Gerichtsbescheid
14 K 6880/94
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:1996:1218.14K6880.94.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand; 2 Die Kläger sind die Geschwister des Herrn K. V. C. , der - möglicherweise gemeinsam mit seinem Bruder S. I. K1. C. -Eigentümer des Grundstücks T1.-------straße °°° in C1. ist. Zwischen dem auf dem Grundstück errichteten Wohnhaus und der Fahrbahn der T1.-------straße befindet sich eine als Gehweg genutzte Fläche, die Teil des vorgenannten Grundstückes ist. 3 Mit Ordnungsverfugungen vom °. N. °°°° forderte der Oberstadtdirektor der Beklagten die Kläger und weitere Familienangehörige auf, den Gehweg von den dort gelagerten Gegenständen so freizuräumen, daß er in voller Breite für den Fußgängerverkehr zur Verfügung stand. Wegen Nichtbefolgung der Ordnungsverfügungen erfolgte am °. K2. °°°° die Zwangsräumung durch den Oberstadtdirektor der Beklagten. 4 Hiergegen erhoben die Kläger am °°. O. °°°° Klage, VG H. °° K °°°°/°°. Diese wurde am °°. K3. °°°° von den Beteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem der Oberstadtdirektor der Beklagten gegenüber den Klägern die Ordnungsverfugung mit dem Inhalt, den Gehweg künftig weder zu blockieren noch auf andere Weise der Nutzung durch Fußgänger zu entziehen, aufgehoben und desweiteren erklärt hatte, aus den Ordnungsverfügungen im übrigen keine Vollzugsmaßnahmen mehr herzuleiten. 5 6 -3- 7 In der Folgezeit wurde die Gehwegfläche erneut von den Klägern und anderen Familienangehörigen zum Abstellen von Fahrzeugen sowie zur Lagerung sonstiger Gegenstände genutzt. Am °°/°°. T2. °°°° erfolgte die Räumung eines Teiles der Gehwegfläche im Auftrag des Oberstadtdirektors der Beklagten. Dabei wurde unter anderem ein auf den Kläger zugelassener Kraftfahrzeug-Anhänger abgeschleppt. 8 Daraufhin haben die Kläger am °. P. °°°° Klage erhoben. Zur Begründung verweisen sie darauf, daß ihr Bruder K. C. Eigentümer der streitigen zum Grundstück T1.-------straße °°° zählenden Gehwegfläche sei. Hierbei handele es sich um eine private Fläche, die weder gewidmet sei noch als sogenannte tatsächlich öffentliche Verkehrsfläche anzusehen sei, obgleich bis zum °°. T2. °°°° niemand am Betreten des teilweise hierauf errichteten Fußgängernotweges gehindert worden sei. 9 Die Kläger beantragen, 10 festzustellen, daß die befestigte Fläche auf dem Grundstück T1.-------straße °°° in °°°°° C1. zwischen dem Wohnhaus und der Fahrbahn keine öffentliche Verkehrsfläche ist und der Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigte darüber gemäß § 903 BGB verfügen kann. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Zwar liege eine formelle Widmung nicht vor, eine Widmung sei aber kraft unvordenklicher Verjährung eingetreten. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (2 Hefte) Bezug genommen. 15 -4- 16 Entscheidungsgründe: 17 Das Gericht kann nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt 18 ist (§ 84 Abs. l Satz l Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). 19 Die Klage ist unzulässig. 20 Bei der vorliegenden Klage handelt es sich gemäß dem gestellten Klageantrag um eine auf die Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtete negative Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. l VwGO. Feststellungs-fahig in diesem Sinne ist auch die Eigenschaft einer Sache, hier die Nicht-Öffentlichkeit einer Wegefläche. 21 Vgl. Kopp, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 10. Aufl. 1994, Rdnr. 13 zu § 43. 22 Die hierauf gerichtete Feststellungsklage ist indessen nur zulässig, wenn die Kläger ein berechtigtes Interesse an der alsbaldigen Feststellung (§ 43 Abs. l, letzter Halbs.) dartun. Als berechtigtes Interesse kommt jedes nach vernünftigen Erwägungen nach Lage des Falles aufgrund einer gesetzlichen Regelung oder nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art in Betracht, soweit dieses hinreichend gewichtig ist. 23 Vgl. Kopp, a.a.O., Rdnr. 23. 24 Darüber hinaus ist eine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 2 VwGO unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Subsidiarität auch nur dann zulässig, wenn die mit der Klage geltend gemachten Rechte nicht auch durch eine Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgt werden können oder hätten verfolgt werden können. 25 Daraus folgt, daß die Kläger sich zum Nachweis der Zulässigkeit der vorliegenden Klage nicht auf die ergangenen Ordnungsverfügungen des Oberstadtdirektors der Beklagten vom °. N. °°°° berufen können, da gegen diese Anfechtungsklagen erhoben werden konnten bzw. erhoben worden sind; überdies ist im Rahmen des anhängig gewesenen Klageverfahrens °° K °°°°/°° seitens 26 27 des damaligen Beklagten erklärt worden, daß Vollzugsmaßnahmen hieraus nicht mehr hergeleitet würden, so daß auch eine weitere Beeinträchtigung von Rechten der Kläger nicht ersichtlich ist. 28 Soweit die Kläger mit der vorliegenden Klage den Erlaß weiterer Ordnungsverfügungen zukünftig verhindern wollen, sind sie auf die Möglichkeit zu verweisen, dagegen jeweils im Wege der Anfechtungsklage vorzugehen; ein darüber hinausgehender vorbeugender Rechtsschutz ist unzulässig. 29 Vgl. Kopp, a.a.O., Rdnr. 26 f. . , 30 Ein weitergehendes berechtigtes Interesse der Kläger an der Klärung des Um-fangs des Eigentümerrechtes an der streitigen Gehwegfläche bzw. einer möglichen öffentlich-rechtlichen Überlagerung besteht nicht, weil die Kläger selbst nicht Inhaber des streitigen Eigentumsrechtes sind. Aus der Grundstücksbezo-genheit der nach den Vorschriften des Straßen- und Wegerechts bzw. des Straßenverkehrsrechts zu beurteilenden Frage der (Verkehrs-)Öffentlichkeit einer Wegefläche folgt, daß bei einem Nutzungskonflikt der Eigentümer das Grundstück repräsentiert. 31 Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 26. Juli 1990 - 4 B 235.89 -, abgedr. in Umwelt-und Planungsrecht (UPR) 1991, 67. 32 Allein familiäre Bindungen oder die tatsächliche Nutzung des Grundstücks durch Dritte (hier: die Kläger) begründen das Vorliegen einer schutzwürdigen Rechtsposition in Bezug auf das Grundstück nicht. 33 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. l, 159 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. l VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozeßordnung.