Urteil
3 K 5148/24
VG Freiburg (Breisgau) 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFREIB:2025:0218.3K5148.24.00
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Leitsätze
1. Der Ausschlussgrund des § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 4 AufenthG (juris: AufenthG 2004) ist eng und in Anlehnung an § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AsylG (juris: AsylVfG 1992) sowie Art. 17 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2011/95/EU (juris: EURL 95/2011) auszulegen.(Rn.62)
(Rn.66)
2. Für die Annahme einer Gefahr für die Allgemeinheit im Sinne von § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 4 AufenthG (juris: AufenthG 2004) ist erforderlich, dass die aufgrund der Umstände des Einzelfalls zu treffende Gefahrenprognose ergibt, dass vom Ausländer die Begehung solcher Straftaten droht, die in den meisten Rechtsordnungen als besonders schwerwiegend qualifiziert und entsprechend strafrechtlich verfolgt werden.(Rn.69)
3. Eine Gefahr für die Allgemeinheit kann dabei grundsätzlich nur in einer Rechtsgutsgefährdung liegen, die nicht nur eine Einzelperson betrifft, sondern das gesellschaftliche Zusammenleben gefährdet. In Betracht kommt insoweit auch die Gefahr einer wiederholten Begehung schwerwiegender Individualdelikte.(Rn.69)
Tenor
Der Bescheid des Landratsamts T. vom 30.08.2021 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 08.11.2021 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 AufenthG zu erteilen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Ausschlussgrund des § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 4 AufenthG (juris: AufenthG 2004) ist eng und in Anlehnung an § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AsylG (juris: AsylVfG 1992) sowie Art. 17 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2011/95/EU (juris: EURL 95/2011) auszulegen.(Rn.62) (Rn.66) 2. Für die Annahme einer Gefahr für die Allgemeinheit im Sinne von § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 4 AufenthG (juris: AufenthG 2004) ist erforderlich, dass die aufgrund der Umstände des Einzelfalls zu treffende Gefahrenprognose ergibt, dass vom Ausländer die Begehung solcher Straftaten droht, die in den meisten Rechtsordnungen als besonders schwerwiegend qualifiziert und entsprechend strafrechtlich verfolgt werden.(Rn.69) 3. Eine Gefahr für die Allgemeinheit kann dabei grundsätzlich nur in einer Rechtsgutsgefährdung liegen, die nicht nur eine Einzelperson betrifft, sondern das gesellschaftliche Zusammenleben gefährdet. In Betracht kommt insoweit auch die Gefahr einer wiederholten Begehung schwerwiegender Individualdelikte.(Rn.69) Der Bescheid des Landratsamts T. vom 30.08.2021 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 08.11.2021 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 AufenthG zu erteilen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet die Kammer ohne weitere mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). I. Die als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Landratsamts T. vom 30.08.2021 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 08.11.2021 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 AufenthG (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei Verpflichtungsklagen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. - wie hier bei einer Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung - der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.03.2015 - 1 C 16.14 -, juris Rn. 14). 1. Rechtsgrundlage für die vom Kläger beantragte Aufenthaltserlaubnis ist § 25 Abs. 3 AufenthG. Nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG soll einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebeverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt (Satz 2). Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen (Satz 3 Nr. 1), eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat (Satz 3 Nr. 2), sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen (Satz 3 Nr. 3) oder eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt (Satz 3 Nr. 4). Nach dem als Soll-Vorschrift ausgestalteten § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist einem Ausländer regelmäßig die Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots festgestellt hat. Dabei ist die Ausländerbehörde an die Entscheidung des Bundesamts über das Vorliegen eines Abschiebungsverbots gebunden. Nur in atypischen Fällen steht die Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ausnahmsweise in ihrem Ermessen. § 25 Abs. 3 AufenthG will gewährleisten, dass Ausländern, die wegen eines vom Bundesamt förmlich festgestellten Abschiebungsverbots auf absehbare Zeit nicht abgeschoben werden oder in einen anderen Staat ausreisen können, zur Vermeidung von Kettenduldungen regelmäßig eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, durch die ihr Aufenthalt legalisiert wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.11.2005 - 1 C 18.04 -, BVerwGE 124, 326 ; Bayerischer VGH, Beschluss vom 01.06.2006 - 19 ZB 06.659 -, juris Rn. 14; OVG Bremen, Urteil vom 10.05.2011 - 1 A 306/10, 1 A 307/10 -, juris Rn. 99). 2. Die Voraussetzungen nach § 25 Abs. 3 Satz 1 und 2 AufenthG liegen im vorliegenden Fall vor. Dem Kläger wurde mit Bescheid des Bundesamts vom 23.10.2020 ein Abschiebeverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Pakistans zugesprochen. Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder er wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstoßen hat, liegen nicht vor und werden vom Beklagten auch nicht geltend gemacht. 3. Im Fall des Klägers liegen auch keine Ausschlussgründe nach § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 oder Nr. 4 AufenthG vor. a) Die vom Kläger begangenen Straftaten stellen keine Straftaten von erheblicher Bedeutung im Sinne von § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 AufenthG dar. Der Ausschlussgrund nach § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 AufenthG entspricht der Sache nach demjenigen in Art. 17 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU (Anerkennungs-Richtlinie). Dass Art. 17 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU eine „schwere Straftat“ verlangt, wohingegen § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 AufenthG eine „Straftat von erheblicher Bedeutung" voraussetzt, ist lediglich eine redaktionelle Abweichung (vgl. zum gleichlautenden § 25 Abs. 3 Satz 2 Buchst. b AufenthG a. F. BVerwG, Urteil vom 25.03.2015 - 1 C 16.14 -, juris Rn. 22 m. w. N.). Bei der Feststellung, ob eine Straftat „schwer“ bzw. „von erheblicher Bedeutung“ ist, ist eine tatrichterliche Würdigung der Schwere der Straftat unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls erforderlich. Es darf nicht pauschal auf ein bestimmtes Strafmaß abgestellt werden. Dem Strafmaß kommt zwar eine besondere Bedeutung bei der Beurteilung der Schwere der Straftat zu. Zu berücksichtigen ist aber darüber hinaus eine Vielzahl von Kriterien, insbesondere die Art der Straftat, die verursachten Schäden, die Form des zur Verfolgung herangezogenen Verfahrens, die Art der Strafmaßnahme und ob die fragliche Straftat in anderen Rechtsordnungen ebenfalls überwiegend als schwere Straftat angesehen wird (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 30.08.2023 - 2 LC 116/23 -, juris Rn. 79; vgl. zur entsprechenden Auslegung auch VG Freiburg, Urteil vom 23.06.2022 - A 7 K 2897/21 -, juris Rn. 23 ff.; jeweils m. w. N.). Es muss sich um ein Kapitalverbrechen oder eine sonstige Straftat handeln, die in den meisten Rechtsordnungen als besonders schwerwiegend qualifiziert ist und entsprechend strafrechtlich verfolgt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.03.2015 - 1 C 16.14 -, juris Rn. 27; Wittmann in GK-AufenthG, 131. Lfg. 2023, § 25 Rn. 173). Nach diesen Maßstäben ist der Ausschlusstatbestand von § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 AufenthG hier nicht erfüllt. Der Kläger ist zwar bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten, die vom Kläger verwirklichten Straftatbestände der Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB, der sexuellen Belästigung gemäß § 184i StGB, des Hausfriedensbruchs gemäß § 123 StGB, des Erschleichens von Leistungen gemäß § 265a StGB, der Beleidigung gemäß § 185 StGB und des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte gemäß § 113 StGB stellen - ungeachtet der Tatsache, dass es sich auch aus Sicht der Kammer keineswegs um „Lappalien“ handelt - jedoch alle keine Straftaten von erheblicher Bedeutung im Sinne des engen gesetzlichen Ausschlusstatbestands dar. Es handelt sich bei allen Delikten um Vergehen mit einer maximalen Strafandrohung von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe (im Fall des § 113 StGB). Der jeweilige Strafrahmen wurde im Fall des Klägers bei keiner Verurteilung auch nur annähernd ausgeschöpft. Vielmehr bewegten sich die Verurteilungen des Klägers im unteren Rahmen des jeweiligen Strafrahmens. b) Im Fall des Klägers liegen auch keine schwerwiegenden Gründe vor, die die Annahme rechtfertigen, dass er eine Gefahr für die Allgemeinheit im Sinne von § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 4 AufenthG darstellt. aa. Der Ausschlussgrund des § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 4 AufenthG wiederholt weitgehend wörtlich den Ausschlussgrund des Art. 17 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2011/95/EU. Eine wortgleiche Regelung findet sich zudem in § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AsylG. Auch § 60 Abs. 8 Nr. 3 AufenthG verwendet den Begriff der Gefahr für die Allgemeinheit und konkretisiert diesen dahingehend, dass diese Gefahr vorliegt, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist (vgl. dazu, dass sich der Ausschlusstatbestand an § 60 Abs. 8 AufenthG sowie Art. 33 Abs. 2 GK anlehnt Zeitler in HTK-AuslR, Stand 18.03.2018, § 25 AufenthG Abs. 3 Satz 3 Rn. 29 f.). Bereits der identische Wortlaut von § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AsylG und § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 4 AufenthG legt nahe, den Begriff in gleicher Weise auszulegen. Zu der Regelung in § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AsylG hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Beschluss vom 21.01.2022 - A 4 S 108/22 - (juris Rn. 8 ff.) ausgeführt: „Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AsylG ist ein Ausländer von der Zuerkennung subsidiären Schutzes u.a. ausgeschlossen, „wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen“, dass er „eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt“. Diese Norm ist eine Umsetzung von Art. 17 Abs. 1 lit. d der Anerkennungs-Richtlinie 2011/95/EU, die ihrerseits ihre Wurzeln in der Genfer Flüchtlingskonvention hat. Rechtspolitischer Hintergrund dieser Regelungen ist es, aus Akzeptanzgründen den Status eines „bona fide refugee“ nicht in Misskredit zu bringen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2009 - 10 C 24.08 -, Juris Rn. 41) bzw. „zur Erhaltung der Glaubwürdigkeit des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems“ Personen auszuschließen, die sich als des internationalen Schutzes „unwürdig“ erwiesen haben (vgl. EuGH, Urteil vom 13.09.2018, Rs. C-369/17 Rn. 51, m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs orientieren sich die Gründe für den Ausschluss vom subsidiären Schutzstatus an den auf Flüchtlinge anzuwendenden Regelungen (vgl. Art. 12 AnerkRL und § 3 Abs. 2 AsylG sowie Art. 1 lit. F GFK), sind ihrem Wesen nach vergleichbar und deshalb grundsätzlich auch vergleichbar auszulegen (EuGH, a.a.O. Rn. 43 ff.). Daraus folgt zum einen, dass die „Gefahr für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Bundesrepublik“ gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AsylG sich im polizeirechtlichen Sinne hinreichend wahrscheinlich realisieren und bei systematischer Auslegung wie die anderen Ausschlussgründe in Nr. 1 (Kriegsverbrechen), Nr. 2 (schwere Straftaten) und Nr. 3 (völkerrechtswidrige Handlungen) wohl auch auf zu erwartende Straftaten von „gewissem Gewicht“ beziehen muss (vgl. Österreichischer VerfGH, Urteil vom 13.12.2011 - U1907/10 -, www.ris.bka.gv.at/Judikatur); typischerweise ist bei § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG an Kapitalverbrechen zu denken oder sonstige Straftaten, die in den meisten Rechtsordnungen als besonders schwerwiegend qualifiziert und entsprechend strafrechtlich verfolgt werden (vgl. zu Art. 12 Abs. 2 lit. b AnerkRL: BVerwG, Beschluss vom 14.10.2008 - 10 C 48.07 -, Juris Rn. 19). Dementsprechend bejaht die höchstrichterliche Rechtsprechung europaweit auch den Ausschlussgrund der „Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit des Mitgliedstaats“ gemäß Art. 17 Abs. 1 lit. d AnerkRL regelmäßig nur bei zu erwartenden Delikten im Zusammenhang mit Terrorismus, Tötungsdelikten, Drogen- oder Waffenhandel (Nachweise bei EASO, Ausschluss: Art. 12 und 17 AnerkRL, 2016, S. 52 f. und EASO, Exclusion, 2020, S. 123 f.). Zum anderen folgt daraus, dass für die Annahme eines solchen Ausschlussgrundes immer „eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalles“ vorzunehmen ist (so zu Art. 17 Abs. 1 lit. b ausdrücklich: EuGH, a.a.O. Rn. 58; bereits betont in den Urteilen vom 09.11.2010, Rs. C 57/09 und 31.01.2017, Rs. C-573/14 ; bestätigt durch EuGH, Urteil vom 02.04.2020, Rs. C-715/17 u.a. , Rn. 154). Ist nach diesen - bezüglich Art. 17 Abs. 1 lit. b AnerkRL und somit § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG maßgeblichen - Auslegungsvorgaben des EuGH für einen Ausschluss des subsidiären Schutzes immer eine aktuell bestehende, besonders schwerwiegende Gefahr im konkreten Einzelfall erforderlich, können die Anforderungen bei Art. 17 Abs. 1 lit. d AnerkRL und somit § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AsylG nicht dahinter zurückbleiben und heißt dies zugleich, dass auch für eine Rücknahme der Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 73b Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AsylG immer eine solche gegenwärtige konkrete Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gegeben sein muss. Hierzu ist immer eine individuelle Betrachtung und Bewertung der von dem Ausländer ausgehenden Gefahren anzustellen. Primär ist - anders als bei § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG - nicht das Fehlverhalten in der Vergangenheit maßgeblich, sondern die zukünftige Gefährdung. Es ist eine ähnliche Gefahrenprognose anzustellen wie etwa im Rahmen einer Ausweisung. Diese erübrigt sich deshalb auch nicht automatisch nach rechtskräftiger Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe oder dem Ende des Strafvollzugs (vgl. Bergmann/Dienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, § 4 AsylG Rn. 17 f.).“ Auch die Gesetzgebungshistorie legt nahe, den Ausschlussgrund des § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 4 AufenthG eng und in Anlehnung an § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AsylG sowie Art. 17 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2011/95/EU auszulegen. In dem ursprünglichen Gesetzentwurf vom 16.01.2003 (Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern, Zuwanderungsgesetz) war in § 25 Abs. 3 AufenthG als Versagungsgrund zunächst lediglich die Möglichkeit und Zumutbarkeit der Ausreise in einen anderen Staat vorgesehen (vgl. BR-Drs. 22/03, S. 16). Erst in der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses wurden in § 25 Abs. 3 AufenthG weitere Ausschlussgründe aufgenommen, die wortgleich zu den jetzigen Ausschlussgründen sind (vgl. BT-Drs. 15/3479, S. 5). Zu diesem Zeitpunkt war in § 25 Abs. 3 AufenthG sowohl die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für subsidiär Schutzberechtigte als auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für Personen geregelt, für die das Vorliegen eines nationalen Abschiebungsverbots festgestellt wurde. Dies spricht dafür, dass sich der Gesetzgeber bei der Formulierung der Ausschlussgründe an den bestehenden Ausschlussgründen orientiert hat, wie sie bereits in der früheren Fassung der Anerkennungsrichtlinie (Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004) für den Ausschluss des subsidiären Schutzstatus geregelt waren (vgl. Kluth in Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand 01.01.2023, AufenthG § 25 Rn. 48). Zwar wurden die Regelungen der Richtlinie 2004/83/EG erst mit dem Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007 umgesetzt. Nach der Gesetzesbegründung wurden jedoch mit dem Zuwanderungsgesetz vom 30.07.2004 bereits die Kernelemente der Richtlinie in das deutsche Recht übernommen, insbesondere die Anwendung von Ausschlussklauseln bei Straffälligkeit im Rahmen der subsidiären Schutzgewährung (vgl. BR-Drs. 224/07, S. 251). Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 01.12.2013 wurde der subsidiäre Schutzstatus einschließlich der Ausschlussgründe in § 4 AsylG in der Fassung vom 28.08.2013 neu geregelt und die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für subsidiär Schutzberechtigte ist seither in § 25 Abs. 2 AufenthG geregelt. In § 25 Abs. 3 AufenthG ist dementsprechend nur noch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für Personen geregelt, hinsichtlich derer das Vorliegen eines Abschiebungsverbots festgestellt wurde. Trotz dieser Änderungen hinsichtlich des Anwendungsbereichs von § 25 Abs. 3 AufenthG in der Fassung vom 28.08.2013 erfolgte durch den Gesetzgeber jedoch keine Anpassung der Ausschlussgründe. Auch im weiteren Verlauf erfolgte keine Änderung der Ausschlussgründe in § 25 Abs. 3 AufenthG, sodass diese weiterhin der ursprünglich umfassenden Regelung und dem Regelungsgehalt aus dem Jahr 2004 entsprechen. Der in § 60 Abs. 8 AufenthG weiter konkretisierte Begriff der Gefahr für die Allgemeinheit ist ebenfalls mit dem Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern vom 30.07.2004 in das Aufenthaltsgesetz aufgenommen worden. Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich jedoch, dass der an dieser Stelle normierte Ausschlussgrund der Regelung des durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz vom 09.01.2002 eingefügten § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG entsprechen soll (vgl. BR-Drs. 22/03, S. 211). Die Hintergründe der Regelungen in § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 4 AufenthG und § 60 Abs. 8 AufenthG unterscheiden sich damit grundlegend. Auch finden die in § 60 Abs. 8 AufenthG niedergelegten Ausschlussgründe lediglich auf anerkannte Asylberechtigte und GFK-Flüchtlinge Anwendung und schließen diese bereits vom Abschiebungsschutz aus (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, 139. AL 2020, AufenthG § 25 Rn. 85; Kluth in Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand 01.01.2023, AufenthG § 25 Rn. 49). Vor diesem Hintergrund sind die beiden Normen trotz des vergleichbaren Wortlauts auch einer unterschiedlichen Auslegung zugänglich. Zudem ist in systematischer Hinsicht zu berücksichtigen, dass für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG - anders als regelmäßig bei anderen Aufenthaltstiteln - das Vorliegen eines Ausweisungsinteresses gerade nicht grundsätzlich hinderlich ist (vgl. § 5 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Nach diesen Maßstäben ist für die Annahme einer Gefahr für die Allgemeinheit im Sinne von § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 4 AufenthG erforderlich, dass die aufgrund der Umstände des Einzelfalls zu treffende Gefahrenprognose ergibt, dass vom Ausländer die Begehung solcher Straftaten droht, die in den meisten Rechtsordnungen als besonders schwerwiegend qualifiziert und entsprechend strafrechtlich verfolgt werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.01.2022 - A 4 S 108/22 -, juris Rn. 9 f.; Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, AsylG § 4 Rn. 18; vgl. dazu, dass sich die Gefahr in der Regel durch schwere Straftaten manifestiert Fränkel in Hofmann, Ausländerecht, 3. Aufl. 2023, AufenthG § 25 Rn. 41). Eine Gefahr für die Allgemeinheit kann dabei grundsätzlich nur in einer Rechtsgutsgefährdung liegen, die nicht nur eine Einzelperson betrifft, sondern das gesellschaftliche Zusammenleben gefährdet. In Betracht kommt insoweit auch die Gefahr einer wiederholten Begehung schwerwiegender Individualdelikte, allerdings ist der Ausschlussgrund aus den genannten Gründen restriktiv auszulegen (vgl. Wittmann in GK-AufenthG, 131. Lfg. 2023, § 25 Rn. 177 f.). Nach der gesetzlichen Regelung, die nicht zuletzt der Vermeidung grundsätzlich nicht gewollter „Kettenduldungen“ dient, ist im Fall des Vorliegens dauerhafter Abschiebungsverbote nur in eng begründeten Ausnahmefällen von der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abzusehen. bb. Eine solche Gefahr ist beim Kläger unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nicht anzunehmen. Der Kläger ist zwar bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er wurde insbesondere insgesamt viermal wegen sexueller Belästigung gemäß § 184i StGB verurteilt. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts S. vom 01.12.2017 wurde er zu einer Geldstrafe in Höhe von 40 Tagesätzen, mit Strafbefehl des Amtsgerichts S. vom 16.07.2019 zu einer Geldstrafe in Höhe von 80 Tagessätzen und mit Urteil des Amtsgerichts V. vom 04.11.2020 zu einer Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen verurteilt. Zuletzt wurde er vom Amtsgericht K. mit Urteil vom 21.11.2022 zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von sechs Monaten verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Allen Verurteilungen lag zu Grunde, dass der Kläger ihm nicht bekannte Frauen gegen ihren Willen am Körper berührt hatte, ihnen etwa zwischen die Beine oder an die Brüste gefasst hatte. Auch zeigte der Kläger nach dem in den mündlichen Verhandlungen gewonnenen Eindruck hinsichtlich der abgeurteilten Taten keine echte Reue oder ein ausreichendes Unrechtsbewusstsein. Zwar gab er in der mündlichen Verhandlung vom 04.02.2025 zunächst an, dass er sich schäme. Auf Nachfrage, wofür er sich denn schäme, teilte er dann aber - entgegen den strafgerichtlichen Feststellungen - unter anderem mit, dass er bei dem Vorfall in K. der Kundin nur ein Kleid überreicht habe und dass auch sein früherer Chef gesagt habe, dass die Vorwürfe nicht stimmten. Auch entstand der Eindruck, dass der Kläger äußere Umstände, wie etwa Alkoholprobleme oder seine nicht einfache Lebenssituation - der gesundheitlich stark beeinträchtigte Kläger befindet sich seit seiner Einreise im August 2015 in dem Status der Aufenthaltsgestattung bzw. der Duldung, lebt weiterhin in einer Gemeinschaftsunterkunft und erhält finanzielle Unterstützung von anderen Bewohnern der Unterkunft - für die Taten verantwortlich macht. Aufgrund der wiederholt einschlägigen Verurteilungen und angesichts der Einlassungen des Klägers sieht die Kammer ungeachtet der seitens des Amtsgerichts K. im Urteil vom 21.11.2022 formulierten günstigen Sozialprognose durchaus die Gefahr gegeben, dass der Kläger auch in der Zukunft erneut in dieser oder ähnlicher Weise strafrechtlich in Erscheinung treten könnte. Im Rahmen der Gefahrenprognose ist jedoch auch nach dem in den mündlichen Verhandlungen gewonnenen Eindruck zu berücksichtigen, dass der Kläger gesundheitlich stark angeschlagen und auch in seinen Bewegungsmöglichkeiten erheblich eingeschränkt ist, sodass nicht davon auszugehen ist, dass von dem Kläger die Begehung solcher Straftaten droht, die über das Gewicht der bereits begangenen Straftaten hinausgeht und damit von ihrem Gewicht den Ausschlusstatbeständen in § 25 Abs. 3 Satz 3 Nrn. 1-3 AufenthG vergleichbar sind. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass sich die einzelnen Straftaten für die jeweiligen Opfer als erheblich dargestellt haben und einige der Opfer auch länger von diesen betroffen waren. So war etwa die von der mit Urteil des Amtsgerichts K. vom 21.11.2022 - 8 Ds 291 Js 15416/22 - abgeurteilten sexuellen Belästigung Betroffene nach der Tat für einen mehrtägigen Zeitraum krankgeschrieben. Auch das Opfer aus der Verurteilung des Klägers vom 04.11.2020 musste sich nach der Tat in medizinische Behandlung begeben und gab in der mündlichen Verhandlung an, sich durch die Tat unwohl zu fühlen. Dies führt jedoch nicht dazu, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Kläger eine Gefahr für die Allgemeinheit im Sinne des § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 4 AufenthG darstellt und nach den ausgeführten, strengen Maßstäben, die sich von der - hier grundsätzlich zu bejahenden - Frage, ob ein (schwerwiegendes) Ausweisungsinteresse (hier nach § 54 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG) vorliegt, klar unterscheiden, als „unwürdig“ für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG anzusehen wäre. Es fehlen überdies Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger, der nach eigenen Angaben keinen Alkohol mehr trinkt, sich die angeordnete strafrechtliche Bewährung nicht zur Warnung dienen lässt. 4. Die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet steht der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG nicht entgegen (§ 10 Abs. 3 Satz 1 und 3 AufenthG). Nach § 5 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist vom Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG abzusehen. Angesichts der danach gegebenen Erfüllung der Voraussetzungen des § 25 Abs. 3 AufenthG hat die Ausländerbehörde grundsätzlich keinen Ermessensspielraum. Soweit ein behördliches Entscheidungsermessen (nur) in atypischen Fällen besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2015 - 1 C 31.14 -, BVerwGE 153, 353 ; Wittmann in GK-AufenthG, 131. Lfg. 2023, § 25 Rn. 187 ff. m. w. N.), ist ein solcher Fall hier nicht erkennbar. Insbesondere liegen vor dem Hintergrund des weiterhin sehr angespannten Gesundheitszustands des Klägers keine Hinweise dafür vor, dass ein Widerruf des Abschiebungsverbots im Raum stehen könnte. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. III. Ein Grund, die Berufung zuzulassen (§ 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO), liegt nicht vor. Beschluss vom 18.03.2025 Der Streitwert wird nach § 52 Abs. 1 GKG (in Anlehnung an Nr. 8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013) auf 5.000,-- EUR festgesetzt. Der Kläger begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG. Der im Jahr 1974 geborene Kläger ist pakistanischer Staatsangehöriger und im Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70 %. Der Kläger reiste am 28.08.2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 13.10.2015 einen förmlichen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt), der mit Bescheid des Bundesamts vom 08.09.2016 bestandskräftig als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde. Am 09.11.2016 wurde dem Kläger erstmals eine Duldung ausgestellt. Am 08.10.2018 stellte der Kläger einen Asylfolgeantrag. Diesen lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 24.05.2019 als unzulässig ab. Zudem lehnte es den Antrag auf Abänderung des vorangegangenen Bescheids bezüglich der Feststellungen zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ab. Auf seine Klage wurde das Bundesamt mit Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 27.08.2020 (Az: A 6 K 2550/19) verpflichtet, festzustellen, dass beim Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG hinsichtlich Pakistans besteht. Zur Begründung wurde auf den Gesundheitszustand des Klägers (Multimorbidität) Bezug genommen. Daraufhin stellte das Bundesamt mit bestandskräftigem Bescheid vom 23.10.2020 fest, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Pakistans besteht. Am 25.11.2020 stellte der Kläger beim Landratsamt T. (im Folgenden: Landratsamt) einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG. Mit Schreiben vom 09.12.2020 bat das Landratsamt das Bundesamt nach § 72 Abs. 2 AufenthG um Stellungnahme zu dem Antrag des Klägers und zu dem Vorliegen eines Ausschlusstatbestands nach § 25 Abs. 3 Satz 3 AufenthG. Mit Stellungnahme vom 26.01.2021 teilte das Bundesamt mit, dass der Ausschlussgrund nach § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 4 AufenthG erfüllt sei. Nach einer Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 30.11.2020 sei der Kläger nach seiner Einreise nach Deutschland regelmäßig straffällig geworden. Damit seien schwerwiegende Gründe gegeben, die die Annahme berechtigten, dass der Betroffene eine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle. Unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles sei eine konkret drohende Wiederholungsgefahr für Straftaten zumindest vergleichbarer Schwere und damit eine Gefahr für die Allgemeinheit zu bejahen. Mit Schreiben vom 04.02.2021 wurde der Kläger zur beabsichtigten Ablehnung der beantragten Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG angehört. Daraufhin teilte der damalige Bevollmächtigte mit Schreiben vom 17.02.2021 mit, dass der Kläger erstmals am 18.01.2017 vom Amtsgericht T. wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr verurteilt worden sei. Eine Wiederholungsgefahr bestehe nicht, da der Kläger nicht mehr im Besitz eines Führerscheins sei. Auch aufgrund seiner erheblichen Erkrankung sei eine Teilnahme am Straßenverkehr nicht möglich. Hinsichtlich der Verurteilungen wegen sexueller Belästigungen müsse noch abgeklärt werden, wie es zu der Belästigungssituation gekommen sei, etwa durch Provokation oder sonstigem Herantreten an den Kläger. Möglichweise habe die Handlung auch mit der psychischen Erkrankung des Klägers in Zusammenhang gestanden. Von dem Kläger gehe keine gegenwärtige oder zukünftige Gefahr aus. In einer erneuten Stellungnahme vom 14.05.2021 machte der jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers geltend, dass die begangenen Straftaten keine Lappalie darstellten, der Ausschlusstatbestand des § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 4 AufenthG jedoch nicht erfüllt sei. Im Gegensatz zu der ähnlich lautenden Vorschrift in § 60 Abs. 8 AufenthG finde sich zwar nicht die gesetzliche Vermutung, dass ein Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeute, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Straftat von mindestens drei Jahren verurteilt worden sei. Danach könne zwar auch eine Verurteilung zu einer weitaus geringeren Strafe dazu führen, dass der Ausschlusstatbestand erfüllt sei. Richtigerweise sei jedoch vorauszusetzen, dass die begangenen Straftaten mindestens der mittleren Kriminalität zuzurechnen seien. Die vom Kläger begangenen Verstöße gegen § 184i StGB könnten zwar aufgrund der in der Strafnorm angedrohten Höchststrafe von zwei Jahren der mittleren Kriminalität zuzurechnen sein. Dies entscheide sich aber nicht lediglich nach dem gesetzlich normierten Strafrahmen, sondern auch nach den konkreten Umständen. Es dürfte unstreitig sein, dass die abgeurteilten Tathandlungen des Klägers nicht in die Nähe eines solchen (Aus)Maßes an Kriminalität kämen. Mit Bescheid vom 30.08.2021 lehnte das Landratsamt den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab. Die Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG seien zwar gegeben. Aufgrund mehrerer begangener Straftaten lägen jedoch schwerwiegende Gründe vor, die die Annahme rechtfertigten, dass der Kläger einer Gefahr für die Allgemeinheit darstelle. Der Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 15.01.2021 beinhalte sieben Verurteilungen zwischen dem 18.01.2017 und dem 04.11.2020. Hierdurch sei ein Ausschlussgrund nach § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 4 AufenthG gegeben. Die Tatsache, dass der Kläger über den gesamten Zeitraum seines bisherigen Aufenthalts immer wieder straffällig geworden sei, belege, dass die Verurteilungen ihn in keiner Weise hätten beeindrucken können und er sich die bisherigen Strafmaßnahmen nicht zur Belehrung habe dienen lassen. Er sei bereits drei Mal wegen sexueller Belästigung zu Geldstrafen verurteilt worden und es sei bekannt, dass gerade bei Sexualstraftätern eine sehr hohe Rückfallwahrscheinlichkeit gegeben sei. Auch die Verurteilung wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte zeige, dass er die Rechtsordnung nicht anerkenne. Der wiederholt gezeigte bisherige problematische Umgang mit der geltenden Rechtsordnung rechtfertige für sich bereits die Annahme, dass von einer hinreichend konkreten Wiederholungsgefahr auszugehen sei. Ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer, der wegen eines Abschiebungsverbots nicht abgeschoben werden könne, solle nicht mit einer Legalisierung seines (zwangsläufigen) Aufenthalts belohnt werden, wenn von ihm eine Gefährdung von Rechtsgütern ausgehe. Aufgrund der bereits begangenen Straftaten könne hier durchaus davon ausgegangen werden, dass der drohende Schaden eine gewisse Schwere habe, die es rechtfertige, die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zu versagen. Die begangenen Straftaten stellten keine Lappalie dar. Im Fall von § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 4 AufenthG könne im Vergleich zu § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG auch dann eine Gefährdung angenommen werden, wenn eine Verurteilung mit geringerem Strafmaß vorliege. Es könne nicht sein, dass eine Legalisierung des Aufenthalts in Form einer Aufenthaltserlaubnis ebenfalls erst bei einer mindestens dreijährigen Freiheitsstrafe ausgeschlossen werde. Es sei nicht maßgebend, ob es sich um Straftaten der mittleren Kriminalität handele, sondern ob von der betroffenen Person eine Gefährdung der Rechtsgüter ausgehe. Daraus ergebe sich die Notwendigkeit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts. Dies sei hier der Fall. Gegen die Entscheidung des Landratsamts legte der Kläger am 13.09.2021 Widerspruch ein. Zur Begründung verwies er auf die Ausführungen in der Stellungnahme vom 14.05.2021. Mit Widerspruchsbescheid vom 08.11.2021 - zugestellt am 15.11.2021 - wies das Regierungspräsidium Freiburg den Widerspruch zurück. Zur Begründung verwies es auf die Entscheidung des Landratsamts. Ergänzend dazu führte es aus, dass auch die zur Begründung des Widerspruchs vorgebrachten Aspekte zu keinem anderen Ergebnis führen könnten. Das über § 72 Abs. 2 AufenthG zu dem Vorliegen von Ausschlussgründen zu beteiligende Bundesamt habe in seiner Stellungnahme einen Ausschlussgrund nach § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 4 AufenthG bejaht, da schwerwiegende Gründe vorlägen, die die Annahme berechtigten, dass der Kläger eine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle. Unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles sei eine konkret drohende Wiederholungsgefahr für Straftaten zumindest vergleichbarer Schwere und damit eine Gefahr für die Allgemeinheit zu bejahen. Am 13.12.2021 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus: § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG sehe für den Regelfall die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vor. Anhaltspunkte für einen atypischen Sonderfall lägen nicht vor. Der Erteilung stehe auch nicht der Ausschlussgrund aus § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 4 AufenthG entgegen. Die Ausländerbehörde verweise darauf, dass er bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten sei. Im Ausgangsbescheid seien sieben Verurteilungen im Zeitraum Januar 2017 bis November 2020 aufgeführt, in denen Geldstrafen zwischen 15 und 120 Tagessätzen ausgesprochen worden seien. Von diesen seien lediglich die letzten beiden (95 bzw. 120 Tagessätze) oberhalb der Grenze von § 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG. Im Gegensatz zu der ähnlich lautenden Vorschrift in § 60 Abs. 8 AufenthG sei der Begriff der Gefahr für die Allgemeinheit in § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 4 AufenthG nicht weiter präzisiert. Von dem dort genannten Strafmaß sei er bei allen Delikten weit entfernt. Es sei zumindest erforderlich, dass die begangenen Straftaten der mittleren Kriminalität zuzurechnen seien. Die Verstöße gegen § 184i StGB könnten zwar aufgrund der angedrohten Höchststrafe von zwei Jahren der mittleren Kriminalität zuzurechnen sein. Maßgeblich hierfür seien jedoch immer die konkreten Umstände. Die abgeurteilten Tathandlungen lägen alle nicht einmal in der Nähe eines solchen Ausmaßes an Kriminalität. Zudem sollte die Regelung des § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 4 AufenthG im Zusammenhang mit den drei vorangestellten Tatbeständen für das Vorliegen eines Ausschlussgrundes betrachtet werden. Hinsichtlich des in § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 AufenthG geregelten Ausschlusstatbestands habe das Bundesverwaltungsgericht zum danach erforderlichen Vorliegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung ausgeführt, dass eine solche Straftat ein Kapitalverbrechen oder eine sonstige Straftat erfordere, die in den meisten Rechtsordnungen als besonders schwerwiegend qualifiziert sei. Im Anschluss an Art. 17 Abs. 1 Buchst. b der RL 2004/83/EG bezeichne der Ausschlussgrund Fälle, in denen der Ausländer einer Aufenthaltsgewährung als unwürdig erachtet werde. Mit einer solchen Wertung könnten die von ihm verwirklichten Straftatbestände nicht belegt werden. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Landratsamts T. vom 30.08.2021 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 08.11.2021 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 AufenthG zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen aus: Eine Gefahr für die Allgemeinheit sei nicht nur gegeben, wenn die begangenen Straftaten mindestens der mittleren Kriminalität zuzurechnen seien. Die begangenen Straftaten des Klägers, wie die wiederholten sexuellen Belästigungen und auch der Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, wiesen eine gewisse Schwere auf, sodass auch zukünftig Rechtsgüter in Gefahr seien. In der mündlichen Verhandlung vom 25.09.2023 hat die Beklagten-Vertreterin mitgeteilt, dass der aktuell eingeholte Auszug aus dem Bundeszentralregister keine weiteren Einträge zu neuen Straftaten enthalte, es jedoch ein Strafverfahren beim Amtsgericht K. wegen sexueller Belästigung gegeben habe, bei dem der Kläger zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten auf Bewährung verurteilt worden sei. Die Verurteilung sei noch nicht rechtskräftig, nachdem der Kläger gegen das Urteil Berufung eingelegt habe. Mit Beschluss vom 25.09.2023 hat die Kammer das Verfahren daraufhin bis zum rechtskräftigen Abschluss des beim Amtsgericht K. unter dem Aktenzeichen 8 DS 291 JS 15416/22 geführten Strafverfahrens ausgesetzt. Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 21.04.2024 mitgeteilt hat, dass er seine beim Landgericht eingelegte Berufung zurückgenommen habe, ist das vorliegende Verfahren fortgesetzt worden. Der Beklagte hat ergänzend Stellung genommen und ausgeführt, in § 60 Abs. 8 AufenthG werde eine Gefahr für die Allgemeinheit ab einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren gesehen. Beim Kläger liege zwar keine Verurteilung über dieses Strafmaß vor, allerdings gehe es in § 60 AufenthG um die Zuerkennung eines Abschiebungsverbots und in § 25 Abs. 3 AufenthG um die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und damit um die Legalisierung des Aufenthalts. Damit könne nicht das gleiche Maß angelegt werden. Ansonsten komme § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 4 AufenthG nie zur Anwendung. Da in § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 4 AufenthG keine Vermutungsregelung vorhanden sei, könne auch dann eine Gefährdung angenommen werden, wenn eine Verurteilung mit geringerem Strafmaß als die Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren vorliege. Der Kläger sei wegen sexueller Belästigung, Hausfriedensbruch und Beleidigung in der Vergangenheit immer wieder strafrechtlich auffällig gewesen. Die Verurteilung des Amtsgerichts K. stelle ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG dar. Die Tatsache, dass die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung erfolgt sei, spiele dabei keine Rolle. Für den Kläger hätten sich daher keine positiv verändernden Umstände ergeben. Dies werde auch durch die Einschätzung des Bundesamts im Beteiligungsverfahren unterstrichen. Ein aktualisierter Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 22.11.2024 enthält für den Kläger folgende Eintragungen: 18.01.2017 AG T. Fahrl. Trunkenheit im Verkehr 15 TS zu je 10,00 EUR Geldstrafe 01.12.2017 AG S. Sexuelle Belästigung in Tateinheit mit Beleidigung in 2 tateinheitlichen Fällen 40 TS zu je 10,00 EUR Geldstrafe 07.02.2018 AG T. Hausfriedensbruch in Tateinheit mit Erschleichen von Leistungen in Tateinheit mit Vergehen gegen das Asylverfahrensgesetz 30 TS zu je 5,00 EUR Geldstrafe 23.08.2018 AG S. Aufrechterhaltung Nebenstrafe oder Maßnahme nach Gesamtstrafenbildung; Nachträglich durch Beschluss gebildete Gesamtstrafe 55 TS zu je 9,00 EUR Geldstrafe 16.07.2019 AG S. Sexuelle Belästigung 80 TS zu je 10,00 EUR Geldstrafe 09.09.2020 AG S. Beleidigung in 2 tateinheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte 95 TS zu je 10,00 EUR Geldstrafe 04.11.2020 AG V. Sexuelle Belästigung 120 TS zu je 5,00 EUR Geldstrafe 13.09.2021 AG V. Nachträglich durch Beschluss gebildete Gesamtstrafe (Entscheidungen vom 04.11.2020 und vom 16.07.2019) 170 TS zu je 7,00 EUR Geldstrafe 21.11.2022 AG K. Sexuelle Belästigung 6 Monate Freiheitsstrafe, Bewährungszeit 3 Jahre Ein von den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung am 04.02.2025 geschlossener Vergleich ist vom Kläger widerrufen worden. Die Beteiligten haben auf weitere mündliche Verhandlung verzichtet. Der Kammer liegen die Gerichtsakten der Asylverfahren des Klägers (A 6 K 3193/16, A 6 K 3192/16 und A 6 K 2550/19), neun Hefte Akten des Landratsamts T. mit Auszügen aus den Strafverfahrensakten sowie ein Heft Akten des Regierungspräsidiums F. vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt dieser Akten und die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.