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Urteil

6 K 2261/22

VG Freiburg (Breisgau) 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFREIB:2025:0815.6K2261.22.00
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Tenor
Die Entscheidung der Beklagten vom 28.06.2022 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 02.08.2022 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Entscheidung der Beklagten vom 28.06.2022 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 02.08.2022 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. I. Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis mit der Folge, dass die ablehnende Entscheidung der Beklagten und der diese bestätigende Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg rechtswidrig sind und ihn in seinen Rechten verletzen, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 1.) Der Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ergibt sich aus § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG. Danach soll einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG vorliegt. Aufgrund der Einschlägigkeit dieser Vorschrift bedurfte es vorliegend einer Zustimmung des Regierungspräsidiums gemäß § 11 Abs. 1 AAZuVO, verbunden mit einer Beiladung des Landes Baden-Württemberg, nicht, da solches nur im Fall des § 25 Abs. 4 und Abs. 5 AufenthG zu erfolgen hat. Dass die Beklagte ein (von ihr verneintes) Abschiebungsverbot nur nach vorheriger Beteiligung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge hätte feststellen dürfen (vgl. § 72 Abs. 2 AufenthG), hindert das Gericht nicht an der eigenen Prüfung und Feststellung, da es sich lediglich um eine verwaltungsinterne Beteiligung handelt. a.) Die Erkrankung des Klägers begründet ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer landesweit eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Mangels atypischen Falles ist beim Kläger zwingend von einer Abschiebung abzusehen. Eine krankheitsbedingte zielstaatsbezogene Gefahr kann sich im Einzelfall auch daraus ergeben, dass der erkrankte Ausländer eine notwendige und an sich im Zielstaat verfügbare medizinische Behandlung tatsächlich nicht erlangen kann. In Fällen einer Erkrankung eher singulären Charakters - wie hier - sind die Voraussetzungen des genannten Abschiebungsverbots erfüllt, wenn sich die Krankheit des Betroffenen mangels (ausreichender) Behandlung im Abschiebungszielstaat verschlimmert und sich dadurch der Gesundheitszustand wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. (BVerwG, Urteil vom 22.03.2012 - 1 C 3.11 - juris Rn. 34/35; vgl. auch EGMR [Große Kammer], Urteil vom 13.12.2016 - 41738/10 [Paposhvili/Belgien] - NVwZ 2017, 1187 [Rn. 183]). Konkret ist die Gefahr, wenn diese Verschlechterung alsbald nach der Abschiebung des Betroffenen einträte. Die drohende Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit muss in einem solchen engen zeitlichen Zusammenhang mit der Abschiebung eintreten, dass bei wertender Betrachtung noch eine Zurechnung zu dieser Abschiebung - in Abgrenzung zu späteren Entwicklungen im Zielstaat oder gewählten Verhaltensweisen des Ausländers - gerechtfertigt erscheint. Wo die zeitliche Höchstgrenze für einen solchen Zurechnungszusammenhang im Regelfall zu ziehen ist, ist keiner generellen Bestimmung zugänglich (BVerwG, Urteil vom 21.04.2022 - 1 C 10.21 - juris Rn. 20/21). Der Kläger leidet an einer multiplen psychoreaktiven Erkrankung. Auf der Grundlage der seit Februar 2022 erfolgenden Befunderhebung und Behandlung durch die Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. A. und ... Herrn A. (vgl. deren Atteste/ergänzende Stellungnahmen vom 05.03.2022, 22.04.2022, 31.10.2022, 28.01.2023, 31.05.2023, 30.10.2023 und 31.10.2024 sowie schließlich die sachverständige Zeugenaussage des Herrn A. vom 22.04.2025, ergänzt unter dem 29.05.2025) lautet im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die aktuelle psychiatrische Diagnose auf Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1 bzw. ICD-11: 6B40), Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-vermeidenden und abhängigen Anteilen (ICD-10: F61), rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwergradig (ICD-10: F33.2) sowie generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1). aa.) Die fachärztlichen Bescheinigungen erfüllen, ergänzt durch die sachverständige Zeugenaussage des Herrn A. vom 22.04./29.05.2025, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG (i.V.m. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG; vgl. für die Zeit vor der gesetzlichen Regelung bereits BVerwG, Urteil vom 11.09.2007 - 10 C 17.07 - juris Rn. 15): Grundlage der fachärztlichen Beurteilung und der mittels Klassifizierung nach ICD-10/ICD-11 erstellten Diagnose sind danach in tatsächlicher Hinsicht die seit Februar 2022 im durchschnittlichen Abstand von zwei bis drei Wochen - seit November 2024 zweiwöchig - erfolgenden psychiatrisch-psychotherapeutischen Sitzungen. Aus der fachärztlichen Stellungnahme des zu Beginn behandelnden Dr. A. vom 05.03.2022 (VAS. 184) geht hervor, dass der Kläger wegen seiner Verschlossenheit und den Blockaden sowie Hemmungen, soziale Kontakt aufzunehmen, erst Anfang 2022 um eine ärztliche Abklärung und Behandlung nachsuchte (zum Begründungserfordernis bei später Geltendmachung einer PTBS vgl. BVerwG, Urteil vom 11.09.2007, a.a.O.). Ergänzend ergibt sich aus der fachärztlichen Stellungnahme vom 30.10.2023 (GAS. 125), dass der Kläger im Zeitraum vor Behandlungsanbahnung (2019 bis Januar 2022) bereits psychische Symptome der Depression und der Persönlichkeitsstörung gehabt habe, ihn aber zunächst niemand über die Behandlungsmöglichkeiten in Deutschland aufgeklärt und informiert habe. Zudem sei es auch aus kulturellen Gründen (starke Stigmatisierung im Herkunftsland) für ihn zunächst unvorstellbar gewesen, sich psychiatrische Hilfe zu holen. Im Laufe seiner Zeit in Deutschland seien dann - wie für die PTBS typisch - nach einer längeren symptomarmen Latenzphase die mit Angst einhergehenden Intrusionen und Alpträume aufgetreten. Im Rahmen dieser Reaktivierung der Ängste und der nicht mehr zu verdrängenden psychischen Not sei die Behandlung zustande gekommen. Die Diagnose der durch Unschärfe und vielfältige Symptome gekennzeichneten Krankheitsbildes PTBS (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.09.2007 - 10 C 8.07 - juris Rn. 15) erfolgte auf der Grundlage des vom Kläger in den Therapiegesprächen eröffneten Sachverhalts. Danach sei er im Alter von 10 Jahren von seiner Mutter im Kosovo zurückgelassen worden. Als Bezugsperson habe er nur die Großmutter gehabt, bei der er auch untergebracht gewesen sei. In seinem Alltag und im Leben sei er auf sich allein gestellt gewesen und habe ungeschützt viel Gewalt - psychisch und physisch - erlebt. In der Folge sei es zu wiederholten, für ihn traumatischen Erlebnissen gekommen, mit denen starke Angst, Verunsicherung, Ohnmachtserleben und dissoziativ anmutende Zustände einhergegangen seien. Als die Großmutter gestorben sei, sei er auch in der Folgezeit wiederholt und verstärkt in deren Haus gewaltsam bedroht worden. Zu dieser Zeit sei jeglicher menschlicher Schutz weggefallen gewesen (vgl. ergänzende fachärztliche Stellungnahmen vom 28.01.2023 [GAS. 72] und insbesondere vom 31.05.2023 [GAS. 101] sowie sachverständiges Zeugnis Herr A. vom 22.04.2025 [GAS. 204 ff.], unter 2.). Die behandelnden Fachärzte stellen in (für die PTBS) symptomatischer Hinsicht Angst, Albträume, Intrusionen, starke Emotionen und Gefühle, einhergehend mit körperlichen Empfindungen und Reaktionen wie Herzrasen, Zittern und Schwitzen fest. Ferner attestieren sie ein ausgeprägtes Vermeidungsverhalten, was die aktive Erinnerung des Klägers an traumatische Erlebnisse angeht (vgl. die Stellungnahmen vom 30.10.2023 und 31.10.2024). Das sachverständige Zeugnis vom 22.04.2025 (dort unter 3.) hebt (zurückgehend auf die gerichtliche Beweisfrage) hervor, der ungewisse Ausgang des Verfahrens, die Angst vor der Abschiebung, verunmögliche eine sinngerechte Trauma-Konfrontation und -Exposition. Eineinhalb Jahre zurückliegend sei der Kläger schon einmal bedeutend weiter gewesen, sich der Wiedererinnerung anzunähern. Gemäß neueren Erkenntnissen (ICD-11: 6B40) könne eine PTBS auch nach Exposition einer Reihe von Ereignissen („serieller Charakter") entstehen. Ob sich eine PTBS manifestiere, hänge auch maßgebend von der vorbestehenden Persönlichkeitsorganisation ab. Diese sei beim Kläger als stark vulnerabel einzuordnen. Im sozialen Kontext bestehe ebenfalls ein Rückzugs- und Vermeidungsverhalten. Der Kläger reduziere die Wahrscheinlichkeit von Verunsicherungsmomenten auf ein Minimum, habe kaum Freunde, lebe zurückgezogen und könne aktuell nicht mehr arbeiten. Bereits im fachärztlichen Attest vom 05.03.2022 wird ferner eine schwere rezidivierende depressive Störung diagnostiziert, zu welcher sich seit Anfang 2023 (vgl. ergänzende fachärztliche Stellungnahme vom 28.01.2023) eine diagnostizierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-vermeidenden und abhängigen Anteilen und schließlich im weiteren Verlauf des Jahres 2023 eine generalisierte Angststörung hinzufüge (vgl. ergänzende/aktualisierte fachärztliche Stellungnahme vom 31.10.2024, GAS. 161/162). Beginnend mit der Darstellung in der ergänzenden fachärztlichen Stellungnahme vom 28.01.2023 (GAS. 72) sowie vertieft in den Stellungnahmen vom 30.10.2023 und vom 31.10.2024, wird als Symptomatik für die Persönlichkeitsstörung mit ängstlich vermeidenden und abhängigen Anteilen (ICD-10: F61) eine labile Persönlichkeitsstruktur des Klägers diagnostiziert derart, dass er stark auf die familiäre Einbettung bei seiner Mutter angewiesen sei, zu der er eine für sein Alter pathologisch enge, unvermeidbare emotionale Bindung entwickelt habe. Sehr ausführlich schließlich werden in der fachärztlichen Stellungnahme des Herrn A. vom 31.10.2024 und seiner sachverständigen schriftlichen Zeugenaussage vom 22.04.2025 (dort unter 3.c. und 4.) der Schweregrad sowie die Folgen der Erkrankung festgestellt und prognostiziert, wobei Herr A hervorhebt, dass der Zustand des Klägers (psychische Situation, Not und Leidensdruck) nicht allein auf die PTBS-Diagnose reduziert werden dürfe, sondern hierbei die multiple psychische Erkrankung - wie nochmals in der Ergänzung vom 29.05.2025 (GAS. 216) attestiert - berücksichtigt werden müsse. Angst und die Unsicherheit betreffend den Ausgang des aufenthaltsrechtlichen Verfahrens hätten sich mittlerweile auf alle Lebensbereiche des Klägers übertragen. Sein Bindungsverhalten zur Mutter sei weiter abhängig-unreif und in der Entwicklung undynamisch und rückläufig. Auf der affektiven Achse bestehe mittlerweile ein schweres depressives Syndrom, welches die gesamte psychophysische Funktionalität zu bestimmen drohe. Evident seien eine starke Beeinträchtigung der Funktion des Denkens, der emotionalen Funktion, der Funktion der Selbstwahrnehmung, der Funktion von Temperament und Persönlichkeit, der Funktion der psychischen Energie und des Antriebes, Funktion des Schlafes, der Funktion der Aufmerksamkeit und der Funktion der Psychomotorik. Weiter bestünden starke Beeinträchtigungen, einfache oder komplexe Aufgaben auszuführen, mit Stress oder Krisensituationen umzugehen, die tägliche Routine zu planen. Entsprechendes gelte für Kommunikation und personelle Interaktionen. Psychiatrisch-psychotherapeutische Sitzungen gestalteten sich damit weiter als sehr schwierig. Die für die Traumatherapie, die Depressionsbehandlung und die Behandlung der Persönlichkeitsstörung notwendigen Voraussetzungen seien weiter nicht gegeben. Der Kläger habe im Verlauf des letzten Jahres eine weitere psychische Störung entwickelt und erfülle mittlerweile zusätzlich die Kriterien einer generalisierten Angststörung (ICD-10: F41.1) mit Überängstlichkeit in Bezug zu fast allen Lebensbereichen und psychischen Funktionen. Lebensüberdruss und Impulse zu selbstverletzendem Verhalten hätten sich zugespitzt. Der ungewisse Ausgang des Verfahrens sei quälend und zeige sich für die aus der Vergangenheit vorbeschädigte und vorverletzte innere psychische Struktur des Patienten als zerstörerisch. Aktuell und bis auf Weiteres sowie noch verstärkter als vor einem Jahr sei der Kläger auf die familiäre Einbettung bei seiner Mutter in Deutschland angewiesen. In der Gesamtschau der vorbestehenden Erkrankungen, der Symptome, des Verlaufs der Erkrankungen sowie der sozialen und familiären Umstände sei eine Abschiebung aus medizinischer Sicht absolut nicht möglich und vertretbar. Es bestehe Suizidalität, da der Kläger nicht nur, wie in den früheren Attesten ausgeführt, mit Impulsen zu selbstverletzendem Verhalten zu kämpfen habe, sondern es ihm immer wieder und auch aktuell schwer bis teils unmöglich sei, sich von selbstverletzendem Verhalten zu distanzieren. Dysfunktionalität der Anspannungsregulation und Impulskontrolle seien wiederholt deutlich zu registrieren. bb.) Auf der Grundlage der wie zuvor dargelegt aussagekräftigen fachärztlichen Expertisen erachtet das Gericht den Kläger für schwer psychisch erkrankt. Die Einwendungen der Beklagten gegen die Aussagekraft und Verwertbarkeit der ärztlichen Stellungnahmen teilt das Gericht nach der aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung nicht: Unabhängig davon, dass bereits das amtsärztliche Gutachten der Fachärztin für Psychiatrie Dr. W. vom 25.07.2022 (VAS. 249 ff. bzw. GAS. 64 ff.) - gewissermaßen als Zweitmeinung („second opinion“), wenngleich selbstredend bezogen nur auf die Situation im Sommer 2022 - unter ausdrücklicher Verneinung von Simulation/Aggravation eine PTBS und eine schwere depressive Episode diagnostiziert, bilden die den Zeitraum Februar 2022 bis Mai 2025 betreffenden fachärztlichen Stellungnahmen von Dr. A. und Herrn A. für das Gericht eine tragfähige Entscheidungsgrundlage, weshalb die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens unterbleibt. Das Gericht verkennt nicht, dass es sich hierbei um die behandelnden (kurativen) Ärzte des Klägers handelt. In ihren ausführlichen Stellungnahmen kommt jedoch nicht lediglich - wie die Beklagte meint - eine „sehr subjektive“ Diagnostik zum Ausdruck, sondern vielmehr ein fundiertes, auf den Stand der Wissenschaft zurückgehendes Vorgehen mit Ergebnisfindung. Hierbei ist zunächst bedeutsam, dass psychische Erkrankungen regelmäßig nicht mit „harten“ Befunden wie veränderten Laborwerten oder Röntgenbildern einhergehen (Dittrich/Wild, NVwZ 2020, 118). Insbesondere im Bereich von Traumafolgestörungen liefern deshalb Beobachtungen des Behandlers wichtige Hinweise auf einen Erlebnisbezug der Berichte und sind zugleich ein zentrales Mittel zur Klärung, ob Simulation bzw. Aggravation vorliegt. Insoweit können erfahrene Untersucher eine auf „bewusstseinsnaher Identifikation“ beruhende Symptomatik in der Regel sicher von der auf einer tiefgehenden Störung archaischer neurobiologischer Regulationskreise beruhenden realen Traumasymptomatik unterscheiden (Gierlichs, ZAR 2010,102 [104]). Der im Wege der Beweisfrage mit der Thematik der Simulation/Aggravation konfrontierte Behandler Herr A. gab in seiner sachverständigen Zeugenaussage vom 22.04.2025 (dort unter 3.b.) an, auch nach dreijähriger Behandlung hätten sich in den Sitzungen keine inhaltlichen Inkonsistenzen oder Inkohärenzen ergeben. Überdies seien in den Sitzungen PTBS-typische Hyperarousal-Momente mit eindeutiger körperlicher Reaktion zu registrieren gewesen. Auch dies ist ein wichtiger Hinweis auf eine tragfähige medizinische Expertise. Denn im Verlauf der Behandlung wird von heilberuflichen Experten auf kontextbezogene Verhaltensphänomene wie Veränderung des Sprachflusses, vegetative und affektive Begleitsymptome sowie Veränderungen des Erregungsniveaus geachtet, die wichtige Hinweise auf einen Erlebnisbezug geben (Gierlichs, a.a.O.). Ungeachtet der in den ärztlichen Stellungnahmen tatsächlich (worauf die Beklagte abhebt) nicht näher ausgeführten Diagnostikmethoden stellen die Behandler hinsichtlich der PTBS die drei (Haupt-)Symptome des ungewollten Wiedererlebens, der Vermeidung und des Hyperarousal mit der Folge wesentlicher Einbußen in den persönlichen und sozialen Lebensbereichen sowie bei Ausbildung und Arbeit fest (vgl. ICD-10: F43.1 bzw. ICD-11: 6B40) und beziehen hierbei auch die gesamte Situation des Klägers im Kosovo und in Deutschland ein. Dies entspricht fachgerechter Diagnosestellung der PTBS. Diese soll in eine Gesamtdiagnostik eingebettet sein, welche die Aus- und Nachwirkungen auf die aktuelle Lebenssituation, komorbide Symptome sowie Chronifizierungsfolgen erfasst, aber auch salutogenetische Faktoren und den prätraumatischen Status erfragt. Über die Diagnose hinaus sollen sowohl die resultierenden Beeinträchtigungen der Aktivität und Teilhabe als auch die allgemeinen (Familien-, Wohn- und Arbeitssituation, gesundheitlicher Status) und spezifischen Kontextfaktoren erhoben werden (vgl. die S3-Leitlinie der Deutschsprachigen Gesellschaft für Psychotraumatologie [DeGPT], Posttraumatische Belastungsstörung, Version 19.12.2019, Seite 15 [abgerufen am 14.08.2025 unter https://register.awmf.org/de/leitlinien/detail/155-001]). Die Behandler sind hierbei auch auf die erst späte Geltendmachung bzw. Befunderhebung eingegangen, ohne dass insoweit etwas für eine Simulation sprechen würde. Denn die PTBS kann auch einen chronischen Verlauf nehmen (S3-Leitlinie der DeGPT, a.a.O., Seite 28; Dittrich/Wild, a.a.O., S. 119 m.w.N.). Der Beklagten ist zwar zuzugeben, dass der Kläger (ausweislich der ärztlichen Stellungnahmen) weder in der Behandlung noch bei der Befragung in der mündlichen Verhandlung eine detailliertere als im Attest vom 31.05.2023 erfolgte Beschreibung der traumatisierenden Erlebnisse in seiner Heimat geben hat. Der Diagnose einer PTBS spezifisch in Verbindung mit den weiteren Erkrankungen steht dies indessen im Einzelfall zur Überzeugung des Gerichts nicht durchschlagend entgegen. Insoweit heben die ärztlichen Stellungnahmen, zurückgehend auf neuere wissenschaftliche Entwicklungen, wie sie der im Juli 2019 durch die WHO neu eingeführten ICD-11 zugrunde liegen, nachvollziehbar und überzeugend auf eine Serie von Ereignissen bzw. wiederholte unterschiedliche traumatische Erfahrungen ab. Ein „subjektiver Faktor“, der bei psychisch scheinbar geringeren Traumatisierungen schon zu einer PTBS-Symptomatik führen kann, muss klinisch beachtet werden. Individuelle Unterschiede in der Reaktion auf Traumatisierungen sind nicht die Ausnahme, sondern die Regel. Die klinische Realität seit Einführung der PTBS in die ICD-10 hat gezeigt, dass die Folgen von sequentiellen Traumatisierungen in Kindheit und Jugend wesentlich komplexer in der Krankheitsentstehung und Symptomatik sind. Vor diesem Hintergrund ist die Berücksichtigung der jeweils gültigen Fassung der ICD für eine PTBS besonders relevant (S3-Leitlinie der DeGPT, a.a.O., Seite 18/19). Daraus folgend wiederum ist die beim Kläger bislang erfolgte Trauma-Erhebung (im Alter von 10 Jahren von der Mutter im Kosovo zurückgelassen; Großmutter als Bezugsperson; im Alltag auf sich allein gestellt und ungeschützt viel Gewalt erlebt; wiederholte, für den Kläger traumatische Erlebnisse mit starker Angst, Verunsicherung, Ohnmachtserleben und dissoziativ anmutenden Zuständen; Tod der Großmutter und in der Folgezeit wiederholte gewaltsame Bedrohung in deren Haus) fachlich vertretbar und für die auf der beschriebenen Symptomatik abgeleitete Diagnose geeignet. Das gilt umso mehr, weil das sonstige Geschehen (Verlassen-werden durch Mutter und Vater, Unterstützung der Großmutter und deren Tod, vergeblicher Versuch der Unterstützung durch die Schwester, Auslandsaufenthalte und Einzelheiten des Erwerbs des falschen kroatischen Reisepasses) vom Kläger in der Therapie und so auch in mündlichen Verhandlung vom 21.11.2024 berichtet werden konnte. Eine Traumafolge-Erkrankung führt nicht zu einer vollständigen Langzeitamnesie. Die dabei ablaufenden kognitiven Reaktionen dienen dem Schutz des Erkrankten vor den Belastungen der konkreten Ohnmachtserfahrung. Das Rand- und Rahmengeschehen bleibt jedoch erinnerbar (Dittrich/Wild, a.a.O., S. 123 m.w.N.). Die fachärztlichen Stellungnahmen enthalten mit Blick auf die ferner gestellten Diagnosen einer depressiven Störung, einer Persönlichkeitsstörung sowie einer generalisierten Angststörung schließlich weitere wichtige Gesichtspunkte, die für ihre Verlässlichkeit bzw. Fundiertheit auch mit Blick auf die Schwere der - weil multiplen - Erkrankung und die Prognose einer Suizidalität sprechen. Bei den meisten Patienten mit PTBS liegen weitere psychische Störungen vor, am häufigsten affektive Störungen, Angststörungen wie etwa die generalisierte Angststörung. Um das häufige gemeinsame Auftreten von PTBS und weiteren psychischen Störungen zu erklären, wurden verschiedene Hypothesen aufgestellt, die im individuellen Fall von unterschiedlicher Relevanz sein können. In einer Untersuchung zeigte sich, dass zumindest bis ins junge Erwachsenenalter bei PTBS-Patienten fast immer bereits zuvor die Diagnose einer anderen psychischen Störung erfüllt war, was die Bedeutung von vorbestehenden psychischen Erkrankungen als Risikofaktor für die Entstehung der PTBS zu unterstützen scheint. Weiter können PTBS-Patienten zusätzliche Symptome wie Dissoziation bzw. potenziell gefährdende Verhaltensweisen wie suizidale Handlungen oder Selbstverletzung aufweisen. Epidemiologische Studien weisen auf hohe Komorbiditätsraten hin. Besondere Beachtung verdienen Zusammenhänge zwischen komorbiden Störungen und Suizidalität, da zumindest ein Teil des Zusammenhanges zwischen PTBS-Diagnosen und Suizidgedanken/-versuchen durch komorbide psychische Syndrome wie Depressionen erklärt wird (S3-Leitlinie der DeGPT, a.a.O., Seite 43/44). Aus allen ärztlichen Stellungnahmen des Dr. A. und des Herrn A. geht schließlich hervor, dass die dem Kläger verabreichte Medikation (Venlafaxin und Trazodon) lediglich begleitenden, nicht indessen den zentralen Charakter der Behandlung hatte und hat. Das Mittel der Wahl zur Behandlung der PTBS ist, wie von den Ärzten hervorgehoben, eine Psychotherapie. Die Pharmakotherapie zeigt deutlich geringere Effektstärken als die Psychotherapie (S3-Leitlinie der DeGPT, a.a.O., Seite 30). Sie ist nur zur Behandlung anders nicht beherrschbarer Symptome indiziert (Dittrich/Wild, NVwZ 2020, 118, 120). cc.) Das Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 21.11.2024 und der dort erfolgten Beweisaufnahme sowie sonstige (soweit aktenkundig) Umstände können die Aussagekraft der das Befund-, Diagnose- und Prognoseergebnis einer über dreijährigen Behandlung abbildenden ärztlichen Stellungnahmen nicht erschüttern: Die eigenen Angaben des Klägers und die Aussage seiner als Zeugin vernommenen Mutter, Frau V. M., fügen sich ohne wesentliche Unstimmigkeit in das von den ärztlichen Behandlern wiedergegebene Bild ein. Der Kläger schilderte die Zeit im Kosovo ohne seine Mutter und ohne den Vater, der sich nicht um ihn kümmerte, als - da ständig von Sehnsucht geplagt - schwer für ihn. Er sei dort alleine mit der einzigen Bezugsperson, seine Großmutter, verblieben. Sie sei kränklich und auch er selbst nicht in guter Verfassung gewesen, so dass es immer wieder hin und her gegangen sei, wer wem helfen könne. Das habe ihn gestresst und depressiv gemacht. Nach dem Tod seiner Großmutter im Jahr 2018 sei er allein gewesen, habe sich allein gefühlt und nicht gewusst wohin. Da sei zwar seine Schwester, die mittlerweile in der Schweiz lebe, noch im Kosovo gewesen, habe aber schon mit ihrem Freund zusammengelebt, so dass er sich nicht an sie habe wenden können. Sie sei auch sonst keine Stütze für ihn gewesen denn als er Kontakt mit ihr aufgenommen habe, habe sie gesagt, keine Zeit für ihn und kein Interesse zu haben. Er habe sich niemandem anvertrauen können, was ihn ziemlich mitgenommen habe. Seiner Mutter habe er gesagt, es gehe so nicht weiter; wenn sie ihn nicht wieder zu sich nehme, werde er sich selbst etwas antun. Es seien schlimme Dinge passiert, weshalb er auch krank geworden sei. Deshalb sei er jetzt so dankbar, dass er bei seiner Mutter sein könne und diese und auch sein Arzt sich um ihn kümmerten. Die Mutter des Klägers bestätigte, dass er ihr gegenüber, als sie sich bereits ohne ihn in Deutschland aufgehalten habe, immer wieder über Alleinsein geklagt und erklärt habe, er gehe dort ein. Das sei vor allem nach dem Tod der Großmutter gewesen. Der aktuelle Zustand ihres Sohnes sei dadurch gekennzeichnet, dass er nicht richtig schlafen könne und nur bei ihr schlafe. Er wache nach dem Schlaf auf und schreie dann. Er sage immer wieder, dass er ohne sie nicht leben könne, er habe nur Gott und sie. Sein Alltag spiele sich mit ihr ab. Er wache mit ihr morgens auf und gehe abends mit ihr zu Bett, man könne ihn nicht alleine lassen. Die Medikamente, die er einnehme, das seien ziemlich viele. Die von der Beklagten ins Feld geführte Stellungnahme des Kriminalhauptkommissars vom 13.12.2022 (GAS. 82), der Kläger habe überhaupt nicht abhängig von seiner Mutter gewirkt, eine psychische Störung sei von den im Strafverfahren ermittelnden Beamten zu keinem Zeitpunkt bemerkt worden, enthält für das Gericht keine hinreichende Aussagekraft. Sie betrifft die Ermittlungen wegen der Straftat des Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen, welche im Wesentlichen Ende des Jahres 2021 erfolgten (vgl. die beigezogene Strafakte). Es liegt auf der Hand, dass die Umstände zu diesem Zeitpunkt keine Relevanz für die (wie oben dargelegt sich erst später manifestierende) Erkrankung des Klägers liefern können. Die Angaben des Zeugen K., der den Kläger mit der Behauptung belastet hatte, dieser simuliere seine Krankheit, sind schließlich ebenfalls nicht geeignet, die Überzeugung des Gerichts von einer schweren Erkrankung des Klägers zu erschüttern. Der Zeuge hatte sich bereits im Verwaltungsverfahren an die Beklagte gewendet und in einer E-Mail vom 07.03.2023 (GAS. 84) ausgeführt, der Kläger sei voll gesund und nicht hilflos. Dass er abhängig von seiner Mutter sei, sei gelogen. Der Kläger habe ihn, den Zeugen, angesprochen, dass er Hilfe brauche, weil er Probleme wegen seines Reisepasses und seine Ex-Freundin ihn angezeigt habe. Darauf habe er den Kläger zu Dr. A. gebracht und sei bei ein paar Sitzungen mit dabei gewesen. Natürlich sei er auch beim Rechtsanwalt K. mit dabei gewesen. Er wisse, dass der Kläger extra so tue, dass er krank sei. Er sei aber nicht krank, sondern das Ganze sei Schauspielerei. Weil der Kläger anders keine Chance habe, in Deutschland zu bleiben, deswegen probiere er es mit dem Psychiater. Er, der Zeuge, habe den Kläger zu Dr. A. gebracht und den ersten Termin für ihn gemacht. Der Kläger habe ihn immer gefragt, was er dem Arzt sagen solle, dass dieser ihm glaube. Die aufgrund dieses Vorbringens veranlasste Zeugenvernehmung des Herrn K. in der mündlichen Verhandlung hat zur Überzeugung des Gerichts zwar bestätigt, dass der Zeuge den Kontakt des Klägers mit den behandelnden Fachärzten hergestellt hat. Dies stimmt letztlich auch mit den Angaben des Klägers überein, er habe den Zeugen um Hilfe gebeten und gefragt, ob er einen Arzt kenne. Auch Herr A. bestätigt in seiner schriftlichen Zeugenaussage vom 22.04.2025, dass der Zeuge bei der Einleitung der Behandlung wichtig gewesen sei, da er den Kläger zu den ersten Terminen begleitet habe. Insoweit hegt das Gericht auch keinen Zweifel daran, dass - wenngleich dieser sich in der mündlichen Verhandlung nicht mehr daran erinnern konnte - der Rechtsanwalt des Klägers, der diesen bereits 2021 im Strafverfahren verteidigt hatte, auch im Vorfeld des Verwaltungsprozesses mit eingebunden war. Die Auffassung des Zeugen, die Krankheit des Klägers sei von den genannten Beteiligten nur vorgeschoben worden, trifft indessen zur Überzeugung des Gerichts nicht zu, sie ist vielmehr eine völlig subjektive Annahme, die in den objektiven Umständen hingegen keinerlei Bestätigung findet. Entscheidend hierfür ist zunächst, dass der Zeuge selbst eingeräumt hat, nur bei den ersten, die Behandlung anbahnenden Terminen anwesend gewesen zu sein, sich indessen in die Gespräche des Klägers mit (zunächst) Dr. A nicht habe einmischen zu dürfen, weil dieser alles vom Kläger habe selbst hören wollen. Auch der frühzeitig, ausweislich der fachärztlichen Bescheinigungen bereits seit Oktober 2022, in die Behandlung mit eingebundene und diese später allein fortführende Herr A. gab in seiner schriftlichen Zeugenaussage an, dass bei den Behandlungsterminen selbst der Zeuge keine Rolle gespielt habe. Mit den umfangreichen ärztlichen Stellungnahmen und einer Behandlung des Klägers seit Februar 2022 - mithin im Zeitpunkt der Verhandlung vom 21.11.2024 seit fast drei Jahren - konfrontiert, konnte der Zeuge nur entgegenhalten, das sei Schauspielerei gewesen, das wisse er einfach. Er sei der Meinung, dass der Kläger einfach gute schauspiele und Dr. A. deshalb der Auffassung sei, was er attestiere. Den Gehalt der ärztlichen Stellungnahmen bzw. der darin erhobenen Befunde und Diagnostik zu erschüttern, ist diese Aussage nicht geeignet gewesen. Dies gilt selbst unter Berücksichtigung der weiteren (durchaus markanten) Aussage des Zeugen, er habe dem Kläger immer gesagt, was er beim Arzt sagen solle: „Sei lustlos, antworte ihm nicht und schaue ihn nur so (der Zeuge richtete hierbei seinen Blick zum Boden) an“. Berücksichtigt man das von ihm auch eingestandene Nachsuchen des Klägers um Hilfe beim Zeugen und hierbei insbesondere die fachärztlich attestierte ausgeprägte Ängstlichkeit und Hilflosigkeit, so ist nicht widersprüchlich, dass der Kläger sich mit der Frage nach einem Arzt an den Zeugen gewendet hatte. Nach der Überzeugung des Gerichts erfolgte dies jedoch nicht, weil der Kläger damit vom Zeugen wissen wollte, wie er einen behandelnden Arzt täuschen könne, sondern aus nachvollziehbarer Unsicherheit bzw. Unwissenheit darüber, wie eine psychiatrische Behandlung aussehen würde. Denn in einer solchen Behandlung war der Kläger zuvor noch nie - auch nicht im Kosovo - gewesen. Dass die Familie des Klägers schließlich dem Zeugen, wie er aussagte, dafür Geld angeboten haben soll, dass er seine Aussage ändere, dürfte - auch vor dem Hintergrund, dass dies nicht bestritten wurde - zwar zutreffen. Es liegt für das Gericht jedoch auf der Hand, dass hierdurch das zum damaligen Zeitpunkt ungewisse Prozessrisiko für den Kläger abgewendet, nicht indessen, dass damit seine Entlarvung als Simulant verhindert werden sollte. dd.) Die damit zur gerichtlichen Überzeugung vorliegende schwere psychische Erkrankung des Klägers würde sich für den Fall einer Rückkehr in den Kosovo wesentlich bzw. sogar lebensbedrohlich verschlechtern. Nach den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen sind psychoreaktive Erkrankungen im Kosovo zwar grundsätzlich behandelbar (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 07.11.2024: Kosovo - zu psychiatrischen Behandlungen; EUAA, Medical Country of Origin Information vom 16.05.2024; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderkurzinformation Kosovo - Medizinische Versorgung, Stand 06/2024; Internationale Organisation für Migration [IOM]: Kosovo Informationsblatt 2024; Deutsche Botschaft Pristina vom 01.08.2022 an VG Karlsruhe). Darauf, ob Psychotherapie und Medikation im Kosovo gleichwertig zu derjenigen in Deutschland sind, kommt es dabei nicht an. Zweck der Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist nicht, eine bestehende Krankheit optimal zu behandeln und dem Ausländer am medizinischen Fortschritt und Standard der medizinischen Versorgung in Deutschland teilhaben zu lassen. Dieser muss sich daher grundsätzlich und vorbehaltlich der Sicherung der existenziellen Bedürfnisse auf den Standard der Gesundheitsversorgung seines Herkunftslandes verweisen lassen, selbst wenn der betreffende Standard nicht dem Niveau in Deutschland entspricht (BVerwG, Urteil vom 28.11.2024 - 1 A 1.23 - juris Rn. 218). Angesichts zahlreicher Familienangehöriger, wenngleich außerhalb des Kosovo, ist schließlich auch nicht daran zu zweifeln, dass eine Behandlung wirtschaftlich für den Kläger organisiert bzw. finanziert werden könnte. Gleichwohl kann der Kläger auf eine Rückkehr nicht verwiesen werden, da seine schwere Erkrankung einen weiteren Aufenthalt bei seiner Mutter erfordert. Dieser wiederum ist aufgrund ihres minderjährigen deutschen Kindes eine Umkehrung in den eine Rückkehr in den Kosovo nicht zumutbar. Die Rechtsprechung, wonach im Regelfall davon auszugehen, dass eine im Bundesgebiet in familiärer Gemeinschaft lebende Kernfamilie (Eltern und minderjährige Kinder) im Familienverbund zurückkehrt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.04.2024 - 1 C 8.23 – juris Rn. 13; Urteil vom 04.07.2019 - 1 C 45.18 – juris Rn. 16), ist vorliegend nicht übertragbar. Aus den zuvor ausführlich ausgewerteten ärztlichen Stellungnahmen geht hervor, dass die Erkrankung des Klägers (auch) aus seiner Vereinsamung und fehlenden familiären Anbindung im Kosovo resultierte. Insoweit liegt auf der Hand, dass seine alleinige Rückkehr dorthin seinen Zustand sofort verschlechtern würde. Hinreichend aussagekräftig sind die ärztlichen Stellungnahmen für das Gericht auch insoweit, als beim Kläger für den Fall der Rückkehr in den Kosovo die konkrete Gefahr eines Suizids besteht. Abgedeckt werden sie dadurch, dass aus medizinischer Sicht Faktoren wie (beim Kläger bestätigte) Selbstverletzungen in der Vorgeschichte, ferner psychiatrische Erkrankungen (insbesondere Depression und schwere Angstzustände), aktuelle Hoffnungslosigkeit wie auch soziale Isolation das Suizidrisiko erhöhen (vgl. Dittrich/Wild, a.a.O., Seite 124; Gierlichs/Wenk-Ansohn, ZAR 2005, 405 [409]). Da sich aller Voraussicht nach die schwerwiegende Erkrankung des Klägers mithin alsbald nach einer Abschiebung in den Kosovo wesentlich verschlechtern würde, ohne dass dem mit medizinischen Maßnahmen dort begegnet werden könnte, liegt ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis vor. b.) Gründe, die gemäß § 25 Abs. 3 Satz 2 und 3 AufenthG der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegenstehen, liegen nicht vor. Eine Ausreise des Klägers in einen anderen Staat als den Kosovo ist nicht möglich und nicht zumutbar. An einem Verstoß gegen Mitwirkungspflichten aus dem AufenthG, der bewirkte, dass seine Ausreise in einen anderen Staat gegenwärtig nicht möglich oder zumutbar ist (vgl. Kluth, in: BeckOK AuslR, 44. Ed. 01.10.2024, § 25 AufenthG, Rn. 43/44), fehlt es ebenfalls. Dem Kläger kann ferner auch eine Erteilungssperre nach Satz 3 nicht entgegengehalten werden. Schwerwiegende Gründe, die die Annahme rechtfertigen, dass er eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat (wie etwa Mord, Totschlag, Raub, Kindesmissbrauch, Entführung, schwere Körperverletzung, Brandstiftung und Drogenhandel, vgl. Kluth, a.a.O., Rn. 53.5 bis 53.6), bestehen nicht. Die (strafgerichtlich abgeurteilte) Tat des Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen in Tateinheit mit unerlaubter Einreise und unerlaubtem Aufenthalt in Tatmehrheit mit Urkundenfälschung genügt hierfür nicht. Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist ferner vom Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG abzusehen; ein Fall des § 5 Abs. 4 AufenthG liegt nicht vor. c.) Dem Kläger ist damit eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Zwar ist § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG als Soll-Vorschrift ausgestaltet. Mangels eines atypischen Falles oder sonstiger wichtiger Gründe (vgl. dazu Kluth, a.a.O., Rn. 55 bis 57) besteht indessen vorliegend keine Abweichungsbefugnis der Beklagten von der vom Gesetzgeber für den Normalfall vorgesehenen Rechtsfolge. 2.) Aufgrund der erfolgreichen Verpflichtungsklage sind die (zur Ablehnung akzessorischen) Ziffern 2 bis 5 der Entscheidung der Beklagten vom 28.06.2022 aufzuheben. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; Anlass, sie für vorläufig vollstreckbar zu erklären, besteht nicht (§ 167 Abs. 2 VwGO). Gründe für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor, deshalb gilt für die Anfechtbarkeit dieses Urteils folgende Beschluss Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nr. 8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf 5.000,-- EUR festgesetzt. Der Kläger begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Der am ... 1999 geborene Kläger ist kosovarischer Staatsangehöriger. Er reiste erstmals am 01.09.2019 in das Bundesgebiet ein und gab sich als kroatischer Staatsbürger aus, indem er sich mit einem gefälschten, kroatischen Pass auswies, den er sich in Kroatien verschafft hatte. Er hielt sich anschließend als vermeintlich freizügigkeitsberechtigter EU-Staatsbürger in der Bundesrepublik Deutschland auf. Auch bei der Anmeldung bei der Beklagten am 30.12.2019 wies er sich mit dem gefälschten kroatischen Reisepass aus. Im Rahmen eines polizeilichen Ermittlungsverfahrens gegen ihn konnte festgestellt werden, dass er tatsächlich kosovarischer Staatsangehöriger ist. Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts ... vom 07.07.2022 (... Cs 31 Js ... ) wurde er zu einer Gesamtgeldstrafe von 45 Tagessätzen zu je 30 EUR verurteilt. Das Gericht führte u.a. aus, zu Gunsten des Klägers sei zu berücksichtigen, dass er nicht vorbestraft sei und sich früh geständig eingelassen habe. Er habe echte Reue und Schuldeinsicht gezeigt. Weiter sei die Tat aus einer Notlage heraus entstanden, weil er sich in einer psychisch sehr belastenden Situation fernab seines familiären Systems befunden habe. Als besonderer, ungeschriebener Strafmilderungsgrund sei berücksichtigt worden, dass eine Bestrafung über 50 Tagessätzen eine Ausweisung aus Deutschland bedeutet und laut ärztlichem Attest dann Suizidgefahr bestanden hätte. Der Kläger sei derzeit auf den familiären Anschluss angewiesen, welcher nur in Deutschland gegeben sei. Bereits am 13.01.2022 hatte der Kläger bei der Beklagten eine Aufenthaltserlaubnis „unter allen in Betracht kommenden humanitären/integrationsbedingten/persönlichen/familiären Gründen“ beantragt. Ab Januar 2022 wurde er, zurückgehend auf ein amtsärztliches, die Reiseunfähigkeit attestierendes Gutachten vom 25.07.2022 sowie fachärztliche Atteste des behandelnden Arztes Dr. A. vom 05.03.2022 und 22.04.2022, geduldet und arbeitete ab April 2022 (bis zuletzt Mitte November 2024) unbefristet in Vollzeit als Reinigungskraft. Mit Entscheidung vom 28.06.2022 lehnte die Beklagte nach vorheriger Anhörung den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab. Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland bis spätestens einen Monat nach Bekanntgabe der Entscheidung freiwillig zu verlassen. Ferner wurde ihm die die Abschiebung auf eigene Kosten in den Kosovo angedroht sowie ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet und auf die Dauer von 24 Monaten ab dem Tag der Abschiebung aus dem Bundesgebiet befristet. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, bereits die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG lägen nicht vor, da der Kläger nicht im Besitz eines gültigen Reisepasses und ferner nicht mit dem erforderlichen Visum eingereist sei. Ferner bestehe wegen der strafrechtlichen Verurteilung durch das Amtsgericht ... auch ein Ausweisungsinteresse. Aufenthaltserlaubnisse nach § 36 Abs. 2, § 19c Abs. 1, § 25 Abs. 4 und Abs. 5 sowie § 25b AufenthG wurden ferner von der Beklagten geprüft und abgelehnt, wobei u.a. ausgeführt wurde, Anhaltspunkte für eine besondere Betreuungsbedürftigkeit des Klägers durch seine in Deutschland lebende Mutter seien nicht erkennbar. Wegen möglicher Abschiebungsverbote wurde auf die Prüfung durch das Regierungspräsidium Karlsruhe verwiesen. Der vom Kläger erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 02.08.2022, zugestellt am 04.08.2022, unter Bezugnahme auf die Begründung der Beklagten zurückgewiesen; ein zugleich gestellter Antrag auf Aussetzung des Sofortvollzugs wurde abgelehnt. Der Kläger hat am 18.08.2022 Klage erhoben. Ein zeitgleich gestellter Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist mit Beschluss der Kammer vom 02.12.2022 (6 K 2262/22) mangels Rechtsschutzbedürfnisses abgelehnt worden. Zur Begründung der Klage wird vorgetragen: Wie die zahlreichen fachärztlichen Stellungnahmen belegten, leide er auf unbestimmte Zeit an Posttraumatischer Belastungsstörung (PTBS), einhergehend mit rezidivierender depressiver Störung und Persönlichkeitsstörung. Hinzugetreten sei mittlerweile eine generalisierte Angststörung. Diese begründeten in Verbindung mit der existentiellen Angewiesenheit auf seine Mutter und der bei ihm gegebenen Suizidgefahr für den Fall einer Rückkehr in den Kosovo, wo er auf sich allein gestellt sei, ein Abschiebungsverbot. Anderweitige persönliche Einschätzungen des Herrn M., Kriminalkommissariat ... , spielten keine Rolle. Soweit die Beklagte das belastende Zeugnis des Herrn K. anführe, handle es ich bei diesen um Falschbehauptungen. K. sei zunächst auch an ihn, den Kläger, herangetreten mit der Vorgabe, ihm gegenüber der Ausländerbehörde helfen zu können. Dafür habe K. Schwarzgeld in Höhe von 2.000 EUR verlangt. Nachdem er dieses Angebot des K. abgelehnt gehabt habe, habe K. plötzlich sein anderes, wahres Gesicht gezeigt und angekündigt, er werde gegenüber dem Abteilungsleiter Herrn B., mit dem er ja gut befreundet sei, anderes über den Kläger verlautbaren lassen. Der Kläger beantragt, die Entscheidung der Beklagten vom 28.06.2022 und den Widerspruchsbescheid des RP Freiburg vom 02.08.2022 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie erwidert: Dem Kläger sei es über sehr viele Jahre möglich gewesen, im Kosovo selbstständig zu leben und für sich zu sorgen. Dass er überhaupt nicht von seiner Mutter abhängig sei und keine Verhaltensauffälligkeiten bestünden, werde auch durch den die Ermittlungen wegen der Straftat führenden Kriminalhauptkommissar M. bestätigt. Des Weiteren habe Herr K. K., ein guter Bekannter des Klägers, sich an die Ausländerbehörde gewendet und erklärt, dass es sich bei den vom Kläger vorgebrachten gesundheitlichen Einschränkungen um Schauspielerei handele. Unter Würdigung der fachärztlichen Atteste sei nicht nachvollziehbar, welche darin benannte „sehr komplizierte und traumatische Entwicklungsgeschichte“ der Kläger durchlebt haben sollte. Dass es sich um keine lebensbedrohlichen und schwerwiegenden Erkrankungen bei ihm handle, werde auch dadurch untermauert, dass sich der Kläger erst nach über 2 Jahren Anwesenheit im Bundesgebiet in Therapie begeben habe und auch das erst, nachdem das Regierungspräsidium Karlsruhe zur Vorlage eines entsprechenden ärztlichen Attests aufgefordert gehabt habe. Gerade beim vorgetragenen Krankheitsbild der PTBS sei das Missbrauchspotential sehr hoch. Die zuletzt eingeholte schriftliche Zeugenaussage des Facharztes Herrn A. reihe sich in die bereits vorliegenden Atteste und ärztlichen Stellungnahmen ein. Betrachte man alle seit 2022 vorliegenden Atteste und ärztlichen Stellungnahmen, so falle auf, dass die Diagnostik sehr subjektiv erfolgt sei. Die Atteste enthielten keine Anwendung standardisierter Testverfahren oder strukturierter Interviews zur Absicherung der Diagnosen. Die beim Kläger vorhandene konstante Therapieresistenz, das vollständige Vermeidungsverhalten und das Fehlen objektiver Daten trotz wiederholter Konsultationen ließen Zweifel an der Symptomvalidität aufkommen, gerade im Hinblick auf eine Aggravation bzw. einen sekundären Krankheitsgewinn. Trotz langer und intensiver Befragung in der mündlichen Verhandlung sei es ihm nicht gelungen, die traumatisierenden Erlebnisse in seiner Heimat, seine Krankheit und deren Einfluss auf ihn sowie seine Abhängigkeit von seiner Mutter ausführlich darzulegen. Schließlich sei die Behandlung von psychischen Erkrankungen im Kosovo im öffentlichen Gesundheitssystem in neun regionalen Gesundheitszentren möglich. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die ausführlichen Schriftsätze der Beteiligten sowie den Akteninhalt (jeweils eine elektronische Akte der Beklagten und des Regierungspräsidiums Freiburg, ferner ein schriftlicher Auszug aus der Strafakte ... Cs 31 Js ... sowie elektronische Gerichtsakte des Eilverfahrens 6 K 2262/22) verwiesen. Frau V. M. (Mutter des Klägers) und Herr K. K. sind in der mündlichen Verhandlung vom 21.11.2024 als Zeugen vernommen worden. Der Kläger selbst ist informatorisch angehört worden. Wegen Einzelheiten der Angaben des Klägers und der Aussagen der Zeugen wird auf die betreffende Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Nach Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ist mit Beweisbeschluss vom 24.03.2025 der behandelnde Arzt des Klägers, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Herr A., in Ergänzung der von seinem Vorgänger und ihm in der Zeit vom 31.10.2022 bis 31.10.2024 erstellten fachärztlichen Stellungnahmen als sachverständiger Zeuge schriftlich vernommen worden. Seine schriftlichen Zeugenaussagen hat er unter dem 22.04.2025 und 29.05.2025 abgegeben. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 15.08.2025 gewesen.