tagessätzen führten, seien generell nicht als geringfügig anzusehen. Dies gelte hier erst recht, weil die Klägerin eine Ausländerbehörde getäuscht habe. Ein Ausweisungsinteresse folge aus generalpräventiven Erwägungen, weil die Versagung von Aufenthaltserlaubnissen nach Täuschungshandlungen „Signalwirkung“ dahingehend habe, dass solche Verhaltensweisen keinen Erfolg versprächen. Auch liege kein atypischer Sonderfall vor, der es erforderlich mache, von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG abzusehen. Die Klägerin sei in Deutschland nicht besonders verwurzelt, weil sie erst im Alter von 46 Jahren nach Deutschland gekommen sei. Da sie während ihres Aufenthalts in Deutschland überwiegend lediglich geduldet gewesen sei, habe auch kein schutzwürdiges Vertrauen in einen dauerhaften Aufenthalt bestanden. Ferner sei sie weder überdurchschnittlich gut integriert noch vom Kosovo entfremdet, wo sie den überwiegenden Teil ihres Lebens verbracht habe. Auch aus ihrer familiären Situation folge kein atypischer Sonderfall, weil die §§ 27 ff. AufenthG insoweit abschließende Sonderregeln enthielten, deren Voraussetzungen hier nicht erfüllt seien. Schließlich sei es auch nicht nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG geboten, vom Erfordernis des Fehlens eines Ausweisungsinteresses im Ermessensweg abzusehen. Das öffentliche Interesse an der Beachtung der Regelerteilungsvoraussetzung aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG wiege in Anbetracht des geschützten Rechtsguts der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der mit der Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis bezweckten generalpräventiven Wirkungen schwer. Demgegenüber könnten sich die privaten Interessen der Klägerin nicht durchsetzen. Ihre Verwurzelung im Bundesgebiet sei eher als gering einzuschätzen. Eine Reintegration in die Lebensverhältnisse der Republik Kosovo dürfte problemlos möglich sein. Auch seien die dargestellten familiären Bindungen nicht so gewichtig, dass sie unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten zu einem Absehen von § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG zwängen. Die vorliegend mit der Versagung einer Aufenthaltserlaubnis verbundenen Härten und Schwierigkeiten - namentlich der Verlust des Lebensmittelpunktes in Deutschland, der Verlust einer Arbeitsstelle und die Unterbrechung des Zusammenlebens mit einem Familienangehörigen - gingen nicht über das Maß der Härten und Schwierigkeiten hinaus, die mit der Versagung eines Aufenthaltstitels regelmäßig verbunden seien. Die Klägerin erhob gegen den Bescheid am 13.07.2023 Widerspruch und legte am 26.07.2023 ein echtes Zertifikat über die erfolgreiche Teilnahme am Einbürgerungstest, datiert auf den 30.06.2023, vor. Außerdem erweiterte sie ihren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis um das Chancenaufenthaltsrecht nach § 104c Abs. 1 AufenthG. Das Landratsamt Lörrach ergänzte daraufhin mit Schreiben vom 25.07.2023 die Begründung des Ablehnungsbescheids dahingehend, dass auch die Voraussetzungen des § 104c Abs. 1 AufenthG nicht vorlägen. Der Erteilung eines Chancenaufenthaltsrechts stehe ebenfalls die Verurteilung der Klägerin entgegen, weil diese nach § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG beachtlich sei. Sowohl die Urkundenfälschung als auch das Erschleichen eines Aufenthaltstitels seien Jedermann-Delikte, sodass die Beachtlichkeitsgrenze von 50 Tagessätzen maßgeblich sei, die durch die Verurteilung zu 60 Tagessätzen überschritten sei. Aber selbst wenn der Versagungsgrund des § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG nicht durchgriffe, läge hier ein atypischer Fall vor, der es rechtfertigte, ausnahmsweise trotz des formalen Vorliegens der Erteilungsvoraussetzungen den Antrag abzulehnen: Denn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wäre der nach § 104c Abs. 3 Satz 4 AufenthG vorgesehene Übergang des Chancenaufenthaltsrechts in eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 25a, 25b AufenthG ausgeschlossen, weil die Straftat der Klägerin der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG derzeit und auch nach achtzehn Monaten noch entgegenstände. Den Widerspruch wies das Regierungspräsidium Freiburg mit Widerspruchsbescheid vom 15.08.2023 als unbegründet zurück und wiederholte im Wesentlichen die Erwägungen des Ausgangsbescheids. Die Klägerin hat am 04.09.2023 Klage erhoben. Zur Begründung bekräftigt sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und macht der Sache nach geltend, dass der Tatbestand des § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG a.F. nicht erfüllt sei, weil ihre Verurteilung wegen Erschleichens einer Aufenthaltserlaubnis in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu 60 Tagessätzen als geringfügig anzusehen sei. Dass bei dieser Tagessatzhöhe von einer Geringfügigkeit auszugehen sei, folge aus § 32 Abs. 2 Nr. 5a BZRG, wonach Verurteilungen bis zu 100 Tagessätzen (sic) unbeachtlich seien. Für die Beurteilung der Geringfügigkeit sei außerdem § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG maßgeblich, da das Chancenaufenthaltsrecht nach § 104c Abs. 3 Satz 4 AufenthG zu einem Aufenthaltsrecht nach § 25b AufenthG anwachsen solle und daher zur Konkretisierung des nach § 25b Abs. 1 AufenthG zu prüfenden Ausweisungsinteresses herangezogen werden müsse. Als maßgebliche Beachtlichkeitsgrenze seien hier die in § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG genannten 90 Tagessätze heranzuziehen, da die Verurteilung nach § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG eine Straftat sei, die nur von Ausländern begangen werden könne. Generell zu berücksichtigen sei auch, dass die Klägerin gut in Deutschland integriert sei, ihre Familie hier lebe, sie einer Arbeit nachgehe und keine staatlichen Unterstützungsleistungen beziehe. Es gebe zahlreiche anderweitige Fälle, in denen trotz vergleichbarer strafrechtlicher Verurteilungen Aufenthaltserlaubnisse erteilt würden. Es dürfe kein Exempel an der Klägerin statuiert werden. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Landratsamts Lörrach vom 21.06.2023 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 15.08.2023 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin einen Aufenthaltstitel nach Kapitel 2, Abschnitt 5, des Aufenthaltsgesetzes (unter Einschluss von § 104c AufenthG) zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen das bisherige Vorbringen und hebt hinsichtlich § 25b Abs. 1 AufenthG hervor, dass vom Versagungstatbestand des § 25b Abs. 2 Nr. 1 AufenthG nicht erfasste Täuschungen und Straftaten der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegenstünden, wenn diese so bedeutsam seien, dass sie das Gewicht der nach § 25b Abs. 1 AufenthG relevanten Integrationsleistungen beseitigten. Davon sei hier auszugehen. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG setze nicht nur voraus, dass der Ausländer die Rechtsordnung kenne (vgl. § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG), sondern sich auch daran halte. Dies sei aufgrund der Verurteilung der Klägerin nicht festzustellen. Diese Verurteilung begründe zudem ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG a.F. Vorsätzliche Straftaten seien grundsätzlich nicht als geringfügig anzusehen. Ferner scheide eine Geringfügigkeit regelmäßig bei einem Ausländer aus, der durch bewusst unrichtige oder unvollständige Angaben einen Aufenthaltstitel erschlichen habe. Außerdem scheine es zweifelhaft, ob der von der Klägerin geltend gemachte Verweis auf die privilegierende Beachtlichkeitsgrenze des § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG starr auf § 25b Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG übertragen werden könne. Denn dieser Strafrahmen sei in § 25b AufenthG - entgegen dem ursprünglichen Gesetzesentwurf (vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 12) - gerade nicht normiert worden. Hier sei die Beachtlichkeitsgrenze des § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG ohnehin überschritten. Maßgeblich sei die - durch die Verurteilung der Klägerin zu 60 Tagessätzen offensichtlich überschrittene - Tagessatzhöhe von 50 Tagessätzen, da sowohl eine Urkundefälschung als auch das Erschleichen eines Aufenthaltstitels nach § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG Jedermanns-Delikte seien. Denn § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG stelle sowohl das eigen- als auch fremdnützige Erschleichen eines Aufenthaltstitels unter Strafe. Umstände eines atypischen Sonderfalls, die der Annahme eines Ausweisungsinteresses entgegenstünden, seien der Klageschrift ebenso wenig zu entnehmen wie Anhaltspunkte für einen Ermessensfehler im Hinblick auf die Entscheidung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin sei für das Landratsamt Lörrach auch von keiner Selbstbindung der Verwaltung in dem Sinne auszugehen, dass in vergleichbaren Konstellationen trotz einer strafbaren Täuschung der Ausländerbehörde durch den Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werde. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG scheitere an § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG. In der mündlichen Verhandlung wurde die Klägerin informatorisch angehört. Zu den Hintergründen der Beschaffung des gefälschten Nachweises über den bestandenen Bürgertest führte sie aus, sich der Rechtswidrigkeit ihres Handelns nicht bewusst gewesen zu sein. Sie sei „ins Internet“ gegangen und habe sich den Nachweis dort besorgt. Nähere Angaben zu der Frage, wie genau sie die Fälschung beschafft habe, machte sie keine. Zu den Motiven ihres Handelns gab sie an, dass sie keine Gelegenheit gefunden habe, an dem Bürgertest teilzunehmen. Dem Gericht liegen neben der Gerichtsakte die Verwaltungsakten des Landratsamts Lörrach und jene des Regierungspräsidiums Freiburg vor. Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze der Beteiligten sowie die genannten Behördenakten verwiesen.