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Beschluss

11 L 367/00

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2000:0313.11L367.00.00
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Tenor

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Die Anträge der Antragsteller, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellern vorläufig - vorbehaltlich einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache - laufende Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 80 v.H. des Regelsatzes eines Haushaltsvorstands für die Antragstellerin zu 1. und 100 v.H. des maßgeblichen Regelsatzes für die Antragsteller zu 2. und 3. für die Zeit vom 11. Januar 2001 bis zum 28. Februar 2001 (Ablauf des Monats, in dem die gerichtliche Entscheidung ergeht) zu gewähren sowie die rückständigen Mietkosten des Monats Dezember 2000 in Höhe von ca. 700,- DM sowie die laufenden Miet- und Nebenkosten für Januar 2001 und Februar 2001 zu übernehmen und hierbei die bereits für diesen Zeitraum gewährten ergänzenden Hilfen zum Lebensunterhalt - nicht jedoch das Einkommen des Herrn T. T1. - anzurechnen, und den Antragstellern für diesen Antrag Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin V. aus H. zu bewilligen, haben keinen Erfolg. 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe hat gemäß § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) , §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) keinen Erfolg, weil es an den Erfolgsaussichten des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung fehlt, wie den nachfolgenden Ausführungen zu entnehmen ist. 2. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ergehen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei dient die einstweilige Anordnung lediglich der Sicherung von Rechten, nicht aber ihrer Befriedigung. Sie kann deshalb nur ergehen, wenn die Antragsteller glaubhaft machen, dass ihnen ein bestimmter Anspruch zusteht (Anordnungsanspruch), dieser gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund). Hierbei ist ein Abweichen von dem Grundsatz, dass die einstweilige Anordnung das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens nicht vorwegnehmen darf, nur für den Fall anzuerkennen, dass ein wirksamer Rechtsschutz in der Hauptsache nicht zu erreichen ist und dies für die Antragsteller zu schlechthin unzumutbaren Folgen führen würde. Der Antrag hat mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches keinen Erfolg. Hilfe zum Lebensunterhalt ist gemäß § 11 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) grundsätzlich dem zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen, beschaffen kann. Soweit minderjährige unverheiratete Kinder, die - wie die Antragsteller zu 2. und 3. - dem Haushalt ihrer Eltern oder eines Elternteils angehören, den notwendigen Lebensunterhalt aus ihrem Einkommen und Vermögen nicht beschaffen können, sind gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BSHG auch das Einkommen und das Vermögen der Eltern oder des Elternteils zu berücksichtigen. Bei der in diesem Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung durfte der Antragsgegner bei seiner Entscheidung über Hilfeleistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz davon ausgehen, dass die Antragstellerin zu 1. mit ihrem Ehemann, Herrn T. T1. , unter der Anschrift C.------straße 58 in H. in Haushaltsgemeinschaft zusammenlebt. Die vom Antragsgegner ermittelten Indizien erfüllen die Voraussetzungen für die Glaubhaftmachung des Vorliegens einer Haushaltsgemeinschaft zwischen der Antragstellerin zu 1. und Herrn T. T1. ; die Einlassungen der Antragstellerin zu 1., sie wohne und wirtschafte mit ihrem Ehemann nicht zusammen, sind unglaubhaft. Hierbei ist für eine umfassende Tatsachenwürdigung bedeutsam, dass Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Partner einer ehelichen Gemeinschaft angebracht sein können, da diese von der Sache her gemeinsam um die Sozialhilfe kämpfen und nach dem Gang des Verfahrens wissen, worauf es für die Hilfegewährung ankommt; dann wirken früheren Erklärungen und tatsächlichen Feststellungen des Antragsgegners widersprechende Einlassungen, die überdies nach der Lebenserfahrung wenig wahrscheinlich sind, konstruiert; sie erweisen sich als Versuch, nachträglich die Sachlage der vermeintlich günstigen Rechtslage anzupassen, und sind in der Regel nicht geeignet, das Nichtbestehen einer Wohngemeinschaft zu belegen vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 27. März 1992 - 9 TG 1112/89 -. Die Eheleute T1. haben in der Vergangenheit - jedenfalls bis Mitte 1997 - zusammengelebt. Sie haben nach ihren eigenen Einlassungen in den Monaten Mai 2000 und Juni 2000 und nach den Feststellungen des Antragsgegners auch im streitbefangenen Zeitraum wieder zusammengelebt. Aus den Feststellungen des Antragsgegners ergibt sich folgendes: Am 18. Juli 2000 gegen 13.00 Uhr konnte Herr T1. mit einem Sohn in der Wohnung der Antragstellerin zu 1. im Erdgeschoss angetroffen werden; er erklärte, seine Ehefrau erledige Behördengänge. Zusammen mit dem Außendienstmitarbeiter des Antragsgegners ging er in die Wohnung im ersten Obergeschoss des Hauses, die er zum 1. Juli 2000 angemietet hatte. In der Wohnung war außer einer Matratze mit Bettzeug keinerlei Mobiliar vorhanden. Ein Großteil des Fußbodenbelags fehlte. Herr T1. erklärte, seine Bekleidung und seine sonstigen persönlichen Sachen habe er noch in der Wohnung seiner Ehefrau. Seine Mahlzeiten nehme er bei seinen Eltern in C1. ein (scil: Im großen C2. 14 - hier ist Herr T1. bis zum 28. März 2000 gemeldet gewesen). Am 31 Juli 2000 gegen 10.10 Uhr konnte nur die Antragstellerin zu 1. in ihrer Wohnung angetroffen werden; sie erklärte, nur noch Kleinigkeiten von ihrem Ehemann in ihrer Wohnung zu haben, im übrigen hätten ihr Mann und sie gemeinsame Bekleidung. Am 2. August 2000 gegen 11.25 Uhr konnte Herr T1. erneut in der Wohnung seiner Ehefrau angetroffen werden. Die einzigen Veränderungen in seiner Wohnung waren das Vorhandensein einer nicht angeschlossenen Spüle und einer kleinen Sporttasche, die zu 2/3 mit Bekleidung gefüllt war. Er erklärte, den Rest seiner Sachen habe er immer noch in der ehelichen Wohnung. Am 9. Oktober 2000 gegen 13.10 Uhr konnte Herr T1. wiederum in der Wohnung im Erdgeschoss angetroffen werden. In der Wohnung im Obergeschoss war der Bodenbelag mittlerweile komplett vorhanden. Die Spüle war jedoch immer noch nicht angeschlossen. Herr T1. verfügte weder über einen Kühlschrank noch über eine Waschmaschine; er erklärte hierzu, er bringe die Schmutzwäsche zu seinen Eltern. Im Schlafzimmer war weiterhin nur eine Matratze vorhanden und in ganz geringem Umfang Bekleidung, die auf dem Fußboden lag. Rasierzeug befand sich im Bad. Am 23. Oktober 2000 um 20.50 Uhr wurde Herr T1. wiederum in der Wohnung seiner Ehefrau im Erdgeschoss angetroffen; er war bekleidet mit Freizeithose, T-Shirt und Hausschuhen. Er zeigte dem Außendienstmitarbeiter seine Wohnung im Obergeschoss. Im Bad waren keine Hygieneartikel vorhanden. Die Küche war mit einer Spüle ohne Wasseranschluss und einem E- Herd, der ebenfalls nicht angeschlossen war, sowie einem Topf, einer Gabel, einem Löffel und einem Messer ausgestattet. Es waren keinerlei Lebensmittel wie Brot, Butter oder Kaffee vorhanden; Herr T1. gab hierzu an, er esse entweder in der Pommesbude oder bei seiner Mutter. Im Wohnschlafraum lag nur eine Matratze mit Kopfkissen und Zudecke; es waren keinerlei Bekleidung und keine Möbel vorhanden. Nach diesen Feststellungen drängt es sich auf, dass der Lebensmittelpunkt des Herrn T1. die Erdgeschoßwohnung im Hause C.------straße 58 ist und nicht die zusätzlich angemietete Wohnung im Obergeschoß des Hauses, die nach ihrer Ausstattung über Monate nicht zum Bewohnen geeignet gewesen ist und in der sich Herr T1. sicherlich nicht regelmäßig aufgehalten hat. Die Anmietung einer zweiten Wohnung im selben Hause ist offenbar erfolgt, um ein erneutes Getrenntleben vorzutäuschen und den Antragsgegner zur Zahlung höherer Sozialhilfezahlungen zu veranlassen (Nichtanrechnung des Einkommens des Herrn T1. ; u.U. auch Mehrbedarfszuschlag wegen Alleinerziehung, der allerdings mit dem vorliegenden Eilverfahren nicht begehrt worden ist), die bereits in der Zeit von Juli 1997 bis April 2000 ausgekehrt worden sind, und auf die jedenfalls im hier maßgeblichen Zeitraum tatsächlich kein Anspruch besteht. Der Vortrag der Antragstellerin zu 1. in ihrem Widerspruch, sie lebe „mit" (!) ihrem „Noch-Ehemann" getrennt, ist keine Tatsachenbehauptung, sondern eine von der Antragstellerin zu 1. gezogene rechtliche Wertung, die vom Gericht nicht nachvollzogen werden kann. Soweit die Antragstellerin behauptet, die Eheleute hätten das Geschirr und den übrigen Haushalt untereinander aufgeteilt, ist dies ausweislich des Zustandes der Wohnung im Obergeschoß nicht glaubhaft; die dort vorgefundenen Sachen wie ein Topf, eine Gabel, ein Löffel und ein Messer dürften jedenfalls nicht die Hälfte der gemeinsamen Haushaltsgegenstände sein; die Bekleidung des Herrn T1. ist ganz überwiegend in der Erdgeschoßwohnung vorgehalten worden. Soweit die Antragstellerin zu 1. behauptet, ihr Ehemann habe sich seine Wohnung nach seinen Möglichkeiten eingerichtet, widerspricht dies den Feststellungen des Antragsgegners. Selbst noch bei der letzten örtlichen Überprüfung am 23. Oktober 2000, d.h. knapp vier Monate nach der Anmietung der Wohnung zum 1. Juli 2000, war die Wohnung unbewohnbar, im Bad waren sogar keine Hygieneartikel vorhanden. Selbst bei begrenzten finanziellen Mitteln wäre es dem Ehemann der Antragstellerin zu 1. möglich gewesen, die Mindestvoraussetzungen für eine Bewohnbarkeit zu schaffen, wenn er auf die Wohnung angewiesen gewesen wäre. Soweit die Antragstellerin zu 1. behauptet, sie koche nicht für ihren Ehemann, ist dies für das Gericht nicht verifizierbar. Da in der Obergeschoßwohnung bei keiner Inaugenscheinnahme Lebensmittel vorgefunden worden sind - auch einen Kühlschrank hat es dort nicht gegeben -, steht allerdings fest, dass der Ehemann jedenfalls nicht dort seine Nahrung zu sich nimmt. Es liegt näher davon auszugehen, dass er in der Wohnung seiner Ehefrau isst, als anzunehmen, dass er sich zum Zwecke der Nahrungsaufnahme regelmäßig zu seiner Mutter nach C1. begibt, wie dies behauptet worden ist. Soweit die Antragstellerin zu 1. behauptet, sie wasche nicht für ihren Ehemann, ist dies nicht nachvollziehbar; denn sie hat dem Außendienstmitarbeiter des Antragsgegners gegenüber angegeben, ihr Mann und sie hätten gemeinsame Bekleidung. Daher kann auch der Behauptung des Herrn T1. , er bringe die Schmutzwäsche zu seinen Eltern, nicht geglaubt werden. Ist der Antragsgegner mithin zu Recht davon ausgegangen, dass die Eheleute T1. weiterhin eine Haushaltsgemeinschaft bilden, kommt es für die Leistungsgewährung an die Antragsteller - neben den Einkünften der Antragstellerin zu 1. aus Kindergeld - auch auf Einkommen und Vermögen ihres Ehemannes an. Der Antragsgegner hat daher zu Recht bei der Hilfegewährung an die Antragsteller die Arbeitslosenhilfe des Herrn T1. als Einkommen berücksichtigt. Es ist nicht ersichtlich, dass dem Antragsgegner bei der Berechnung des ergänzenden Hilfebedarfs im Einzelnen Fehler unterlaufen sind. Soweit sich die Arbeitslosenhilfezahlungen ausweislich des Bescheides des Arbeitsamtes vom 9. Januar 2001 ab 1. Januar 2001 verringert haben, hat der Antragsgegner dies zu Recht erst bei der Hilfegewährung für Februar 2001 berücksichtigt. Da Arbeitslosenhilfe gem. § 337 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes (Sozialgesetzbuch Drittes Buch) monatlich nachträglich ausgezahlt wird, fließt der ab 1. Januar 2001 verminderte Betrag dem Anspruchsberechtigten erst Ende Januar 2001/Anfang Februar 2001 zu und ist daher bei der Sozialhilfegewährung für Februar 2001 als Einkommen zu berücksichtigen. Zur Frage, wann etwas zufließt, ist grundsätzlich vom tatsächlichen Zufluss auszugehen. Damit wird nicht unzulässig an einen mehr oder weniger zufälligen Zeitpunkt angeknüpft, sondern einer aktuellen Notlage ein aktuelles Einkommen gegenübergestellt vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18. Februar 1999 - 5 C 35.97 - Fürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte (FEVS) Bd. 51 Nr. 1. Ein Anordnungsanspruch ergibt sich ungeachtet der vorstehenden Ausführungen hinsichtlich der begehrten Übernahme von Unterkunftskosten - wegen rückständiger Stromkosten hat der Antragsgegner mittlerweile Leistungen nach § 15a BSHG erbracht - auch nicht aus § 15a BSHG vgl. hierzu: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW), Beschluss vom 30. September 1996 - 8 B 2066/96 -. Nach dieser Vorschrift soll Hilfe zum Lebensunterhalt in Fällen gewährt werden, in denen nach den vorstehenden Bestimmungen, zu denen auch die § 11, § 12 BSHG gehören vgl. hierzu: OVG NW, Beschluss vom 24. Oktober 1994 - 8 B 2365/94 -, die Gewährung von Hilfe nicht möglich ist, wenn sie gerechtfertigt und notwendig ist und ohne sie Wohnungslosigkeit oder eine vergleichbare Notlage einzutreten droht. Die Übernahme rückständiger Unterkunftskosten ist vorliegend nicht gerechtfertigt. Das ergibt sich aus folgender Überlegung: Bei der Prüfung, ob die Übernahme von Mietschulden gerechtfertigt ist, sind entsprechend dem grundsätzlichen Nachrang der Sozialhilfe zunächst die Selbsthilfemöglichkeiten des Betroffenen, seine wirtschaftliche Situation und seine Vermögensverhältnisse in Betracht zu ziehen. Ist eine Mittellosigkeit nicht glaubhaft gemacht, ist eine Hilfegewährung nach § 15 a BSHG daher grundsätzlich nicht gerechtfertigt. Das gilt umso mehr, als die Antragstellerin im Umgang mit Mietrückständen erfahren ist. Denn sie ist bereits früher einmal mit Mietzahlungen erheblich in Rückstand geraten. So hatte sie zusammen mit ihrem Ehemann von März 1993 bis Ende November 1995 in einer Wohnung Grillostraße 127 gewohnt, während dieser Zeit haben sie und ihr Ehemann achtundzwanzig Monate lang keine Miete gezahlt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 VwGO in Verbindung mit § 100 ZPO, § 188 VwGO.