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Urteil

17 K 6905/98

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2001:0516.17K6905.98.00
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Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in Der Kläger stellte sein Fahrzeug W. Q. (Länge: 4,57 m; Breite: 1,72 m; amtliches Kennzeichen ) am 4. Januar 1998 nahe den X. in E1. auf dem 6,70 m breiten Gehweg der T.------im Bereich der Zufahrt zum X1. ab. Wegen der örtlichen Verhältnisse wird auf die vom Beklagten an jenem Tag aufgenommenen Fotos (Beiakte Heft 2, Blatt 14, 15) Bezug genommen. Ein Bediensteter des Beklagten beauftragte um 12.30 Uhr das Abschleppunternehmen L. mit der Entfernung des Fahrzeugs des Klägers. Für das Abschleppen des klägerischen Fahrzeuges stellte der Abschleppunternehmer dem Beklagten 171,35 DM in Rechnung, die sich aus 145,00 DM Abschleppkosten, 4,00 DM Kosten für die Aufbewahrung des Fahrzeugs und 22,35 DM Umsatzsteuer zusammensetzten. Nach vorheriger Anhörung des Klägers nahm der Beklagte diesen durch Leistungsbescheid vom 19. Februar 1998 auf Erstattung der durch die Beauftragung des Abschleppunternehmens entstandenen Kosten in Höhe von 171,35 DM und Zahlung einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 160,00 DM, insgesamt 331,35 DM, in Anspruch. Zur Begründung führte er aus, das Fahrzeug habe verbotswidrig auf dem Gehweg gestanden und den Fußgängerverkehr erheblich behindert. Daher sei es im Wege der Ersatzvornahme abgeschleppt worden. Die Verwaltungsgebühr beruhe auf § 77 Abs. 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes - VwVG - in Verbindung mit § 7a Nr. 7 der Kostenordnung. Hiergegen erhob der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigten am 2. März 1998 Widerspruch, zu dessen Begründung er - unter Vorlage nachgestellter Fotos - geltend machte, eine erhebliche Behinderung des Fußgängerverkehrs habe nicht vorgelegen, da Fußgänger den Gehweg ordnungsgemäß hätten benutzen können. Auch andere Fahrzeuge seien in ähnlicher Weise auf dem Gehweg abgestellt gewesen, jedoch nicht abgeschleppt worden. Die C. B. wies den Widerspruch durch Bescheid vom 12. Oktober 1998, zugestellt am 14. Oktober 1998, zurück: Das Fahrzeug sei entgegen § 12 Abs. 4 der Straßenverkehrsordnung - StVO - nicht am rechten Fahrbahnrand, sondern auf dem Gehweg geparkt gewesen, der aber gemäß § 2 Abs. 1 StVO als Sonderweg für Fußgänger ausgewiesen sei. Eine Verkehrsregelung, nach der ausnahmsweise auf dem Gehweg hätte geparkt werden dürfen, bestehe in dem betreffenden Bereich nicht. Die nach der Rechtsprechung zu fordernde Mindestbreite von 1,50 m sei unterschritten worden, so dass der Fußgängerverkehr erheblich behindert worden sei. Die Festsetzung der Verwaltungsgebühr auf 160,- DM entspreche dem - in dem Widerspruchsbescheid näher dargelegten - durchschnittlichen Verwaltungsaufwand und sei nicht zu beanstanden. Am 3. November 1998 hat der Kläger gegen den Kosten- und Gebührenbescheid Klage erhoben. Er räumt ein, einen Verkehrsverstoß begangen zu haben. Die verbleibende Gehwegbreite habe jedoch mehr als 2 Meter betragen. Eine Behinderung des Fußgängerverkehrs sei daher nicht eingetreten, die Abschleppmaßnahme mithin unverhältnismäßig. Nachdem der Beklagte die festgesetzte Verwaltungsgebühr während des vorliegenden gerichtlichen Verfahrens im Hinblick auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW, Urteile vom 28. November 2000 - 5 A 2724/00 und 5 A 2625/00 -) auf 148,00 DM reduziert hatte, haben die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit teilweise in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Kläger beantragt, den Leistungsbescheid des Beklagten vom 19. Februar 1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der C. B. vom 12. Oktober 1998, geändert mit Schriftsatz vom 13. Februar 2001, aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt vor, eine Behinderung des Fußgängerverkehrs habe durchaus vorgelegen, da angesichts der in den X. stattfindenden Veranstaltungen in beiden Richtungen mit erhöhtem Fußgängeraufkommen zu rechnen gewesen sei. Hinzu komme, dass das Fahrzeug im Einmündungsbereich abgestellt gewesen sei. Welche Gehwegrestbreite verblieben sei, sei zwar in den Verwaltungsvorgängen nicht dokumentiert; die vom Kläger aufgestellte Behauptung, wonach unter Zugrundelegung einer Gehwegbreite von 6,70 m und einer Fahrzeuglänge von 4,57 m eine Restbreite von 2,13 m verblieben sei, treffe jedoch nicht zu, da das Fahrzeug ausweislich der Fotos schräg und zudem mit einem gewissen Abstand von der Fahrbahn abgestellt gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der von dem Beklagten und der Widerspruchsbehörde vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Soweit - nämlich hinsichtlich eines Teilbetrages der Verwaltungsgebühr von 12,00 DM - die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - einzustellen und nur noch über die Kosten zu entscheiden. Die Klage ist hinsichtlich des noch in Streit stehenden Betrages von 319,35 DM als Anfechtungsklage zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 19. Februar 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der C. B. vom 12. Oktober 1998 ist nach der im gerichtlichen Verfahren erklärten Reduzierung um 12,00 DM rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die in dem Leistungsbescheid enthaltene Aufforderung des Beklagten an den Kläger, die durch das Abschleppen entstandenen Auslagen in Höhe von 171,35 DM zu erstatten, findet ihre Rechtsgrundlage in § 77 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVG NRW - und § 11 Abs. 2 Nr. 7 der Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz - KostO NRW - in Verbindung mit §§ 8, 50 Abs. 2, 51 Abs. 1 Nr. 1, 52 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen - PolG NRW -. Die genannten Vorschriften, wonach der Ordnungspflichtige der Vollzugsbehörde die Beträge, die bei der Ersatzvornahme an Beauftragte zu zahlen sind, zu erstatten hat, greifen unabhängig davon, ob das Abschleppen rechtswidrig abgestellter Fahrzeuge als Ersatzvornahme einer Beseitigungsmaßnahme auf der Grundlage des § 8 Abs. 1 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen - PolG NRW - oder als Sicherstellungsmaßnahme nach § 43 Nr. 1 PolG NRW zu qualifizieren ist. Beide Alternativen führen zu einer Anwendung von § 77 VwVG NRW und § 11 Abs. 2 Nr. 7 KostO NRW (vgl. §§ 8 Abs. 1, 50 Abs. 2, 51 Abs. 1 Nr. 1, 52, 43 Nr. 1, 46 Abs. 3 Sätze 1 und 3 PolG NRW). Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. November 2000 - 5 A 2625/00 -, NWVBl. 2001, 181. Die in § 8 Abs. 1 und § 43 Nr. 1 PolG NRW als Voraussetzung für ein polizeiliches Einschreiten geforderte Gefahr für die öffentliche Sicherheit lag im Zeitpunkt des Einschreitens des Bediensteten des Beklagten vor. Denn das Fahrzeug des Klägers war unter Verstoß gegen § 12 Abs. 4 StVO auf dem Gehweg abgestellt. Danach ist, sofern ein Rand- oder Parkstreifen nicht vorhanden ist, zum Parken an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Auf dem Gehweg ist das Parken nur ausnahmsweise erlaubt, wenn es durch Zeichen 315 StVO erlaubt ist. Eine derartige Erlaubnis besteht an der T.------ indessen nicht. Dies steht zwischen den Beteiligten nicht in Streit. Die Anordnung, das Fahrzeug des Klägers zu entfernen, war zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr notwendig (§ 50 Abs. 2 PolG NRW/§ 43 Nr. 1 PolG NRW) und entsprach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. § 2 PolG NRW). Zur Abwehr der bereits eingetretenen und noch andauernden Störung war das Abschleppen geeignet, den Verstoß gegen Straßenverkehrsvorschriften zu beseitigen und hierzu auch erforderlich, da andere den Kläger weniger beeinträchtigende Mittel nicht zur Verfügung standen. Der Bedienstete des Beklagten brauchte, als er das Fahrzeug vorfand, weder eine Warte- noch eine Nachforschungspflicht zu beachten. Der Sofortvollzug war schließlich auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Die damit für den Kläger verbundenen Nachteile standen nicht außer Verhältnis zu dem bezweckten Erfolg. Bei der gebotenen Abwägung sind als Nachteile des Klägers dessen Kosten und Zeitversäumnisse bei der etwa erforderlichen Wiedererlangung des Wagens zu berücksichtigen. Diesen Nachteilen gegenüber überwog das öffentliche Interesse an der Freihaltung der Gehweges. Zwar rechtfertigt der bloße Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung allein die Anordnung einer Abschleppmaßnahme nicht ohne weiteres. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 14. Mai 1992 - 3 C 3.90 -, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1993, Seite 870. Allerdings kann das Abschleppen eines verbotswidrig geparkten Fahrzeug insbesondere dann geboten sein, wenn über den bloßen Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung hinaus eine besondere Lage gegeben ist, die die sofortige Beseitigung der Störung nahelegt; dies ist der Fall, wenn Kraftfahrzeuge andere Verkehrsteilnehmer behindern, etwa durch Verstellen des Bürgersteiges. Dabei bleibt festzuhalten, dass eine die Anordnung einer Abschleppmaßnahme rechtfertigende Verkehrsbehinderung auf dem Gehweg nicht erst dann vorliegt, wenn der Gehweg infolge des verkehrswidrig abgestellten Fahrzeugs gänzlich unpassierbar ist, sondern bereits dann, wenn die funktionsgerechte Benutzung des Gehweges in einer dem berechtigten Benutzerkreis - Fußgängern, Rollstuhlfahrern sowie Kindern mit Fahrrädern, vgl. § 2 Abs. 5 StVO - nicht zumutbaren Weise beeinträchtigt wird. Bei welcher verbleibenden Restbreite dies der Fall ist, lässt sich allerdings nach Auffassung des Gerichts nicht allgemeingültig unter Angabe einer konkreten, nach Metern und Zentimetern zu bestimmenden Maßzahl bestimmen. Soweit die Widerspruchsbehörde auf eine Rechtsprechung verweist, wonach eine Mindestbreite von 1,50 m gewahrt sein müsse, ist klarzustellen, dass eine solche Rechtsprechung der derzeit für die rechtliche Beurteilung von Abschleppmaßnahmen zuständigen (16. und 17.) Kammern des erkennenden Verwaltungsgerichts und auch - soweit ersichtlich - des OVG NRW nicht existiert. Allerdings hat die vormals für das Polizeirecht zuständige 8. Kammer, vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27. April 1984 - 8 K 192/83 -, seinerzeit die Auffassung vertreten, dass „in der Regel für einen ungehinderten und dem Zweck des Parkverbotes auf Gehwegen entsprechenden und gefahrlosen Fußgängerbegegnungsverkehr eine Gehwegbreite von mindestens 1,50 m erforderlich, aber auch ausreichend" sei. Abgesehen davon, dass sich dies in der Rechtsprechung der nunmehr seit vielen Jahren für die genannten Rechtsgebiete zuständigen Kammern so nicht verfestigt hat, handelt es sich nach der zitierten Formulierung auch nicht um eine verbindlich festgelegte „Mindestbreite", sondern lediglich um eine Regelannahme, die einer abweichenden Beurteilung des Einzelfalles nach Maßgabe der konkreten örtlichen Verhältnisse keinesfalls entgegen stünde. Auch wenn es im Rahmen der Ermessensentscheidung über die Einleitung einer Abschleppmaßnahme in einer Vielzahl der Fälle grundsätzlich sachgerecht sein mag, von einer für die Gewährleistung eines reibungslosen Fußgängerverkehrs (einschließlich des Begegnungsverkehrs) erforderlichen Gehwegbreite auszugehen, sind unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit darüber hinaus alle maßgeblichen Umstände des Einzelfalls, insbesondere die konkreten örtlichen Verhältnisse und das zu erwartende Fußgängeraufkommen, vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Urteil vom 25. Oktober 1988 - Az: 21 B 88.01804 -, BayVBl. 1989, 437, sowie der jeweilige Schutzzweck des Verkehrsregelung, vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 1992 - 3 C 3.90 - , a.a.O. in den Blick zu nehmen. Dies bedeutet, dass eine Abschleppmaßnahme im Einzelfall auch bei einer verbleibenden Restbreite von mehr als 1,50 m rechtmäßig sein kann. Hiervon ausgehend bedarf es keiner weiteren Aufklärung, welche - in dem Verwaltungsvorgang nicht vermerkte - Restbreite im vorliegenden Fall tatsächlich verblieben ist, wobei das Gericht angesichts der Gesamtbreite des Gehwegs von 6,70 m, einer Fahrzeug-Diagonalen von etwa 4,90 m und einem lediglich anhand des Beweisfotos (Beiakte Heft 2 Blatt 15) zu rekonstruierenden bzw. zu schätzenden Abstands zwischen Fahrbahnrand und hinterem Fahrzeugende davon ausgeht, dass die zugrunde zu legende Restbreite sich in der zahlenmäßigen Nähe von 1,50 m bewegt haben dürfte. Entscheidend ist hier aber, dass das Fahrzeug des Klägers - worauf der Beklagte im Klageverfahren ausdrücklich hingewiesen hat - ausweislich der Fotos unmittelbar an einer Einmündung stand und dadurch gerade einen unter Verkehrssicherheitsaspekten besonders schützenswerten Bereich des Gehweges verstellte, der nach Auffassung des Gerichts an dieser Stelle in voller Breite frei zu halten war. Dies folgt aus der für das Parken auf der Fahrbahn geltenden Regelung des § 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO, wonach das Parken vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten unzulässig ist. Diese Regelung beruht darauf, dass vorschriftswidriges Parken im Einmündungs- bzw. Kreuzungsbereich die Übersicht in diesem Bereich erschwert, die Reaktionszeiten der Verkehrsteilnehmer bei einbiegendem oder sich kreuzendem Verkehr verkürzt und damit die Gefahr von Unfällen erhöht. Dabei dient das Parkverbot nicht nur dem Schutz des Fahrzeugverkehrs, sondern auch dem Schutz der Fußgänger, die gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 StVO gehalten sind, die Fahrbahn an Kreuzungen und Einmündungen zu überqueren. Daher rechtfertigt nach der Rechtsprechung des OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2000 - 5 A 5135/99 -, NJW 2001, 172, die durch ein (auf der Fahrbahn) parkendes Fahrzeug verursachte Beeinträchtigung der Funktion des solchermaßen in § 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO geschützten Bereiches regelmäßig die zwangsweise Entfernung des betreffenden Fahrzeugs. Die Gefährlichkeit der durch ein an einer Einmündung oder Kreuzung abgestelltes Fahrzeug verursachten Sichtbehinderungen ist aber letztlich unabhängig davon, ob das Fahrzeug auf der Fahrbahn oder auf dem Gehweg abgestellt ist. Denn in beiden Fällen werden Fußgänger, insbesondere Kinder, aber auch Rollstuhlfahrer, durch ein Fahrzeug von fast 1,50 m Höhe verdeckt; zudem wird die Aufnahme von Sichtkontakt zwischen den berechtigten Benutzern des Gehwegs und dem herannahenden Fahrzeugverkehr erheblich erschwert. Das Verbot des Gehwegparkens dient damit im Kreuzungs- bzw. Einmündungsbereich zugleich den Schutzzwecken des § 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO. Jedenfalls diese Funktion der hier von dem Kläger missachteten Verkehrsregelung wurde in einer solchen Weise beeinträchtigt, dass sich die Abschleppmaßnahme als verhältnismäßig darstellt. Ergänzend bleibt anzumerken, dass angesichts der Tageszeit und wegen der an dem betreffenden Tag in den X. durchgeführten Veranstaltungen an der T.-- ---- auch ernstlich mit einem erheblichen Fußgängeraufkommen, und zwar in beiden Richtungen zu rechnen war. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass im weiteren Verlauf des Tages ein anderes Fahrzeug an gleicher Stelle abgestellt war, kann der Kläger hieraus keine Rechte herleiten, weil dies die Rechtmäßigkeit der hier in Rede stehenden Maßnahme nicht berührt. Eine Gleichheit im Unrecht kann er nicht beanspruchen. Erweist sich demnach die angeordnete Entfernung des Fahrzeuges als rechtmäßig, so ist der Kläger als Pflichtiger im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 7 KostO NRW zutreffend in Anspruch genommen worden. Er hat durch das Abstellen des Fahrzeuges die Gefahrenlage herbeigeführt und ist mithin als Verhaltensstörer nach § 4 PolG NRW polizeipflichtig. Darüber hinaus trifft ihn als Halter des Fahrzeugs auch die polizeirechtliche Zustandsverantwortlichkeit gemäß § 5 PolG NRW. Die festgesetzten Kosten in Höhe von 171,35 DM entsprechen dem tatsächlich seitens des Abschleppdienstes in Rechnung gestellten Betrag. Anhaltspunkte dafür, dass die Auslagenforderung nach Art oder Höhe falsch angesetzt worden wäre, sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Auch die Gebührenfestsetzung in Höhe von 148,00 DM hält nach der in das Ver- fahren eingeführten Rechtsprechung des OVG NRW, vgl. Urteile vom 28. November 2000 - 5 A 2724/00 - und - 5 A 2625/00 -, NWVBl. 2001, 181, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, einer rechtlichen Überprüfung stand. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Hinsichtlich des in der Hauptsache erledigten Teils des Streitgegenstandes sieht das Gericht in entsprechender Anwendung des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO von einer Kostenteilung ab, da der Betrag, um den die festgesetzte Verwaltungsgebühr nach Maßgabe der vorgenannten Rechtsprechung zu reduzieren war, geringfügig ist und hierdurch keine weiteren Verfahrenskosten entstanden sind. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -.