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Beschluss

1 L 1714/00

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2000:0830.1L1714.00.00
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Tenor

Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.

2. Der Streitwert wird auf 4.000,00 DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt. 2. Der Streitwert wird auf 4.000,00 DM festgesetzt. G r ü n d e: Die Anträge der Antragstellerin, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie einstweilen bis zur Entscheidung in der Hauptsache am weiteren Auswahlverfahren für den Direkteinstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst im Sommer 2000 teilnehmen zu lassen sowie einen Studienplatz zum Studium für den Direkteinstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst nicht zu besetzen, hilfsweise, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie einstweilen bis zur Entscheidung in der Hauptsache zum Studium für den Direkteinstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst im Wintersemester 2000/2001 zuzulassen, haben keinen Erfolg, weil es an der Glaubhaftmachung entsprechender Anordnungsansprüche fehlt (s. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO). Bei der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner die Antragstellerin von dem weiteren Auswahlverfahren für den Direkteinstieg in den gehobenen Poizeivollzugsdienst ausgeschlossen hat, weil er sie für polizeidienstuntauglich hält. Diese der Antragstellerin mit Schreiben vom 11. Juli 2000 mitgeteilte Einschätzung beruht ausschlaggebend auf der am selben Tag durchgeführten Untersuchung durch die Regierungs-Medizinaldirektorin Dr. G. . Die Polizeiärztin stellte dabei bei der Antragstellerin ein rechts um 0,5 cm höherstehendes Becken sowie einen Schulterhochstand rechts fest. Ferner diagnostizierte sie aufgrund der körperlichen Untersuchung der Antragstellerin sowohl eine Skoliose der Brustwirbelsäule als auch eine Skoliose der Lendenwirbelsäule, wobei sie insoweit eine auffallende Überbeweglichkeit feststellte. Nach dem Röntgenbefund liegt eine Teilabweichung der Lendenwirbelsäule im Bereich LII - LIV vor. Zusammenfassend hat Frau Dr. G. festgehalten: "pdu (RÖ LWS) klinisch überbewegliche LWS". Die Bewertung der Polizeidienstuntauglichkeit stützt sich auf die Ärztliche Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit und der Polizeidienstfähigkeit - PDV 300 -. Die PDV 300 fasst aufgrund besonderer Sachkunde gewonnene, die spezifischen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes berücksichtigende ärztliche Erfahrungssätze zusammen. Die darin enthaltenen Maßgaben sind auch entscheidend dafür, ob ein Bewerber für den gehobenen Polizeivollzugsdienst polizeidiensttauglich ist. So Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 10. November 1998 - 6 B 2200/98 - Bei summarischer Überprüfung bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, ob die von der Polizeiärztin bei der Antragstellerin im einzelnen festgestellten körperlichen Beeinträchtigungen einer der in der Anlage 1 zur PDV 300 aufgeführten Fehlerkategorien unterfallen, wobei hier z. B. die Fehler-Nr. 4.22 "stärkere, die Körperhaltung deutlich beeinträchtigende Verbiegung der Wirbelsäule, insbesondere mit Verformung des Brustkorbs oder Schulterschiefstand, Beckenschiefstand erheblichen Grades", in Betracht kommen könnte. Jedenfalls ist in dem unter Nr. 4.2 der Anlage 1 zur PDV 300 enthaltenen Beurteilungsmaßstab vorgesehen, dass die Wirbelsäule annähernd physiologisch gebogen und in allen Abschnitten beweglich sein soll. Dass diese Voraussetzungen bei der Antragstellerin nicht erfüllt sind, hat die nach Vorlage des fachorthopädischen Gutachtens von Dr. T. vom 13. Juli 2000 durch die Antragstellerin von dem Antragsgegner hinzugezogene weitere Polizeiärztin, Leitende Regierungs-Medizinaldirektorin Dr. G1. , in ihrem Vermerk vom 3. August 2000 nachvollziehbar niedergelegt. Die von den Polizeiärztinnen in Bezug auf die Antragstellerin u.a. getroffene Feststellung einer Teilabweichung der Lendenwirbelsäule steht ebenfalls nicht in Widerspruch zu den bei der privatärztlichen Begutachtung der Antragstellerin durch Dr. T. erhobenen Befunden. Neben der von ihm gleichfalls diagnostizierten Beinlängendifferenz von 0,5 cm liegt auch nach seinem Bericht vom 13. Juli 2000 bei der Antragstellerin im unteren Lendenwirbelsäulenbereich eine Verbiegung nach links vor. Während er dieser aber klinisch keinerlei Relevanz beimisst, insbesondere, weil eine gute Kompensation durch die gut entwickelte Rumpf- und Rückenmuskulatur gegeben sei, gleichfalls jedoch eine linksseitige Schuherhöhung empfiehlt, sehen die beteiligten Polizeiärztinnen darin - unter Einbeziehung der von ihnen weiter festgestellten Überbeweglichkeit der Wirbelsäule - einen Fehler, der der Einstellung der Antragstellerin in den Polizeivollzugsdienst entgegen steht. Deren Bewertung ist jedoch maßgeblich, da sie aus ihrer speziellen Kenntnis der Belange des Polizeivollzugsdienstes besser als ein Privatarzt den erhobenen medizinischen Befund zu der von ihnen zu beantwortenden Frage der Polizeidiensttauglichkeit in Beziehung zu setzen vermögen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Oktober 1994 - 6 A 4331/93 - sowie Beschluss vom 28. Januar 1997 - 6 B 51/97 - Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung folgt - im Anschluss an den Beschluss des OVG NRW vom 10. November 1998, aaO - aus § 20 Abs. 3 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes.