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Beschluss

1 K 1259/25

VG Freiburg (Breisgau) 11. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFREIB:2025:0505.1K1259.25.00
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Leitsätze
Die Vorschrift des § 16g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a AufenthG (juris. AufenthG 2004) kann auch Anwendung finden, wenn der Asylantrag zurückgenommen worden ist und ein Ausländer die während des Asylverfahrens begonnene qualifizierte Ausbildung nach der Rücknahme des Asylantrags fortsetzen möchte.(Rn.10) (Rn.12) (Rn.13)
Tenor
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, dem Regierungspräsidium Karlsruhe mitzuteilen, vorläufig bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung über den Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 24. Februar 2025 keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen durchzuführen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Vorschrift des § 16g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a AufenthG (juris. AufenthG 2004) kann auch Anwendung finden, wenn der Asylantrag zurückgenommen worden ist und ein Ausländer die während des Asylverfahrens begonnene qualifizierte Ausbildung nach der Rücknahme des Asylantrags fortsetzen möchte.(Rn.10) (Rn.12) (Rn.13) Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, dem Regierungspräsidium Karlsruhe mitzuteilen, vorläufig bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung über den Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 24. Februar 2025 keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen durchzuführen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Der Antrag, der Antragsgegnerin aufzugeben, dem Regierungspräsidium Karlsruhe mitzuteilen, vorläufig bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung über den Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 24.02.2025 keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen durchzuführen, hat Erfolg. 1. Der Antrag ist zu Recht gegen die Antragsgegnerin und nicht gegen das Land Baden-Württemberg als Rechtsträger des für die Abschiebung zuständigen Regierungspräsidiums Karlsruhe gerichtet. Die Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise zur Sicherung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutzes (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG) der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO gegenüber dem Träger der die Abschiebung vollziehenden Behörde in Betracht kommt (vgl. hierzu allg.: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.11.2018 - 12 S 2504/18 - juris-Rn. 18 ff.), liegen nicht vor. Eine Abschiebung des Antragstellers ist nicht derart zeitnah zu befürchten, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenüber der Antragsgegnerin zu spät käme. 2. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass sich der Antragsteller auf einen Anordnungsanspruch berufen kann und ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) besteht. Das Vorliegen beider Voraussetzungen ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). a) Ein Anordnungsgrund liegt - wohl unstreitig - vor. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller mit Mail vom 10.03.2025 ausdrücklich mitgeteilt, es könne nicht zugesichert werden, dass bis zur Beendigung des Widerspruchsverfahrens von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abgesehen werde. Damit ist zu erwarten, dass schon vor einer bestandskräftigen Entscheidung über den Widerspruch eine Abschiebung des Antragstellers in sein Herkunftsland Kamerun droht. b) Ferner besteht ein Anordnungsanspruch des Antragstellers. Die sog. Verfahrensduldung eines Ausländers, der - wie der Antragsteller - vollziehbar ausreisepflichtig ist, setzt voraus, dass die Aussetzung seiner Abschiebung geboten ist, weil keine Zweifel am Anspruch auf Titelerteilung bestehen beziehungsweise - wenn der Ausländerbehörde in Bezug auf die Titelerteilung Ermessen eröffnet ist - keine tragfähigen Ermessensgesichtspunkte ersichtlich sind, die eine Ablehnung rechtfertigen können (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.10.2022 - 11 S 2848/21 - juris-Rn. 27 f.). Vorliegend hat der Antragsteller das Vorliegen eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a AufenthG glaubhaft gemacht. aa) Nach § 16g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a AufenthG ist einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er in Deutschland als Asylbewerber eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf aufgenommen hat und er diese nach Ablehnung des Asylantrags fortsetzen möchte. bb) Unstreitig hat der Antragsteller während des Asylverfahrens eine qualifizierte Berufsausbildung in diesem Sinne aufgenommen, die er nach der Beendigung des Asylverfahrens fortsetzen möchte. Der Antragsteller besitzt die Staatsangehörigkeit von Kamerun. Er stellte am 23.12.2022 einen Asylantrag und hat während des Asylverfahrens eine Ausbildung zum Pflegefachmann begonnen. Seit dem 01.10.2024 befindet er sich in einem Ausbildungsverhältnis auf der Grundlage eines Ausbildungsvertrags mit der X. Nach dem Beginn der Ausbildung hat er am 16.10.2024 seinen Asylantrag zurückgenommen. Mit Bescheid vom 28.10.2024 hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge das Asylverfahren eingestellt. Ferner hat es in diesem Bescheid festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, und dem Antragsteller die Abschiebung nach Kamerun angedroht, falls er die Bundesrepublik Deutschland nicht innerhalb einer Woche verlässt. Schließlich ordnete das Bundesamt das Einreise- und Aufenthaltsverbot des § 11 Abs. 1 AufenthG an und befristete dieses auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. cc) Zwischen den Beteiligten ist in Bezug auf die Vorschrift des § 16g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a AufenthG allein umstritten, ob sie auch Anwendung finden kann, wenn der Asylantrag - wie hier - zurückgenommen worden ist. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ist dies nach der Auffassung der Kammer der Fall. Allerdings scheint der Gesetzeswortlaut zunächst für die Auffassung der Antragsgegnerin zu sprechen. Er stellt allein darauf ab, dass ein Ausländer die während des Asylverfahrens begonnene Ausbildung nach Ablehnung des Asylantrags fortsetzen möchte. Die Rücknahme des Asylantrags und die darauffolgende Einstellung des Asylverfahrens werden hingegen in der Vorschrift nicht genannt, obwohl in anderen Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes - z.B. in § 10 Abs. 3 oder § 60a Abs. 6 AufenthG - neben der Ablehnung zusätzlich die Rücknahme des Asylantrags genannt wird. Nach der Auffassung der Kammer wird diese allein am Wortlaut orientierte Auslegung des § 16g Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 lit. a AufenthG indes weder der Absicht des Gesetzgebers noch dem erkennbaren Sinn und Zweck der Regelung gerecht. Die Regelung des § 16g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a AufenthG ist in ihrer Entstehungsgeschichte aus der im Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung vom 08.07.2019 (BGBl. I, S. 1021) geschaffenen Ausbildungsduldung in § 60c AufenthG hervorgegangen. Diese Vorschrift erhob die erst künftig anzutretende Ausbildung zum Duldungsgrund. Durch Art. 2 Nr. 19a des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023 (BGBl. I Nr. 217) wurde § 60c AufenthG auf Vorschlag in der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Ausschusses für Inneres und Heimat vom 21.06.2023 (BT-Drs. 20/7394 S. 12, 28) zunächst ersatzlos gestrichen und stattdessen durch Art. 2 Nr. 9a des Gesetzes vom 16.08.2023 (BGBl. I Nr. 217) in die hier streitgegenständliche Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für ausreisepflichtige Ausländer in § 16g AufenthG aufgewertet. Der neue § 16g AufenthG sollte die vormaligen Regelungen zur Erteilung der Ausbildungsduldung übernehmen; anstelle der Duldung sollte nunmehr eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wobei die Voraussetzungen für die Erteilung dieser Aufenthaltserlaubnis denjenigen der Ausbildungsduldung entsprechen sollten (BT-Drs. 20/7394 S. 26). Noch vor Inkrafttreten dieser Neuregelung zeigten sich indes Defizite, weil die allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzungen der Passpflicht und der Sicherung des Lebensunterhalts den Kreis der Begünstigten des AufenthG § 16g AufenthG gegenüber der Ausbildungsduldung erheblich einschränkten. Daher wurde von der Streichung des § 60c AufenthG in Art. 7 Nr. 4 des Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung vom 21.02.2024 (BGBl. I Nr. 54) auf Vorschlag des Ausschusses für Inneres und Heimat (Beschlussempfehlung und Bericht vom 17.11.2024, BT-Drs. 20/10090 S. 12 f., 25) wieder abgesehen (vgl. Dietz in Hailbronner, Ausländerrecht, Stand April 2024, § 16g AufenthG, Rn. 1). Mit dem ursprünglichen Rechtsinstitut der Ausbildungsduldung sollten die Folgen der „Flüchtlingswelle“ des Jahres 2015 abgemildert werden. Der wachsenden Anzahl von geduldeten Asylbewerber sollten durch eine langfristige Duldung ein rechtssicherer Aufenthalt ermöglicht und eine Bleibeperspektive aufgezeigt werden. Ersichtlich sind vergleichbare Motive auch bei der Schaffung der Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für ausreisepflichtige Ausländer in § 16g AufenthG handlungsleitend gewesen. Der Gesetzgeber stand aus mehreren Richtungen unter Druck, migrationspolitisch einen „Spurwechsel“ aus dem Asylrecht in das Ausländerrecht zu erleichtern. Zu nennen ist zum einen der Druck der Wirtschaft, ausbildungswillige Ausländer nicht abzuschieben, sondern zu Fachkräften heranzubilden und so dem beklagten Fachkräftemangel abzuhelfen, und zum anderen der politische Druck, einerseits die Zahl der Abschiebungen zu erhöhen, andererseits aber nicht die integrationsfähigen oder gar bereits integrierten abgelehnten Asylbewerber abzuschieben (vgl. Dietz in Hailbronner, Ausländerrecht, Stand April 2024, § 16g AufenthG, Rn. 2 f.). Auch in der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung werden der Mangel an Fachkräften und die zunehmenden Schwierigkeiten, Ausbildungsplätze zu besetzen, ausdrücklich als gesetzgeberisches Motiv benannt (BT-Drs. 20/7394 S. 1). Die Aufwertung der bisherigen Ausbildungsduldung zur neuen Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für ausreisepflichtige Ausländer in § 16g AufenthG war rechtlich nicht zwingend, aber politisch folgerichtig (hierzu und zum Folgenden: Dietz in Hailbronner, Ausländerrecht, Stand April 2024, § 16g AufenthG, Rn. 4 f.). Zum Jahreswechsel 2022/2023 hatte der Gesetzgeber mit dem „Chancen-Aufenthaltsrecht“ in § 104c AufenthG ausreisepflichtigen Ausländern eine Aufenthaltserlaubnis verschafft, die - bis auf eine nur geringfügige Strafbarkeits-Bagatellgrenze - außer einem mindestens fünfjährigen geduldeten Aufenthalt keine Integrationsleistungen vorzuweisen brauchen. Nicht integrierte Ausländer wurden durch diese Regelung gegenüber den Inhabern einer Ausbildungsduldung bevorzugt, die sich durch den erfolgreichen Abschluss einer Berufsausbildung einen Anspruch auf eine Anschluss-Aufenthaltserlaubnis und damit einen legalen Status erst „verdienen“ mussten. Durch die Schaffung der neuen Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für ausreisepflichtige Ausländer in § 16g AufenthG sollten jetzt beide Gruppen von Ausländern - Inhaber der Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG wie auch Inhaber der neuen Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für ausreisepflichtige Ausländer in § 16g AufenthG - jeweils mit einer Aufenthaltserlaubnis dafür belohnt werden, dass Deutschland von ihnen eine erfolgreiche Integration erwartet. Die Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für ausreisepflichtige Ausländer setzt wie die Ausbildungsduldung eine Ausreisepflicht des Ausländers voraus. Aus welchem Grund die Ausreisepflicht besteht - nach erfolglosem Asylverfahren, nach Ablauf eines befristeten Aufenthaltstitels oder nach Wegfall der Befreiung hiervon - ist für die Anwendbarkeit des § 16g AufenthG irrelevant. Normintern privilegiert § 16g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a AufenthG abgelehnte Asylbewerber gegenüber den sonstigen ausreisepflichtigen Ausländern, die unter die Regelung des § 16g Abs. 1 Nr. 2 AufenthG fallen und daher erst nach einer „Karenzfrist“ bzw. einem „Zeitfenster für die Abschiebung“ von drei Monaten (§ 16g Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG) eine Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung erhalten können. Wie schon bei der in § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG geregelten Ausbildungsduldung steht bei der Regelung des § 16g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a AufenthG die Absicht im Vordergrund, die Aufnahme einer Ausbildung bereits während eines laufenden Asylverfahrens zu honorieren und (jedenfalls) nach Abschluss des Asylverfahrens einen gleitenden Übergang hin zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu eröffnen (vgl. Dietz in Hailbronner, Ausländerrecht, Stand April 2024, § 16g AufenthG, Rn. 16; zur Ausbildungsduldung: Wittmann/Röder ZAR 2019, 412, 413). Mit dem hiernach erkennbar vom Gesetzgeber verfolgten Zweck der Vorschrift, integrierten und integrationswilligen abgelehnten Asylbewerbern eine Bleibeperspektive zu eröffnen, um den in Deutschland bestehenden Fachkräftemangel zu beheben, wäre es nicht vereinbar, die Ausländer, die - wie der Antragsteller - noch während des Asylverfahrens eine Ausbildung aufnehmen und diese nach dessen Beendigung fortsetzen möchten, von der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung nur deshalb auszunehmen, weil sie ihren Asylantrag zurückgenommen haben. Gerade die Ausländer, die bereits während des Asylverfahrens eine Ausbildung aufnehmen, sollten durch die Vorschrift des § 16g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a AufenthG gegenüber den anderen ausreisepflichtigen Ausländern privilegiert werden. Damit wäre es nicht vereinbar, wenn dieser Personenkreis dauerhaft von der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen wäre. Denn eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16g Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG wäre ihnen nach dem Gesetzeswortlaut ebenfalls verwehrt, da sie ihre Ausbildung nicht nach Erhalt einer Duldung, sondern bereits zuvor aufgenommen haben, als sie noch in Besitz einer Aufenthaltsgestattung waren. Folgt man der Gesetzesauslegung der Antragsgegnerin, müsste der Antragsteller also die bereits begonnene Ausbildung zur Pflegefachkraft beenden und nach Erhalt einer Duldung ein neues Ausbildungsverhältnis beginnen, um in den Genuss einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16g Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG kommen zu können. Dieses dem Gesetzeszweck zuwiderlaufende Ergebnis kann der Gesetzgeber ersichtlich nicht gewollt haben. Es deutet nichts darauf hin, dass er diese Fallgruppe im Zusammenhang mit dem persönlichen Anwendungsbereich des § 16g Abs. 1 AufenthG im Blick gehabt haben könnte und bewusst von der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ausschließen wollte. Daher geht die Kammer davon aus, dass es sich insofern lediglich um eine redaktionell missglückte Formulierung handelt, mit der erkennbar auch die Beendigung des Asylverfahrens durch Rücknahme erfasst werden soll. Dementsprechend wird auch in der Literatur ohne jede Problematisierung davon ausgegangen, dass Ausländer, deren Asylverfahren beendet ist, in den persönlichen Anwendungsbereich des § 16g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a AufenthG fallen, und zwar unabhängig davon, ob die Beendigung des Asylverfahrens durch eine Ablehnung des Asylantrags oder dessen Rücknahme herbeigeführt worden ist (vgl. Huber/Mantel/Eichler/Mantel/Weiser, AufenthG, 4. Aufl. 2025, § 60c Rn. 13; Eichenhofer in Huber/Eichenhofer/Endres de Oliveira, AufenthaltsR, 2. Aufl. 2025, § 16g Rn. 283). dd) Ein vom Gesetzgeber nicht gewollter Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu Berufsausbildung für Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten ist durch diese Auslegung nicht zu befürchten. Denn für diese Personengruppe greift auch bei einer Rücknahme des Asylantrags der Ausschlussgrund des § 16g Abs. 2 Nr.1 AufenthG i.V.m. § 60a Abs. 6 Nr. 3 AufenthG ein. Dieser Ausschlussgrund kann im Gegenteil als Beleg dafür herangezogen werden, dass nach der Vorstellung des Gesetzgebers grundsätzlich auch Asylbewerber, die ihren Asylantrag zurückgenommen haben, unter die Regelungen des § 60c Abs. 1 Nr. 1 lit. a AufenthG oder des § 16g Abs. 1 Nr. 1 lit. a AufenthG fallen sollen. Denn wenn Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten, die ihren Asylantrag zurückgenommen haben, von vornherein nicht in den Anwendungsbereich des § 60c AufenthG oder des § 16g AufenthG fallen würden, wäre der entsprechende Ausschlussgrund für diese Fallgruppe überflüssig. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten Staatsangehörige sicherer Herkunftsstaaten, deren Asylantrag nach dem 31.08.2015 gestellt wurde, von der Erteilung einer Ausbildungsduldung oder einer Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung grundsätzlich generell ausgeschlossen werden, und zwar unabhängig davon, ob ihr ihr Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde oder sie gar keinen Asylantrag gestellt haben (§ 60c Abs. 2 Nr. 1 AufenthG oder § 16g Abs. 2 Nr.1 AufenthG i.V.m. § 60a Abs. 6 Nr. 3 AufenthG; s. auch Wittmann/Röder ZAR 2019, 412, 418 f.). ee) Voraussichtlich zu Unrecht beruft sich die Antragsgegnerin schließlich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.09.2021 - 1 C 47.20 - (juris-Rn. 29). Dort hat das Bundesverwaltungsgericht in einem sog. obiter dictum sinngemäß ausgeführt, ein abgelehnter Asylbewerber, der während seines Asylverfahrens eine qualifizierte Berufsausbildung aufgenommen und abgeschlossen habe, könne die in § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG geregelte Ausbildungsduldung wegen Nichterfüllung der Voraussetzung „nach Ablehnung des Asylantrags" nicht erhalten. Damit nimmt das Bundesverwaltungsgericht aber offenkundig allein auf die zeitliche Komponente der Vorschrift Bezug, die dazu führt, dass ein Asylbewerber, der seine Ausbildung noch während des Asylverfahrens abschließen kann, nicht mehr vom Wortlaut der begünstigenden Regelung umfasst ist. Zu der hier relevanten Frage, ob die Rücknahme des Asylantrags dessen Ablehnung gleichzustellen ist, hat sich das Bundesverwaltungsgericht hingegen nicht geäußert. Die weiteren Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts könnten sogar darauf hindeuten, dass im hier relevanten Kontext eine Gleichstellung der Rücknahme mit der Ablehnung des Asylantrags verfassungsrechtlich geboten sein könnte. Danach darf einem Asylbewerber ein Anschlussaufenthalt nach Maßgabe der § 60c Abs. 6 Satz 2 bzw. § 19d Abs. 1a AufenthG nicht verwehrt werden, sofern alle sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausbildungsduldung während der Ausbildung gegeben waren, denn es verstieße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, demjenigen, dessen Asylverfahren seine Ausbildung überdauert hat, anders als demjenigen, dessen Asylverfahren vor Abschluss der Ausbildung beendet war, den „Spurwechsel" zu versagen, weil für eine derartige Ungleichbehandlung kein sachlicher Grund ersichtlich sei (BVerwG, Urteil vom 07.09.2021 - 1 C 47.20 - juris-Rn. 29). Auch im vorliegenden Fall wäre - wie bereits ausgeführt - kein sachlicher Grund erkennbar, weshalb ein Asylbewerber, der seinen Asylantrag zurückgenommen hat, gegenüber demjenigen benachteiligt werden soll, dessen Asylantrag abgelehnt worden ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG. Der Streitwert für die Sicherung des Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mit der Hälfte des Auffangwerts anzusetzen, weil dem Antragsteller nicht aufgrund eines früheren Aufenthaltstitels die Perspektive für einen längerfristigen Aufenthalt eröffnet worden war (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.02.2021 - 11 S 1547/20 - juris, Rn. 51).