Beschluss
17 L 1491/01
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2001:0816.17L1491.01.00
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Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist schon deshalb abzulehnen, weil die Antragstellerin nicht die gemäß § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 117 Abs. 2 der Zivilprozessordnung - ZPO - erforderliche Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt hat. Davon abgesehen bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehend dargelegten Gründen, die insoweit entsprechend gelten, keine hinreichenden Erfolgsaussichten (vgl. § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Der Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin Leistungen nach den Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes zur Sicherstellung ihres Lebensunterhalts - hilfsweise als Darlehen - für den Monat August 2001 zu gewähren, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist unzulässig, soweit die Antragstellerin die Gewährung der Hilfe zum Lebensunterhalt in vollem Umfang begehrt. Dem steht bereits das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache entgegen. Es entspricht ständiger Rechtsprechung der Kammer und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), dass zur Sicherung des Lebensunterhalts im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes für erwachsene Antragsteller grundsätzlich nur das zum Lebensunterhalt Unerlässliche erstritten werden kann. Dies wird bei laufenden Leistungen mit etwa 80 % der regelmäßigen Unterstützung angesetzt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 1997 - 8 B 1/97 -. Soweit der Antrag danach zulässig ist, erweist er sich als unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. Danach kann eine einstweilige Anordnung erlassen werden, wenn ein Anordnungsgrund, d. h. die besondere Eilbedürftigkeit der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes, und das Bestehen des geltend gemachten Anspruches (sog. Anordnungsanspruch) glaubhaft gemacht worden sind (§ 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Daran fehlt es hier. Soweit sich der Antrag auf den Zeitraum vor der Antragstellung bezieht, ist er nach der sozialhilfegerichtlichen Rechtsprechung im Lande Nordrhein-Westfalen von vornherein mangels Vorliegens eines Anordnungsgrundes unbegründet. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Juli 1991 - 8 B 830/91 -. Für den verbleibenden, hier allein entscheidungserheblichen Zeitraum vom 6. August 2001 (Antragstellung bei Gericht) bis 31. August 2001 hat die Antragstellerin hinsichtlich der Kosten der Unterkunft bereits einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Denn nach der Rechtsprechung des OVG NRW ist in einem auf die Gewährung laufender Kosten für die Unterkunft gerichteten einstweiligen Anordnungsverfahren ein Anordnungsgrund (erst) dann gegeben, wenn der jeweilige Hilfe Suchende glaubhaft macht, dass er ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach Ablauf des - aus der Sicht der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung - nächstfolgenden Fälligkeitszeitpunktes für die Zahlung des Mietzinses ernsthaft mit einer Kündigung und Räumungsklage rechnen muss. Das setzt voraus, dass einerseits ohne die beantragte einstweilige Anordnung zum nächsten Fälligkeitszeitpunkt die gesetzlichen Voraussetzungen des § 554 BGB für eine fristlose Kündigung durch den Vermieter eintreten würden, andererseits aber auch ernsthaft erwartet werden muss, dass der Vermieter nicht nur von seinem Kündigungsrecht, sondern auch von der Möglichkeit der Räumungsklage Gebrauch machen wird. Erst eine dergestalt unmittelbar und ernsthaft drohende Kündigung und Räumungsklage begründen eine aktuelle Notlage, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Wahrung wirksamen vorläufigen Rechtsschutzes erfordern kann. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Dezember 1994 - 8 B 2650/94 -, NWVBl. 1995, 140, vom 20. September 1996 - 24 B 1874/96 - und vom 16. März 2000 - 16 B 308/00 -, NWVBl. 2000, 392 = NJW 2000, 2523. Die tatsächlichen Voraussetzungen eines solchen qualifizierten Mietrückstandes liegen nicht vor. Denn nach Aktenlage hat der Antragsgegner die Unterkunftskosten für Juli 2001 direkt an den Vermieter überwiesen, so dass gegenwärtig allenfalls ein Rückstand von einer Monatsmiete entstanden sein kann. Abweichendes hat die Antragstellerin nicht dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht. Darüber hinaus hat die Antragstellerin auch einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 des Bundessozialhilfegesetzes - BSHG - ist Hilfe zum Lebensunterhalt demjenigen zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften oder Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen oder Vermögen, beschaffen kann. Daraus folgt, dass derjenige keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt hat, der in der Lage ist, den Bedarf an notwendigem Lebensunterhalt entweder aus seinem Einkommen oder aus seinem Vermögen zu decken. Da das Vorhandensein eigener bzw. zurechenbarer Mittel (negatives) Tatbestandsmerkmal für einen Anspruch auf Sozialhilfe ist, muss der Hilfe Suchende beweisen, dass er seinen Lebensunterhalt nicht durch eigenes oder ihm zurechenbares Einkommen oder Vermögen sicherstellen kann. Die Nichtaufklärbarkeit dieses anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmals geht zu Lasten desjenigen, der das Bestehen des Anspruchs behauptet, also des jeweiligen Hilfebedürftigen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. März 1997 - 8 B 1/97 - vom 22. Dezember 1994 - 8 B 3119/94 - und vom 12. September 2000 - 16 B 725/00 -. Der Antragsgegner geht insoweit zutreffend davon aus, dass Zweifel an der Sozialhilfebedürftigkeit entstehen können, wenn ein Hilfe Suchender - wie hier die Antragstellerin - regelmäßiger Nutzer eines Kraftfahrzeuges ist. Die mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges verbundenen erheblichen Kosten legen regelmäßig die Annahme nahe, dass der betreffende Sozialhilfebegehrende über nicht offenbarte Mittel verfügt, die es ihm erlauben, diese Kosten zu tragen. Es ist Sache des jeweiligen Antragstellers, derartige Zweifel an seiner Hilfebedürftigkeit durch nachprüfbare konkrete Angaben auszuräumen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Oktober 1994 - 8 B 2134/94 - und vom 22. Dezember 1994 - 8 B 3119/94 -. Soweit es nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Dezember 2000 - 5 B 217.99 -, DVBl. 2001, 1064; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 15. November 2000 - 16 B 1330/00 - , einer mehrköpfigen Familie möglich sein soll, durch gezielte Aufteilung der zur Verfügung stehenden Sozialhilfemittel die Finanzierung eines Kraftfahrzeuges zu bewerkstelligen, folgt daraus für den hier vorliegenden Fall keine der Antragstellerin günstige rechtliche Beurteilung. Abgesehen davon, dass die Antragstellerin nach eigener Darstellung lediglich einen Zwei-Personen-Haushalt mit dementsprechend geringem Einsparpotential führt, entbindet die vorgenannte Rechtsprechung sie nicht von der Obliegenheit, die ihren persönlichen Lebensbereich betreffenden persönlichen und finanziellen Umstände in nachvollziehbarer Weise darzulegen. Sie muss sich entgegen halten lassen, dass ihre Angaben zu ihren persönlichen Lebensumständen, insbesondere zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen bislang nicht geeignet erscheinen, den durch häufige Kfz- Nutzung geprägten Lebenszuschnitt zu erklären und die entstandenen Zweifel an ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen zu zerstreuen. Denn nicht nur die Umstände der Kraftfahrzeughaltung, sondern auch die sonstigen Lebensverhältnisse erscheinen unklar, wobei die Angaben der Antragstellerin mehr zur Verschleierung als zur Klärung der Gesamtsitation und damit auch zur Annahme der vorgenannten Zweifel führen. Hinsichtlich des Leasingfahrzeuges G. L. mit dem Kennzeichen spricht zwar nach den durch Telefonvermerke in den Akten dokumentierten polizeilichen Ermittlungsergebnissen Gewichtiges dafür, dass die Antragstellerin den Leasingvertrag tatsächlich nicht unterschrieben hat. Demzufolge erscheint es auch rechtlich zweifelhaft, wenn der Antragsgegner von ihr erwartet, dass sie den Leasingvertrag kündigen solle. Ebenso erscheint angesichts der Bescheinigung der G. Bank vom 31. Juli 2001 (Beiakte Heft 2 Blatt 281) zweifelhaft, ob die Antragstellerin ohne deren Mitwirkung gegenwärtig die Möglichkeit hätte, das angeblich ohne ihr Wissen und ohne ihre Einwilligung auf ihren Namen zugelassene Fahrzeug abzumelden. Allerdings hat die Antragstellerin bisher auch noch nichts Nennenswertes unternommen, um den für sie ungünstigen Schein der Haltereigenschaft zu beenden. Im Widerspruch führt sie dazu lediglich schlicht aus, es sei von einer langen Verfahrensdauer auszugehen. Sie hatte es bis zum 31. Juli 2001 nicht einmal für nötig gehalten, die G. Bank über die laufenden strafrechtlichen Ermittlungen zu informieren. Darauf kommt es aber nicht entscheidend an. Denn die Kammer nimmt ihr nicht ab, dass sie hinsichtlich der fortlaufenden Betriebes des (zumindest bis Juli 2001 nicht versicherten) Fahrzeuges - wie sie glauben machen will - lediglich das Opfer undurchsichtiger Machenschaften ist, in die allem Anschein nach jedenfalls ihr Ehemann verstrickt ist. Denn die Antragstellerin bestreitet nicht die detailliert in den Akten dokumentierten Beobachtungen von Mitarbeitern des Sozialamtes, wonach sie in den vergangenen Wochen des öfteren das betreffende Fahrzeug benutzt hat, und zwar teils allein, teils zusammen mit ihrem getrennt lebenden Ehemann. Die einvernehmliche und abwechselnde Nutzung des Fahrzeuges wie auch gemeinsame Auftritte der Eheleute in der Öffentlichkeit lassen darauf schließen, dass das Vorhandensein dieses Fahrzeuges keinen Anlass zu ernstlichen Auseinandersetzungen zwischen den Eheleuten bietet, was mit dem - zumindest auch - gegen den Ehemann zielenden Vorwurf krimineller Machenschaften schlechterdings nicht zu vereinbaren ist, es sei denn die Antragstellerin billigt diese Handlungen. Weiterhin kaum nachvollziehbar erscheinen auch die Umstände der Nutzung des VW Polo mit dem Kennzeichen . Dieses seit dem 21. Juni 2001 auf Herrn B. C. zugelassene Fahrzeug wurde nach den Ermittlungen des Antragsgegners seit dem 22. Juni 2001 zu unterschiedlichen Tageszeiten- bzw. Nachtzeiten sowie nahezu fortlaufend an sämtlichen Tagen der Woche vor dem Wohnhaus der Antragstellerin vorgefunden (vgl. Beiakte Heft 2 Blatt 246, 247). Soweit es in dem Bescheid vom 30. Juli 2001 insoweit heißt ab dem 22.07.2001", handelt es sich ersichtlich um einen Schreibfehler. Da die Antragstellerin bereits zuvor zur Stellungnahme aufgefordert worden war und zudem selbst am besten weiß, seit wann ihr das Fahrzeug zur Verfügung steht, konnte dieser Schreibfehler die Möglichkeiten ihrer Rechtsverteidigung nicht einschränken. Dabei ist allerdings festzuhalten, dass das Fahrzeug schon wegen seines Alters - die Erstzulassung erfolgte im Jahr 1982 - keinen Verkehrswert mehr haben dürfte, der ernstlich vermuten ließe, dass die Antragstellerin es käuflich erworben haben könnte. Die behauptete Schenkung erscheint insoweit durchaus nachvollziehbar. Dennoch bleiben die Umstände und Finanzierung der Fahrzeuginstandsetzung und -nutzung unklar. Zwar trägt die Antragstellerin unter Bezugnahme auf eine schriftliche Bestätigung des Herrn C. vor, dass dieser allein für alle Kosten aufkomme. Dies reicht indessen zur Glaubhaftmachung allein nicht aus, weil die für diese Großzügigkeit ursächliche Motivation des Herrn C. , den sie als einen Bekannten darstellen will, mit dem sie während seines Urlaubs nur über dritte Personen in Kontakt treten kann, nicht einmal ansatzweise erläutert wird. Statt dessen versucht die Antragstellerin in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 3. August 2001 den Umfang der Fahrzeugnutzung herunterzuspielen, indem sie versichert, Herr C. stelle ihr dieses gelegentlich leihweise" zur Verfügung, und erläutert, dies geschehe nur bei trockenem Wetter, wenn er dieses nicht selbst für Fahrten zu seiner Arbeitsstelle in I. benötige, wo er donnerstags bis samstags arbeite. Diese Angaben sind schlechterdings mit den Beobachtungen der Sozialamtsmitarbeiter, an deren Richtigkeit zu zweifeln die Kammer keinen Anlass hat, nicht zu vereinbaren. Denn das Auto stand der Antragstellerin ab dem 22. Juni 2001 nahezu ohne Unterbrechungen zur Verfügung. Vielmehr drängt sich der Eindruck auf, dass das am Tag zuvor zugelassene Fahrzeug eigens für die Antragstellerin angeschafft worden ist. Die aufgezeigten Umstände der Kraftfahrzeugnutzung werfen zugleich Erklärungsbedarf hinsichtlich der weiteren persönlichen Verhältnisse des Antragstellerin auf. Das auffällige, im Widerspruch zu den Tatsachenbehauptungen der Antragstellerin stehende Einvernehmen mit dem getrennt lebenden Ehemann jedenfalls in Bezug auf die Kraftfahrzeugnutzung lässt unverständlich erscheinen, dass dieser angeblich keinen Unterhalt für seine Frau und sein Kind zahlt. Vor dem Hintergrund des Vorbringens im Verfahren gleichen Rubrums 17 L 348/01, wonach der Ehemann - seinerzeit ohne gültigen Arbeitsvertrag - beruflich tätig und im ganzen Bundesgebiet unterwegs war, legt auch der am 21. Juni 2001, gut 7 Monate nach der Erstzulassung, von einem Mitarbeiter des Sozialamtes festgestellte Kilometerstand des G. L. von immerhin 34.996 km die Vermutung nahe, dass der Ehemann der Antragstellerin tatsächlich das Fahrzeug beruflich nutzt. Hierzu fügt sich, dass dieser nach erfolglosem Abschluss seines sozialhilferechtlichen Eilverfahrens 17 L 429/01 bislang nicht erneut um Sozialhilfe nachgesucht hat. Ist aber die Annahme von Einkommen beim Ehemann der Antragstellerin nahe liegend, liegen bei den dargestellten Lebensumständen Leistungen des Ehemannes an die Antragstellerin und das gemeinsame Kind nicht fern. Jedenfalls handelt es sich auch hier wiederum um einen unklaren Umstand, der zu Lasten der Antragstellerin geht. Ist nach dieser Gesamtschau der Lebensumstände der Antragstellerin eine Sozialhilfebedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht, ist auch eine Rechtsgrundlage für die hilfsweise beantragte darlehensweise Gewährung von Sozialhilfe nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.