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Urteil

4 K 3706/23

VG Freiburg (Breisgau) 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFREIB:2025:0123.4K3706.23.00
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Leitsätze
Sieht eine städtische Abfallwirtschaftssatzung die gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Abfallgebührenschuldner – hier u. a. Mieter als Wohnungsnutzer und Vermieter als Wohnungseigentümer – und dabei die vorrangige Heranziehung der tatsächlichen Wohnungsnutzer vor, erfordert dies nicht die Festsetzung der Gebühren gegen alle Wohnungsnutzer bevor der Wohnungseigentümer herangezogen werden kann (Fortführung des Kammerurteils vom 11.07.2024 - 4 K 1957/23 - juris).(Rn.26)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Sieht eine städtische Abfallwirtschaftssatzung die gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Abfallgebührenschuldner – hier u. a. Mieter als Wohnungsnutzer und Vermieter als Wohnungseigentümer – und dabei die vorrangige Heranziehung der tatsächlichen Wohnungsnutzer vor, erfordert dies nicht die Festsetzung der Gebühren gegen alle Wohnungsnutzer bevor der Wohnungseigentümer herangezogen werden kann (Fortführung des Kammerurteils vom 11.07.2024 - 4 K 1957/23 - juris).(Rn.26) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. A. Die Klage ist zulässig aber unbegründet. Die vom Kläger angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung sind die §§ 2, 13, 18 KAG i. V. m. der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen in der Stadt Freiburg i. Br. vom 15.10.2013 in der am 14.12.2021 geänderten Fassung (Abfallwirtschaftssatzung; im Folgenden: AbfWS). Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Satzungsregelungen hat der Kläger nicht geltend gemacht und sind für die Kammer auch nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere für § 26 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 AbfWS, wonach mehrere Gebührenschuldner gesamtschuldnerisch haften, hier der Mieter als tatsächlicher Nutzer der Wohnung nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AbfWS und der Kläger als der Wohnungs(mit)eigentümer nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 lit. c AbfWS. Eine solche Regelung ist mit höherrangigem Recht vereinbar, da auch Grundstücks- bzw. Wohnungseigentümer als mittelbare Verursacher eine Verantwortlichkeit für den auf ihrem Grundstück oder in ihrer Wohnung befindlichen Abfall trifft. Dies stellt die (zumutbare) Kehrseite der wirtschaftlichen Nutzung des Grundstücks dar (vgl. Kammerurteil vom 11.07.2024 - 4 K 1957/23 - juris Rn. 20 m. w. N.). II. Der angegriffene Abfallgebührenbescheid ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Soweit der Kläger vor dessen Erlass nicht gemäß § 28 Abs. 1 LVwVfG angehört worden ist, ist diese Verletzung einer Verfahrensvorschrift jedenfalls unbeachtlich, nachdem die Beklagte, die gleichzeitig Ausgangs- und Widerspruchsbehörde ist, die Anhörung im Widerspruchsverfahren nachgeholt hat (vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 3 LVwVfG). III. Die Bescheide sind auch materiell rechtmäßig und entsprechen den maßgeblichen Regelungen der Abfallwirtschaftssatzung der Beklagten. 1. In den Erhebungsjahren 2018, 2019 und 2020 sind hinsichtlich der von den Mietern des Klägers bewohnten Räumlichkeiten Abfallgebühren in Höhe der nunmehr eingeforderten Beträge entstanden (Haushaltsgebühr nach dem Haushaltstarif gemäß § 27 Abs. 1, § 29 Abs. 1 AbfWS). Anhaltspunkte dafür, dass die festgesetzten Gebühren zu hoch angesetzt sein könnten, hat der Kläger nicht aufgezeigt. Sie sind auch für die Kammer nicht ersichtlich. 2. Die nunmehr alleinige Heranziehung des Klägers zur Zahlung der Abfallgebühren ist nicht zu beanstanden. Sie leidet insbesondere nicht an einem Ermessensfehler bei der Schuldnerauswahl. a) Wohnungsmiteigentümer und Mieter – als tatsächlich nutzende bzw. hierzu berechtigte Personen – sind nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 lit. a und c AbfWS Gebührenschuldner der Abfallgebühren. Sie haften nach § 26 Abs. 2 Satz 1 AbfWS gesamtschuldnerisch, sodass jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung schuldet, bis diese vollständig erbracht ist (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 lit. b KAG i. V. m. § 44 AO). Sinngemäß ist damit § 421 Satz 1 BGB anzuwenden, wonach der Gläubiger einer Gesamtschuld die Leistung nach seinem Belieben – im öffentlichen Abgabenrecht: nach seinem Ermessen – von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern kann, der Gläubiger sich seinen Schuldner mithin aussuchen darf (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerwG, Urteile vom 21.10.1994 - 8 C 11.93 - juris Rn. 13, 23 f. m. w. N. und vom 22.01.1993 - 8 C 57.91 - juris Rn. 20 m. w. N.; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 13.12.2018 - 5 S 2311/16 - juris Rn. 42 und vom 14.09.2018 - 2 S 731/18 - juris Rn. 27; Kammerurteil vom 11.07.2024 - 4 K 1957/23 - juris Rn. 25). Dem Gläubiger ist mit Blick auf den Zweck der vorliegenden gesamtschuldnerischen Haftung ein sehr weites Ermessen eingeräumt. Das weite Ermessen soll der Verwaltung den Gesetzesvollzug insbesondere in „Massengeschäften“ – wie hier der Abfallgebührenerhebung – erleichtern und den damit verbundenen Verwaltungsaufwand verringern. Letztlich soll damit auch der Gebührenschuldner vor erhöhten Gebühren für die Abfallentsorgung geschützt werden, die mit einem gesteigerten Verwaltungsaufwand verbunden wären. Innerhalb ihres weiten Ermessens hinsichtlich der Schuldnerauswahl ist die Behörde lediglich durch das Willkürverbot und offenbare Unbilligkeit begrenzt. Ihr ist es damit unbenommen, einen Gesamtschuldner zur Ausgleichszahlung in voller Höhe heranzuziehen und es ihm zu überlassen, bei dem mithaftenden weiteren Gesamtschuldner oder den mithaftenden weiteren Gesamtschuldnern einen Ausgleich zu suchen. Bedenken gegen ein weites Ermessen der Behörde bestehen angesichts der Möglichkeit des herangezogenen Schuldners, Ausgleich von den anderen Gesamtschuldnern zu verlangen, nicht. Die Behörde ist grundsätzlich auch nicht verpflichtet, die für die Betätigung des Auswahlermessens maßgebenden Gründe in dem Gebührenbescheid darzulegen. Nach der Sonderregelung in § 26 Abs. 2 Satz 2 AbfWS sollen in Fällen von § 26 Abs. 1 Nr. 1 AbfWS vorrangig die zur Nutzung der Wohnung berechtigten oder tatsächlich nutzenden Personen (§ 26 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AbfWS) als Gebührenschuldner herangezogen werden. Aus der Auslegung des § 26 Abs. 2 Satz 2 AbfWS ergibt sich, dass die Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens gegen die tatsächlich nutzenden Bewohner der Räumlichkeit nicht erforderlich ist (vgl. hierzu ausführlich Kammerurteil vom 11.07.2024 - 4 K 1957/23 - juris Rn. 27-30). Zudem genügt es für eine vorrangige Heranziehung im Sinne der Vorschrift, die Gebühren gegenüber nur einem Gesamtschuldner aus dem Kreis der berechtigten oder tatsächlich nutzenden Personen gemäß § 33 Abs. 1 AbfWS festzusetzen. Es ist nicht erforderlich, die Gebühren zunächst gegen alle Wohnungsnutzer im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AbfWS festzusetzen, bevor ermessensfehlerfrei der Wohnungseigentümer als weiterer Gesamtschuldner herangezogen werden kann. Der Wortlaut des § 26 Abs. 2 Satz 2 AbfWS ist zu der im vorliegenden Verfahren streitigen Frage hinsichtlich der Anzahl der vorrangig heranzuziehenden Personen nicht eindeutig. Der im Plural beschriebene Personenkreis könnte den Eindruck erwecken, dass die Gebühren zwingend gegenüber allen in § 26 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AbfWS genannten Personen festgesetzt werden müssten. Andererseits wird dadurch lediglich der Wortlaut des § 26 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AbfWS aufgegriffen, in welchem der Personenkreis ebenfalls in der Mehrzahlform genannt wird. Zudem hat der Satzungsgeber auf eine klare Formulierung wie „alle“ oder „jede“ verzichtet, sodass nicht davon auszugehen ist, dass er eine vorrangige Heranziehung aller tatsächlich nutzenden Personen gewollt hat. Eine Auslegung des § 26 Abs. 2 Satz 2 AbfWS dahingehend, dass die Gebühren sukzessive gegen alle in § 26 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AbfWS genannten Personen festgesetzt werden müssen, widerspräche auch der Intention des Satzungsgebers. Mit der ermessenslenkenden Vorschrift des § 26 Abs. 2 Satz 2 AbfWS soll dem Gebührengläubiger die Wahl zwischen den heranzuziehenden Gebührenschuldnern erleichtert werden: Zunächst sollen die zur Nutzung der Wohnung berechtigten oder die tatsächlich nutzenden Personen herangezogen werden. Nur falls ein atypischer Sonderfall vorliegt (vgl. hierzu Riese in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Band VwGO § 114 Rn. 25 m. w. N.), erfolgt die Festsetzung der Gebühren sogleich gegenüber den weiteren Gebührenschuldnern des § 26 Abs. 1 Nr. 1 lit. b-d AbfWS. Dies bedeutet für den Gebührengläubiger, dass er nicht in jedem Einzelfall individuelle Ermessenserwägungen hinsichtlich des zunächst heranzuziehenden Gebührenschuldners anstellen muss, was in Anbetracht des „Massengeschäfts“ der Gebührenerhebung zu einer beträchtlichen Vereinfachung des Verfahrens führt. Die Schuldnerauswahl wäre demgegenüber erheblich erschwert, wenn der Gläubiger zur sukzessiven Gebührenfestsetzung gegen alle Bewohner verpflichtet wäre. Denn dann müsste der Gläubiger bei der Auswahl des Schuldners aus dem in § 26 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AbfWS genannten Personenkreis jeweils individuelle Ermessenserwägungen anstellen. Die Auswahl zwischen den Gebührenschuldnern wäre gerade nicht – wie aber vom Satzungsgeber gewollt – erleichtert. Auch die vor dem Hintergrund des Charakters der Abfallgebührenerhebung als „Massengeschäft“ intendierte Verfahrensvereinfachung des § 26 Abs. 2 Satz 2 AbfWS spricht gegen eine Auslegung, wonach die Gebühren sukzessive gegen jeden einzelnen Bewohner im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AbfWS festzusetzen wären. Dies würde nach dem überzeugenden Vortrag der Beklagten in der mündlichen Verhandlung einen erheblichen Mehraufwand bedeuten, der letztlich einen höheren Personalschlüssel und damit einen Anstieg der Gebühren zur Folge hätte. Der erhöhte Verwaltungsaufwand zeigt sich zunächst an der erforderlichen Datenübertragung hinsichtlich der weiteren, heranzuziehenden Personen. In dem elektronischen System der Beklagten ist für jeden Haushalt lediglich eine Person mit Namen, Adresse und Geburtsdatum genannt. Die Daten der gegebenenfalls weiteren Bewohner werden durch das Melderegister nicht automatisiert in das System der Beklagten übertragen. Wäre die Festsetzung gegenüber allen Bewohnern erforderlich, müssten in der Folge für jeden Haushalt alle Datensätze aus dem Melderegister einzeln aufgerufen, händisch in das System der Beklagten eingegeben und auf Einzugs- bzw. Auszugsdatum überprüft werden. Hinsichtlich minderjähriger Bewohner müssten darüber hinaus auch die Daten der nicht hinterlegten gesetzlichen Vertreter als maßgebliche Bekanntgabeadressaten durch individuelle Nachforschung ausfindig gemacht werden. Denn Minderjährige können zwar Adressaten eines Verwaltungsakts sein; die Bekanntgabe kann aber nur gegenüber den gesetzlichen Vertretern erfolgen (vgl. Baer/Wiedmann in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Band VwVfG, § 41 Rn. 50). Gerade in Wohngemeinschaften, in welchen ein häufiger Ein- und Auszug von Personen zu beobachten ist, wäre die Festsetzung der Gebühren nacheinander gegen jeden einzelnen Bewohner für die Beklagte in praktischer Hinsicht schwer umsetzbar. Die Beklagte müsste zunächst ermitteln, welche Bewohner in welchem Zeitraum die Räumlichkeit tatsächlich genutzt haben oder hierzu berechtigt waren. Individuelle Bescheide müssten bei Änderung der Mitbewohner unter dem Jahr nicht nur in der Höhe der Gebühren für die ausziehenden Personen, sondern auch in persönlicher Hinsicht an die ggf. neuen Mitbewohner angepasst werden. Denn zieht eine Person unter dem Abrechnungsjahr aus den Räumlichkeiten aus, dürfen ihr gegenüber nur noch verringerte Abfallgebühren festgesetzt werden. Den weiter in der Wohngemeinschaft lebenden Personen sowie der neu einziehenden Person müssten die Gebühren, die auf diese ausziehende Person entfallen, abgezogen werden. Da sich in Wohngemeinschaften regelmäßig nicht die Anzahl der wohnenden Personen, sondern lediglich die persönliche Zusammensetzung ändert, sind nach der bisherigen Praxis der Beklagten solche Änderungsbescheide nicht erforderlich, da die Höhe der Haushaltsgebühr bei gleicher Personenzahl unverändert bleibt. Nur wenn die Person auszieht, deren Datensatz im System der Beklagten als Gebührenschuldner gemäß § 26 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AbfWS genannt wird, ist ein Änderungsbescheid erforderlich, der aber für die Beklagte keinen erheblichen Aufwand darstellt. Denn in diesem Fall übermittelt das System automatisch aus der Meldedatenbank der Beklagten einen neuen Gebührenschuldner aus dem nun neu zusammengesetzten Personenkreis, ohne dass eine händische Erfassung notwendig ist. Zudem würde eine sukzessive Veranlagung der tatsächlich nutzenden bzw. dazu berechtigten Bewohner auch zu einem höheren Ausfallrisiko führen. Denn kommt ein Bewohner der Zahlungspflicht nicht nach, müssten – legte man § 26 Abs. 2 Satz 2 AbfWS dahingehend aus – die Gebühren sukzessive gegen alle weiteren Bewohner festgesetzt und angemahnt werden. Dies dürfte gerade bei größeren Wohngemeinschaften mit einem erheblichen Zeitablauf verbunden sein, auch weil ehemalige, die Räumlichkeiten tatsächlich nutzende Bewohner, die sich nicht offiziell im Stadtgebiet der Beklagten gemeldet haben (etwa im Rahmen einer kurzfristigen Untermiete), für die Beklagte kaum noch zu ermitteln sein dürften. Das damit verbundene Verjährungs- und Ausfallrisiko widerspricht dem Ziel, die Allgemeinheit vor Kosten zu verschonen und würde zu Lasten des allgemeinen Haushalts und damit zu Lasten aller Einwohner im Gebiet der Beklagten gehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.05.2010 - 2 S 2423/08 - juris Rn. 68 m. w. N.). Die vom Kläger angegriffene Auslegung der Norm dahingehend, dass lediglich eine Person aus dem Kreis der tatsächlich nutzenden bzw. zur Nutzung berechtigten Personen vorrangig vor den weiteren Gebührenschuldnern nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 AbfWS herangezogen werden muss, bedeutet für den Eigentümer bzw. Vermieter auch keine unbillige Belastung. Denn dem Risiko, nach Auszug seiner Mieter überraschend und ggf. nach einem langen Zeitraum von der Beklagten wegen noch ausstehender Abfallgebühren in Anspruch genommen zu werden, kann er ohne erheblichen Aufwand durch die vertragliche Gestaltung des Mietverhältnisses begegnen. Er ist nicht gehindert, die Beklagte um vorrangige Heranziehung zur Abfallgebührenbegleichung zu bitten und die anfallenden Abfallgebühren schon während des Mietverhältnisses als Mietnebenkosten mit seinen Mietern abzurechnen (vgl. § 2 Nr. 8 BetrKV). Die Beklagte muss nach entsprechender Information durch den Eigentümer in ordnungsgemäßer Ermessensausübung regelmäßig diesen vorrangig heranziehen. Dies ist ihr technisch ohne weiteres durch ein sog. Sonderbuchungszeichen möglich (vgl. Kammerurteil vom 11.07.2024 - 4 K 1957/23 - juris Rn. 35). b) Die Beklagte hat bei der vorliegenden Schuldnerauswahl die ermessenslenkende Vorgabe des § 26 Abs. 2 Satz 2 AbfWS gewahrt. Die Abfallgebühren wurden in rechtmäßiger Weise gegenüber dem Kläger als Eigentümer festgesetzt, ohne dass zuvor die weiteren Mieterinnen des Klägers herangezogen hätten werden müssen (vgl. den ähnlichen Sachverhalt des Kammerurteils vom 11.07.2024 - 4 K 1957/23 - juris Rn. 2, bei dem ebenfalls nur gegenüber einem Mieter die Abfallgebühren für einen Haushalt mit fünf oder mehr Personen festgesetzt wurden). Die Heranziehung des Klägers als Gebührenschuldner war im vorliegenden Fall auch nicht aus anderen Gründen ermessensfehlerhaft. Solche sind für die Kammer weder ersichtlich, noch vom Kläger vorgetragen. Insbesondere erfolgte die Heranziehung des Klägers im vorliegenden Fall nicht in offenbar unbilliger Weise. Allein der gewisse Zeitablauf zwischen dem Veranlagungszeitraum 2018 und der Festsetzung der Gebühren gegen den Kläger mit den streitgegenständlichen Bescheiden vom 08.09.2022 kurz vor Verjährungseintritt stellt keine offensichtliche Unbilligkeit dar, zumal dem Kläger bekannt sein muss, dass er bis zur Verjährung des Anspruchs der Beklagten als Gebührenschuldner nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b AbfWS herangezogen werden kann (vgl. Kammerurteil vom 11.07.2024 - 4 K 1957/23 - juris Rn. 33). Die festgesetzten Gebühren kann er zudem noch immer gegen seine Mieter geltend machen. Der Ausgleichsanspruch eines veranlagten Gesamtschuldners aus § 426 Abs. 1 BGB unterliegt einer selbstständigen Verjährung, die mit der Inanspruchnahme des jeweiligen Gesamtschuldners beginnt (vgl. ausführlich Kammerurteil vom 11.07.2024 - 4 K 1957/23 - juris Rn. 34). Die maßgebliche, regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren, vgl. § 195 BGB, ist im Urteilszeitpunkt noch nicht abgelaufen. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen wäre, sind nicht gegeben. Beschluss Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG auf 348,63 EUR festgesetzt. Die Beteiligten streiten um die Festsetzung von Abfallgebühren. Der Kläger ist Miteigentümer des Gebäudes in der H. Straße xx im Stadtgebiet der Beklagten. In dessen 2. Obergeschoss wohnten von 01.01.2018 bis 28.02.2018 drei Mieter des Klägers, Herr U. P., Frau U. K. und Frau V. K.; vom 01.03.2018 bis 31.12.2020 nur noch die Mieter U. P. und V. K. Letztere wurde im Jahr 2019 volljährig. Mit Bescheid vom 25.01.2018 setzte die Beklagte Abfallgebühren gegen Herrn U. P. für den Zeitraum vom 01.01.2018 bis zum 31.12.2018 für einen Dreipersonenhaushalt fest. Die Höhe der Gebühr entsprach dabei den Gebührensätzen der städtischen Abfallwirtschaftssatzung (AbfWS). Am 03.05.2018 erging ein (Änderungs-)Bescheid gegen diesen Mieter, in welchem die Abfallgebühren für das Jahr 2018 neu aufgelistet wurden. Für den Zeitraum 01.01.2018 bis 28.02.2018 setzte die Beklagte eine Gebühr für einen Dreipersonenhaushalt und für den Zeitraum 01.03.2018 bis 31.12.2018 eine Gebühr für einen Zweipersonenhaushalt fest. Nachdem der genannte Mieter die Beträge nicht beglichen hatte, mahnte die Beklage die Zahlung der Beträge zweimalig gegen Festsetzung einer Mahngebühr sowie eines Säumniszuschlags an. In den darauffolgenden Jahren 2019 und 2020 setzte die Beklagte mit Bescheiden vom 02.02.2019 sowie 14.02.2020 gegen den genannten Mieter Haushaltsgebühren für einen Zweipersonenhaushalt fest. Die Zahlung der Gebühren mahnte sie zweimalig gegen Festsetzung einer Mahngebühr sowie eines Säumniszuschlags an. Mit drei Bescheiden, jeweils vom 08.09.2022, setzte die Beklagte unter Nennung des Namens des genannten Mieters einschließlich seiner Anschrift sowie des Buchungszeichens xx sodann gegenüber dem Kläger unter der Überschrift „Nachberechnung Abfallgebühren 2018“ Abfallgebühren in Höhe von 118,58 EUR fest, mit dem Bescheid „Nachberechnung Abfallgebühren 2019“ Abfallgebühren in Höhe von 114,48 EUR sowie mit dem Bescheid „Nachberechnung Abfallgebühren 2020“ Abfallgebühren in Höhe von 115,56 EUR – damit insgesamt 348,62 EUR – fest. In einem auf den selben Tag datierten Begleitschreiben wies sie den Kläger darauf hin, er werde mit dem Gebührenbescheid auf Grundlage von § 26 AbfWS im Rahmen seiner gesamtschuldnerischen Haftung als Grundstücks- bzw. Wohnungseigentümer für die nicht bezahlten Abfallgebühren seines Mieters in Anspruch genommen. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg habe im Jahr 2010 entschieden, dass Gebührenausfälle nicht länger auf die Allgemeinheit umgelegt werden dürften. Die Beklagte veranlage daher seit dem Jahr 2013 Wohnungseigentümer zu den offenen Müllgebühren ihrer Mieter. Der Mieter sei vorrangig für die Abfallgebühren herangezogen worden. Die Forderungen seien jedoch nicht oder nicht vollständig beglichen worden. Am 15.09.2022 erhob der Kläger gegen den Gebührenbescheid Widerspruch und erläuterte, dass der in den Bescheiden genannte Mieter selbst Teil einer „Hausbesitzergemeinschaft“ sei. Zudem erklärte er, dass er nicht die Kosten des Mieters übernehmen werde. Mit Widerspruchsbescheid vom 18.10.2023 – zugestellt am 20.10.2023 – wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück, erlegte dem Kläger die Kosten des Verfahrens auf und setzte eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 151,57 EUR fest. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Rechtsprechung es durchweg für zulässig halte, neben oder nach dem Mieter auch Eigentümer zur Abfallgebühr heranzuziehen, wenn die Gebührensatzung eine gesamtschuldnerische Haftung vorsehe. Als Miteigentümer sei der Kläger ebenfalls Schuldner der Abfallgebühr nach § 26 AbfWS. Nachdem der in den Bescheiden von 2018, 2019 und 2020 genannte Mieter vergeblich in Anspruch genommen worden sei, sei der Kläger als Miteigentümer zu Recht im Anschluss zu den offenen Abfallgebühren veranlagt worden. Die Beklagte teilte mit Schreiben vom 06.11.2023 auf Nachfrage des Klägers mit, ob und welche Maßnahmen gegen den Mieter eingeleitet worden seien, könne aus steuer- und datenschutzrechtlichen Gründen nicht beantwortet werden. Der Kläger hat am 19.11.2023 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, in den betreffenden Räumlichkeiten lebten noch zwei weitere Mieterinnen. Zumindest die volljährige Mieterin U. K. sei als tatsächlich nutzende bzw. hierzu berechtigte Bewohnerin vor ihm als Wohnungseigentümer heranzuziehen gewesen. Er beantragt, sachdienlich gefasst, die drei Bescheide der Beklagten vom 08.09.2022 und ihren Widerspruchsbescheid vom 18.10.2023 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihre Argumente aus dem Verwaltungsverfahren. Ihr stehe aufgrund des „Massengeschäfts“, das die Abfallgebührenveranlagung darstelle, ein weites Ermessen zu, welches lediglich durch das Willkürverbot und offenbare Unbilligkeit begrenzt sei. Die Zerstückelung des Veranlagungszeitraums in mehrere, kürzere Abschnitte würde aufgrund der Vielzahl an solchen Verfahren einen erheblichen Mehraufwand für die Verwaltung zur Folge haben. Die Mieterin U. K. sei lediglich von 01.01.2018 bis 28.02.2018 als tatsächlich nutzende Person Gebührenschuldnerin gewesen. Wegen des geringen Anteils im Verhältnis zur Gesamtdauer des Veranlagungszeitraums liege kein Ermessensfehler bei der Schuldnerauswahl vor. Eine vorrangige Inanspruchnahme der anderen bis 2019 minderjährigen Mieterin sei vom Klägervortrag nicht umfasst und sei auch aufgrund ihrer beschränkten Geschäftsfähigkeit nicht vertretbar. Dem Gericht liegt ein Heft Verwaltungsakten der Beklagten vor. Auf den Inhalt dieser Akte, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist, sowie auf die Gerichtsakte wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.