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Vorlagebeschluss

13 K 4616/24

VG Freiburg (Breisgau) 13. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFREIB:2025:1124.13K4616.24.00
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Leitsätze
Zur Verfassungswidrigkeit des kinderbezogenen Familienzuschlags für Bundesbeamte, soweit in Teilzeit beschäftigte Anspruchsberechtigte, die zusammen nicht die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollbeschäftigung erreichen, den kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags nicht entsprechend der Summe ihrer regelmäßigen Arbeitszeit erhalten. (Rn.14)
Tenor
Dem Bundesverfassungsgericht wird gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG folgende Frage zur Entscheidung vorgelegt: Ist § 40 Abs. 5 Satz 1 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) in der nach wie vor gültigen Fassung der Bekanntmachung vom 19.06.2009 (BGBl. I S. 1434), der zuletzt durch Art. 11 des Gesetzes vom 03.12.2015 (BGBl. I S. 2163) geändert worden ist, insoweit mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, als in Teilzeit beschäftigte Anspruchsberechtigte, die zusammen nicht die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollbeschäftigung erreichen, den kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags nicht entsprechend der Summe ihrer regelmäßigen Arbeitszeit erhalten? Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Verfassungswidrigkeit des kinderbezogenen Familienzuschlags für Bundesbeamte, soweit in Teilzeit beschäftigte Anspruchsberechtigte, die zusammen nicht die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollbeschäftigung erreichen, den kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags nicht entsprechend der Summe ihrer regelmäßigen Arbeitszeit erhalten. (Rn.14) Dem Bundesverfassungsgericht wird gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG folgende Frage zur Entscheidung vorgelegt: Ist § 40 Abs. 5 Satz 1 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) in der nach wie vor gültigen Fassung der Bekanntmachung vom 19.06.2009 (BGBl. I S. 1434), der zuletzt durch Art. 11 des Gesetzes vom 03.12.2015 (BGBl. I S. 2163) geändert worden ist, insoweit mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, als in Teilzeit beschäftigte Anspruchsberechtigte, die zusammen nicht die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollbeschäftigung erreichen, den kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags nicht entsprechend der Summe ihrer regelmäßigen Arbeitszeit erhalten? Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausgesetzt. I. Der Kläger wendet sich gegen die Berechnung des kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag (fortan: kinderbezogener Familienzuschlag). Der am xx.xx.xxxx geborene Kläger steht als Zolloberinspekteur (A 10g) im Dienst der Beklagten, seit dem 01.06.2024 im Umfang von 18 Stunden (45 %). Die Ehefrau des Klägers steht als Zollamtfrau ebenfalls im Dienst der Beklagten. Sie ist nur begrenzt dienstfähig (50 %) und leistet ihren Dienst seit dem 01.08.2024 im Umfang von 17 Stunden (42,5 %), zuvor 18 Stunden (50 %). Sie haben ein gemeinsames Kind. Auf Grund der Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung wurde dem Kläger mit Bescheid der Generalzolldirektion vom 26.04.2024 die Festsetzung seines Familienzuschlags ab dem 01.06.2024 mitgeteilt. Als Empfänger des Kindergelds erhält er den kinderbezogenen Familienzuschlag. Dieser wird ab dem 01.06.2024 anteilig der Teilzeit gekürzt. Mit Bescheid vom 24.05.2024 bestätigte die Generalzolldirektion dem Kläger auf dessen E-Mail vom 23.04.2025, dass die Familienzuschläge - Verheiratetenbestandteil wie Kinderbestandteil - korrekt festgesetzt worden seien. Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 19.06.2024 Widerspruch, den er mit Schreiben vom 20.08.2024 näher begründete. Unter anderem machte er unter Verweis auf das Urteil des Verfassungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 12.07.2024 (- 1 GR 24/22 -; auf Vorlage des VG Sigmaringen, Beschluss vom 26.01.2022 - 4 K 187/21 -; beide juris), die Regelung, dass in Teilzeit beschäftigte Anspruchsberechtigte, die zusammen nicht die regelmäßige Arbeitszeit einer Vollzeitbeschäftigung erreichten, den kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags nicht entsprechend der Summe ihrer regelmäßigen Arbeitszeit erhielten, sei mit dem Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes nicht vereinbar. Mit Widerspruchsbescheid vom 10.09.2024 half die Generalzolldirektion dem Widerspruch insofern ab, als dass der Familienzuschlag der Stufe 1 für verheiratete Beamte ab dem 01.06.2024 in voller Höhe, anteilig des Teilzeitumfangs, gezahlt wird. Im Übrigen wies sie den Widerspruch als unbegründet zurück. Sie führte aus: Der kinderbezogene Familienzuschlag sei ab dem 01.06.2024 entsprechend der gesetzlichen Grundlagen anteilig der Teilzeitbeschäftigung des Klägers zu kürzen, da die beiden Anspruchsberechtigten in Teilzeit beschäftigt seien und dabei nicht mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichten. Die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs Baden-Württemberg sei auf Bundesrecht nicht übertragbar. Der Kläger hat am 19.09.2024 Klage erhoben. Er trägt vor: Trotz des addierten Beschäftigungsumfangs von insgesamt 95 % beziehungsweise 87,50 % erhalte er den kinderbezogenen Familienzuschlag nur anteilig in Höhe seines Teilzeitumfangs von 45 %. Er werde dadurch schlechter gestellt als allein anspruchsberechtigte teilzeitbeschäftigte Beamte, die mit dem gleichen Arbeitsumfang beschäftigt seien. Auch werde er gegenüber Elternpaaren schlechter gestellt, die zusammen mindestens 100 % der regelmäßigen Arbeitszeit erreichten. Diese Ungleichbehandlung sei nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Zwar sei weder die allgemeine zeitanteilige Kürzung des Familienzuschlags bei Teilzeitbeschäftigung noch die Konkurrenzregelung bei mehreren Anspruchsberechtigten zur Vermeidung einer Doppelgewährung zu beanstanden. Durch die Kumulation beider Regelungen werde er jedoch überproportional benachteiligt. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 24.05.2024 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 10.09.2024 teilweise aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag für die Monate Juni und Juli 2024 in Höhe von 95 % und ab August 2024 in Höhe von 87,50 % einer Vollzeitstelle zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt ergänzend vor: Die Berechnung des kinderbezogenen Familienzuschlags entspreche der gesetzlichen Systematik des § 40 BBesG. Der Kinderanteil des Familienzuschlags werde dann gemäß § 6 BBesG der Teilzeitquote des Berechtigten unterworfen, wenn beide Anspruchsberechtigten zusammen keine volle Arbeitsleistung erbrächten. Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum Bundesbesoldungs- und Versorgungsangemessenheitsgesetz (BBVAngG), der eine Neufassung des § 40 Abs. 5 BBesG vorsehe, sei noch nicht in Kraft getreten und vermöge daher keinen Anspruch zu begründen. Aufgrund der Diskontinuität müsse das Gesetzgebungsverfahren neu gestartet werden und es sei nicht absehbar, ob und welche Regelungen getroffen würden. Selbst der Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg habe festgestellt, dass der festgestellte Verfassungsverstoß vorliegend nicht durch Nichtigerklärung der gesetzlichen Regelung beseitigt, sondern nur durch eine gesetzliche Regelung geheilt werden könne. Dem Gericht liegt die elektronische Versorgungsakte der Generalzolldirektion vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt dieser Akten sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. II. Das Verfahren ist gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG auszusetzen, um dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorzulegen, ob § 40 Abs. 5 Satz 1 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) in der nach wie vor gültigen Fassung der Bekanntmachung vom 19.06.2009 (BGBl. I S. 1434), der zuletzt durch Art. 11 des Gesetzes vom 03.12.2015 (BGBl. I S. 2163) geändert worden ist, insoweit mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist, als in Teilzeit beschäftigte Anspruchsberechtigte, die zusammen nicht die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollbeschäftigung erreichen, den kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags nicht entsprechend der Summe ihrer regelmäßigen Arbeitszeit erhalten. Dadurch werden sie - wie hier der Kläger und seine Ehefrau - ohne sachlichen Grund schlechter gestellt im Vergleich mit anderen Elternpaaren, die zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen, sowie im Vergleich mit allein anspruchsberechtigten teilzeitbeschäftigten Beamten, die mit derselben Gesamtarbeitszeit tätig sind wie beide in Teilzeit beschäftigte Anspruchsberechtigte zusammen. 1. § 40 BBesG beinhaltet neben den §§ 39 und 41 BBesG Regelungen zur Gewährung eines Familienzuschlags für Bundesbeamte. Die Höhe des Familienzuschlags richtet sich nach der Besoldungsgruppe und der Stufe, die den Familienverhältnissen des Beamten, Richters oder Soldaten entspricht (§ 39 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Anlage 5 und § 39 Abs. 1 Satz 2 BBesG). § 40 Abs. 1 BBesG regelt Stufe 1 des Familienzuschlags für Verheiratete. Nach § 40 Abs. 2 BBesG gehören zur Stufe 2 und den folgenden Stufen, die den kinderbezogenen Familienzuschlag betreffen, die Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde. Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören auch die Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 1, die Kinder ihres Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben, wenn andere Beamte, Richter oder Soldaten der Stufe 1 bei sonst gleichem Sachverhalt zur Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen gehörten. Die Stufe richtet sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder. Stünde neben dem Beamten, Richter oder Soldaten einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, der Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen zu, so wird nach § 40 Abs. 5 Satz 1 BBesG der auf das Kind entfallende Betrag des Familienzuschlages dem Beamten, Richter oder Soldaten gewährt, wenn und soweit ihm das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird oder ohne Berücksichtigung des § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 4 des Bundeskindergeldgesetzes vorrangig zu gewähren wäre; dem Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen stehen der Sozialzuschlag nach den Tarifverträgen für Arbeiter des öffentlichen Dienstes, eine sonstige entsprechende Leistung oder das Mutterschaftsgeld gleich. Auf das Kind entfällt derjenige Betrag, der sich aus der für die Anwendung des Einkommensteuergesetzes oder des Bundeskindergeldgesetzes maßgebenden Reihenfolge der Kinder ergibt (§ 40 Abs. 5 Satz 2 BBesG). § 40 Abs. 5 Satz 3 BBesG lautet: § 6 BBesG findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Anspruchsberechtigten im Sinne des Satzes 1 vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder mehrere Anspruchsberechtigte in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen. § 6 Abs. 1 Satz 1 BBesG sieht vor, dass bei Teilzeitbeschäftigung (grundsätzlich) die Dienstbezüge und die Anwärterbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt werden. 2. Der Familienzuschlag entwickelte sich aus dem Ortszuschlag, der im früheren Recht (§ 12 Reichsbesoldungsgesetz 1920) ein Besoldungsbestandteil war, der die unterschiedlichen Lebenshaltungskosten am jeweiligen dienstlichen Wohnsitz ausgleichen sollte. Bereits ab 1953 hatte der Ortszuschlag indes eine soziale Ausgleichsfunktion hinsichtlich der Belastungen, die mit einem unterschiedlichen Familienstand einhergingen (siehe umfassend zur historischen Entwicklung Möller in Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Einf. vor § 39 BBesG Rn. 6 ff. sowie zum Nachfolgenden BVerwG, Urteil vom 29.09.2005 - 2 C 44.04 -, BVerwGE 124, 227 ; VerfGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.07.2024 - 1 GR 24/22 -, juris Rn. 15 ff.; VG Sigmaringen, Vorlagebeschluss vom 26.01.2022 - 4 K 187/21 -, juris Rn. 32 ff.). Die hier in Rede stehende Kürzungsregelung des damaligen Ortszuschlags (der Stufe 2), wenn beide Ehegatten im öffentlichen Dienst beschäftigt und deshalb jeweils nach § 40 Abs. 2 BBesG a. F. berechtigt waren, war im Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23.05.1975 (BGBl. I S. 1174) noch nicht enthalten. Erst durch Art. 1 § 1 Nr. 5 Buchst. d des Gesetzes zur Verbesserung der Haushaltsstruktur vom 18.12.1975 (BGBl. I S. 3091) wurden in § 40 BBesG die Absätze 5 und 6 eingefügt (sog. Konkurrenzregelung). Danach reduzierte sich der Unterschiedsbetrag zwischen dem Ortszuschlag der Stufe 1 und den folgenden Stufen auf die Hälfte, wenn beide Anspruchsberechtigten ortszuschlagsberechtigt waren. Der auf das Kind entfallende Unterschiedsbetrag zwischen den Stufen des Ortszuschlags wurde dem kindergeldberechtigten Elternteil gewährt. In beiden Fällen fand die Kürzungsregelung des § 6 BBesG nur dann keine Anwendung, wenn einer der Anspruchsberechtigten vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt war (vgl. zur Verfassungsmäßigkeit BVerfG, Beschluss vom 15.10.1985 - 2 BvL 4/83 -, BVerfGE 71, 39). Kurze Zeit später ergänzte der Gesetzgeber auf Vorschlag des Bundesrats den damaligen § 40 Abs. 5 Satz 2, Abs. 6 Satz 3 BBesG durch Art. 1 Nr. 4 Buchst. b des Vierten Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 20.12.1985 (BGBl. I S. 2466), indem er die Kürzung nach § 6 BBesG auch dann ausschloss, wenn beide Anspruchsberechtigte mit jeweils mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt waren. Die bis dahin geltende Regelung war vom Bundesrat als unbefriedigend empfunden worden, weil sie Ehegatten von einer damals arbeitsmarktpolitisch erwünschten Herabsetzung ihrer Arbeitszeit abhalten könne (vgl. BT-Drucks. 10/3789, S. 13; dazu auch BVerwG, Urteil vom 29.09.2005 - 2 C 44.04 -, BVerwGE 124, 227 ). Zum damaligen Zeitpunkt musste jeder Besoldungsempfänger Dienst zumindest zur Hälfte der Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten leisten. Diese Untergrenze für die Teilzeitbeschäftigung galt für Bundesbeamte gemäß § 72a Abs. 1 Nr. 1 und § 79a des Bundesbeamtengesetzes (BBG) in der Fassung des Fünften Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 25.07.1984 (BGBl. I S. 998). Dieselbe Untergrenze gaben § 44a Abs. 1 Nr. 1 und § 48a Abs. 1 Nr. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) in der Fassung vom 27.02.1985 (BGBl. I S. 462) für das Landesbeamtenrecht vor. Im Jahr 1997 wurde die unterhälftige Teilzeitbeschäftigung eingeführt (vgl. Art. 2 Nrn. 15 bis 19 des Reformgesetzes vom 24.02.1997, BGBl. I S. 322). Darüber hinaus wurde im Bundesbesoldungsgesetz zwar unter anderem der Begriff des Ortszuschlags durch den Begriff des Familienzuschlags ersetzt. Die Konkurrenzregelungen in § 40 BBesG (nunmehr Abs. 4 und 5) wurden aber nicht an die erweiterte Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung angepasst (zur daher erforderlichen verfassungskonformen Auslegung des § 40 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 3 BBesG: BVerwG, Urteil vom 29.09.2005 - 2 C 44.04 -, BVerwGE 124, 227). Mit Art. 2 Nr. 27 Buchst. a des Gesetzes zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz - DNeuG) vom 05.02.2009 (BGBl. I S. 160) wurde die Regelung des § 40 Abs. 5 Satz 3 BBesG in Reaktion auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (vom 29.09.2005 - 2 C 44.04 -, BVerwGE 124, 227) insoweit geändert, als die Wörter „mit jeweils mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt sind“ durch die Wörter „in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen“ ersetzt wurden (vgl. BT-Drucks. 16/7076, S. 141). Im Urteil vom 24.09.2013 entschied das Bundesverwaltungsgericht schließlich, dass die Konkurrenzregelung des § 40 Abs. 4 Satz 1 BBesG für den (ehebezogenen) Familienzuschlag der Stufe 1 nicht anzuwenden ist, wenn verheiratete Besoldungsempfänger zusammen die regelmäßige Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten nicht erreichen (- 2 C 52.11 -, juris Rn. 10 ff.). Beide Ehegatten erhalten in diesem Fall - nach den allgemeinen Regeln - den Familienzuschlag der Stufe 1 jeweils entsprechend ihrem Arbeitszeitanteil gemäß § 6 Abs. 1 BBesG; eine weitere Kürzung (Halbierung) nach § 40 Abs. 4 Satz 1 BBesG erfolgt nicht. Im Entwurf eines Gesetzes zur Sicherstellung einer amtsangemessenen Bundesbesoldung und -versorgung (Bundesbesoldungs- und -versorgungsangemessenheitsgesetz - BBVAngG) vom 08.01.2025 war eine Neuregelung des Familienzuschlags vorgesehen. Danach sollte klargestellt werden, dass sofern beide Anspruchsberechtigte unterhälftig arbeiten deren Arbeitszeit addiert wird. Ohne Anwendung von § 6 BBesG werde der Familienzuschlag entsprechend dieser Summe anteilig gewährt (BT-Drucks. 20/14438, S. 77 f.). Die Gesetzesvorlage ist durch den Diskontinuitätsgrundsatz gegenstandslos geworden. 3. Die genannte Vorlagefrage ist im vorliegenden Verfahren entscheidungserheblich (unter a); die genannte Vorschrift ist nach Überzeugung der Kammer mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar (unter b). a) aa) Die vorgelegte Frage ist entscheidungserheblich im Sinne des Art. 100 Abs. 1 GG, § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG. In vorliegendem Fall stellt sich einzig die vorgelegte Frage. Die weiteren Anspruchsvoraussetzungen liegen vor. Ist die Vorschrift des § 40 Abs. 5 Satz 1 und 3 BBesG entgegen der Überzeugung der Kammer verfassungskonform, ist die Klage abzuweisen. Wird sie vom Bundesverfassungsgericht, wie von der Kammer angenommen, als mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar qualifiziert, ist der Bundesgesetzgeber gehalten, die Verfassungswidrigkeit durch eine Neuregelung zu beseitigen, welche dem Kläger des Ausgangsverfahrens die Chance offenhält, eine für ihn günstige Regelung durch den Gesetzgeber zu erreichen. Die Entscheidungserheblichkeit einer zur Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht gestellten Norm scheitert bei einem möglichen Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht schon daran, dass der Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten hat, eine festgestellte Verfassungswidrigkeit zu beseitigen. Ist das vorlegende Gericht der Überzeugung, dass die zur Prüfung gestellte Norm das in Art. 3 Abs. 1 GG verbürgte Grundrecht oder einen anderen speziellen Gleichheitssatz verletzt, reicht es für die Feststellung der Entscheidungserheblichkeit aus, dass die Verfassungswidrigerklärung der Norm dem Kläger des Ausgangsverfahrens die Chance offenhält, eine für ihn günstige Regelung durch den Gesetzgeber zu erreichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.10.2021 - 2 BvL 12/11 -, BVerfGE 159, 149 m. w. N.; Müller-Terpitz in Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerGG, 45. Lfg. 2015, § 80 Rn. 167 ff.). bb) Die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage ist zulässig. Ein Verpflichtungs-antrag nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO wäre nicht statthaft, da der kinderbezogene Familienzuschlag als Teil der Besoldung grundsätzlich unmittelbar aufgrund Gesetzes gewährt wird; einer Festsetzung durch Verwaltungsakt bedarf es nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.01.2008 - 2 B 72.07 -, juris Rn. 6). Auch hat der Kläger seinen Anspruch zeitnah geltend gemacht (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Urteil vom 21.02.2019 - 2 C 50.16 -, juris Rn. 33 ff. m. w. N.) und das erforderliche Vorverfahren (vgl. § 126 Abs. 2 BBG) ordnungsgemäß durchgeführt. cc) Der Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage steht die bisherige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht entgegen. Insoweit wird auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Sigmaringen Bezug genommen (Vorlagebeschluss vom 26.01.2022 - 4 K 187/21 -, juris Rn. 58 ff.): „aa. Der Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Frage steht schließlich auch nicht entgegen, dass der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 1985 eine Vorlage zur vergleichbaren Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass Ehegatten, die beide als Beamte oder Richter im öffentlichen Dienst teilzeitbeschäftigt sind, nach den §§ 6, 40 Abs. 5 Satz 1 BBesG zusammen weniger als den vollen ehegattenbezogenen Bestandteil des Ortszuschlags erhalten als für mit dem Grundgesetz für vereinbar erklärt hat (BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1985 - 2 BvL 4/83 -, juris). Denn die gesetzliche Regelung wurde vom Gesetzgeber kurze Zeit nach Ergehen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts neu gefasst und damit die die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts tragenden Elemente aus der Gesetzesbegründung geändert. Die anteilige Kürzung des hälftigen Ortszuschlags bei Teilzeitbeschäftigten stand nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts im Einklang mit dem Grundgesetz, auch wenn die Teilzeitbeschäftigungen in der Summe mehr als die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Beamten ausmachten (BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1985 - 2 BvL 4/83 -, juris Rn. 31 ff.). Für die verfassungsgerichtliche Würdigung maßgebend war, dass der Gesetzgeber die Gewährung des vollen Zuschlags von der Vollzeitbeschäftigung jedenfalls eines Ehegatten im öffentlichen Dienst abhängig machen durfte (BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1985 - 2 BvL 4/83 -, juris Rn. 53 ff.). Trotz dieser Entscheidung sah sich der Gesetzgeber indes bereits kürzeste Zeit später auf Vorschlag des Bundesrats veranlasst, den damaligen § 40 Abs. 5 Satz 2, Abs. 6 Satz 3 BBesG durch Art. 1 Nr. 4 Buchstabe b) des Vierten Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 20. Dezember 1985 (BGBl I S. 2466) zu ergänzen und die Kürzung nach § 6 BBesG auch dann auszuschließen, wenn beide Anspruchsberechtigte mit jeweils mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt sind. Die bis dahin geltende Regelung wurde vom Bundesrat als „unbefriedigend“ empfunden, wenn die Arbeitszeit der Ehegatten „zusammen die Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten erreicht“ (vgl. BT-Drs. 10/3789 S. 13). Danach verfolgte der Gesetzgeber das Ziel, im öffentlichen Dienst teilzeitbeschäftigte Ehegatten den vollzeitbeschäftigten Besoldungsempfängern gleichzustellen, wenn per Saldo dieselbe Arbeitszeit erreicht wird. Die Summe der Besoldung sollte mit der Summe der Arbeitszeit im Einklang bleiben. Die vom Bundesverfassungsgericht als tragendes Unterscheidungsmerkmal herangezogen Vollzeitbeschäftigung kann somit nicht mehr als Rechtfertigungsgrund herangezogen werden, womit sich die Frage der Vereinbarkeit der hier in Streit stehenden Regelung mit Verfassungsrecht (hier Landesverfassungsrecht) neu stellt. bb. Gleiches gilt für den Nichtannahmebeschluss der Zweiten Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2003 (vom 19. November 2003 - 2 BvR 1476/01 -, juris) sowie für den Nichtannahmebeschluss der Ersten Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2020 (vom 11. Februar 2020 - 1 BvR 2297/18 -, juris). Denn diesen Entscheidungen lagen jeweils mit der vorliegenden Konstellation nicht vergleichbare Sachverhalte und mithin auch andere Rechtsfragen zugrunde. Der Entscheidung aus 2003 lag zugrunde, dass der dortige Beschwerdeführer die Gewährung des kinderbezogenen Teils des Familienzuschlags begehrte, obwohl er sein Kind – anders als die Klägerin und ihr Ehemann – nicht in seinen Haushalt aufgenommen hatte; es lebte vielmehr im Haushalt der mit dem Vater nicht verheirateten Mutter. Hierzu führte das Bundesverfassungsgericht aus, dass es nach Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden sei, dass der kinderbezogene Anteil des Familienzuschlags nur einmal zu gewähren sei und zwar an denjenigen, der die die Betreuung tatsächlich übernommen habe (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 19. November 2003 - 2 BvR 1476/01 -, juris Rn. 8 f.). Damit wurde keine Aussage über die hier klärungsbedürftige Frage der Höhe des zu gewährenden kinderbezogenen Teils des Familienzuschlags bei gleichzeitiger Teilzeitbeschäftigung der Eltern, die zusammengerechnet nicht die Arbeitszeit eines Vollbeschäftigen erreichen, getätigt. In der Entscheidung von 2020 wurde ausgeführt, dass ein Ausgleich der Zuteilung des kinderbezogenen Teils des Familienzuschlags im Innenverhältnis der (geschiedenen) Ehegatten – der hier gerade nicht begehrt wird – nicht zu erfolgen hat. Der Gesetzgeber habe nämlich den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum bei der Besoldung beanstandungsfrei dahingehend ausgeübt, dass der Zuschlag dem das Kind tatsächlich betreuenden Elternteil zukommt (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 11. Februar 2020 - 1 BvR 2297/18 -, juris Rn. 11). Somit wurde auch hier keine Aussage zur Höhe des kinderbezogenen Teils des Familienzuschlags und der Addition der Arbeitszeit der beiden Elternteile getroffen.“ Auch aus der zwischenzeitlich ergangenen Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VerfGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.07.2024 - 1 GR 24/22 -, juris) kann für die Verfassungsmäßigkeit vorliegender Bundesvorschrift kein unmittelbarer Schluss gezogen werden, da die Vorschriften sich zwar decken, diesem insoweit aber schon keine Prüfungskompetenz zusteht (vgl. Art. 68 Abs. 1 LV BW). Weitere Rechtsprechung zu den hier relevanten Verfassungsfragen liegt - soweit ersichtlich - nicht vor. In der Literatur ist das Thema bislang nicht substantiell aufgegriffen worden. b) Die Kammer hält § 40 Abs. 5 Satz 1 und 3 BBesG mit Art. 3 Abs. 1 GG für unvereinbar. Sie ist von der Unvereinbarkeit überzeugt (zum Maßstab BVerfG, Beschluss vom 19.11.2014 - 2 BvL 2/13 -, BVerfGE 138, 1 m. w. N.). aa) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen. Zwar ist es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselben Rechtsfolgen knüpft und die er so als rechtlich gleich qualifiziert. Diese Auswahl muss er jedoch sachgerecht treffen. Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen. Dabei ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen aus dem allgemeinen Gleichheitssatz im Sinne eines stufenlosen am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierten Prüfungsmaßstabs unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (BVerfG, Beschluss vom 23.07.2025 - 2 BvL 19/14 -, juris Rn. 69 f. m. w. N.; BVerfG, Beschluss vom 07.12.2022 - 2 BvR 988/16 -, BVerfGE 164, 347 ). Art. 3 Abs. 1 GG ist jedenfalls dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt. Willkür des Gesetzgebers kann zwar nicht schon dann bejaht werden, wenn er unter mehreren Lösungen nicht die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste gewählt hat. Es genügt aber Willkür im objektiven Sinn, das heißt die tatsächliche und eindeutige Unangemessenheit der Regelung in Bezug auf den zu ordnenden Gesetzgebungsgegenstand. Der Spielraum des Gesetzgebers endet dort, wo die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also ein einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt. Willkür in diesem Sinne kann allerdings erst festgestellt werden, wenn die Unsachlichkeit der Differenzierung evident ist. Entsprechendes gilt für Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Differenzierungsgebot. Hier ist der allgemeine Gleichheitssatz nicht schon dann verletzt, wenn der Gesetzgeber Differenzierungen, die er vornehmen darf, nicht vornimmt. Er verletzt aber das Gleichheitsgrundrecht, wenn er es versäumt, tatsächliche Ungleichheiten des zu ordnenden Lebenssachverhalts zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, dass sie beachtet werden müssen. Entscheidend sind der sachliche Gehalt der Vorschrift und die auf die rechtliche Gestaltung der Norm zurückgehenden Wirkungen (BVerfG, Beschluss vom 23.07.2025 - 2 BvL 19/14 -, juris Rn. 71 m. w. N.; BVerfG, Beschluss vom 07.12.2022 - 2 BvR 988/16 -, BVerfGE 164, 347 ). Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich insbesondere ergeben, wenn und soweit sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann. Zudem verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen an den rechtfertigenden Sachgrund, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für den Einzelnen verfügbar sind oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern (BVerfG, Beschluss vom 23.07.2025 - 2 BvL 19/14 -, juris Rn. 72 m. w. N.; BVerfG, Beschluss vom 07.12.2022 - 2 BvR 988/16 -, BVerfGE 164, 347 ). Bei dem Erlass besoldungsrechtlicher Vorschriften hat der Gesetzgeber eine verhältnismäßig weite Gestaltungsfreiheit. Dies gilt sowohl mit Blick auf Art. 33 Abs. 5 GG als auch hinsichtlich Art. 3 Abs. 1 GG. Wegen dieses weiten Spielraums politischen Ermessens, innerhalb dessen er das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen darf, überprüft das Bundesverfassungsgericht nicht, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat. Es kann, sofern nicht von der Verfassung selbst getroffene Wertungen entgegenstehen, nur die Überschreitung äußerster Grenzen beanstanden, jenseits derer sich gesetzliche Vorschriften bei der Abgrenzung von Lebenssachverhalten als evident sachwidrig erweisen. Jede Besoldungsordnung enthält unvermeidbare Härten und mag aus Sicht der Betroffenen fragwürdig sein. Solche Unebenheiten, Friktionen und Mängel müssen in Kauf genommen werden, solange sich für die Regelung ein plausibler und sachlich vertretbarer Grund anführen lässt (BVerfG, Beschluss vom 16.10.2018 - 2 BvL 2/17 -, BVerfGE 149, 382 ; VerfGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.07.2024 - 1 GR 24/22 -, juris Rn. 53). bb) Nach diesen Grundsätzen besteht eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung des Klägers und seiner Ehefrau im Vergleich mit anderen Elternpaaren, die zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen, sowie im Vergleich mit allein anspruchsberechtigten teilzeitbeschäftigten Beamten, die mit derselben Gesamtarbeitszeit wie das Ehepaar tätig sind. Ob daneben auch eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber dem Fall vorliegt, dass einer der Anspruchsberechtigten - egal in welchem Umfang - versorgungsberechtigt ist (vgl. § 40 Abs. 5 Satz 3 Alt. 2 BBesG) oder ob insoweit wesentliche Unterschiede bestehen, lässt die Kammer offen. Zur weiteren Begründung wird auf die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs Baden-Württemberg zur entsprechenden landesrechtlichen Vorschrift Bezug genommen (VerfGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.07.2024 - 1 GR 24/22 -, juris Rn. 55 ff.): „1. Die Klägerin und ihr Ehemann werden schlechter gestellt als Elternpaare, die zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen, und allein anspruchsberechtigte teilzeitbeschäftigte Beamte, die mit derselben Gesamtarbeitszeit wie das Ehepaar tätig sind. a) Die gesetzliche Konkurrenzregelung in § 41 Abs. 4 LBesGBW erfasst und regelt die Ansprüche der als Anspruchsberechtigte des kinderbezogenen Teils des Familienzuschlags in Betracht kommenden Personen gemeinsam und einheitlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.9.2005 - 2 C 44/04 -, BVerwGE 124, 227, 232, Juris Rn. 15). Vom Anwendungsbereich des § 41 Abs. 4 LBesGBW werden insbesondere beide anspruchsberechtigten Elternteile erfasst und das Konkurrenzverhältnis für die in Betracht kommenden Anspruchsberechtigten einheitlich geregelt. Die gesetzliche Behandlung der Klägerin und ihres Ehemannes muss deshalb einem verfassungsrechtlichen Vergleich unter anderem auch mit anderen Elternpaaren standhalten. b) Indem die Klägerin und ihr Ehemann zwar in den Anwendungsbereich des § 41 Abs. 4 Satz 1 LBesGBW, nicht aber in den Anwendungsbereich der Ausnahmevorschrift des § 41 Abs. 4 Satz 3 LBesGBW fallen, werden sie sowohl im Vergleich mit allein anspruchsberechtigten teilzeitbeschäftigten Beamten, die mit derselben Gesamtarbeitszeit wie das Ehepaar tätig sind, als auch im Vergleich mit anderen Elternpaaren, die zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen, ungleich behandelt. Der kinderbezogene Teil des Familienzuschlags der Klägerin und ihres Ehemannes wird nicht nur jeweils entsprechend ihres Arbeitszeitanteils gemindert und auch nicht lediglich auf insgesamt 100% begrenzt, sondern durch die Anwendung sowohl der Konkurrenzregelung in § 41 Abs. 4 Satz 1 LBesGBW als auch der allgemeinen Regelung in § 8 LBesGBW überproportional beschränkt (vgl. BVerwG, Urteile 29.9.2005 - 2 C 44/04 -, BVerwGE 124, 227, 233, Juris Rn. 16 und vom 24.9.2013 - 2 C 52/11 -, NVwZ-RR 2014, 274 Rn. 17). Trotz eines addierten Beschäftigungsumfangs von 87,56% erhalten die Klägerin und ihr Ehemann den kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags nur anteilig in Höhe von 35,71%. Allein anspruchsberechtigte teilzeitbeschäftigte Beamte, die nicht in den Anwendungsbereich des § 41 Abs. 4 Satz 1 LBesGBW fallen und mit derselben Gesamtarbeitszeit wie das Ehepaar tätig sind, erhalten demgegenüber den kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags entsprechend ihres Arbeitszeitanteils. Elternpaare, die zusammen mindestens 100% der regelmäßigen Arbeitszeit erreichen und deshalb in den Anwendungsbereich des § 41 Abs. 4 Satz 3 LBesGBW fallen, erhalten den kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags entsprechend der Summe ihrer Beschäftigungsanteile, lediglich begrenzt auf 100% (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.7.2011 - OVG 4 B 70.09 -, Juris Rn. 21). 2. Sachliche Rechtfertigungsgründe für diese überproportionale Schlechterstellung der Klägerin und ihres Ehemannes sind nicht ersichtlich. Die Klägerin und ihr Ehemann haben entgegen der Auffassung der Landesregierung keine Dispositionsmöglichkeiten. Zwar können sie gemäß § 64 Abs. 2 Satz 2 EStG bestimmen, wer von beiden Berechtigter des Kindergelds ist. Die Berücksichtigung beider Beschäftigungsanteile bei der Bemessung des kinderbezogenen Teils des Familienzuschlags können sie damit aber nicht erreichen. Eine Aufteilung des Kindergelds zwischen beiden Elternteilen mit der Folge auch der Aufteilung des kinderbezogenen Teils des Familienzuschlags (vgl. Wortlaut § 41 Abs. 4 Satz 1 LBesGBW: „soweit“) ist nicht möglich (§ 64 Abs. 1 EStG; BFH, Beschluss vom 19.5.1999 - VI B 259/98 -, Juris Rn. 6). Die verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Gründe für eine Kappung des kinderbezogenen Teils des Familienzuschlags bei 100% können die überproportionale Beschränkung des Anspruchs der Klägerin und ihres Ehemannes nicht rechtfertigen. § 41 Abs. 4 Satz 1 LBesGBW ist (wie § 41 Abs. 2 Satz 1 LBesGBW) eine Konkurrenzregelung, die eine Doppelgewährung des Familienzuschlags verhindern soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.2.1985 - 2 C 31/84 -, Juris Rn. 19; BVerwG, Urteil vom 19.2.2009 - 2 C 107/07 -, Juris Rn. 11; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.3.2020 - 4 S 2573/19 -, Juris Rn. 33; BT-Drs. 7/4127 S. 40). Derselbe Tatbestand soll nur insgesamt einmal berücksichtigt werden, auch wenn beide Elternteile besoldungsberechtigt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 1.9.2005 - 2 C 24/04 -, Juris Rn. 15 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 29.9.2005 - 2 C 44/04 -, BVerwGE 124, 227, 229, Juris Rn. 9; BVerwG, Urteil vom 27.3.2014 - 2 C 2/13 -, NVwZ-RR 2014, 689 Rn. 28; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19.11.2003 - 2 BvR 1476/01 -, Juris Rn. 8). Eine über 100% hinausgehende Gewährung des kinderbezogenen Teils des Familienzuschlags kommt hier jedoch nicht in Betracht. Ein anderer Gesetzeszweck als die Verhinderung der Doppelabgeltung ist nicht ersichtlich (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.3.2020 - 4 S 2573/19 -, Juris Rn. 33). Unüberwindbare praktische Probleme der Besoldungsbehörden bei der Berücksichtigung der Beschäftigungsanteile beider Elternteile sind nicht ersichtlich. Die Beschäftigungsanteile sämtlicher Anspruchsberechtigten müssen ohnehin bei Anwendung des § 41 Abs. 4 Satz 3 LBesGBW geprüft werden. Eine derartige Prüfung muss überdies bei verheirateten Eltern wegen § 41 Abs. 2 Satz 4 LBesGBW erfolgen. § 41 Abs. 6 LBesGBW in Verbindung mit § 85 Abs. 4 LBG sieht Regelungen für einen Informationsaustausch der Bezügestellen vor.“ Diese Ausführungen macht sich die Kammer vollumfänglich zu eigen. Sie gelten gleichermaßen für die bundesrechtliche Regelung des § 40 Abs. 5 Satz 1 und 3 BBesG. cc) Anderweitige Auslegungsmöglichkeiten der Vorschriften, die die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage entfallen lassen könnten, bestehen nicht. Der Wortlaut ist eindeutig und auch im Regelungsgefüge bestehen keine Möglichkeiten, dem Gleichheitsverstoß auf vertretbarer Weise abzuhelfen (vgl. zum Maßstab BVerfG, Beschluss vom 16.12.2014 - 1 BvR 2142/11 -, BVerfGE 138, 64 ; allgemein verneinend zum entsprechenden Landesrecht: VerfGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.07.2024 - 1 GR 24/22 -, juris Rn. 62 ff.; zur verfassungskonformen Auslegung des § 40 Abs. 4 Satz 1 BBesG BVerwG, Urteil vom 24.09.2013 - 2 C 52.11 -, juris Rn. 10 ff.). (1) Zur Überzeugung der Kammer ist ohne Überspannung der methodischen Möglichkeiten insbesondere auch keine vertretbare verfassungskonforme Auslegung möglich, welche der Besonderheit des vorliegenden Falls Rechnung trägt, dass die Ehefrau des Klägers begrenzt dienstfähig im Sinne des § 45 BBG ist. Denn der Kläger und seine Ehefrau erreichen mit ihren Teilzeitanteilen nicht die „Vollbeschäftigung“ beziehungsweise „die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung“ im Sinne des § 40 Abs. 5 Satz 3 Alt. 1 oder 3 BBesG, die ein Absehen von der Grundregel des § 6 BBesG rechtfertigte. Vielmehr ist bei der Berechnung der Kläger mit 45 % und seine Ehefrau mit 50 % beziehungsweise 42,5 % anzusetzen (Summe: 95 bzw. 87,5 %); der Anteil der Ehefrau kann nicht etwa aufgrund ihrer hälftigen Dienstfähigkeit verdoppelt oder jedenfalls erhöht werden. (2) Gegen eine solche begünstigende Berücksichtigung der begrenzten Dienstfähigkeit der Ehefrau des Klägers spricht zunächst der eindeutige Wortlaut der Vorschrift. Dieser verlangt eine „Vollbeschäftigung“ eines Antragsberechtigten (Alt. 1) beziehungsweise „zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung“ (Alt. 3). Diese Formulierungen legen nach allgemeinem Sprachverständnis nahe, dass im Rahmen des § 40 Abs. 5 Satz 3 BBesG eine tatsächliche Betrachtung der Arbeitszeit anzustellen ist. Ganz allgemein errechnet sich die Besoldung im Bundesbesoldungsgesetz und damit auch der Familienzuschlag aus dem tatsächlichen Arbeitsumfang (vgl. § 6 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 2 Nr. 3 BBesG). Diesem Grundsatz entspricht auch die Regelung des § 6a Abs. 1 BBesG für begrenzt Dienstfähige. Ihren Besonderheiten soll mit der Gewährung eines gesondert zu berechnenden Zuschlags Rechnung getragen werden (dazu sogleich). Anderweitige Privilegierungen sieht das Besoldungsrecht für sie nicht vor. Die Nichtberücksichtigung oder nur teilweise Berücksichtigung einer Verkürzung der Arbeitszeit nach § 45 Abs. 2 Satz 1 BBG in dem Sinn, dass besoldungsrechtlich „Vollzeitbeschäftigung“ oder jedenfalls eine höhere Teilzeitquote angenommen wird als tatsächlich geleistet, liegt ausgehend hiervon fern. Durch die Herabsetzung der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 45 Abs. 2 Satz 1 BBG wird vielmehr ein „Teilzeitstatus der besonderen Art“ begründet (BVerwG, Urteil vom 30.08.2012 - 2 C 82.10 -, juris Rn. 11 a. E.), der für die Beurteilung der statusrechtlichen Ansprüche des Beamten maßgeblich ist (v. Roetteken in ders., BeamtStG, 01.05.2019, § 27 Rn. 120). (3) Dies zeigt sich auch an der Systematik der Besoldung begrenzt dienstfähiger Beamten insgesamt (vgl. zur Gesetzesänderung BT-Drucks. 19/13396, S. 90; zur früheren Rechtslage BVerfG, Beschluss vom 28.11.2018 - 2 BvL 3/15 -, BVerfGE 150, 169). Sie erhalten nach § 6a Abs. 1 BBesG Dienstbezüge entsprechend § 6 Abs. 1 BBesG, also im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Nach § 6a Abs. 2 BBesG erhalten sie mittlerweile einen nicht ruhegehaltsfähigen Zuschlag in Höhe von 50 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen den nach Absatz 1 gekürzten Dienstbezügen und den Dienstbezügen, die bei einer Vollzeitbeschäftigung zustünden. In die Zuschlagsberechnung ist nach § 6a Abs. 3 Nr. 2 BBesG unter anderem auch der Familienzuschlag einzurechnen. Wird die Arbeitszeit auf Grund einer Teilzeitbeschäftigung zusätzlich reduziert, verringert sich der Zuschlag nach Absatz 2 entsprechend dem Verhältnis zwischen der wegen begrenzter Dienstfähigkeit verringerten Arbeitszeit und der insgesamt reduzierten Arbeitszeit (§ 6a Abs. 4 BBesG). An § 6a Abs. 1 und 2 Satz 2 BBesG wird zunächst deutlich, dass der Besoldungsgesetzgeber entsprechend der obigen Ausführungen begrenzt Dienstfähige besoldungsrechtlich grundsätzlich wie Teilzeitbeschäftigte behandelt und damit zwischen der „Vollzeitbeschäftigung“ und der begrenzten Dienstfähigkeit als „Teilzeitstatus besonderer Art“ differenziert. Behandelte man begrenzt Dienstfähige, die im Rahmen ihrer verbleibenden Möglichkeiten „voll“ arbeiten, besoldungsrechtlich als Vollbeschäftigte, liefe die Berücksichtigung des Familienzuschlags bei der erst zum 01.01.2020 in Kraft getretenen Zuschlagsberechnung nach § 6a Abs. 2 und 3 Nr. 2 BBesG aufgrund der entstehenden Nulldifferenz leer. Denn dann erhielten sie bei Anwendung der Konkurrenzregelung des § 40 Abs. 5 Satz 3 Alt. 1 BBesG den vollständigen Familienzuschlag, so dass insoweit kein Unterschiedsbetrag zwischen ihren Dienstbezügen und den Dienstbezügen bei einer Vollbeschäftigung entstünde, der Familienzuschlag also bei der Zuschlagsberechnung nach § 6a Abs. 2 und 3 BBesG unbeachtlich wäre. Nichts anderes gälte bei verhältnismäßiger Verringerung des Zuschlags wegen Teilzeitbeschäftigung nach § 6a Abs. 4 BBesG. Mit dem Wortlaut ist es auch unvereinbar, die Arbeitszeit im Sinne von § 40 Abs. 5 Satz 3 Alt. 3 BBesG nicht tatsächlich zu betrachten, sondern rechnerisch mit Blick auf den Zuschlag des § 6a Abs. 2 BBesG etwa hälftig zu erhöhen. Zwar wäre in einem solchen Fall § 6a Abs. 2 und 3 Nr. 2 BBesG nicht vollständig gegenstandslos. Eine solche Berechnung liefe aber nicht nur dem Wortlaut der Norm und der Systematik der Besoldung begrenzt dienstfähiger Beamten wie teilzeitbeschäftigter zuzüglich des Zuschlags des § 6a Abs. 2 BBesG zuwider. Vielmehr stünde es auch im Widerspruch zu der Funktion dieses Zuschlags, bei dem es sich vor allem um einen Ausgleich handelt, der die Weiterbeschäftigung auch aus finanzieller Sicht interessanter gestalten soll als die Versetzung in den Ruhestand und der gerade keinen Einfluss auf die Arbeitszeit hat (vgl. zur Funktion des Zuschlags BVerwG, Urteil vom 27.03.2014 - 2 C 50.11 -, BVerwGE 149, 244 ; siehe auch Zinner in Schwegemann/Simmer, BBesG, 2023-12-01, § 6a Rn. 30 ff.). Der Zuschlag stellt auch nicht etwa eine „Versorgungsberechtigung“ im Sinne des § 40 Abs. 5 Satz 3 Alt. 2 BBesG dar. Im bestehenden Besoldungssystem erscheint es bei der beschriebenen Zweckrichtung des Zuschlags zwar nicht recht nachvollziehbar, warum Versorgungsberechtigte in der Konkurrenzregel des § 40 Abs. 5 Satz 3 Alt. 2 BBesG voll berücksichtigt werden, die begrenzte Dienstfähigkeit aber keine Anerkennung findet. Die Kammer sieht aufgrund der eindeutigen sprachlichen Fassung der Vorschrift und des systematischen Zusammenhangs jedoch keinen Spielraum für eine weitergehende, dann rechtsgestaltende Auslegung. (4) Die Möglichkeit einer Auslegung gegen den Wortlaut der Norm besteht hier nicht. Eine solche Auslegung kommt nur dann in Betracht, wenn andere Indizien deutlich belegen, dass ihr Sinn im Text unzureichend Ausdruck gefunden hat (BVerfG, Beschlüsse vom 27.01.1998 - 1 BvL 22/93 - BVerfGE 97, 186 und vom 25.04.2016 - 1 BvR 1147/12 -, juris Rn. 7). Das ist hier nicht der Fall. Den Gesetzgebungsmaterialien zu der Konkurrenzregelung des § 40 Abs. 5 BBesG lässt sich für den Fall begrenzt Dienstfähiger nichts und schon gar nicht entnehmen, dass der Wortlaut der Vorschrift dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers zuwiderlaufe. Vielmehr spricht die aufgezeigte Einführung des Zuschlags in § 6a BBesG dafür, dass der Gesetzgeber die sich aus der begrenzten Dienstfähigkeit ergebenden Besonderheiten besoldungsrechtlich allein im Rahmen des Zuschlags berücksichtigen wollte. (5) Die Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Besoldung begrenzt Dienstfähiger und des Zwecks des Familienzuschlags führen zu keinem anderen Ergebnis. Begrenzt dienstfähige Beamte befinden sich in einem „Teilzeitstatus besonderer Art“. Der Gesetzgeber darf daher bei der Besoldung die Störung des wechselseitigen Pflichtengefüges besoldungsmindernd berücksichtigen und dabei auch Fehlanreizen entgegenwirken (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.11.2018 - 2 BvL 3/15 -, BVerfGE 150, 169 ). Die Besoldung begrenzt dienstfähiger Beamter, die unfreiwillig in verringertem Umfang Dienst leisten, darf sich dabei nicht allzu weit von dem Niveau entfernen, das der Gesetzgeber selbst als dem jeweiligen Amt angemessen erachtet hat. Die Vollzeitbesoldung und nicht die proportional zur geleisteten Arbeitszeit bemessene Teilzeitbesoldung muss daher den Ausgangspunkt seiner Überlegungen bilden (BVerfG, a. a. O., Rn. 43). Ausgehend hiervon hat sich der Gesetzgeber mit § 6a Abs. 2 und 3 BBesG für ein Zuschlagssystem entschieden, das rechnerisch auch zu einer Erhöhung des Familienzuschlags führt (vgl. § 6a Abs. 3 Nr. 2 BBesG). Auch wenn der Familienzuschlag nicht zu den leistungsbezogenen Besoldungsbestandteilen gehört, sondern ihm vielmehr eine ehe- und familienbezogene Ausgleichsfunktion zukommt (vgl. dazu im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 24.09.2013 - 2 C 52.11 -, juris Rn. 11 m. w. N.), vermag diese Funktion keine Auslegung von § 40 Abs. 5 Satz 1 und 3 BBesG zu rechtfertigen, die dem in Wortlaut und Systematik zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers zuwiderläuft (zu den Grenzen der verfassungskonformen Auslegung nur BVerfG, Beschluss vom 16.12.2014 - 1 BvR 2142/11 -, BVerfGE 138 ). Auch ist nach den verfassungsrechtlichen Vorgaben kein vollständiger Besoldungsgleichlauf geboten. Vielmehr wollte der Besoldungsgesetzgeber mit der Einführung von § 6a BBesG und dem darin geregelten Zuschlag gerade auf die zuvor bestehenden Defizite bei der Besoldung begrenzt Dienstfähiger reagieren (vgl. BT-Drucks. 19/13396, S. 90). III. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 146 Rn. 10; Rudisile in Schoch/Schneider, VerwR, 34. EL 2018, VwGO § 146 Rn. 11b; jeweils m. w. N.).