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Urteil

1 K 4852/97

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:1998:0520.1K4852.97.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 für Recht erkannt: 2 Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. 3 Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 4 Tatbestand: 5 Der bei dem Polizeipräsidium C. tätige Kläger, der am 1. September 1995 zum Kriminalkommissar (Säule II) ernannt worden ist, wurde unter dem 13. März 1997 gemäß Nr. 4.2 der Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen (BRL Pol), Runderlaß des Innenministeriums vom 25. Januar 1996, MinBI.NW S.278, durch den Polizeipräsidenten C. für den Beurteilungszeitraum vom 1. September 1995 bis zum 1. Dezember 1996 dienstlich beurteilt. Der Erstbeurteiler, Polizeihauptkommissar H. , hatte das Gesamturteil „Die Leistung und Befähigung 6 des Beamten W1. übertreffen die Anforderungen" vorgeschlagen. Der Polizeipräsident als Endbeurteiler gelangte hingegen zu dem Beurteilungsergebnis „Die Leistung und Befähigung des Beamten W1. entsprechen voll den Anforderungen". Auf die Beurteilung im übrigen wird auch zum Zwecke der Sachdarstellung Bezug genommen. 7 Mit Schreiben vom 14. Mai 1997 legte der Kläger gegen die Beurteilung Widerspruch ein. Zur Begründung führte er insbesondere aus, der Endbeurteiler habe in der Abteilungsleiterbesprechung mitgeteilt, daß Beamte im Eingangsamt nicht besser als 3 Punkte sein könnten. Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung B. vom 12. Juni 1997 zurückgewiesen. 8 Mit seiner rechtzeitig erhobenen Klage macht der Kläger geltend: 9 Der Endbeurteiler habe die Absenkung gegenüber der Erstbeurteilung bei den Hauptmerkmalen und beim Gesamturteil nicht plausibel gemacht. Die in der streitigen Beurteilung und im Widerspruchsbescheid insoweit enthaltenen Hinweise auf den Quervergleich zwischen den in Betracht kommenden Beamten und auf die Beratung in der Beurteilerkonferenz reichten als Begründung für die Abweichungen nicht aus. Dies gelte vorliegend um so mehr, als unter III. 1 und V. der Beurteilung positive Feststellungen getroffen seien, die die Absenkung nicht mehr nachvollziehbar erscheinen ließen. 10 An der Beurteilerbesprechung habe nicht der Leiter ZKB, Leitender Kriminaldirektor (LKD) a.D. D. , sondern sein Vertreter Kriminaloberrat (KOR) N. , teilgenommen, der ihn, den Kläger, nicht kenne. Im übrigen habe LKD a.D. D. als Leiter der ZKB die von dem Erstbeurteiler im Entwurf verfaßte Beurteilung mitparaphiert, also seine Zustimmung zum Endurteil gegeben. 11 Der Kläger beantragt, 12 den Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B. vom 12. Juni 1997 zu verurteilen, seine dienstliche Beurteilung vom 13. März 1997 aufzuheben und ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu beurteilen. 13 Der Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Zur Begründung trägt er vor: 16 Die Behauptung, der Endbeurteiler hätte in einer Abteilungsleiterbesprechung geäußert, daß Beamte im Eingangsamt nicht besser als mit 3 Punkten beurteilt werden könnten, treffe nicht zu. Es sei lediglich ausgeführt worden, daß Aufstiegsbeamte in bezug auf die mit dem Laufbahnwechsel verbundene neue Funktionswahrnehmung naturgemäß geringere Erfahrungen hätten und somit in der Regel eine Leistung erbrächten, die eher 3 Punkten entspräche. Von vornherein sei aber nicht ausgeschlossen worden, daß ein Beurteilungsergebnis von 4 oder 5 Punkten im Einzelfalle angemessen sein könne. An der Beurteilerbesprechung habe als sachkundiger Berater des Endbeurteilers der Leiter der Unterabteilung ZKB, LKD a. D. D. , teilgenommen. 17 Unter V. der Beurteilung werde lediglich eine Einschätzung des Erstbeurteilers wiedergegeben, die wohl eine wesentliche Begründung für das von ihm vorgeschlagene bessere Gesamturteil sei. Die unter III. 1 der Beurteilung aufgeführten „herausragenden Kenntnisse" widersprächen nicht der im Quervergleich vorgenommenen Absenkung des Endurteils. Es sei nicht sachfremd, sondern geradezu geboten, daß insbesondere der Schlußzeichnende das aufgrund vielfältiger persönlicher Erfahrungen und durch sonstige Infor- 18 / 19 mationen gewonnene Gesamtpersönlichkeitsbild eines Beamten in die Endbeurteilung einbeziehe. 20 In der Beurteilerbesprechung seien nach ausführlicher Diskussion die Endurteile der Beamtinnen und Beamten innerhalb der Vergleichsgruppe festgelegt worden. Nach Überzeugung der Beurteilerkonferenz und des Endbeurteilers fasse das Ergebnis diejenigen Beamten zu einem Gesamturteil zusammen, deren Leistungs- und Befähigungsunterschiede nicht derart groß seien, daß eine Grenzziehung zwischen ihnen zwingend gewesen wäre. 4 und 5 Punkte seien bei der hier in Frage stehenden Gruppe nicht vergeben worden. 21 Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen LKD a.D. D. , Kriminalhauptkommissar (KHK) H. , KOR N. und Erster Kriminalhauptkommissar (EKHK) N1. zu der Frage, ob der Endbeurteiler an die Erstbeurteiler eine Weisung gegeben habe, bei den Beurteilungen nach Nr. 4.2 BRL Pol die in Betracht kommenden Beamten mit nicht mehr als 3 Punkten zu beurteilen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift, wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie die Gerichtsakte zum Verfahren 1 L 1017/98 Bezug genommen. 22 Entscheidunqsqründe: 23 Die zulässige allgemeine Leistungsklage ist nicht begründet. 24 Mit Rücksicht auf die dem Dienstherrn zuzugestehende Beurteilungsermächtigung hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften oder -re- 25 geln verstoßen, den gesetzlichen Rahmen oder anzuwendende Begriffe verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. 26 Ständige Rechtsprechung; vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 12. März 1987 -2 C 36.86 -, DÖD 1987, 178; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW), Urteile vom 8. Juli 1997 - 6 A 6051/95 und 6058/95 27 Gemessen an diesem Grundsatz bestehen keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit einer Beurteilung des Klägers auf der Grundlage der Nr. 4.2 BRL Pol. Nach Nr. 9.7 Abs. 1 BRL Pol finden auf Beurteilungen im Eingangsamt die Vorschriften über die Regelbeurteilung (z.B. Vergleichsgruppen, Richtsätze, Beurteilungsverfahren) Anwendung. Nr. 9.7 Abs. 1 BRL Pol ist dahin zu verstehen, daß für die - erstmals - im Eingangsamt zu Beurteilenden eine Vergleichsgruppe besonderer Art zu bilden ist, damit für die betreffenden Beamten ebenfalls leistungsgerecht abgestufte Beurteilungen erstellt werden können, die untereinander und auch mit den Regelbeurteilungen der Vergleichsgruppe der Beamten im gleichen statusrechtlichen Amt vergleichbar sind. 28 In diesem Sinne interpretiert die Kammer auch den Erlaß des Innenministeriums für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. März 1998 - IV B 1-3034 H -, in dem darauf hingewiesen ist, daß die im Eingangsamt der Laufbahn befindlichen Beamtinnen und Beamten keine eigene Vergleichsgruppe - im Sinne der Nr. 8.2.1 BRL Pol - bildeten. Soweit in dem Erlaß des weiteren ausgeführt ist, daß die entsprechenden Beamten der Vergleichsgruppe aller Beamten im gleichen statusrechtlichen Amt angehörten, die zu Beurteilenden in die Gesamtvergleichsgruppe einzureihen seien und die Quotierung bezogen auf die Gesamtvergleichsgruppe eingehalten werden müsse, kann dies nur bedeuten: Es gibt - ähnlich wie bei Nachbeurteilungen 29 und nachgeholten Beurteilungen (s. Nr. 3.4 und Nr. 3.5 BRL Pol) - keinen eigentlichen Vergleichsmaßstab gerade für die Beurteilungen im Eingangsamt nach Nr. 4.2 BRL Pol. Der Vergleichsmaßstab ist vielmehr derselbe wie bei den übrigen, regelbeurteilten Beamten der Besoldungsgruppe A 9. Gleiches gilt hinsichtlich des Richtwertbezuges als Orientierungsrahmen, was selbstverständlich nicht heißen kann, daß für die Beurteilungen nach Nr. 4.2 BRL Pol etwa schon deshalb nur der Punktwert 3 in Frage kommen könne, weil die 4- und 5-Punkt-Kontingente bei der letzten Regelbeurteilung bereits ausgeschöpft gewesen seien. Diese Überlegungen bedürfen letztlich keiner Vertiefung, weil der genannte Erlaß zum Zeitpunkt der hier in Rede stehenden Beurteilungen - Stichtag 1. Dezember 1996 - noch nicht existent war und weil das Polizeipräsidium C. die Regelung in Nr. 9.7 Abs. 1 BRL Pol zutreffend in dem oben dargelegten Sinne verstanden und praktiziert hat. Insofern kann auf den Schriftsatz vom 13. Mai 1998 und die Darlegungen des Polizeipräsidenten in der mündlichen Verhandlung Bezug genommen werden. 30 Daß die Bezirksregierung B. nicht entsprechend Nr. 9.7 Abs. 2 BRL Pol auf die Einhaltung einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe hingewirkt hat, mag ein Verfahrensfehler sein. Dieser hat sich hier aber nicht zu Lasten des Klägers ausgewirkt, weil sich der Endbeurteiler - wie dargelegt: unbedenklich - an den bei der Regelbeurteilung der entsprechenden Vergleichsgruppe angelegten Maßstäben orientiert hat. 31 Die Bestellung des KHK H. zum Erstbeurteiler läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Nach Nr. 9.3 Abs. 2 BRL Pol soll der Behördenleiter einen Vorgesetzten (mindestens des gehobenen Dienstes) des zu Beurteilenden mit der Erstbeurteilung beauftragen, der mit dem zu Beurteilenden nicht in Beförderungskonkurrenz steht. Wer diese Aufgabe wahrnehmen soll, bestimmt der Behördenleiter innerhalb seines organisatorischen Ermessens. Nach den -Zweifeln entrückten - Angaben des Beklagten ist für den Bereich des Polizeipräsidiums C. grundsätzlich der jeweilige unmittelbare Vorgesetzte zum 32 8 33 Erstbeurteiler bestimmt worden. Daß KHK H. als unmittelbarer Vorgesetzter ausreichende Arbeitskontakte zu dem Kläger hatte und somit entsprechend Nr. 9.1 Abs. 3 Satz 2 BRL Pol in der Lage war, sich aus eigener Anschauung ein Urteil über den zu Beurteilenden zu bilden, ist zwischen den Parteien nicht streitig. 34 Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme geht die Kammer davon aus, daß der Endbeurteiler, Polizeipräsident X. , den Erstbeurteilern keine Weisung erteilt hat, bei den Beurteilungen nach Nr. 4.2 BRL Pol die in Betracht kommenden Beamten mit nicht mehr als 3 Punkten zu beurteilen. Die Zeugen LKD a.D. D. und KOR N. haben jeweils bekundet, daß ihnen eine entsprechende Weisung nicht bekannt sei. Diese Angaben stimmen überein mit der Erklärung des Polizeipräsidenten X. in der mündlichen Verhandlung, daß er eine entsprechende Weisung nicht erteilt habe. Auch der Zeuge KHK H. hat ausgesagt, daß ihm vor der Erstellung des Beurteilungsvorschlags eine entsprechende Äußerung des Endbeurteilers nicht bekannt geworden sei. Soweit der letztgenannte Zeuge erklärt hat, daß er - nachdem sich Polizeipräsident X. seiner Erstbeurteilung nicht angeschlossen hatte - in Gesprächen mit verschiedenen Vorgesetzten und anderen Erstbeurteilern den Eindruck gewonnen habe, der Polizeipräsident habe eine entsprechende Weisung gegeben, ist zu berücksichtigen, daß diese Gespräche offenbar erst nach Durchführung der Beurteilerbesprechung stattgefunden haben. Wie der Zeuge zutreffend ausgeführt hat, konnten die Beurteilungsvorschläge zu diesem Zeitpunkt nicht mehr abgeändert werden, so daß eine entsprechende Weisung keinen Sinn mehr hätten machen können. Es spricht deshalb vieles dafür, daß die von dem Zeugen H. geschilderten Eindrücke auf Mißverständnissen beruhen. 35 Ähnliches gilt auch für die Aussage des Zeugen EKHK N1. in bezug auf eine angebliche Festlegung des Polizeipräsidenten, daß Beamte, die 1995 befördert worden seien, nicht mit mehr als 3 Punkten beurteilt werden könnten. Der Zeuge hat damit die auch in anderen Verfahren vorgetragene Be- 36 hauptung aufgegriffen, daß der Abteilungsleiter GS im Rahmen einer Besprechung der Unterabteilungsleiter unter Teilnahme der Abteilung VL am 24. Juni 1996 unter anderem angeordnet habe, wer 1995 befördert worden sei, könne keine 5 oder 4 Punkte erhalten. Indes hat der Zeuge selbst an dieser Besprechung, die im übrigen die Regelbeurteilungen zum Stichtag 1. Juni 1996 zum Gegenstand hatte, nicht teilgenommen. Darüber hinaus ist in diesem Zusammenhang auf das Schreiben des Polizeipräsidenten C. vom 10. Juli 1996 an die Gewerkschaft der Polizei aufmerksam zu machen, in dem der Behauptung, eine entsprechende Weisung sei erlassen worden, im einzelnen entgegengetreten und ausdrücklich bestätigt wurde, daß die Erstbeurteiler unabhängig und an Weisungen nicht gebunden seien. Die Annahme des Klägers, daß dieses Schreiben für die Beurteilungen zum Stichtag 1. Juni 1996 zu spät gekommen sei, ist für die vorliegende Beurteilung ohne Bedeutung. Daß die Erstbeurteiler sich bei der Erstellung der Beurteilungen offenbar frei von dienstlichen Weisungen gefühlt haben, zeigt insbesondere der Umstand, daß sie in den insgesamt 17 Beurteilungsyorschlägen mindestens sechsmal 4 Punkte zuerkannt haben. Zwei Beurteilungsvorschläge gehen aus der übersandten Übersicht nicht hervor. 37 Soweit der Zeuge EKHK N1. außerdem ausgesagt hat, daß ihm Polizeipräsident X. in zwei Gesprächen erklärt habe, 1995 beförderte Beamte würden nicht besser als mit 3 Punkten beurteilt, steht dem die Erklärung des Polizeipräsidenten in der mündlichen Verhandlung entgegen, die die Kammer an einer positiven Überzeugungsbildung im Sinne der Richtigkeit der Aussage des Zeugen hindert. Zudem hat der Zeuge N1. bekundet, daß der Polizeipräsident ihm während des ersten Gespräches am 28. Oktober 1996 gesagt habe, wenn er, der Zeuge, den von ihm zu Beurteilenden so (nämlich: besser) sähe, möge er dies auch so schreiben. 38 i 39 Daß die ca. 200 Erstbeurteiler durch Polizeidirektor C1. - wie vom Be-' klagten im einzelnen im Verfahren 1 K 4752/97 dargestellt - geschult wurden, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Nach Nr. 9.1 Abs. 4 Satz 2 BRL Pol sind 40 Gespräche der Vorgesetzten mit den Erstbeurteilern mit dem Ziel der Anwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe zulässig und sinnvoll. Soweit der Kläger vorgetragen hat, Polizeidirektor C1. habe die Erstbeurteiler in den Schulungsveranstaltungen darauf hingewiesen, daß derjenige, der nicht „richtig" beurteile, im Hinblick auf das Submerkmal II. 4.4 des Beurteilungsvordrucks („Beurteilen und Fördern") selbst nicht „gut" sei und deshalb insofern mit 1 Punkt beurteilt werden müsse, kann dahinstehen, ob diese Äußerung - die Richtigkeit des Klägervortrags unterstellt - ihrer lapidaren Form gemäß ernst gemeint gewesen ist. Jedenfalls wäre eine Verdeutlichung möglicher Konsequenzen für die Erstbeurteiler im Kern rechtlichen Bedenken nicht ausgesetzt. Zwar sollen die Erstbeurteiler nach der angeführten Nr. 9.1 Abs. 3 Satz 1 BRL Pol unabhängig beurteilen; jedoch sind auch sie gehalten, die Richtsätze als Anhaltspunkte für eine möglichst gerechte Bewertung nicht aus dem Auge zu verlieren, damit der Beurteilungsvorschlag als Entscheidungsgrundlage für den Endbeurteiler überhaupt Bedeutung erlangen kann und das Gewicht der Beurteilerbesprechung als Korrektiv nicht übergroß wird. Abgesehen davon hätte sich eine entsprechende „Weisung" zu Lasten des Klägers auch nicht ausgewirkt, da er von seinem Erstbeurteiler - mit Ausnahme eines Submerkmals -jeweils mit nicht weniger als 4 Punkten beurteilt worden ist. 41 Auch die Behauptung des Klägers, es sei darauf hingewiesen worden, daß in den Unterabteilungen „Beurteilungskonferenzen" stattzufinden hätten und die „Quoten schon dort einzuhalten seien", ist nicht erhärtet worden. Polizeipräsident X. hat in der mündlichen Verhandlung im Verfahren 1 K 4752/97 auf Befragen des Gerichts hierzu erklärt, daß es entsprechende Anweisungen nicht gegeben habe. Die Kammer hat keine Veranlassung, an der Richtigkeit dieser Erklärung zu zweifeln. Soweit nach den Angaben des Polizeipräsidenten in einzelnen Unterabteilungen Vorgespräche und Vorfestlegungen mit dem Ziel stattgefunden haben, sich schon auf Unterabteilungsebene im Blick auf die Richtsätze und deren Einhaltung zu orientieren und in der Beurteilerbesprechung möglichst geltend machen zu können, die Richtsätze bereits in der eigenen Unterabteilung im Auge behalten zu haben, ergibt sich 42 11 43 daraus kein Verfahrensfehler. Der Auffassung des Klägers, solche Gespräche stünden nicht in Einklang mit den Beurteilungsrichtlinien, folgt die Kammer nicht. Nach der bereits angeführten Nr. 9.1 Abs. 4 BRL Pol sind unabhängig von den eigenen Kenntnissen und Erfahrungen der Erstbeurteiler vor der Erstellung des Beurteilungsvorschlags Gespräche der Vorgesetzten mit den Erstbeurteilern mit dem Ziel der Anwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe zulässig und sinnvoll. Es ist daher nicht zu bemängeln, daß offenbar bereits auf Unterabteilungsebene versucht worden ist, den Richtsätzen -schon vorläufig - Geltung zu verschaffen. Daß die Vorgespräche in den Unterabteilungen einen darüber hinausgehenden Inhalt gehabt hätten, ist eine schlichte Mutmaßung des Klägers. 44 • 45 Ein Verfahrensfehler ergibt sich auch nicht daraus, daß allen betroffenen Beamten das Gesamturteil „Die Leistungen entsprechen den Anforderungen voll" zuerkannt worden ist. Den BRL Pol läßt sich jedenfalls für die hier maßgebliche, 17 Beamte umfassende Gruppe der im Eingangsamt zu Beurteilenden nicht entnehmen, daß die Anwendung der Richtsätze, die in Nr. 8.2.2 BRL Pol als Obergrenzen bezeichnet werden, zur Folge habe müßte, daß zumindest einigen Beamten die Gesamtnoten 4 oder 5 Punkte zuzuerkennen wären. Bei den Beurteilungen nach Nr. 4.2 BRL Pol ist, wie bereits dargelegt, die Vergleichsgruppe der Beamten derselben Laufbahn und Besoldungsgruppe zutreffend mit in den Blick gefaßt worden. Eine von dieser Vergleichsgruppe losgelöste Betrachtung hätte nämlich, wie das Polizeipräsidium C. überzeugend herausgestellt hat, dazu geführt, daß diejenigen Beamten, die wegen eines auf die erstmals im Eingangsamt Beurteilten beschränkten Vergleichs mit mehr als 3 Punkten beurteilt worden wären, denjenigen diensterfahreneren Beamten, die in ihrer Regelbeurteilung nur mit 3 Punkten beurteilt worden waren, in Beförderungskonkurrenzen vorgehen müßten, obwohl die jeweiligen Beurteilungen nicht miteinander vergleichbar wären. Daß ein solches Ergebnis nicht tragbar wäre, hat auch der Kläger nicht in Abrede gestellt. Vor diesem Hintergrund ist unter Einbeziehung des Gesamtergebnisses der zum Stichtag 1. Juni 1996 erstellten Regelbeurteilungen der Vergleichsgruppe der Besoldungsgruppe A 9 (Säule II): 46 5 Punkte: kein Beamter, 4 Punkte: 17 Beamte, 47 3 Punkte: 85 Beamte (68 Beurteilungen nach Nr. 3.1 BRL Pol sowie 17 Beurteilungen nach Nr. 4.2. BRL Pol) 48 2 Punkte: 4 Beamte, 49 ersichtlich, daß der Endbeurteiler sich insgesamt in nicht zu beanstandener Weise an den durch die Richtsätze vorgegebenen Orientierungsrahmen angelehnt hat. 50 Die von dem Endbeurteiler vertretene Auffassung, daß ein Wechsel im Statusamt einen anspruchsvolleren neuen Bewertungsmaßstab zur Folge haben müsse, so daß die „alte Note" nicht ohne Leistungssteigerung erneut vergeben werden könne, ist rechtlichen Zweifeln nicht ausgesetzt und steht im Einklang z.B. mit Nr. 6 BRL Pol. Danach ist in der Regel anzunehmen, daß sich Diensterfahrung positiv auf das Leistungsbild auswirkt. In Anbetracht dessen handelt es sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht um die Anlegung eines - im Vergleich zum Regelbeurteilungsverfahren - strengeren Maßstabes, wenn das Polizeipräsidium C. für die erstmaligen Beurteilungen im Eingangsamt nach Nr. 4.2 BRL Pol im - erfahrungsgeprägten -Grundsatz von der Gesamtnote 3 Punkte ausgeht und für ein besseres Gesamturteil signifikant gute Leistungen des Beamten verlangt. 51 Schließlich sind durchgreifende rechtliche Bedenken gegen die die Schlußzeichnung vorbereitende Beurteilerbesprechung, in der die Beurteilungen mit dem Ziel zu erörtern waren, leistungsgerecht abgestufte und untereinander vergleichbare Beurteilungen zu erreichen - Nr. 9.2 Abs. 1 Satz 4 BRL Pol -, nicht ersichtlich. Die Zulässigkeit derartiger Beurteilerbesprechungen ist in der Rechtsprechung anerkannt. 52 Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980, -2 C 13.79 -, DÖD 1980, 224; OVG NW, a.a.O. 53 Die Zusammensetzung des Teilnehmerkreises der Beurteilerbesprechung, die nach den vom Beklagten übersandten Verwaltungsvorgängen für die Beurteilungen der Polizeikommissare - Säule II - am 12. Februar 1997 unter Teilnahme des Polizeipräsidenten stattgefunden hat, ist beanstandungsfrei. Zunächst entstandene Zweifel, ob und wann die Beurteilerbesprechung für die hier in Rede stehende Gruppe stattgefunden hat, sind insbesondere durch die Aussage des Zeugen EKHK N1. ausgeräumt worden, der sich sicher und zuverlässig an Gespräche gerade über diese Konferenz mit seinem Vorgesetzten erinnern konnte, der daran teilgenommen hatte. 54 Nr. 9.2 Abs. 1 Satz 3 BRL Pol sieht vor, daß der Schlußzeichnende zur Beratung weitere personen- und sachkundige Bedienstete, u.a. die Gleichstellungsbeauftragte, heranzieht. Diesen Anforderungen hat das Polizeipräsidium C. entsprochen. Nach seinen Angaben sind zu der hier in Betracht kommenden Beurteilerbesprechung alle Unterabteilungsleiter, der Leiter GS, der Leiter Stab GS, der Leiter VL, der Vertrauensmann der Schwerbehinderten, die Gleichstellungsbeauftragte, der Dezernent VL 2 und die Sachgebietsleiterin VL 2.1 geladen worden. Aus der dem Gericht übersandten Teilnehmerliste ergibt sich, daß - abgesehen von der Gleichstellungsbeauftragten - die Eingeladenen bzw. deren Vertreter an der Beurteilerbesprechung auch teilgenommen haben. Damit war gewährleistet, daß jede Unterabteilung durch einen Vorgesetzten in der Beurteilerbesprechung vertreten war. Ein Unterabteilungsleiter steht zumindest typischerweise sowohl dem Erstbeurteiler als auch dem zu Beurteilenden (noch) so nahe, daß die erforderliche Personen- und Sachkunde - gegebenenfalls nach Rücksprache mit weiteren Mitarbeitern - vorhanden ist. Nr. 9.2 Abs. 1 Satz 3 BRL Pol verlangt anders als Nr. 9. 1 Abs. 3 Satz 2 BRL Pol nicht, daß die Teilnehmer an der Beurteilerbesprechung die zu Beurteilenden aus eigener An- 55 schauung kennen und in der Lage sind, sich aus der unmittelbaren Zusammenarbeit mit ihnen ein eigenes Urteil über sie zu bilden. 56 Mit Rücksicht hierauf ergibt sich kein Verfahrensfehler daraus, daß an der Beurteilerbesprechung für die Unterabteilung, der der Kläger angehört, der Zeuge KOR N. als Vertreter des Unterabteilungsleiters teilgenommen hat, auch wenn dieser keine unmittelbar eigenen Erkenntnisse hinsichtlich der Leistungen des Klägers gehabt haben sollte. Da davon auszugehen ist, daß sich der Zeuge KOR N. durch Informationsgespräche mit seinem Vorgesetzten und/oder sonstigen Beamten der Unterabteilung auf die Teilnahme an der Beurteilerbesprechung pflichtgemäß vorbereitet hat, ist seine hinreichende Sach- und Personenkunde im Sinne der Nr. 9.2 Abs. 1 Satz 3 BRL Pol als gegeben zu erachten. Der Hinweis des Klägers, daß der Leiter der ZKB, der Zeuge LKD a.D. D. , den Beurteilungsentwurf mitparaphiert habe, geht zum einen deshalb fehl, weil in der Paraphierung keine Zustimmung zu erblicken ist; zum anderen wäre eine Paraphierung auch für die Frage, wie die Leistungen des Klägers in der Beurteilerbesprechung im Quervergleich eingeschätzt wurden, nicht erheblich. 57 Soweit der Zeuge KOR N. ausgesagt hat, daß er sich nicht an Gespräche erinnern könne, die speziell den Kläger betroffen hätten, daß er sich aber mit Sicherheit würde erinnern können, wenn er bei Gesprächen zugegen gewesen wäre, die einen Fall zum Gegenstand gehabt hätten, in dem der Erstbeurteiler einen Kriminalkommissar der Säule II mit 4 Punkten beurteilt hätte und dieser dann heruntergesetzt worden wäre, nötigt dies nicht zu einer abweichenden Betrachtung. Würdigt man, daß der Endbeurteiler in nicht zu beanstandener Weise eine Gesamtnote von 4 oder 5 Punkten für eine Beurteilung nach Nr. 4.2 BRL Pol erklärtermaßen nur dann für gerechtfertigt hielt, wenn signifikant gute Leistungen vorlagen, so waren vertiefte Erörterungen der Leistungen der einzelnen Beamten in der Beurteilerbesprechung nicht erforderlich, wenn entsprechende den normalen Rahmen merklich übersteigende Leistungen für keinen der Beamten geltend gemacht wurden. Es er- 58 scheint daher nachvollziehbar, daß sich der Zeuge KOR N. insoweit an Einzelheiten nicht mehr erinnern konnte. 59 Eine Verletzung der in Nr. 9.2 Abs. 2 Satz 2 BRL Pol statuierten Begründungspflicht ist nicht gegeben. Das OVG NW hat in den genannten Urteilen vom 8. Juli 1997 - 6 A 6051/95 und 6 A 6058/95 - im Blick auf eine gleichsinnige Regelung ausgeführt: Mit der „Darstellung eines sachgerechten Vergleichsverfahrens" (in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat) sei „hinreichend plausibel gemacht", daß dem Beurteilten nach den Beurteilungsmaßstäben des Endbeurteilers, der sich auf eine Erörterung in der Beurteilerkonferenz stütze, eine bestimmte Hauptmerkmals- und/oder Gesamturteilsstufe zukomme bzw. nicht zuerkannt werden könne. Daß in der „Abweichungsbegründung" auf „konkrete Abwägungsvergleiche" mit allen Beamten der Vergleichsgruppe oder bestimmten „Eckpersonen" einer Leistungsgruppe abgestellt werde, sei nicht notwendig; eine „derartig konkrete Vergleichsaussage" ließe sich nach der Auffassung des Senats auch nicht mit dem Gebot einer vertraulichen Behandlung der Beurteilungen (s. Nr. 11 BRL Pol) vereinbaren. 60 Im Lichte dieser Rechtsprechung, der die Kammer folgt, ist ein Begründungsmangel zu verneinen. Der Endbeurteiler hat sich in seiner „Begründung (Nr. 8.1, 9.2 BRL Pol)" darauf bezogen, daß „das abweichende Gesamturteil ...sich ... im Rahmen des Quervergleichs mit den Beamten im gleichen statusrechtlichen Amt" ergeben habe. Der Hinweis auf die „Gewichtung der Hauptmerkmale" geht allerdings ins Leere, da sämtliche Hauptmerkmale durch den Endbeurteiler gleich beurteilt worden sind. Die Kammer verkennt nicht, daß die vorzitierten Wendungen formelhaft wirken. Das Defizit an Individualisierung ist jedoch im wesentlichen systemimmanent und daher ohne Änderung des Systems nicht vermeidbar. Es beruht hauptsächlich darauf, daß die Beurteilerbesprechungen (Nr. 9.2 Abs. 1 Sätze 3 und 4 BRL Pol) von ihrer Konzeption her vertraulich sind, weil ihr Gegenstand die Beurteilung aller Beamten einer Vergleichsgruppe im Verhältnis zueinander ist, so daß jeder Beamte die Geheimhaltung beanspruchen kann. Dies beschränkt zugleich die Mög- 61 lichkeiten einer Plausibilisierung mit dem Ergebnis, daß der Beurteilte - bei zulänglicher verfahrensmäßiger Ausgestaltung und beanstandungsfreier Zusammensetzung des jeweiligen Teilnehmerkreises - die tatsächliche und rechtliche Seriosität der Meinungsbildung innerhalb der ihn betreffenden Be-urteilerbesprechung(en) und die prinzipiell pflichtgemäße Handhabung der Beurteileraufgabe durch den Endbeurteiler in der Regel notgedrungen unterstellen muß. Die hier in Frage stehende Beurteilerbesprechung bei dem Polizeipräsidium C. gibt bei Zugrundelegung der überzeugungskräftigen Darstellung des Beklagten vom Teilnehmerkreis und vom jeweiligen thematischen Rahmen her - wie dargelegt - keinen Anlaß zu rechtlichen Bedenken. 62 Soweit der Kläger auf die Eintragungen des Erstbeurteilers unter III. 1 und V. der Beurteilung rekurriert, ist zu bemerken, daß diese zugleich ersichtlich auch den prägenden Hintergrund einschlägiger positiver Einschätzungen zum Leistungsverhalten und zum Leistungsergebnis bilden und daher keiner besonderen Würdigung durch den Endbeurteiler bedurften. Nach Nr. 7 BRL Pol handelt es sich insoweit ausdrücklich um zusätzliche Angaben des Erstbeurteilers; Ergänzungen des Endbeurteilers sind aufzunehmen und zu kennzeichnen. 63 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, §711 der Zivilprozeßordnung. 64 B esc h l u ß 65 Der Streitwert wird auf 8000,00 DM festgesetzt. 66 Gründe: 67 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes.