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Urteil

14 K 1357/24

VG Freiburg (Breisgau) 14. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFREIB:2024:0710.14K1357.24.00
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Leitsätze
1. Den von der Landeskreditbank Baden-Württemberg auf der Grundlage der „Richtlinie für die Unterstützung der von der Corona-Pandemie geschädigten Soloselbstständigen, Unternehmen und Angehörigen der freien Berufe („Soforthilfe Corona“) vom 22.03.2020“ erlassenen, wortgleichen Bewilligungsbescheiden lässt sich der Zweck, einen aus einer Gesamtsaldierung betrieblicher Einnahmen und Ausgaben während eines Zeitraums von drei Monaten berechneten Liquiditätsengpass auszugleichen, nicht entnehmen. Damit kann der Widerruf eines solchen Bescheids nicht darauf gestützt werden, der Empfänger der Soforthilfe habe (anfängliche) corona-bedingte Liquiditätsengpässe und Umsatzeinbußen während dieses Zeitraums wieder ausgleichen können. (Rn.83) 2. (Anders ist es bei Bewilligungsbescheiden auf der Grundlage der „Verwaltungsvorschrift für die Soforthilfen des Bundes und des Landes für die Gewährung von Überbrückungshilfen als Billigkeitsleistungen für von der Coronakrise in ihrer Existenz bedrohte Soloselbständige, kleine Unternehmen und Angehörige der Freien Berufe vom 08.04.2020“, siehe hierzu die Parallelentscheidung der Kammer vom 10.07.2024 - 14 K 1356/24 -.)(Rn.74) 3. Ein Verstoß gegen das in § 35a LVwVfG BW (juris: VwVfG BW) zum Ausdruck kommende Gebot des Erlasses eines Verwaltungsakts durch einen menschlichen Sachbearbeiter ist weder einer Heilung nach § 45 LVwVfG BW (juris: VwVfG BW) zugänglich noch kann er gemäß § 46 LVwVfG BW als unerheblich angesehen werden. Aufgrund der Einheit von Ausgangsbescheid und Widerspruchsbescheid nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO liegt allerdings dann kein Verwaltungsakt, der vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen worden ist, im Sinne des § 35a LVwVfG BW (juris: VwVfG BW) vor, wenn ein menschlicher Sachbearbeiter mit Entscheidungsbefugnis im Widerspruchsverfahren tätig geworden ist. Dabei reicht es aus, dass in großer Vielzahl eingelegte Widersprüche durch den Sachbearbeiter verschiedenen Fallgruppen zugeordnet und dann je nach Fallgruppe mit jeweils standardisierten, wortgleichen Widerspruchsbescheiden zurückgewiesen werden. (Rn.60) 4. Für die Ermittlung des in einem Bewilligungsbescheid bestimmten Zwecks im Sinne des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LVwVfG können auch Förderrichtlinien herangezogen werden, wenn und soweit sie dem Betroffenen bekannt sind oder bekannt gemacht werden und in die Regelung des Verwaltungsakts einbezogen werden. Ergänzend können – zur Auslegung von Begriffen, die in dem Bescheid selbst vorzufinden sind, – auch solche Umstände herangezogen werden, die dem Empfänger des Bescheids bekannt sein müssen, weil sie zum Beispiel in Antragsunterlagen angegeben sind, welche der Empfänger ausgefüllt und eingereicht hat.(Rn.67) 5. Werden Antworten auf häufig gestellte Fragen („Frequently Asked Questions“) zu einer Beihilfe im Internet veröffentlicht, aber in einem Bewilligungsbescheid nicht ausdrücklich in Bezug genommen, so sind sie auch dann nicht Regelungsbestandteil des Bewilligungsbescheids geworden, wenn die Antragsteller in den Antragsunterlagen gebeten wurden, diese „FAQs“ als „Ausfüllhilfe“ zu nutzen.(Rn.89)
Tenor
Der Widerrufs- und Erstattungsbescheid der Landeskreditbank vom 03.08.2022 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 27.02.2024 werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Den von der Landeskreditbank Baden-Württemberg auf der Grundlage der „Richtlinie für die Unterstützung der von der Corona-Pandemie geschädigten Soloselbstständigen, Unternehmen und Angehörigen der freien Berufe („Soforthilfe Corona“) vom 22.03.2020“ erlassenen, wortgleichen Bewilligungsbescheiden lässt sich der Zweck, einen aus einer Gesamtsaldierung betrieblicher Einnahmen und Ausgaben während eines Zeitraums von drei Monaten berechneten Liquiditätsengpass auszugleichen, nicht entnehmen. Damit kann der Widerruf eines solchen Bescheids nicht darauf gestützt werden, der Empfänger der Soforthilfe habe (anfängliche) corona-bedingte Liquiditätsengpässe und Umsatzeinbußen während dieses Zeitraums wieder ausgleichen können. (Rn.83) 2. (Anders ist es bei Bewilligungsbescheiden auf der Grundlage der „Verwaltungsvorschrift für die Soforthilfen des Bundes und des Landes für die Gewährung von Überbrückungshilfen als Billigkeitsleistungen für von der Coronakrise in ihrer Existenz bedrohte Soloselbständige, kleine Unternehmen und Angehörige der Freien Berufe vom 08.04.2020“, siehe hierzu die Parallelentscheidung der Kammer vom 10.07.2024 - 14 K 1356/24 -.)(Rn.74) 3. Ein Verstoß gegen das in § 35a LVwVfG BW (juris: VwVfG BW) zum Ausdruck kommende Gebot des Erlasses eines Verwaltungsakts durch einen menschlichen Sachbearbeiter ist weder einer Heilung nach § 45 LVwVfG BW (juris: VwVfG BW) zugänglich noch kann er gemäß § 46 LVwVfG BW als unerheblich angesehen werden. Aufgrund der Einheit von Ausgangsbescheid und Widerspruchsbescheid nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO liegt allerdings dann kein Verwaltungsakt, der vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen worden ist, im Sinne des § 35a LVwVfG BW (juris: VwVfG BW) vor, wenn ein menschlicher Sachbearbeiter mit Entscheidungsbefugnis im Widerspruchsverfahren tätig geworden ist. Dabei reicht es aus, dass in großer Vielzahl eingelegte Widersprüche durch den Sachbearbeiter verschiedenen Fallgruppen zugeordnet und dann je nach Fallgruppe mit jeweils standardisierten, wortgleichen Widerspruchsbescheiden zurückgewiesen werden. (Rn.60) 4. Für die Ermittlung des in einem Bewilligungsbescheid bestimmten Zwecks im Sinne des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LVwVfG können auch Förderrichtlinien herangezogen werden, wenn und soweit sie dem Betroffenen bekannt sind oder bekannt gemacht werden und in die Regelung des Verwaltungsakts einbezogen werden. Ergänzend können – zur Auslegung von Begriffen, die in dem Bescheid selbst vorzufinden sind, – auch solche Umstände herangezogen werden, die dem Empfänger des Bescheids bekannt sein müssen, weil sie zum Beispiel in Antragsunterlagen angegeben sind, welche der Empfänger ausgefüllt und eingereicht hat.(Rn.67) 5. Werden Antworten auf häufig gestellte Fragen („Frequently Asked Questions“) zu einer Beihilfe im Internet veröffentlicht, aber in einem Bewilligungsbescheid nicht ausdrücklich in Bezug genommen, so sind sie auch dann nicht Regelungsbestandteil des Bewilligungsbescheids geworden, wenn die Antragsteller in den Antragsunterlagen gebeten wurden, diese „FAQs“ als „Ausfüllhilfe“ zu nutzen.(Rn.89) Der Widerrufs- und Erstattungsbescheid der Landeskreditbank vom 03.08.2022 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 27.02.2024 werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig. Die Berufung wird zugelassen. I. Die als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO) statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist begründet. 1. Zwar kann die Kammer keine abschließende Streitentscheidung nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO dazu treffen, ob und inwieweit der Widerrufs- und Erstattungsbescheid der Beklagten vom 03.08.2022 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 27.02.2024 rechtswidrig ist und die Klägerin in deren Rechten verletzt. Denn dieser Bescheid ist zwar als solcher rechtswidrig, weil die Beklagte den Widerruf der der Klägerin gewährten Corona Soforthilfe und damit auch die Begründung eines Erstattungsanspruchs auf einen unzutreffend ermittelten Sachverhalt gestützt hat. Allerdings steht damit nicht auch fest, dass die Entscheidungen der Beklagten auf der Grundlage einer – nach § 86 Abs. 1 VwGO (BVerwG, Urteil vom 10.06.2009 - 9 C 2/08 - juris Rn. 38) und § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 300 Abs. 1 ZPO (BVerwG, Urteil vom 06.09.1988 - 4 C 26/88 - BVerwGE 80, 178, 180) grundsätzlich durch das Gericht vorzunehmenden – weiteren Sachverhaltsaufklärung und dann nach § 114 Satz 2 VwGO zu ergänzenden Ermessenserwägungen im Ergebnis zumindest teilweise aus anderen Gründen als rechtmäßig aufrechterhalten werden könnten. Eine – vorrangige – endgültige Rechtswidrigkeit des Widerrufs- und Erstattungsbescheids vom 03.08.2022 ergibt sich dabei nicht bereits daraus, dass dieser vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen worden wäre, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen des § 35a LVwVfG hierfür vorgelegen hätten. Denn selbst wenn der Widerrufs- und Erstattungsbescheid der Beklagten vom 03.08.2022 – trotz der von der Beklagten geltend gemachten manuellen Eingabe des im Rückmeldeverfahren ermittelten Rückzahlungsbedarfs – tatsächlich nicht nur „mithilfe“ automatischer Einrichtungen, sondern „vollständig“, d.h. in allen Stadien der Entscheidungsfindung ohne eigenständige Bearbeitung durch einen Menschen „durch“ automatische Einrichtungen erlassen worden wäre (zu einer solchen Annahme vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 17.03.2023 - 4 A 1987/22 - juris Rn. 193f), wäre ein solcher Mangel des Bescheiderlasses deshalb unbeachtlich, weil der Widerrufs- und Erstattungsbescheid der Beklagten in deren Widerspruchsverfahren durch einen menschlichen Amtswalter auch mit Blick auf im Einzelfall möglicherweise bedeutsame Umstände überprüft worden ist. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung für die Kammer glaubhaft dargelegt, dass gegen den Widerrufs- und Erstattungsbescheid eingelegte Widersprüche durch Sachbearbeiter in verschiedene Fallgruppen „geclustert“ worden seien, je nachdem ob der Widerspruchsführer auf der Ebene des Sachverhalts eine besondere persönliche Betroffenheit dargelegt hatte oder der Widerspruch allein mit rechtlichen Argumenten begründet worden war. Während für die erste Fallgruppe mit etwa 1.000 – 2.000 Widersprüchen individuell die Abhilfe geprüft worden sei, habe man für die 9.000 bis 10.000 Widersprüche der zweiten Kategorie, denen auch der Widerspruch der Klägerin zugerechnet worden war, einen standardisierten Widerspruchsbescheid formuliert, in dem alle wesentlichen rechtlichen Argumente aufgegriffen worden seien. Dabei habe man es – im Hinblick auf das Massenverfahren – bewusst hingenommen, dass in der Begründung des Widerspruchsbescheids auch Ausführungen zu Argumenten aufgenommen worden seien, die der konkrete Widerspruchsführer nicht geltend gemacht habe. Die vereinheitlichten Widerspruchsbescheide seien dann mittels Serienbrief versandt worden. Mit dieser eigenständigen Bearbeitung des Widerrufs- und Erstattungsbescheids der Beklagten im Widerspruchsverfahren liegt kein Verwaltungsakt mehr vor, der vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen worden ist. Dies gilt unabhängig davon, dass ein Verstoß gegen das in § 35a LVwVfG zum Ausdruck kommende Gebot des Erlasses eines Verwaltungsakts durch einen menschlichen Sachbearbeiter weder einer Heilung nach § 45 LVwVfG zugänglich ist noch als nach § 46 LVwVfG unerheblich angesehen werden kann. Denn nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist Gegenstand der Anfechtungsklage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat. Damit bildet das Ausgangsverfahren mit dem Widerspruchsverfahren im Verwaltungsprozess eine Einheit, die erst mit dem Widerspruchsbescheid abgeschlossen wird. Da der Entscheider im Widerspruchsverfahren die gleichen Entscheidungsbefugnisse hat wie ein Entscheider des Ausgangsbescheids, wird die im behördlichen Ausgangsverfahren möglicherweise fehlende Beteiligung eines menschlichen Entscheidungsträgers durch das Hinzutreten eines solchen zumindest im Widerspruchsverfahren irrelevant. Aus dem gleichen Grund ist es auch unschädlich, dass der Widerrufs- und Erstattungsbescheid entgegen der Regelung des § 37 Abs. 3 Satz 1 LVwVfG weder eine Unterschrift trägt noch sonst den zeichnungsbefugten Sachbearbeiter erkennen lässt. Denn abgesehen davon, dass nach der Regelung des § 37 Abs. 5 Satz 1 LVwVfG bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, abweichend von § 37 Abs. 3 LVwVfG Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen können, wäre das Erfordernis der Unterschrift eines zeichnungsbefugten Sachbearbeiters durch den Widerspruchsbescheid der Beklagten erfüllt, der die Namenszüge zweier Mitarbeiter der Rechtsabteilung der Beklagten enthält und damit die Urheberschaft der für die maßgebliche Verwaltungsentscheidung verantwortlich zeichnenden Behördenmitarbeiter dokumentiert (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.11.2020 - 2 S 2134/20 - juris Rn. 15 f m.w.N.). 2. Der Widerrufs- und Erstattungsbescheid der Beklagten vom 03.08.2022 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 27.02.2024 war – in Anbetracht der fehlenden Spruchreife des Verfahrens – jedoch gemäß § 113 Abs. 3 Satz 1 VwGO aufzuheben. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, wenn es eine weitere Sachaufklärung für erforderlich hält und soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Beklagte hat hinsichtlich der Frage, ob die der Klägerin gewährte Corona-Soforthilfe für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wurde (§ 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LVwVfG), eine unzutreffende Rechtsansicht zugrunde gelegt und damit den entscheidungserheblichen Sachverhalt – die Verwendung der gewährten Soforthilfe zu dem im Bewilligungsbescheid bestimmten Zweck – nicht in dem erforderlichen Umfang ermittelt. Die erforderlichen Ermittlungen zu der Verwendung der Corona-Soforthilfe sind auch erheblich, weil hiervon abhängt, ob und gegebenenfalls inwieweit der Widerruf (hierzu 2.1.) und die Festsetzung der zu erstattenden Leistung (hierzu 2.2.) rechtswidrig sind und die Klägerin in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 113 Abs. 3 Satz 1 und Satz 4 VwGO sind gegeben (hierzu 2.3.). 2.1. Der Widerruf des Bewilligungsbescheids in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids der Beklagten beruht auf der Rechtsgrundlage des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LVwVfG. Diese Norm ermächtigt die Behörde, einen rechtmäßigen Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit zu widerrufen, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird. Liegen die genannten Tatbestandsvoraussetzungen vor, so wird der Behörde auf der Rechtsfolgenseite Ermessen (§ 40 LVwVfG) eingeräumt, welches durch das Verwaltungsgericht nach Maßgabe des § 114 VwGO nur in einem eingeschränkten Umfang auf die Rechtmäßigkeit der Ermessensausübung hin überprüft werden kann. Im vorliegenden Fall ist die Beklagte von einem Zweck ausgegangen, der nicht in dem Verwaltungsakt bestimmt war und hat deshalb die Tatbestandsvoraussetzungen für den Widerruf unzureichend ermittelt. Damit fehlt es bereits an der hinreichenden Darlegung eines Sachverhalts durch die Beklagte, auf deren Grundlage sich die Kammer die nach § 108 Abs. 1 VwGO erforderliche Überzeugung vom Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für den Widerruf des Bewilligungsbescheids bilden könnte. Gleichzeitig begründete dieses Ermittlungsdefizit – ungeachtet eines im Falle des Widerrufs eines Geldleistungsbescheids bei zweckwidriger Mittelverwendung gegebenen intendierten Ermessens (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.06.1997 - 3 C 22/96 - juris Rn. 14 ff) – auch einen Ermessensfehler, da die Beklagte bei ihrer Entscheidung nicht in der Lage war, alle relevanten Gesichtspunkte zu berücksichtigen. a. Der in dem Verwaltungsakt bestimmte Zweck i.S.d. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LVwVfG ist aus der Sicht eines objektiven Adressaten zu bestimmen (§§ 133, 157 BGB analog). Maßgeblich ist, wie der Empfänger des Bewilligungsbescheids diesen Zweck bei objektiver Würdigung aller für ihn erkennbaren Umstände verstehen musste. Der Zweck, d.h. regelmäßig das Verhalten des Empfängers bei Verwendung der Mittel, welches die Behörde anstrebt, muss anhand des Bescheides, gegebenenfalls durch Auslegung des Bescheides, erkennbar sein. Unklarheiten gehen zu Lasten der Behörde. Eine von dem in dem Bescheid bestimmten Zweck abweichende Vorstellung der Behörde berechtigt diese nicht zum Widerruf (vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2022, § 49 Rn. 101; Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 4. EL November 2023, VwVfG § 49 Rn. 167-171; Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 24. Aufl. 2023, § 49 Rn. 68). Maßgeblich für die Ermittlung des in dem Verwaltungsakt bestimmten Zwecks ist nicht die formale Zuordnung zu einem bestimmten Dokument, sondern die hinreichende Bestimmtheit der behördlichen Zwecksetzung (so überzeugend Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 4. EL November 2023, VwVfG § 49 Rn. 171). Deshalb können für die Ermittlung des in dem Verwaltungsakt bestimmten Zwecks im Wege der Auslegung auch Förderrichtlinien bzw. Verwaltungsvorschriften herangezogen werden, wenn und soweit sie dem Betroffenen bekannt sind oder bekannt gemacht werden und in die Regelung des Verwaltungsakts einbezogen werden (vgl. Kastner, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, VwVfG § 49 Rn. 48; Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 4. EL November 2023, VwVfG § 49 Rn. 169; strenger Suerbaum, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 49 Rn. 129). Ergänzend können – zur Auslegung von Begriffen, die in dem Bescheid selbst vorzufinden sind, – auch solche Umstände herangezogen werden, die dem Empfänger des Bescheids bekannt sein müssen, weil sie z.B. in Antragsunterlagen angegeben sind, welche der Empfänger ausgefüllt und eingereicht hat. Nicht zur Auslegung des in dem Verwaltungsakt bestimmten Zwecks heranzuziehen sind Informationen, die die Behörde an anderer Stelle, etwa auf einer Website, veröffentlicht hat, wenn für einen objektiven Adressaten nicht anhand des Bescheides selbst auf hinreichend bestimmte Art und Weise deutlich sein musste, dass der Zweck des Bescheides anhand dieser Informationen zu ermittelt ist. b. Nach diesen Maßgaben wurde die Corona-Soforthilfe in dem Bewilligungsbescheid vom 18.04.2020 zu dem Zweck der Überwindung einer existenzbedrohlichen Wirtschaftslage gewährt. Dabei liegt eine solche existenzbedrohliche Wirtschaftslage im Sinne der Zweckbestimmung dann vor, wenn [1.] entweder [a.] ein Umsatz- bzw. Honorarrückgang von mindestens 50 Prozent verglichen mit dem durchschnittlichen monatlichen Umsatz des Vorjahres vorliegt oder [b.] der Betrieb auf behördliche Anordnung wegen der Corona-Krise geschlossen wurde oder beide letztgenannten Voraussetzungen [a.] und [b.] gegeben sind und wenn außerdem [2.] in dem Moment der Verwendung der Mittel die vorhandenen liquiden Mittel nicht ausreichen, um die kurzfristigen Verbindlichkeiten zu zahlen. Diese Zweckbestimmung ist in dem Wortlaut des Bescheides angelegt und wird durch die Antragsunterlagen, die dem Antragsteller notwendig bekannt sein mussten und deshalb bei der Auslegung ergänzend heranzuziehen sind, nicht entkräftet (hierzu aa). Die genauen Details der Zweckbestimmung ergeben sich aus einer Interpretation des Bescheides im Lichte der Fußnote 2 zu Nr. 4 der Richtlinie vom 22.03.2020 (hierzu bb). Beinhaltet der in dem Verwaltungsakt bestimmte Zweck damit die Überbrückung von Liquiditätsengpässen, so ist in dem Bewilligungsbescheid – entgegen der Ansicht der Beklagten – nicht bestimmt, dass mit der Soforthilfe ausschließlich ein über drei Monate bestehender Liquiditätsengpass zu überbrücken ist. Vielmehr begründet ein prognostizierter Liquiditätsengpass in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten lediglich die von der Zweckbestimmung zu trennende Antragsberechtigung (cc.). Nicht bei der Auslegung der Zweckbestimmung zu berücksichtigen sind die sog. FAQ der Beklagten, wobei sich aus diesen jedenfalls kein anderes Ergebnis ergeben würde (dd). aa. Die oben genannte Zweckbestimmung ist in dem Wortlaut des Bewilligungsbescheides angelegt. Dort heißt es (sowohl unter „I. Bewilligung“ als auch unter „II. Zweckbindung und Förderzeitraum“), Zweck der Förderung sei die „Überwindung der durch die Corona-Pandemie entstandenen existenzbedrohlichen Wirtschaftslage bzw. der Liquiditätsengpässe oder Umsatzeinbrüche“. Zwar ist dieser Wortlaut nicht auf den ersten Blick völlig eindeutig. Allerdings lässt die Verwendung der Abkürzung „bzw.“ erkennen, in welchem Verhältnis die drei Begriffe „existenzbedrohliche Wirtschaftslage“, „Liquiditätsengpässe“ und „Umsatzeinbrüche“ stehen sollen und insbesondere, dass Zweck der Förderung nicht die Überwindung nur einer dieser genannten Situationen war. Denn das Wort „beziehungsweise“ bezeichnet nicht mehrere sich gegenseitige ausschließende oder nebeneinander bestehende Varianten, sondern drückt hier – im Sinne seiner Bedeutung als „“genauer gesagt“ – aus, dass „Liquiditätsengpässe“ oder „Umsatzeinbrüche“ eine nähere Beschreibung der existenzbedrohlichen Wirtschaftslage sind. Dass die in dem Bescheid formulierte Zweckbestimmung nicht die Überbrückung nur einer der drei dort genannten Situationen (existenzbedrohliche Wirtschaftslage oder Liquiditätsengpässe oder Umsatzeinbrüche) ist, ergibt sich auch aus den von der Klägerin ausgefüllten Antragsunterlagen. Diese Antragsunterlagen können ergänzend zur Interpretation der nicht völlig eindeutigen Formulierung in dem Bewilligungsbescheid herangezogen werden, weil sie den Adressaten der Bewilligungsbescheide bekannt sein mussten und weil sie in dem Bescheid in Bezug genommen werden. So haben die Adressaten der Bewilligungsbescheide die Antragsunterlagen zuvor selbst ausgefüllt, unterschrieben und eingereicht, da die Einschaltung eines sog. prüfenden Dritten bei der Beantragung der Corona-Soforthilfe – anders bei späteren Hilfsprogrammen – nicht vorgesehen war. Zudem wird in dem Titel des Bescheides („Ihr Antrag Nr. xx vom 28.03.2020“) sowie im Abschnitt „I. Bewilligung“ („auf der Grundlage Ihres Antrags vom 28.03.2020“) ausdrücklich auf den Antrag Bezug genommen. In dem Antragsformular war ausdrücklich angegeben, dass ein „reiner Verdienst- oder Einnahmeausfall, der nicht zu einer existenzbedrohlichen Wirtschaftslage führt, […] nicht ausgeglichen [wird].“ Für einen objektiven Adressaten, der die Angaben in den Antragsunterlagen auch bei der Auslegung des Bescheides berücksichtigen musste, war somit erkennbar, dass die Überwindung von Umsatzeinbrüchen oder Liquiditätsengpässen nur dann von der Zweckbestimmung umfasst ist, wenn diese zu einer existenzbedrohlichen Wirtschaftslage führen. bb. Im Einzelnen ergibt sich der Zweck der Bewilligung aus der Definition der existenzbedrohlichen Wirtschaftslage in der Fußnote 2 zu Nr. 4 der Richtlinie vom 22.03.2020. Die Bestimmungen der Richtlinie vom 22.03.2020 sind bei der Auslegung der Zweckbestimmung des Verwaltungsakts ergänzend heranzuziehen. Denn die Formulierung der Zweckbestimmung in dem Bewilligungsbescheid ist in ihren Details nicht völlig eindeutig und deshalb auslegungsbedürftig und die präzisierenden Bestimmungen der Richtlinie vom 22.03.2020 waren den Adressaten des Bescheides auf ausreichende Art und Weise zur Kenntnis gebracht worden und wurden in die Regelung des Bescheides einbezogen. So war die Richtlinie zum Zeitpunkt der Antragstellung und des Bescheiderlasses auf der Website des Wirtschaftsministeriums veröffentlicht, was angesichts des Umstands, dass das gesamte Antrags- und Bewilligungsverfahren über das Internet durchgeführt wurde, für einen objektiven Adressaten des Bescheids eine ohne Weiteres zumutbare und naheliegende und damit hinreichende Möglichkeit der Kenntnisnahme darstellte. Zudem wird in dem Bewilligungsbescheid sowohl in dem Titel als auch unter „I. Bewilligung“ herausgestellt, dass die Bewilligung „im Rahmen“ bzw. „auf der Grundlage“ der Richtlinie „Soforthilfe Corona“ „in der jeweils gültigen Fassung“ erfolgt. In Bezug genommen ist damit ausschließlich die Richtlinie vom 22.03.2020, nicht aber die Verwaltungsvorschrift vom 08.04.2020, welche an keiner Stelle als „Richtlinie“ bezeichnet wird. Dem steht nicht entgegen, dass die Verwaltungsvorschrift vom 08.04.2020, die ebenso wie die Richtlinie vom 22.03.2020 eine rein verwaltungsinterne Regelung darstellt, nach ihrer Nr. 6 mit ihrem Inkrafttreten am 08.04.2020 die Richtlinie vom 22.03.2020 außer Kraft setzt. Denn mit der wörtlichen Bezugnahme der Richtlinie „für die Unterstützung der von der Corona-Pandemie geschädigten Soloselbstständigen, Unternehmen und Angehörigen der Freien Berufe („Soforthilfe Corona“)“ in dem Bewilligungsbescheid war aus Sicht eines objektiven Adressaten keine Bezugnahme auf die anders betitelte „Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums für die Soforthilfe des Bundes und des Landes für die Gewährung von Überbrückungshilfen als Billigkeitsleistungen für von der Coronakrise in ihrer Existenz bedrohte Soloselbstständige, kleine Unternehmen und Angehörige der Freien Berufe“ verbunden. Auch nach dem Inhalt des Nr. 6 der Verwaltungsvorschrift vom 08.04.2020 handelt es sich bei dieser Verwaltungsvorschrift nicht um eine Änderung der Richtlinie vom 22.03.2020, sondern um ein neues Normwerk, so dass die Verwaltungsvorschrift vom 08.04.2020 nicht etwa als neue „gültige Fassung“ der Richtlinie im Sinne des Bewilligungsbescheids angesehen werden kann. Ist die Richtlinie vom 22.03.2020 damit bei der Auslegung des Bewilligungsbescheids ergänzend heranzuziehen, so lässt sich aus deren Nr. 1 („Zweck der Förderung“) keine nähere Präzisierung des in dem Wortlaut des Bewilligungsbescheides bestimmten Zwecks herleiten. Dort heißt es lediglich, mit der Förderung solle „den unmittelbar infolge der Corona-Pandemie wirtschaftlich betroffenen Soloselbständigen, Unternehmen und Angehörigen der Freien Berufe eine finanzielle Soforthilfe gewährt werden, insbesondere um die wirtschaftliche Existenz der Soloselbstständigen, Unternehmen und Angehörigen der Freien Berufe zu sichern und Liquiditätsengpässe zu kompensieren“. Dieser allgemeinen und offen formulierten („insbesondere“) Zweckbestimmung des Soforthilfeprogramms für Baden-Württemberg lässt sich nichts für den Inhalt des in dem vorliegenden Bewilligungsbescheid benannten Zwecks – der Überwindung einer existenzbedrohlichen Wirtschaftslage – entnehmen. Allerdings wird der in dem Bewilligungsbescheid bestimmte Zweck in der Fußnote 2 zu Nr. 4 der Richtlinie vom 22.03.2020 präzisiert. Bei der Fußnote 2 zu Nr. 4 der Richtlinie handelt es sich um die einzige Stelle in der Richtlinie oder dem Bewilligungsbescheid, die eine präzise Definition des Begriffs „existenzbedrohliche Wirtschaftslage“ enthält. Diese Definition ist aus der Sicht eines objektiven Adressaten zur Präzisierung des in dem Verwaltungsakt bestimmten Zwecks zu berücksichtigen, obwohl es sich lediglich um eine Fußnote in dem Abschnitt „4. Feststellung zum Fördergrund“ handelt. Denn zum einen machen der geringe Detaillierungsgrad des in dem Wortlaut des Bewilligungsbescheides bestimmten Zwecks und die fehlende Präzisierung des Begriffs „existenzbedrohliche Wirtschaftslage“ an anderer Stelle eine weitere Interpretation und Nachforschung erforderlich. Zum anderen ergibt sich die Berücksichtigung dieser Definition aus dem Adressatenkreis der Bewilligungsbescheide, der hier für die Sicht eines objektiven Adressaten maßgeblich ist. Adressaten der Bescheide sind nämlich Unternehmer, Soloselbstständige oder Angehörige der Freien Berufe, welche Wirtschaftshilfen beantragt hatten und welchen solche Hilfen bewilligt wurden. Von diesen Personen, die am Wirtschaftsverkehr teilnehmen, kann bei objektivierender Betrachtungsweise erwartet werden, dass sie die näheren Details der Zweckbestimmung aus dem Text einer neunseitigen, ihnen bekannt gemachten und in die Regelung des Verwaltungsakts einbezogenen Richtlinie ermitteln. Die Definition der existenzbedrohlichen Wirtschaftslage in der Fußnote 2 enthält drei Voraussetzungen (im Folgenden als „50% Umsatzrückgang“, „Betriebsschließung“ und „Liquiditätsengpass“ bezeichnet), die wie folgt definiert werden: Ein „50% Umsatzrückgang“ (oder Honorarrückgang) ist gegeben, wenn der Umsatz in dem Monat, in dem der Antrag gestellt wird, verglichen mit dem durchschnittlichen monatlichen Vorjahresumsatz (bezogen auf den aktuellen und die zwei vorangegangenen Monate) um mindestens 50% zurückgegangen ist. Eine „Betriebsschließung“ ist gegeben, wenn der Betrieb auf behördliche Anordnung wegen der Corona-Krise geschlossen wurde. Ein „Liquiditätsengpass“ ist gegeben, wenn die vorhandenen liquiden Mittel nicht ausreichen, um die kurzfristigen Verbindlichkeiten zu zahlen, wobei bei Personengesellschaften ein kalkulatorischer Pauschalbetrag von monatlich 1.180,- EUR für den Lebensunterhalt des Inhabers hinzugezählt werden kann. Das Verhältnis der drei Voraussetzungen ergibt sich aus dem Wortlaut der Fußnote, nach dem ein 50 % Umsatzrückgang „und/oder“ eine Betriebsschließung „und“ ein Liquiditätsengpass vorliegen müssen (vgl. insoweit auch VG Freiburg, Urteil vom 10.09.2021 - 9 K 763/21 - juris Rn. 100-103). Im Ergebnis wird damit eine existenzbedrohliche Wirtschaftslage angenommen, wenn [1.] entweder [a.] ein Umsatz- bzw. Honorarrückgang von mindestens 50 Prozent verglichen mit dem durchschnittlichen monatlichen Umsatz des Vorjahres vorliegt oder [b.] der Betrieb auf behördliche Anordnung wegen der Corona-Krise geschlossen wurde oder beide letztgenannten Voraussetzungen [a.] und [b.] gegeben sind und wenn außerdem [2.] die vorhandenen liquiden Mittel nicht ausreichen, um die kurzfristigen Verbindlichkeiten zu zahlen. cc. Ob ein Liquiditätsengpass im Sinne der genannten Zweckbestimmung vorliegt, ist nicht für einen Betrachtungszeitraum von drei oder fünf Monaten zu berechnen, sondern für den konkreten Tag, an dem die bewilligten Mittel verwendet wurden. Aus der Sicht eines objektiven Adressaten wurden die Mittel dann zweckentsprechend verwendet, wenn diese aufgrund nicht vorhandener liquider Mittel notwendig waren, um die kurzfristigen, d.h. jeweils fälligen oder in Kürze fällig werdenden Verbindlichkeiten zu zahlen, und wenn auch die weiteren Voraussetzungen einer existenzbedrohlichen Wirtschaftslage (50% Umsatzrückgang und/oder Betriebsschließung) vorlagen. Ein nachträglicher Zufluss an Liquidität (etwa durch einen erhöhten Umsatz in der Folge der Aufhebung oder Lockerung der Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie) führte nicht zu einer rückwirkenden Beseitigung eines im Moment der Mittelverwendung bestehenden Liquiditätsengpasses. Dass der Liquiditätsengpass anhand eines Betrachtungszeitraums von drei Monaten ab Antragstellung oder ab dem Ersten des Folgemonats zu ermitteln wäre, entspricht entgegen der Ansicht der Beklagten nicht dem in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck. So enthalten weder die maßgebliche Definition in Fußnote 2, noch die übrigen Bestimmungen der Richtlinie vom 22.03.2020 einen Hinweis darauf, dass eine existenzbedrohliche Wirtschaftslage nur dann anzunehmen wäre, wenn sich die Situation, in der die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb nicht ausgereicht haben, um die Verbindlichkeiten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand zu decken, über einen Zeitraum von drei Monaten erstreckte. Gleiches gilt für ein Verständnis des Begriffs des Liquiditätsengpasses als eines (negativen) Ergebnisses einer Gesamtsaldierung der betrieblichen Einnahmen und Ausgaben innerhalb eines dreimonatigen Betrachtungszeitraums. Vielmehr wird in der Fußnote 2 der Richtlinie ein Liquiditätsengpass umschreiben als fehlende liquide Mittel zur Deckung einer „kurzfristigen“ Verbindlichkeit. Vor allem aber heißt es in der – bei der Auslegung vorrangig zu berücksichtigenden – Zweckbestimmung in Abschnitt II.1. des Bewilligungsbescheids (ebenso wie in der Zweckbestimmung in Nr. 1 der Richtlinie), der Zuschuss werde zur Überwindung von „Liquiditätsengpässen“ gewährt, was aus Sicht eines objektiven Adressaten nur so verstanden werden kann, dass die Mittel dazu bestimmt sind, einzelne, zu einem konkreten Zeitpunkt bestehende Liquiditätsengpässe zu überbrücken. Dafür spricht auch die beispielhafte Aufzählung von „kurzfristigen Verbindlichkeiten“ in dem Klammerzusatz, die mit „Mieten, Krediten für Betriebsräume, Leasingraten“ auf Forderungen bezogen ist, die in einem Drei-Monatszeitraum regelmäßig wiederholt zur Zahlung fällig werden und damit jeweils für sich einen Liquiditätsengpass begründen, wenn der Unternehmer – coronabedingt – zur Begleichung der Verbindlichkeit im Zeitpunkt der Fälligkeit keine ausreichenden eigenen liquiden Mittel einsetzen kann. Darüber hinaus und unabhängig von der Verwendung des Plurals bezeichnet das Wort „Engpass“ nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eine akute Situation in einem konkreten Zeitpunkt und keine Gesamtbetrachtung über einen Zeitraum von mehreren Monaten. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch führt ein nachträglicher Zufluss von Liquidität nicht dazu, dass ein einmal bestehender „Liquiditätsengpass“ rückwirkend nicht mehr als „Liquiditätsengpass“ anzusehen wäre. Nichts Anderes folgt daraus, dass die Antragsberechtigung für die Bewilligung der Corona-Soforthilfe nur dann gegeben war, wenn die Antragsteller im Rahmen der Antragstellung einen „Liquiditätsengpass für drei Monate“ prognostizieren und darlegen konnten. Diese Voraussetzung der Antragsberechtigung, die sich aus der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten ergibt und die in der Erläuterung zu dem Punkt „2. Förderspezifische Angaben“ in den Antragsunterlagen deutlich wird, hat einen anderen Bezugspunkt als die Zweckbestimmung des Bewilligungsbescheids. So war der im Rahmen der Antragstellung anzugebende „Liquiditätsengpass für drei Monate“ eine von den Antragstellern vorzunehmende Prognose für die Zukunft, die vor allem auf die Höhe der beantragten Soforthilfe bezogen war und die in ihrer Tragfähigkeit – wie auch sonst bei Prognosen – allein mittels einer ex-ante Betrachtung überprüft werden sollte. Dies ergibt sich auch aus den Hinweisen in den Antragsunterlagen, wo es heißt: „Bitte bewahren Sie die zugrundeliegenden Informationen zu Ihrer Berechnung bei Ihren Antragsunterlagen bis zum Ablauf der Verjährungsfristen eines gegebenenfalls erhaltenen Bewilligungsbescheids auf. Eine möglicherweise spätere Überprüfung der Berechnung wird nicht ausgeschlossen.“ Denn eine spätere Überprüfung der Berechnung bezieht sich schon nach ihrem Wortlaut immer nur auf eine bereits existierende Darlegung zu einem prognostizierten Bedarf, nicht aber auf die spätere Entwicklung der in dieser Berechnung zugrunde gelegten Verhältnisse. Schließlich spricht die Verwendung des Begriffs eines Liquiditätsengpasses „für drei Monate“ im Zusammenhang mit der Antragsberechtigung und der hierbei relevanten prognostischen Höhe des Förderbedarfs einerseits und des Begriffs eines Liquiditätsengpasses ohne einen solchen Zusatz im Zusammenhang mit der Bestimmung des Zwecks der Förderung andererseits gerade dafür, dass hier jeweils andere Bezugspunkte relevant und die Begriffe nicht gleichbedeutend gemeint sein sollten. Auch eine Auslegung des Zwecks der Bewilligung anhand des in Nr. 1 der Richtlinie vom 22.03.2020 bezeichneten, übergreifenden Zwecks der Corona-Soforthilfe, Unternehmen, Soloselbstständige und Angehörige von Freien Berufen, die von Nachfrage- und Produktionsausfällen, unterbrochenen Lieferketten oder Stornierungswellen betroffen waren, schnell und unbürokratisch zu helfen, führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Aus der Sicht eines objektiven Adressaten spricht der Aspekt des „unbürokratischen“, massenhaft abgewickelten Verfahrens gegen eine nachträgliche Überprüfung des Eintritts einer bei Antragstellung abgegebenen, auf wahren Angaben beruhenden Prognose. Vielmehr musste ein durchschnittlicher Empfänger den Bewilligungsbescheid auch vor dem Hintergrund dieser übergeordneten Zwecksetzung so verstehen, dass weder bei tatsächlich größeren Liquiditätsproblemen nachträglich höhere Corona-Soforthilfen zu bewilligen wären, noch, dass bei einem nachtäglichen Liquiditätszufluss die zur Überbrückung einer existenzbedrohlichen Wirtschaftslage verwendeten Mittel wieder zurückzuzahlen wären. Auch aus dem in dem Bewilligungsbescheid bezeichneten Förderzeitraum von drei Monaten (Teil II.2.), der durch die Untergliederung des Bescheids klar von der Zweckbestimmung in Teil II.1. des Bescheids getrennt wird, folgt nichts Anderes. Hierbei handelt es sich um den Förderzeitraum, während dessen die Mittel verwendet werden müssen und auf den prognostisch die Höhe der insgesamt erforderlichen Mittel zu beziehen war. Daraus ergibt sich nichts für die Interpretation der Begriffe „existenzbedrohliche Wirtschaftslage“ und „Liquiditätsengpässe“. dd. Ein abweichender Zweck der gewährten Corona-Soforthilfe ergibt sich auch nicht aus den zum Zeitpunkt der Antragstellung auf der Website des Wirtschaftsministeriums abrufbaren Antworten auf sog. „Frequently Asked Questions“ (FAQs). Diese während des Corona-Soforthilfe-Programms mehrfach ergänzten und präzisierten Informationen sind nicht Regelungsbestandteil des Bewilligungsbescheids geworden, weil sie von dem Bescheid nicht in Bezug genommen werden. Es musste für einen objektiven Adressaten auch nicht aus anderen Gründen ersichtlich sein, dass der Zweck des Bescheides anhand dieser Informationen zu ermitteln wäre. Insbesondere ergibt sich dies nicht aus der in den Antragsunterlagen abgedruckten Bitte, die „FAQs“ als „Ausfüllhilfe“ zu nutzen, weil diese eine „Hilfestellung bei erklärungsbedürftigen Begriffen“ bieten würden. Ein verständiger, objektiver Adressat des Bewilligungsbescheids war jedenfalls bei der Ermittlung des in dem ihm gegenüber erteilten Bewilligungsbescheids bestimmten Zwecks nicht gehalten, in den als Hilfestellung bei der Antragstellung benannten „FAQs“ nach einer Präzisierung oder Interpretationshilfe zu suchen. Selbst wenn man die Antworten auf die sog. „FAQs“ zur Auslegung des Bewilligungsbescheides heranziehen würde, so lässt sich aus diesen jedenfalls kein anderer als der oben genannte Zweck der Corona-Soforthilfe entnehmen. So spricht die Antwort auf die erste Frage („Es handelt sich um einen Zuschuss, der nicht zurückbezahlt werden muss, soweit die relevanten Angaben im Antrag richtig und vollständig waren und wahrheitsgemäß gemacht wurden“) dagegen, eine existenzbedrohliche Wirtschaftslage der Antragsteller im Rahmen einer rückblickenden, auf die drei Monate ab der Antragstellung ausgerichteten Überprüfung des Eintritts der bei Antragstellung abgegebenen Prognose zu ermitteln. So spricht vieles für eine Auslegung, nach der sich die Bedingung, dass die Angaben „richtig“ waren, ausschließlich auf die Richtigkeit derjenigen Angaben bezieht, die der Prognose zugrunde lagen. Ob hiermit auch der tatsächliche Eintritt der Prognose gemeint ist, ist für einen objektiven Leser nicht ersichtlich und liegt nicht nahe. Ebenso wenig ergibt sich ein anderer als der oben genannte Zweck aus der Antwort auf die Frage, was unter der abgefragten „Höhe des bestehenden und/oder erwarteten Liquiditätsengpasses für drei Monate“ verstanden wird. In der von der Beklagten vorgelegten, am 25.03.2020 abrufbaren Version der Website heißt es hierzu u.a.: „Bei der Frage ist damit die Höhe der anfallenden Kosten ab 11. März 2020 anzugeben, die infolge der Auswirkungen der Corona-Pandemie ohne zusätzliche Eigen- oder Fremdmittel nicht mehr beglichen werden können. Berechnet auf drei Monate“. Hier wird die von den Antragstellern in das Antragsformular einzutragende und für die Antragsberechtigung relevante Summe definiert, nicht aber die Zweckbestimmung des Bewilligungsbescheids. c. Ist der Zweck der der Klägerin bewilligten Corona-Soforthilfe tatsächlich darauf gerichtet, dass diese in einer Situation eines Umsatz- bzw. Honorarrückgangs von mindestens 50 Prozent oder einer behördlichen Betriebsschließung und – kumulativ – einer Situation fehlender eigener liquider Mittel mit diesen Geldern jeweils bestehende kurzfristige Verbindlichkeiten begleicht, hat die Beklagte über ihre Erhebung allein eines Gesamtsaldos von – näher umschriebenen – betrieblichen Einnahmen und Ausgaben innerhalb eines (grundsätzlich) dreimonatigen Betrachtungszeitraums nicht den maßgeblichen tatsächlichen Umfang der zweckgerechten Verwendung der Corona-Soforthilfe-Zahlung ermittelt. Denn sie hat einen gegebenenfalls zweckentsprechenden Einsatz von Mitteln etwa zur Begleichung einer Mietforderung zu Zeiten des Lockdown Anfang April 2020 durch die Berücksichtigung späterer Einnahmen etwa aus Zeiten der Lockerung der Beschränkungen rechnerisch ausgeglichen und damit als letztlich zweckwidrig behandelt. Diese unzureichende Sachverhaltsermittlung führt zum einen zur fehlenden Darlegung der Tatbestandsvoraussetzungen der Widerrufsermächtigung des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LVwVfG sowie zum anderen zu einem – im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bestehenden – Ermessensdefizit. Damit ist eine weitere Sachaufklärung erforderlich und erheblich. Denn der maßgebliche Sachverhalt kann grundsätzlich noch ermittelt und das bestehende Ermessensdefizit durch die Ergänzung entsprechender Ermessenserwägungen im Rahmen des § 114 Satz 2 VwGO noch geheilt werden. Im Übrigen sind Ermessensfehler jedoch nicht ersichtlich. So ist wegen der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LVwVfG regelmäßig nur die Entscheidung für den Widerruf der Bewilligung ermessensfehlerfrei, es sei denn, es liegen besondere Gründe vor. Nur in dem letztgenannten Fall sind besondere Ermessenserwägungen anzustellen und zu begründen. Hierfür gibt es im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte. Ein Ermessensfehler liegt insbesondere nicht darin, dass es die Beklagte den Zuwendungsempfängern nicht ermöglicht hat, den Beginn des maßgeblichen Betrachtungszeitraums im Rahmen des Widerrufsverfahrens auf einen Zeitpunkt vor der Antragstellung wie etwa auf den Tag des Beginns der Corona-Beschränkungen vorzuverlegen und so auch Umsatzeinbußen und Liquiditätsengpässe in die rückblickende Beurteilung der zweckgerechten Verwendung der Corona-Soforthilfe einzubeziehen, die im Bewilligungsverfahren nicht geltend gemacht werden konnten. Dabei kann dahin gestellt bleiben, ob eine solche wahlweise Vorverlegung des Betrachtungszeitraums – mit dem von der Beklagten im Verfahren vorgelegten Rechtsgutachten der xx vom 23.05.2022 – tatsächlich deshalb gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen würde, weil damit die Soloselbständigen, kleinen Unternehmen und Angehörigen der Freien Berufe, die eine Corona-Soforthilfe erhalten hätten und bei denen sich bei bisheriger Berechnung ein Rückzahlungsbedarf ergeben würde, ohne hinreichenden Grund gegenüber denjenigen Soloselbständigen, kleinen Unternehmen und Angehörigen der Freien Berufe bessergestellt würden, die im Bewilligungsverfahren aufgrund der Ausblendung dieses Zeitraums keine oder nur eine geringere Antragsberechtigung geltend machen konnten und deshalb auch keine oder nur eine geringere Förderung erhalten hatten. Denn auch wenn die Einräumung eines solchen Wahlrechts ausschließlich im Zusammenhang mit der Berechnung einer zweckwidrigen Verwendung der Fördermittel als Ausdruck des Widerrufsermessens verfassungsrechtlich zulässig wäre, so begründete das Absehen der Beklagten von der Einräumung einer solchen Besserstellung deshalb noch keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Dies gilt auch nicht deshalb, weil nach dem Vortrag verschiedener Kläger andere Bundesländer im Rahmen ihrer Verwaltungspraxis zum Widerruf der Bewilligung von Corona-Soforthilfe-Zahlungen ein solches Wahlrecht vorsehen. Denn der Gleichbehandlungsgrundsatz bindet einen Träger öffentlicher Gewalt – hier also die Beklagte – ausschließlich in dessen Zuständigkeitsbereich, sodass eine Verletzung dieses verfassungsrechtlichen Gebots grundsätzlich nicht damit begründet werden kann, dass ein Bundesland den gleichen Sachverhalt anders regelt als ein anderes (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 06.02.2023 - 10 A 909/22.Z - juris Rn. 13 m.w.N.). 2.2 Ist der Widerruf der Bewilligung einer Zuwendung an die Klägerin nach dem Corona-Soforthilfe-Programm in Ziffer 1 des Widerrufs- und Erstattungsbescheids aufgrund der unzureichenden Sachverhaltsermittlung durch die Behörde und in Abweichung von der Verpflichtung des Gerichts, eine Klage gegebenenfalls durch eine eigene Sachverhaltsermittlung spruchreif zu machen, nach § 113 Abs. 3 Satz 1 VwGO aufzuheben, so gilt dies unmittelbar auch für die Festsetzung des zu erstattenden Betrags in Höhe von 15.000,- EUR in Ziffer 2 des Widerrufs- und Erstattungsbescheides. Denn nach der hierfür maßgeblichen Rechtsgrundlage des § 49a Abs. 1 LVwVfG, ist die Verpflichtung zur Erstattung und damit auch die Ermächtigung zur Geltendmachung des entsprechenden Erstattungsanspruchs mittels eines belastenden Verwaltungsakts tatbestandlich daran geknüpft, dass die Bewilligung mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist. 3. Auch die weiteren Voraussetzungen der § 113 Abs. 3 Satz 1 und Satz 4 sind gegeben. a. Die Aufhebung des Widerrufs- und Erstattungsbescheids in Gestalt des Widerspruchsbescheids ist auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich. So entspricht es dem Interesse der Beklagten, welche nach ihren Angaben mehrere tausend Rücknahmeverfahren und Widerspruchsverfahren zu bearbeiten hat, die Voraussetzungen des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LVwVfG auf einheitliche und der großen Zahl der zu bearbeitenden Fälle angemessene Art und Weise zu ermitteln, wobei sie insbesondere entsprechende Anfragen an die Zuwendungsempfänger richten kann, die im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht (§ 26 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG, Nr. III.5. des Bewilligungsbescheids) zur Aufklärung des Sachverhalts verpflichtet sind. Ebenso liegt eine einheitliche Ausübung des der Beklagten von § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LVwVfG ausgeübten Ermessens im Interesse sowohl der Beklagten selbst, als auch im Interesse der Klägerin. Denn die Beklagte ist nicht daran gehindert, ihr Widerrufsermessen zu Gunsten der Empfänger von Zuwendungen nach dem Corona-Soforthilfe-Programm des Landes Baden-Württemberg auszuüben, und den Sachverhalt hinsichtlich einer möglicherweise nicht vollumfänglich zweckgemäßen Verwendung der bewilligten Zuwendungen insoweit zu ermitteln, wie dies für ihre Ermessenspraxis relevant ist. Dem entspricht auch ihre Praxis hinsichtlich der angewandten Stichtagsregelung oder auch der Handhabung der Voraussetzung des Einsatzes liquider Eigenmittel. b. Auch die für eine Entscheidung des Gerichts nach § 113 Abs. 3 Satz 1 VwGO bestehende Frist von sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ist eingehalten. Die Behördenakte ist am 29.05.2024 bei Gericht eingegangen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht nach Ermessen davon ab, das Urteil hinsichtlich der Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO antragsgemäß für notwendig zu erklären. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten ist dann notwendig, wenn sie vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei im Zeitpunkt der Bestellung für erforderlich gehalten werden durfte und es dem Beteiligten nach seiner Vorbildung, Erfahrung und seinen sonstigen persönlichen Umständen nicht zumutbar war, das Verfahren selbst zu führen. Gemessen an diesem Maßstab war die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch die Klägerin hier notwendig, insbesondere, weil der Klägerin eine Auseinandersetzung mit der obergerichtlich noch nicht geklärten Frage nach dem in dem Bewilligungsbescheid der Landeskreditbank Baden-Württemberg bestimmten Zweck nicht zugemutet werden kann. III. Die Berufung war gemäß §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 1, 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil die Frage nach dem in dem Bewilligungsbescheid der Beklagten bestimmten Zweck grundsätzliche Bedeutung hat. Angesichts des Umstands, dass der Bescheid auf einer Bescheidvorlage beruht, die in einer Vielzahl von Fällen in Baden-Württemberg verwendet wurde, ist die genannte Frage aus Gründen der Rechtssicherheit klärungsbedürftig und hat Auswirkungen über den konkreten Fall hinaus. Beschluss Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 15.000,- EUR festgesetzt. Die Klägerin wendet sich gegen den Widerruf der Bewilligung einer Zuwendung nach dem Soforthilfeprogramm des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg (sog. „Soforthilfe Corona“) und die Rückforderung des ursprünglich bewilligten und ausbezahlten Betrages. Die Klägerin betreibt in xx eine Gastwirtschaft mit Hotelzimmern. Aufgrund der staatlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie war ihr ab dem 18.03.2020 – mit wechselnden Ausnahmen für den Betrieb von Lieferdiensten und dem Außer-Haus-Verkauf – der Betrieb der Gaststätte sowie ab dem 21.03.2020 auch die Beherbergung zu privaten Zwecken untersagt (§ 5 der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 [Corona-VO] vom 17.03.2020 [GBl. 2020, 120]; § 4 Abs. 1 Nrn. 10 und 15 Corona-VO vom 20.03.2020; § 4 Abs. 1 Nrn. 8 und 11 der Corona-VO vom 09.05.2020). Ab dem 18.05.2020 bzw. 29.05.2020 war die Bewirtung von Gästen in Gaststätten und die Beherbergung zu privaten Zwecken in Baden-Württemberg unter Einschränkungen wie Abstands- und Hygieneregelungen sowie einer Pflicht zur Kontaktdatenerfassung erlaubt (Verordnung des Sozialministeriums und des Wirtschaftsministeriums zur Eindämmung von Übertragungen des Corona-Virus [SARS-CoV-2] in Gaststätten vom 16.05.2020; Verordnung des Sozialministeriums und des Wirtschaftsministeriums zur Eindämmung von Übertragungen des Corona-Virus [SARS-CoV-2] in Beherbergungsbetrieben sowie auf Campingplätzen und Wohnmobilstellplätzen vom 23.05.2020). Zur Unterstützung der von der Corona-Pandemie betroffenen Unternehmen aus Landesmitteln erließ das Ministerium für Arbeit, Wirtschaft und Wohnungsbau Baden-Württemberg am 22.03.2020 die „Richtlinie für die Unterstützung der von der Corona-Pandemie geschädigten Soloselbstständigen, Unternehmen und Angehörigen der freien Berufe („Soforthilfe Corona“)“ (im Folgenden: Richtlinie „Soforthilfe Corona“ vom 22.03.2020). Die Richtlinie sah eine finanzielle Soforthilfe vor, die Soloselbstständigen, Unternehmen und Angehörigen der Freien Berufe gewährt werden sollte, die unmittelbar durch die Corona-Pandemie wirtschaftlich geschädigt sind. Der Zuschuss erfolge auf Grundlage der §§ 1, 18, 19 des Gesetzes zur Mittelstandsförderung Baden-Württemberg vom 19.12.2000 und nach Maßgabe der §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg, der dazu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie der einschlägigen Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes Baden-Württemberg ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel unter Beachtung der allgemeinen Bedingungen. Ab dem 24.03.2020 veröffentlichte das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg Erläuterungen zur „Soforthilfe Corona“, die ab dem 25.03.2020 auch „FAQs zur Soforthilfe Corona“ enthielten. Diese wurden in der Folgezeit fortgeschrieben. Ende März 2020 beschloss das Bundeskabinett die Auflage eines aus dem Bundeshaushalt finanzierten Hilfsprogramms für Kleinstunternehmen und Soloselbstständige, welches – nach Beschlussfassung durch Bundestag und Bundesrat – in seinen wesentlichen Inhalten mit Pressemitteilung des Bundeministeriums der Finanzen vom 29.03.2020 und einer Mitteilung der „Kurzfakten zum Corona-Soforthilfeprogramm des Bundes“ vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie vom 30.03.2020 erläutert wurde. Zur Umsetzung des Soforthilfe-Programms des Bundes schlossen der Bund und das Land Baden-Württemberg am 01.04.2020 eine Verwaltungsvereinbarung über die Soforthilfen des Bundes für die Gewährung von Überbrückungshilfen als Billigkeitsleistungen für „Corona-Soforthilfen insbesondere für kleine Unternehmen und Soloselbstständige“. Diese Verwaltungsvereinbarung wurde über die „Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums [Baden-Württemberg] für die Soforthilfen des Bundes und des Landes für die Gewährung von Überbrückungshilfen als Billigkeitsleistungen für von der Coronakrise in ihrer Existenz bedrohte Soloselbständige, kleine Unternehmen und Angehörige der Freien Berufe“ vom 08.04.2020 (im Folgenden: Soforthilfe Verwaltungsvorschrift vom 08.04.2020)“ umgesetzt. Mit dem Inkrafttreten der Verwaltungsvorschrift zum 08.04.2020 trat die Richtlinie vom 22.03.2020 außer Kraft. Bis zum 07.04.2020 gestellte Förderanträge wurden weiterhin nach der Richtlinie bearbeitet und entschieden. Die Klägerin beantragte am 28.03.2020 bei der mit der Auszahlung der Fördermittel beauftragten Beklagten, einer Anstalt des öffentlichen Rechts, eine Zuwendung für von der Corona-Pandemie geschädigte Soloselbstständige, Unternehmen und Angehörige der Freien Berufe (Soforthilfe Corona). Dazu füllte sie ein auf der Internetseite des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg verfügbares Antragsformular aus, unterschrieb dieses eigenhändig und stellte es in digitalisierter Form in ein hierfür eingerichtetes Online-Portal ein. Auf der ersten Seite des Antragsformulars heißt es in einem optisch hervorgehobenen Kasten: „Bitte nutzen Sie als Ausfüllhilfe die auf der Internetseite des Wirtschaftsministeriums veröffentlichen FAQs. Diese bieten Ihnen Hilfestellung bei erklärungsbedürftigen Begriffen, insbesondere bei Frage 2 des Antrags.“ Das Antragsformular enthält unter „2. Förderspezifische Angaben“ zunächst eine Erläuterung: „Die Zuschüsse werden zur Überwindung der existenzbedrohlichen Wirtschaftslage bzw. der Liquiditätsengpässe oder Umsatzeinbrüche gewährt, die unmittelbar infolge der Corona-Pandemie entstanden sind. […] Anträge, die sich auf Liquiditätsengpässe oder Umsatzeinbrüche beziehen, die vor dem 11. März 2020 entstanden sind, sind nicht förderfähig.“ Anschließend enthält das Antragsformular mehrere Felder, die anzukreuzen oder auszufüllen waren. Das erste Feld befindet sich neben dem folgenden Text: „Höhe des bestehenden und/oder erwarteten Liquiditätsengpasses für drei Monate9: (Bitte einen konkret bezifferten Betragen eingeben; anderenfalls ist eine Bearbeitung nicht möglich!)“ Die zu diesem zitierten Text gehörige Fußnote 9 lautet: „Die Angabe des entgangenen Gewinns reicht nicht aus. Bitte bewahren Sie die zugrundeliegenden Informationen zu Ihrer Berechnung bei Ihren Antragsunterlagen bis zum Ablauf der Verjährungsfristen eines gegebenenfalls erhaltenen Bewilligungsbescheids auf. Eine möglicherweise spätere Überprüfung der Berechnung wird nicht ausgeschlossen.“ Das auszufüllende Feld „Grund für die existenzbedrohende Wirtschaftslage bzw. den Liquiditätsengpass“ wird mit der folgenden Erläuterung eingeleitet: „Bei dem beantragten Programm handelt es ich [sic!] um ein Notfallprogramm, das Unternehmen vor einer möglichen Insolvenz schützen soll. Ein reiner Verdienst- oder Einnahmeausfall, der nicht zu einer existenzbedrohlichen Wirtschaftslage führt, wird nicht ausgeglichen.“ Der von der Klägerin eingereichte digitale Antrag wurde zunächst an die Industrie- und Handelskammer Südlicher Oberrhein (IHK) gesendet und von dieser nach einer Prüfung – insbesondere auf Vollständigkeit – mit einer Stellungnahme, in der die Bewilligung befürwortet wurde, an die Beklagte weitergeleitet. Mit Bescheid vom 18.04.2020 bewilligte die Beklagte der Klägerin einen einmaligen Zuschuss i.H.v. 15.000,- EUR und zahlte diesen an die Klägerin aus. In dem Bewilligungsbescheid vom 18.04.2020 heißt es unter „I. Bewilligung“: „Grundlage der Bewilligung sind die Richtlinien für die Unterstützung der von der Corona-Pandemie geschädigten Soloselbstständigen, Unternehmen und Angehörigen der Freien Berufe („Soforthilfe Corona“) des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg in der jeweils geltenden Fassung.“ Weiter heißt es, der Zuschuss werde bewilligt zur „Überwindung der durch die Corona-Pandemie entstandenen existenzbedrohlichen Wirtschaftslage bzw. der Liquiditätsengpässe oder Umsatzeinbrüche“. Der Teil „II. Zweckbindung und Förderzeitraum“ des Bewilligungsbescheids lautet: „1. Der Zuschuss wird zur Überwindung der existenzbedrohlichen Wirtschaftslage bzw. der Liquiditätsengpässe oder Umsatzeinbrüche gewährt, die durch die Corona-Pandemie entstanden sind. 2. Der Förderzeitraum beträgt drei Monate. Der Zuschuss muss innerhalb von längstens drei Monaten nach Zustellung dieses Bescheides für den in Ziffer 1. genannten Zweck verwendet werden.“ Die in dem Bewilligungsbescheid der Beklagten in Bezug genommene Richtlinie für die Unterstützung der von der Corona-Pandemie geschädigten Soloselbstständigen, Unternehmen und Angehörigen der Freien Berufe („Soforthilfe Corona“) des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg vom 22.03.2020 war zum Zeitpunkt der Antragstellung und Bewilligung von dem Wirtschaftsministerium auf der Website des Landes Baden-Württemberg veröffentlicht. In der Richtlinie heißt es unter „1. Zweck der Förderung“ u.a.: „Mit der im Rahmen dieses Programms ausgereichten Förderung soll den unmittelbar infolge der Corona-Pandemie wirtschaftlich betroffenen Soloselbstständigen, Unternehmen und Angehörigen der Freien Berufe eine finanzielle Soforthilfe gewährt werden, insbesondere um die wirtschaftliche Existenz der Soloselbstständigen, Unternehmen und Angehörigen der Freien Berufe zu sichern und Liquiditätsengpässe zu kompensieren.“ Weiter lautet die Richtlinie unter „4. Feststellung zum Fördergrund“: „Die unmittelbar infolge der Corona-Pandemie entstandene existenzbedrohliche Wirtschaftslage oder die Liquiditätsengpässe/Umsatzeinbrüche²/Honorarausfälle sind durch Eidesstattliche Versicherung schriftlich auf den amtlich vorgesehenen Antragsformularen zu bestätigen. […]“ Die zu diesem Text gehörige Fußnote 2 lautet: „Eine existenzbedrohliche Wirtschaftslage wird angenommen, wenn sich für den Monat, in dem der Antrag gestellt wird, ein Umsatz- bzw. Honorarrückgang von mindestens 50 Prozent verglichen mit dem durchschnittlichen monatlichen Umsatz (bezogen auf den aktuellen und die zwei vorangegangenen Monate) im Vorjahr ergibt (Rechenbeispiel: durchschnittlicher Umsatz Januar bis März 2019: 10.000 Euro; aktueller Umsatz März 2020: 5.000 Euro) und/oder der Betrieb auf behördliche Anordnung wegen der Corona-Krise geschlossen wurde. (…) und die vorhandenen liquiden Mittel nicht ausreichen, die kurzfristigen Verbindlichkeiten (bspw. Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten) zu zahlen. Zu den kurzfristigen Verbindlichkeiten kann bei Personengesellschaften ein kalkulatorischer Pauschalbetrag von 1.180,00 Euro pro Monat für Lebensunterhalt des Inhabers hinzugezählt werden.“ Der Bewilligungsbescheid vom 18.04.2020 erging nach seinem Titel „im Rahmen“ bzw. nach seinem Abschnitt I. „auf der Grundlage“ der Richtlinie für die Unterstützung der von der Corona-Pandemie geschädigten Soloselbstständigen, Unternehmen und Angehörigen der Freien Berufe („Soforthilfe Corona“) des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg in der jeweils geltenden Fassung. Mit Schreiben vom 21.10.2021 forderte die Beklagte die Klägerin auf, mittels einer Online-Anwendung an dem sog. Rückmeldeverfahren teilzunehmen. Dabei sei neben der aktuellen Steuer-ID und/oder Steuernummer sowie dem Geburtsdatum oder Gründungsdatum des Unternehmens auch anzugeben, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe sich ein „Rückzahlungsbedarf“ ergebe. Die Klägerin werde gebeten, mithilfe einer sog. Berechnungshilfe zu berechnen, ob in ihrem Fall ein Rückzahlungsbedarf bestehe. Den Link zu der Berechnungshilfe finde sie auf der Internetseite der Beklagten. Auf ihrer Internetseite gab die Beklagte an, die Nutzung der Berechnungshilfe zur Ermittlung eines möglichen Rückzahlungsbedarfs sei freiwillig, die Rückmeldung könne auch ohne Nutzung der Berechnungshilfe abgegeben werden. Die Angabe eines sog. Rückzahlungsbedarfs verlangte die Beklagte auf der Grundlage der Berechnungshilfe und auch sonst nach ihrer Verwaltungspraxis dann, wenn und soweit in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten (dem sog. Betrachtungszeitraum) der nachträglich ermittelte Liquiditätsengpass niedriger ausgefallen war als prognostiziert. Ausnahmsweise – im Fall eines vom Vermieter oder Verpächter gewährten Miet- oder Pachtnachlasses – umfasste der sog. Betrachtungszeitraum nach der Definition der Beklagten fünf Monate ab dem Tag der Antragstellung. Außerdem hatten die Antragsteller die Möglichkeit, den Beginn des Betrachtungszeitraums nach ihrer Wahl auf den ersten Tag des Folgemonats festzulegen. Als Liquiditätsengpass definierte die Beklagte eine Situation, in der die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb nicht ausgereicht haben, um die Verbindlichkeiten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand zu decken. Dabei wurde in der Berechnungshilfe eine monatsweise Saldierung verschiedener Ausgaben- und Einnahmenposten vorgegeben, deren Ergebnisse dann bezogen auf den gesamten Betrachtungszeitraum nochmals saldiert wurden. Auf diese Weise konnten etwa Umsatzeinbußen in den ersten Wochen des Betrachtungszeitraums durch erwirtschaftete Umsätze in der Folgezeit ausgeglichen sein. Die Klägerin nahm am sog. Rückmeldeverfahren teil und trug in die Online-Anwendung der Beklagten als Rückzahlungsbedarf einen Betrag i.H.v. 15.000,- EUR ein. Diesen Rückzahlungsbedarf hatte sie selbstständig nach den Vorgaben der Beklagten berechnet. Mit Widerrufs- und Erstattungsbescheid vom 03.08.2022 widerrief die Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 18.04.2020 für die Vergangenheit in voller Höhe und forderte die Klägerin zur Erstattung des ausbezahlten Betrages bis zum 30.06.2023 nach Unanfechtbarkeit dieses Bescheides auf. Von der Geltendmachung eines Zinsanspruchs sah die Beklagte ab. Zur Begründung heißt es im Wesentlichen, die Klägerin habe der Beklagten einen Rückzahlungsbedarf i.H.v. 15.000,- EUR mitgeteilt, weshalb der Bewilligungsbescheid gemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LVwVfG in dieser Höhe widerrufen werde. Der Erstattungsanspruch folge aus § 49a Abs. 1 Satz 1 LVwVfG. Der Widerrufs- und Erstattungsbescheid wurde mittels einer Bescheidvorlage und der von der Klägerin gemeldeten Daten erzeugt und per Seriendruck erstellt. Seine Begründung entspricht der Begründung einer Vielzahl anderer, ebenfalls im August 2022 versendeter Widerrufs- und Erstattungsbescheide. Der Widerrufs- und Erstattungsbescheid lässt einen verantwortlichen Entscheider nicht erkennen. Den am 17.08.2022 bei der Beklagten eingegangenen Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27.02.2024, zugestellt am 28.02.2024, zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Bewilligungsbescheid sei rechtmäßig widerrufen worden. Rechtsgrundlage der Gewährung der Zuwendung seien die LHO, insbesondere § 53 LHO, die dazu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften (VV-LHO), das LVwVfG, insbesondere §§ 48, 49 und § 49a LVwVfG, und die Verwaltungsvereinbarung vom 01.04.2020 über Soforthilfen zwischen dem Bund und dem Land Baden-Württemberg sowie die „Richtlinie für die Unterstützung der von der Corona-Pandemie geschädigten Soloselbstständigen, Unternehmen und Angehörigen der Freien Berufe (Soforthilfe Corona)“ des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg vom 22.03.2020 und die „Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums für die Soforthilfen des Bundes und des Landes für die Gewährung von Überbrückungshilfen als Billigkeitsleistungen für von der Coronakrise in ihrer Existenz bedrohte Soloselbstständige, kleine Unternehmen und Angehörige der Freien Berufe“ vom 08.04.2020. Die Voraussetzungen des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LVwVfG lägen vor, da der Liquiditätsengpass im Förderzeitraum gemäß den im Rückmeldeverfahren gemachten Angaben niedriger gewesen sei als die bewilligte und ausbezahlte Soforthilfe. Die Corona-Soforthilfe sei ausschließlich für Soloselbstständige, Unternehmen und Angehörige der Freien Berufe gewährt worden, die unmittelbar durch die Corona-Pandemie in eine existenzbedrohliche wirtschaftliche Schieflage oder in massive Liquiditätsengpässe geraten seien. Zudem werde der Zuschuss der Höhe nach durch den im dreimonatigen Förderzeitraum (Betrachtungszeitraum) tatsächlich eingetretenen Liquiditätsengpass begrenzt. Dieser Betrachtungszeitraum beginne grundsätzlich an dem Tag der Antragstellung. Die Antragsteller hätten im Rahmen des Rückmeldeverfahrens die Wahl gehabt, den ersten Tag des Betrachtungszeitraums auf den ersten Tag des Folgemonats zu verschieben. Der Zweck der Zuwendung sei in Nr. 6.3 der Soforthilfe-Richtlinie vom 22.03.2022 bzw. Nr. 1.5 Abs. 2 der Soforthilfe-Verwaltungsvorschrift vom 08.04.2020 festgelegt gewesen. Darüber hinaus hätten die Antragsteller nach Nr. 4 der Soforthilfe-Richtlinie vom 22.03.2022 bzw. Nr. 1.2 Abs. 2 der Soforthilfe-Verwaltungsvorschrift vom 08.04.2020 glaubhaft versichern müssen, dass sie durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten seien, die ihre Existenz bedrohten, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichten, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen. Es habe sich dabei im Zeitpunkt der Antragstellung um eine Prognose zur Höhe des Liquiditätsengpasses gehandelt, die spätestens im Rückmeldeverfahren anhand des tatsächlich eingetretenen Liquiditätsengpasses zu konkretisieren gewesen sei. Der Erstattungsanspruch folge aus § 49a Abs. 1 Satz 1 LVwVfG. Unter Berücksichtigung der geschilderten Gesamtumstände habe die Beklagte ihr Ermessen rechtmäßig ausgeübt. Anhaltspunkte für einen atypischen Fall lägen nicht vor. Die Begründung des Widerspruchsbescheids wird mit den Namen zweier Mitarbeiter der Beklagten abgeschlossen. Die Klägerin hat am 28.03.2024 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, die Corona-Hilfen seien von der Regierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss zum Ausgleich für die staatlichen Restriktionen öffentlich bekannt gemacht worden, u.a. in einer Pressemitteilung der Bundesregierung vom 27.03.2020. Grundlage der Förderung sei laut Bescheid ein Umsatzeinbruch oder ein Liquiditätsengpass gewesen. In dem Rückmeldeverfahren sei lediglich der Liquiditätsengpass, nicht aber der Umsatzeinbruch berücksichtigt worden. Durch die Bestimmung des Referenzzeitraums seien die Verluste in den vorangegangenen und nachfolgenden Wochen unberücksichtigt geblieben. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Landeskreditbank vom 03.08.2022 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 27.02.2024 aufzuheben und die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus, der Widerrufs- und Erstattungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Seine Rechtsgrundlage finde er in der Norm des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LVwVfG, die auch auf rechtswidrige Verwaltungsakte anwendbar sei, so dass es nicht darauf ankomme, ob der Bewilligungsbescheid rechtmäßig oder rechtswidrig gewesen sei. Formfehler lägen nicht vor. Es liege insbesondere kein Verstoß gegen die Vorschrift zur automatisierten Entscheidungsfindung nach § 35a LVwVfG vor. Die Widerrufs- und Erstattungsbescheide seien weder durch Künstliche Intelligenz noch durch eine technische Vorrichtung nach vorher festgelegten Parametern autonom erlassen worden. Vielmehr seien über die Online-Anwendung im Rahmen des Rückmeldeverfahrens lediglich Daten wie der Rückzahlungsbedarf der Zuwendungsempfänger elektronisch erfasst und dann für den Erlass der Widerrufs- und Erstattungsbescheide verwendet worden. Dies habe die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst. Im Übrigen sei die Beklagte ermächtigt, Entscheidungen ausschließlich automatengestützt vorzunehmen oder zu ändern, sofern gegen eine so getroffene Entscheidung ein Vorverfahren gegeben sei. Der Widerruf sei auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Der vorliegende Bewilligungsbescheid habe aufgrund von § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Var. 1 LVwVfG widerrufen werden können, weil die Leistung nicht für den im Bewilligungsbescheid bestimmten Zweck verwendet worden sei. Im Bewilligungsbescheid sei als Förderzweck auf die Überwindung des im Antrag angegebenen prognostizierten Liquiditätsengpasses innerhalb des maßgeblichen Betrachtungszeitraums abgestellt worden. Dadurch, dass von der Klägerin im Rückmeldeverfahren ein Rückzahlungsbedarf in Höhe von 15.000,- EUR angegeben worden sei, könne die Soforthilfe in dieser Höhe objektiv endgültig nicht mehr für die Überwindung des prognostizierten Liquiditätsengpasses im maßgeblichen Betrachtungszeitraum, also den Förderzweck, verwendet werden. Die Beklagte habe auch das ihr obliegende Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei gewahrt. Bei einer Zweckverfehlung sei im Regelfall nur die Entscheidung für den Widerruf der Bewilligung ermessensfehlerfrei. Um eine gegenteilige Entscheidung zu rechtfertigen, müssten besondere Gründe vorliegen, was im Fall der Klägerin nicht erkennbar gewesen sei. Auch ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) liege nicht vor, weil die Beklagte nicht an die Verwaltungspraxis anderer Bundesländer gebunden sei. Eine Berücksichtigung der Umsatzeinbußen aus der Zeit vor der Antragstellung sei im Rahmen des Widerrufs- und Erstattungsverfahrens nicht zulässig. Die Kammer hat am 10.07.2024 über die Klage ohne förmliche Verbindung gemeinsam mit den Klageverfahren 14 K 3710/23, 14 K 3859/23, 14 K 4126/23, 14 K 814/24, 14 K 1308/24 und 14 K 1356/24 mündlich verhandelt. In dieser Verhandlung haben die Vertreter der Beklagten und des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg Auskunft über die Verwaltungspraxis der Beklagten betreffend die Gewährung und den Widerruf der Corona Soforthilfe gegeben. Auf die hierüber gefertigte Sitzungsniederschrift wird verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze und die Behördenakte der Beklagten verwiesen.