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Urteil

3 K 3140/83

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:1984:1114.3K3140.83.00
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Tenor

Der Entwässerungsgebührenbescheid des Beklagten vom 18. Januar 1983 und der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 13. Juli 1983 werden aufgehoben.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckungin derselben Höhe Sicherheit leistet.

Entscheidungsgründe
Der Entwässerungsgebührenbescheid des Beklagten vom 18 . Januar 1983 und der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 13. Juli 1983 werden aufgehoben. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckungin derselben Höhe Sicherheit leistet. Ta t b e s t a n d: Die Klägerin ist Eigentümerin eines Großbetriebes in . Sie leitet aus dem Bereich, der Hauptverwaltung und der Lastverteilung Betriebsabwässer und Niederschlagswasser in den . Ursprünglichwar der mein Gewässer dritter Ordnung nach altem Wasserrecht. Er entsprang nördlich der Bahn-linie und verlief in nördlicher Richtung bis zur Mündung in den In den Oberlauf des mündete der Dorfgraben,ein Vorfluter des Stadtbezirkes . Die Art und Menge des anfallenden Abwassers erforderten bereits um die Jahrhundertwende aus hygienischen Gründen Verrohrungen oder Sohlbefestigungen; um 1910 ist der Oberlauf des baches und des Dorfgrabens durchgehend mit Beton-platten ausgekleidet und im Bereich der Wohnsiedlung verrohrt worden . Infolge bergbau- rechtlicher Einwirkungen sind in den Jahren 1939 und 1950 -1952 weitere Regulierungen erforderlich geworden. Aufgrundeiner Genehmigung des Regierungspräsidenten vom 4. Oktober 1967 wurde der Oberlauf des bachesvon der bis 355 Meter oberhalb der Ein-mündung des baches verrohrt und im weiteren Verlauf bis zum Durchlaufbauwerk an der , ca. 200 mnördlich der , reguliert und mit Sohlschalen ausgebaut. Der Rechtsvorgängerin der Klägerin, der , sowie der Klägerin wurden vom Oberbergamt und vom Beklagten mit Bescheiden vom 14. Januar 1966 , 1. März 1972 und vom 26. September 1977 (letztere befristet bis zum Abschluß des damals be-triebenen Planfeststellungsverfahrens) wasserrechtliche Einleitungserlaubnisse erteilt . Im Jahre 1974 beantragte der Beklagte beim Regierungspräsidenten die Durch-führung eines Planfeststellungsverfahrens für die Aufhe-bung der Gewässereigenschaft des baches. Am 30. Oktober 1978 fand deswegen ein Erörterungstermin mit den Einwendern, das waren neben der Klägerin noch die , die und das , statt; nach Einholung einer Stellungnahme des staatlichen Amtes für Wasser- und Abfallwirtschaft , nach dessen Auffassung es sich bei dem Oberlauf des baches bis zur Kläranlage (Einmündung des baches} nicht mehr um ein Gewässer handelte, kam der Regierungspräsident letztlich zu dem Ergebnis, auf Grund der tatsächlichen Veränderungen habe der bach südlich der seine Gewässereigenschaft verloren; dies sei durch die Genehmigung vom 4. Oktober 1967 legalisiert worden und deshalb die Fortführung des Planfeststellungsverfahrens nicht ratsam. Er stellte des- halb das Planfeststellungsverfahren ein. Zur Zeit beabsichtigt der Regierungspräsident , die wasserrechtlichen Erlaubnisse gem. § 158 Abs. 1 Satz 2 LWG zu löschen , weil sie wegen des Verlustes der Gewässereigenschaft des baches gegenstandslos geworden seien. Mit Schreiben vom 27. August 1984 hat er das erforderliche Anhörungsver- fahren eingeleitet. Mit Bescheid vom 18. Januar 1983 veranlagte der Beklagte dieKlägerin für 1983 zur Zahlung von Entwässerungsgebühren inHöhe von 8.988,24 DM. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies er mit Widerspruchs- bescheid vom 13. Juli 1983 als unbegründet zurück. Die Klägerin hat am 12. August 1983 die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung sie vorträgt, sie leite ihre Abwässer nicht in die städtische Kanalisation, sondernin den bach, ein Gewässer zweiter Ordnung. Der bach habe im Bereich der Einleitungsstelle seine Gewässereigenschaft noch nicht verloren. Zumeinen sei das nach § 31 WHG erforderliche Planfest- stellungsverfahren nicht durchgeführt worden; zum anderen sei der Bach in diesem Bereich ein Gewässer im Sinne des § 1 WHG . Er nehme am natürlichen Wasserkreislauf teil. Er besitze eine Quelle, auch Dorfgraben genannt. Außerdem laufe aus dem Bach an der ständig Wasser zu . Im übrigen sei der bach durch Sohlschalen mit stumpf gestoßenen Fugen ausgebaut , die das Eindringen von Grundwasser gestatteten. Darüber hinaus sei die Verbindung zum Grundwasser über die oberhalb der Sohlschalen großflächig vorhandenen Uferflächen ge- geben . Auch für die Oberflächenentwässerung der Anrainer- grundstücke besitze der bach eindeutig Ge- wässerfunktion, weil eine andere Vorflutmöglichkeit in diesem Bereich nicht gegeben sei. Der Bachlauf regele den Grundwasserhorizont; insoweit verweist die Klägerin aufdie hydrologische Karte des und ein Gutachten der vom 6.Oktober 1978 . Die Klägerin beantragt , den Entwässerungsgebührenbescheid des Beklagten vom.18 . Januar 1983 und denWiderspruchsbescheid des Beklagten vom13. Juli 1983 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. - 6 - Er bezieht sich im wesentlichen auf die Gründe seines Widerspruchsbescheides. Ergänzend führt er aus , bei dem von der Klägerin als Quelle bezeichneten Wasser handele es sich tatsächlich um Sickerwasser mit einer geringen Schüttung. Aufgrund des Beweisbeschlusses der Kammer vom 27 . August 1984 ist die Örtlichkeit im Bereich des baches vom Berichterstatter in Augenschein genommen worden . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Pro- tokoll verwiesen. Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie die vom Be- klagten überreichten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet . Der angefochtene Entwässerungsgebührenbescheid des Beklagten vom 18.Januar 1983 ist rechtswidrig und verletzt die Klä-gerin dadurch in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 derVerwaltungsgerichtsordnung –VwGO-). Die Klägerin ist nicht entwässerungsgebührenpflichtig , weil sie den Gebührentatbestand der Gebührensatzung vom 17 . De- zember 1982 zur Entwässerungssatzung der Stadt vom 8. Dezember 1980 in der Fassung der Änderungssatzungvom 23. Juli 1981 – GES- nicht erfüllt. Sie ist im hierfraglichen Bereich nicht Benutzerin der Abwasseranlageder Stadt Die Klägerin leitet ihre Abwässer nicht in einen städtischen Kanal, sondern in den bach, ein Gewässer zweiter Ordnung gem. § 3 Abs. 1 Nr . 2 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen –LWG- vom 4 . Juli 1979 (GV NW S. 448/SGV NW 77) ein. Der Be- griff des Gewässers - auch im Sinne der GES und des LWG – wird in § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung des Wasserhaushaltes -WHG- in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 1976 (BGBl III 753 -)definiert. Danach sind oberirdische Gewässer ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser (§ 1 Abs . 1 'Nr. 1 WHG) . Wesentliches Merkmal für die Gruppe der ständig fließenden Wasser ist der vom gesetzlichen Tatbestand geforderte Abfluß in einem Bett. Dabei wird unter einem Gewässerbett eine äußerlich erkennbare natürliche oder künstliche Begrenzung des Wassers in einer Eintiefung an der Erdoberfläche ver- standen. -Vgl . Urteil des Bundesverwaltungsgerichts -BVerwG- vom 31 . Oktober 1975 - IV C 43/73 — Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes (amtliche Sammlung) Band 43, S . 298 ff.- Unerheblich ist es danach ob das Gewässerbett natürlich entstanden oder künstlich geschaffen worden ist. Deshalb kommt es für die Entscheidung dieses Falles nicht darauf an , daß der bach in Sohlschalen abfließt und mithin zwar noch an derselben Stelle, aber nicht mehr in seinem ursprünglichen (natürlichen) Bett verläuft. Dagegen liegt mangels eines “ äußerlich erkennbaren “ Gerinnes ein oberirdisches Gewässer dann nicht mehr vor , wenn es am natürlichen Wasserkreislauf nicht mehr teilnimmt und einer wasserwirtschaftlichen Lenkung nicht mehr zu-gänglich ist. -s. das Urteil des BVerwG vom 31. Oktober 1975, aaO; auch Sieder/Zeicler/Dahme, Wasserhaus- haltsgesetz, § 1 Nr . 2 . 1; Gieseke/Wiedemann/ Czychowski, Wasserhaushaltsgesetz unter Berück- sichtigung der Landeswassergesetze, § 1 Rdnr. 1- Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn das Wasservollständig in Rohrleitungen gefaßt und deshalb kein un-mittelbarer Zusammenhang mit dem natürlichen Wasserkreis-lauf mehr besteht. Auf der Grundlage dieser Kriterien ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon auszugehen, daß der bach noch am natürlichen Wasserkreislauf teilnimmt und einer wasserwirtschaftlichen Lenkung zugänglich ist. Er ist ab 355 lfm oberhalb der Einmündung des baches - die Klägerin leitet ihre Abwässer unterhalb dieser Stelle ein - in offenen Sohlschalen ausgebaut; diese Sohl- schalen besitzen gestoßene Fugen. Das hat zur Folge, daß sowohl Niederschlagwasser von oben ungehindert in den bach niedergeht als auch Grundwasser durch die Zwischenräume zwischen den Fugen der Sohlschalen ein- dringen sowie Wasser aus dem bach austreten kann. Damit regelt der bach - anders als Kanal-leitungen - den Grundwasserhorizont der Umgebung. Dies ergibt sich auch eindeutig aus der hydrologischen Karte des (BA Heft 4 Anlage 8) und ist im übrigen zwischen den Parteien nicht umstritten. Desweiteren dient der bach in dem umstrittenen Bereich zur Entwässerung der Anrainer-grundstücke. Typisch für ein Gewässer ist auch, daß er wegen seiner offenen Bauweise Wasser durch Verdunstung verliert. Für die Entscheidung der Kammer ist dagegen nicht maßgeblich, welche Zusammensetzung das Wasser des baches besitzt. Es kommt insbesondere nicht darauf an, ob der Anteil des häuslichen Abwassers, der im oberen, völlig verrohrten Teil des baches aufgenommen wird, oder natürliches Wasser (Regen- wasser, eingedrungenes Grundwasser, Wasser der Nachbar-grundstücke) überwiegt. Zum einen kann auch ein Wasser, das überwiegend Abwässer enthält, als äußerlich erkennbares Gerinne in einem Gewässerbett abfließen. Zum anderen ändert sich die Zusammensetzung des Wassers in offenen Sohlschalen mit gestoßenen Fugen ständig und wird wesentlich beeinflußt von den jeweiligen Witterungsverhältnissen. Während bei Trockenwetterabfluß der Anteil des Abwassers sehr hoch sein kann , dürfte er bei starkem Regenwetter erheblich niedriger liegen, weil ein nicht unerheblicher Zufluß von oben sowie von den Seiten als Entwässerung der Anrainergrundstücke erfolgt. Das Abstellen auf die Zusammensetzung des Wassers ist im übrigen auch nicht praktikabel. Es setzt nämlich ständige zeit- und kostenaufwendige Messungen voraus und verlangt vor allem, daß eine Grenze festgelegt wird, jenseits derer aus einem Gewässer ein Kanal wird , wobei die Grenze die unterschied- lichen Witterungsverhältnisse berücksichtigen müßte.Für eine derartige Grenzziehung gibt der Text des § 1Abs. 1 Nr. 1 WHG auch nichts her.Der bach ist auch nicht als Gewässer gemäß § 31 WEG beseitigt worden. Das dafür grundsätzlich erforderliche Planfeststellungsverfahren hat zwar stattgefunden, ist jedoch vom Regierungspräsidenten am 11. Februar 1980 ohne Entscheidung eingestellt worden. Dessen unabhängig vom Planfeststellungsverfahren erteilten Genehmigung vom 4 . Oktober 1967 erstreckt sich nichtauf die Beseitigung eines Gewässers oder dessen Einbe-ziehung in die städtische Kanalisation. Sie sprichteindeutig nur von einer Vertiefung des baches(Nr. 2 der Genehmigung, während ansonsten von einerBeseitigung eines Gewässers (Nr . 3 für den oberen Teildes baches) bzw . den Bau eines Hauptsammlers für diestädtische Mischwasserkanalisation (Nr . 6 für den oberenTeil des baches; Nr. 7 Kanalisationsleitungenfür den oberen Teil des baches) die Rede ist. ImUmkehrschluß ergibt sich deshalb, daß sich die Genehmigungdes Regierungspräsidenten vom 4 . Oktober 1967nach § 31 Abs. 1 Satz 3 WHG nicht auf die Beseitigung desin Rede stehenden Teiles des baches als Gewässer bezieht. Da die Stadt auch keine Erlaubnis oder Bewilligung (§§2 , 7 und 8 WHG) besitzt, den bach als Kanal zu benutzen, liegt zwischen ihr undder Klägerin kein Benutzungsverhältnis vor und ist derBeklagte nicht berechtigt , Entwässerungsgebühren zu erhe-ben . Der Klage ist deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs . 1 VwGO stattzugeben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit. §§ 708 Nr . 11 , 711 der Zivilprozeßordnung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds- beamten der Geschäftsstelle Berufung beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Vattmannstraße 11 , eingelegt werden. Über die Berufung entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster. B e s c h l u ß Der Streitwert wird auf 8.988,24 DM festgesetzt. G_r ü n d e : Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Die Streitwerthöhe entspricht der Höhe der streitigen Gebühr. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluß kann innerhalb von sechs Monaten nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskrafterlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat,Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Vattmannstraße 11, einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde ist nicht gegeben wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes hundert Deutsche Mark nicht übersteigt.