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Urteil

12 K 3263/98

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:1999:1026.12K3263.98.00
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Leitsätze

Die in einem bestandskräftigen Rentenbescheid getroffene Feststellung über den Zeitpunkt der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Erwerbsunfähigkeitsrente ist für die Entscheidung des Dienstherrn über ein teilweises Ruhen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge binden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher entsprechend Sicherheit leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die in einem bestandskräftigen Rentenbescheid getroffene Feststellung über den Zeitpunkt der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Erwerbsunfähigkeitsrente ist für die Entscheidung des Dienstherrn über ein teilweises Ruhen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge binden. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher entsprechend Sicherheit leistet. Tatbestand Der . . geborene Kläger war als Lehrer im Dienst des beklagten Landes tätig. Seit 1992 war er als Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung von 50 v. H. anerkannt. Mit Ablauf des 31. Oktober 1995 wurde er gemäß § 45 Abs. 4 Landesbeamtengesetz (LBG) in den Ruhestand versetzt. Mit Bescheid vom 9. November 1995 wurden seine Versorgungsbezüge mit einem Ruhegehaltssatz von 67 v. H. festgesetzt. Auf seinen Antrag auf vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes gemäß § 14 a Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) wurde seine Dienst(un)fähigkeit abgeklärt. Ausweislich des amtsärztlichen Untersuchungsberichts vom 15. Februar 1996 war der Kläger aufgrund einer chronisch verlaufenden psychiatrischen Erkrankung nicht mehr in der Lage, den Dienst auszuüben. Es handele sich um einen Dauerzustand. Mit Bescheid vom 21. März 1996 wurde daraufhin der Ruhegehaltssatz des Klägers rückwirkend ab dem 1. November 1995 auf 70 v. H. erhöht. In dem Bescheid wurde ausgeführt, dass diese Erhöhung vor dem vollendeten 65. Lebensjahr u. a. entfalle, wenn, eine rechtzeitige Antragstellung unterstellt, der Kläger eine Versichertenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten könne bzw. erstmalig ein Rentenanspruch bestanden hätte. Vom gleichen Zeitpunkt an wäre eine Regelung der Versorgungsbezüge nach § 55 BeamtVG vorzunehmen. Am 24. Juni 1997 übersandte der Kläger einen Rentenbescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) vom 13. Juni 1997. Danach wird dem Kläger auf seinen Antrag vom 2. April 1997 hin eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit beginnend ab dem 1. April 1997 gewährt. Die Anspruchsvoraussetzungen seien seit dem 21. August 1995 erfüllt, die Rente werde erst vom Antragsmonat an geleistet. Im Rahmen der „Ermittlung der belegungsfähigen Kalendermonate" wird als Gesamtzeitraum die Zeit vom vollendeten 17. Lebensjahr bis zum 21. August 1995 (Eintritt der Erwerbsminderung) zugrundegelegt. Dieser Wert fließt in die Berechnung des Durchschnittswertes für die Grundbewertung und damit in die Summe der für die Rentenhöhe maßgeblichen Entgeltpunkte ein. Mit Regelungs- und Rückforderungsbescheid vorn 26. August 1997 regelte der Beklagte nach vorherigem Hinweis auf die Rechtslage die dem Kläger seit November 1995 zustehenden Versorgungsbezüge unter Zurücknahme des Bescheides über die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehalts vom 21. März 1996 neu und forderte vom Kläger den bis August 1997 zu viel gezahlten Betrag in Höhe. von 7.756,78 DM zurück. Da nach den Feststellungen im Rentenbescheid die Anspruchsvoraussetzungen für eine Rentengewährung bereits seit August 1995 erfüllt gewesen seien, hätten die Voraussetzungen für eine vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltes gemäß § 14 a BeamtVG von Anfang an nicht vorgelegen. Aus den gleichen Gründen sei vom Zeitpunkt der Zurruhesetzung des Klägers an eine Ruhensregelung. nach Maßgabe des § 55 BeamtVG durchzuführen. Dem Kläger wurde im Rahmen der Billigkeit eine Rückzahlung des zu viel gezahlten Betrages in 15 Monatsraten eingeräumt. In seinem dagegen fristgemäß eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, seit August. 1995 lediglich dienstunfähig, nicht aber erwerbsunfähig gewesen zu sein. Unter Hinweis auf dieses Vorbringen bat der Beklagte die BfA um nähere Mitteilung. Die BfA teilte unter dem 27. November 1997 mit, dass bei dem Kläger Erwerbsunfähigkeit mit der Festlegung des Leistungsfalles 21. August 1995 ununterbrochen, also auch in der Zeit von November 1995 bis März 1997 vorgelegen habe. In einem Schreiben vom selben Tag an die Prozessbevollmächtigten des Klägers führte die BfA näher aus, dass die Festlegung des Leistungsfalles auf den 21. August 1995 von einem beratenden Arzt der BfA vorgenommen worden sei und aus den Attesten über die Arbeitsunfähigkeit des Klägers und dem danach erloschenen Leistungsvermögen resultiere. Auf die dazu vorgelegten Atteste bzw. den ärztlichen Befundbericht zum Rentenantrag wird Bezug genommen. Mit Widerspruchsbescheid vom 16. April 1998 wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Nach der verbindlichen Festlegung des Leistungsfalles im Rentenbescheid hätte der Kläger bei einer rechtzeitigen Antragstellung eine Er-werbsunfähigkeitsrente ab November 1995 erhalten können. Die Rücknahme des Bewilligungsbescheides vom 21. März 1996 sowie die Ruhensregelung gemäß § 55 BeamtVG seien rechtmäßig, weil der Kläger sich wegen der entsprechenden Hinweise in den Bescheiden nicht auf Vertrauensschutz berufen könne. Der Kläger hat am 22. Mai 1998 Klage erhoben. Er führt zur Begründung aus: Er sei erst ab März 1997 erwerbsunfähig, nicht jedoch bereits seit August 1995. Zu diesem Zeitpunkt sei er wegen einer psychischen Erkrankung lediglich dienstunfähig gewesen. Daraus dürfe aber nicht auf eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit geschlossen werden. Einen dafür erforderlichen Schweregrad habe seine Erkrankung im August 1995 noch nicht erreicht, wie in verschiedenen ärztlichen Attesten bestätigt werde. In dem ärztlichen Befundbericht zum Rentenantrag sei seine Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit nicht erwähnt worden. Eine bereits ab August 1995 bestehende Erwerbsunfähigkeit sei auch nicht durch den Rentenbescheid der BfA bestandskräftig festgestellt worden. Wann bei ihm Erwerbsunfähigkeit eingetreten sei, werde nicht von dem beratenden Arzt der BfA entschieden, sondern richte sich nach objektiven Kriterien. Die BfA habe mangels entsprechenden Antrages auch nicht darüber zu entscheiden brauchen, ob ab August 1995 eine Rente zu gewähren sei. Der Kläger beantragt, den Bescheid vorn 26. August 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vorn 16. April 1998 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er führt zur Begründung unter Bezugnahme auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide ergänzend aus, dass der Kläger an die im Rentenbescheid enthaltenen Feststellungen gebunden sei, da er diesen nicht angegriffen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 26. August 1997 leidet nicht unter einem zu seiner Aufhebung führenden formellen Mangel. Soweit eine gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsver-fahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NW) erforderliche vorherige Anhörung hinsichtlich der Rückforderung unterblieben ist, ist dieser Mangel gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 2 VwVfG NW bereits im Rahmen des Widerspruchsverfahrens geheilt worden. Denn der Beklagte hat das Widerspruchsvorbringen nach Erlass des mit Gründen versehenen Ausgangsbescheides zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung über den Widerspruch in seine Überlegungen einbezogen. Der Regelungs- und Rückforderungsbescheid ist auch materiell rechtmäßig. Rechtsgrundlage für den Rückforderungsanspruch, gegen den sich der Kläger wendet, ist § 52 Abs. 2 BeamtVG. Danach regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB - über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kläger hat in der Zeit von November 1995 bis August 1997 Versorgungsbezüge in Höhe von 7.756,78 DM zu viel, d. h. ohne rechtlichen Grund erhalten. In diesem Umfang standen ihm keine erhöhten Versorgungsbezüge gemäß § 14a BeamtVG zu bzw. ruhte der Anspruch auf Auszahlung der Versorgungsbezüge, weil er der Anrechnung gemäß § 55 BeamtVG unterlag. Gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG werden Versorgungsbezüge neben Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen für Angehörige des öffentlichen Dienstes nur bis zum Erreichen der in § 55 Abs. 2 BeamtVG bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten u. a. Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen (§ 55 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG). Eine solche Rente hat der Kläger seit April 1997 erhalten. Denn ihm ist ausweislich des Rentenbescheides der BfA vom 13. Juni 1997 seit diesem Zeitpunkt eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gezahlt worden. Das räumt der Kläger auch ein. Die Ruhensregelung ist auch insoweit rechtmäßig, als sie den davorliegenden Zeitraum ab November 1995 erfasst, obwohl dem Kläger in dieser Zeit eine Rente nicht gezahlt worden ist. Denn gemäß § 55 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG tritt unter der Voraussetzung, dass eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht beantragt wird, an die Stelle der Rente der Betrag, der vom Leistungsträger, hier der BfA, bei rechtzeitiger Antragstellung hätte gezahlt werden müssen. Diese Regelung ist hier einschlägig: Ausweislich des vorgenannten Rentenbescheides waren die Anspruchsvoraussetzungen für die Erwerbsunfähigkeitsrente bereits seit dem 21. August 1995 erfüllt. Die Rente wurde allein deshalb erst ab April 1997 ausbezahlt, weil der Kläger die Rente erst in diesem Monat und nicht bereits mit Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen bzw. drei Monate danach beantragt hatte (§ 99 Sozialgesetzbuch - SGB - VI). Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Feststellung im Rentenbescheid vom 13. Juni 1997, dass die Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bereits seit dem 21. August 1995 erfüllt seien, für den Beklagten und auch für das Gericht verbindlich. Denn der Rentenbescheid ist für die Höhe und Berechnung der anzurechnenden Rente einschließlich der zugrunde liegenden Merkmale und deren rentenrechtlicher Qualifizierung maßgeblich. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 19: Februar 1998 - 2 C 18.97 - ZBR 1998, 282; Urteil vom 21. Februar 1991 -2 C 32.88 -, ZBR 1991,.348, Urteil vom 28. April 1983.- 2 C 26.81 - ZBR 1984, 316; vgl. auch OVG NW, Urteil vom 18. Oktober 1993 -12 A 2638/91 - Schütz, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, ESC III 1.3 Nr. 15. Die Feststellung des Beginns der Anspruchsvoraussetzungen ist eine verbindliche Festsetzung des Rentenversicherungsträgers im Sinne der vorgenannten Entscheidungen. Unerheblich ist, ob diese Festsetzung Teil des Tenors des Rentenbescheides ist oder nicht. Das ergibt sich aus folgendem: Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 SGB VI wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei späterer Antragstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird (Abs. 1 Satz 2). Bereits der Wortlaut dieser Bestim mung belegt, dass der Rentenversicherungsträger kraft Gesetzes verpflichtet ist, den Beginn der Anspruchsvoraussetzungen für die in Rede stehende Rente zu überprüfen und - verbindlich - festzusetzen, da nur so der Beginn der Rentenleistung festgesetzt werden kann. Schon deshalb überzeugt die Ansicht des Klägers nicht, die BfA habe, weil er erst im April 1997 den Rentenantrag gestellt habe, keine Veranlassung zu der Prüfung gehabt, ob die Anspruchsvoraussetzungen zu einem davorliegenden Zeitpunkt erfüllt gewesen seien. Auch die im Tatbestand näher wiedergegebenen Schreiben der BfA vom 27. November 1997 belegen, dass es sich insoweit um verbindliche Festsetzungen wie beispielsweise zur Höhe der Rente, der Anzahl der angerechneten Versicherungsjahre oder der Frage, ob freiwillige Beiträge für Werteinheiten vorliegen, handelt. Denn hiernach wurde die „Festlegung des Leistungsfalles 21.08.1995" von einem beratenden Arzt der BfA unter Auswertung der vorgelegten Atteste vorgenommen und ein förmlicher „ärztlicher Befundbericht" erstellt. Die Festsetzung des Beginns der Anspruchsvoraussetzungen erfolgte also nach ärztlicher Abklärung und nicht lediglich beiläufig. Schließlich resultiert die Verbindlichkeit der Festsetzung des Beginns der Anspruchsvoraussetzungen der Erwerbsunfähigkeitsrente daraus, dass sich diese Festsetzung fortlaufend auf die Rentenhöhe auswirkt. Denn dieses Datum (21. August 1995) hat Einfluss auf die „Ermittlung der belegungsfähigen Kalendermonate" und damit auf den „Durchschnittswert für die Grundbewertung" und damit unmittelbar auf die Summe der für die Höhe der Rente maßgeblichen Entgeltpunkte (für beitragsfreie Zeiten) (vgl, Anlage 4 Seiten 1 und 2 sowie Anlage 6 Seite 1 des Rentenbescheides vom 13. Juni 1997)). Dass sich durch die Festsetzung des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit bereits zum 21. August 1995 (statt April 1997) die Rente nur geringfügig höher ist, ändert an diesen Auswirkungen und der Verbindlichkeit der entsprechenden Festsetzung nichts. Da der Rentenbescheid bestandskräftig und damit die Festsetzung des Beginns der Anspruchsvoraussetzungen sowohl für den Beklagten als auch für das Gericht verbindlich geworden ist, ist unerheblich, ob diese Festsetzung materiell zu Recht erfolgt ist, der Kläger mit anderen Worten tatsächlich bereits im August 1995 erwerbsunfähig war. Selbst wenn die rentenversicherungsrechtliche Festsetzung fehlerhaft wäre, ist das Gericht hieran gebunden. Damit steht fest, dass die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG erfüllt sind, weil der Kläger im Falle einer rechtzeitigen Antragstellung eine Erwerbsunfähigkeitsrente bereits ab dem Zeitpunkt seiner Zurruhesetzung hätte beanspruchen können. Hiernach hat der Beklagte in Anwendung des § 55 BeamtVG für den Zeitraum vom 1. November 1995 bis zum 31. März 1997 zu Recht die Beträge zugrunde gelegt, die in dieser Zeit von der BfA hätten gezahlt werden müssen. Bedenken gegen die Berechnung als solche hat der Kläger weder angemeldet noch sind diese sonst ersichtlich. Die Anrechnung konnte auch mit Rückwirkung ab dem 1. November 1995 erfolgen. Der Beklagte brauchte vor der Neuregelung der Versorgungsbezüge nach § 55 BeamtVG nicht den zuvor ergangenen Versorgungsfestsetzungsbescheid vom 9. November 1995 gemäß § 48 VwVfG zurückzunehmen. Diese Regelung findet auf Versorgungsbezüge jedenfalls insoweit keine Anwendung, als nach den gesetzlichen Vorschriften über das Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten bei einer Änderung der Sach- und Rechtslage eine Änderung der Bezüge eintritt. Die Festsetzung und Zahlung von Versorgungsbezügen steht ebenso wie eine Ruhensberechnung selbst unter dem gesetzlichen Vorbehalt, dass die Bezüge infolge späterer Anwendung der Ruhensvorschriften gekürzt werden. Der Versorgungsberechtigte erwirbt seinen Versorgungsanspruch mithin belastet mit den Ruhensvorschriften. Er hat von vornherein davon auszugehen, dass nach einer entsprechenden Änderung der Sachlage eine Änderung seiner Versorgungsbezüge eintritt Insoweit stehen die Versorgungsbezüge unter einem gesetzesimmanenten Vorbehalt. Vgl. BVerwG, Urteil vorn 29. Mai 1980 - 6 C 43.78 -, Buchholz, Gliederungsnummer 232.5, § 53 Nr. 2; Urteil vom 28. Februar 1985 - 2 C 16.84 -, Buchholz, Gliederungsnummer 235, § 40 Nr. 6 und Urteil vorn 25. November 1985 - 6 C 3T83 -, Buchholz, Gliederungsnummer 238.41, § 48 Nr. 4; OVG NW, Urteil vom 19. September 1991 - 12 A 2357/88 -. Es liegt auch insoweit eine Zuvielzahlung i. S. d. § 52 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG vor, als dem Kläger vom 1. November 1995 bis August 1997 ein nach Maßgabe des § 14a BeamtVG erhöhtes Ruhegehalt gezahlt worden ist. Aufgrund der verbindlichen Festsetzungen im Rentenbescheid steht, wie dargelegt, fest, dass der Kläger bei einer rechtzeitigen Antragstellung ab dem Beginn seines Ruhestandes einen Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitsrente gehabt hätte. Damit lagen die Voraussetzungen für eine Erhöhung des Ruhegehalts nach § 14a BeamtVG von Anfang an nicht vor. Der Bewilligungsbescheid vom 21. März 1996 stellt keinen Rechtsgrund da, weil dieser durch die angefochtenen Bescheide nach Maßgabe des § 48 VwVfG wirksam zurückgenommen worden ist. Insbesondere kann sich der Kläger nicht auf Vertrauensschutz berufen, ohne dass es darauf ankäme, ob er die ihm gewährten Leistungen verbraucht hat. Ob das schon deshalb gilt, weil auch insoweit ein gesetzesimmanenter Vorbehalt eingreift, bedarf keiner Entscheidung. Denn der Kläger ist unabhängig davon nicht vertrauensschutzwürdig. Auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 16. April 1998 wird Bezug genommen. Ausschlaggebend für diese Bewertung sind die ausdrücklichen Regelungen bzw. Hinweise in dem Bewilligungsbescheid vom 21. März 1996, ohne dass deren genaue rechtliche Einordnung erforderlich ist. Hiernach war für den Kläger offenkundig, dass auch dann, wenn eine Rente nicht beantragt würde, die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes mit Beginn des Tages enden würde, an dem bei rechtzeitiger Antragstellung erstmalig ein Rentenanspruch bestanden hätte (vom gleichen Zeitpunkt an waren die Versorgungsbezüge nach Maßgabe des § 55 BearntVG zu regeln). Da der seinerzeit über 60 Jahre alte Kläger ersichtlich davon ausging, dauernd dienstunfähig zu sein - anderenfalls hätte er keinen Antrag auf vorübergehende Erhöhung des Ruhegehalts nach § 14a BeamtVG gestellt - hätten sich ihm bei aller Unterschiedlichkeit der rechtlichen Voraussetzungen Zweifel geradezu aufdrängen müssen, ob er nicht - auch - im rentenversicherungsrechtlichen Sinne erwerbsunfähig ist Dem hätte er durch eine Rückfrage bzw. einen Rentenantrag bei der BfA nachgehen müssen. Aufgrund der eindeutigen Hinweise in dem Bewilligungsbescheid vom 21. März 1996 ist ohne ausschlaggebenden Belang, dass nach dem Wortlaut des § 14a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG - anders als nach § 55 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG - erst der Bezug einer Rente zum Wegfall des Anspruchs führt. Vgl. dazu Stegmüller/Schmalhofer/Bauer,Beamtenversorgungsgesetz, § 14a, Rdnr. 15 a. E. Bedenken an der Berechnung des auf § 14a BeamtVG basierenden Rückforderungsbetrages sind wiederum weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Hiernach hat der Kläger Versorgungsbezüge in Höhe von insgesamt 7.756,78 DM zu viel erhalten. Der Kläger hat sich nicht - jedenfalls nicht in nachvollziehbarer Form - auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Damit ist er zur Rückzahlung verpflichtet. Außerdem könnte der Kläger sich gegenüben der Rückforderung nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, da er gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG in Verbindung mit § 820 Abs. 1, § 818 Abs. 4 BGB der verschärften Haftung unterliegt Denn die Versorgungsleistungen standen unter dem Vorbehalt der Kürzung bei der Gewährung einer (fiktiven). Rente. Selbst wenn trotz der Regelungen bzw. Hinweise in dem Bewilligungsbescheid vom 21. März 1996 über die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehalts gemäß § 14a BeamtVG diesbezüglich kein (gewillkürter) Vorbehalt eingreifen würde, haftete der Kläger insoweit gemäß § 52 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG verschärft. Denn aufgrund dieser Hinweise hätte der Kläger, wie bereits dargelegt, den Mangel des rechtlichen Grundes im Sinne dieser Bestimmung erkennen müssen. Der Beklagte hat schließlich auch eine den Erfordernissen des § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG genügende Billigkeitsentscheidung getroffen. Die Entscheidung darüber, ob aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise von der Rückforderung abgesehen wird, ist in das pflichtgemäße Ermessen der zuständigen Behörde gestellt. Hierbei soll den besonderen Gegebenheiten des Einzelfalls Rechnung getragen werden. In die Erwägungen sind insbesondere die Modalitäten der Rückabwicklung und die wirtschaftlichen Auswirkungen auf den Betroffenen einzubeziehen. Regelmäßig genügt es den Anforderungen, die die Billigkeit stellt, wenn dem Verpflichteten - wie hier - Ratenzahlung eingeräumt wird. Angesichts des dem Kläger zur Verfügung stehenden monatlichen Nettoeinkommens erscheinen die ihm eingeräumten 15 Monatsraten angemessen. Dahingehende Bedenken hat der Kläger auch auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung hin ausdrücklich nicht erhoben. Aus Billigkeitsgründen war eine Reduzierung des Rückforderungsbetrages auch nicht deshalb geboten, weil der Kläger im Überzahlungszeitraum nur in einem geringen Maße, nämlich ab April 1997 eine Erwerbsunfähigkeitsrente tatsächlich bezogen hat. Andernfalls würde das durch § 55 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG verfolgte gesetzgeberische Ziel, Versorgungsempfänger so zu behandeln, als ob sie eine Rente rechtzeitig beantragt hätten, nicht erreicht. Eine allein vom Versorgungsempfänger zu verantwortende verzögerte Rentenzahlung würde sich im Ergebnis nicht zu dessen Nachteil, sondern zum Nachteil des Versorgungsträgers (Dienstherrn) auswirken. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwG0 i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.