Urteil
19 K 6382/99
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2001:1019.19K6382.99.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger ist alleiniger Erbe seiner Mutter (nachfolgenden: Hilfesuchende) die am 19. Januar 1999 verstarb. Die Hilfesuchende wurde im Juli 1998 heimbetreuungsbedürftig. Bis zu ihrer Aufnahme in das Alten- und Pflegeheim der Stadt Bochum am 08. Juli 1998 lebte die Hilfesuchende in einer eigenen Wohnung, für die sie per Dauerauftrag - zuletzt mit Buchungstag vom 01. Juli 1998 - 459,63 DM monatlich von ihrem Girokonto an die Vermieter überwies. Der Aufenthalt in dem Pflegeheim dauerte, von einem Krankenhausaufenthalt im August 1998 abgesehen, ununterbrochen bis zum 13. Januar 1999 an. Grundlage für die Betreuung der Hilfesuchenden in dem Heim war ein Heimvertrag zwischen ihr und der Stadt Bochum. Die Kosten des Heimaufenthaltes beliefen sich ausweislich einer dem Klageverfahren vorgelegten Abrechnung des Pflegeheims abzüglich eines bewilligten Pflegewohngelds und der Leistungen der Pflegekasse auf Grundlage der Pflegestufe II auf 9.160,46 DM, von denen der Kläger einen Betrag von 2.284,25 DM bereits gezahlt hat. 3 Unter dem 08. Juli 1998 beantragte der Kläger namens und in Vollmacht der Hilfesuchenden beim Beklagten die Bewilligung von Sozialhilfe für die Heimpflegekosten. Bezüglich vorhandener Vermögenswerte fügte der Kläger dem Antrag die Ablichtung aus einem Sparbuch der Hilfesuchenden mit einem Guthaben von 3.337,43 DM und die Ablichtung von Kontoauszügen des Girokontos der Hilfesuchenden bei. Das Girokonto wies am Buchungstag 07. Juli 1998 einen Kontostand von 1.086,83 DM auf. Zudem wies der Kläger auf verschiedene vorhandene Versicherungsverträge hin. Der Beklagte ermittelte daraufhin die Rückkaufswerte aus den Versicherungsverträgen wie folgt: Die Allgemeine Sterbekasse Essen teilte unter dem 15. Dezember 1998 mit, aus dem mir ihr bestehenden Versicherungsvertrag stünden der Versicherten im Sterbefall 2.298,00 DM zu; die Rückvergütung zum 08. Juli 1998 habe einen Wert von 525,35 DM gehabt; die Victoria-Versicherung teilte dem Beklagten unter dem 31. März 1999 einen Rückvergütungswert zum 01. Juli 1998 für die zu Gunsten der Hilfesuchenden bestehende Lebensversicherung mit 5.485,90 DM mit; der Kläger erklärte auf Anfrage des Beklagten, ihm sei aus einer Sterbegeldversicherung der Karlsruher Lebensversicherung ein Betrag von 273,14 DM zugeflossen. 4 Mit Schreiben vom 15. Juni 1999 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass sich unter Berücksichtigung des im Zeitpunkt der Aufnahme in das Heim vorhandenen Vermögens der Hilfesuchenden, das ohne Rücksicht auf die Beschränkungen der §§ 81 bis 89 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) einzusetzen sei, kein Sozialhilfeanspruch ergebe. Zugleich wurde dem Kläger in Aussicht gestellt, seine Inanspruchnahme als Erbe aus dem Heimvertrag zu prüfen. Gegen dieses - nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehene - Schreiben wandte sich der Kläger unter dem 24. Juni 1999 und, nachdem der Beklagte dem Kläger gegenüber unter dem 07. Juli 1999 die Auffassung vertreten hatte, es handele sich bei dem Schreiben vom 15. Juni 1999 nicht um einen Verwaltungsakt, unter dem 18. September 1999 mit einem weiteren, ausdrücklich als Widerspruch bezeichneten Schreiben. Zur Begründung des Widerspruchs machte der Kläger geltend, der Sozialhilfeanspruch der Hilfesuchenden dürfe nicht ohne Rücksicht auf die Beschränkungen des Vermögenseinsatzes in den §§ 81 bis 89 BSHG berechnet werden; durch den Tod der Hilfesuchenden könne sich der einmal entstandene Hilfeanspruch nicht nachträglich vermindern. Die auf den Todesfall abgeschlossenen Versicherungen seien zu Lebzeiten der Hilfesuchenden kein einsetzbares Vermögen gewesen. 5 Mit Widerspruchsbescheid vom 15. November 1999 wies der Landschaftsverband Westfalen-Lippe den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung wird ausgeführt, etwaige Sozialhilfeansprüche der Hilfesuchenden seien gem. § 28 Abs. 2 BSHG auf den Träger des Pflegeheimes - hier die Beklagte zu 2. - übergegangen und könnten deshalb dem Kläger nicht zustehen. 6 Am 13. Dezember 1999 hat der Kläger unter Vorlage eines Schreibens und einer Rechnung des Alten- und Pflegeheimes der Stadt Bochum Klage erhoben. Er wiederholt und vertieft sein Widerspruchsvorbringen und legt ergänzend eine undatierte Stellungnahme eines Dritten vor. Wegen der Einzelheiten wird auf die Blätter 15 bis 18 der Gerichtsakte verwiesen. 7 Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 15. Juni 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. November 1999 zu verpflichten, auf die Heimpflegekosten der verstorbenen Mutter einen Betrag in Höhe von 4.619,74 DM zu gewähren, hilfsweise, festzustellen, dass ein solcher Anspruch bestanden hat. 8 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 9 Er bezieht sich auf die Begründungen der angefochtenen Bescheide. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges (Beiakte Heft 1) Bezug genommen. 11 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 12 Die Klage hat keinen Erfolg. 13 Das mit dem Hauptantrag verfolgte, zulässige Verpflichtungsbegehren (§ 42 Abs. 1 2. Alternative der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ) ist unbegründet. Der Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, dem Kläger Sozialhilfeleistungen für ungedeckte Kosten der Betreuung der Hilfesuchenden im Pflegeheim der Stadt Bochum zu gewähren. Der dem zugrundeliegende Bescheid des Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 14 Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrten Sozialhilfeleistungen. Es kann dahinstehen, ob trotz des vom Beklagten ermittelten, hauptsächlich in Form von Rechten aus Versicherungsverträgen vorhandenen Vermögens der Hilfesuchenden zu ihren Lebzeiten ein Sozialhilfeanspruch entstanden ist. Ebenfalls keiner Entscheidung bedarf es, ob die Voraussetzungen, unter denen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Sozialhilfe für in der Vergangenheit liegende Bedarfssachverhalte zu gewähren ist und Sozialhilfeansprüche ausnahmsweise auf Erben übergehen können, im Streitfall erfüllt sind. 15 Vgl. zur Vererblichkeit z.B. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 5. Mai 1994 - 5 C 43.91 -, BVerwG 96, 18; zu Hilfen für die Vergangenheit z.B. BVerwG, Urteile vom 5. Mai 1994 a. a. O. und vom 23. Juni 1994 - 5 C 26.92 -, BVerwG 96, 18, BverwGE 96, 152. 16 Der Kläger hat nämlich einen der Hilfeempfängerin zu ihren Lebzeiten etwa zustehenden Sozialhilfeanspruch nicht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge als Erbe oder auf sonstige Weise erworben. Sofern der Hilfesuchenden Sozialhilfe zu gewähren gewesen wäre, ist der Anspruch auf die Beklagte zu 2. als Trägerin des Pflegeheimes nach § 28 Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) übergegangen. 17 § 28 Abs. 2 BSHG bewirkt zu Gunsten des Trägers der Einrichtung, in der dem Verstorbenen Leistungen zuteil geworden sind, für die ein vom Sozialhilfeträger noch nicht erfüllter Anspruch auf Hilfe zur Pflege in einem Heim nach § 68 Abs. 1 i.V.m. § 27 Abs. 3 BSHG in Form der Kostenübernahme entstanden ist, mit dem Tode des Berechtigten einen gesetzlichen Forderungsübergang. Diese Rechtsfolge tritt auch ein, wenn Sozialhilfeträger und Heimträger identisch sind, wie es vorliegend - wenn auch im Verhältnis Behörde/Körperschaft - der Fall ist. Der Tatbestand des § 28 Abs. 2 BSHG schließt nach seinem Wortlaut einen Forderungserwerb durch Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht grundsätzlich aus, 18 Zeitler, NDV 1997, Seite 4, 5, 19 und setzt auch nicht ausdrücklich voraus, dass Träger der Einrichtung und Sozialhilfebehörde verschiedene Rechtssubjekte sind. Ein allgemeines Rechtsprinzip, das einem Forderungsübergang auf den Schuldner entgegenstünde, besteht ebenfalls nicht. In einem solchen Fall der Vereinigung von Gläubiger und Schuldner in einer Person führt der Forderungsübergang zu einem Erlöschen des Anspruchs. Eine einschränkende Auslegung des § 28 Abs. 2 BSHG für den Fall der Identität von Sozialhilfeträger und Heimträger wird auch nicht durch den Normzweck geboten. Die Vorschrift ist durch das Gesetz zur Reform des Sozialhilferechts vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1088) in das Bundessozialhilfegesetz eingefügt worden, um das Vertrauen von Einrichtungen und Pflegepersonen in den Eintritt des Sozialhilfeträgers für die erbrachten Pflegeleistungen zu schützen und damit die Bereitschaft zu schneller und effektiver Hilfe zu fördern. Dieser Gesetzeszweck mag in erster Linie auf Private abheben, erfüllt sich in der Funktion der Deckung bzw. Sicherung vorgeschossener Heimpflegekosten aber auch bei öffentlich-rechtlichen Trägern. Dies gilt auch für den Fall der Identität von Sozialhilfeträger und Heimträger, da der Forderungsübergang nach § 28 Abs. 2 BSHG über den Umfang des von Erben zu leistenden Kostenersatzes nach § 92 c BSHG hinaus geht, wie sich am Tatbestand des § 92 c Abs. 3 BSHG zeigt. 20 Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 BSHG sind vorliegend erfüllt, so dass ein etwaiger Sozialhilfeanspruch der Hilfesuchenden auf die Beklagte zu 2. übergehen konnte; insbesondere steht zwischen den Beteiligten außer Frage, dass die Hilfesuchende zu den Personen zählte, die wegen ihrer Gebrechen für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer im erheblichem oder höherem Maße der Hilfe in einem Heim bedurfte (§ 68 Abs. 1 Satz 1 BSHG). 21 Da mögliche Sozialhilfeansprüche der Hilfesuchenden aus den vorstehend dargelegten Gründen auf die Beklagte zu 2. übergangen sind, ist der Kläger auch nicht als Erbe der Hilfesuchenden Inhaber dieser Ansprüche geworden. Die Sonderrechtsnachfolge nach § 28 Abs. 2 BSHG geht nämlich der erbrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge vor. 22 Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom 25. April 2001 - 5 B 550/99 -, n.v.. 23 Der gegen die Beklagte zu 2. gerichtete, hilfsweise Feststellungsantrag (§ 43 Abs. 1 VwGO) ist unzulässig. Es fehlt im Hinblick auf das streitige Rechtsverhältnis, nämlich die Frage, ob und in welcher Höhe der Hilfesuchenden zu Lebzeiten Sozialhilfeansprüche zugestanden haben, an der erforderlichen Betroffenheit des Klägers in einer eigenen Rechtsposition. Der Kläger ist - soweit Sozialhilfeansprüche der Hilfesuchenden bestanden haben - gerade nicht Rechtsnachfolger geworden, wie oben dargelegt wurde. Mithin fehlt es an einem rechtlich geschützten Interesse des Klägers in Bezug auf die streitigen Sozialhilfeansprüche. Der Umstand, dass der Kläger als Erbe der Hilfesuchenden zivilrechtlichen Ansprüchen aus dem Heimbetreuungsvertrag ausgesetzt ist, vermittelt ihm insoweit keine rechtlich- geschützte Position. Zwar dürfte der gesetzliche Übergang früherer Sozialhilfeansprüche der Hilfesuchenden auf die Beklagte dem zivilrechtlichen Anspruch aus dem Heimbetreuungsvertrag entgegenzuhalten sein. Darin liegt aber eine dem Kläger bloß mittelbar zu Gute kommende, tatsächliche Wirkung, aus der sich eine eigene Rechtsposition des Klägers in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis nicht ableiten lässt. 24 Unabhängig davon muss der Kläger sich zur Klärung der Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang er Sozialhilfeansprüche der Hilfesuchenden der Haftung als Erbe für Ansprüche aus dem Heimbetreuungsvertrag entgegenhalten kann, auf den Rechtsschutz vor den Zivilgerichten verweisen lassen. Für den speziell geregelten Fall der Feststellungsklage bei Erledigung des Verwaltungsakts (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) ist weitgehend anerkannt, dass die Prüfung öffentlich-rechtlicher Vorfragen für Zivilrechtsstreitigkeiten - meist Amtshaftungsprozesse - einer Sachentscheidung durch das Verwaltungsgericht entzogen und auf den Zivilrechtsstreit zu konzentrieren ist, sofern sich der streitige Verwaltungsakt schon vor Klageerhebung erledigt hatte. 25 Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1989 - 8 C 30/97 -, NJW 1989, 2486; zum Meinungsstand: Gerhardt in Schoch/Schmidt-Aßmann, Pietzcker, Verwaltungsgerichtsordnung, § 113 Rn. 97 26 Dem ist die im Streitfall gegebene Situation vergleichbar, da der Forderungsübergang nach § 28 Abs. 2 BSHG sich bereits vor Erhebung der Feststellungsklage vollzogen hatte. Mithin sprechen hier in gleicher Weise prozessökonomische Erwägungen für einen Ausschluss der Feststellungsklage vor dem Verwaltungsgericht. Dagegen vermag sich der Gesichtspunkt einer größeren Sachnähe des Verwaltungsgerichts alleine nicht durchzusetzen. Ein Recht auf den sachnäheren Richter wird durch das Prozessrecht nicht gewährleistet, 27 vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. Oktober 1985 - 4 C 21/80 -, NJW 1986, S. 1826, 28 was durch die Vorschrift des § 17 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bekräftigt wird. 29 Vgl. Pietzcker in Schoch/Schmidt/Aßmann, Pietzcker, Verwaltungsgerichtsordnung, § 43 Rdn. 53. 30 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. 31 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. 32