Urteil
15 K 4105/91
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:1992:0529.15K4105.91.00
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Leitsätze
Kein Anspruch auf Berichtigung einer gemeindlichen Stellungnahme auf eine Bürgerpetition.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kostenvorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kein Anspruch auf Berichtigung einer gemeindlichen Stellungnahme auf eine Bürgerpetition. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kostenvorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t an d : • • • Der Kläger wandte sich bereits mit Schreiben vom 1. August 1965 an das Gesundheitsamt der Stadt , in der er damals wohnte , mit der Anfrage, ob er eine Genehmigung benötige oder sich an irgendeiner Stelle melden müsse, wenn er die Absicht habe, die Heilkunde nicht berufs- oder gewerbsmäßig auszuüben. Daraufhin besuchte u.a. ein städtischer Obermedizinalrat den Kläger am 16. August 1965 in seiner Wohnung und wies im Verlaufe des dort geführten Gesprächs darauf hin, daß die nicht berufs- oder gewerbsmäßige Ausübung der Heilkunde nicht gestattet sei. Am 29. September 1966 bestand der Kläger sodann beim Oberstadtdirektor der Stadt die Heilpraktiker-Kenntnisprüfung nicht. Nachdem im Jahre 1968 auch eine diesbezügliche Klage vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erfolglos geblieben war, zog der Kläger nach um und arbeitete dort unter anderem in der Praxisgemeinschaft einer Heilpraktikerin mit. Seit einigen Jahren lebt der Kläger wieder in . Hier betreibt er die Behandlung zur Raucherentwöhnung durch Einmaleinstich in das Ohrläppchen (Ohrlochstechen-) bzw. hat zumindest die Absicht, dieses zu tun. Auf seine entsprechenden Anfragen hin wurde ihm durch den Oberstadtdirektor der Stadt - Gesundheitsamt - mit Schreiben vom 30. Januar 1987 sowie insbesondere vom 23. März 1987 mitgeteilt, daß diese Tätigkeit, jedenfalls soweit es sich dabei um die Anwendung von Akupunktur handele, nach der Auffassung medizinischer Fachkreise dem Heilpraktikergesetz unterfallen könne, daß diese Meinung seitens des Regierungspräsidenten ebenfalls vertreten werde und daß derartige unterschiedliche Ansichten aus dem Grenzbereich der Medizin letztlich nur durch gerichtliche Entscheidungen zu klären seien. Wegen der von ihm hierin gesehenen Beschränkung seines Grundrechtes auf freie Berufsausübung richtete der Kläger daraufhin unter dem 1. Dezember 1988 eine als Bürgerantrag bezeichnete Eingabe an den Rat der Stadt. Der Beklagte faßte das Begehren als Bürgerantrag im Sinne des § 6 c der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen - GO NW - auf und wies diesen in seiner Sitzung vom 26. Januar 1989 als unbegründet zurück; der Kläger wurde hierüber durch Schreiben vom 21. März 1989 in Kenntnis gesetzt. Unter dem 4. Juli 1989 wandte der Kläger sich sodann mit einer „Eingabe nach Artikel 17 Grundgesetz" an den Rat der Stadt und bat darum, unter Bezugnahme auf eine bisher nicht beantwortete Anfrage an das städtische Gesundheitsamt vom 5. April 1989 zu dem Problem, ob er für die Anwendung der Akupunktur bei der Raucherentwöhnung auch nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine Zulassung als Heilpraktiker benötige, die Verwaltung anzuweisen, in diesen oder ähnlich schwierigen Angelegenheiten dem Bürger einen Zwischenbescheid mit der ungefähren Angabe zu erteilen, wann eine Äußerung zu erwarten sei. Der Beklagte behandelte auch dieses Schreiben als Bürgerantrag in der Form einer Anregung nach § 6 c GO NW und beschloß in seiner Sitzung vom 31. August 1989 diese zurückzuweisen. In der Mitteilung hierüber an den Kläger vom 19. September 1989 wird ausgeführt, daß nach der Dienst- und Geschäftsordnung für die Stadtverwaltung zwar bei abzusehender längerer Bearbeitung einer Eingabe grundsätzlich eine Zwischennachricht zu erteilen sei; in seinem, des Klägers, Fall habe der zuständige Dezernent des Gesundheitsamtes allerdings am 27. April 1988 - gemeint ist die entsprechende Verfügung vom 25. April 1988 - verfügt, daß von ihm herrührende Wiederholungsschreiben nicht mehr zu beantworten seien. Das gelte auch für die vorliegende Anfrage, nachdem das Gesundheitsamt ihn zu denselben Problem bereits unter dem 23. März 1987 im einzelnen unterrichtet habe. In einem weiteren Schreiben vom 21. September 1989 legte der Kläger daraufhin dar, daß seine Anfrage an das Gesundheitsamt vom 5. April 1989, in der er die maßgebliche höchstrichterliche Rechtsprechung ausführlich zitiert und sein Vorgehen bei der Durchführung der Raucherentwöhnung mittels Akupunktur - unabhängig davon - ob seine Methode wirklich diesen Begriff unterfalle - spezieller erläuterte habe als zuvor, insofern wesentliche neue Inhalte gehabt habe und deshalb, obwohl sie die gleiche Sache betroffen habe, zu bescheiden gewesen wäre. Die Anweisung des zuständigen Dezernenten, daß insoweit eine Antwort nicht habe erfolgen sollen, greife er daher mit einem neuen Bürgerantrag an. Diesen wies der Beklagte in seiner Sitzung vom 12. Dezember 1989 ebenfalls als unbegründet zurück, weil sich die Rechtsauffassung des Gesundheitsamtes zu der Frage der Erlaubnisbedürftigkeit der Raucherentwöhnung durch Akupunktur nicht geändert habe und der Kläger hierüber bereits eine ausführliche Antwort erhalten habe. Eine entsprechende Mitteilung wurde dem Kläger unter dem 28. Dezember 1989 übersandt. Mit Ordnungsverfügung vom 18. Oktober 1990 untersagte der Oberstadtdirektor der Stadt dem Kläger sodann, die Heilkunde in Form von Raucherentwöhnungsbehandlungen mittels Akupunktur auszuüben, weil er nicht im Besitz der Erlaubnis gemäß §.1 Abs.l des Heilpraktikergesetzes sei, und ordnete gleichzeitig die sofortige Vollziehung dieser Verfügung an. Der deshalb am 20. Oktober 1990 beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen gestellte Antrag des Klägers auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hatte im wesentlichen Erfolg. In diesem Zusammenhang vertrat das Gericht in seinem Beschluß vom 18. März 1991 – 7 L 1578/90 – die Auffassung, daß die Erlaubnispflichtigkeit der Raucherentwöhnungsbehandlung in der vom Kläger erstrebten Art und Weise durch Ohrlochstechen nach dem Heilpraktikergesetz jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich sei. Dementsprechend ging auch das Widerspruchsverfahren in dieser Angelegenheit durch Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten vom 29. Mai 1991 zugunsten des Klägers aus. Bereits unter dem 30. Januar 1991 hatte der Kläger sich durch ein weiteres Schreiben mit der Bezeichnung „Bürgerantrag - Verhalten von Personen des Gesundheitsamtes“ nochmals an den Rat der Stadt gewandt und diesen zusammenfassend gebeten, aus dem von ihm in dieser Eingabe monierten Verwaltungshandeln irgendwelche Konsequenzen zu ziehen. Im einzelnen enthält dieses Schreiben einschließlich der zahlreichen Anlagen umfangreiche Ausführungen zu der Anfrage des Klägers vom 1. August 1965 und dem darauf folgenden Besuch u.a. des städtischen Obermedizinrates, über seinen Versuch, im Jahre 1966 die Heilpraktiker-Kenntnisprüfung zu bestehen, über seinen Schriftwechsel mit dem Gesundheitsamt zu der Frage, ob die Raucherentwöhnung durch Ohrlochstechen bzw. Akupunktur nach dem Heilpraktikergesetz erlaubnispflichtig sei, über die in diesem Zusammenhang unter dem 25. April 1988 erlassene Anweisung des zuständigen Dezernenten im Gesundheitsamt, Wiederholungsschreiben des Klägers nicht mehr zu beantworten, und schließlich zu verschiedenen Punkten, in denen die Untersagungsverfügung des Oberstadtdirektors vom 18. Oktober 1990 angreifbar sei. Ergänzend teilte der Kläger unter dem 5. April 1991 mit , daß er einen Bürgerantrag auch insoweit stelle, als der Bürger, der eine. Eingabe bei der Stadt mache, eine Bestätigung des Inhalts bekommen müsse, daß seine Sache dort eingegangen sei und überprüft werde. Mit einem weiteren als Bürgerbegehren nach § 6 c GO NW titulierten Antrag an den Rat der Stadt vom 25. April 1991 wies der Kläger sodann hauptsächlich darauf hin, daß der Oberstadtdirektor, bevor er ihm gegenüber das Verbot der Raucherentwöhnung durch Akupunktur verhängte, zumindest hätte bemüht sein müssen, sich bei den insoweit kompetenten Stellen für das Land Nordrhein-Westfalen, wie dem Fachminister und den Regierungspräsidenten, hierüber sachkundig zu machen, und bat den Rat, die Empfehlung auszusprechen, daß die Verwaltung dieses jetzt noch nachhole. Ferner bemängelte der Kläger in demselben Schreiben, daß die-Stadt den Gesundheitsämtern in Köln, Düsseldorf und Dortmund gegenüber unter dem 9. November 1990 den Inhalt- des Urteils des Landgerichts Essen vom 23. Februar 1987 – 4 O 654/86 - unzutreffend dargelegt habe und äußerte insoweit die Bitte, der Rat möge der Verwaltung empfehlen, dieses den betreffenden Ämtern gegenüber richtigzustellen. In seiner Sitzung vom 14. Mai 1991 faßte der Beklagte daraufhin über den Bürgerantrag des Klägers betreffend das Verhalten von Personen des Gesundheitsamtes den Beschluß, daß von einer sachlichen Prüfung dieser Beschwerde abgesehen werde. Dem Kläger wurde hierzu unter dem 24. Mai 1991 mitgeteilt, daß dieser Bürgerantrag durch den Beklagten bereits am 14. März 1991 behandelt worden sei, daß die Beschwerde betreffend die Anweisung des zutreffenden Dezernenten im Gesundheitsamts seine Wiederholungsschreiben nicht mehr zu beantworten, jedoch schon in der Sitzung vom 12. Dezember 1989 erörtert worden sei und daß im übrigen, soweit der Bürgerantrag sich gegen die Ordnungsverfügung vom 18. Oktober 1990 wende, gemäß § 4 b der Hauptsatzung der Stadt - Haupt S - von einer sachlichen Prüfung abzusehen gewesen sei, weil in dieser Angelegenheit ein Widerspruchsverfahren laufe. Hierzu fragte der Kläger mit einem an die Stadt gerichteten Schreiben vom 28. Mai 1991 unter anderem an, ob damit ebenfalls sein Bürgerantrag vom 25. April 1991, der mit der Eingabe vom 30. Januar 1991 auch inhaltlich nicht identisch sei, beschieden sein sollte und ob er noch einen Bescheid über die einzelnen bemängelten Punkte in beiden Anträgen erhalten werde. Der Beklagte antwortete ihm unter dem 24. Juli 1991, daß durch den Beschluß vom 14. Mai 1991 sein Bürgerantrag vom 30. Januar 1991, ergänzt durch seine weiteren Schreiben insbesondere dasjenige vom 25. April 1991, abschließend beraten worden sei. Mit Datum vom 28. Juli 1991 stellte der Kläger daraufhin beim Rat der Stadt einen so bezeichneten "neuen Bürgerantrag", zu dessen Begründung er darauf hinwies, daß seine beiden Anträge vom 30. Januar 1991 und vom 25. April 1991 noch nicht sachlich _geprüft und beschieden worden seien und daß das schwebende Widerspruchsverfahren, das der Beklagte seinerzeit insoweit als Hindernis angesehen habe, nunmehr beendet sei. Hierauf antwortete der Beklagte unter dem 6. August 1991, daß der Erhalt des Schreibens vom 28. Juli 1991 bestätigt werde, daß gemäß § 13 Abs. 4 Haupt S von einer sachlichen Prüfung einer Beschwerde oder Anregung abzusehen sei, wenn ihre Behandlung einen Eingriff in ein schwebendes gerichtliches Verfahren oder die Nachprüfung einer richterlichen Entscheidung bedeuten würde und daß er sich mit dem Anliegen des Klägers nicht mehr befassen könne und wolle, nachdem die Angelegenheit mit dem Beschluß des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen endgültig abgeschlossen sei. Im übrigen verwies der Beklagte an dieser Stelle auf seine Benachrichtigung vom 24. Juli 1991. Beim Rat der Stadt ging daraufhin ein erneuter Bürgerantrag des Klägers vom 9. August 1991 ein, in welchem der Kläger im wesentlichen die Ordnungsverfügung vom 18. Oktober 1991 angriff und die Bitte aussprach, die Verwaltung möge wegen des Ohrlochstechens, das in zahlreichen Geschäften ebenfalls durchgeführt werde, in gleicher Weise nach dem Heilpraktikergesetz vorgehen wie das ihm gegenüber geschehen sei. Am 10. August 1991 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sich dagegen wendet, daß der Beklagte eine Bescheidung seines Bürgerantrags vom 28. Juli 1991 abgelehnt habe, und das Begehren verfolgt, daß der Beklagte ihm eine Stellungnahme übersenden möge, in der auf die noch nicht beschiedenen Beschwerdepunkte in seinen Schreiben vom 30. Januar 1991 und vom 25. April 1991 im einzelnen eingegangen werde. Der Kläger beantragt sinngemäß, seinen Bürgerantrag vom 28. Juli 1991 in der Weise zu bescheiden, daß die einzelnen Beschwerdepunkte in den Schreiben vom 30. Januar 1991 und vom 25. April 1991 sachlich behandelt werden, mit Ausnahme des Fragenkomplexes, der die Anweisung des Dezernenten des Gesundheitsamtes vom 25. April 1988 betrifft, von ihm, dem Kläger, stammende Wiederholungsschreiben nicht mehr zu beantworten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.' Er vertritt die Auffassung, daß er die sachliche Prüfung des Bürgerantrages vom 28. Juli 1991 zu Recht abgelehnt habe. So lägen hinsichtlich des Punktes 1 des Bürgerantrages vom 30. Januar 1991, betreffend die Anfrage des Klägers aus dem Jahre 1965 schon nicht die Voraussetzungen vor, unter denen eine Eingabe überhaupt als Bürgerantrag nach der Gemeindeordnung bewertet werden könne, weil es sich hierbei nur um eine Auflistung von möglichen Äußerungen des Gesundheitsamtes handele, ohne daß ein bestimmtes Begehren des Klägers erkennbar werde. Soweit es ferner um die Anweisung des zuständigen Dezernenten des Gesundheitsamtes gegangen sei, Wiederholungsschreiben des Klägers nicht mehr zu beantworten, sei diese Frage bereits in der Sitzung vom 12. Dezember 1989 abschließend beraten worden mit dem Ergebnis der Zurückweisung des damaligen Bürgerantrages, wobei das nunmehrige Vorbringen des Klägers demgegenüber keinen neuen Sachvortrag enthalte. Hinsichtlich der Beschwerde des Klägers gegen die Ordnungsverfügung vom 18. Oktober 1990 und der damit verbundenen Frage der Anwendung des Heilpraktikergesetzes bei der Raucherentwöhnung durch Akupunktur habe eine sachliche Prüfung gemäß § 13 Abs. 4 a und b HauptS unterbleiben müssen, weil in dieser Angelegenheit, damals ein Widerspruchsverfahren gelaufen sei. Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Im übrigen wird zur vollständigen Darstellung des Sach- und Streitstandes auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich der Akten in den abgeschlossenen Verfahren 7 K 639/89 und 7 L 11578/90 sowie der vom Beklagten übersandten Verwaltungsvorgänge - Beiakten Hefte l bis 3 - Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Kammer konnte über den vorliegenden Rechtsstreit gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten ihr Einverständnis mit einem solchen Verfahren erklärt haben. Die Klage, die auf die Bescheidung eines Bürgerantrages im Sinne des § 6 c GO NW gerichtet ist und mit der demnach die Vornahme eines schlichten Verwaltungshandelns begehrt wird, ist als allgemeine Leistungsklage zulässig. Vgl. Rauball/Pappermann/RotherSs Gemeindeordnung für Nordrhein-Westfalen , 3. Aufl., § 6-c Rdnr. 4; Becker in von Loebell, Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, § 6 c Anm. 6; siehe auch zu Art. 17 des Grundgesetzes - GG - Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NW -, Urteil vom 25. Juli 1978 - XV A 1368/76 -, DVB1 1978, 895; bestätigt im Hinblick auf den zwischenzeitlich eingeführten § 6 c GO NW durch Bundesverwaltungsgericht- BVerwG -, Urteil vom 22. Mai 1980 - BVerwG 7 C 73.78 -, S. 9; ebenfalls zu Art. 17 GG von Münch, Grundgesetzkommentar, 2. Aufl., Art. 17 Rdnr. 4; Die Klage ist aber nicht begründet. Der Kläger kann, soweit er im vorliegenden Verfahren dem Beklagten gegenüber eine Bescheidung seines Antrages vom 28. Juli 1991 beansprucht, gemäß § 6 c Abs. l Satz 4 GO NW eine Beantwortung mit dem von ihm erstrebten umfassenden Inhalt nicht verlangen; denn der Beklagte hat die von seiner Seite in diesem Zusammenhang rechtlich erforderliche Stellungnahme bereits vollständig abgegeben. Was den Umfang des Begehrens betrifft, das der Kläger nunmehr gerichtlich verfolgt, geht die Kammer davon aus, daß der Kläger, wie er zunächst in der Klageschrift und ergänzend in seinem Schriftsatz vom 16. Oktober 1991 eindeutig vorbringt, im Prinzip seinen Bürgerantrag vom 28. Juli 1991, welchem wiederum die Eingaben vom 30. Januar 1991 und vom 25. April 1991 zugrunde liegen, hinsichtlich der jeweils darin bemängelten einzelnen Punkte sachlich beschieden wissen möchte. Im übrigen ist dem Schriftsatz vom 16. Oktober 1991, und, damit übereinstimmend, auch demjenigen vom 29. Oktober 1991 zu entnehmen, daß der Kläger eine Bescheidung durch den Beklagten in Bezug auf die am 27. April 1988 seitens des zuständigen Dezernenten des Gesundheitsamtes erteilte Anweisung von ihm, dem Kläger, stammende Wiederholungsschreiben zukünftig nicht zu beantworten, nicht bzw. jedenfalls jetzt nicht mehr verlangt, was nicht nur den vom Kläger insoweit ausdrücklich genannten Punkt 4 in der Eingabe vom 30. Januar 1991 betrifft, sondern ebenso die nach dem Verständnis der Kammer im wesentlichen denselben Inhalt aufweisen den Punkte 5, 7 und 9 dieses Schreibens. Insofern lassen sich die Äußerungen des Klägers im Klageverfahren dahingehend deuten , daß er, unabhängig von seinen ursprünglichen Vorstellungen hierzu, zumindest inzwischen dem Vorbringen aus der Klagebeantwortung, wonach diese Frage schon aufgrund seiner Bürgeranträge aus der Vergangenheit ausreichend mitbeschieden worden sei, folgt. Hinsichtlich des mit der Klage geltend gemachten Anspruchs in den demnach anzunehmenden Umfang, wie er sich aus der Formulierung des Klageantrages im Tatbestand ergibt, kann der Kläger eine weitere Stellungnahme durch den Beklagten jedoch nicht verlangen. Gemäß § 6.c Abs. l Satz l GO NW hat jeder das Recht, sich schriftlich mit Anregungen oder Beschwerden in Angelegenheiten der Gemeinde an den Rat zu wenden; wie § 6 c Abs. l Satz 4 GO NW weiter bestimmt ist, der Antragsteller über die Stellungnahme zu den Anregungen und Beschwerden zu unterrichten. Insoweit hat der Beklagte indessen seine dem Kläger gegenüber bestehenden Verpflichtungen erfüllt, und zwar sowohl unmittelbar im Zusammenhang mit dem Bürgerantrag vom 28. Juli 1991 als auch hinsichtlich der diesem vorausgehenden entsprechenden - selbständigen oder ergänzenden - Eingaben vom 30. Januar 1991 sowie vom 25. April 1991, auf deren Inhalt im einzelnen der Kläger sich im vorliegenden Verfahren in dem Rahmen, in dem sie - noch - zum Gegenstand der Klage gehören, ausdrücklich bezieht. Derjenige, der ein als Bürgerantrag im Sinne des § 6 c Abs. l GO NW zu bewertendes Begehren an den Rat gerichtet hat, das, wie sich schon aus der Formulierung und im übrigen aus der Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift ergibt, materiell eine Petition im Sinne des Art. 17 GG darstellt, vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1980 -BVerwG 7 C 73.78 -, S. 6 i. V. m. dem zugehörigen Berufungsurteil OVG NW vom 25. Juli 1978 – XV A 1368/76 -, DVB1. 1978, 895; ebenso Re-hn/Cronauge, Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, § 6 c Anm. I l, 2; Becker in von - Loebell, a.a.0.,§ 6 c Anm. 2 kann im Rahmen der ihm gegenüber gemäß § 6 c Abs. l Satz 4 GO NW abzugebenden Stellungnahme verlangen, daß ihm eine Mitteilung darüber gemacht wird, wie diese Eingabe - im Regelfall auch sachlich bzw. inhaltlich.- behandelt worden ist. Vgl. Becker in von Loebell, a.a.O., § 6' c Anm. 8; siehe auch Rehn/Cronauge, a.a.O., § 6 c Anm. III 2,-IV 1; ebenso Dürig in Maunz-Dürig, Grundgesetz, Art. 17 Rdnr. 8; von Münch, a.a.O., Art. 17 Rdnr. 14; sowie – eher einschränkender - Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschluß vom 22. April 1953-, l BvR 162/51 -, BVerfGE 2, 225 (230 ff)- Sofern der Rat, wie es in der Stadt geschehen ist, zur Erledigung .derartiger Anregungen und Beschwerden gemäß § 6 Abs. l Satz 3 GO NW einen besonderen Beschwerdeausschuß gebildet hat, obliegt die Abfassung dieser Benachrichtigung des betreffenden Bürgers als Aufgabe im Rahmen der Erledigung des Begehrens eben falls diesem Gremium. - Vgl. Becker in von Loebell, a.a.O., § 6 c Anm. 10 Hiernach kann der Kläger zur Beantwortung seiner Eingabe vom 28. Juli 1991 keine über das Schreiben des insoweit zuständigen Beklagten vom 6. August 1991 hinausgehende Unterrichtung beanspruchen. Zwar kann es sich bei den unter dem 28. Juli 1991 geäußerten Begehren, obwohl darin lediglich die Eingaben vom 30. Januar 1991 und vom 24. April 1991 ausdrücklich und im wahrsten Sinne des Wortes erneut erhoben werden und zur Begründung, abgesehen von der Bezugnahme auf die früheren Beschwerden bzw. Bitten, zusätzlich allein auf die inzwischen eingetretene Beendigung des Widerspruchsverfahrens hingewiesen wird, - unter diesem Gesichtspunkt - insgesamt wiederum um einen an sich bescheidungsbedürftigen Bürgerantrag im Sinne des § 6 c Abs. l GO NW handeln; denn auch die Wiederholung einer Petition schließt den Petitionscharakter eines derartigen nochmaligen Antrages als solchen nicht aus. So ausdrücklich Dürig in Maunz-Dürig, a.a.O., Art. 17 Rdnr. 41; siehe auch Rehn/Cronauge , a.a.O., § 6 c Anm. IV 2 - Diese Eingabe hat der Beklagte aber in dem gemäß 6 c Abs. l Satz 4 GO NW rechtlich erforderlichen Umfang mit der Benachrichtigung vom 6. August 1991 in ausreichender Weise beschieden. Das gilt für jeden einzelnen der von dem Kläger in diesem Zusammenhang in den Schreiben vom 30. Juli 1991 bzw. vom 25. April 1991 angeführten Punkte, soweit sich die gerichtliche Nachprüfung im vorliegenden Klageverfahren darauf erstrecken soll. Zu Punkt l des Schreibens vom 30. Januar 1991, worin der Kläger sich zu seiner Anfrage an das Gesundheitsamt der Stadt vom 1. August 1965 und die dadurch ausgelöste Reaktion der Verwaltung äußert, brauchte der Beklagte gar keine Stellungnahme im Sinne des § 6-c Abs. l Satz 4 GO NW abzugeben, weil diese Ausführungen überhaupt nicht als - bescheidungsbedürftige - Bestandteile eines Bürgerantrages nach § 6 c Abs. l Satz l GO NW gewertet werden können. Von einem solchen Begehren, sei es als Anregung oder sei es als Beschwerde zu verstehen, kann nämlich nur dann gesprochen werden, wenn der betreffende Bürger ein konkretes, bestimmtes Verlangen des Inhaltes vorbringt, daß die Gemeinde in einem -bestimmten Sinne tätig werden möge oder daß sie einen bestimmten Sachverhalt in einem von ihm gewünschten Sinne überprüfe. Vgl. Rehn/Cronauge, a.a.O., § 6 c Anm. II 2; Becker in von Loebell, a.a.O., § 6 c Anm. 4- ' Dementsprechend läßt sich auch aus dem Wortsinn des Begriffes "Petition" die Bedeutung' ableiten, daß sich eine Eingabe, die dieser rechtlichen Beurteilung unterfallen soll, nicht etwa auf reine Mitteilungen, Belehrungen oder Vorwürfe beschränken darf, sondern daß hierbei immer ersichtlich sein muß , daß eine bestimmte Art der Abhilfe des bemängelten Zustandes, d. h. eine Handlung des Petitionsadressaten, gefordert wird. Vgl; Dürid -in Maunz-Dürig, Art. 17, Rdnr. 14, 15 - Hieran gemessen, erweisen sich die Ausführungen des Klägers in dem Schreiben vom 30. Januar 1991 unter Punkt 1 jedoch als reine Mitteilungen der damaligen Vorgänge, verbunden mit einer daran anknüpfenden deutlichen Kritik, ohne daß allerdings darüber hinaus erkennbar würde, was der in dieser Weise angesprochene Rat insofern nunmehr - zudem nach dem Ablauf von mehr als 25 Jahren -in dieser Angelegenheit konkret unternehmen sollte. In dieser Auffassung wird die Kammer im übrigen durch den letzten Satz dieses Schreibens bestärkt, in welchem der Kläger das Stadtparlament zusammenfassend bittet, „irgendwelche Konsequenzen in Bezug auf das monierte Verwaltungshändeln zu treffen". Auch aus dieser allgemein gehaltenen Formulierung, kann im Hinblick auf die geschilderten Ereignisse in der zweiten Hälfte des Jahres 1965 nicht auf ein bestimmtes als Gegenstand eines Bürgerantrages gemäß § 6 c Abs. l GO NW in Frage kommendes Begehren geschlossen werden. Entsprechendes gilt für das Vorbringen des Klägers zu seiner mißlungenen Heilpraktiker-Kenntnisprüfung am 29. September 1966 und die dazu genannten näheren Umstände unter Punkt 3 des Schreibens vom 30. Januar 1991. Auch hieraus läßt sich nicht entnehmen, daß der Kläger jetzt etwas anderes erstrebt als sein allgemeines Mißfallen über diese Vorgänge zu äußern bzw. den Hintergrund für seine anderen Beschwerdepunkte richtig zu beleuchten. Insbesondere besteht auch mit Rücksicht auf den bereits erwähnten zusammenfassenden Schlußsatz des Schreibens, wonach der Rat lediglich um "irgendwelche Konsequenzen" gebeten wird, kein Anlaß zu der Auslegung , daß der Kläger Ende Januar 1991 etwa noch die Bewertung seines damals schon mehr als 24 Jahre zurückliegenden Prüfungsversuches als "bestanden" erreichen wollte. Ein grundsätzlich zu bescheidenes Begehren im Sinne des § 6 c Abs. l GO NW läßt sich weiterhin nicht aus dem Inhalt des Punktes 8 der Eingabe vom 30. Januar 1991 ableiten, im Hinblick auf welchen der Kläger wegen der dort am Ende ausdrücklich formulierten Bitte im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens "hilfsweise" ausdrücklich ebenfalls eine Unterrichtung wünscht. Denn als Bürgerantrag, der nach dieser Vorschrift zu behandeln und insbesondere zu beantworten ist, kann nur eine solche Eingabe gewertet werden, mit der als gewünschter Erfolg in Bezug auf einen konkret bereits eingetretenen Sachverhalt ein bestimmtes anderes Verhalten der Gemeinde oder zumindest eine darauf gerichtete Überprüfung erstrebt wird, während ein Antrag, der sich auf lediglich zukünftige Ereignisse erstreckt und insoweit schon vorsorglich eine Festschreibung des Handelns der Kommune bewirken soll, als zu unbestimmt im Rahmen des § 6 c GO NW keine Berücksichtigung finden kann. Vgl. Hess. Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 14. Juli 1988 - 6 UE 296/85 -, DVB1. 1989, 162 (163) zu § 8 b der Hess. Gemeindeordnung; Rehn/Cronauge, a.a.0., § 6 c Anm. II 2 a. E. Danach stellt sich der Inhalt des Punktes 8 aus dem Schreiben vom 30. Januar 1991 jedoch nicht als denkbare Anregung oder Beschwerde im Sinne des § 6 c GO NW dar. Denn, wie diese Ausführungen des Klägers in Verbindung mit der dazu eingereichten Beschwerdeausschuß-Drucksache Nr. 7 vom 27. November 1989 zu verstehen sind, weist der Kläger in diesem Zusammenhang darauf hin, daß ihn betreffende dienstinterne Verfügungen vor allem wohl des Gesundheitsamtes in verschiedentlich falsch festgehalten und aufgefaßt worden seien, was in der vorliegend von ihm ansprochenen Angelegenheit, d. h. der Anweisung vom 25. April 1988, dann erst mit der Drucksache vom 27. November 1989 richtig gestellt worden sei. Damit ist diese Problematik aber auch nach dem Vorbringen des Klägers selbst zu ihrem - für ihn günstigen - Abschluß gekommen; die von ihm daraufhin an dieser Stelle gewünschte Sorgetragung dafür, daß zukünftig städtische innerdienstliche Verfügungen sogleich richtig abgefaßt und verstanden werden sollten, bezieht sich demgegenüber auf eine Vielzahl noch nicht eingetretener und inhaltlich noch nicht überschaubarer und konkretisierbarer allenfalls mehr oder weniger ähnlicher zukünftiger Situationen, über deren verwaltungsmäßige Behandlung in der bis zu deren Entstehen nur möglichen Allgemeinheit und Abstraktheit im Rahmen eines Bürgerantrages nach § 6 c GO NW keineswegs entschieden werden kann. Was weiterhin das Begehren des Klägers etwa zu den Punkten 2, 6, 10, 11, 12, 13 und 14 in seinem dem Antrag vom 28. Juli 1991 zugrundeliegenden Schreiben vom 30. Januar 1991 betrifft, wobei es letztenendes jeweils um die Problematik geht, ob die Raucherentwöhnung durch Ohrlochstechen oder durch Akupunktur eine nach dem Heilpraktikergesetz erlaubnispflichtige Heilbehandlung darstellt und ob dem Kläger eine solche Betätigung durch die Ordnungsverfügung vom 18. Oktober 1990 untersagt werden durfte, so läßt die Kammer die Frage offen, ob bzw. in welchem Umfang in dieser verwaltungsmäßig und gerichtlich ebenso zugunsten des Klägers abgeschlossenen Angelegenheit Ende Juli 1991 noch ein grundsätzlich zu bescheidender Bürgerantrag gemäß § 6 c GO NW gestellt werden konnte oder ob es sich hier nicht ebenso lediglich um die reine Übermittlung kritischer Anmerkungen seitens des Klägers handelt. Ein Anspruch des Klägers auf die im vorliegenden Klageverfahren erstrebte sachliche Unterrichtung über die Behandlung seines Antrages vom 28. Juli 1991 scheitert in dieser Hinsicht nämlich jedenfalls daran, daß der Beklagte zu diesem Komplex, der mit einem im wesentlichen unveränderten Sachverhalt schon Gegenstand von Bürgeranträgen des Klägers aus der Vergangenheit war, unter dem 6. August 1991 bereits ausreichend und erschöpfend Stellung genommen hat. Der Anspruch auf die sachliche Bescheidung eines Bürgerantrages gemäß § 6 c ABs. l GO NW bzw. einer Petition im allgemeinen setzt voraus, daß das Petitionsrecht noch nicht in der Weise verbraucht ist, daß eine frühere Eingabe gleichen Inhaltes schon durch einen ordnungsgemäßen Bescheid der angerufenen Stelle erledigt worden ist. Wie das Bundesverfassungsgericht in diesem Zusammenhang ausdrücklich formuliert, würde es zu einer sinnlosen Ausweitung des Petitionsrechts führen, wenn man einem Petenten, der nach ordnungsgemäßer Bescheidung einer Petition die gleiche Stelle von neuem mit der gleichen Petition angeht, immer wieder einen Anspruch auf einen sachlichen Bescheid einräumen wollte. Vgl. BVerfG, Beschluß vom 22. April 1953 - l BvR 162/51 - BVerfGE 2, 225 (231 f); ebenso von Münch, a.a.O.; Art. 17 Rdnr. 14; Dürig in Maunz-Dürig, a.a.O ., Art. 17 Rdnr. 41; Becker in von Loebell, a.a.O., § 6 c Anm. 8 - Dementsprechend sehen auch § 2 Abs. 2 lit c und § 5 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Beklagten vom 29. Oktober 1980 vor, daß der Ausschuß von einer sachlichen Prüfung einer Beschwerde bzw. einer Anregung absehen und sie zurückweisen kann, wenn die entsprechende Eingabe gegenüber einer bereits beschiedenen Beschwerde oder Anregung kein neues Sachvorbringen enthält. Hiernach kann der Kläger auf Grund seines Bürgerantrages vom 28. Juli 1991 gemäß § 6 c Abs. l Satz 4 GO NW eine inhaltlich Über die Benachrichtigung durch den Beklagten vom 6. August 1991 hinausgehende Stellungnahme zu dem hier in Rede stehenden Gegenstand nicht verlangen. Selbst wenn insoweit aus dem Grunde, weil der Kläger jetzt als neues - von ihm so bezeichnetes - Sachvorbringen das inzwischen unter dem 29. Mai 1991 beendete Widerspruchsverfahren nennt, zunächst ein ausschließlich wiederholender Antrag nicht anzunehmen sein sollte, so hat der Beklagte in der Mitteilung vom 6. August 1991 auf den Bürgerantrag des Klägers vom 28. Juli 1991 auch zu diesem Problemkreis ausreichend und inhaltlich erschöpfend geantwortet, indem er ausgeführt hat, daß eine sachliche Behandlung, dieser Eingabe gemäß § 13 Abs. 4 HauptS nicht in Frage komme, weil dieses ansonsten die Nachprüfung einer richterlichen Entscheidung bedeuten würde, die hier durch den Beschluß des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen endgültig gefallen sei. Damit bat der Beklagte jedoch die zu dieser Frage schon auf das Schreiben vom 30. Januar 1991 hin gefertigte Äußerung vom 24. Mai 1991, in der er sich zu Recht auf das damals noch laufende Widerspruchsverfahren berufen hatte (vgl. § 13 Abs. 4 lit. b Haupts.) in inhaltlich zutreffender und formal nicht zu beanstandender Weise lediglich dahingehend umgestellt, daß er nun die Begründung auf den insoweit auch denkbaren Gesichtspunkt des abgeschlossenen gerichtlichen Verfahrens (§ 13 bs. 4 lit. a HauptS.) gestützt hat, den er in gleicher Weise in der damaligen Benachrichtigung schon hätte verwenden können, und dadurch den Kläger in dem nun - nach dem Abschluß des Widerspruchsverfahrens - allenfalls noch erforderlichen Umfang ausreichend beschieden. Schließlich kann der Kläger gemäß § 6 c Abs. l GO NW eine weitere besondere Stellungnahme des Beklagten nicht zu den in seinem Schreiben vom 25. April 1991 am Ende formulierten Bitten verlangen, der Rat möge der Verwaltung der Stadt empfehlen, sich bei dem zuständigen Fachminister oder den Regierungspräsidenten darüber sachkundig zu machen, ob nach deren Auffassung die Akupunktur zu Nichtheilkundezwecken einer Erlaubnis bedürfe, und die Verwaltung möge den Gesundheitsämtern der Städte Köln, Düsseldorf und Dortmund gegenüber ihr in den Anfragen vom 9. November 1990 mitgeteiltes fehlerhaftes Verständnis des Urteils des Landgerichts Essen vom 23. Februar 1987 -4 0 65/86- richtigstellen. Denn die Behandlung dieser Anregungen wird von der Erledigung des Antrages vom 30. Januar 1991 in der Sitzung des Beklagten vom 4. Mai 1991 sowohl formell als auch materiell umfaßt. Das folgt in formeller Hinsicht daraus, daß der Beklagte, wie er es dem Kläger unter dem 3. Mai 1991 ausdrücklich vorher angekündigt und später unter dem 24. Juli 1991 nochmals bestätigt hat, auch das Schreiben vom 25. April 1991 als Bestandteil bzw. als Ergänzung des Bürgerantrages vom 30. Januar 1991 angesehen und dementsprechend in seiner Sitzung vom 14. Mai 1991 mit berücksichtigt und zum Gegenstand der abschließenden Beratungen gemacht hat. Im übrigen stellen sich die hier betroffenen Anregungen des Klägers ihrem Inhalt nach letztlich als Vorfragen zu der in dem Beschluß des Verwaltungsgerichts vom 18. März 1991 -7 L 1578/90- vorgenommenen rechtlichen Bewertung, dar , indem sie sich auf die hierfür erforderliche Sachverhaltsaufklärung bzw. auf die Auslegung eines insoweit als maßgeblich in Betracht kommenden und in der angegriffenen Verfügung vom 18. Oktober 1990 auch erwähnten anderen gerichtlichen Urteils beziehen. Diese Anträge sind deshalb - ebenso wie der gesamte Streitgegenstand des Beschlusses vom 18. März 1991 - im Rahmen des § 6 c GO NW einer sachlichen Behandlung durch den Beklagten ohnehin nicht zugänglich und nach alledem bereits in der Stellungnahme des Beklagten vom 14. Mai 1991 auch inhaltlich in ausreichender Weise mit beschieden worden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. l VwGO. Die Entscheidung über .die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Möglichkeit der Vollstreckungsabwendung ergibt sich- aus § 167 i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Berufung beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 4650 Gelsenkirchen, eingelegt werden. Über die Berufung entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster.