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Urteil

6 K 2710/23

VG Freiburg (Breisgau) 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFREIB:2024:0619.6K2710.23.00
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Leitsätze
1. Die in § 78a Abs. 4 Satz 2 LBG (juris: BG BW) genannte Frist zur Beantragung einer pauschalen Beihilfe ist eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist, bei der selbst bei unverschuldeter Fristversäumnis eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht kommt.(Rn.25) 2. Zur Frage, unter welchen besonderen Umständen des Einzelfalls sich Behörden nicht auf den Ablauf einer die weitere Rechtsverfolgung abschneidenden oder die Anspruchsberechtigung vernichtenden Ausschlussfrist berufen dürfen (hier verneint).(Rn.28)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die in § 78a Abs. 4 Satz 2 LBG (juris: BG BW) genannte Frist zur Beantragung einer pauschalen Beihilfe ist eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist, bei der selbst bei unverschuldeter Fristversäumnis eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht kommt.(Rn.25) 2. Zur Frage, unter welchen besonderen Umständen des Einzelfalls sich Behörden nicht auf den Ablauf einer die weitere Rechtsverfolgung abschneidenden oder die Anspruchsberechtigung vernichtenden Ausschlussfrist berufen dürfen (hier verneint).(Rn.28) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 03.07.2023 und dessen Widerspruchsbescheid vom 10.08.2023 sind rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Gewährung einer pauschalen Beihilfe (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage eines Anspruchs auf Gewährung einer pauschalen Beihilfe ist der durch das Gesetz zur Einführung einer pauschalen Beihilfe vom 21.12.2022 eingeführte und zum 01.01.2023 in Kraft getretene § 78a LBG in der Fassung vom 21.12.2022 (GBl. BW, S. 675). Nach § 78a Abs. 1 Satz 1 LBG wird an Stelle einer Beihilfe nach § 78 eine pauschale Beihilfe nach den folgenden Absätzen gewährt. Die beihilfeberechtigte Person verzichtet mit der Inanspruchnahme der pauschalen Beihilfe unwiderruflich auf eine Beihilfe nach § 78, welche sie für sich und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen erhalten würde (§ 78a Abs. 1 Satz 2 LBG). Anspruchsberechtigt sind beihilfeberechtigte Personen nach § 78. Der Anspruch auf die pauschale Beihilfe besteht ab dem ersten Tag des Fristbeginns nach Absatz 4, jedoch frühestens ab Beginn der Krankheitskostenvollversicherung (§ 78a Abs. 3 LBG).Die Gewährung einer pauschalen Beihilfe erfolgt nur auf Antrag mit dem von der Beihilfestelle vorgegebenen Formblatt (§ 78a Abs. 4 Satz 1 LBG). Der Antrag ist unmittelbar bei der Beihilfestelle innerhalb einer Ausschlussfrist von fünf Monaten zu stellen (§ 78a Abs. 4 Satz 2 LBG). Die Frist beginnt für die am 1. Januar 2023 vorhandenen beihilfeberechtigten Personen nach § 78 am 1. Januar 2023 (§ 78a Abs. 4 Satz 1 LBG). Dem Antrag nach Absatz 4 ist der Nachweis einer abgeschlossenen Krankheitskostenvollversicherung für die beihilfeberechtigte Person und ihre nach § 78 berücksichtigungsfähigen Angehörigen in der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung oder in der privaten Krankenversicherung beizufügen. Kann der Nachweis bei Antragstellung nicht erbracht werden, so ist er spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der in Absatz 4 Satz 2 genannten Ausschlussfrist nachzureichen. Wird der Nachweis innerhalb dieser Frist nicht erbracht, so ist der Antrag abzulehnen (§ 78a Abs. 5 LBG). Nach diesen Vorschriften ist der unstreitig beihilfeberechtigte Kläger grundsätzlich anspruchsberechtigt für die Gewährung einer pauschalen Beihilfe (§ 78a Abs. 3 LBG). Ein Anspruch auf Gewährung einer pauschalen Beihilfe scheidet aber deshalb aus, weil der Kläger bei der zuständigen Beihilfestelle nicht innerhalb der gesetzlichen Ausschlussfrist von fünf Monaten einen Antrag mit dem von der Beihilfestelle vorgegebenen Formblatt gestellt hat (1.), eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausscheidet (2.) und sich der Beklagte vorliegend auf die Ausschlussfrist berufen darf (3.). 1. Zwischen den Beteiligten ist zu Recht unstreitig, dass der Kläger einen Antrag auf Gewährung einer pauschalen Beihilfe mit dem vom Landesamt vorgegebenen Formblatt („LBV375“) nicht innerhalb der in § 78a Abs. 4 Satz 2 LBG genannten Frist von fünf Monaten gestellt hat. Diese begann für ihn am 1. Januar 2023 zu laufen und endete demnach am 31. Mai 2023 (vgl. § 78a Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 LBG). Der Kläger beantragte mit dem vom Landesamt vorgegebenen Formblatt aber erst am 29.06.2023 die Gewährung einer pauschalen Beihilfe und somit erst nach Ablauf der genannten Frist. Entgegen der Auffassung des Klägers hat er auch mit seiner Nachricht vom 23.05.2023 an das Landesamt über das Kundenportalkeinen (fristgerechten) Antrag auf Gewährung einer pauschalen Beihilfe gestellt. Zunächst ist festzustellen, dass die Nachricht vom 23.05.2023 bereits nicht das gesetzlich vorgeschriebene Formerfordernis des § 78a Abs. 4 Satz 1 LBG gewahrt hat, da der Kläger nicht das vom Landesamt vorgeschriebene Formblatt (LBV375) benutzt hat. Dem gesetzlichen Formerfordernis kommt dabei im Hinblick auf die Unwiderruflichkeit der Beantragung eine wichtige Warnfunktion zu, so dass auf dieses nicht verzichtet werden kann. Darüber hinaus ist die Nachricht vom 23.05.2023 aber auch nicht als Antrag auf Gewährung einer pauschalen Beihilfe zu verstehen. Dies ergibt sich aus Folgendem: Öffentlich-rechtliche Willenserklärungen und damit auch Anträge sind entsprechend den für die Auslegung von empfangsbedürftigen Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts geltenden Rechtsgrundsätzen des § 133 und § 157 BGB auszulegen. Danach kommt es nicht auf den inneren Willen der erklärenden Partei, sondern darauf an, wie die Erklärung aus der Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtungsweise zu verstehen ist. Dabei muss sich die Auslegung auf den Schriftsatz in seiner Gesamtheit und das mit ihm erkennbar verfolgte Rechtsschutzziel beziehen. Bei der Ermittlung des wirklichen Willens ist nach anerkannter Auslegungsregel zugunsten des Bürgers davon auszugehen, dass er denjenigen Rechtsbehelf einlegen will, der nach Lage der Sache seinen Belangen entspricht und eingelegt werden muss, um den erkennbar angestrebten Erfolg zu erreichen (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 22.09.2011 - 6 B 19.11 - juris Rn. 6 sowie Urteil vom 12.12.2001 - 8 C 17.01 - juris Rn. 40, jeweils m.w.N.). Nach diesen Maßstäben ist die Nachricht des Klägers aus Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtungsweise nicht als Antrag i.S.v. § 78a Abs. 4 LBG auszulegen. Bereits der Betreff der Nachricht „Krankenversicherungs-Anfrage“ spricht für ein reines Auskunftsersuchen und nicht für die Beantragung einer Leistung. Zwar ist aus der Nachricht ersichtlich, dass der Kläger hinsichtlich seines monatlichen Versicherungsbeitrags bei seiner gesetzlichen Krankenversicherung entlastet werden möchte und die Beantragung der pauschalen Beihilfe für ihn daher (möglicherweise) in Betracht gekommen wäre. Der Kläger hat in seiner Nachricht aber ausdrücklich nur um entsprechende Auskünfte gebeten, da er zwar entsprechende Verlautbarungen vor einigen Monaten in der Presse gelesen habe, ihm die näheren Einzelheiten aber nicht bekannt seien. Damit hat er nicht eine als Antrag zu verstehende Willenserklärung abgegeben. Aus der Nachricht des Klägers ist gerade nicht ersichtlich ist, dass er etwas beantragen möchte, sondern lediglich, dass er Informationen über (möglicherweise) bestehenden Optionen begehrt. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass die beihilfeberechtigte Person nach § 78a Abs. 1 Satz 2 LBG mit der Inanspruchnahme der pauschalen Beihilfe unwiderruflich auf eine Beihilfe nach § 78 LBG, welche sie für sich und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen erhalten würde, verzichtet, dieser Verzicht auf die aufwendungsbezogene und ergänzende Beihilfe nach § 78 LBG automatisch mit Antragstellung der pauschalen Beihilfe eintritt und gesetzlich keine Rückkehroption zur Beihilfe nach § 78 LBG vorgesehen ist (vgl. LT-Drs. 17/3463, S. 11). 2. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 32 LVwVfG für die Versäumung der Frist kann dem Kläger nicht gewährt werden. Bei der in § 78a Abs. 4 Satz 2 LBG genannten Frist handelt es sich ausweislich des eindeutigen Wortlauts und der zu Grunde liegenden Gesetzmaterialien um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist (LT-Drs. 17/3463, S. 13 f. sowie Sennekamp, in: BeckOK BeamtenR BW, 29. Ed., Stand: 15.01.2024, § 78a LBG Rn. 18 f.). Verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen - insbesondere im Hinblick auf das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG), den Vorbehalt des Gesetzes, den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) oder die aus Art. 33 Abs. 5 GG hergeleitete Fürsorgepflicht des Dienstherrn - sind weder vorgetragen noch für die Kammer sonst ersichtlich (vgl. zu § 6a Abs. 2 BVO a.F.: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.01.2008 - 4 S 2970/06 - juris Rn. 20 ff. m.w.N.; siehe zu § 17 Abs. 10 Satz 1 BVO a.F.: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.05.2023 - 2 S 153/23 - juris Rn. 23 m.w.N.). Aus der Rechtsnatur als materielle Ausschlussfrist folgt, dass gemäß § 32 Abs. 5 LVwVfG selbst bei unverschuldeter Fristversäumnis eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl. § 32 Abs. 1 LVwVfG) nicht möglich ist (stRspr, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 22.05.2023 - 2 S 153/23 - juris Rn. 23 sowie vom 28.01.2008 - 4 S 2970/06 - juris Rn. 24, jeweils m.w.N.). 3. Die Beklagte durfte sich auch ohne Verstoß gegen Treu und Glauben auf die Versäumnis der Ausschlussfrist berufen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass sich Behörden unter bestimmten engen Voraussetzungen nicht auf den Ablauf einer die weitere Rechtsverfolgung abschneidenden oder die Anspruchsberechtigung vernichtenden Ausschlussfrist berufen dürfen. Diese Ausnahmen lassen sich nicht allgemeingültig, sondern nur im Einklang mit dem Regelungsbereich, in dem die Ausschlussfrist wirkt, und mit Blick auf ihre dortige Funktion bestimmen. Eine solche Ausnahme kommt in Betracht, wenn die Versäumung der Frist auf staatliches Fehlverhalten bei der Anwendung von Rechtsvorschriften zurückzuführen ist, ohne deren korrekte Beachtung der Betroffene seine Rechte nicht wahren kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.11.2023 - 3 C 20.22 - juris Rn. 34 m.w.N.). Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg kann - gerade im Beihilferecht - eine Berufung des Beklagten auf den Fristablauf unter besonderen Umständen des Einzelfalls eine unzulässige Rechtsausübung darstellen und deshalb gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen. Dies kann etwa der Fall sein, wenn die Fristversäumnis maßgeblich auf das Verhalten der Behörde zurückgeht, ohne dass den Betroffenen in diesem Zusammenhang ein Verschulden trifft. Eine unzulässige Rechtsausübung ist zudem dann zu bejahen, wenn ein Beihilfeberechtigter aus von ihm nicht zu vertretenden tatsächlichen Gründen zu keinem Zeitpunkt der Frist in der Lage gewesen ist, seinen Anspruch zu verwirklichen, und er die Antragstellung nach Wegfall des Hindernisses unverzüglich nachgeholt hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.05.2023 - 2 S 153/23 - juris Rn. 24, Beschluss vom 22.05.2019 - 2 S 631/19 - n.v. sowie Urteil vom 28.01.2008 - 4 S 2970/06 - juris Rn. 24, jeweils m.w.N.). Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass der interne Ablauf beim Landesamt nicht optimal war und das Landesamt den Kläger nach Aktenlage (möglicherweise) noch rechtzeitig vor dem Ende der Ausschlussfrist auf die Möglichkeit der pauschalen Beihilfe und die ablaufende Ausschlussfrist hätte hinweisen können. Unabhängig davon, ob das Landesamt im Rahmen der hier anzunehmenden Massenverwaltung zu einem solchen Hinweis verpflichtet oder überhaupt in der Lage gewesen wäre, kann die Kammer vorliegend aber nicht erkennen, dass die Fristversäumnis des Klägers maßgeblich auf das Verhalten der Behörde zurückgeht. Vielmehr hat der Kläger die Versäumung der Ausschlussfrist im Wesentlichen selbst verschuldet. Ausweislich des unbestrittenen Vortrags des Beklagten sind allen Beihilfeberechtigten im November 2022 Informationen über Änderungen zum 01.01.2023 im Beihilferecht zugesandt worden. Hierin enthalten waren umfangreiche Informationen zur pauschalen Beihilfe, z.B. die Darlegung, was unter pauschaler Beihilfe zu verstehen ist, wer sie beantragen kann und wie sie zu beantragen ist. In diesen Unterlagen wurde u.a. auch darauf hingewiesen, dass die Gewährung einer pauschalen Beihilfe nur auf Antrag mit dem Vordruck „LBV375“ und unter Beachtung einer Ausschlussfrist von fünf Monaten (Beginn am 01.01.2023 für am 01.01.2023 vorhandene Beihilfeberechtigte) erfolgt. Der Kläger hat die in das Kundenportal eingestellten „Informationen über Änderungen im Beihilferecht“ nach Aktenlage am 04.12.2022 abgerufen. Aufgrund dieser Informationen war es dem Kläger durchaus möglich, den Antrag auf pauschale Beihilfe innerhalb der Ausschlussfrist zu stellen. Sollte der Kläger die vom Beklagten zur Verfügung gestellten Informationen nicht gelesen oder nicht verstanden haben, hätte es sich aufgedrängt, diese zu lesen bzw. rechtzeitig das Landesamt um eine Erläuterung zu bitten oder sich anderweitig zu informieren. Dadurch, dass der Kläger dies nicht getan hat, hat er die in eigenen Angelegenheiten erforderliche Sorgfalt nicht gewahrt und damit die streitgegenständliche Fristversäumnis maßgeblich verschuldet. Dies räumte der Kläger in der mündlichen Verhandlung auch offen und ehrlich ein. Die Kostentenscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es besteht kein Anlass, das Urteil wegen der Kostenentscheidung gemäß § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Ein Grund, die Berufung zuzulassen (§ 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO), liegt nicht vor. Beschluss Der Streitwert für das Verfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG, da der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet. Der xx geborene Kläger begehrt die Gewährung einer pauschalen Beihilfe. Er schrieb am 23.05.2023 an das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (im Folgenden: Landesamt) über das Kundenportal mit dem Betreff „Krankenversicherungs-Anfrage“ die folgende Nachricht: „Sehr geehrte Damen und Herren, im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung (DAK) beträgt mein monatlicher Versicherungsbeitrag zurzeit 841,23 €. Dieser monatliche Betrag ist um einiges höher als bei einer privaten Krankenversicherung. Deshalb bitte ich um Auskunft, ob diesbezüglich eine entsprechende finanzielle Entlastung von Seiten des Landes Baden-Württemberg vorgesehen ist. Vor einigen Monaten gab in der Presse entsprechende Verlautbarungen zu dieser Frage. Da mir nähere Einzelheiten nicht bekannt sind, bitte ich Sie um entsprechende Auskunft. Mit freundlichen Grüßen.“ Die Nachricht des Klägers ist beim Landesamt am 23.05.2023 (21:02 Uhr) gelesen und am 30.05.2023 als Vorgang mit folgender Bemerkung intern weitergeleitet worden: „Hallo, betrifft das die pauschale Beihilfe? Danke.“ Anschließend teilte das Landesamt dem Kläger mit Schreiben vom 07.06.2023 mit, dass er bereits mit Schreiben vom 18.11.2022 über die Änderungen der Beihilfeverordnung des Landes Baden-Württemberg zum 01.01.2023 informiert worden sei. Mit dem Gesetz zur Einführung einer pauschalen Beihilfe habe eine Alternative zur bisher bekannten aufwendungsbezogenen und ergänzenden Beihilfe geschaffen werden sollen. Der Antrag auf pauschale Beihilfe sei innerhalb einer Ausschlussfrist von fünf Monaten zu stellen. Die Frist habe für die am 1. Januar 2023 vorhandenen beihilfeberechtigten Personen am 1. Januar 2023 begonnen. Eine etwaige Antragstellung sei seit Ablauf des 31. Mai 2023 nicht mehr möglich. In der Folge beantragte der Kläger am 29.06.2023 unter Benutzung des entsprechenden Vordrucks („LBV375“) beim Landesamt die Gewährung einer pauschalen Beihilfe nach § 78a LBG. Dem Antrag legte er einen Nachweis über Art, Umfang und Höhe seiner Krankheitskostenvollversicherung bei. Darüber hinaus führte er aus, dass die Antragsfrist bezüglich einer pauschalen Beihilfe zur gesetzlichen Krankenversicherung zwar am 31.05.2023 geendet habe, seine Anfrage vom 23.05.2023 jedoch erst am 07.06.2023 beantwortet worden sei, so dass er in Anbetracht dieser aus seiner Sicht vermeidbaren zeitlichen Überschneidung um eine nachträgliche Bewilligung bitte. Ihm wäre es schließlich noch möglich gewesen, einen Antrag zu stellen, wenn er das Antwortschreiben des Landesamts rechtzeitig - etwa bis zum 30.05.2023 - erhalten hätte. Mit Bescheid vom 03.07.2023 wies das Landesamt den Antrag des Klägers vom 29.06.2023 auf Gewährung einer pauschalen Beihilfe nach § 78a LBG ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Ausschlussfrist des § 78a Abs. 4 LBG bereits abgelaufen sei. Der Antrag sei am 29.06.2023 beim Landesamt eingegangen und damit erst nach Ablauf der Ausschlussfrist am 31.05.2023. Der Beginn und das Ende der Antragsfrist seien gesetzlich geregelt. Bei der Frist des § 78a Abs. 4 LBG handele es sich zudem um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist, so dass der Anspruch nach Ablauf der Antragsfrist erloschen sei. Der dagegen erhobene Widerspruch des Klägers vom 20.07.2023 wurde mit Widerspruchsbescheid des Landesamts vom 10.08.2023 zurückgewiesen. Die Gewährung einer pauschalen Beihilfe richte sich nach § 78a LBG. Nach dessen Absatz 4 sei der Antrag auf pauschale Beihilfe innerhalb einer Ausschlussfrist von fünf Monaten zu stellen. Maßgebend für die Wahrung der Frist sei das Datum des Eingangs des Antrags auf Pauschalbeihilfe bei der Beihilfestelle. Die Frist habe für die am 1. Januar 2023 vorhandenen beihilfeberechtigten Personen am 1. Januar 2023 zu laufen begonnen und habe demnach mit Ablauf des 31. Mai 2023 geendet. Der Antrag trage das Antragsdatum 29. Juni 2023 und sei am selbigen Tag beim Landesamt eingegangen. Die Ausschlussfrist sei zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen gewesen, so dass der Antrag eindeutig zu spät eingegangen sei. Allen Beihilfeberechtigten und somit auch dem Kläger seien im November 2022 Informationen über Änderungen zum 1. Januar 2023 im Beihilferecht zugesandt worden. Hierin seien umfangreiche Informationen zur pauschalen Beihilfe enthalten gewesen. Dem Kläger wäre es nach sorgfältiger Durchsicht der ihm zugesandten Informationen ohne Probleme möglich gewesen, rechtzeitig einen entsprechenden Antrag auf pauschale Beihilfe zu stellen. Es handele sich bei dem mit Schreiben vom 23.05.2023 vorgebrachten Anliegen auch lediglich um eine Anfrage zur pauschalen Beihilfe, da ein Hinweis auf eine gewünschte Antragstellung nicht enthalten sei. Im Übrigen habe dem genannten Schreiben das erforderliche Antragsformular „LBV375“ nicht beigelegen. Dieses sei erstmals mit Schreiben vom 29.06.2023 vorgelegt worden. Darüber hinaus schließe der Wortlaut des § 78a Abs. 4 LBG i.V.m. § 32 Abs. 5 LVwVfG eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus. Der Beginn und das Ende der Antragsfrist seien gesetzlich geregelt, so dass es sich bei der Frist um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist handele und der Anspruch nach Ablauf der Antragsfrist erloschen sei. Der Kläger hat am 30.08.2023 Klage erhoben. Er trägt vor, dass er unstreitig nicht mit dem Vordruck „LBV375“ einen Antrag auf Gewährung der pauschalen Beihilfe bis zum 31.05.2023 gestellt habe. Das entsprechende Antragsformular nebst Nachweisen der Krankenversicherung habe er dem Beklagten erst am 29.06.2023 übersandt. Er habe sich aber bereits am 23.05.2023 und somit vor dem Ende der Ausschlussfrist an den Beklagten mit einer Anfrage gewandt. Das Schreiben vom 23.05.2023 enthalte zwar nicht ausdrücklich das Wort „Antrag“, ihm sei aber zu entnehmen, dass er die Möglichkeit habe nutzen wollen, hinsichtlich des Versicherungsbeitrages bei seiner gesetzlichen Krankenversicherung entlastet zu werden. Seinem Schreiben sei zudem deutlich zu entnehmen, dass er das elfseitige Schreiben des Beklagten vom November 2022 nicht verstanden habe und er sich der auf dem achten Blatt im dritten Absatz genannten Frist nicht bewusst gewesen sei. Bei sachgerechter Auslegung sei das Schreiben vom 23.05.2023 deshalb als Antrag innerhalb der Ausschlussfrist zu werten. Des Weiteren sei dem Schreiben vom 23.05.2023 eindeutig zu entnehmen, dass er die Ausschlussfrist vom 31.05.2023 nicht gekannt habe. Das Landesamt hätte ihn daher auf diese hinweisen können und hinweisen müssen. Das Landesamt habe aber erst mit Schreiben vom 07.06.2023 und somit sieben Tage nach Ablauf der Ausschlussfrist auf das Schreiben vom 23.05.2023 reagiert und ihm mitgeteilt, dass die Ausschlussfrist mittlerweile abgelaufen sei. Ausweislich der Verwaltungsakte sei das Schreiben vom 23.05.2023 bereits am gleichen Tag gelesen worden, so dass das Landesamt auf die acht Tage später endende Ausschlussfrist hätte hinweisen können. Dies hätte auch noch am 30.05.2023 passieren können, als das Schreiben intern mit der Frage weitergeleitet worden sei: „Hallo, betrifft das die pauschale Beihilfe? Danke.“ Es sei dabei unzutreffend, dass der Beklagte nicht dazu verpflichtet gewesen sei, ihn erneut auf die Ausschlussfrist hinzuweisen. Im Übrigen werde höchst fürsorglich geltend gemacht, dass aufgrund des geschilderten Sachverhalts eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter Beachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben und der Fürsorgepflicht des Dienstherrn zu gewähren sei. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verpflichten, ihm antragsgemäß die pauschale Beihilfe nach § 78a LBG zu gewähren, und den Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 03.07.2023 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 10.08.2023 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist zur Begründung im Wesentlichen auf die Ausführungen im Verwaltungsverfahren. Ergänzend wird vorgetragen, dass der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung einer pauschalen Beihilfe habe. Sein Schreiben vom 23.05.2023 sei nicht als Antrag auf die Gewährung pauschaler Beihilfe zu qualifizieren. In dem gesamten Schreiben komme nicht zum Ausdruck, dass er die Gewährung pauschaler Beihilfe habe beantragen wollen. Der Betreff der Nachricht über das Kundenportal laute „Krankenversicherungs-Anfrage“. Darüber hinaus habe der Kläger in dem Schreiben ausdrücklich nur um Auskunft gebeten. Das Schreiben sei daher als ein schlichtes Auskunfts- bzw. Informationsersuchen zu qualifizieren. Vorliegend hätten keine Anhaltspunkte vorgelegen, aus denen das Landesamt hätte schließen können, dass der Kläger mit seinem Schreiben einen Antrag auf pauschale Beihilfe haben stellen wollen. Sofern der Kläger darauf hinweise, dass er das Schreiben vom November 2022 nicht verstanden und daher die genannte Frist von fünf Monaten nicht präsent gehabt habe, verfange dies nicht. Bei sorgfältiger Lektüre der an ihn gerichteten Schreiben, wozu der Kläger aufgrund seiner Treuepflicht gehalten sei, hätte er Kenntnis über das Angebot einer pauschalen Beihilfe und die hierbei zu beachtende Antragsfrist haben müssen. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass allen Beihilfeberechtigten - also auch dem Kläger - im November 2022 Informationen über Änderungen zum 01.01.2023 im Beihilferecht zugesandt worden seien. Hierin seien umfangreiche Informationen zur pauschalen Beihilfe enthalten gewesen, z.B. die Darlegung, was unter pauschaler Beihilfe zu verstehen sei, wer sie beantragen könne und wie sie zu beantragen sei. Der Kläger habe die in das Kundenportal eingestellten „Informationen über Änderungen im Beihilferecht“ am 04.12.2022 abgerufen. Insoweit habe er bereits zu diesem Zeitpunkt Kenntnis über das Angebot einer pauschalen Beihilfe gehabt. In diesen Unterlagen sei unter anderem auch darauf hingewiesen worden, dass die Gewährung einer pauschalen Beihilfe nur auf Antrag mit dem Vordruck „LBV375“ und unter Beachtung einer Ausschlussfrist von fünf Monaten erfolge. Aufgrund dieser Informationen sei es dem Kläger durchaus möglich gewesen, den Antrag auf pauschale Beihilfe innerhalb der Ausschlussfrist zu stellen. Der vom Kläger am 29.06.2023 gestellte Antrag sei jedoch nicht innerhalb der Ausschlussfrist und damit verspätet eingegangen. Schließlich sei der Beklagte nicht dazu verpflichtet gewesen, den Kläger erneut auf den Ablauf der Ausschlussfrist hinzuweisen. Entgegen der Auffassung des Klägers könne eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden. Der Wortlaut des § 78a Abs. 4 LBG i.V.m. § 32 Abs. 5 LVwVfG schließe eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus. Bei der Ausschlussfrist handele es sich um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist, so dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand selbst bei unverschuldeter Fristversäumnis nicht möglich sei. Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere des weiteren Vorbringens der Beteiligten, wird auf die gewechselten Schriftsätze, die vorliegende Verwaltungsakte des Beklagten sowie die Gerichtsakte verwiesen.