Beschluss
4 K 3000/25
VG Freiburg (Breisgau) 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFREIB:2025:0711.4K3000.25.00
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Leitsätze
1. Das Erscheinungsbild eines American Bullys spricht aufgrund seiner Zuchtgeschichte in der Regel für eine Zugehörigkeit zu einer Kampfhunderasse nach § 1 Abs 2 PolVOgH (juris: HuV BW). Es bedarf aber der Prüfung im Einzelfall, ob bei dem Hund maßgebliche Merkmale des Rassestandards signifikant in Erscheinung treten. (Rn.17)
(Rn.21)
2. Nachdem die Vermutung der gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit eines Kampfhunds gemäß § 1 Abs 2 PolVOgH (juris: HuV BW) durch Ablegen einer Prüfung nach § 1 Abs 4 PolVOgH (juris: HuV BW) widerlegt worden ist, rechtfertigt ein gefährliches Verhalten im Sinne des § 2 S 2 PolVOgH (juris: HuV BW) das Wiederaufleben der Gefährlichkeitsvermutung. Einer erneuten Prüfung nach § 1 Abs 4 PolVOgH (juris: HuV BW) bedarf es nicht. (Rn.22)
Tenor
Soweit die Beteiligten das Verfahren für erledigt erklärt haben, wird es eingestellt.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens zu ¾, die Antragsgegnerin zu ¼.
Der Streitwert wird auf 5.000,– EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Erscheinungsbild eines American Bullys spricht aufgrund seiner Zuchtgeschichte in der Regel für eine Zugehörigkeit zu einer Kampfhunderasse nach § 1 Abs 2 PolVOgH (juris: HuV BW). Es bedarf aber der Prüfung im Einzelfall, ob bei dem Hund maßgebliche Merkmale des Rassestandards signifikant in Erscheinung treten. (Rn.17) (Rn.21) 2. Nachdem die Vermutung der gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit eines Kampfhunds gemäß § 1 Abs 2 PolVOgH (juris: HuV BW) durch Ablegen einer Prüfung nach § 1 Abs 4 PolVOgH (juris: HuV BW) widerlegt worden ist, rechtfertigt ein gefährliches Verhalten im Sinne des § 2 S 2 PolVOgH (juris: HuV BW) das Wiederaufleben der Gefährlichkeitsvermutung. Einer erneuten Prüfung nach § 1 Abs 4 PolVOgH (juris: HuV BW) bedarf es nicht. (Rn.22) Soweit die Beteiligten das Verfahren für erledigt erklärt haben, wird es eingestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens zu ¾, die Antragsgegnerin zu ¼. Der Streitwert wird auf 5.000,– EUR festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich im Wege des Eilrechtsschutzes gegen die Einstufung ihres Hundes als Kampfhund sowie die daran anknüpfende Abgabeverpflichtung des Hundes an ein Tierheim. Die Antragstellerin ist Halterin eines am 02.07.2020 geborenen Hundes, der nach ihren Angaben der Rasse „American Bully“ zugehörig ist. Der Hund rannte am 07.02.2022 in einem Park in Paderborn, als er von der Antragstellerin an der Leine geführt wurde, unvermittelt auf eine andere Hündin zu, sodass der Karabinerhaken der Leine brach. Der Hund fügte der Hündin daraufhin Bissverletzungen an Ohr und Hals zu, die in der Tierklinik behandelt werden mussten. Auf Rückrufe der Antragstellerin sowie Ergebungsgesten der anderen Hündin reagierte der Hund nicht. Bei dem Versuch, den Hund von der anderen Hündin fortzunehmen, wurde die Antragstellerin verletzt und musste im Krankenhaus behandelt werden. Am 12.10.2022 bestand das Tier die sog. Verhaltensprüfung nach § 1 Abs. 4 der baden-württembergischen Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde vom 03.08.2000 (PolVOgH). Da der Hund die Verhaltensprüfung aus Sicht der Antragsgegnerin nur „knapp“ bestanden hatte, gab sie der Antragstellerin mit Bescheid vom 19.10.2022 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung (Ziffer II.) auf, den Hund außerhalb des befriedeten Besitztums nur mit Leine und Maulkorb auszuführen (Ziffer I. 1.). Zudem sollte die Antragstellerin die Leine durch eine stabile Leine ersetzen (Ziffer I. 2.). Die Anordnungen stützte die Antragsgegnerin auf die polizeiliche Generalklausel (§§ 1, 3 PolG BW) sowie – bezüglich der Leinenpflicht – auf § 4 Abs. 3 PolVOgH. Auf den Widerspruch der Antragstellerin vom 27.10.2022 und entsprechende Hinweise des Regierungspräsidiums Freiburg hob die Antragsgegnerin mit (Teil-)Abhilfebescheid vom 16.12.2022 Ziffer I. 1. des Bescheids vom 19.10.2022 auf. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin aus, hinsichtlich der Maulkorbpflicht sei § 4 Abs. 4 PolVOgH eine spezialgesetzliche Eingriffsermächtigung, sodass insoweit nicht auf die polizeiliche Generalklausel zurückgegriffen werden könne. Die Pflicht, einen Hund, der einer der Kampfhunderassen zugehörig ist und die Verhaltensprüfung erfolgreich abgelegt hat, an der Leine zu führen, ergebe sich schon aus § 4 Abs. 3 PolVOgH, sodass es einer separaten Anordnung nicht bedürfe. Am 07.09.2024 gegen 15:30 Uhr führte die Antragstellerin ihren angeleinten Hund in der Gemarkung der Gemeinde X auf dem Weg vom X in Richtung X spazieren. Als eine der Antragstellerin und ihrem Hund entgegenkommende Spaziergängerin noch etwa 2,50 m entfernt war, riss sich der Hund von der Leine los, lief auf die Spaziergängerin zu und sprang sie an, sodass diese stürzte. Sodann biss oder kratzte der Hund die Spaziergängerin an Kopf und Schläfe und fügte ihr dadurch mehrere stark blutende Wunden zu. Nach dem Arztbrief vom 18.09.2024 erlitt die Spaziergängerin mehrere Risswunden (2-4 cm) und Hämatome an der linken Schläfe, am äußeren Augenwinkel und an der linken Wange. Mit der Gemeinde X, in welcher die Antragstellerin bis zum 14.11.2024 ihren Wohnsitz hatte, vereinbarte die Antragstellerin daraufhin, den Hund vorerst nur mit Leine und mit Maulkorb auszuführen und das Tier nochmals zur Verhaltensprüfung beim Veterinäramt vorzuführen. Die „Vereinbarung zur weiteren Vorgehensweise“, die die Antragstellerin am 13.11.2024 unterzeichnete, sollte bis zur „abschließenden Entscheidung“ über das Vorliegen der Kampfhundeeigenschaft oder eines gefährlichen Hundes gelten. Nach dem Zuzug der Antragstellerin in die Gemarkung der Antragsgegnerin und nachdem die Antragstellerin hierzu am 01.04.2025 angehört worden war, stellte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 22.05.2025 fest, dass es sich bei dem Hund um einen Kampfhund handelt (Ziffer I. 1.), untersagte der Antragstellerin die Haltung des Hundes ab dem 07.06.2025 (Ziffer I. 2.), gab ihr auf, die Haltung spätestens bis zum 06.06.2025 zu beenden und den Hund unter Aufgabe des Eigentums beim Tierheim Freiburg-Lehen oder einer anderen Einrichtung, die zum Halten von Kampfhunden berechtigt ist, abzugeben, sowie die Abgabe schriftlich nachzuweisen (Ziffer I. 3.). Zudem drohte sie der Antragstellerin die Beschlagnahme des Hundes an, sofern sie der Verpflichtung zur Abgabe des Kamphundes nicht nachkomme (Ziffer I. 4.). Sie ordnete den Sofortvollzug der Ziffern I. 1. und I. 3. an (Ziffer II.). Ferner drohte sie der Antragstellerin für den Fall, dass sie die Haltung des Hundes nicht bis zum 06.06.2025 beende, die Anwendung unmittelbaren Zwangs zur Durchsetzung der Beschlagnahme an (Ziffer III.). II. 1. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend hinsichtlich der ursprünglich angegriffenen, von der Antragsgegnerin zwischenzeitlich aufgehobenen Ziffer III des Bescheids vom 22.05.2025 für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. 2. Im Übrigen ist der Antrag der anwaltlich vertretenen Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 05.06.2025 gegen die Verfügungen in den Ziffern I. 1. und I. 3. des Bescheids der Antragsgegnerin vom 22.05.2025 wiederherzustellen, gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft und auch sonst zulässig, aber unbegründet. a) Zunächst genügt die Anordnung des Sofortvollzugs in Ziffer II. des Bescheids vom 22.05.2025 den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Begründung erfordert eine schlüssige, konkrete und substantiierte Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.09.2001 - 1 DB 26.01 - juris; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.06.2018 - 5 S 548/18 - juris Rn. 8). An den Inhalt der Begründung sind im Recht der Gefahrenabwehr, zu dem inhaltlich auch das Tierschutzrecht zählt, keine allzu hohen Anforderungen zu stellen, da die Gründe für den Erlass des Verwaltungsakts regelmäßig zugleich für das Vorliegen des besonderen Sofortvollzugsinteresses sprechen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.11.2011 - 10 S 625/11 - juris Ls. 1; VG Freiburg, Beschluss vom 25.05.2018 - 6 K 2439/18 - juris Rn. 6). Ob die gegebene Begründung die Anordnung des Sofortvollzugs inhaltlich trägt, ist keine Frage der formellen Rechtmäßigkeit der Anordnung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.07.2024 - 3 S 1709/23 - juris Rn. 15). Gemessen daran ist die Begründung der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Sie stellt auf die im vorliegenden Fall zu schützenden Rechtsgüter vor den von dem Hund nach ihrer Auffassung ausgehenden Gefahren für die Allgemeinheit ab. Dabei führt sie auch aus, dass ein Abwarten des Widerspruchs- oder Klageverfahrens angesichts deren Laufzeiten nicht erfolgen kann, insbesondere nachdem der betroffene Hund bei dem Vorfall am 07.09.2024 eine andere Person erheblich verletzt hat. b) Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung in Fällen der sofortigen Vollziehbarkeit nach § 80 Abs. 2 VwGO ganz oder teilweise anordnen oder wiederherstellen. Maßgeblich ist, ob das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs oder das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Im Rahmen der vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung ist in erster Linie auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache abzustellen. Ein überwiegendes Aussetzungsinteresse des Antragstellers ist in der Regel anzunehmen, wenn die im Eilverfahren gebotene summarische Überprüfung der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ergibt, dass der angefochtene Verwaltungsakt voraussichtlich rechtswidrig ist. Ist der Verwaltungsakt dagegen voraussichtlich rechtmäßig, überwiegt in der Regel das öffentliche Vollzugsinteresse. Wurde die sofortige Vollziehung des angegriffenen Verwaltungsakts gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO gesondert angeordnet, ist zusätzlich ein besonderes Vollzugsinteresse erforderlich, das über das allgemeine öffentliche Interesse an der Herstellung rechtmäßiger Zustände hinausgeht (vgl. etwa Bayerischer VGH, Beschluss vom 13.08.2020 -15 CS 20.1512 - juris Rn. 31). Dies zugrunde gelegt, überwiegt hier das öffentliche Vollzugsinteresse gegenüber dem privaten Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Denn die angefochtenen Verfügungen der Antragsgegnerin sind voraussichtlich rechtmäßig und es besteht auch ein besonderes Vollzugsinteresse. aa) Die Einstufung des Hundes der Antragstellerin als Kampfhund (Ziffer I. 1. des Bescheids) auf Grundlage des § 1 PolVOgH ist aller Voraussicht nach rechtmäßig. (1) Die Beteiligten dürften zutreffend davon ausgehen, dass es sich bei dem Hund der Antragstellerin um einen Hund der in § 1 Abs. 2 PolVOgH gelisteten Rassen oder eine Kreuzung der genannten Rassen handelt, sodass die Kampfhundeeigenschaft des Hundes vermutet wird. Kampfhunde sind gemäß § 1 Abs. 1 PolVOgH Hunde, bei denen aufgrund rassespezifischer Merkmale, durch Zucht oder im Einzelfall wegen ihrer Haltung oder Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist. Die Eigenschaft als Kampfhund aufgrund rassespezifischer Merkmale wird bei Hunden unter anderem der Rasse American Staffordshire Terrier und Pit Bull Terrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden vermutet, solange nicht der zuständigen Behörde für den einzelnen Hund nachgewiesen wird, dass dieser keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist (§ 1 Abs. 2 PolVOgH). Dem liegt die rechtlich nicht zu beanstandende Annahme des Verordnungsgebers zu Grunde, dass von den dort genannten Rassen und Gruppen eine gesteigerte abstrakte Gefahr ausgeht, die bei Terriern insbesondere durch das frühere Zuchtziel als Kampfhunde für Hundekämpfe bedingt ist und sich vielfach in einer hohen Kampfkraft und Aggressivität äußert. Weiter ist er davon ausgegangen, dass ein übersteigertes Aggressionsverhalten auch erblich bedingt sein und daher weitervererbt werden kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.08.2020 - 1 S 1263/20 - juris Rn. 26). Entscheidend für die Zuordnung eines Hundes zu einer der in § 1 Abs. 2 PolVOgH genannten Rassen bzw. deren Kreuzungen ist, ob maßgebliche Merkmale des Rassestandards bzw. des Erscheinungsbilds der aufgezählten Hunderassen bei einem Hund bei wertender Gesamtbetrachtung noch „signifikant“ in Erscheinung treten und ob eine genetische Übereinstimmung mit Hunden der in § 1 Abs. 2 PolVOgH genannten Rassen in signifikantem Umfang vorhanden ist. Nicht erforderlich ist, dass es sich bei mindestens einem Elternteil um einen reinrassigen American Staffordshire Terrier oder Pit Bull Terrier handelt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.08.2020 - 1 S 1263/20 - juris Rn. 32 und Urteil vom 16.10.2001 - 1 S 2346/00 - juris Rn. 65 wonach eine gewisse Unschärfe bei entfernteren Kreuzungen von reinrassigen Hunden hinnehmbar ist; vgl. auch VG Karlsruhe, Beschluss vom 17.06.2020 - 6 K 1859/20 - juris Rn. 16 m. w. N.). Es spricht Überwiegendes dafür, dass der Hund einer der in § 1 Abs. 2 PolVOgH gelisteten Rassen bzw. Kreuzungen zuzuordnen ist. Dies dürfte zwar nicht bereits aus den Bescheiden vom 19.10.2022 und vom 16.12.2022 folgen. Ziffer I. 1. des Bescheids vom 19.10.2022, der neben der Maulkorbpflicht auch die Leinenpflicht gemäß § 4 Abs. 3 PolVOgH feststellte, und damit – wie der Begründung des Bescheids zu entnehmen ist – auf die Zugehörigkeit einer Kampfhunderasse abstellte, wurde mit Bescheid vom 16.12.2022 aufgehoben und entfaltet insoweit keine Rechtswirkungen mehr. Ferner enthält der (Teil-)Aufhebungsbescheid vom 16.12.2022 keinen verfügenden Teil, mit dem die Zugehörigkeit zu einer Kampfhunderasse positiv festgestellt wird. Aus der Begründung ergibt sich zwar, dass die Antragsgegnerin weiter von der Zugehörigkeit zu einer Kampfhunderasse ausging. Ohne entsprechenden, positiv verfügenden Teil dürfte jedoch der Begründung des Bescheids vom 16.12.2022 jedoch bei objektiver Würdigung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.12.2008 - 2 B 60.08 - juris Rn. 2) keine Regelungswirkung für die Zukunft beigemessen werden. Der Hund dürfte aber aufgrund der Zuchtgeschichte der von der Antragstellerin angegebenen Rasse American Bully und aufgrund des Phänotyps als einer in § 1 Abs. 2 PolVOgH genannte Rasse bzw. Kreuzung zugehörig einzustufen sein. Nach Angaben der Antragstellerin handelt es sich um einen Hund der Rasse American Bully. Dieser dürfte genetisch überwiegend von unter § 1 Abs. 2 PolVOgH fallenden Rassen abstammen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 09.02.2023 - 7 B 11142/22.OVG - juris Rn. 12 m. w. N.). American Bullys entwickelten sich nach dem Rassestandard des United Kennel Clubs (UKC), der American Bullys seit dem Jahr 2013 als eigenständige Rasse anerkennt, als natürliche Erweiterung („natural extension“) des American Pit Bull Terriers (vgl. UKC, American Bully, Official UKC Breed Standard, 02.02.2025, abrufbar unter: https://www.ukcdogs.com/docs/breeds/american-bully.pdf [zuletzt abgerufen am 25.06.2025]). Aus der Rasse des American Pit Bull Terriers hätten sich mit der Zeit mehrere „Typen“ entwickelt, wobei sich insbesondere ein bestimmter Körperbau und eine Struktur herausgebildet hätte, die zur Anerkennung als eigenständige Rasse geführt hätte. In einem geringen Umfang sei die Rasse auch von anderen Bull Dog Rassen (etwa American Bulldog, Englische Bulldogge sowie Old English Bulldog) oder dem American Staffordshire Terrier (vgl. hierzu etwa VG Berlin, Urteil vom 10.11.2022 - 37 K 517/20 - juris Rn. 32) beeinflusst. Nach Ansicht anderer Hundedachverbände – etwa der Fédération Cynologique Internationale (FCI) oder des Verbands für das Deutsche Hundewesen (VDH) – handelt es sich bei American Bullys nicht um eine eigenständige Rasse. Hintergrund dürfte sein, dass sich das Erscheinungsbild nicht signifikant von dem des Pit Bull Terriers oder eines American Staffordshire Terriers abgrenzen lässt, sodass eine überzeugende sprachliche oder bildliche Abgrenzung im Rassestandard nicht möglich ist (vgl. hierzu VG Berlin, Urteil vom 10.11.2022 - 37 K 517/20 - juris Rn. 32; VG Bremen, Beschluss vom 06.01.2022 - 5 V 2372/21 - juris Rn. 28). Das Erscheinungsbild eines American Bullys dürfte deshalb in der Regel für eine Zugehörigkeit zu einer in § 1 Abs. 2 PolVOgH genannten Rasse bzw. Kreuzung sprechen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 10.11.2022 - 37 K 517/20 - juris Rn. 32; VG Köln, Beschluss vom 30.01.2018 - 20 L 4682/17 - juris Rn. 19; vgl. auch VG Karlsruhe, Beschluss vom 17.06.2020 - 6 K 1859/20 - juris Rn. 18). Auch bei dem streitgegenständlichen Hund vermutete die Amtsveterinärin aufgrund des Phänotyps des Hundes die Zugehörigkeit zu einer Kampfhunderasse. Dem ist die Antragstellerin nicht entgegengetreten. Vielmehr kam es zur abschließenden Einstufung des Hundes lediglich nicht, weil sich die Antragstellerin bereit erklärte, den Hund zu einer Verhaltensprüfung anzumelden. In der Anmeldung zur Verhaltensprüfung gab die Antragstellerin daraufhin unter „Rasse/Kreuzung“ an, dass es sich um einen „American Staffordshire Mix“ handelt und damit § 1 Abs. 2 PolVOgH unterfällt. (2) Die aus § 1 Abs. 2 PolVOgH folgende Vermutung der Kampfhundeeigenschaft dürfte nicht widerlegt sein. Das erfolgreiche Ablegen der Verhaltensprüfung am 12.10.2022 wirkt aufgrund des Vorfalls vom 07.09.2024 nicht mehr fort. Nach § 1 Abs. 2 und 4 PolVOgH kann die Vermutung der gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit durch Ablegen einer sog. Verhaltensprüfung widerlegt werden. Der Umstand, dass ein Hund erfolgreich an einer Prüfung nach § 1 Abs. 4 PolVOgH teilgenommen hat, ist jedoch nur solange geeignet, die Kampfhundevermutung des § 1 Abs. 2 PolVOgH zu widerlegen, als er sich nicht später als aggressiv und gefährlich erweist (vgl. hierzu und zum Folgenden Kammerbeschluss vom 12.10.2023 - 4 K 3027/23 - n. v., S. 5 des Abdrucks; vgl. auch VG Stuttgart, Beschluss vom 29.11.2002 - 1 K 5052/02 - juris Rn. 36 und Nr. 1.2.1 der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums und des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zur Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über das Halten gefährlicher Hunde vom 06.08.2018 [Verwaltungsvorschrift zur Kampfhundeverordnung – VwVgH]). Erweist sich der Hund später als konkret gefährlich, ist die Durchführung einer (erneuten) Verhaltensprüfung für die Feststellung, dass es sich bei dem Hund um einen Kampfhund handelt, entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht erforderlich. Denn derartige Prüfungen stellen nur eine Momentaufnahme dar und besagen lediglich, dass im Zeitpunkt des Abschlusses der Prüfung keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren vorliegen; eine bestimmte Wahrscheinlichkeit dafür, dass es zu einem anderen Zeitpunkt oder in einer anderen Situation nicht doch zu aggressivem oder gefährlichem Verhalten des Hundes kommt, kann durch eine derartige Begutachtung regelmäßig nicht festgestellt werden, weil – was auch der vorliegende Fall zeigt – das (künftige) Verhalten von Hunden generell nicht zuverlässig berechenbar ist (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 12.05.2020 - 10 B 20.439 - juris Rn. 21; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.03.2009 - 2 S 1619/08 - juris Rn. 40). Zwar stützt die zuständige Ortspolizeibehörde die Entscheidung, dass die Vermutung nach § 1 Abs. 2 PolVOgH widerlegt worden ist, oder die Feststellung nach § 1 Abs. 1 oder Abs. 3 PolVOgH, dass die Eigenschaft als Kampfhund vorliegt, gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 PolVOgH regelmäßig auf das Ergebnis einer Prüfung. Für die positive Feststellung der Kampfhundeeigenschaft eines Hundes der in § 1 Abs. 2 PolVOgH genannten Rassen ist nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 4 PolVOgH aber keine Verhaltensprüfung vorgesehen, denn die Kampfhundeeigenschaft wird gemäß § 1 Abs. 2 PolVOgH generell vermutet. Auch sonst ist eine solche Prüfung entbehrlich, wenn die konkrete Gefährlichkeit des Hundes erwiesen ist, es sei denn, es liegen gewichtige Anhaltspunkte für eine positive Verhaltensänderung vor (vgl. Kammerbeschluss vom 12.10.2023 - 4 K 3027/23 - n. v., S. 6 des Abdrucks; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.10.2020 - 1 S 2771/20 - juris Rn. 18; VG Karlsruhe, Urteil vom 15.05.2014 - 3 K 2322/12 - juris Rn. 36; a. A. wohl VG Freiburg, Beschluss vom 17.04.2023 - 9 K 106/23 - n. v.). Vorliegend dürfte die konkrete Gefährlichkeit des Hundes erwiesen sein. i. Der Vorfall vom 07.09.2024 erlaubt es voraussichtlich, bei dem gegenständlichen Hund von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren im Sinne des § 1 Abs. 2 PolVOgH auszugehen. Unter gesteigerter Aggressivität ist nach der – das Gericht nicht bindenden – Verwaltungsvorschrift zur Kampfhundeverordnung eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffsneigung oder Schärfe zu verstehen. Im Gegensatz zu normalem, kontrollierbarem Aggressionsverhalten, das schnell durch geeignete Signale beendet werden kann, erfolgt bei übersteigerter Aggressivität die Reaktion nicht abgestuft und berechenbar. Übersteigertes Aggressionsverhalten kann sich unter anderem darin zeigen, dass Sozialkontakte regelmäßig mit Aggression und Beschädigungsbeißen beantwortet werden (Nummer 1.1.1). Eine gesteigerte Gefährlichkeit ist anzunehmen, wenn aufgrund der körperlichen und verhaltensbezogenen Merkmale des Hundes erhebliche Verletzungen oder Schäden zu erwarten sind (Nummer 1.1.2). Der Umstand, dass der Hund der Antragstellerin die Spaziergängerin nicht nur durch energisches Zulaufen und Anspringen zu Fall brachte und daraufhin nicht von ihr abließ, sondern ihr darüber hinaus auch mehrere Risswunden und Hämatome im vulnerablen Kopfbereich durch Beißen oder Kratzen zufügte, spricht deutlich für das beträchtliche Gefahrpotential des Hundes. Der Vorfall rechtfertigt aus Sicht der Kammer aller Voraussicht nach die Annahme gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit, da Biss- oder Kratzverletzungen am Kopf zu erheblichen Schäden der Sinnesorgane führen können. Dass die Geschädigte „lediglich“ mehrere stark blutende Risswunden und keine (noch) schwerwiegenderen Verletzungen davontrug, steht der Annahme der von dem Hund ausgehenden zukünftigen Gefahren nicht entgegen. Dabei berücksichtigt die Kammer auch, dass sich die Spaziergängerin aus weiterer Entfernung genähert hat und der Hund nicht erst Drohverhalten zeigte, sondern die Geschädigte gezielt ansprang und sie im Kopfbereich verletzte. Ferner wiegt schwer, dass der Angriff trotz des Umstands, dass der Hund angeleint war, erfolgen konnte. Damit dürfte sich die ursprüngliche Annahme der Antragsgegnerin über die Kampfhundeeigenschaft aufgrund des Vorfalls aus dem Jahr 2022, die durch das erfolgreiche Ablegen der Verhaltensprüfung vorübergehend widerlegt worden ist, durch den erneuten Vorfall im Jahr 2024, bei dem der Hund nach oben Gesagtem seine konkrete Gefährlichkeit erwiesen haben dürfte, abermals bestätigt haben. ii. Selbst wenn man den Vorfall vom 07.09.2024 anders bewertete und lediglich von gefährlichem Verhalten im Sinne des § 2 Satz 2 Nr. 2 PolVOgH ausginge, weil der Hund in aggressiver oder gefahrdrohender Weise Menschen oder Tiere ansprang, rechtfertigt dies aus Sicht der Kammer die Einstufung als Kampfhund nach § 1 Abs. 2 PolVOgH. In der Rechtsprechung wird zwar teilweise vertreten, ein Verhalten nach § 2 Satz 2 PolVOgH führe bei zuvor bestandener Verhaltensprüfung nur dann ohne erneute Verhaltensprüfung zur vermuteten Einstufung als Kampfhund, wenn der zugrundeliegende Sachverhalt ausnahmsweise einen unmittelbaren Rückschluss auf eine im Sinne des § 1 Abs. 1 PolVOgH gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren erlaube; dies sei nicht schon dann der Fall, wenn ein Hund in der Vergangenheit eine der in § 2 Satz 2 PolVOgH genannten Tatbestandsvarianten verwirklicht habe und daher als „gefährlich“ im Sinne des § 2 Satz PolVOgH eingestuft werden müsse, weil diese Vorschrift die nur „einfache“ Gefährlichkeit eines Hundes voraussetze, von der nicht ohne weiteres auf eine „gesteigerte“ Gefährlichkeit i. S. d. § 1 Abs. 1 PolVOgH geschlossen werden könne (so VG Freiburg, Beschluss vom 17.04.2023 - 9 K 106/23 - n. v.; VG Karlsruhe, Urteil vom 15.05.2014 - 3 K 2322/12 - juris Rn. 35 ff.). Diese Auffassung ist aus Sicht der Kammer jedoch voraussichtlich nicht mit dem Willen des Verordnungsgebers vereinbar. Der Verordnungsgeber dürfte mit den unterschiedlichen Begrifflichkeiten in § 1 Abs. 1 PolVOgH einerseits und § 2 Satz 1 PolVOgH andererseits kein System abgestufter Gefährlichkeit geschaffen haben wollen. Die unterschiedliche Formulierung dürfte eher darin begründet sein, dass ein Kampfhund nach § 1 Abs. 1 PolVOgH durch bestimmte Merkmale – Rasse, Zucht, Haltung oder Ausbildung – definiert wird, die solche Hunde von anderen Hunden objektiv unterscheiden, und die zu einer – gegenüber anderen Hunden gesteigerten – Aggressivität und Gefährlichkeit geführt haben. Der Begriff des Kampfhunds definiert sich damit gerade durch das Verhältnis zur Gruppe der Hunde, die nicht Kampfhunde sind, aufgrund von abstrakten Merkmalen, die nicht bzw. nur schwer geändert werden können. Demgegenüber beruht die Einordnung eines Hundes als gefährlich i. S. d. § 2 PolVOgH ausschließlich auf dem konkreten Verhalten des Tieres, dessen Bestimmung ohne den Vergleich mit der Gruppe der nicht gefährlichen Hunde auskommt. Deshalb sah der Verordnungsgeber keinen Anlass, dass „gegenüber gewöhnlichen Hunden erhöhte Gefährdungspotential“ (VG Karlsruhe, Urteil vom 15.05.2014 - 3 K 2322/12 - juris Rn. 39) gefährlicher Hunde in die Begriffsbestimmung mit aufzunehmen. Es dürfte auch nicht dem Willen des Verordnungsgebers entsprechen, dass etwa einem Hund der in § 1 Abs. 2 PolVOgH aufgeführten Rasse der American Staffordshire Terrier oder der Rasse der Pit Bull Terrier, die jeweils ein besonderes genetisches Potential zu gefährlichem Verhalten aufweisen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.08.2020 - 1 S 1263/20 - juris Rn. 26 und Urteil vom 26.03.2009 - 2 S 1619/08 - juris Rn. 30 ff.) und für die deshalb nach § 1 Abs. 2 PolVOgH die Eigenschaft als Kampfhund generell vermutet wird, trotz (ggf. mehrfachem) feststellbarem gefährlichen Verhalten mit Verletzungsfolgen die Vermutung durch bestandene Verhaltensprüfungen solange widerlegt werden kann, bis ein Fall „gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit“ nachgewiesen ist (vgl. Kammerbeschluss vom 12.10.2023 - 4 K 3027/23 - n. v., S. 7 des Abdrucks; VG Stuttgart, Beschluss vom 29.11.2002 - 1 K 5052/02 - juris Rn. 36). Dementsprechend sieht auch die Verwaltungsvorschrift zur Kampfhundeverordnung keine erneute Verhaltensprüfung vor, wenn das Verhalten des Hundes einen der in § 2 PolVOgH genannten Tatbestände verwirklicht hat, seine konkrete Gefährlichkeit also erwiesen ist (Nr. 1.2.1 Satz 2 VwVgH). (3) Schließlich stehen weder die Bescheide vom 19.10.2022 und 16.12.2022 noch die „Vereinbarung zur weiteren Vorgehensweise“ mit der Gemeinde X vom November 2024 der Einstufung als Kampfhund entgegen. In den genannten Bescheiden finden sich jeweils in der Begründung Ausführungen zur nicht mehr vorliegenden Kampfhundeeigenschaft in Folge der bestandenen Verhaltensprüfung nach § 1 Abs. 4 PolVOgH. Dabei referiert die Antragsgegnerin jedoch lediglich die Gesetzeslage, ohne dass – in Bezug auf die widerlegte Vermutung des § 1 Abs. 2 PolVOgH – aus der Warte eines objektiven Empfängers dem eine regelnde Wirkung für die Zukunft beigemessen werden könnte, insbesondere, weil sich in ihren verfügenden Teilen keine Feststellungen zur (damals) widerlegten Kampfhundeeigenschaft finden (vgl. schon oben). Im Übrigen wurde Ziffer I. 1. des Bescheids vom 19.10.2022 durch den Bescheid vom 16.12.2022 aufgehoben, sodass insoweit von ihm keine Rechtswirkungen mehr ausgehen können. Die Antragstellerin konnte auch nicht darauf vertrauen, dass ihr vor der Entscheidung über die Einstufung ihres Hundes als Kampfhund die Möglichkeit eingeräumt werde, abermals eine Verhaltensprüfung mit dem Hund abzulegen. Denn in der genannten Vereinbarung sagte die Antragstellerin zwar zu, den Hund „umgehend“ zur Verhaltensprüfung anzumelden. Die Einstufung als Kampfhund wurde jedoch nicht von dem Ergebnis der Verhaltensprüfung abhängig gemacht; vielmehr wurde die „Vereinbarung“ ausdrücklich bis zur abschließenden Entscheidung über die Einstufung des Hundes befristet, die durch den streitgegenständlichen Bescheid vom 22.05.2025 erging. Damit kann auch dahinstehen, ob die genannte Vereinbarung überhaupt Wirkungen gegenüber der nun zuständigen Antragsgegnerin entfalten und der Antragstellerin einen etwaigen Vertrauensschutz vermitteln kann. bb) Die in Ziffer I. 3 der Verfügung aufgegebene Verpflichtung zur Abgabe des Hundes an das Tierheim Freiburg-Lehen oder einer anderen Einrichtung, die zum Halten von Kampfhunden berechtigt ist, dürfte ebenfalls nicht zu beanstanden sein. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 3 PolVOgH. Danach hat die Ortspolizeibehörde die zur Abwendung der Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn eine Erlaubnis nach § 3 Abs. 2 PolVOgH nicht erteilt wird. Eine Erlaubnis ist für Kampfhunde, die (wie hier) älter als sechs Monate sind, nach § 3 Abs. 1 PolVOgH stets erforderlich (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.10.2020 - 1 S 2771/20 - juris Rn. 11). Sie darf nach § 3 Abs. 2 PolVOgH nur erteilt werden, wenn ein berechtigtes Interesse an der Haltung nachgewiesen wird, gegen die Zuverlässigkeit und Sachkunde keine Bedenken bestehen und Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz nicht entgegenstehen. Gemessen daran dürften die Voraussetzungen für ein behördliches Handeln nach § 3 Abs. 3 PolVOgH gegeben sein, da die Antragstellerin weder eine Erlaubnis nach § 3 Abs. 2 PolVOgH beantragt, noch ein berechtigtes Interesse nachgewiesen oder überhaupt vorgetragen hat (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.10.2020 - 1 S 2771/20 - juris Rn. 11). Die angeordnete Aufgabe des Eigentums und die Abgabe des Tieres dürften zudem zur Verhinderung einer unberechtigten Haltung eines Kampfhundes – ohne entsprechende Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 und 2 PolVOgH – entgegen der Ansicht der Antragstellerin erforderlich sein. Da der Begründung des Bescheids vom 19.10.2022 aller Voraussicht nach keine Regelungswirkung beizumessen ist, stehen auch die dortigen Ausführungen zur (damaligen) erlaubnisfreien Haltung des Hundes („kann ohne Erlaubnis gehalten werden“) der nun verfügten Abgabeverpflichtung nicht entgegen (vgl. schon oben). cc) Es besteht schließlich auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügungen in den Ziffern I. 1. und I. 3. des Bescheids vom 22.05.2025. Da die Antragsgegnerin den Hund der Antragstellerin aller Voraussicht nach zu Recht als Kampfhund eingestuft hat und von Kampfhunden ein hohes Gefährdungspotential aufgrund rassenspezifischer Merkmale, durch Zucht oder im Einzelfall wegen ihrer Haltung oder Ausbildung ausgeht, überwiegt vor dem Hintergrund der hochrangigen zu schützenden Rechtsgüter – hier das Leben und die Gesundheit der Allgemeinheit gemäß Art. 2 Abs. 2 GG sowie der Schutz des Eigentums anderer Hundehalter gemäß Art. 14 GG – das öffentliche Interesse an der Feststellung der Kampfhundeeigenschaft. Auch hinsichtlich der Verpflichtung, den Hund unter Aufgabe des Eigentums bei einer der genannten Einrichtungen abzugeben, überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung. Das private Interesse der Antragstellerin, den Hund vorerst – ohne entsprechende Erlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 und 3 PolVOgH – unberechtigt halten zu können, fällt demgegenüber nicht beträchtlich ins Gewicht (vgl. hierzu Kammerbeschluss vom 09.11.2020 - 4 K 2926/20 - juris Rn. 42). 3. Die einheitlich zu treffende Kostenentscheidung folgt, soweit über den Antrag streitig entschieden wird, aus § 154 Abs. 1 VwGO, im Übrigen aus § 161 Abs. 2 VwGO. Hinsichtlich des erledigten Teils des Rechtsstreits entspricht es billigem Ermessen der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, nachdem sie Ziffer III. des Bescheids vom 22.05.2025 mit Bescheid vom 20.06.2025 aufgehoben und sich damit freiwillig in die Rolle der Unterlegenen begeben hat. Dass das Nachgeben auf einem außerhalb des Einflussbereichs der Beteiligten liegenden Ereignis beruht oder durch eine Handlung der Antragstellerin veranlasst ist, ist nicht ersichtlich (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.12.2018 - 12 S 1536/18 - juris Rn. 6). Die Kammer bemisst dabei den Wert des streitig entschiedenen Teils des Rechtsstreits als maßgeblich für das Interesse der Antragstellerin, wohingegen das Interesse an der vorübergehenden Androhung des unmittelbaren Zwangs zur Durchsetzung der Beschlagnahme des Hundes lediglich mit ¼ der Verfahrenskosten ins Gewicht fällt. 4. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG (in Anlehnung an Nr. 35.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21.02.2025 beschlossenen Änderungen). Der Streitwert ist entsprechend Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs auf den für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwert festzusetzen, weil mit der Verfügung Ziffer I. 3. des Bescheids vom 22.05.2025 möglicherweise vollendete Tatsachen geschaffen werden.