Urteil
2250/88
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:1989:0407.2250.88.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, 1.171,46 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 14. Juli 1988 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, 1.171,46 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 14. Juli 1988 zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erstattung von Rechtsanwaltskosten. Die Klägerin, die “W. L. Y. (Q.)'' ist Fraktion im Rat der beklagten Stadt. Anläßlich der Behandlung mehrerer Anträge und Anfragen der Klägerin, die diese fristgerecht dem Oberbürgermeister zur Aufnahme in die Tageordnung der Ratssitzung vom 9. Dezember 1986 vorgelegt hatte, kam es zwischen der Klägerin und dem Oberbürgermeister zum Streit. Die Anträge und Anfragen wurden in der Sitzung vom 9. Dezember 1986 von der Tagesordnung abgesetzt und an Ausschüsse verwiesen, ohne daß die Klägerin die Gelegenheit erhielt, ihre Anträge und Anfragen zu begründen. Die Klägerin hielt das Vorgehen für rechtswidrig und beauftragte ihren späteren Prozeßbevollmächtigten, da es - so der Vortrag der Klägerin - in der Vergangenheit zu ähnlichen Vorfällen gekommen sei, über die zwischen den Beteiligten in Gesprächen keine Einigung erzielt werden konnte. Der spätere Prozeßbevollmächtigte der Klägerin wandte sich mit Schreiben vom19. Dezember 1986 an den Oberbürgermeister der beklagten Stadt, machte Vorschläge zur weiteren Vorgehensweise ·und schlug ein Gespräch zwischen allen Beteiligten vor. Zusätzlich wies er darauf hin, daß die Klägerin ansonsten um gerichtlichen einstweiligen Rechtsschutz nachsuchen müsse. Mitte Januar 1987 kam es dann zu einer Besprechung zwischen der Klägerin und dem vom Oberbürgermeister der beklagten Stadt eingeschalteten Rechtsamt, an dem auch der spätere Prozeßbevollmächtigte der Klägerin teilnahm. Dabei einigte man sich über die aufgetretenen Streitigkeiten. Der spätere Prozeßbevollmächtigte der Klägerin stellte dieser daraufhin für Anwaltstätigkeit einen Betrag von insgesamt 933,20 DM·(Schreiben vom 4. Februar 1987, Blatt 7 BA) bzw. von 1.296,40 DM (Klageschrift Blatt 3 und 4) in Rechnung, den diese bezahlte und anschließend von der Beklagten erstattet verlangte. Dies lehnte die Beklagte, zuletzt mit Schreiben vom 19. Mai 1988 ab. Die Klägerin hat am 9. Juli 1988 Klage erhoben, die der Beklagten am 14. Juli 1988 zugestellt wurde. Die Klägerin ist der Ansicht, ein Anspruch auf Kostenerstattung ergebe sich aus den Grundsätzen zur Kostentragungspflicht bei Kommunalverfassungsstreitverfahren. Danach habe die Gemeinde die durch ein Kommunalverfassungsstreitverfahren entstandenen Verfahrenskosten zu tragen, wenn die Einleitung des Streit verfahrens geboten und nicht mutwillig war. Das gleiche müsse aber gelten, wenn bei vorgerichtlichen Verhandlungen, die zu einer Einigung geführt hätten, Kosten entstanden seien. Ansonsten hätte nämlich ein Beteiligter, der in seinen Rechten betroffen sei, lediglich die Möglichkeit, unverzüglich Klage zu erheben, damit seine Kosten erstattungsfähig seien Die Einschaltung ihres späteren Prozeßbevollmächtigten sei auch geboten und nicht mutwillig gewesen, weil es sich bei dem Verhalten des Oberbürgermeisters der beklagten Stadt um eindeutige Rechtsverstöße gehandelt habe. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 1.171,46 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 14. Juli 1988 zu zahlen Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie vertritt die Auffassung, die Klage sei unbegründet. Eine Erstattungspflicht für die Kosten eines Kommunalverfassungsstreitverfahren setze nämlich zwingend voraus, daß ein solches Streitverfahren gerichtlich anhängig gemacht worden sei. Die Gründe, die für eine Kostentragungspflicht der Körperschaft zum Kommunalverfassungsstreitverfahren sprächen, griffen dann nicht ein, wenn - wie vorliegend - die Beteiligten sich außerprozessual geeinigt hätten. Dies folge auch daraus, daß die funktionierende ''parlamentarische Tätigkeit“ ein unbeschwertes und von außen unbeeinflußtes Handeln in den Gremien voraussetze. Dementsprechend habe·die Rechtsprechung eine Kostenerstattungspflicht auch erst dann angenommen, wenn eine interne Einigung nicht erfolgt und es zur Einleitung eines förmlichen Kommunalverfassungsstreitverfahrens gekommen sei. Die Kammer hat den Verwaltungsvorgang der Beklagten (Beiakte Heft 1) beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der durch die Rechtsverfolgung wegen Verletzung mitgliedschaftlicher Rechte notwendig entstandenen Kosten in Höhe von 1.171,46 DM. Bislang ist durch die Rechtsprechung entschieden worden, daß bei gerichtlichen Verfahren wegen körperschaftsinterner Organstreitigkeiten die Verfahrenskosten - einschließlich der außergerichtlichen Kosten – im Ergebnis der rechtsfähigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts zur Last fallen, sofern die Einleitung des gerichtlichen Verfahrens geboten war, d. h. sofern es nicht mutwillig in Gang gesetzt worden ist. Oberverwaltungsgericht (OVG) Saarlouis, Beschluß vom 5. Oktober 1981 -3·R 87/80-, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwz) 1982, Seite 140 (141); Verwaltungsgerichtshof Mannheim, Beschluß vom 17. September 1984 -9 S 1076/84-, NVwZ 1985, Seite 284; Verwaltungsgericht (VG) Darmstadt, Urteil vom 21. April 1986·-V/1 I E1921/85-, SGK Info 2/87, Seite 4; So auch: Kottenberg/Rehn, Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, § 27, Erl. II, IV (Stand: April 1988). Dieser Grundsatz, nach dem die juristische Person bei Organstreitigkeiten erstattungspflichtig ist, ist auf den vorliegenden Fall, bei dem es um Kosten geht, die entstanden sind, ohne daß es zu einem gerichtlichen Verfahren gekommen ist, voll übertragbar. Die Kostentragungspflicht der juristischen Personen für die durch eine Organstreitigkeit entstandenen Verfahrenskosten ist nämlich aus zwei unterschiedlichen Gesichtspunkten herzuleiten, die – nach Auffassung der Kammer – auch eingreifen, wenn eine Rechtsverfolgung von Mitgliedschaftsrechten auf den vorgerichtlichen Bereich beschränkt geblieben ist. Zum einen ist davon auszugehen, daß Kosten von Prozessen, die von Organen allein im Rahmen ihrer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben geführt werden, von der öffentlich-rechtlichen Körperschaft zu tragen sind, da insoweit auch mit der Prozeßführung allein Aufgaben der Körperschaft wahrgenommen werden. Dies gilt auch, wenn Streitverfahren lediglich zwischen Organen und/oder Organteilen geführt werden, da insofern eine Streitigkeit innerhalb derselben juristischen Person ausgetragen wird und nur Rechte geltend gemacht werden können, die dem Organ(teil) in dieser Eigenschaft zustehen. Vgl. OVG Saarlouis Beschluß vom 5. Oktober 1981 -3 R 87 /80- NVwZ 1982, Seite 140 m. w N. Zum anderen ist als zweiter Gesichtspunkt auf den Bereich des Personalvertretungsrechts zurückzugreifen. In diesem Bereich trägt die Dienststelle die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehenden Kosten (§ 44 Abs. 1 Bundespersonalvertretungsgesetz, §.40 Landespersonalvertretungsgesetz), wonach nach übereinstimmender Meinung in Rechtsprechung und Literatur auch die Kosten eines gerichtlichen Beschlußverfahrens - einschließlich der außergerichtlichen Kosten - zählen, wenn das Verfahren geboten und nicht mutwillig war, d. h. aus sachfremden Gründen begonen wurde. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluß vom 6. März 1959 -VII P 5.58- Amtliche Sammlung Band (BVerwGE) 8, Seite 202 (203, 204) m. w. N.; OVG Saarlouis, Beschluß vom 5. Oktober 1981 -3 R 87/80- NVwZ 1982, Seite 140 (141) m. w. N.; Dietz/Richardi, Bundespersonalvertretungsgesetz, 1. Band, 2. Aufl., 1978, § 44 Rdnr. 4. Diese Grundsätze sind nach Auffassung der Kammer auf die hier streitige Anwaltstätigkeit und die damit verbundenen·Kosten übertragbar, da es in beiden Bereichen - Personalratsarbeit und Ausübung von Fraktionsrechten - um die Ausübung „relativ-subjektiver Rechte geht, das sind Rechte von Organen, die zwar nicht im Außenbereich Träger subjektiv-öffentlicher Rechte sind, denen aber arbeitsteilig Interessen der Gesamtorganisation anvertraut sind und die nur innerhalb dieses Rechtskreises Träger von Rechten sind, vgl. OVG Saarlouis, Beschluß vom 10. Oktober 1981 -3 R 87/80- a.a.O. im Bereich des Personalvertretungsrechts werden gerade die vor- und außergerichtlichen Kosten von § 44 Bundespersonalvertretungsgesetz und § 40 Landespersonalvertretungsgesetz erfaßt und es bedurfte gerade der besonderen Herleitung durch die Rechtsprechung, um auch die Kosten eines Gerichtsverfahrens für erstattungsfähig zu halten. Darüber hinaus ist als weiterer Aspekt zu berücksichtigen, daß die Tätigkeit als Ratsmitglied innerhalb einer Fraktion - wie die Mitgliedschaft in einem Personalrat - als unentgeltliches Ehrenamt ausgeübt wird·(vgl. § 30 Abs. 5 Gemeindeordnung - GO - NRW). Der Ausschluß finanzieller Vorteile ist aber nur dann gerechtfertigt, wenn mit der Ausübung der Tätigkeit keinerlei finanzielle Nachteile verbunden sind So ausdrücklich für das Personalvertretungsrecht: BVerwG, Beschluß vom 6. März 1959 –VII P 5.58-, BVerwGE 8, Seite 202, 203. Da einer Ratsfraktion lediglich Zuwendungen zu den Aufwendungen der Geschäftsführung gewährt werden können·(§ 30 Abs. 7 Satz 6 GO NW) und darunter nicht anteilige Kosten für eine eventuelle Wahrnehmung und Geltendmachung organschaftlicher Rechte fallen, würden für die einzelnen Fraktionsmitglieder finanzielle Nachteile entstehen, falls vorgerichtliche Kosten nicht erstattungsfähig wären, da nämlich ansonsten die einzelnen Fraktionsmitglieder die angefallenen Kosten tragen müßten. Die Herleitung der Grundsätze über die Kostentragungspflicht der Gemeinde für kommunalverfassungsrechtliche Organstreitigkeiten aus dem umfassenden Kostenerstattungsanspruch für die Personalratstätigkeit verbietet es daher, die Kostentragungspflicht·der Gemeinde für die Rechtsverfolgung einer Fraktion auf gerichtliche Streitigkeiten zu reduzieren. Für eine solche Reduzierung ist kein sachlicher Grund vorhanden. Dem kann nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden, daß die Erstattung von Rechtsanwaltskosten, die in einer außergerichtlichen Streitigkeit angefallen sind, auszuscheiden habe, weil auch sonst bei der Erörterung juristischer Fragen in einem Kollegialorgan wie dem Gemeinderat kein Organmitglied oder -teil sich von einem Rechtsanwalt vertreten lassen könne. Dies setzt nämlich voraus, daß die Zusammenarbeit und die „parlamentarische“.Tätigkeit im Gemeinderat nach den sonst üblichen, in der Gemeindeordnung und der Geschäftsordnung festgelegten Regeln abläuft. Gerade dies ist jedoch Gegenstand des vorgerichtlichen Streits zwischen den Beteiligten gewesen. Dies bedeutet allerdings nicht, daß die Gemeinde verpflichtet wäre, die Kosten einer jedweden vorgerichtlichen Rechtsverfolgung zu erstatten. Da nämlich die Fraktion zu der Gemeinde in einem Treueverhältnis steht, sind auch vorgerichtliche Kosten einschließlich der Rechtsanwaltskosten nur dann erstattungsfähig, wenn die außergerichtliche Rechtsverfolgung nicht mutwillig gewesen ist und die Einschaltung eines Rechtsanwalts von den Betroffenen nach pflichtgemäßem Ermessen für erforderlich gehalten werden durfte. Vgl. dazu: OVG Saarlouis, Beschluß vom 10. Oktober 1981 -3 R 87/80- a. a. O.; VG Darmstadt, Urteil vom 21. April 1986 -V/1 E 1921/85- SGK Info 2/87, Seite 41. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt Die Rechtsverfolgung der Klägerin waren nicht mutwillig, da die von ihr vertretene Rechtsauffassung,·eine Absetzung ihrer fristgerecht eingereichten Anträge und Anfragen von der Tagesordnung ohne Möglichkeit der mündlichen Stellungnahme sei rechtswidrig, im Einklang mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das·Land Nordrhein-Westfalen und auch der erkennenden Kammer steht. Vgl. OVG NW, Urteil vom 21. Dezember 1988 - 15 A 951/87-Seite 5 des Umdrucks, m. w. N.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20. Februar 1987 -15 K 4580/85-. Die Hinzuziehung eines Anwalts war auch erforderlich, da es - nach dem unwidersprochenen Sachvortrag der Klägerin - bereits in der Vergangenheit zu ähnlichen Streitigkeiten gekommen war, ohne daß anschließende Gespräche zu einer Einigung geführt hätten. War die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zur Wahrung der organschaftlichen Rechte der Klägerin somit notwendig, hat die Beklagte nach dem oben Gesagten die Kosten hierfür zu übernehmen. Die anwaltliche Tätigkeit betraf Anträge und Anfragen, so daß jeweils als Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit, wonach gemäß § 7 Abs. 1 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) die Rechtsanwaltsgebühren zu berechnen sind, nach §§ 8, 134 BRAGO, § 13 Abs. 1 Satz 2 Gerichtskostengesetz (GKG). der Ersatzstreitwert von 4.000,-- DM zugrundezulegen ist. Diese Wertgegenstände sind gemäß § 7 Abs. 2 BRAGO zusammenzurechnen, weil es sich um dieselbe Angelegenheit handelt. Es liegt nämlich ein einheitlicher Auftrag, ein innerer Zusammenhang sowie ein einheitlicher Rahmen vor, in dem der Anwalt tätig geworden ist. Vgl. Madert in Gerold/Schmidt, Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte, 9. Auflage, 1987, § 36 Rdnr. 5; Hartmann, Kostengesetze, 22. Auflage 1987, § 13 BRAGO. Anm. 2 B; Riedel/Sußbauer, Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung, 5. Auflage 1985, § 7 Rdn. 19. Danach ergibt sich, daß die Gebühren nach dem Wert von 8 000,- DM zu berechnen sind. Angefallen ist eine Vergleichsgebühr gemäß § 23 BRAGO in Höhe von 395,-- DM, 7,5/10 Geschäftsgebühr gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAG0 (296,30 DM) sowie 7,5/10 Besprechungsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO (296,30 DM). Zuzüglich der Auslagenpauschale von 40,-- DM (§ 26 BRAGO) nebst 14 % Mehrwertsteuer auf den gesamten Betrag gem. § 25 Abs. 2 BRAGO, 143,86 DM, ergibt dies einen Gesamtbetrag von 1.171,46 DM. Auch der geltend gemachte Zinsanspruch ist begründet. Zwar unterliegen öffentlich-rechtliche Forderung zu keiner grundsätzlichen Verzinsungspflicht; insbesondere Verzugszinsen können nur geltend gemacht werden,·wenn sie in einem Gesetz ausdrücklich vorgesehen sind. BVerwG, Urteil vom 28. September 1979 – 7 C 22.78 -, BVerwGE 58, Seite 316 (326), Kopp, Verwaltungsgerichtsordnung, 7. Auflage, 1986, § 90 Rdnr. 22, jeweils m. w. N. Über·§ 173 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist jedoch die Vorschrift des § 291 Bürgerliches Gesetzbuch über Prozeßzinsen anwendbar. Danach kann die Klägerin 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit beanspruchen. Da jedoch Zinsen erst seit dem 14. Juli 1988 begehrt werden, ist ihr gemäß § 88 VwGO der Zinsanspruch ab diesem Zeitpunkt zuzusprechen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr.·11, 711 Zivilprozeßordnung. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Berufung beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 4650 Gelsenkirchen, eingelegt werden. Über die Berufung entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.