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Beschluss

5 L 1381/01

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2001:0822.5L1381.01.00
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Tenor

1. Die Anträge werden abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.

Entscheidungsgründe
1. Die Anträge werden abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner. G r ü n d e : Der von den Antragstellern gestellte Hauptantrag, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom K. anzuordnen, ist unzulässig. Ihm fehlt es an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Die Kammer geht im vorliegenden summarischen Eilverfahren davon aus, dass die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom K. erloschen ist. Das führt dazu, dass die Antragsteller von der beantragten Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen diese Baugenehmigung keinen rechtlich erheblichen Vorteil mehr hätten. Die Baugenehmigung vom K. ist noch unter der Geltungsdauer der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 07. März 1995 (BauO NRW 95) erteilt worden. Nach § 77 Abs. 1 BauO NRW 95 erlischt die Baugenehmigung, wenn nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen wird. Nach der vom Architekten der Beigeladenen, I. E. .-J. . H. , eingereichten Baubeginnanzeige vom K. sollte mit den Bauarbeiten für das Bauvorhaben ab der 28. Kalenderwoche , d. h. ab dem K1. begonnen werden. Die Kammer geht im vorliegenden Verfahren von der Richtigkeit dieser Angabe aus. Dazu passt in zeitlicher Hinsicht die Vorsprache der Antragsteller beim Antragsgegner am aus Anlass der von ihnen festgestellten Aufnahme von Bautätigkeiten am Gebäude der Beigeladenen. Die von der Beigeladenen zunächst mit Schriftsatz vom K. aufgestellte (verfahrensangepasste) Behauptung, bereits im N. mit Bauarbeiten im Innenbereich des Daches begonnen zu haben, vermochte die Richtigkeit ihrer eigenen Baubeginnanzeige nicht in Frage zu stellen. So fehlte es schon an jeglicher Konkretisierung, um welche Arbeiten im Innenbereich es sich dabei gehandelt haben soll. Auch die nunmehr mit Schriftsatz vom 20. August 2001 beigebrachte Erklärung der Firma I1. Lang vom 16. August 2001 gibt der Kammer keinen Anlass, nicht von der Richtigkeit der Baubeginnanzeige auszugehen. So fehlt es vor allem bislang an jeglicher Erklärung der Beigeladenen, warum ihr bauleitender Architekt, Herr E. .-J. . H. , in der Baubeginnanzeige als Baubeginn die 28. Kalenderwoche eingetragen hat, obwohl (angeblich) mit den Bauarbeiten bereits 5 Wochen vorher begonnen worden sein soll. Daneben ist die Erklärung der Firma I1. M. in zeitlicher Hinsicht auch nicht eindeutig. Dort wird zunächst allgemein gesagt, dass mit den Holzbauarbeiten in der 23. Kalenderwoche angefangen worden sei. Zu diesen Arbeiten werden der Zuschnitt der gesamten Konstruktion und die Montierung der Stahl- und Holzverstärkungen gezählt. Es bleibt jedoch unklar, ob diese Arbeiten parallel verliefen oder nacheinander. Im letzteren Fall wäre zu berücksichtigen, dass nicht jegliche Aktivitäten im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme schon den Beginn der Bauausführung i. S. v. § 77 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 95 darstellen. So gehören bloße Vorbereitungsmaßnahmen noch nicht dazu. Bei einem Holzzuschnitt, der regelmäßig noch in der Firma gefertigt werden dürfte, handelt es sich danach noch nicht um Arbeiten, die in Ausnutzung der erteilten Baugenehmigung erfolgen. Danach bleibt unklar, ob auch schon die Stahl- und Holzverstärkungen im Dachgeschoss vor Ablauf der zweijährigen Gültigkeit der Baugenehmigung vom durchgeführt wurden. Bei dem deshalb weiter zu Grunde zu legenden Baubeginn im K1. war jedoch die zweijährige Gültigkeitsdauer der Baugenehmigung vom K. bereits abgelaufen. Die Anwendung des § 77 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW in der Fassung des 2. Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung vom 09. November 1999 (GV NRW S. 622), nach der Baugenehmigungen nunmehr eine Gültigkeitsdauer von drei Jahren haben, kommt für die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom K. nicht mehr in Betracht. Nach Art. III Abs. 1 des 2. Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung vom 09. November 1999 (2. LBauOÄndG) tritt dieses Gesetz mit der geänderten Gültigkeitsdauer von Baugenehmigungen in § 77 Abs. 1 BauO NRW zwar am 01. K. 2000 in Kraft. Nach Art. III Abs. 2 Satz 1 2. LBauOÄndG sind jedoch vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eingeleitete Verfahren nach den bisherigen Verfahrensvorschriften weiterzuführen. Dabei können nach Satz 2 dieses Absatzes materielle Vorschriften dieses Gesetzes, die eine günstigere Regelung enthalten, auf Verlangen angewandt werden. Selbst wenn man die Regelung in § 77 Abs. 1 BauO NRW über die Gültigkeit von Baugenehmigungen als materielle Vorschrift und den Inhalt des Schreibens des Architekten der Beigeladenen, I. E. .-J. . H. , vom 25. K1. 2001 als entsprechendes Verlangen ansieht, steht der Anwendung des Art. III Abs. 2 Satz 2 2. LBauOÄndG entgegen, dass im Zeitpunkt des Eingangs dieses Schreibens bei der Antragsgegnerin am K1. das Verfahren über die Erteilung der Baugenehmigung vom K. bereits abgeschlossen war, so dass eine Weiterführung des Verfahrens unter Zugrundelegung der günstigeren materiellen Regelungen des neuen Rechts ausschied. Dabei bedarf es keiner Vertiefung, ob man das Verfahren bereits mit dem Erlass des Verwaltungsaktes, der an dessen Ende ergeht, als abgeschlossen ansieht, oder das Verfahren erst dann beendet ist, wenn der erlassene Verwaltungsakt nicht mehr mit Rechtsmitteln angefochten werden kann. Selbst wenn der letztgenannte Verfahrensbegriff im weiteren Sinne zu Grunde gelegt wird und man eine Anfechtung der Baugenehmigung durch die Antragsteller als Nachbarn genügen lässt - was jedoch äußerst fraglich sein dürfte, da sich die Regelung in Art. III Abs. 2 und 3 2. LBauOÄndG auf das Verfahren im Verhältnis des unmittelbar betroffenen zur Baubehörde beziehen dürfte -, ist ein Verfahren hinsichtlich eines angefochtenen Verwaltungsaktes auch dann abgeschlossen, wenn der Verwaltungsakt mangels Gültigkeit keine Wirkungen mehr entfaltet. Da nach den zuvor gemachten Ausführungen die Baugenehmigung vom K. nach zwei Jahren wegen des fehlenden Beginns der Bauausführung erloschen war, ging das erst am K1. beim Antragsgegner eingegangene Verlangen der Beigeladenen auf Anwendung des nunmehr geltenden § 77 Abs. 1 BauO NRW mangels eines noch laufenden Verfahrens hinsichtlich dieser Baugenehmigung ins Leere. Die Vorschrift des Art. III Abs. 3 2. LBauOÄndG kommt schon nicht zur Anwendung, da der Bauantrag der Beigeladenen vom bereits vor Verkündung dieses Gesetzes am gestellt worden war. Der von den Antragstellern im Falle des Erlöschens der Baugenehmigung sinngemäß gestellte Hilfsantrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, der Beigeladenen die Fortführung der Bauarbeiten zum Ausbau des Dachgeschosses zu zwei Wohnungen und eine entsprechende Nutzungsaufnahme vorläufig zu untersagen, ist nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zulässig, jedoch nicht begründet. Die Antragsteller haben das Vorliegen eines Anordnungsanspruches für die von ihnen begehrte Regelungsanordnung nicht glaubhaft gemacht, § 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO. Rechtsgrundlage für den Anspruch der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin auf bauaufsichtsrechtliches Einschreiten ist § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW. Ein Anspruch auf Stilllegung der Bauarbeiten und Untersagung der Nutzungsaufnahme kann sich für die Antragsteller jedoch nur ergeben, wenn das Vorhaben der Beigeladenen gegen auch die Antragsteller als Nachbarn schützende öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt. Allein ein Verstoß gegen sonstige, nicht nachbarschützende Vorschriften vermag zwar der Antragsgegnerin die Befugnis zu einem bauaufsichtsrechtlichen Einschreiten geben, vermögen jedoch einen entsprechenden Anspruch der Antragsteller nicht zu begründen. So führt allein die derzeitige formelle Illegalität des Vorhabens wegen des Erlöschens der Baugenehmigung nicht zu einem Anspruch der Antragsteller auf bauaufsichtsrechtliches Einschreiten, da allein die Errichtung eines formell illegalen Vorhabens noch keine Verletzung von Nachbarrechten beinhaltet. Ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts durch das Vorhaben der Beigeladenen lässt sich nicht feststellen. Zwar hält der zweigeschossige Gebäudeteil, dessen Dachgeschoss die Beigeladene zu zwei Wohnungen einschließlich Gauben und Balkonen ausbaut, mit seiner Außenwand zumindest in dem Bereich nördlich der Tordurchfahrt bis zur östlichen Gebäudeecke die nach § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 5 BauO NRW notwendige Abstandsfläche zum Grundstück der Antragsteller nicht ein, da schon der Mindestabstand von drei Metern nach § 6 Abs. 5 Satz 5 BauO NRW unterschritten wird. Der Beigeladenen kann jedoch gemäß § 6 Abs. 15 BauO NRW eine geringere Tiefe der Abstandfläche gestattet werden. Die nunmehr beabsichtigte Nutzung des Dachgeschosses zu Wohnzwecken stellt eine Nutzungsänderung dar. Bei den damit einhergehenden baulichen Änderungen im Inneren des Gebäudes und der Errichtung von Gauben und zwei Balkonen an der Nord- und Südseite des Daches handelt es sich nur um geringfügige bauliche Änderungen an dem bestehenden Gebäude. Eine Veränderung von Länge und Höhe der zu der Grenze der Antragsteller zugekehrten Wand findet nicht statt. Schließlich steht auch die Würdigung nachbarlicher Belange nicht entgegen, der Beigeladenen für ihr Vorhaben eine geringere Tiefe der Abstandfläche zu gestatten. Dabei ermöglicht die Vorschrift bei einer Änderung der Nutzung bestehender Gebäude bzw. bei geringfügigen baulichen Änderungen ein Freistellen von der Berücksichtigung abstandflächenrechtlicher Erfordernisse auch für den Fall, dass die Nutzungsänderung bzw. die geringfügigen baulichen Änderungen sogar auf einen durch die Abstandflächenvorschriften geschützten Belang nachteiligere Auswirkungen hat als die bisherige Nutzung bzw. der bisherige Bestand des Gebäudes. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 01. Februar 2000 - 10 B 2092/99 -, NWVBl. 2001, 138 = NVwZ 2001, 340. Bezugspunkt der Würdigung nachbarlicher Belange ist der verminderte Abstand gegenüber demjenigen, den das Vorhaben sonst einhalten müsste, und die Zumutbarkeit dieser Verringerung angesichts der beabsichtigten Änderungen. Für das Vorhaben lassen sich nachteiligere Auswirkungen auf die durch die Abstandflächenvorschriften geschützten Belange nicht feststellen. So stehen der Nutzungsänderung und den geringfügigen baulichen Änderungen Gründe des Brandschutzes nicht entgegen. Dabei kann es dahinstehen, ob die Wände zwischen den beiden Wohnungen im Dachgeschoss hinsichtlich ihres Brandverhaltens den Anforderungen nach § 29 BauO NRW genügen, da dieser Vorschrift kein nachbarschützender Charakter zukommt. Hinsichtlich des durch den Abstand zum Grundstück der Antragsteller bewirkten Brandschutzes ist durch das Vorhaben der Beigeladenen keine nachteiligere Änderung eingetreten. Auch im Hinblick auf den hinreichenden Sozialabstand wirkt die Nutzung des Gebäudes mit zwei Wohnungen im Dachgeschoss infolge der verringerten Abstandfläche nicht nachteiliger auf die Wohnnutzung des benachbarten Grundstücks der Antragsteller ein, als dies bei einem Vorhaben der Fall gewesen wäre, das die Abstandfläche einhält. Ist nämlich die Nutzung als solche planungsrechtlich zulässig, insbesondere nicht rücksichtslos, was nachfolgend noch ausgeführt wird, wird sie für den Nachbarn unter dem Gesichtspunkt hinreichenden Sozialabstands nicht dadurch unzumutbar, das sie sich in einem Gebäude abspielt, das etwas näher an der Grenze steht, als dies eigentlich notwendig wäre. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 01. Februar 2000, a.a.O. Die Antragsteller erfahren in der Nutzung ihres Grundstücks allenfalls durch die bisherige Nutzung des Gebäudes der Beigeladenen als Altenbegegnungsstätte und zur Beherbergung sozialer Dienste eine Beeinträchtigung. An dieser Situation ändert jedoch die Nutzung des Dachgeschosses des Gebäudes zu Wohnzwecken mit zwei Wohneinheiten nichts wesentlich Nachteiligeres. Beinhaltet somit das Vorhaben der Beigeladenen schon keinen Abstandflächenverstoß, bedarf es keines Eingehens auf die Frage, ob sich die Antragsteller überhaupt auf einen Abstandflächenverstoß berufen können, da ihr Wohnhaus wohl selbst die erforderlichen Abstandflächen nicht einhält. Die nachbarschützende Vorschrift des § 51 Abs. 7 BauO NRW wird durch das Vorhaben der Beigeladenen nicht verletzt. Nach dieser Vorschrift müssen Stellplätze so angeordnet und ausgeführt werden, dass ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt und Lärm oder Gerüche das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung nicht über das zumutbare Maß hinaus stören. Die Frage, wann die Benutzung von Stellplätzen die Umgebung unzumutbar stört, lässt sich nicht abstrakt und generell nach festen Merkmalen beurteilen. Vielmehr kommt es entscheidend auf die konkrete Situation an, in der sich die Belästigungen auswirken. Dementsprechend ist von Bedeutung, an welchem Standort die Stellplätze angeordnet werden sollen, in welcher Lage sich dieser Standort zu dem Grundstück, dem Wohnhaus und gegebenenfalls gegenüber den Wohnräumen der betreffenden Nachbarn befindet. Entscheidend für die Feststellung, ob die Benutzung von Stellplätzen als unzumutbar zu bewerten ist, ist weiter der Umstand, wie der Bereich, in dem die Stellplätze errichtet werden sollen, bzw. in dem sie sich auswirken werden, zu qualifizieren ist und welche Einwirkungen die Bewohner dort bereits hinzunehmen oder zu erwarten haben. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 06. März 1991 - 7 B 6/91 -, m. w. N. In Anwendung dieser Grundsätze kann ein Verstoß gegen § 51 Abs. 7 BauO NRW nicht angenommen werden. Zwar beabsichtigt die Beigeladene auf der Hofseite mit dem Ausbau des Dachgeschosses nunmehr 2 weitere, also insgesamt 10 Stellplätze zu errichten und führt die Zufahrt zu diesem Bereich durch den östlichen Torbogen sowohl unmittelbar vor der Haustür zum Wohnhaus der Antragsteller vorbei als auch entlang der Grundstücksgrenze zum Grundstück der Antragsteller. Auch liegen die Stellplätze im hinteren nördlichen Bereich des Hofes bereits auf einer Höhe mit dem Bereich, wo die Antragsteller im Anschluss an ihre Garage mit Geräteraum einen Freisitz mit sich anschließendem Garten haben. Dies hat unter den hier maßgeblichen Umständen jedoch nicht zur Folge, dass sowohl die Zufahrt zu den Stellplätzen als auch die Lage der Stellplätze als den Antragstellern nicht mehr im Sinne des § 51 Abs. 7 BauO NRW zumutbar zu bewerten wären, weil nunmehr zum einen mit erhöhten Gefährdungen beim Betreten und Verlassen des Wohnhauses der Antragsteller zu rechnen sei und zum anderen Lärm- und Geruchsimmissionen in den Garten als der regelmäßig der Ruhe und Erholung dienenden Zone getragen würden. Von erheblicher Bedeutung ist bei der im gegebenen Zusammenhang vorzunehmenden Beurteilung nämlich der Umstand, dass zum einen auch die Antragsteller selbst auf ihrem Grundstück eine hinter dem Wohnhaus gelegene Garage mit der Zufahrt durch den Torbogen nutzen und zum anderen das Grundstück der Beigeladenen im Hofbereich seit Jahren als Stellfläche für Pkw's genutzt wird. Die dadurch bestehende Vorbelastung des Grundstücks der Antragsteller führt zu einer deutlichen Minderung ihrer Schutzwürdigkeit. Mit den nunmehr vorgesehenen zwei zusätzlichen Stellplätzen im Hofbereich findet nur eine unwesentliche Erhöhung der Anzahl der Fahrzeugbewegungen pro Tag statt. Hinsichtlich etwaiger Gefährdungen durch den Zu- und Abgangsverkehr als auch etwaige Beeinträchtigungen durch Lärm und Gerüche kann angesichts der schon bisher bestehenden Situation mit seinen Belastungen für das Grundstück der Antragsteller nicht von einer unzumutbaren Beeinträchtigung gesprochen werden. Vorschriften des Bauplanungsrechts, die die Antragstellern als Nachbarn zu schützen bestimmt sind, werden aller Voraussicht nach ebenfalls nicht verletzt. Ein Verstoß der baulichen Anlage hinsichtlich der Art der Nutzung, was zugleich eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften beinhalten würde, liegt nicht vor. Dabei kann es dahinstehen, ob nach § 34 Abs. 2 BauGB die Eigenart der näheren Umgebung einem reinen Wohngebiet, § 3 BauNVO, oder einem allgemeinen Wohngebiet, § 4 BauNVO, entspricht, denn die von der Beigeladenen im Dachgeschoss beabsichtigte Wohnnutzung wäre in beiden Fällen zulässig. Ob sich das strittige Vorhaben der Beigeladenen in jeder Hinsicht im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, ist nicht Gegenstand der gerichtlichen Prüfung im baurechtlichen Nachbarstreitverfahren. Das Gericht prüft in derartigen Verfahren nicht die objektive Rechtmäßigkeit des Vorhabens, sondern richtet seinen Blick ausschließlich auf mögliche subjektive Rechtsverletzungen des betroffenen Nachbarn. Daher gehen sämtliche, auf die objektive Rechtmäßigkeit des Vorhabens bezogenen Einwände der Antragsteller fehl. Nachbarschutz könnten die Antragsteller allenfalls bei Verletzung des im Begriff des „Sich- Einfügens" in § 34 Abs. 1 BauGB verankerten Rücksichtnahmegebotes geltend machen. Das Gebot der Rücksichtnahme soll angesichts der gegenseitigen Verflechtung der baulichen Situation benachbarter Grundstücke einen angemessenen planungsrechtlichen Ausgleich schaffen, der einerseits dem Bauherrn ermöglicht, was von seiner Interessenlage verständlich und unabweisbar ist, und andererseits dem Nachbarn erspart, was an Belästigungen und Nachteilen für ihn unzumutbar ist. Nachbarschutz besteht demnach, wenn und soweit durch die Ausführung oder Benutzung eines Vorhabens in schutzwürdige Belange eines Nachbarn „rücksichtslos" eingegriffen würde. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist im Einzelfall festzustellen, wobei dessen konkrete Umstände zu würdigen, insbesondere die gegenläufigen Interessen des Bauherrn und des Nachbarn in Anwendung des Maßstabes der Zumutbarkeit gegeneinander abzuwägen sind. Dabei kann desto mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, desto weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit dem Bauvorhaben verfolgten Interessen sind. Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. März 1981 - 4C 1.78 -, BauR 1981, 354 und vom 28. Oktober 1993, - 4 C 5.93 -, BRS 55, Nr. 168 = UPR 1994, 148 = NVwZ 1994, 686 = DVBl 1994, 697 = BauR 1994, 354 = ZfBR 1994, 142. und Beschluss vom 11. Januar 1999 -4 B 128.98 -, DVBl 1999, 786 = NVwZ 1999, 879 = DÖV 1999, 558 = ZfBR 1999, 169. Irgendwelche Umstände, wonach die Antragsteller durch die nunmehrige Nutzung des Dachgeschosses des Gebäudes der Beigeladenen zu Wohnzwecken mit zwei Wohneinheiten rücksichtslos beeinträchtigt werden, sind nicht erkennbar. Soweit sie sich auf eine Wertminderung des Grundstücks als Folge des von der Beigeladenen geplanten Vorhabens berufen, bildet eine solche - im Übrigen nicht erkennbare - Wertminderung keinen Maßstab dafür, ob Beeinträchtigungen im Sinne des Rücksichtnahmegebots zumutbar sind oder nicht. Einen allgemeinen Rechtssatz des Inhalts, dass der Einzelne einen Anspruch darauf hat, vor jeglicher Wertminderung bewahrt zu werden, gibt es nicht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. November 1997 - 4 B 195.97 -, ZfBR 1998, 166 = Buchholz 406.11, § 34 BauGB, Nr. 189. Einblickmöglichkeiten aus den Dachgauben und von dem Balkon auf das Grundstück der Antragsteller rechtfertigen ebenfalls nicht, das Vorhaben der Beigeladenen als im Sinne des Gebotes Rücksichtnahme rücksichtslos anzusehen. Wechselseitige Möglichkeiten der Einsicht sind in bebauten Bereichen die Regel und hinzunehmen. Schon bisher ist das Grundstück der Beigeladenen nicht von Einblickmöglichkeiten verschont gewesen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, den Antragstellern auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen Antrag gestellt hat und sich damit dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat und im Übrigen als notwendig Beizuladende ohne ihr Zutun in das Verfahren einbezogen worden ist. Die Streitwertentscheidung folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG und entspricht innerhalb eines Streitwertrahmens von 3.000,00 DM bis 30.0000,00 DM in Baunachbarsachen der ständigen Rechtsprechung der Kammer in Verfahren der vorliegenden Art.