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Urteil

5 K 7415/97

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2001:0418.5K7415.97.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in derselben Höhe Sicherheit leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in derselben Höhe Sicherheit leistet. T a t b e s t a n d : Die Beteiligten streiten um die Erteilung einer landschaftsrechtlichen Befreiung für einen bereits fertig gestellten Anbau eines Geräteraumes an ein Wohnhaus. Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks X. straße 24 in F. (Gemarkung I. , Flur 11, Flurstück 280). Das Grundstück ist mit einem Wohnhaus bebaut, das von der Klägerin und ihrer Familie bewohnt wird. Das baurechtlich im Außenbereich gelegene Grundstück liegt in dem im Landschaftsplan der Stadt F. festgesetzten Landschaftschutzgebiet Nr. 3.4.49 „I. I. ". Nach Nr. 3.3.II Nr. 4 der textlichen Festsetzungen des im Jahre 1992 bekannt gemachten Landschaftsplanes ist es u. a. verboten, in Landschaftsschutzgebieten bauliche Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 BauO NRW zu errichten. Nach Erwerb des Grundstücks durch die Klägerin im Jahre 1988 beantragte sie im Oktober 1989 beim Beklagten zunächst die Erteilung eines baurechtlichen Vorbescheides für die Errichtung eines Anbaus westlich an das bestehende Wohnhaus und sodann im September 1992 die Erteilung einer Baugenehmigung ebenfalls für eine westliche Erweiterung des Wohnhauses. Der gegen die Ablehnung des beantragten Vorbescheides eingelegte Widerspruch der Klägerin blieb erfolglos. Die daraufhin vor dem erkennenden Gericht im März 1993 erhobene Klage (Az. 5 K 1552/93) endete mit einem unter dem 10. August 1993 geschlossenen Vergleich, in dem sich der Beklagte zur Erteilung eines baurechtlichen Vorbescheides für die Erweiterung des Wohnhauses (unter Ausklammerung der Erschließung) sowie zur Erteilung einer darauf bezogenen landschaftsschutzrechtlichen Befreiung verpflichtete. Dementsprechend erteilte der Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 21. September 1993 - modifiziert durch Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Düsseldorf vom 29. Juli 1994 und ergänzt durch Bescheid des Beklagten vom 29. November 1994 - für ihr Bauvorhaben gemäß § 69 Abs. 1 Buchst. a) aa) des LG NRW eine Befreiung von den entgegenstehenden Verboten des Landschaftsplanes der Stadt F. . Wegen der Einzelheiten, insbesondere der dem Befreiungsbescheid beigefügten Nebenbestimmungen wird auf Blatt 167 ff., 190 ff. und 212 ff. der Beiakte Heft 7 verwiesen. Unter dem 09. November 1993 wurde der Klägerin zunächst ein baurechtlicher Vorbescheid und dann antragsgemäß unter dem 20. Dezember 1994 die Baugenehmigung für die Erweiterung des Wohnhauses erteilt. Die zur Baugenehmigung vom 20. Dezember 1994 gehörenden Bauvorlagen enthalten in der Kellergeschoss- bzw. Erdgeschossgrundrisszeichnung des Anbaus die Eintragung „Schlafraum H. ." (Kellergeschoss) bzw. „Wohnen H. ." (Erdgeschoss). Im Oktober 1995 stellten Bedienstete des Beklagten bei einer Ortsbesichtigung fest, dass die Klägerin abweichend von der ihr erteilten Baugenehmigung vom 20. Dezember 1994 westlich im Anschluss an die genehmigte Wohnhauserweiterung im Kellergeschoss einen weiteren Raum mit einer Breite von 4,10 m und einer Tiefe von 9,24 m errichtete, der als Geräteraum genutzt werden sollte. Trotz Ordnungsverfügung des Beklagten vom 14. November 1995, mit der der Klägerin die Fortsetzung der ungenehmigten Bauarbeiten untersagt worden war, wurde das Vorhaben fertig gestellt. Das Dach wird als Pkw-Stellplatz genutzt. Mit Schreiben vom 28. Juli 1996 stellte die Klägerin am 30. Juli 1996 beim Beklagten einen Antrag auf Erteilung einer landschaftsschutzrechtlichen Befreiung für den Anbau des beschriebenen Geräteraumes. Nach den Angaben der Klägerin soll der Geräteraum der Unterbringung von Gartengeräten (zwei Rasenmäher, ein Kultivierer, Leitern, Baumscheren, Motorsägen, Heckenscheren, Hacken, Spaten, Grabewerkzeuge, „umfangreiches" Werkzeug, Hockdruckreinigungsgerät) dienen, die zur Pflege des 1254 m² großen und zum überwiegenden Teil aus Rasenfläche mit Busch- und Baumbestand bestehenden Grundstücks gebraucht würden. Aufgrund der räumlich beengten Verhältnisse sei eine Unterbringung der zum Teil frostsicher zu lagernden Gegenstände im bestehenden Wohnhaus nicht möglich. Mit formlos bekannt gegebenem Bescheid vom 14. Oktober 1996 - zur Post gegeben am 15. Oktober 1996 - lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Befreiung von dem entgegenstehenden Bauverbot des Landschaftsplanes ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die dafür nach § 69 Abs. 1 LG NRW erforderlichen Voraussetzungen seien nicht gegeben. Der Klägerin sei es möglich und zumutbar, die Gerätschaften im Kellergeschoss des Wohnhauses, in dem sich zwei Räume mit insgesamt 24 m² sowie ein Hauswirtschaftsraum von 45 m² befinden würden, unterzubringen. Eine nicht beabsichtigte Härte im Sinne des § 69 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a) aa) LG NRW, die ohnehin nur bei Vorliegen von hier nicht gegebenen grundstücksbezogenen Gründen gegeben sein könne, liege im Falle der Klägerin nicht vor. Darüber hinaus sei das Vorhaben auch mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht zu vereinbaren, da der Baukörper mit einer Flächenversiegelung von 35,10 m² durch Inanspruchnahme potentiellen Naturraumes den Naturhaushalt belaste und die natürliche Bodenfruchtbarkeit negativ beeinflusse. Der Bescheid ging der Klägerin nach eigenen, vom Beklagten nicht bestrittenen Angaben am 21. Oktober 1996 zu. Mit Schreiben vom 19. November 1996 legte die Klägerin (spätestens) am 21. November 1996 Widerspruch gegen den Bescheid vom 14. Oktober 1996 ein und gab zur Begründung im Wesentlichen an, der lediglich ca. 30 m² große Hauswirtschaftsraum im Kellergeschoss werde dringend für hauswirtschaftliche Arbeiten der sechsköpfigen Familie und auch künftig der Schwiegereltern benötigt. Außerdem sei es aus hygienischer Sicht nicht möglich, dort Gerätschaften, in denen sich Öl und Benzin befinde, zu lagern. Die übrigen Kellerräume seien lediglich 12 bzw. 14 m² groß und würden zum Lagern und Unterstellen von Vorräten und anderen Gegenständen gebraucht. Die fragliche Erweiterung des Hauses sei so geringfügig, dass sie im Vergleich zum übrigen Baukörper nur unwesentlich ins Gewicht falle. Der Geräteraum wirke sich auch nicht negativ auf Natur und Landschaft aus, da die in Anspruch genommene Fläche bereits vorher versiegelt gewesen und als Stellplatz genutzt worden sei. Da eine Bebauung über das Erdniveau hinaus nicht erfolge, werde auch das Landschaftsbild nicht beeinträchtigt. Aus alledem ergebe sich das Vorliegen einer nicht beabsichtigten Härte im Sinne der Befreiungsregelung des Landschaftsgesetzes. Mit Widerspruchsbescheid vom 28. August 1997 - zugestellt am 13. September 1997 - wies die Bezirksregierung E. den Widerspruch der Klägerin im Wesentlichen unter Wiederholung und Bekräftigung der Ausführungen im Ausgangsbescheid als unbegründet zurück. Am 13. Oktober 1997 hat die Klägerin Klage erhoben. Unter Wiederholung der im Vorverfahren vorgetragenen Gründe wird ergänzend ausgeführt, für die im Haus lebenden Schwiegereltern habe neben dem Wohngebäude eine weitere Parkmöglichkeit geschaffen werden müssen. Dies sei nur dadurch zu bewerkstelligen gewesen, dass Erdreich aufgeschüttet und dadurch ein ebenerdiges Parken ermöglicht werde. Die Klägerin beantragt sinngemäß schriftsätzlich, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 14. Oktober 1996 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 28. August 1997 zu verpflichten, ihr die am 30. Juli 1996 beantragte landschaftsrechtliche Befreiung zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht er sich auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Der Berichterstatter hat am 18. Januar 2001 eine Ortsbesichtigung vorgenommen. Dabei wurde u. a. festgestellt, dass das mit Baugenehmigung vom 20. Dezember 1994 im Kellergeschoss des genehmigten Anbaus als Schlafraum genehmigte Zimmer zu Zwecken des Rechtsanwaltsbüros des Prozessbevollmächtigten und Ehegatten der Klägerin genutzt wird. Gleiches wurde hinsichtlich des im Erdgeschoss des Anbaus genehmigten Wohnbereichs festgestellt. Wegen des Besichtigungsergebnisses im Übrigen wird auf die Niederschrift vom selben Tage Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge einschließlich des Landschaftsplanes der Stadt F. verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Es spricht bereits viel dafür, dass die Klage mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig ist, weil die Klägerin mit einem Erfolg ihrer Klage keinen rechtlich erheblichen Vorteil erlangen würde. Die Erteilung der von ihr geltend gemachten landschaftsrechtlichen Befreiung für den hier interessierenden „Geräteraum" macht - wie noch zu zeigen sein wird - nur Sinn, wenn für die auf dem Grundstück der Klägerin errichtete bauliche Anlage im Übrigen - nämlich das Wohnhaus - das Bauverbot des Landschaftsplanes der Stadt F. bereits im Dispenswege außer Anwendung gesetzt wäre. Nur dann besäße die Klägerin eine die Gesamtanlage betreffende Befreiung. Ob die für das 1995 erweiterte Wohnhaus vom Beklagten unter dem 21. September 1993 erteilte Befreiung indes noch Wirksamkeit entfaltet, ist fraglich: Die Klägerin hat mit der Errichtung des hier interessierenden „Geräteraumes" - der mit Blick auf die Fotografien auf Blatt 2 der Beiakte Heft 1 wohl auch eine Verbindungstür zum Kellergeschoß des Wohnhauses aufweist - sowie der im Rahmen der Ortsbesichtigung festgestellten Nutzung von Räumlichkeiten des 1994 errichteten Anbaus für Zwecke des Rechtsanwaltsbüros ihres Prozeßbevollmächtigten und Ehegatten insgesamt ein Vorhaben verwirklicht, das von der Baugenehmigung vom 20. Dezember 1994 erheblich abweicht und das auch nicht Gegenstand des genannten Befreiungsbescheides vom 21. September 1993 gewesen sein dürfte. Alles spricht dafür, dass die Baugenehmigung vom 20. Dezember 1994 mangels Ausnutzung innerhalb ihrer Geltungsdauer von zwei Jahren (vgl. § 72 Abs. 1 BauO NRW 1984) inzwischen erloschen ist; ein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für die derzeit innerhalb des ursprünglich als Wohnhaus genehmigten Gebäudes ausgeübte Nutzung, die auch den Betrieb eines Rechtsanwaltsbüros umfasst, unterliegt zudem erheblichen rechtlichen Bedenken. Ebenfalls zweifelhaft ist danach, ob dem vorhabenbezogen erteilten Befreiungsbescheid vom 21. September 1993 überhaupt noch Regelungswirkung zukommt. Sollte dies nicht der Fall sein, würde die Klägerin bei näherer Betrachtung mit der vorliegenden Klage letztlich eine Befreiung für eine bauliche Anlage beanspruchen, die als untergeordneter Teil einer Gesamtanlage, - deren Nutzungszweck sie zu dienen bestimmt ist und für die eine bauaufsichtliche Genehmigung bzw. landschaftsrechtliche Befreiung möglicherweise nicht vorliegt und voraussichtlich auch nicht beansprucht werden kann - einer eigenständigen, unabhängig vom restlichen Teil der Gesamtlage erfolgenden rechtlichen Bewertung möglicherweise nicht zugänglich ist. Deshalb erscheint die Schlussfolgerung gerechtfertigt, dass für die Klägerin eine auf den fraglichen „Geräteraum" beschränkte landschaftsrechtliche Befreiung ohne korrespondierende Befreiungsregelung für den „Hauptteil" der baulichen Anlage - sollte eine solche Befreiung überhaupt erteilt werden können - wohl ohne Nutzen wäre. Die Kammer lässt die soeben aufgeworfenen Fragen offen und geht zugunsten der Klägerin von einem Rechtsschutzinteresse an einem Klageerfolg aus. Die Klage ist jedenfalls unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der am 30. Juli 1996 beantragten landschaftsrechtlichen Befreiung. Der diesen Anspruch versagende Bescheid des Beklagten vom 14. Oktober 1996 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 28. August 1997 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Kammer geht von der Wirksamkeit des Landschaftsplans der Stadt F. aus, zumal die Klägerin insoweit nichts vorgetragen hat. Im Übrigen wäre die Klage bei Nichtigkeit des Landschaftsplans bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, da die Klägerin dann einer Befreiung nicht bedürfte. Die Voraussetzungen für eine Befreiung von dem im Landschaftsplan festgesetzten Bauverbot nach der hier allein in Betracht zu ziehenden Bestimmung des § 69 Abs. 1a) aa) LG NRW in der nunmehr geltenden Fassung vom 21. Juli 2000 (GVBl. NRW S. 568) liegen nicht vor. Für eine zugunsten der Klägerin ausgehende Ermessensbetätigung des Beklagten ist damit von vornherein kein Raum. Die Durchführung des Bauverbots führt im Falle der Klägerin nicht zu einer nicht beabsichtigten Härte. Dieses Tatbestandsmerkmal ist gekennzeichnet vom Erfordernis eines atypischen Sachverhalts. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. November 2000 - 8 A 2720/98 -. Eine Befreiung aus Gründen einer nicht beabsichtigten Härte kommt daher nur dann in Betracht, wenn damit einer rechtlichen Unausgewogenheit begegnet wird, die sich ergeben kann, wenn aufgrund der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls der Anwendungsbereich einer Vorschrift und deren materielle Zielrichtung nicht miteinander übereinstimmen. In derartigen Sonderfällen soll der generelle und damit zwangsläufig schematische Geltungsanspruch der Vorschrift zugunsten der Einzelfallgerechtigkeit durchbrochen werden können. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. September 1992 - 7 B 130.92 -, NVwZ 1993, S. 583; OVG NRW, Urteil vom 17. November 2000 - 8 A 2720/98 -. Ausgehend davon liegt in dem hier fraglichen landschaftsrechtlichen Bauverbot, dem innerhalb landschaftsrechtlicher Verbotstatbestände zentrale Bedeutung zukommt, für den Bauwilligen in aller Regel keine nicht beabsichtigte Härte. Die Ausweisung eines Bereichs als Landschaftsschutzgebiet mit dem Ziel, die Schutzgründe des § 21 LG NRW zu verfolgen, beinhaltet den sich objektiv aufdrängenden Willen des Normgebers, eine bauliche Nutzung innerhalb des Schutzgebietes durch die getroffene Verbotsregelung generell auszuschließen. Ein Bauverbot innerhalb von Landschaftsschutzgebieten ist damit regelmäßig beabsichtigt, um Natur und Landschaft zu erhalten und zu entwickeln. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. November 2000 - 8 A 2720/98 - m.w.N. Dass dies hier für das Grundstück der Klägerin nicht gelten könnte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Nach alledem kommt es nicht mehr darauf an, dass die von der Klägerin für die begehrte Regelung genannten Gründe eine Befreiung ohnehin nicht tragen können. Zum einen fehlt es hier bereits an grundstücksbezogenen Umständen, die allein eine landschaftsrechtliche Befreiung in Betracht kommen lassen. Zum anderen liegt der von der Klägerin zur Begründung ihres geltend gemachten Anspruchs beschriebene Sachverhalt offensichtlich nicht vor, da ihre Schwiegereltern, wie im Rahmen der Ortsbesichtigung durch den Berichterstatter festgestellt worden ist, gar nicht im fraglichen Gebäude wohnen. Dem Gericht drängt sich im gegebenen Zusammenhang der Verdacht auf, dass die Klägerin wie möglicherweise bereits in den vorangegangenen Verfahren auf Erteilung bauaufsichtlicher bzw. landschaftsrechtlicher Genehmigungen den Sachverhalt nur vorgibt, um ihrem Begehren zum Erfolg zu verhelfen. Als Grundlage einer landschaftsrechtlichen Befreiung kommen die angeführten Umstände nach alledem eindeutig nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.