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Urteil

17 K 1990/99

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2001:0530.17K1990.99.00
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Leitsätze
Vertrauenschutzpflegegeld nach Art. 51 Pflegeversicherungsgesetz nur solange wie nicht Vermögen über den Schongrenzen zufließt.
Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 25. Januar 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates (früher: Oberkreisdirektors) des Kreises S. vom 22. März 1999 wird aufgehoben, soweit für den Zeitraum Oktober 1998 bis Januar 1999 der Betrag von 1.724,00 DM zurückgefordert wird.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beteiligten tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Vertrauenschutzpflegegeld nach Art. 51 Pflegeversicherungsgesetz nur solange wie nicht Vermögen über den Schongrenzen zufließt. Der Bescheid des Beklagten vom 25. Januar 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates (früher: Oberkreisdirektors) des Kreises S. vom 22. März 1999 wird aufgehoben, soweit für den Zeitraum Oktober 1998 bis Januar 1999 der Betrag von 1.724,00 DM zurückgefordert wird. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beteiligten tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet. T a t b e s t a n d : Der 1962 geborene Kläger ist Rollstuhlfahrer mit einem Grad der Behinderung von 100%. Er arbeitet bei der Fa. W. . Der Kläger erhielt vor Inkrafttreten der Pflegeversicherung am 01. April 1995 vom Beklagten (Sozialamt) Pflegefeld in Höhe von 1031,00 DM (Stufe 3). Mit dem Krankenpflegegeld seiner Krankenversicherung in Höhe von 400,00 DM, wovon ihm vom Beklagten 200,00 DM angerechnet wurden, betrug sein Gesamtpflegegeld 1231,00 DM. Mit Inkrafttreten des Pflegeversicherungsgesetzes (PflegeVG) am 01. April 1995 wurde der Kläger von der Pflegeversicherung der Stufe 2 mit einem Pflegegeld von 800,00 DM zugeordnet. Daraufhin erhielt der Kläger aus Bestandsschutzgründen (Art. 51 PflegeVG) laufend weitere 431,00 DM pro Monat vom Beklagten bewilligt. Im September 1998 bekam der Beklagte Zweifel an der Einkommens- und Vermögenslage des Klägers. Er ermittelte den Besitz eines 1997 angeschafften Fahrzeuges der Mittelklasse beim Kläger sowie dessen Finanzierung durch einen Kredit in einer Gesamtkredithöhe von 47.051,89 DM. Der Beklagte fand weiterhin heraus, dass der Kläger 60 VEBA-Aktien besaß sowie einen Geldbetrag in Höhe von 6422,00 DM geerbt hatte. Der Beklagte informierte in einer Aussprache vom 03. September 1998 den Kläger dahingehend, dass nunmehr geprüft werde, inwieweit es sich um geschütztes Vermögen im Sinne von § 88 BSHG handele und ob eine Verwertung gefordert werden könne. Hierzu sei das Kreissozialamt zu beteiligen. Die zu gewährende Sozialhilfe werde ab Antragstellung darlehensweise gewährt, wenn die Aktien zwar nicht zum geschützten Vermögen gehörten, aber eine sofortige Verwertung nicht möglich sei bzw. eine Härte bedeute. Der Kläger unterschrieb sein Einverständnis mit einer dinglichen Sicherung eines derartigen Darlehens sowie eine Belehrung hinsichtlich des Aufwendungsersatzes in Höhe des gezahlten Pflegegeldes. In der diesbezüglichen Niederschrift erklärte der Kläger, er sei auf die Weiterzahlung des Pflegegeldes (Besitzstandsbetrages) angewiesen, da er mit diesem Einkommen kalkuliert habe. Er bitte auch bei der Verwertung der Aktien zu berücksichtigen, dass diese Wertpapiere staatlich gefördert seien. In seinem Bescheid vom 04. November 1998 führte der Beklagte aus, die zu gewährende Hilfe werde ab 01. Oktober 1998 darlehensweise gewährt, wenn die Aktien zwar nicht zum geschützten Vermögen gehörten, aber eine sofortige Verwertung nicht möglich sei bzw. eine Härte bedeuten würde. Die Frage der Verwertung der Aktien werde durch den Kreis S1. geprüft. Für Leistungen, die bis zum Abschluss der Überprüfung gewährt würden, sei ein Aufwendungsersatz im Sinne von § 29 BSHG zu leisten, wenn die sofortige Verwertung des Vermögens zugemutet werden könne. In der vorhergehenden und anschließenden Prüfungszeit vom 01. Oktober 1998 bis zum 31. Januar 1999 flossen dem Kläger monatlich 431,00 DM = 1724,00 DM tatsächlich zu. Mit Bescheid vom 25. Januar 1999 stellte der Beklagte zum einen die Hilfe in besonderen Lebenslagen ein. Dem Kläger stehe ein Freibetrag von 8000,00 DM zu. Die Vermögensüberprüfung habe aber ergeben, dass der Kläger ein Gesamtvermögen in Höhe von 14.761,00 DM habe. Der den Schonbetrag überschreitende Vermögensbetrag in Höhe von 6761,00 DM sei sofort verwertbar. Der Verkauf der Aktien - gegebenenfalls auch mit Verlust - werde nicht als Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 BSHG angesehen. Eine darlehensweise Hilfegewährung gemäß § 89 BSHG scheide aus, da die sofortige Verwertung (Verkauf) möglich sei und zum anderen nicht als Härte gewertet werden könne. Bisher gewährte Hilfe zur Pflege gemäß § 68 ff. BSHG werde daher ab 01. Oktober 1998 eingestellt. Zum anderen bemerkte der Beklagte, ab 01. Oktober 1998 sei dem Kläger erweiterte Hilfe gemäß § 29 BSHG gewährt worden. Er sei am 03. September 1998 darüber informiert worden, dass Aufwendungsersatz zu leisten sei, wenn feststehe, dass die sofortige Verwertung des Vermögens - Aktienverkauf - zugemutet werden könne. Für die Zeit vom 01. Oktober 1998 bis zum 31. Januar 1999 habe er daher 1724,00 DM zu ersetzen. Er werde aufgefordert, den vorgenannten Betrag auf ein Konto der Stadtkasse N. zu überweisen. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 09. Februar 1999 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, der Wert der 60 VEBA- Aktien sei falsch berechnet worden. Das Bargeld sei nicht mehr in der vom Beklagten ermittelten Höhe vorhanden. Für sein Fahrzeug hätten ausweislich der Rechnungen vom 13. Oktober 1998, 25. November 1998 und 22. Januar 1999 Reparaturen in Höhe von über 6200,00 DM durchgeführt werden müssen. Hinzu gekommen seien zudem noch kleinere andere Beträge für den Pkw. Letztendlich sei auch aus besonderem Anlass am 28. November 1998 ein Barbetrag in Höhe von 1532,50 DM an das Restaurant „Im Schiffchen" in Düsseldorf gezahlt worden. Es sei mithin kein verwertbares Vermögen, das den Freibetrag von 8000,00 DM übersteige, vorhanden. Diesen Widerspruch wies der Oberkreisdirektor des Kreises S1. mit Widerspruchsbescheid vom 22. März 1999 als zulässig, aber unbegründet zurück. Der Beklagte habe das Vermögen beanstandungsfrei ermittelt. Der Pkw sei nicht zu verwerten, da er unter Berücksichtigung der offenen Kreditverpflichtung kein Vermögen darstelle, zudem die Haltung des Fahrzeuges erforderlich sei, um Wege zur Arbeitsstätte zurückzulegen. Selbst wenn die Berechnung der Vermögenswerte infolge des Kursrückgangs der Aktien Schwankungen unterliege, sei noch von einem verwertbaren Vermögen von 4460,00 DM auszugehen. Der mit dem Widerspruch vorgetragene Vermögensverbrauch in einer Gesamthöhe von 7795,00 DM rechtfertige keine abweichende Entscheidung, da zumindest drei dieser Rechnungen nach Bescheiderteilung (04.11.1998) ausgestellt worden seien und darüber hinaus die belegten Ausgaben unzweifelhaft nicht für einen sozialhilferechtlichen Bedarf bzw. für eine angemessene Lebensführung verwandt worden seien. Jedenfalls sei festzustellen, dass zum Stichtag der Vermögensprüfung 01. Oktober 1998 aufgrund des zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Vermögens die Anspruchsvoraussetzungen nicht vorgelegen hätten. Die Leistung ergänzenden Pflegegeldes ende, wenn die sozialhilferechtliche Hilfsbedürftigkeit nicht mehr bestehe und lebe nicht wieder auf, wenn später erneut Hilfsbedürftigkeit eintrete. Der monatlich ab 01. Oktober 1998 (bis einschließlich Januar 1999) geleistete Betrag in Höhe von 431,00 DM sei dem Kläger nach § 29 BSHG zugeflossen. Wie er auch belehrt worden sei, sei dieser Betrag nunmehr in einer Höhe von vier mal 431,00 DM = 1724,00 DM dem Beklagten zu ersetzen. Gegen den Bescheid vom 25. Januar 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Oberkreisdirektors des Kreises S1. vom 22. März 1999 richtet sich die vorliegende am 15. April 1999 erhobene Klage des Klägers, mit der er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und vertieft. Er habe im maßgeblichen Zeitpunkt kein 8000,00 DM übersteigendes Vermögen gehabt. Zu den bereits angegebenen vermögensvermindernden Ausgaben kämen noch Aufwendungen für Winterreifen in Höhe von 1053,09 DM mit separaten Stahlfelgen, der Einbau einer Standheizung, die Anschaffung einer Musikanlage für den Pkw. Von den Aktien seien inzwischen bereits 30 Stück verkauft worden. Die Aktien seien für die Altersvorsorge bestimmt. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 25. Januar 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates (früher: Oberkreisdirektors) des Kreises S1. vom 22. März 1999 zu verpflichten, ihm ab Februar 1999 Sozialhilfe in Höhe von 431,00 DM monatlich zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die vom Kläger getätigten Ausgaben seien Luxusausgaben und keine Kosten einer „angemessenen" Lebensführung für jemanden, der von der Allgemeinheit Sozialleistungen begehre. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage hat nur teilweise Erfolg. Die Anfechtungsklage gegen den vom Beklagten im Bescheid vom 25. Januar 1999 so bezeichneten Aufwendungsersatzanspruch ist zulässig und begründet (nachstehend 2.). Die Verpflichtungsklage auf weitere Sozialhilfe ist nur teilweise zulässig und hat, soweit zulässig, in der Sache keinen Erfolg. 1. Soweit der Kläger im Wege der Verpflichtungsklage Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) für den Zeitraum nach Erlass des Widerspruchsbescheides im März 1999 begehrt, ist die Klage unzulässig. Bei einem Rechtsstreit auf Gewährung von Sozialhilfe kann ein Hilfeanspruch grundsätzlich nur in dem zeitlichen Umfang in zulässiger Weise zum Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle gemacht werden, in dem der Hilfeempfänger den Hilfefall geregelt hat. Das ist regelmäßig der Zeitraum bis zur letzten Verwaltungsentscheidung, also bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides. Dies beruht darauf, dass es sich bei der Bewilligung von Sozialhilfe um eine zeitabschnittsweise Hilfegewährung handelt, deren Voraussetzungen vom Träger der Hilfe stets neu zu prüfen sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 08.06.1995 - 5 C 30.93 -, DVBl. 1996, 304, 305 m.w.N. Die Verpflichtungsklage ist also unzulässig für die Zeit im Anschluss an das Ende des Monats des Widerspruchsbescheides, also ab 01. April 1999. Im Übrigen ist die Verpflichtungsklage gem. § 42 Abs. 1 VwG0 zulässig (also für die vom Kläger mit der Klage zur Überprüfung gestellte Zeit vom 01. Februar 1999 bis 31. März 1999). Die Klage ist insoweit jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen weiteren Anspruch auf die Gewährung von 431,00 DM monatlich („Besitzstandswahrungspflegegeld"). Dem Kläger ist seit Inkrafttreten des Pflegeversicherungsgesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I, S. 1014) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I, S 1724) ab 01. April 1995 ergänzendes Pflegegeld im Rahmen des Besitzstandsschutzes gem. Art. 51 PflegeVG gewährt worden. Eine allgemeine zeitliche Begrenzung sieht Art. 51 PflegeVG zwar nicht vor. Die Leistungspflicht des zuständigen Sozialhilfeträgers endet jedoch, wenn sozialhilferechtliche Hilfsbedürftigkeit nicht mehr besteht. An einer solchen Hilfsbedürftigkeit mangelt es beim Kläger. Nach Art. 51 Abs. 1 und 3 PflegeVG wird ergänzendes Pflegegeld aus Gründen der „Besitzstandswahrung" abhängig vom Vermögen gezahlt. Für die Berechnung der Besitzstandsleistung sind nach Art. 51 Abs. 3 erster Halbsatz PflegeVG die am 31. März 1995 maßgebenden Grundbeträge der Einkommensgrenzen nach den §§ 79 und 81 BSHG und die zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Beträge der Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG zugrunde zu legen. Dieser statischen Berechnung korrespondiert darüber hinaus eine das Einkommen und Vermögen betreffende dynamische Berechnung, wie dem zweiten Halbsatz des Absatzes 3 zu entnehmen ist. Danach sind im Übrigen die geltenden Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes anzuwenden. Die gesetzlich vorgegebene Pflicht, die vorgenannten Beträge zugrundezulegen, dient einzig der Feststellung der wirtschaftlichen Bedürftigkeit im Sinne des Sozialhilferechts. Vgl. Holtbrügge, in: Klie/Krahmer, Soziale Pflegeversicherung, Lehr- und Praxiskommentar, LPK - SGB XI, 1998, Art. 51 PflegeVG, Rdn. 6. Ist diese jedoch entfallen, hat der Pflegebedürftige seinen Anspruch auf Wahrung des Besitzstandes verloren. Dies gilt auch für den Fall, dass er später wieder sozialhilferechtlich bedürftig wird. Art. 51 PflegeVG knüpft nicht nur für den Stichtag 31. März 1995, sondern auch, wie insbesondere Art. 51 Abs. 3 letzter Halbsatz PflegeVG belegt, für die Folgezeit an die dauernde Bedürftigkeit an. Ein Ruhen des Bestandsschutzes, wie es etwa in Absatz 5 Satz 1 vorgesehen ist oder gar ein Wiederaufleben bei wiederum erlangter (späterer) Hilfsbedürftigkeit sieht Art. 51 PflegeVG nicht vor. Eine solche günstige Rechtsstellung lässt sich entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Rechtsauffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers weder aus dem Gesetzestext (= zwischen den Zeilen) noch aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit herleiten. Art. 51 PflegeVG bietet keinen Anlass für eine den klaren Wortlaut korrigierende Auslegung über den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dies wäre im Übrigen auch nicht mit Sinn und Zweck des Art. 51 PflegeVG vereinbar. Die Regelung soll nur ausnahmsweise eine - im Gesetzgebungsverfahren für die Praxis vorhergesehene und hier tatsächlich eingetretene - medizinische Schlechtereinstufung von Behinderten bei Einführung der Pflegeversicherung mit ihrem unabhängigen medizinischen Dienst (bisher Amtsarzt) und einer anderen Gerichtsbarkeit zur Überprüfung der medizinischen/pflegebedarfsmäßigen Einstufung (jetzt Sozialgericht) abfedern. Die (neue) Regelung soll mithin nur im Wege einer Ausnahmebestimmung, die ggfs. auch rechtswidrige Zustände perpetuiert, sicherstellen, dass es bei der Einführung der Pflegeversicherung als neuem Zweig des Sozialversicherungsrechts keinem Pflegegeldempfänger schlechter geht als vor Inkrafttreten des PflegeVG. Holtbrügge in Klie/Krahmer, LPK-SGB XI, Art. 51 PflegeVG, Rz. 1, unter Hinweis auf BT-Dr. 12/5262, S. 174. Auch der Ausnahmecharakter der Regelung verbietet also eine solche erweiternde Auslegung. Der Kläger hat jedenfalls zu dem Zeitpunkt seinen Anspruch verloren, als die wirtschaftlichen Voraussetzungen der Sozialhilfe (hier: Hilfe in besonderen Lebenslagen) infolge verwertbaren Vermögens nach § 88 Abs. 1 BSHG entfielen. Der Kläger hatte zum Zeitpunkt 01. Oktober 1998, auf den der Beklagte abstellt und der sich auch auf den hier streitigen Zeitraum auswirkt, entgegenstehendes, den maßgeblichen Schonbetrag gemäß § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 b der hierzu ergangenen DV0 von DM 8000,00 (Schwerstpflegebedürftigkeit) überschreitendes Vermögen. Die vom Kläger vorgelegten Rechnungen mit ihrem vermögensmindernden Charakter haben außer Betracht zu bleiben, da die spätere Minderung des Vermögens keine Auswirkungen auf die einmal entfallene Hilfsbedürftigkeit hat. Am 01. Oktober 1998 hatte der Kläger allein mit der zugeflossenen Erbschaft von 6422,00 DM und den 60 VEBA-Aktien auch nach ihrem damaligen (schlechten) Kursstand die Vermögensgrenze von DM 8000,00 DM überschritten. Die Aktien hatten entgegen der Vorstellung des Klägers nicht außer Betracht zu bleiben. Sie waren zwar als Belegschaftsaktien erworben, aber nicht unveräußerlich und damit verwertbar. Schließlich würde der Einsatz des Vermögens, namentlich der Aktien, für den Kläger keine Härte bedeuten. Soweit er in seiner Klage davon spricht, die Aktien dienten der Alterssicherung, was nach § 88 Abs. 3 Satz 2 BSHG rechtlich bedeutsam sein kann, hat der Kläger dieser Behauptung schon nach dem eigenen Vorbringen das Gewicht genommen. Denn er will bereits dreißig Aktien, also die Hälfte des seinerzeitigen Aktienvermögens, verkauft haben, was ein Indiz dafür ist, dass die Aktien keine langfristige Bindung an den Kläger erfahren sollten und deshalb als manövrierfähiges Vermögen anzusehen sind. Soweit der Kläger Steuervorteile (im Nachhinein) bei Aktienverkauf verloren haben oder sogar Steuernachteile erlitten haben würde, liegt hierin keine Härte im Sinne des §§ 88 Abs. 3 BSHG. Wirtschaftliche Einbußen begründen keine Härte im Sinne von § 88 Abs. 3 BSHG, denn diese Vorschrift hat weder den Zweck, einem Hilfebedürftigen die (weitere) Vermögensbildung zu ermöglichen, noch den Zweck, ihn von den Risiken der von ihm gewählten Kapitalanlage freizustellen. Es gehört zu den allgemeinen Lebensrisiken, für andere (spätere) Zwecke angespartes Kapital vorzeitig und unter Inkaufnahme eines Verlustes zur Deckung unerwarteten Bedarfs einsetzen zu müssen. Das Risiko irgendeiner Kapitalanlage zu tragen, ist nicht Sache der Sozialhilfe. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Januar 2000 - 22 A 4467/95 - FEVS 51, 551 ff. 2. Die Anfechtungsklage gegen den vom Beklagten mit der angefochtenen Verfügung auf 1724,00 DM bezifferten Kostenersatzbescheid hat dagegen Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 25. Januar 1999 ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwG0). Als Rechtsgrundlage greift die vom Beklagten herangezogene Bestimmung des § 29 Satz 2 BSHG nicht durch, da die Zuwendung der 4 x 431,00 DM in der Zeit vom 1. Oktober 1998 bis 31. Januar 1999 ihre Rechtsgrundlage nicht im dann nötigerweise zugrundezulegenden § 29 Satz 1 BSHG findet. Es liegt kein „begründeter Fall" für die Gewährung erweiterter Hilfe vor. Dem Beklagten waren die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers bekannt. Einzig unklar war aus Sicht des Beklagten die rechtliche Bewertung, ob die Aktien verwertbares Vermögen sind. Die Entscheidung über die Verwertbarkeit der Aktien hätte umgehend erfolgen können. Die bloße Ankündigung eines Ersatzanspruchs für den Fall, dass sich der Mitteleinsatz nach Abschluss der Prüfung letztlich doch als zumutbar herausstellt, rechtfertigt die Annahme einer erweiterten Hilfe gemäß § 29 Satz 1 BSHG nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht. BVerwG, Urteil vom 04. Juni 1992 - 5 C 25.87 -, FEVS 43, 324 ff. Auch die Unterschrift des Klägers unter den Vermerk über das Ergebnis von dessen persönlicher Vorsprache beim Beklagten vom 03. September 1998 mit der Belehrung hinsichtlich des Aufwendungsersatzes begründet keinen entsprechenden Anspruch des Beklagten, einen solchen durch Verwaltungsakt festzusetzen. Nach der Auffassung der Kammer handelte es sich dabei bloß um einen (nach Vorstehendem freilich unzutreffenden) Hinweis auf § 29 Satz 2 BSHG. Da andere Rechtsgrundlagen, wie etwa ein Darlehensbewilligungsbescheid mit Fälligkeitsklausel für die Rückzahlung der von Oktober 1998 bis Januar 1999 zugeflossenen 1724,00 DM nicht ersichtlich sind, war der Bescheid insoweit aufzuheben. Insbesondere handelt es sich bei dem Bescheid vom 04. November 1998 nicht um einen derartigen Darlehensbewilligungsbescheid, zumal auch die in dem Bescheid genannten Voraussetzungen nach Auffassung des Beklagten nicht vorliegen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1, 188 Satz 2 VwG0. § 155 Abs. 1 VwG0 stellt bei beidseitigem Unterliegen/Obsiegen die Kostenverteilung ins Ermessen des Gerichts. § 188 Satz 2 VwG0 bestimmt, dass Gerichtskosten in Verfahren der vorliegenden Art nicht erhoben werden. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwG0 i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZP0.