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Urteil

19 K 7228/98

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2000:1215.19K7228.98.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Die am 19. Juli 1991 geborene Klägerin leidet seit ihrer Geburt an einer beinbetonten spastischen Tetraparese, einer psychomotorischen Entwicklungsretardierung, einem Strabismus convergens sowie an autistischen Zügen. Mit Schreiben vom 19. März 1998 beantragten die Eltern der Klägerin beim Schulverwaltungsamt die Übernahme der Kosten einer Begleitperson für den Besuch der Windrather Talschule, einer Waldorfschule, in Velbert- Langenberg im Umfang von 19 Wochenstunden á 38,00 DM beginnend mit dem Schuljahr 1998/1999. Nach einer Bescheinigung der Windrather Talschule vom 11. Juni 1998 wird die Begleitung durch einen Zivildienstleistenden für sinnvoll erachtet; die entstehenden Kosten könnten vom Schulträger nicht übernommen werden. Mit Bescheid vom 12. Juni 1998 stellte das Schulamt des Beklagten fest, dass die Klägerin wegen einer Körperbehinderung nur mit sonderpädagogischer Unterstützung im Unterricht hinreichend gefördert werden könne und sie deshalb ab 1. August 1998 ihrem individuellen Förderbedarf entsprechend sonderpädagogische Förderung erhalte. Als bestmöglicher Förderort wurde die Schule für Körperbehinderte (Sonderschule) in Bochum-Langendreer festgelegt. In dem Bescheid heißt es weiter: „Gegen den Besuch der Windrather Talschule bestehen meinerseits keine Einwände. Ich weise aber vorsorglich darauf hin, dass der Schulträger, die Stadt Bochum, keine gegebenenfalls daraus entstehenden Kosten übernimmt." Der Bescheid ist unanfechtbar geworden. Nach einer Bescheinigung der Ärztin für Kinderheilkunde Dr. D. - Stadtärztin - vom 23. Juni 1998 ist aus medizinischer Sicht bei einer Beschulung der Klägerin in der Schule für Körperbehinderte eine Schulbegleitung durch einen Zivildienstleistenden nicht erforderlich. Dies habe auch die Lehrerin Frau C. bestätigt, die den Test zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs durchgeführt habe. An der Sonderschule für Körperbehinderte wurden im Schuljahr 1998/99 zur Betreuung der Schüler neun Zivildienstleistende beschäftigt; in den Klassen mit etwa acht bis neun Schülern unterrichteten zwei Lehrer. Den unter dem 2. Juli 1998 beim Sozialamt des Beklagten gestellten Antrag auf Übernahme auf Kosten einer Betreuungsperson für den Besuch der Windrather Talschule lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 8. Juli 1998 ab. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 15. Oktober 1998 zurück. In der Begründung heißt es: Einer Kostenübernahme für die von der Klägerin begehrte Eingliederungshilfe in der Form der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung stehe der Nachranggrundsatz entgegen. Die Entscheidung der Schulbehörde vom 12. Juni 1998 beinhalte nicht die Verpflichtung, dass die Klägerin die Windrather Talschule besuchen müsse und das Sozialamt die sich daraus ergebenden Kosten zu tragen habe. Ausgewählt worden sei die Schule für Körperbehinderte in Bochum-Langendreer als bestmöglicher Förderort. Die Klägerin könne sich dadurch selbst helfen, dass sie die Schule für Körperbehinderte in Bochum-Langendreer besuche. In dieser Schule sei eine zusätzliche Begleitung durch Zivildienstleistende aus medizinischer Sicht nicht erforderlich. Sie könne durch das vorhandene Personal in ausreichendem Umfang betreut werden. Zusätzliche Kosten entstünden daher nur für eine Begleitperson in der Windrather Talschule. Wünschen eines Hilfeempfängers sei regelmäßig nur zu entsprechen, wenn sie angemessen seien. Wünschen, deren Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden sei, brauche der Sozialhilfeträger nicht zu entsprechen. Für eine Begleitperson in der Windrather Talschule fielen monatlich ca. 3.100,00 DM an Kosten an. Solche zusätzlichen Kosten seien nicht mehr angemessen. Die Klägerin hat am 18. November 1998 Klage erhoben. Sie macht geltend: Sie sei wegen der damit verbundenen erheblichen Kosten bislang in der Windrather Talschule nicht von einem Zivildienstleistenden begleitet worden. Ihre Großmutter übernehme an mindestens einem Tag pro Woche ihre Betreuung während des Schulunterrichtes. Da noch weitere Kinder betreut würden, wechselten sich auch andere Groß-/Elternteile bei der Betreuung ab. Die Eltern stellten die erbrachten Betreuungsleistungen den jeweils anderen nicht in Rechnung. Es erscheine angemessen, den Wert der Betreuung durch die Großmutter der Klägerin unter Berücksichtigung eines Stundensatzes für Zivildienstleistende mit 658,66 DM monatlich in Rechnung zu stellen. Da die zuständige Schulbehörde nicht entschieden habe, dass die Klägerin die Schule für Körperbehinderte in Bochum-Langendreer besuchen müsse, sondern gegen den Besuch der Windrather Talschule keine Einwände erhoben habe, dürfe der Sozialhilfeträger die Klägerin nicht auf den Besuch der Schule für Körperbehinderte verweisen. Der sozialhilferechtliche Nachranggrundsatz greife nicht ein. Der Schulträger sei nach mehreren verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen nicht zur Übernahme der Kosten einer Betreuungsperson verpflichtet. Die Klägerin sei auch außerhalb der Schule weitestgehend auf eine Betreuungsperson angewiesen. In der Schule bedürfe sie der Hilfe etwa beim Toilettengang und beim Öffnen ihrer Schreibmappe. Selbst wenn nach anderen Urteilen der Schulträger grundsätzlich zur Übernahme der Kosten einer Betreuungsperson verpflichtet sein sollte, bestehe für die Klägerin keine Möglichkeit zur rechtzeitigen Durchsetzung solcher Ansprüche gegenüber dem Schulträger. Hierfür sei schon eine Anspruchsgrundlage nicht ersichtlich. Es sei auch unerheblich, dass wegen der Betreuung durch die Großmutter tatsächlich keine Kosten entstanden seien. Ihre Betreuung habe es in einer Notlage ermöglicht, der Klägerin den Besuch der Windrather Talschule überhaupt zu ermöglichen. Da auch andere Kinder von anderen Elternteilen betreut worden seien, hätten sich die Forderungen gegenseitig aufgehoben. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 8. Juli 1998 in Form des Widerspruchsbescheides vom 15. Oktober 1998 zu verpflichten, der Klägerin Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten einer Betreuungsperson während des Besuchs der Windrather Talschule, Velbert, von Beginn des Schuljahres 1998/1999 bis einschließlich Oktober 1998 in Höhe von monatlich 658,66 DM zu gewähren; hilfsweise, festzustellen, dass der Beklagte (zukünftig) verpflichtet ist, der Klägerin Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten einer Betreuungsperson während des Besuchs der Windrather Talschule, Velbert, zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht er sich zum einen auf die Ausführungen in seinem Widerspruchsbescheid. Zum anderen macht er geltend: Der Sozialhilfeträger könne einen Schulpflichtigen sehr wohl dann auf eine Sonderschule verweisen, wenn - wie im Falle der Klägerin - ein entsprechender Bescheid der Schulbehörde vorliege. Nur solange eine solche Entscheidung nicht vorliege, werde ein Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe zuerkannt. Die Schulbehörde habe im Falle der Klägerin entschieden, dass der bestmögliche Förderort die Sonderschule für Körperbehinderte in Langendreer sei und nur alternativ dem Wunsch der Eltern Rechnung getragen, auch den Besuch der Windrather Talschule in Velbert unter der Voraussetzung, dass dem Schulträger hierfür keinerlei weitere Kosten entstehen, zu genehmigen. Es sei daher von der Schulbehörde eine vorrangige Entscheidung zu Gunsten der Sonderschule für Körperbehinderte getroffen worden, mit der die Entscheidung des Sozialhilfeträgers konform gehe. Im Übrigen seien tatsächlich keine Kosten entstanden, die durch Leistungen der Eingliederungshilfe zu decken seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist mit dem Hauptantrag jedenfalls unbegründet. Der Beklagte hat es nicht rechtswidrig abgelehnt, der Klägerin Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten einer Betreuungsperson während des Besuchs der Windrather Talschule, Velbert, vom Beginn des Schuljahres 1998/1999 bis einschließlich Oktober 1998 in Höhe von monatlich 658,66 DM zu gewähren. Der Klägerin steht ein entsprechender Anspruch, der sich nach dem Vorbringen in dem Klageverfahren nur auf die Übernahme der durch den Betreuungseinsatz ihrer Großmutter in der Zeit vom 1. August 1998 bis 31. Oktober 1998 in Höhe von monatlich 658,66 DM richten kann, nicht zu. Einem nach §§ 39 Abs. 1 Satz 1, 40 Abs. 1 Nr. 3 BSHG i. V. m. § 12 Nr. 1 und 2 der Verordnung nach § 47 BSHG (Eingliederungshilfe-VO) in Betracht kommenden Anspruch der Klägerin steht bereits der Nachranggrundsatz des § 2 Abs. 1 BSHG entgegen. Die Klägerin konnte im Schuljahr 1998/1999 darauf verwiesen werden, anstelle der Windrather Talschule in Velbert, eine Waldorfschule, die Schule für Körperbehinderte in Bochum-Langendreer, eine öffentliche Sonderschule, zu besuchen; hiernach kann offen bleiben, ob und in welchem Umfang die Klägerin überhaupt einer Betreuung bedurfte. Die Kammer nimmt zunächst Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Beklagten in seinem Widerspruchsbescheid vom 15. Oktober 1998, denen sie auch unter Berücksichtigung, dass die Betreuung tatsächlich von der Großmutter durchgeführt worden ist, folgt. Eine andere Bewertung im Hinblick auf den durch § 2 Abs. 1 BSHG normierten Nachranggrundsatz ergibt sich hieraus nicht. Ergänzend ist Folgendes auszuführen: Ob und ggf. welche Art von Sonderschule ein schulpflichtiges Kind besuchen muss, steht nach § 7 Abs. 4 des Gesetzes über die Schulpflicht in Lande Nordrhein-Westfalen (SchPfLG) in der hier maßgeblichen Fassung des Änderungsgesetzes vom 24. April 1995 in der Kompetenz der zuständigen Schulaufsichtsbehörde. Der Sozialhilfeträger darf den Schulpflichtigen nicht entgegen der Entscheidung der hierfür zuständigen Schulaufsichtsbehörde auf den Besuch einer Sonderschule verweisen, um die Gewährung von Eingliederungshilfe überflüssig zu machen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Januar 1986 - 5 C 36.84 -, FEVS 36, 1; OVG NW, Urteil vom 15. Juni 2000 - 16 A 3108/99 -, NDV-RD 2000, 109 ; vgl. auch VGH Mannheim, Urteil vom 17. September 1997 - 6 S 1709/97 - FEVS 48, 305. Das Schulamt für die Stadt Bochum als untere staatliche Schulaufsichtsbehörde hat durch unanfechtbaren Bescheid vom 12. Juni 1998 entschieden, dass die Klägerin ab 1. August 1998 sonderpädagogische Förderung erhält und - im Unterschied zu dem den vorstehend genannten Entscheidungen zugrunde liegenden Sachverhalt - gemäß § 12 Abs. 2 VO - SF zugleich eine Schule für Körperbehinderte (Sonderschule) als bestmöglichen Förderungsort festgelegt. Aufgrund dieser bestandskräftigen Entscheidung der Schulbehörde steht fest, dass die (Sonder-) Schule für Körperbehinderte in Bochum-Langendreer schulrechtlich als „bestmöglicher" geeigneter Förderort anzusehen ist. Hierdurch ist zugleich verbindlich geregelt worden, dass die Klägerin durch den Besuch der Sonderschule eine angemessene Schulbildung im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 3 BSHG erhält. Vgl. zu der Fallgestaltung, in der eine Grundschule durch die Schulbehörde als geeigneter Förderort festgelegt worden ist: BVerwG, Urteil vom 16. Januar 1986, a.a.O.; OVG NW, Urteil vom 15. Juni 2000, a.a.O. Wenn nach der schulbehördlichen Entscheidung vom 12. Juni 1998 „gegen den Besuch der Windrather Talschule keine Einwände bestehen", so wird hierdurch allenfalls zum Ausruck gebracht, dass die Windrather Talschule möglicherweise ebenfalls als geeignet angesehen wird, der Klägerin eine angemessene Schulbildung zu verschaffen. Auf Grund der folgenden unklaren Formulierung in dem Bescheid mit dem Hinweis, dass der Schulträger keine ggf. daraus entstehenden Kosten übernehme, soll möglicherweise zum Ausdruck gebracht werden, dass diese Schule nur dann geeignet ist, wenn eine Betreuung der Klägerin entsprechend den vorangegangenen Angaben der Eltern hierzu sichergestellt ist. Möglicherweise sollte im Hinblick darauf, dass nach der Bescheinigung der Windrather Talschule vom 11. Juni 1998 die Begleitung eines Zivildienstleistenden für die Klägerin für „sinnvoll" erachtet wird, auch nur zum Ausdruck gebracht werden, dass der Schulträger keinesfalls die daraus entstehenden Kosten übernehmen werde, sollte eine Betreuung überhaupt notwendig sein. In Hinblick auf den Nachranggrundsatz des § 2 Abs. 1 BSHG ergibt sich aus der schulbehördlichen Entscheidung vom 12. Juni 1998 aber keine Bindungswirkung des Beklagten als Sozialhilfeträger dahin, dass - nur - die Windrather Talschule von der hierfür zuständigen Schulbehörde als geeigneter Förderort bestimmt worden ist. Vielmehr bestimmt diese Regelung die Sonderschule für Körperbehinderte als „bestmöglichen Förderort". Der Klägerin und ihren Eltern wird allenfalls ein Wahlrecht dahin eingeräumt, auch die Windrather Talschule zu besuchen. Dieses möglicherweise schulrechtlich rechtmäßig eingeräumte Wahlrecht hat im Hinblick auf den sozialhilferechtlichen Nachranggrundsatz aber nicht zur Folge, dass der Beklagte als Sozialhilfeträger nunmehr an das von den Eltern ausgeübte Wahlrecht, die Klägerin die Windrather Talschule in Velbert besuchen zu lassen, einschränkungslos gebunden wäre. Ist mit der Einrichtung einer öffentlichen Sonderschule für Behinderte der Staat - auch insoweit - seinem Erziehungauftrag aus Art. 7 Abs. 1 GG durch eine Leistung der staatlichen Daseinsvorsorge nachgekommen, die Behinderten ohne Rücksicht auf Herkunft und wirtschaftliche Lage zur Deckung ihres im Grundschulalter angemessenen Bildungsbedarfs zur Verfügung steht, so mag bereits ein sozialhilferechtlicher Anspruch auf Eingliederungshilfe ausnahmslos ausgeschlossen sein, weil der entsprechende Bedarf durch die nach § 40 Abs. 1 Nr. 3, 2. Halbsatz BSHG unberührt bleibenden Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht abschließend gedeckt werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. August 1992 - 5 C 70.88 -, FFVS 44, 4 zum Anspruch auf Übernahme vom Schulgeld, das dadurch entsteht, dass anstelle einer öffentlichen Grundschule eine private Ersatzschule (Waldorfschule) besucht wird. Selbst wenn die Klägerin sich bedingt durch ein - schulbehördlich - eingeräumtes Wahlrecht auf die im Sozialhilferecht geltende Vorschrift des § 3 Abs. 2 BSHG berufen könnte, brauchte der Beklagte entsprechenden Wünschen der Klägerin bzw. ihren Eltern bei der Gestaltung der Hilfe jedenfalls nach § 3 Abs. 2 Satz 3 BSHG nicht zu entsprechen, weil deren Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre und eine alternative Bedarfsdeckung durch die Sonderschule für Körperbehinderte zur Verfügung steht. Dies gilt auch angesichts der erstmals im Klageverfahren geltend gemachten monatlichen Beträge in Höhe von 658,66 DM, die im Schriftsatz der Klägerin vom 20. September 1999 als deren „fiktive Kosten" bezeichnet werden, erst recht für die im Vorverfahren beantragten Kosten für einen Zivildienstleistenden in Höhe von ca. 3.100,00 DM monatlich. Bei einem Kostenvergleich zur Feststellung, ob eine Hilfegewährung entsprechend dem Wunsch des Hilfeempfängers „unvertretbare Mehrkosten" erfordert, kommt es darauf an, welche Kosten (in welcher Höhe) der Träger der Sozialhilfe übernehmen muss, nicht auch darauf, welche Kosten der öffentlichen Hand in einem anderen Leistungsbereich entstehen, für die der Benutzer wegen der Kostenfreiheit dort aber nicht aufkommen müsste. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1987 - 5 C 10.85 -, FEVS 36,353 zu der Regelung des § 3 Abs. 2 BSHG a. F. in der vor Inkrafttreten des Art. 26 Nr. 1 des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 vom 22. Dezember 1983 (BGBl I 1532, 1563) geltenden Fassung. Mit der Ersetzung der Worte „unvertretbaren Mehrkosten" durch die Worte „unverhältnismäßigen Mehrkosten" in der nunmehr geltenden Regelung des § 3 Abs. 2 Satz 3 BSHG sollte der Gesichtspunkt der kostengünstigen Hilfegewährung stärker als bisher betont werden. Dem Sozialhilfeträger sollte es dadurch eher als bisher ermöglicht werden, kostenaufwendige Maßnahmen abzulehnen, die lediglich wünschenswert wären. Vgl. Mergler-Zink, Kommentar zum BSHG, 4. Auflage, § 3, Rnr. 7a, 40.1f Sinn des § 3 Abs. 2 Satz 3 BSHG ist es, den Gesichtspunkt der kostengünstigen Hilfe gegenüber dem der Freiheit der privaten Lebensführung des Hilfebedürftigen dienenden Wunschrecht zum Tragen zu bringen und letzterem im Hinblick auf die mit seiner Ausübung verbundenen Kosten die aus der Begrenzung der Sozialhilfe auf das Notwendige erforderliche Schranke zu geben. BVerwG, Urteil vom 17. November 1994 - 5 C 11. 93 -, FFVS 45, 363 unter Hinweis auf BT Drucks. 10/355, 103. In diesem Sinne sind auch - monatlich fortlaufende - Kosten in Höhe von 658,66 DM unverhältnismäßig. Solche Kosten fallen beim Besuch der Sonderschule für Körperbehinderte für den Sozialhilfeträger nicht an. Soweit die Frage unverhältnismäßiger wunschbedingter Mehrkosten sich nicht allein in einem rein rechnerischen Kostenvergleich erschöpft, sondern auch eine wertende Betrachtungsweise der für die Wahl sprechenden Gründe erforderlich ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 1994, a.a.O., sind von der Klägerin allenfalls ansatzweise pädagogische Gründe genannt worden. Es liegen aber keine Anhaltspunkte dafür vor, dass diese Gründe von einem derartigen Gewicht wären, dass sie die Auswahl der Windrather Talschule unter Berücksichtigung der hierdurch verursachten Mehrkosten als verhältnismäßig erschienen ließe. Auch insoweit ist zu berücksichtigen, dass nach dem verbindlichen Bescheid der Schulbehörde vom 12. Juni 1998 die Sonderschule für Körperbehinderte der „bestmögliche" Förderort für die Klägerin ist. Diese Wertung von sachkundiger Stelle ist bestandskräftig geworden. Die Klägerin hat keinerlei Anhaltspunkte dafür vorgetragen, warum diese Wertung nicht zutreffend sein sollte. Es unterliegt weiterhin keinem Zweifel, dass die Sonderschule für Körperbehinderte in Bochum-Langendreer aufgrund ihrer sächlichen und persönlichen Ausstattung auch im Hinblick auf ein eventuelles Betreuungserfordernis der Klägerin eine zumutbare Alternative der Bedarfsdeckung für die Klägerin ist. Es liegen keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Betreuung der Klägerin - soweit sie überhaupt wegen ihrer Behinderung notwendig und nicht lediglich sinnvoll ist - entgegen den sachkundigen pädagogischen und ärztlichen Feststellungen nicht in geeigneter Weise durch die Sonderschule für Körperbehinderte in Bochum-Langendreer sichergestellt worden wäre. Der Vater der Klägerin hat anhand von Beispielen einen Betreuungsbedarf der Klägerin aufgezeigt, der nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung in der Sonderschule für Körperbehinderte durch deren persönliche und sachliche Ausstattung sichergestellt worden wäre. Insoweit ist auch zu beachten, dass die von ihr beschriebene Betreuungstätigkeit ihrer Großmutter in der Windrather Talschule vergleichbar ist mit derjenigen, die Zivildienstleistende an der Sonderschule für Körperbehinderte leisten müssten. Offenbar betreut die Großmutter nach der Darstellung im Schriftsatz vom 20. September 1999 auch andere behinderte Kinder und wechselt sich hierbei mit deren Elternteilen oder Großeltern ab, so dass eine allein auf die Person der Klägerin bezogene individuelle Betreuung nicht vorliegt. Eine finanzielle Gesichtspunkte unberücksichtigt lassende Wahlfreiheit der Eltern, die grund- oder einfach gesetzlich geschützt ist, vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 13. August 1992, a.a.O.; BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1997 - 1 BvR 9/97 -, NJW 1998, 131, besteht hiernach in sozialhilferechtlicher Hinsicht nicht. Die Klage ist mit dem Hauptantrag aus einem weiterem Grunde unbegründet. Hat nach Entstehung des Anspruchs auf Sozialhilfe ein Dritter den Hilfebedarf tatsächlich gedeckt, darf dem Hilfesuchenden dies nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als den Sozialhilfeanspruch vernichtend entgegengehalten werden, wenn der Dritte die Hilfeleistung - anstelle des Sozialhilfeträgers und unter Vorbehalt eines Erstattungsverlangens - nur deshalb erbracht hat, weil der Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig geholfen oder Hilfe abgelehnt hat. Dagegen wirkt eine bedarfsdeckende Hilfe Dritter anspruchsvernichtend, wenn der Dritte sie „endgültig", dass heißt als „verlorenen Zuschuss" (z. B. durch Schenkung) leistet. Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. April 1992 - 5 C 12.87-, FEVS 43, 59 = BVerwG 90, 154, und vom 2. September 1993 - 5 C 50.91 -, FEVS 44, 322 = BVerwGE 94, 127. In solchen Fällen ist der Sozialhilfeträger verpflichtet, die tatsächlich entstandenen Aufwendungen zu ersetzen, soweit sie zur Bedarfsdeckung erforderlich und sozialhilferechtlich angemessen waren. Voraussetzung ist hiernach, dass durch die Bedarfsdeckung Kosten entstanden sind, die der Hilfesuchende ggf. als Aufwendungen für eine Bedarfsdeckung zu ersetzen hat. Vgl. BVerwG, Urteile vom 2. September 1993, a.a.O., vom 23. Juni 1994 - 5 C 26.92 -, FEVS 45, 138 = BVerwGE 96, 152, und vom 31. August 1995 - 5 C 9.94 -, FEVS 46, 221 = BVerwGE 99, 149; vgl. auch Rothkegel, Die Strukturprinzipien des Sozialhilferechts, 1. Auflage, Seite 70 ff (76, 83 m.w.N. ). Hiernach ist selbst wenn ein Dritter für den untätig gebliebenen Sozialhilfeträger eingesprungen ist, der Sozialhilfeträger nicht mehr verpflichtet, wenn dem Hilfebedürftigen keine Aufwendungen für eine Bedarfsdeckung entstanden sind. So liegt der Fall hier. Der Vater der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung auf die Frage, ob es eine Zahlungsverpflichtung der Klägerin gegenüber ihrer Großmutter gebe, eindeutig geantwortet: „Nein." Nach alledem kann offenbleiben, ob - wofür einiges spricht - das Klagebegehren mit dem Hauptantrag auch deshalb unbegründet ist, weil dem Beklagten von der Klägerin keine Kenntnis im Sinne des § 5 BSHG darüber verschafft worden ist, dass der - unterstellt - notwendige Betreuungsbedarf der Klägerin auf eine andere Art und Weise gedeckt worden ist, als dem Beklagten im Vorverfahren zur Kenntnis gegeben worden ist, nämlich anstelle der täglichen Betreuung allein der Klägerin durch Zivildienstleistende durch ihre Großmutter, die im Wechsel mit anderen Großeltern oder Eltern auch die Betreuung anderer behinderter Kinder übernommen hat. Die Klage bleibt auch mit dem Hilfsantrag ohne Erfolg. Der auf eine vorbeugende Feststellungsklage (§ 43 VwGO) gerichtete Klageantrag ist bereits unzulässig. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass in zulässiger Weise als Gegenstand eines auf die Verpflichtung zur Gewährung von Sozialhilfeleistungen gerichteten Klagebegehrens regelmäßig nur der Zeitraum in Betracht kommt, der im Rahmen eines Vorverfahrens von der Behörde überprüft worden ist, es sei denn, es wäre nach Erlass des Widerspruchsbescheides ein verfahrensbegleitender Bescheid erlassen worden oder es läge eine über den Zeitpunkt der Widerspruchsbescheidung hinausgehende Entscheidung des Sozialhilfeträgers vor. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1992 - 5 C 5.88 -, FEVS 43, 19 und Urteil vom 31. August 1995 , a.a.O. Für solche Ausnahmen liegen keine Anhaltspunkte vor. Zudem fehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis für eine vorbeugende Verpflichtungs- oder Feststellungsklage. Im vorliegenden Fall ist die - geänderte - Bedarfsdeckung durch die Großmutter der Klägerin bisher nicht Gegenstand eines Vorverfahrens im Sinne des § 114 BSHG durch den Beklagten gewesen. Es kann nicht Sinn einer solchen Klage sein, ein entsprechendes Verwaltungsverfahren zu umgehen und die Bedarfsprüfung dem Sozialhilfeträger, die ihm auch nach Erlass eines Widerspruchsbescheids obliegt, zu entziehen. Unabhängig hiervon aber ist die Klage mit dem Hilfsantrag auch unbegründet, wie sich aus den Ausführungen zum Hauptantrag ergibt. Insoweit stellt sich im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung durch die Kammer die Sach- und Rechtslage sowohl im Hinblick auf die fortbestehende Betreuung durch die Großmutter der Klägerin als auch im Hinblick auf einen eventuellen späteren Einsatz von Zivildienstleistenden unverändert dar. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.