OffeneUrteileSuche
Beschluss

11 L 2458/00

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2000:1201.11L2458.00.00
10Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1. Soweit die Antragstellerin den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. 2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt. 3. Der weitergehende Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 G r ü n d e : 2 1. Soweit die Antragstellerin den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zurückgenommen hat, war das Verfahren insoweit in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO- einzustellen. 3 Der darüber hinausgehende sinngemäße Antrag der Antragstellerin, 4 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin 80 vH des maßgeblichen Regelsatzes sowie die Kosten der Unterkunft unter Anrechnung der der Antragstellerin vom Arbeitsamt geleisteten Arbeitslosenhilfe in Höhe von monatlich 873,60 DM für den Zeitraum ab Antragstellung bei Gericht aus Mitteln der Sozialhilfe zu gewähren, 5 und ihr für diesen Antrag Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin R. aus H. zu bewilligen, 6 hat keinen Erfolg. 7 2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist gemäß § 166 VwGO in Verbindung mit §§ 114 der Zivilprozeßordnung -ZPO- abzulehnen, da die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat, wie den nachfolgenden Ausführungen zu entnehmen ist. 8 3. Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ergehen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Sie kann deshalb nur ergehen, wenn die Antragstellerin glaubhaft macht, dass ihr ein bestimmter Anspruch zusteht (Anordnungsanspruch), dieser gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muß (Anordnungsgrund). 9 Soweit Sozialhilfeleistungen über das Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung im vorliegenden Verfahren hinaus begehrt werden, hat die Antragstellerin einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Denn es sind derzeit keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür gegeben, dass es gegenwärtig einer Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt durch eine einstweilige Anordnung für einen Zeitraum in der Zukunft über den Monat der gerichtlichen Entscheidung hinaus bedarf. Sozialhilfe ist keine rentengleiche Dauerleistung. Sie dient lediglich der Behebung einer gegenwärtigen Notlage und wird daher von der Sozialhilfebehörde jeweils nur einen bestimmten Zeitraum - in der Regel für einen Monat - bewilligt, weil sich die Anspruchsvoraussetzungen - z. B. die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Hilfesuchenden - ändern können. 10 Hinsichtlich des danach der vorliegenden Entscheidung zu Grunde zu legenden Zeitraums vom 9. November 2000 bis zum 31. Dezember 2000 hat die Antragstellerin hinsichtlich der begehrten regelsatzmäßigen Leistungen -dazu unter a.- einen Anordnungsanspruch, hinsichtlich der erstrebten Unterkunftskosten - dazu unter b.- einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. 11 a. Da das Nichtvorhandensein eigener Mittel nach § 11 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes -BSHG- Tatbestandsvoraussetzung für den Anspruch auf Sozialhilfe ist, muß der Hilfesuchende beweisen bzw. im Verfahren nach § 123 Abs. 1 und 3 VwGO glaubhaft machen, dass er seinen Lebensunterhalt nicht durch eigenes oder ihm zurechenbares Einkommen oder Vermögen sicherstellen kann. Die Nichtaufklärbarkeit bzw. die Nichtglaubhaftmachung der tatsächlichen Voraussetzungen dieses anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmals geht zu seinen Lasten. 12 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 2. Juni 1965 -V C 63.64-, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 21, 208 = Fürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte (FEVS) Band 13, 201 und vom 28. März 1974 -5 C 27.73-, BVerwGE 45, 131 = FEVS 22, 301, 303; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen -OVG NW-, Beschlüsse vom 18. Juni 1985 -8 B 995/85-, FEVS 35, 69; und vom 4. Dezember 1996 -8 B 2191/96-, m. w. N.. 13 Diese Glaubhaftmachung ist der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren nicht gelungen. 14 Denn es ist überwiegend wahrscheinlich, dass zwischen der Antragstellerin und Herrn L. ( K.) auch in dem hier maßgeblichen Zeitraum eine eheähnliche Gemeinschaft besteht, so dass die Antragstellerin und ihr Partner gemäß § 122 Satz 1 BSHG hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfangs der Sozialhilfe nicht bessergestellt werden dürfen als Ehegatten. 15 Hiernach sind entsprechend der nach § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG bei nicht getrenntlebenden Ehegatten getroffenen Regelung auch in einer eheähnlichen Gemeinschaft Einkommen und Vermögen des Partners des Hilfesuchenden zu berücksichtigen. 16 Bei der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung ist bei einer Entscheidung über Hilfeleistungen an die Antragstellerin nach dem BSHG von einem eheähnlichen Verhältnis im Sinne des § 122 Satz 1 BSHG zwischen der Antragstellerin und Herrn K. auszugehen. 17 Eine eheähnliche Gemeinschaft ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung anzunehmen, wenn zwischen einem Mann und einer Frau eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft besteht, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zuläßt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen. 18 -Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 17. November 1992 -1 BvL 8/87-, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1993, 643; BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 -5 C 16.93-, Die Öffentliche Verwaltung (DÖV) 1995, 865- 19 Ob eine Gemeinschaft von Mann und Frau diese besonderen Merkmale aufweist, läßt sich nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichtes nur anhand von Indizien feststellen. Als vollzugstaugliches Kriterium, das den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt, kommt hauptsächlich das Bestehen einer Wohngemeinschaft in Betracht. Denn das Zusammenleben mit einem Partner in einer Wohnung bedeutet in aller Regel eine besondere Nähe, die Einschränkungen in der eigenen Lebensgestaltung mit sich bringt und die Einblicke in die Intimsphäre des anderen eröffnet. Dieser Situation wird sich nur aussetzen, wer zumindest ein freundschaftliches Verhältnis zu diesem Partner hat und diesem in besonderer Weise vertraut. 20 Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 14. April 1997 -7 S 1816/95-, FEVS 48,29-. 21 Die sich nach dem Inhalt der Verwaltungsvorgänge ergebenden Indizien erfüllen nach Auffassung der Kammer die Voraussetzungen für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaftlich im Sinne des § 122 BSHG. Entgegen der Behauptung der Antragstellerin ist hier von dem Bestehen einer zwischen ihr und Herrn K. bestehenden Wohngemeinschaft auszugehen. Dieser Annahme steht zunächst nicht entgegen, dass Herr K. eine eigene Wohnung vorhält. Denn nach den Angaben des Herrn K. anläßlich des Hausbesuchs des Außendienstes des Antragsgegners am 29. November 1999 hält er sich während der Woche in der Wohnung der Antragstellerin auf, um von ihrer Wohnung zu seiner Arbeitsstelle zu fahren, die Wochenenden verbringen beide dann in seiner Wohnung. Diesen Ausführungen des Herrn K. zum damaligen Zeitpunkt kommt besondere Bedeutung zu, da er sie zu einem Zeitpunkt gemacht hat, als er ihre rechtlichen Konsequenzen auf die Sozialhilfegewährung an die Antragstellerin noch nicht überschaute. Die Richtigkeit dieser damaligen Angaben wurde auch bestätigt durch die Feststellungen des Außendienstes hinsichtlich des Standortes des Fahrzeugs des Herrn K. . Dieses war selbst in den frühen Morgenstunden bei unregelmäßigen Kontrollen, die sich über fünf Monate erstreckten, regelmäßig im Wohnumfeld der Antragstellerin geparkt. Im Rahmen dieses Hausbesuchs konnte auch Wäsche von Herrn K. vorgefunden werden, die die Antragstellerin nach eigenen Angaben für diesen bügelte. Sofern sie nunmehr im Rahmen ihrer Widerspruchsbegründung behauptet, es habe sich um Wäsche ihrer Enkelkinder gehandelt, ist dieser Vortrag nicht glaubhaft, da die Enkelkinder nicht bei der Antragstellerin wohnen. Ihre anläßlich der häuslichen Überprüfung gemachten lebensnahen Angaben sind glaubhaft, da auch sie wie Herr K. die Auswirkungen auf ihren Sozialhilfeanspruch nicht übersah, so dass sie im November 1999 unbefangen die tatsächliche Situation schildern konnte. 22 Dass Herr K. tatsächlich mit der Antragstellerin zusammenlebt -sei es in der Wohnung der Antragstellerin, sei es in seiner Wohnung- ergibt sich auch aus dem Umstand, dass Herr K. selbst in Abwesenheit der Antragstellerin Zugang zu ihrer Wohnung hat, um den Getränkevorrat an Bier aufzufüllen. Denn Herr K. wurde am 5. April 2000 von dem Außendienst des Antragsgegners an der Haustür der Antragstellerin mit leeren Bierkästen angetroffen, die er von dort in ein Auto lud. Die Antragstellerin hielt sich zu diesem Zeitpunkt nach Auskunft des Herrn K. aber nicht in ihrer Wohnung auf. 23 Soweit der Außendienst des Antragsgegners die Antragstellerin überhaupt erreichte, war diese stets in Begleitung von Herrn K. So wurde sie am 30. Mai 2000 in der Wohnung des Herrn K. mit diesem angetroffen, wobei er nur mit einer Unterhose bekleidet war. 24 Das Bestehen einer Wohngemeinschaft ist ein starkes Indiz für das Bestehen einer Wirtschaftsgemeinschaft, die nach Auffassung der Kammer zwischen der Antragstellerin und Herrn K. auch vorliegt. 25 Eine solche besteht, wenn wie in einer Ehe „aus einem Topf" gewirtschaftet wird. Ein Wirtschaften aus einem Topf setzt nicht voraus, dass nur eine einzige gemeinschaftliche Kasse besteht. Ohne Belang ist zudem, ob die Partner der Gemeinschaft eine getrennte Kassenführung vereinbart haben. Denn die Frage, wer wann welchen Anteil der Kosten deckt, berührt nicht das Wirtschaften aus einem Topf, sondern betrifft die Speisung dieses Topfes. 26 So ist im übrigen davon auszugehen, dass die Antragstellerin sich um die Wäsche des Herrn W. kümmert wie sie dies anläßlich des Hausbesuchs selbst eingeräumt hatte. Auch die späte Stellung des vorliegenden Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist Indiz dafür, dass die Antragstellerin mit Herrn K. zusammenwirtschaftet. Kausal für den vorliegenden Antrag war offensichtlich die gerichtliche Verfügung vom 18. Oktober 2000 in dem Klageverfahren -11 K 3728/00- der Klägerin, die sich eine Begründungsfrist für ihre bereits im Juli 2000 erhobene Klage bis Mitte November 2000 ausbedingen wollte. Dieses dilatorische Betreiben ihres vermeintlichen Anspruchs gegenüber dem Antragsgegner entspricht auch schon ihrer Durchführung des Verwaltungsverfahrens. Auf eine Verfügung des Antragsgegners vom 13. Dezember 1999 hat sie sich erst mit anwaltlichem Schrifsatz vom 1. März 2000 gemeldet, obwohl sie seit Januar 2000 keine ergänzenden Leistungen vom Antragsgegner erhielt. Der mit Schrifsatz vom 1. März 2000 erhobene Widerspruch wurde erst mit Schriftsatz vom 4. Mai 2000 begründet. Die von der Antragstellerin gegebene Begründung, sie habe ihren Lebensunterhalt durch Zahlungen Dritter sichergestellt, überzeugt nicht. Denn die Nichtgewährung der Sozialhilfe kann nicht ursächlich für die Zahlungen des Herrn C. -Schwiegersohn der Antragstellerin- und der Frau Q. gewesen sein. Denn danach wollen diese der Antragstellerin bereits seit November 1999 Zahlungen geleistet haben. Die Antragstellerin bezog aber bis einschließlich Dezember 1999 ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von ca. 338 DM, so dass weitere 300 DM im November 1999 bzw. 550 DM im Dezember 1999 jedenfalls nicht erforderlich waren, um etwa einen sozialhilferechtlich notwendigen Bedarf zu decken. Nicht nachvollziebar ist auch, aus welchen Gründen der Antragstellerin auch im Januar 2000 die Summe 550 DM geliehen worden sein soll. Die Gewährung eines Betrages in dieser Höhe aus Mitteln der Sozialhilfe kommt aber nicht in Betracht, da der ergänzende Bedarf sich auf allenfalls 338 DM belief, so dass die „beiden Gläubiger" schon aus diesem Grunde auf die Rückzahlung eines Teils des gegebenen Geldes nicht hoffen konnten. Die Art des „Betreibens" des Klageverfahrens durch die Antragstellerin widerspricht aber jeder Lebenserfahrung. Denn wenn ein Hilfesuchender nur durch Darlehen Dritter seinen notwendigen Lebensunterhalt sichern kann, hat dieser wegen der ihm drohenden Rückzahlung eine vitales Interesse, den Ausgang des Verwaltungs- und gerichtlichen Verfahrens durch umgehende Vorlage seiner Begründung zu fördern und dadurch zu beschleunigen. 27 Es bestehen schließlich auch innere Bindungen zwischen der Antragstellerin und Herrn K., den sie in einem Schreiben vom 22. Februar 1999 an das Sozialamt des Antragsgegners selbst als ihren Freund bezeichnete. Zudem ist bereits seit den Jahren 1995/1996 ein Wagen sowie ein Motorrad auf den Namen der Antragstellerin zugelassen. Eigentümer beider Fahrzeuge ist aber Herr K. 28 Da nach alledem überwiegend wahrscheinlich ist, dass die Antragstellerin mit Herrn K. in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, muß sich die Antragstellerin auf das Einkommen des Herrn K. verweisen lassen. Es ist Aufgabe der Antragstellerin, die Einkünfte des Herrn K. glaubhaft darzulegen. Dieser Aufgabe ist die Antragstellerin trotz Aufforderung des Antragsgegners vom 13. Dezember 1999 nicht nachgekommen. Zu den Mitwirkungspflichten von Antragstellern nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgesetzbuches Erstes Buch - SGB I- können auch Auskünfte über Einkommen und Vermögen eines Dritten gehören, wenn und soweit sie für die begehrte Sozialleistung erheblich sind. Hieraus erwächst zwar keine Ermittlungspflicht der Antragstellerin. Die Auskunftspflicht erstreckt sich vielmehr nur auf Tatsachen, die ihr selbst bekannt sind. Von ihr kann nicht verlangt werden, Beweismittel über Einkommens- und Vermögensverhältnisse Dritter vorzulegen. Bleibt aber infolgedessen und nach Ausschöpfung aller zur Verfügung stehenden Sachaufklärungsmöglichkeiten die tatsächliche Hilfebedürftigkeit der in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Hilfesuchenden -wie vorliegend- unaufgeklärt, so ist die Hilfe abzulehnen. 29 BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995- 5 C 16.93-, FEVS 46,1. 30 b. Hinsichtlich ihres Begehrens auf Zahlung der Kosten der Unterkunft hat die Antragstellerin einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht, da der Verlust der Wohnung zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht droht. In einem auf die Gewährung laufender Kosten der Unterkunft gerichteten einstweiligen Anordnungsverfahren ist ein Anordnungsgrund in der Regel nur dann gegeben, wenn der Hilfesuchende glaubhaft macht, dass ohne den Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach Ablauf des -aus der Sicht der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung- nächstfolgenden Fälligkeitszeitpunktes für die Zahlung des Mietzinses ernsthaft mit der Kündigung und der Räumungsklage zu rechnen ist. Das setzte voraus, dass einerseits ohne die beantragte einstweilige Anordnung zum nächsten Fälligkeitszeitpunkt die gesetzlichen Voraussetzungen des § 554 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB- für eine fristlose Kündigung durch den Vermieter eintreten würden, andererseits aber auch ernsthaft erwartet werden muß, dass der Vermieter nicht nur von seinem Kündigungsrecht , sondern auch von der Möglichkeit der Räumungsklage Gebrauch machen wird. 31 vgl. OVG NW, Beschluß vom 12. Dezember 1994 - 8 B 2650/94-. 32 Die Antragstellerin hat nicht einmal behauptet, dass sie keine Mietzahlungen geleistet hat. 33 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und hinsichtlich des zurückgenommenen Teils des Antrags aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 VwGO. 34