Beschluss
3 K 3534/25
VG Freiburg (Breisgau) 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFREIB:2025:0721.3K3534.25.00
7Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer, dessen Aufenthaltsgestattung erloschen ist, ist kein Asylbewerber (mehr) im Sinne des § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004).(Rn.18)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer, dessen Aufenthaltsgestattung erloschen ist, ist kein Asylbewerber (mehr) im Sinne des § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004).(Rn.18) Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt. I. Der ledige Antragsteller ist am XX.XX.1998 in Gaza geboren. Am 18.09.2023 wurde ihm in Griechenland internationaler Schutz gewährt. Im Juli 2024 reiste er in das Bundesgebiet ein und stellte einen weiteren Asylantrag. Mit Bescheid vom 02.04.2025 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge seinen Asylantrag als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ab und drohte ihm für den Fall einer nicht innerhalb der gesetzten Frist erfolgten freiwilligen Reise die Abschiebung nach Griechenland an. Mit Beschluss vom 02.05.2025 lehnte der Berichterstatter den hiergegen anhängig gemachten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ab (Az. A 3 K 1863/25). Am 05.05.2025 leitete daraufhin das Regierungspräsidium Karlsruhe (im Folgenden: Regierungspräsidium) ein sogenanntes Anbietungsverfahren ein. Am 07.05.2025 fragte es die griechischen Behörden zur Wiederaufnahme des Antragstellers an. Am 08.05.2025 wurde dem Antragsteller eine erstmalige Duldung aus sonstigen Gründen erteilt. Unter dem 22.05.2025 beantragte der Antragsteller die Erteilung einer Ausbildungsduldung für eine Ausbildung ab dem 01.08.2025. Mit Bescheid vom 22.05.2025 - zugestellt am 27.05.2025 - lehnte das Regierungspräsidium den Antrag ab: Die Erteilung einer Ausbildungsduldung scheitere an § 60c Abs. 2 Nr. 5 lit. e AufenthG. Hiergegen hat der Kläger am 25.06.2025 Klage erhoben (Az. 3 K 3533/25) und den vorliegenden Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. Am 10.07.2025 hat Griechenland der Wiederaufnahme des Antragstellers zugestimmt. II. 1. Der Antragsteller begehrt bei sachdienlicher Auslegung seines Antragsbegehrens (§ 86 Abs. 3, § 122 Abs. 1 i. V. m. § 88 VwGO), den durch das Regierungspräsidium vertretenen Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, ihn vorläufig nicht abzuschieben, weil er einen Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung habe. Über den Antrag entscheidet das Gericht nicht durch den Einzelrichter, sondern durch Beschluss der Kammer, und hat insoweit auch einen Streitwert festzusetzen, da es sich ungeachtet der Neuregelung des § 80 AsylG nicht um eine asylverfahrensrechtliche Streitigkeit handelt, über die im Eilrechtsschutzverfahren gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG der Einzelrichter zu entscheiden hätte und die gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei wäre (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 23.04.2025 - 12 S 54/25 - und vom 13.03.2024 - 11 S 402/24 -; jeweils juris). a) Der so verstandene Antrag ist zur begehrten vorläufigen Sicherung der Rechtsstellung des Antragstellers zulässig, weil dieser gegen den Bescheid vom 22.05.2025, mit dem ihm eine Ausbildungsduldung versagt wurde, rechtzeitig die oben genannte Hauptsacheklage erhoben hat. b) Der zulässige Antrag erweist sich jedoch als unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Der Antragsteller muss also ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes aufgrund Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines Rechts oder rechtlich geschützten Interesses (Anordnungsanspruch) geltend und außerdem die dafür zur Begründung erforderlichen Tatsachen glaubhaft machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Der Antragsteller hat im Rahmen der hier allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage zwar mit Blick auf die von dem Antragsgegner beabsichtigte Abschiebung nach Griechenland einen Anordnungsgrund, nicht aber einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Er dürfte aller Voraussicht nach keinen Anspruch auf eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) gemäß § 60a Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 60c AufenthG haben. aa) Es liegt kein Fall einer privilegierten „Asylbewerber-Ausbildungsduldung“ nach § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG vor, weil der Antragsteller nicht schon als „Asylbewerber“ die qualifizierte Ausbildung aufgenommen hat. Unschädlich ist insoweit zwar, dass die tatsächliche Aufnahme der Ausbildung erst in etwa zwei Wochen erfolgen soll, da der Antragsteller einen Ausbildungsvertrag vorgelegt hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.10.2016 - 11 S 1991/16 -, juris Rn. 15 zu § 60a Abs. 2 Satz 4 a. F.; Dollinger in Bergmann/Dienelt, AuslR, 15. Aufl. 2025, AufenthG § 60c Rn. 18 m. w. N.). Allerdings ist der vollziehbar ausreisepflichtige Antragsteller nach Ablehnung seines Asylantrags als unzulässig auf Grundlage des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG kein „Asylbewerber“ mehr im Sinne des § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG (vgl. Breidenbach in Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, 44. Ed. 2024, AufenthG § 60c Rn. 9; Hoppe in Dörig, Handbuch Migrations- und Integrationsrecht, 2. Aufl. 2020, § 10 Rn. 83; a. A. Eichler/Mantel/Weiser in Huber/Mantel, AufenthG/AsylG, 4. Aufl. 2025, AufenthG § 60c Rn. 13; Röder in Decker/Bader/Kothe, BeckOK MigR, 21. Ed. 2025, AufenthG § 60c Rn. 12 m. w. N.; Stahmann in Hofmann, AuslR, 3. Aufl. 2023, AufenthG § 60c Rn. 7; Wittmann/Röder, ZAR 2019, 412, 414; differenzierend Funke-Kaiser in GK-AufenthG, 132. Lfg. 2023, § 60c Rn. 16 f.). Denn seine Aufenthaltsgestattung ist mit der Vollziehbarkeit der wirksamen Abschiebungsandrohung erloschen (vgl. § 67 Abs. 1 Nr. 4 AsylG i. V. m. § 36 Abs. 3 Satz 11 AsylG). Ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes steht dem Vollzug der Abschiebungsandrohung ebenfalls nicht mehr entgegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2020 - 1 C 19.19 -, BVerwGE 167, 383 ). Zwar trifft es zu, dass der wenig trennscharfe Begriff des „Asylbewerbers“ weitergehend dahin verstanden werden könnte, dass auch im Fall der Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung und vor endgültigem Abschluss des gerichtlichen Verfahrens noch eine „Bewerbung um das Asylrecht“ vorliegt (Wittmann/Röder, ZAR 2019, 412, 414). Allerdings ist dies nicht zwingend. Vielmehr ergibt sich aus der Systematik der Vorschrift, dass der Gesetzgeber erkennbar zwischen Asylbewerbern, die eine Ausbildung „aufgenommen [haben]“ und nach Ablehnung des Asylantrags diese Berufsausbildung fortsetzen möchten, und Ausländern, die - wie der Antragsteller - im Besitz einer Duldung sind und eine Ausbildung „aufnehmen“, unterscheidet (vgl. Hoppe in Dörig, Handbuch Migrations- und Integrationsrecht, 2. Aufl. 2020, § 10 Rn. 83). Eine Duldungserteilung - als Aussetzung des Vollzugs der Abschiebung - kommt grundsätzlich erst ab der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht in Betracht, sodass solche Fälle von § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG erfasst werden sollen. Dies dürfte im Übrigen auch der Systematik des § 61 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AsylG entsprechen, der an die qualifizierte Ablehnung eines Asylantrags grundsätzlich ein pauschales Erwerbstätigkeitsverbot knüpft, es sei denn das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet (vgl. Funke-Kaiser in GK-AufenthG, 132. Lfg. 2023, § 60c Rn. 16). Damit beabsichtigt der Gesetzgeber, den Arbeitsmarkt (nur) für Personen zu öffnen, deren asylrechtliches Schicksal sich trotz ablehnender Bundesamtsentscheidung noch nicht endgültig in absehbarer Zeit vollziehbar entscheidet (vgl. Röder in Decker/Bader/Kothe, BeckOK MigR, 21. Ed. 2025, AsylG § 61 Rn. 40 ff. m. w. N.). Schließlich spricht auch der Sinn und Zweck der Vorschrift gegen eine Anwendung des Nr. 1 auf vollziehbar Ausreisepflichtige, die erst nach Eintritt der Vollziehbarkeit eine qualifizierte Berufsausbildung aufnehmen möchten. Vornehmlich soll mit der Ausbildungsduldung dem Ausbildungsbetrieb und dem Auszubildenden die Gewähr geboten werden, eine begonnene Berufsausbildung auch abzuschließen (BT-Drucks. 19/8286, S. 29). Wenn zudem in den Fällen, in denen die Abschiebung absehbar ist, der Durchsetzung der Ausreisepflicht Vorrang eingeräumt werden soll (BT-Drucks. 18/9090, S. 25), dann wäre es nicht mehr vom Zweck der Vorschrift gedeckt, dem vollziehbar ausreisepflichtigen Antragsteller die Aufnahme einer Ausbildung in diesem Verfahrensstadium noch zu ermöglichen. bb) Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG. Nach dieser Vorschrift ist eine Duldung im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 3 zu erteilen, wenn der Ausländer in Deutschland im Besitz einer Duldung nach § 60a AufenthG ist und eine in Nr. 1 genannte (qualifizierte) Berufsausbildung aufnimmt. (1) Dem steht jedoch zum einen entgegen, dass der am 08.05.2025 erstmals geduldete Antragsteller die dreimonatige Karenzzeit des § 60c Abs. 2 Nr. 2 AufenthG bislang nicht erfüllt. (2) Zum anderen standen zum Zeitpunkt der Antragstellung konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevor, die in einem hinreichenden sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Aufenthaltsbeendigung stehen; diese konkreten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung stehen unter anderem dann bevor, wenn vergleichbar konkrete Vorbereitungsmaßnahmen zur Abschiebung des Ausländers eingeleitet wurden, es sei denn, es ist von vornherein absehbar, dass diese nicht zum Erfolg führen (vgl. § 60c Abs. 2 Nr. 5 lit. d AufenthG). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Das Regierungspräsidium hat unter dem 05.05.2025 und damit noch vor der Antragstellung ein sogenanntes Anbietungsverfahren eingeleitet und wegen der angestrebten Wiederaufnahme des Antragstellers mit den griechischen Behörden Kontakt aufgenommen. Dieser für eine Abschiebung nach Griechenland erforderliche Schritt steht in einem hinreichenden Zusammenhang zur Aufenthaltsbeendigung; es ist derzeit auch nicht absehbar, dass diese Maßnahme nicht zum Erfolg führen wird. Dass das Regierungspräsidium seine ursprüngliche Entscheidung auf § 60c Abs. 2 Nr. 5 lit. e AufenthG gestützt hatte, ist unbeachtlich (vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 LVwVfG). 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG. Der danach in der Hauptsache anzusetzende halbe Auffangwert ist mit Blick auf die Vorwegnahme der Hauptsache nicht zu halbieren (vgl. Nrn. 8.2.3 und 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.04.2025 - 12 S 54/25 -, juris Rn. 10). Dieser Beschluss ist einschließlich der Streitwertfestsetzung gemäß § 80 AsylG unanfechtbar. Denn der Antragsteller wendet sich mit seinem Eilrechtsschutzbegehren unter Berufung auf ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 60c AufenthG gegen aufenthaltsbeendende Maßnahmen zum Vollzug einer gegen ihn gerichteten Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG, sodass eine Streitigkeit im Sinne von § 80 Var. 2 AsylG vorliegt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 23.04.2025 - 12 S 54/25 - und vom 15.11.2024 - 12 S 1821/24 -; jeweils juris).