Beschluss
3 L 223/01
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2001:0213.3L223.01.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. G r ü n d e : Der sinngemäß gestellte Antrag, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller Hilfe zum Lebensunterhalt in angemessener Höhe rückwirkend ab dem 14. Dezember 2000 zu gewähren, hat keinen Erfolg. Gemäß § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Danach setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung voraus, dass der geltend gemachte Hilfeanspruch (Anordnungsanspruch) und die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) vom jeweiligen Antragsteller glaubhaft gemacht werden (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Vorliegend fehlt es bereits teilweise an einem Anordnungsgrund. Soweit es um die Bewilligung von Leistungen vor Eingang des Antrags bei Gericht am 21. Januar 2001 geht, kommt eine positive Entscheidung nicht in Betracht, weil rückwirkend eine Behebung einer aktuellen Notlage ausgeschlossen ist. Soweit es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung von Sozialhilfeleistungen über das Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung hinaus geht, sind derzeit keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür gegeben, dass es gegenwärtig, und zwar im Wege der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache, einer Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt an die Antragsteller durch eine einstweilige Anordnung bedarf. Sozialhilfe ist keine rentengleiche Dauerleistung. Sie dient lediglich zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage und wird daher von der Sozialhilfebehörde jeweils nur für einen bestimmten Zeitraum - in der Regel für einen Monat - bewilligt, weil sich die Anspruchsvoraussetzungen z.B. hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Hilfesuchenden ändern können. Dies muss von der Sozialhilfebehörde, soweit es darauf ankommt, bei der Entscheidung über die Gewährung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt berücksichtigt werden. Zudem ist die Sozialhilfebehörde verpflichtet, den jeweiligen Sozialhilfefall von Amts wegen in der Zukunft unter Kontrolle zu halten. Deshalb kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass der Träger der Sozialhilfe den Erlass einer einstweiligen Anordnung, die sich nicht über den Monat der gerichtlichen Entscheidung hinaus in die Zukunft erstreckt, zum Anlass nimmt, den Sozialhilfefall für die weitere Zeit unter Zugrundelegung dieser gerichtlichen Entscheidung zu regeln. Vgl. OVG NW, Beschluss vom 10. Mai 1982 - 8 B 564/82 - und vom 23. Mai 1982 - 8 B 749/82 -. Dafür, dass der Antragsgegner sich vorliegend anders verhalten wird, ergeben sich keine Anhaltspunkte. Soweit der Zeitraum ab Antragseingang bei Gericht am 31. Januar 2001 bis zum Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung streitbefangen ist, fehlt es ebenfalls teilweise an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Ein Anordnungsgrund bezüglich der Gewährung voller regelsatzmäßiger Leistungen im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt ist bei Erwachsenen schon deshalb zu verneinen, weil das zum Leben Unerlässliche - so die Auffassung des OVG NW, vgl. z.B. Beschlüsse vom 30. April 1984 - 8 B 556/84 -, 21. Januar 1985 - 8 B 12/85 - und 21. Juni 1985 - 8 B 1194/85 -, nach summarischer Prüfung für Erwachsene sogar bei Kürzung des Regelsatzes um 20 % gewährleistet ist und daher schlechthin unzumutbare Folgen durch das Warten auf eine Hauptsachenentscheidung nicht zu erwarten sind. Die Antragsteller können daher im Rahmen der vorliegenden Entscheidung nur 80 v.H. ihres Regelsatzes geltend machen. Im Übrigen hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Hilfe zum Lebensunterhalt ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG dem zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen beschaffen kann, denn das Nichtvorhandensein eigener Mittel ist (negatives) Tatbestandsmerkmal für den Anspruch auf Bewilligung von Sozialhilfeleistungen. Die Nichtaufklärbarkeit dieses anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmals geht zu Lasten desjenigen, der das Bestehen des Anspruchs behauptet. Dies ist der Hilfebedürftige. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist es dem Antragsteller nicht gelungen, mit der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung notwendigen hinreichenden Wahrscheinlichkeit glaubhaft zu machen, dass er hilfebedürftig ist und seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sicherstellen kann. Der Antragsgegner geht derzeit zu Recht davon aus, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers nicht mit der notwendigen Klarheit offengelegt worden sind, um verlässlich vom Bestand einer Notlage ausgehen zu können. Dabei ist aus der Sicht der Kammer von geringer Bedeutung, dass der Antragsteller fortwährend geltend macht, nur über geringfügige Barmittel zu verfügen, es ihm aber trotz dieser Angaben gegenüber dem Antragsgegner möglich gewesen ist, seine bisherige Wohnung in der B.----straße 9 weitgehend aufzulösen und den Umzug in die neue Wohnung zu organisieren sowie diese anzumieten. Das mag in der vom Antragsteller geschilderten Weise mit Hilfe von Freunden möglich sein, allerdings wäre zur Glaubhaftmachung des Vortrags zumindest die Benennung der Freunde und die Vorlage des neuen Mietvertrags erforderlich. Wesentlich ist aber, dass die Umstände der Anmietung der Wohnung B.----straße 9, die Anpachtung der Gaststätte I. Weg 13 und die für die Führung der Gaststätte maßgeblichen Umstände mangels hinreichender Bereitschaft des Antragstellers, hier zur Klärung der Verhältnisse in zumutbarer Weise beizutragen, nicht aufgeklärt sind. Dabei sei klargestellt, dass es nicht Aufgabe der Sachbearbeiter des Antragsgegners sein kann, aus einem ungeordneten Haufen von Rechnungen und Quittungen die Belege zusammenzusuchen, aus denen sich die Geschäftsabwicklung des Gaststättenbetriebs des Antragstellers in den Monaten August bis Dezember 2000 möglicherweise rekonstruieren lässt. Die Zuordnung solcher Belege zu einzelnen Ausgaben und Einnahmen ist schon mangels Kenntnis der Einzelheiten des Betriebs dem Sachbearbeiter unmöglich und setzt eine entsprechende Vorbereitung durch den Betriebsinhaber, also den Antragsteller, voraus. Zumindest eine grobe Zuordnung der Belege ist in diesem Zusammenhang Voraussetzung für eine nachvollziehbare Darstellung der wirtschaftlichen Gegebenheiten. Aber auch im Übrigen verbleiben zu viele Unklarheiten bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers. So hält es die Kammer für völlig ausgeschlossen, dass der Kläger nicht über ein weiteres Konto verfügt. Er hat in seinem Kassenbericht" gegenüber dem Antragsgegner angegeben, er habe zwei Darlehen erhalten, je eines über 2.500,00 DM und über 5.000,00 DM. Dass über diese Beträge keinerlei Auszahlungsbelege bestehen, hält die Kammer für ausgeschlossen. Zumindest müsste der Antragsteller in der Lage sein, die zugrundeliegenden Darlehensverträge beizubringen und seine Vertragspartner zu veranlassen, zu bestätigen, auf welchem Weg die Darlehen ausgezahlt wurden. Gleiche Anforderungen sind an die Kautions-, Miet- und Pachtzahlungen für die Wohnung B.----straße 9 und die Gaststätte I. Weg zu stellen. Auch hier handelt es sich - wie übrigens auch bei den Zahlungen für die Energieversorgung - um Beträge, bei denen die Rekonstruktion der erbrachten Zahlungen möglich sein wird. Erst auf der Grundlage solcher Belege lässt sich verlässlich prüfen, wie der Antragsteller die Mittel für die Eröffnung und die Anlaufverluste der Gaststätte finanziert hat. Erst wenn dies feststeht, lässt sich auch nachvollziehbar beurteilen, ob der Vortrag des Antragstellers zutrifft, er verfüge nunmehr nicht mehr über hinreichende Mittel, seinen Lebensunterhalt sicherzustellen. Denn nur so lässt sich ausschließen, dass dem Antragsteller von anderer Seite Einnahmen zufließen, die ihm in vergleichbarer Weise wie im August 2000 trotz fortdauernden Sozialhilfebezugs tatsächlich die Eröffnung des Gaststättenbetriebs ermöglicht haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.