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Urteil

19 K 7296/97

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:1999:1217.19K7296.97.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Käger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens einschließlich der durch die Verweisung bedingten Kosten. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Kläger betreiben in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts einen ambulanten Pflegedienst. Dieser Pflegedienst führte u.a. die Hilfe zur Pflege und zur hauswirtschaftlichen Verrichtungen bei Personen durch, denen die Beklagte im jeweiligen Einzelfall entsprechende Hilfe durch an diese Personen adressierte Verwaltungsakte gewährte ( Pflegepersonen ). Der Pflegedienst wurde auf Grund eines zwischen diesen Personen und dem Pflegedienst der Kläger geschlossenen zivilrechtlichen Vertrages durchgeführt, der u.a. die Zahlungsverpflichtung der zu pflegenden Personen regelte. Die Kläger teilten der Beklagten in Einzelfällen mit, bei benannten Pflegepersonen die Pflege durchzuführen, teilweise zugleich mit einem von Rechtsanwalt Starostik verfassten Antrag auf Gewährung von Hilfe zur Pflege.für den jeweils benannten „Hilfeempfänger". In zumeist monatlichen Abständen übersandten die Kläger der Beklagten Rechnungen für die durchgeführten Dienste, die von der Beklagten nach der Überprüfung der Bewilligungsvoraussetzungen beglichen wurden. Die Beklagte hatte den Klägern in verschiedenen Einzelfällen schriftlich erklärt, die Kosten der jeweils erforderlichen Pflege für eine benannte Person würden in dem erforderlichen Umfange „übernommen"; die Kläger würden gebeten, die Rechnung einzureichen. Mit Schreiben vom 21. September 1993 setzte die Beklagte die Kläger über die Höhe der ab Juni 1993 von der Beklagten akzeptierten Stundensätze und die Berechnungsmodalität in Kenntnis. 3 Mit an alle in Betracht kommenden Pflegedienste gerichtetem Schreiben vom 28. September 1993 erläuterte die Beklagte die von ihr ab Juni 1993 geänderte Praxis bei der Übernahme der Kosten und Rechnungslegung für ambulante Pflegedienste. Danach ergab sich gegenüber der bisherigen Abrechnungsweise ab dem 26. Einsatz der Pflegedienste regelmäßig ein insgesamt günstigeres Rechnungsergebnis für diese. Es wurden nunmehr die vollen Kosten der Fremdpflege ab dem 1. Einsatz abzüglich der Leistungen der Krankenkasse berechnet, während zuvor die Kosten der Fremdpflege erst ab dem 26. Einsatz aus Sozialhilfemitteln übernommen wurden; die vorherigen Einsätze waren mit der Krankenkasse abzurechnen. Mit Schreiben vom 21. Juni 1993 und 14. März 1994, das an einen benannten Hilfeempänger adressiert war, ist von der Beklagten die neue Berechnungsweise dargelegt worden. Von diesen Schreiben erhielten die Kläger Durchschriften. Die Kläger rechneten noch bis Juni 1995 nach dem alten Abrechnungssystem ab. 4 Mit Schreiben vom 01. August 1995 beantragten die Kläger bei der Beklagten, die von ihnen ab Juni 1993 geleisteten Pflegedienste entsprechend der mit Schreiben vom 28. September 1993 geänderten Abrechnungspraxis nachzuverrechnen. Das Schreiben vom 28. September 1993 sei ihnen nicht bekannt gegeben worden. Die Beklagte lehnte eine Nachverrechnung u.a. mit dem Hinweis ab, den Klägern sei die geänderte Praxis auf Grund eines Einzelfalles mit Schreiben vom 21. Juni 1993 bekannt gemacht worden. Die - gleichwohl - nicht geänderten Rechnungen seien von ihr in voller Höhe beglichen worden. Den erneuten Antrag der Kläger im Schreiben vom 29. Dezember 1995, für den Zeitraum vom Januar 1993 bis März 1995 insgesamt 299.481,76 DM nachzuzahlen, lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 30. Januar 1996 ab. Sie führte aus, sie sei davon ausgegangen, dass die die bisherige Abrechnungspraxis von den Klägern vorgezogen worden sei. 5 Die Kläger haben am 19. Juli 1996 zunächst beim Landgericht Bochum Zahlungsklage erhoben, die durch Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. September 1997 an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen verwiesen worden ist, nachdem das Landgericht die Klage durch Urteil vom 16. Oktober 1996 in der Sache abgewiesen hatte. 6 Die Kläger machen geltend: Der Zahlungsanspruch beruhe auf einem Schuldbeitritt der Beklagten. Ihr Rechtsbindungswille ergebe sich aus ihrem jahrelangen tatsächlichen Verhalten und dem Schriftverkehr. Die Beklagte habe den Klägern die Übernahme der Kosten für die ambulante Pflege zugesagt, soweit diese nicht durch die jeweils zuständige Krankenkasse oder sonstige Kostenträger getragen würden. Die Beklagte habe ihnen in jedem Einzelfall nach Prüfung der sozialhilferechtlichen Voraussetzungen entweder schriftlich oder mündlich antragsgemäß eine Kostenübernahmeerklärung erteilt. Es sei für alle Beteiligten erkennbar gewesen, dass die Kläger ein erhebliches Interesse daran gehabt hätten, von der Beklagten eine verbindliche Kostenzusage zu erhalten, da die Pflegebedürftigen in der Regel nicht über genügend eigenes Einkommen verfügten. Die Höhe der abzurechnenden Beträge hätte sich jeweils nach den von der Beklagten gebilligten Stundensätzen gerichtet, die den jeweiligen Pflegediensten durch entsprechende Informationsschreiben der Beklagten mitgeteilt worden seien, so mit Schreiben vom 21. September 1993. Die nach dem Rundschreiben vom 28. September 1993 geänderten Sätze seien nicht „vereinbart" worden. Die Parteien seien sich auf Grund langjähriger Handhabung darüber einig gewesen, dass der Beklagten ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht im Sinne des § 315 BGB zugestanden habe, das im Sinne einer Gleichbehandlung aller Leistungserbringer auf Grund der internen Richtlinien der Beklagten auszuüben gewesen sei. Die Klageforderung ergebe sich aus der für jeden Hilfebedürftigen übersandten Einzelfallrechnung und den jeweiligen Differenzbeträgen. Die Berechnung entspreche den Regelungen des Sozialhilferechts, nach der lediglich der nach Abzug der Krankenkassenleistungen verbleibende Betrag der Beklagten in Rechnung gestellt worden sei. 7 Die Beklagte habe in keinem Schreiben zum Ausdruck gebracht, sie wolle lediglich Abrechnungsstelle sein. Die Beklagte sei sich vielmehr bewusst gewesen, auch gegenüber den Pflegediensten eine eigene Zahlungsverpflichtung übernommen zu haben, um die Vergütung der Pflegedienste sicherzustellen. Es mache keinen Sinn, wenn die Beklagte lediglich als „Zahlstelle" anzusehen sei. So werde in einem Schreiben vom 01. März 1994 eine Kostenzusage für die Pflege der dort genannten Person in einem bestimmten zeitlichen Umfang „garantiert" mit der Bitte, die entsprechenden Abrechnungen weiterhin zu übersenden. Die hiernach vertraglich begründeten Vergütungsansprüche der Klägerin seien nicht entfallen, weil sie weder auf Nachberechnungen verzichtet habe noch es ihr nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verwehrt sei, eine Nachberechnung nach der von der Beklagten selbst festgelegten Abrechnungspraxis zu beantragen. Sie hätten das Schreiben der Beklagten vom 28. September 1993, durch das die Abrechnungspraxis geändert worden sei, nicht erhalten. Soweit in einem Schreiben vom 21. Juni 1993 an Rechtsanwalt Starostik auf die geänderte Praxis hingewiesen worden sei, handele es sich um einen Einzelfall. Alle anderen Rechnungen seien nach der alten Methode abgerechnet worden. Im übrigen sei das maßgebliche Rundschreiben erst drei Monate später bekannt gegeben worden. Die Nachforderungen seien nicht gegenüber den zu pflegenden Personen geltend gemacht worden. 8 In Höhe eines Betrages von 39.973.78 DM haben die Kläger die Klage zurückgenommen. 9 Die Kläger beantragen, die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 259.507,98 DM nebst 4 % Jahreszinsen ab dem 16. Januar 1996 zu zahlen. 10 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 11 Sie trägt vor: Zwischen den Beteiligten bestünde keine vertragliche Beziehung, insbesondere sei sie der Schuld der Pflegebedürftigen nicht beigetreten. Es lägen lediglich Absprachen zur Verwaltungsvereinfachung vor, durch die im Hinblick auf die Angemessenheit der Pflegekosten die direkte Abrechnung zwischen den Beteiligten ermöglicht worden sei. Lediglich die Pflegebedürftigen hätten Ansprüche gegen die Beklagte. Aus dem Wortlaut der Kostenübernahmeerklärungen der Beklagten sei ein selbständiger Zahlungsverpflichtungswille gegenüber den Klägern nicht zu entnehmen. Aus allen Schreiben ergebe sich, dass sie Hilfe entsprechend den Regelungen des BSHG dem Hilfebedürftigen gewähre, nicht den Klägern. Auch aus dem Schreiben vom 01. März 1994 ergebe sich nichts anderes. Diesem Schreiben sei lediglich zu entnehmen, dass die Beklagte der zu pflegenden Person als Hilfeempfängerin Leistungen in dem genannten Umfang gewähre. Deshalb handele sich gegenüber den Klägern um eine Informationsmitteilung über den Leistungsanspruch der zu pflegenden Personen gegen die Beklagte. Die Kostenzusagen würden im übrigen unabhängig davon erteilt, wer die Fremdpflege übernehme. Wenn die Kläger aufgefordert worden seien, ihre „Abrechnung" an die Beklagte zu übersenden, könne dem nicht entnommen werden, dass die Beklagte für die Zahlung der abgerechneten Leistungen aus eigener Verpflichtung einstehen wolle. Hätten die Kläger in Einzelfällen für Sozialhilfeempfänger Anträge auf Hilfe zur Pflege gestellt, was im Einzelnen darzulegen wäre, so sei dies kein Indiz für ein Vertragsverhältnis zwischen den Beteiligten. Die Hilfeleistung sei gleichwohl dem Hilfebedürftigen gegenüber gewährt worden und lediglich zur Vereinfachung der Abrechnung seien die Kosten direkt zwischen dem Pflegedienst und der Beklagten beglichen worden. Zur Durchführung dieser Direktabrechnung sei den Pflegediensten in aller Regel für jeden Einzelfall mitgeteilt worden, welcher Leistungsumfang gegenüber dem Hilfebedürftigen bewilligt worden sei und welche Leistungen direkt zwischen dem Pflegedienst und der Beklagten abgerechnet werden könne. Unabhängig von dieser Abrechnungspraxis seien mit den Pflegediensten Verhandlungen über die Höhe des gesetzlich angemessenen Entgelts für die jeweiligen Pflegeleistungen geführt worden. Aus Anlass solcher Verhandlungen habe die Beklagte den Pflegediensten das Ergebnis dieser Verhandlungen schriftlich mitgeteilt, so mit Schreiben vom 21. und 28. September 1993. Hierdurch sei im Wege der Information der Pflegedienste vermieden worden, dass diese mit den Pflegebedürftigen unangemessene Kostensätze vereinbarten, die von der Beklagten nicht übernommen worden wären. Allen Beteiligten sei klar gewesen, dass hierdurch weder ein „globales Vertragsverhältnis" noch „in Einzelfällen ein Vertragsverhältniss" zwischen dem Pflegedienst und der Beklagten zustande gekommen sei. Im übrigen sei den Klägern die geänderte Abrechnungspraxis auf Grund des Schriftwechsels in einem Einzelfall (21.06.1993, 14. März 1994) bekannt gewesen. Die Kläger hätten offenbar nicht übersehen, dass die geänderte Abrechnungspraxis sich überwiegend finanziell vorteilhaft auswirke. Sei das Schreiben vom 28. September 1993 den Klägern nicht zugegangen, könne erst Recht nicht von einer entsprechenden Vereinbarung zwischen den Beteiligten gesprochen werden. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 13 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 14 Die durch den insoweit bindenden (§ 17 a Abs. 2 Satz 3 GVG) Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. September 1997 an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen verwiesene Leistungsklage ist in dem noch aufrechterhaltenen Umfang unbegründet. 15 Die Kläger haben keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 259.507,98 DM und demgemäß auch keinen Anspruch auf eine Verzinsung dieses Betrages. 16 Es fehlt an einer Anspruchsgrundlage für das Klagebegehren der Kläger. 17 Zunächst liegen entgegen der Ansicht der Kläger keine vertraglichen Beziehungen zwischen den Klägern und der Beklagten vor, aus denen sich - unabhängig von der Rechtsnatur solcher Beziehungen 18 vgl.dazu: BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1994 - 5 C 33.91 -, BVerwGE 96, 71 FEVS 45, 151;OVG NW, Urteil vom 08. Dezember 1994 - 24 A 3212/94 -, FEVS 46, 77. m.w.N.,- 19 eine Zahlungsverpflichtung der Beklagten ergibt. Insbesondere hat die Beklagte entgegen dem Vorbringen der Kläger diesen gegenüber keinen Schuldbeitritt in Höhe der aufrechterhaltenen Klageforderung erklärt. Bei einem Schuldbeitritt oder einer Schuldmitübernahme tritt der Mitübernehmer zusätzlich neben dem bisherigen Schuldner in das Schuldverhältnis ein, beide werden Gesamtschuldner im Sinn der §§ 421 ff. BGB. Der rechtsgeschäftliche Schuldbeitritt kann als reiner Verpflichtungsvertrag entsprechend § 305 BGB u.a. zwischen dem Gläubiger und dem Beitretenden geschlossen werden. 20 Vgl. Palandt, Kommentar zum BGB, 59. Auflage, vor § 414 Rn. 2a, m.w.N. 21 Eine Auslegung sämtlicher von den Klägern u.a. auf die ausdrückliche Aufforderung des OLG Hamm im Schriftsatz vom 25. April 1997 vorgelegten Schreiben der Beklagten und des diesbezüglichen Inhalts der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergibt, dass die Beklagte gegenüber den Klägern keine Willenserklärung mit dem Inhalt abgegeben hat, sich gegenüber den Klägern zur Zahlung der mit der Klage geltend gemachten Pflegekosten neben - oder auch anstelle - der Pflegepersonen als Schuldner verpflichten zu wollen. Bei der Auslegung von Willenserklärungen - gleich ob zivilrechtlicher oder öffentlich - rechtlicher Natur - ist auf den objektiven Erklärungswert der Erklärung abzustellen, d.h. darauf wie der Empfänger nach den Umständen des Einzelfalles die Erklärung bei verständiger Würdigung zu verstehen hat. 22 Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Oktober 1978 - 5 C 52.77 -, FEVS 27, 100 und vom 07. Mai 1981 - 2 C 42.79 -, DVBl 1982, 198; OVG NW, Urteil vom 08. Dezember 1994, a.a.O. 23 Hiernach ist von folgendem auszugehen: Bei den mit der Klageforderung geltend gemachten Kosten handelt es sich um die Kosten einer besonderen Pflegekraft im Sinn des § 69 Abs. 2 Satz 3 BSHG in der im damaligen Zeitraum noch (bis zum 31. März 1995) geltenden Fassung vom 10. Januar 1991 (BGBl.I, 94, 808), insoweit inhaltsgleich mit § 69 b Abs. 1 Satz 2 BSHG n.F.. Nach § 69 Abs. 2 Satz 3 BSHG „sind die angemessenen Kosten zu übernehmen", wenn u.a. die Heranziehung einer besonderen Pflegekraft erforderlich ist, wobei im vorliegenden Verfahren offenbleiben kann, inwieweit „angemessene" Kosten in jedem Einzelfall geltend gemacht werden. Anspruchsinhaber für diese nach dem Gesetzeswortlaut des § 69 Abs. 2 Satz 3 BSHG „zu übernehmenden Kosten" sind die jeweiligen Pflegepersonen als materiell Berechtigte aus dem zwischen ihnen und der Beklagten als Sozialhilfeträger bestehenden Sozialrechtsverhältnis; der Hilfesuchende, hier also der „Pflegebedürftige" ( Pflegeperson ) ist Anspruchsinhaber (vgl. §§ 4 Abs. 1, 68 BSHG). Demgemäß hat die Beklagte die im Einzelfall erforderliche Hilfe zur Pflege auch jeweils gegenüber den einzelnen Pflegebedürftigen durch Verwaltungsakt geregelt, wie auch von den Klägern nicht in Abrede gestellt wird. Soweit in Einzelfällen unter Vermittlung durch die Kläger (im Jahre 1993 etwa über Rechtsanwalt Starostik), entsprechende Anträge gestellt worden sind, sind diese - soweit ersichtlich - jeweils im Namen der Pflegepersonen gestellt und jedenfalls in allen Fällen diesen gegenüber beschieden worden. Diese Verfahrensweise, die den sozialhilferechtlichen Anspruch der jeweiligen Pflegepersonen auf Übernahme der angemessenen Kosten ausschließlich im Verhältnis zwischen ihnen und der Beklagten als Sozialhilfeträger regelte, war den Klägern bekannt. Sie hatten - jedenfalls in zahlreichen Fällen - u.a. Durchschriften der entsprechenden Bewilligungsbescheide bekommen und auch unter Einschaltung des von ihnen zeitweise beauftragten Rechtsanwalts Starostik entsprechende Anträge für die Pflegepersonen stellen lassen. So hat Rechtsanwalt Starostik unter Benennung einer Pflegeperson mit Schreiben vom 27. Mai 1993 der Beklagten im Namen der Kläger schriftlich deren Auffassung zu den Beanstandungen der Beklagten über die Art und Weise, wie die Kläger „die gegenüber dem Hilfebedürftigen erbrachten Leistungen der häuslichen Pflege - besondere Pflegekraft § 69 Abs. 2 Satz 3 BSHG - verrechnet", mitgeteilt. Dieses Schreiben war der Anlass für die auch im Klageverfahren vorgelegten Schreiben der Beklagten vom 21. Juni 1993 und 14. März 1994. Insbesondere aus dem zuletzt genannten Schreiben der Beklagten vom 14. März 1994 ergibt sich, dass diese den Anspruch auf Hilfe zur Pflege jeweils gegenüber der einzelnen - benannten - Pflegepersonen regeln wollte. Die Kläger haben eine Durchschrift dieses Schreibens bekommen. 24 Abweichend von der in § 69 Abs. 2 Satz 3 BSHG geregelten „Kostenübernahme" im Verhältnis zwischen der Beklagten als Sozialhilfeträger und den jeweiligen Pflegepersonen ist die tatsächliche Durchführung der Pflegedienste und deren Vergütung durch die jeweils zwischen den Klägern und den jeweiligen Pflegepersonen abgeschlossenen Pflegeverträge geregelt worden, von denen die Kläger in der mündlichen Verhandlung Muster vorgelegt haben. Hierbei handelt es sich - unstreitig - um privatrechtliche Verträge, die Rechte und Pflichten ausschließlich zwischen den Klägern und den jeweiligen Pflegepersonen regeln. Nach den von den Klägern vorgelegten Mustern solcher zwischen und den Pflegepersonen abgeschlossenen Pflegeverträge sind die Pflegepersonen zur Übernahme der geforderten Kosten verpfichtet, jedenfalls „sofern keine anderen Kostenträger ganz oder teilweise ..... eintreten". 25 Hiervon ausgehend ist im Hinblick auf die Auslegung des von den Klägern vorgelegten und aus den beigezogenen Verwaltungsvorgängen ersichtlichen Schriftverkehrs zwischen den Klägern und der Beklagten - unabhängig von den im Einzelfall voneinander abweichenden Wortlauten der Erklärungen, soweit solche überhaupt gegenüber den Klägern abgegeben worden sind, worauf noch einzugehen ist - maßgebend, dass weder das wirtschaftliche Interesse der Kläger an einem potenten und zuverlässigen Zahler in Gestalt des Sozialhilfeträgers noch das vom Sozialhilfeträger verfolgte öffentliche Interesse daran, einem Hilfesuchenden Hilfe zur Pflege zu sichern, schon für die Annahme ausreichen, der Sozialhilfeträger wolle mit einer Erklärung, „er übernehme" die Kosten für ambulante Pflegedienste eine eigene materiellrechtliche Leistungspflicht gegenüber dem Pflegedienst begründen. Denn dieser Interessenlage wird im Regelfall auch eine Auslegung gerecht, die den Inhalt einer Übernahmeerklärung darin erblickt, dass der Sozialhilfeträger den Pflegedienst über das gegenwärtige Bestehen eines Anspruchs der Pflegeperson auf die Übernahme der nach § 69 Abs. 2 Satz 3 BSHG angemessenen Kosten für die besondere Pflegekraft unterrichtet und - unter der Voraussetzung fortbestehender Hilfebedürftigkeit - zugleich eine bestimmte verwaltungstechnische Abwicklung des Zahlungsverkehrs, nämlich die Überweisung der nach den jeweiligen Pflegeverträgen zu zahlenden Beträge direkt an den Pflegedienst, bekannt gibt. Diese Verfahrensweise schließt die Gefahr aus, dass eine sozialhilfeberechtigte Pflegeperson die an sie gezahlten Leistungen für die Pflege nicht oder nicht rechzeitig an den Pflegedienst weiterleitet. Sie trägt damit dem Interesse des Pflegedienstes ebenso Rechnung wie dem vom Sozialhilfeträger verfolgten öffentlichen Interesse an einer wirksamen Sozialhilfegewährung. Es müssen daher besondere Umstände hinzutreten, um die Annahme zu rechtfertigen, eine dem Pflegedienst gegenüber abgegebene Übernahmeerklärung des Sozialhilfeträgers beschränke sich nicht auf die Mitteilung des Sozialhilfeanspruchs und der direkten Zahlungsweise, sondern bezwecke mehr, nämlich die Begründung einer materiellrechtlichen Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Pflegedienst. Notwendig ist vor allem, daß der Sozialhilfeträger seinen Rechtsbindungswillen unzweideutig zum Ausdruck gebracht hat. Allein die Interessenlage zwischen dem Pflegedienst und dem Sozialhilfeträger rechtfertigt im Zweifel nicht die Annahme eines Anspruchs des Pflegedienstes. 26 Vgl. zu einem Vermieteranspruch aus einer Kostenübernahmeerklärung: BVerwG, Urteil vom19. Mai 1994, a.a.O. 27 Einen solchen unzweideutigen Rechtsbindungswillen hat die Beklagte gegenüber den Kläger nicht zum Ausdruck gebracht. Es liegen - wie sich aus den beigezogenen Verwaltungsvorgängen einzelner Pflegepersonen ergibt - nicht einmal in allen Einzelfällen an die Kläger adressierte Kostenübernahmeerklärungen für benannte Personen vor. Soweit solche für benannte Pflegepersonen von der Beklagten gegenüber den Klägern abgegebene Erklärungen im Klageverfahren vorgelegt worden sind (Bl. 99 - 101, 119 ff betreffend das Jahr 1996), unterscheiden sie sich vom Wortlaut und lassen jedenfalls nicht eindeutig erkennen, dass die Beklagte sich - über die Zahlungsabwicklung hinaus - gegenüber den Klägern zur Zahlung verpflichten wollte. So wird im Schreiben vom 16. Februar 1994 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für die genannte Person „von hier die Kosten übernommen werden". Es wird lediglich gebeten, die Rechnungen einzureichen. Ebenso heißt es im Schriftsatz vom 28. April 1992 nach dem Hinweis auf den Pflegebedarf der genannten Person, dass ein „verbleibender Restbetrag in Rechnung gestellt werden kann". Auch im Schriftsatz vom 01. März 1994 wird lediglich gebeten „mir die entsprechenden Abrechnungen weiterhin zu übersenden". Schließlich wird im Schreiben vom 29. August 1996, das im übrigen einen hier nicht relevanten Zeitraum betrifft - zunächst ausdrücklich der Anspruch der Pflegeperson dargestellt. Sodann heißt es auf Seite 3 „soweit ihre Leistungserbringung den vorstehenden Ausführungen entspricht und die/der o.g. einen entsprechenden Rechtsanspruch besitzt, können mir die von ihnen erbrachten Leistungen unmittelbar in Rechnung gestellt werden". Diese Schreiben lassen auch für den Empfänger deutlich nur den Willen erkennen, dass eine Rechnungsbegleichung durch die Beklagte erfolgen soll, die der unmittelbaren Zahlungsabwicklung zwischen dem Sozialhilfeträger und dem Pflegedienst im Hinblick auf den für diese Zahlung maßgeblichen Anspruch der Pflegeperson dienen soll. Dies ist für die Kläger umso eindeutiger erkennbar gewesen, als ihnen das Bewilligungssystem der Beklagten als Sozialhilfeträger gegenüber den einzelnen Pflegepersonen bekannt war. Hiernach waren Formulierungen wie „Kostenübernahme" als Wiederholung des Gesetzestextes des § 69 Abs. 2 Satz 3 BSHG zu verstehen, durch den - wie dargelegt - ein Anspruch der Pflegeperson geregelt wird. Auch aus den übrigen den Klägern bekannt gegeben Schreiben der Beklagten läßt sich ein eindeutiger Rechtsbindungswille der Beklagten gegenüber den Klägern nicht entnehmen. Das die hier maßgebliche Änderung der Abrechnungpraxis betreffende Schreiben vom 28. September 1993, das die Kläger zudem nicht erhalten haben wollen, so dass ohnehin eine vertragliche Grundlage nicht ersichtlich wäre, beinhaltet nach seinem ausdrücklichen Wortlaut lediglich eine Erläuterung der abrechnungsfähigen Pflegefälle. Es führt „Abrechnungsbeispiele" auf und ist mit diesem Inhalt lediglich als Informationsschreiben an alle Pflegedienste zu verstehen. Dementsprechend wird in diesem Schreiben gebeten, die in der Arbeitsgemeinschaft ambulanter Krankenpflege vertretenen übrigen Mitglieder von der geänderten Rechnungslegung entsprechend „zu informieren". Ein Rechtsbindungswille der Beklagten ist diesem Schreiben nicht ansatzweise zu entnehmen. Gleiches gilt im Hinblick auf das an die Kläger gerichtete Schreiben der Beklagten vom 21. September 1993, auch wenn dies die Überschrift trägt „Übernahme der Kosten und Rechnungslegung für amublante Dienste". Im folgenden informiert dieses Schreiben lediglich darüber, in welcher Höhe ab 01. Juni 1993 „Stundensätze abgerechnet werden können". Es wird unter Hinweis auf die Anspruchsgrundlage des § 69 BSHG ausgeführt, dass allein der vom Sozialhilfeträger festgestellte und genehmigte zeitliche notwendige Umfang der ambulanten Hilfe zur Pflege „maßgebend und erstattungsfähig" sei. Abschließend wird „für eine korrekte Rechnungslegung um Beachtung der geschilderten Sach- und Rechtslage gebeten". Auch hieraus läßt sich vor dem Hintergrund der den Klägern bekannten Bewilligungs- und Abrechungspraxis der Beklagten nur entnehmen, dass es sich hierbei um eine Information der jeweiligen Pflegedienste über die Höhe der angemessenen Pflegekosten handelte, die der zukünftigen Abrechnungen auf Seiten der Beklagten zugrundegelegt würde mit dem Ziel, Vergütungsprobleme der Pflegepersonen gegenüber den Pflegediensten zu vermeiden. 28 Fehlt es danach bereits an einem eindeutigen Rechtsbindungswillen der Beklagten gegenüber den Klägern, so kann offenbleiben, ob die - einseitigen - schriftlichen Angaben der Beklagten überhaupt den in Betracht zu ziehenden Schriftformerfordernissen genügen (§ 56 SGB X, § 56 GONW). Da es an einem eindeutigen Bindungswillen fehlt, können die Kläger sich auch nicht auf eine anspruchsbegründende Zusage, d.h. eine im ungeschriebenen allgemeinen Verwaltungsrecht wurzelnde hoheitliche Selbstverpflichtung der Behörde berufen. 29 Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1994 a.a.O. m.w.N. 30 Unabhängig hiervon haben die Kläger aber auch deshalb keinen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte, weil selbst wenn verbindliche Kostenübernahmeerklärungen der Beklagten vorlägen, diese unter dem Vorbehalt der Sozialhilfebedürftigkeit des Hilfesuchenden stünden, wie deren gesetzeskonforme Auslegung, 31 Vgl. hierzu OVG NW, Urteil vom 17. November 1983 - 4 A 1791/82 -, DVBl 1984, 1081, 32 ergibt. Eine Kostenübernahmeerklärung eines Sozialhilfeträger soll, soweit ihr überhaupt ein rechtlicher Bindungswille zu entnehmen ist, allenfalls im Umfang der Hilfebedürftigkeit des Hilfesuchenden Geltung beanspruchen, weil der Sinn der Erklärung erkennbar darin besteht, dem Hilfesuchenden dessen Hilfebedarf zu sichern. Eine solche Übernahmeerklärung steht deshalb von vornherein unter dem Vorbehalt, dass ein sozialhilferechtlicher Bedarf besteht, den der Hilfesuchende weder selbst noch mit Hilfe anderer decken kann (§ 2 Abs. 1 BSHG); die eventuelle Selbstverpflichtung des Sozialhilfeträgers steht also in einem untrennbaren rechtlichen - akzessorischen - Zusammenhang mit dem Sozialhilfeanspruch des Hilfesuchenden. 33 Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1994 a.a.O.; OVG NW, Urteil vom 08. Dezember 1994, a.a.O. 34 Ein anderer Inhalt lässt sich auch den vorliegenden Schreiben der Beklagten nicht entnehmen. 35 Im vorliegenden Fall ist ein sozialhilferechtlicher Bedarf der jeweiligen Pflegepersonen im Hinblick auf die streitigen Kosten nicht gegeben. Die Kläger haben in der mündlichen Verhandlung angegeben, keine Nachforderungen gegenüber den einzelnen Pflegepersonen im Hinblick auf diese Pflegekosten geltend gemacht zu haben, so dass ein gegenwärtiger Hilfebedarf der Pflegepersonen, der gegebenenfalls von der Beklagten abzudecken gewesen wäre, nicht besteht. 36 Die Kläger können ihr Zahlungsbegehren schließlich nicht auf die seit Juni 1993 geänderte Abrechnungspraxis der Beklagten in Verbindung mit Artikel 3 Abs. 1 GG stützen. 37 Vgl. zu einer solchen Anspruchsgrundlage: BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1996 - 11 C 5.95 -, DVBl. 1996, 814; VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 02. August 1996, - 1 C 435/95 -, VBl BW 1997, 20. 38 Unabhängig von der Beantwortung weiterer Fragen - etwa im Hinblick auf die nicht ermessensbindende, sondern die Norm des § 69 Abs. 2 Satz 3 BSHG („angemessen") interpretierende Praxis der Beklagten - kommt ein Anspruch der Kläger schon deshalb nicht in Betracht, weil - wie sich aus dem Vorstehenden ergibt - durch die Abrechnungspraxis der Beklagten nicht eigene Rechte der Kläger begründen werden sollten. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO, § 17 b Abs. 2 GVG. 39 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO, § 709 ZPO. 40