Urteil
13 K 1979/98
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2000:1214.13K1979.98.00
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Tenor
Der Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 11. November 1997 und der Widerspruchsbescheid vom 3. März 1998 werden hinsichtlich der festgesetzten Straßenreinigungsgebühren für die Jahre 1995 bis 1997 aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Der Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 11. November 1997 und der Widerspruchsbescheid vom 3. März 1998 werden hinsichtlich der festgesetzten Straßenreinigungsgebühren für die Jahre 1995 bis 1997 aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Der Kläger ist Eigentümer des Hausgrundstücks Gemarkung T. , Flur 00, Flurstück aa F. -C. -Straße aaa) und des Garagengrundstücks Gemarkung T. Flur 00, Flurstück bb. Die Grundstücke grenzen an die F. -C. -Straße. Bei dieser Straße handelt es sich um eine verzweigte Privatstraße, die aus den im Miteigentum der Anlieger stehenden Flurstücke 000 und bbb besteht. Sie erschließt eine Siedlung von ca. 25 Hausgrundstücken und mündet in die öffentliche Straße I.—weg , die von der Stadt gereinigt wird. Das Hausgrundstück des Klägers ist von der Straße I.—weg ca. 120 m und das Garagengrundstück ca. 30 - 40 m entfernt. Durch Bescheid vom 11. November 1997 zog der Beklagte den Kläger u. a. als Hinterlieger zu der gereinigten Straße l.—weg zu Straßenreinigungsgebühren für die Jahre 1995 bis 1997 in Höhe von insgesamt 929,28 DM heran. Der Bemessung wurde eine der Straße l.—weg zugewandte Front des Hausgrundstücks von 31m und des Garagengrundstücks von 5 m (insgesamt 36 m) zugrunde gelegt. Der Kläger legte hiergegen Widerspruch ein, den der Beklagte durch Bescheid vom 3. März 1998 - die Datumsangabe 3. Februar war ein Schreibfehler - zurückwies. Am 30. März 1998 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Er ist der Auffassung, seine Grundstücke seien durch die gereinigte Straße l.—weg nicht erschlossen. Der Kläger beantragt - sinngemäß - den Heranziehungsbescheid vom 11. November 1997 und den Widerspruchsbescheid vom 3. März 1998 hinsichtlich der festgesetzten Straßenreinigungsgebühren für die Jahre 1995 bis 1997 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung: Der Kläger könne als Hinterlieger zu der gereinigten Straße I.- -weg zu Straßenreinigungsgebühren herangezogen werden. Am 19. Oktober 2000 hat ein Erörterungstermin stattgefunden. Wegen des Ergebnisses wird auf die Niederschrift verwiesen. Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist als Anfechtungsklage im Sinne von § 42 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), über die gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, zulässig und begründet. Der angefochtene Heranziehungsbescheid vom 11. November 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 3. März 1998 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit der Kläger zu Straßenreinigungsgebühren für die Jahre 1995 bis 1997 herangezogen worden ist. Die Heranziehung des Klägers zu Straßenreinigungsgebühren für die Reinigung der Straße l.—weg nach den im Widerspruchsbescheid angegebenen Satzungsgrundlagen ist nicht gerechtfertigt. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenreinigungsgesetzes NRW - StReinG - können nur Eigentümer der durch die gereinigte Straße erschlossenen Grundstücke zu Benutzungsgebühren für die Straßenreinigung herangezogen werden. Die Grundstücke des Klägers sind durch die gereinigte Straße l.— weg aber nicht erschlossen. Nach der geänderten Rechtsprechung des OVG NW gilt im Straßenreinigungsgebührenrecht nicht mehr der allgemeine Erschließungsbegriff des Baurechts oder Erschließungsbeitragsrechts, sondern ein eigener Begriff der Erschließung, der sich aus den Beweggründen des Gesetzgebers herleitet. Danach wird ein Grundstück von der zu reinigenden Straße erschlossen, wenn rechtlich oder tatsächlich eine Zugangsmöglichkeit zur Straße besteht und dadurch die Möglichkeit einer innerhalb geschlossener Ortslagen üblichen und sinnvollen wirtschaftlichen Nutzung des Grundstücks schlechthin eröffnet wird. OVG NRW, Urteil vom 28. September 1989 - 9 A 1974/87 -NWVBI 1990, 163 Danach verhindert die Erschließung durch eine Privatstraße regelmäßig nicht die Heranziehung des Grundstückseigentümers zu Straßenreinigungsgebühren für die Reinigung der nächstgelegenen öffentlichen Straße, wenn die „Privatstraße" nichts anderes ist als der tatsächlich und rechtlich gesicherte Zugang zu der gereinigten öffentlichen Straße. Es ist aber nicht auszuschließen, dass durch private Zuwegungen der Erschließungszusammenhang zu der öffentlichen Straße unterbrochen sein kann, wenn das Grundstück von der betreffenden Straße so weit entfernt ist, dass von einem Sondervorteil für den Grundstückseigentümer nicht mehr gesprochen werden kann. • Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. März 1990 - 9 A 1647/88 -; Stemshorn in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand 09.2000, zu §6 Rdnr, 456 Nach Auffassung der Kammer hat der Kläger im vorliegenden Fall keinen Sondervorteil von der Reinigung der öffentlichen Straße l.—weg , weil der Erschließungszusammenhang sowohl zu seinem Hausgrundstück als auch zu seinem Garagengrundstück unterbrochen ist, obwohl die F. -C. -Straße als Privatstraße eine tatsächlich und rechtlich gesicherte Zugangsmöglichkeit zu der Straße l.—weg darstellt. Hier ist eine ganze Siedlung mit ca. 25 Häusern mit Ausnahme der unmittelbar an die Straße l.—weg angrenzenden Hausgrundstücke allein durch ein privates Straßennetz zugänglich, für dessen Reinigung die Anlieger selbst aufzukommen haben. Die Erschließung durch die Privatstraße unterscheidet sich nicht wesentlich von der üblichen Erschließung durch öffentliche Straßen. Das Hausgrundstück des Klägers ist auch ca. 120 m von der öffentlichen Straße l.--weg entfernt. Die private Erschließung erhält damit eine Eigenständigkeit, die sie nicht nur als untergeordnet zu der Erschließung durch die öffentliche Straße erscheinen lässt. Wenn in einem solchen Fall die private Zuwegung nicht nur die Erschließungswirkung durch die öffentliche Straße vermittelt, muss der Erschließungszusammenhang zur öffentlichen Straße für alle durch die private Zuwegung erschlossenen Grundstücke als unterbrochen angesehen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundesoder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruhtoder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangelgeltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. In dem Antrag, der das angefochtene Urteil bezeichnen muß, sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Im Berufungsverfahren muß sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule vertreten lassen. Das gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen. In Abgabenangelegenheiten sind als Prozeßbevollmächtigte auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen.